{"id":"bgbl1-1997-24-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":24,"date":"1997-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1997-04-16T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["790              Bundesgesetzblatt Jahrgai:1g 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Boon am 22. April 1997\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 16. April 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der\nSumme der durch die Bundesstatistiken über die\nArtikel 1                                   veranlagte Einkommensteuer und Ober die Lohn-\nsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der                   auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis\nBekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189),                  zu 25 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember                des § 32a Abs. 5 oder Abs. 6 des Einkommen-\n1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:                       steuergesetzes bis zu 50 000 Deutsche Mark\njährlich entfallen.•\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n\"§2\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird\nnach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt,          3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nder von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken\n\"Das Istaufkommen entspricht den lsteinnahmen nach\nüber die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommen-\nder Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nsteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken\nstabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.\"\nermittelt und durch Rechtsverordnung der Landes-\nregierung festgesetzt wird.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                    Artikel2\n\"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und                 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. April 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","- - - - - - - - - - - - - - - - - ---- -------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997                791\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\n(Fünftes Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetz)\nVom 16. April 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     ,,In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhand-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         vermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt\nworden sind, sind wohnungsberechtigt\".\nArtikel 1                              b) Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 wird wie folgt ge-\nändert:\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau                         aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der\nBundesminister für Wohnungswesen, Städte-\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-                        bau und Raumordnung• durch die Wörter\nbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt                            ,,Das Bundesministerium für Raumordnung,\nTeil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten be-                      Bauwesen und Städtebau• ersetzt.\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des                  bb) Im zweiten Halbsatz wird jeweils das Wort\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie                      ,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundes-\nfolgt geändert:                                                               ministerium\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEinstellung der Förderung                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues                            Gewährung von Mitteln des Treuhandvermö-\n(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues                    gens zum Bau von Mietwohnungen\" durch die\naus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. De-                      Wörter „Bei Mietwohnungen, für die die Mittel\nzember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treu-                         des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezem-\nhandvermögen wird eingestellt.                                         ber 1996 bewilligt worden sind,• ersetzt.\n(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-               bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nTreuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen\nbleiben von der Einstellung der Förderung nach             4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „In den kreis-\nAbsatz 1 unberührt und werden durch die Treuhand-             freien Städten, Landkreisen und Gemeinden eines\nstellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarun-             Landkreises, in denen die Wohnraumbewirtschaftung\ngen erfüllt.                                                  aufgehoben ist, darf der Eigentümer oder sonstige\n(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben            Verfügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung\"\ndie Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen               durch die Wörter „Der Eigentümer oder sonstige Ver-\nüber die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundes-               fügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städ-               diese Wohnung\" ersetzt.\ntebau jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines\nJahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treu-          5. In § 9 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 8\" durch die Angabe\nhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen.               ,,§§ 4 bis 6\" ersetzt.\nDas Aufkommen aus der Fehlbelegung~bgabe im\nSinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den         6. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen               a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.\n,,Die treuhänderische Verwaltung des Treuhand-\n(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den              vermögens wird von Stellen wahrgenommen, die\nsozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997                  das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-\nund 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im                  wesen und Städtebau beauftragt (Treuhandstel-\nHaushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und                len).\"\nim Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark             b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für\nals Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaus-               Wohnungsbau\" durch die Wörter „Bundesministe-\nhaltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem                  rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\"\nVerpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche                   ersetzt.\nMark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohle-\nfördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom             7. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nHundert.\"\n,,§ 16\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  Aufgaben der Treuhandstelle\na) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt           (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen\ngefaßt:                                                  für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen","792               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997\nGeschäftsführung getrennt von anderem Vermögen                  gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nzu verwalten.                                                   nummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(2) Die Treuhandstelle sorgt fOr die Durchführung            sung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom\nder abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treu-              18. Dezember 1989 {BGBI. 1S. 2261) geändert wor-\nhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser                den ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchsta-\nAufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungs-                  be d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspre-\nkosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht              chend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über\nvom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustim-                 Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.\"\nmung des Bundesministeriums für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau aus Mitteln des Treuhand-          12. Die §§ 2 bis 3, 7 bis 8, 9a bis 11, 13 bis 15, 20, 22, 23,\nvermOgens gedeckt werden.•                                      24a, 25 werden aufgehoben.\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel2\n..zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel,                                Saarland-Klausel\ndie das Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember              Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis\nzum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur\nVerfügung gestellt hat.•\nArtikel3\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNeubekanntmachung\naa) In Satz 1 werden die Wörter .der Bundesmini-\nster für Wohnungsbau\" durch die Wörter „das         Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\nBundesministerium für Raumordnung, Bau-          und Städtebau kann den Wortlaut des Gesetzes zur För-\nwesen und Städtebau• ersetzt.                    derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                           bau in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n9. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter .der Bundesminister\nfür Wohnungsbau• durch die Wörter .das Bundes-\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-                                    Artike14\nbau• ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; gleichzei-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                       tig treten außer Kraft:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter .den Bundesmini-         1. Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förde-\nster für Wohnungsbau\" durch die Wörter „das               rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\nBundesministerium für Raumordnung, Bauwesen               bau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus\nund Städtebau\" ersetzt.                                   der Abgabe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2330-4:.. 1, veröffentlichten bereinigten\nFassung;\n11. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n.,§24                            2. Verordnung über die Förderung von Gemeinschafts-\nanlagen, Folgeeinrichtungen und Aufschließungsmaß-\nBergmannswohnungen                          nahmen im Bergarbeiterwohnungsbau in der im Bun-\nAuf Bergmannswohnungen im Sinne des§ 3 Abs. 1             desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4-2,\nBuchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlun-               veröffentlichten bereinigten Fassung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. April 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}