{"id":"bgbl1-1997-23-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":23,"date":"1997-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/23#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_23.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)","law_date":"1997-04-15T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["782                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nVerordnung\nzur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie\n(Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)j\nVom 15. April 1997\nAuf Grund                                                              unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unter-\nrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutz-\n- des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und des § 4 Abs. 4 des Mutter-\ngesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebs-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen blei-\nvom 17. Januar 1997 (BGBI. I S. 22,293),\nben unberührt.\n- des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3\n§3\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703),                                     Weitere Folgerungen aus der Beurteilung\n- des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Arbeits-                        (1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit\nschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246)                    oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen\nund                                                                    gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft\noder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die\n- des § 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994\nerforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige\n(BGBI. 1S. 1170)\nUmgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebe-\nverordnet die Bundesregierung:                                            nenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende\nMütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung\nausgesetzt sind.\nArtikel 1\n(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder\nVerordnung                                  gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung\nzum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz                         des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene\nsowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Er-\n§1                                    kenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich\nBeurteilung der Arbeitsbedingungen                           unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft\nder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen\n(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit,                Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.\nbei der werdende oder stillende Mütter durch die chemi-\nschen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physi-                       (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht\nkalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeits-                      zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange\nbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet                     nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer\nwerden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung                       Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.\nbeurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz\nbleiben unberührt.                                                                                     §4\n(2) Zweck der Beurteilung ist es,                                                       Verbot der Beschäftigung\n1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie                    (1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit\nalle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit                 Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung\nder betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und                   ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von\nMutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe,\n2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.\nbiologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren\n(3) Der Arbeitgeber l_<ann zuverlässige und fachkundige               oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Ver-\nPersonen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende                   ordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote\nAufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verant-                       aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.\nwortung wahrzunehmen.\n(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin,\n§2                                    die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird\noder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.\nUnterrichtung\nDer Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende                                           §5\nMütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitneh-\nmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor-                           Besondere Beschäftigungsbeschränkungen\nhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung                       (1) Nicht beschäftigt werden dürfen\nnach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für\n1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen,\nSicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu\ngiftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger\nWeise den Menschen chronisch schädigenden\nj Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie       Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;\n92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung\nvon Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-          2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zuberei-\nheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und          tungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfah-\nstillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im\nSinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG\nrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,\nNr. L 348 S. 1) (EG-Mutterschutz-Richtlinie).                              wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997               783\n3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschä-         1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 46 Mutter-\ndigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;              schutzgesetz\" durch die Angabe ,,§ 46 (entfällt)\"\n4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3,             ersetzt.\nwenn der Grenzwert überschritten wird;\n5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit             2. § 1Sb Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben.\nGefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle ent-\nhalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;           3. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit\neinem Überdruck von mehr als 0, 1 bar).\n4. § 46 wird aufgehoben.\nIn Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutz-\ngesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die\nwerdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang               5. In § 50 Abs. 1 werden die Nummern 5, 6 und 16 aufge-\nden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.                         hoben.\n(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vor-\nschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.\nArtikel 3\n§6\nÄnderung der Druckluftverordnung\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nDie Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1         S. 1909), geändert durch.§ 69 Abs. 3 des Gesetzes\ndes Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder      vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt\nfahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende         geändert:\nMutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unter-\nrichtet.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 24 Bußgeld-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4             vorschritten und Hinweise auf die Anwendung der\ndes Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes\" durch die\nfahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1            Angabe ,,§ 24 (entfällt)\" ersetzt.\nNr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter\nbeschäftigt.\n2. In § 6 wird in der Klammer die Angabe „Nr. 1\"\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer                 gestrichen.\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.           3. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 2 und nach dem Wort\n(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in             ,,dürfen\" die Angabe „ 1.\" und nach dem Wort „Jahren\"\nAbsatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau             das Komma gestrichen.\nin ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach\n§ 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.            4. In§ 22 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1\" gestrichen.\n(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Ab-\nsatz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesund-\n5. In§ 22a wird die Angabe „Nr. 1\" gestrichen.\nheit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des\nChemikaliengesetzes strafbar.\n6. § 24 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                                             Artikel 4\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993                                   Inkrafttreten\n(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 311),             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwird wie folgt geändert:                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","784                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nAnlage1\n(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)\nNicht erschöpfende Uste der chemischen Gefahrstoffe und\nbiologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren\nsowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1\nA. