{"id":"bgbl1-1997-24-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":24,"date":"1997-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/24#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_24.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999","law_date":"1997-03-26T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997              793\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüssel-\nzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999\nVom 26. März 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-         bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt\n6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189), zuletzt geändert           am 20. September des Vorjahres maßgebend, für das die\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBI. 1     Statistik durchgeführt wird.\nS. 790), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§3\n§1                                   Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nDie Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die    Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\nveranlagte Einkommensteuer für das J~hr 1992 sind für\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des                                     §4\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre            In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\n1997, 1998 und 1999 maßgebend.                               Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\ndie Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\n§2                                Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-        die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nden ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die              Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\nHauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung               betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\nder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuer-        Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen\npflichtige bei Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-            Einwohner zuzurechnen.\njahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung\ninnehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich                                        §5\nnoch eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist          Diese Verordnung tritt mit Wirkung von 1. Januar 1997\nfür die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Wohnung,        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. März 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus"]}