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren\n1. Chemische Gefahrstoffe\nFolgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit\nder schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden\n. und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:\na. nach der Richtlinie 67/548/EWG 1) beziehungsweise nach § 4a der\nGefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete\nStoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,\nb. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen\nGefahrstoffe,\nc. Quecksilber und Quecksilberderivate,\nd. Mitosehemmstoffe,\ne. Kohlenmonoxid,\nf. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut ein-\ndringen\n2. Biologische Arbeitsstoffe\nBiologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2\nBuchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3), soweit bekannt ist, daß diese\nArbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen\ndie Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kin-\ndes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufge-\nnommen sind\n3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen\nund/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere\na. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,\nb. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere\nfür den Rücken- und Lendenwirbelbereich,\nc. Lärm,\nd. ionisierende Strahlungen,\ne. nicht ionisierende Strahlungen,\nf. extreme Kälte und Hitze,\ng. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb\ndes Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche\nBelastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter\nverbunden sind\nB. Verfahren\nDie in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren\nC. Arbeitsbedingungen\nTätigkeiten im Bergbau unter Tage\n1) ABI. EG Nr. 196 S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154\nS.1).\n2) ABI. EG Nr. L 196 S. 1.\n3) ABI. EG Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 71 ),\nangepaßt durch die Richtlinie 95/30/EWG (ABI. EG Nr. L 155 S. 41).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997              785\nAnlage2\n(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)\nNicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahr-\nstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen\nSchadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach§ 4 Abs. 1\nA Werdende Mütter\n1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren\na. Chemische Gefahrstoffe\nBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe\nvom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachun-\ngen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs.\n3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.\nb. Biologische Arbeitsstoffe\nToxoplasma,\nRötelnvirus,\naußer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin\ndurch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist\nc. Physikalische Schadfaktoren\nArbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen\n2. Arbeitsbedingungen\nTätigkeiten im Bergbau unter Tage\nB. St i 11 e n de M ü tt er\n1. Gefahrstoffe {Agenzien) und Schadfaktoren\na. Chemische Gefahrstoffe\nBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe\nvom menschlichen Organismus absorbiert werden\nb. Physikalische Schadfaktoren\nArbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen\n2. Arbeitsbedingungen\nTätigkeiten im Bergbau unter Tage","786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997\n-1 BvR 1651/94- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch\nBeschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,\ndaß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften\nGesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-\ndesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-\nbeschwerde, längstens bis zum 15. September 1997, gilt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 4. April 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nLanfermann\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 8. April 1997\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            2. \"1. Fachmesse Multimedia Market '97 mit 5. Deut-\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt            schen Multimedia Kongreß '97\"\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten            vom 4. bis 6. Mai 1997 in Düsseldorf\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),           3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1997\"\nund des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes             vom 28. August bis 7. September 1997 in Berlin\nvom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)\nwird bekanntgemacht:                                          4. ,,IENA '97 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-\ndungen-Neuheiten'\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für\nvom 29. Oktober bis 2. November 1997 in Nürnberg\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:\n1. \"11. Internationale Messe & Kongreß für System-            5. ,,EUROCARGO '98 - 10. Internationale Fachmesse für\nintegration 'SMT'97', 'ES & S'97' sowie 'Hybrid'97'\"          Transport und Logistik\"\nvom 22. bis 24. April 1997 in Nürnberg                        vom 11. bis 13. Februar 1998 in Düsseldorf\nBonn, den 8. April 1997\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997                                                                                  787\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr.13, ausgegeben am 10. April 1997\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n5. 2. 97 Verordnung zu den Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche\nBedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zu den\nÄnderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30) • . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • •                                     758\n31. 1. 97 Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens, von Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der\nEuropäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • .              763\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere\nan Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . • • . . . . • • • • • • • • • • • . • • . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . .                                767\n27. 2. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisatlon . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . • • • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • • .  768\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt • . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .                           768\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . •                769\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • •    769\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • • • . . • . • . • . • • • . • • . • • . • • • • • • • • • • • • •    770\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen\nFonds für Rohstoffe . . . . . . . • . . . • . • • . • . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . • • . . . . . . . . • . • •  770\n27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen\nInvestitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . • • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • • • • •                                 771\n3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) • . . . • • • • • . • • • • • • • • • • • • • . • . •                                           771\n3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-\nkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL• und der Mehrseitigen\nVereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • • •                                772\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz belrlgt 796.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","788                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrlften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPostvertriebsstü<:k · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                        Bundesanzeiger                             Tag des\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n20. 3. 97           Einhundertvierunddreißigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz-                   4601        (65             8. 4. 97)               9.4.97\n7400-1\n27. 3. 97           Berichtigung der Hundertsiebenundsiebzigsten Durch-\nführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nFrankfurt am Main)                                                  4681        (66             9. 4. 97)\n96-1-2-177\n24. 3. 97           Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)                4897        (70           15. 4. 97)              24.4.97\n96-1-2-133\n24. 3. 97           Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrsflughafen Lübeck-Blankensee)                                   4897        (70           15. 4. 97)              24.4.97\n96-1-2-135\n24. 3. 97           Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflu-\ngregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                         4898        (70           15. 4. 97)               s. Art. 2\n96-1-2-171\n24. 3. 97           Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                 4899        (70           15. 4. 97)               s. Art. 2\n96-1-2-172\n2. 4. 97         Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertsiebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Frankfurt am Main)                                            4899        (70           15. 4. 97)              24.4.97\n96-1-2-177"]}