{"id":"bgbl1-1997-23-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":23,"date":"1997-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_23.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes","law_date":"1997-04-15T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teit I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nBekanntmachung                        .\nder Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nVom 15. April 1997\nAuf Grund des Artikels 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\nbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 298) wird nachstehend\nder Wortlaut des Soldatenbeteiligungsgesetzes In der seit 28. Februar 1997 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 22. Januar 1991 in      ~     getretene Gesetz vom 16. Januar 1991\n(BGBI. 1S. 47),\n2. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juli\n1995 (BGBI. 1S. 962) und\n3. den am 28. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 15. April 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997                767\nSoldatenbeteiligungsgesetz\nInhaltsübersicht\nKapitel1                         § 25 Betreuung und Fürsorge\nAllgemeine Vorschriften                    § 26 Berufsförderung\n§ 1 Beteiligung, Grundsatz                                     § 27 Ahndung von Dienstvergehen\n§ 28 Förmliche Anerkennungen\nKapitel2\n§ 29 Auszeichnungen\nBeteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen\n§ 30 Beschwerdeverfahren\n§ 31 Vertrauensperson als Vermittler\nAbschnitt 1\nWahl der Vertrauenspersonen                                                 Kapitel3\n§ 2 Wählergruppen                                                            Gremien der Vertrauenspersonen\n§ 3 Wahlberechtigung\n§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl                                                    Abschnitt 1\n§ 5 Anfechtung der Wahl                                             Versammlungen der Vertrauenspersonen\n§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes,\nAbschnitt 2                               des Kasernenbereichs und des Standortes\nGeschäftsführung und Rechtsstellung                      § 33 Sprecher\n§ 6 Geschäftsführung                                           § 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit\n§ 7 Beurteilung\nAbschnitt 2\n§ 8 Schweigepflicht\nGesamtvertrauenspersonen au ssc h u 8\n§ 9 Amtszeit\n§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\n§ 10 Niederlegung des Amtes\n§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtver-\n§ 11 Abberufung der Vertrauensperson                                trauenspersonenausschusses\n§ 12 Ruhen des Amtes                                           § 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\n§ 13 Eintritt des Stellvertreters                              § 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung\n§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz                 § 39 Nachrücken\n§ 15 Versetzung der Vertrauensperson                           § 40 Geschäftsführung\n§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson                      § 41 Einberufung von Sitzungen\n§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson                    § 42 Nichtöffentlichkeit\n§ 43 Beschlußfassung\nAbschnitt 3\n§ 44 Niederschrift\nBeteiligung der Vertrauensperson\n§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung\nUnterabschnitt 1                      § 46 Beteiligung bei Verschlußsachen\nAllgemeines                        § 47 Anfechtung der Wahl\n§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit\nKapitel4\n§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten\nBeteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen\nUnterabschnitt 2                      § 48 Geltungsbereich\nFormen der Beteiligung                    § 49 Personalvertretung der Soldaten\n§ 20 Anhörung                                                  § 50 Dienststellen ohne Personalrat\n§ 21 Vorschlagsrecht                                           § 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter\n§ 22 Mitbestimmung                                             § 52 Angelegenheiten der Soldaten\nUnterabschnitt 3                                                 Kapitels\nAufgabengebiete                                             Schlußvorschriften\n§ 23 Personalangelegenheiten                                   § 53 Rechtsverordnungen\n§ 24 Dienstbetrieb                                             § 54 Übergangsvorschrift","768                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nKapitel 1                           jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter,\nsoweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Sol-\nAllgemeine Vorschriften                       daten umfassen.\n(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergrup-\n§1                              pe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der\nBeteiligung, Grundsatz                      weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen Diszipli-\nnarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend\n(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmun-         von Absatz 1 eine Vertrauensperson und zwei Stellvertre-\ngen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienst-       ter.\ngestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung\nder Belange des einzelnen beitragen.                              (5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter\nfünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenommen im Falle\n(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gre-           des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der\nmien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen          Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen\nvertreten.                                                     Kommandobehörde einer benachbarten Einheit oder\n(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und        Dienststelle oder dem Stab des Verbandes zuzuteilen,\npersönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu          welche der Einheit oder Dienststelle unmittelbar über-\nwenden, bleibt unberührt.                                      geordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommando-\nbehörden berührt, bedarf die zuteilende Kommando-\nbehörde deren Zustimmung. Mehrere benachbarte\nKapitel2                            Dienststellen können unabhängig von ihrer organisato-\nrischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammen-\nBeteiligung der\ngefaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Ver-\nSoldaten durch Vertrauenspersonen                     trauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt,\nentfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.\nAbschnitt 1                              (6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwen-\nWahl der Vertrauenspersonen                     dung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes) von Einhei-\nten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Ver-\nbände werden von Soldaten, die an diesem Einsatz teil-\n§2                              nehmen, in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauens-\nWählergruppen                           personen für die Wählergruppen der Offiziere, Unterof-\nfiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Ab-\n(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wähler-     satz 1 gewählten Vertrauenspersonen der jeweiligen\ngruppen) wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl             Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.\njeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter,\nsoweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Sol-\n§3\ndaten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:\nWahlberechtigung\n1. in Einheiten,\n(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage\n2. auf Schiffen und Booten der Marine,                         der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die\n3. in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienst-         Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die\nstellen und Einrichtungen,                                 dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorge-\nsetzten durch Organisationsbefehl truppendienstlich\n4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,\nunterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind in dem\n5. regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Ein-        Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind,\nrichtungen,                                                wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei\nMonate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung\n6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalen-\neines Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Ge-\ndertage dauern, an Schulen oder vergleichbaren Ein-\nschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.\nrichtungen der Streitkräfte sowie\nLehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlbe-\n7. als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich,         rechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbe-\nder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeord-        reich wahlberechtigt.\nnet ist, oder                                                 (2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwen-\n8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung    dung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen\naußerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter          und Booten der Marine oder Stäben der Verbände kom-\nWegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in       mandiert werden, sind abweichend von Absatz 1 vom\ndem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvor-        Tage ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Das glei-\ngesetzten zugeordnet ist.                                 che gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer\nder besonderen Auslandsverwendung einer anderen Ein-\n(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf    heit in jeder Hinsicht unterstellt werden.\nWahlberechtigten, wählen sie abweichend von Absatz 1 in\ndem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher\n§4\nder Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit\nden wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes.                              Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl\n(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen          (1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahl-\nund Booten der Marine wählen abweichend von Absatz 1           berechtigten nach § 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997                 769\n(2) Nicht wählbar sind                                                               Abschnitt2\n1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Komman-                        Geschäftsführung und Rechtsstellung\ndeure und die Chefs der Stäbe,\n2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer\n§6\nDienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wähler-\ngruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,                               Geschäftsführung\n3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechen-             (1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als\nder Dienststellungen,                                       Ehrenamt.\n4. Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit,            (2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht          aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienstlichen Tätig-\nbesitzen, und                                              keit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungs-\n5. Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor        gemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ndem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des             Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die\nTruppendienstgerichts als Vertrauensperson abberu-         Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender\nfen worden sind.                                           Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung\n(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personen-        ein Ausgleich zu gewähren.\nwahl durchgeführt.\n(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,\n(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei     Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder\nMonate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf        Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer\nderen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand          Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Grün-\nund einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine Vertrauens-     de nicht entgegenstehen.\nperson erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er\neine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines              (4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entste-\nWahlvorstandes ein.                                            henden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält bei Reisen,\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reiseko-\n(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.             stenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für\nSprechstunden und die laufende Geschäftsführung wer-\n(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzulei-     den ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbe-\nten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Ab-         darf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Be-\nschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Aus-        kanntmachungen zur Verfügung gestellt.\nzählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Nieder-\nschrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang\nbekannt.\n§7\n(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf                                Beurteilung\nkein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder\npassiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf              (1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen Vertre-\nnicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Andro-        ter werden regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvor-\nhung von Nachteilen beeinflußt werden.                         gesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen zu Beginn\nihrer Amtszeit oder bei Wechsel des nächsten Disziplinar-\nvorgesetzten, durch den nächsthöheren Disziplinarvorge-\n§5                              setzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für\nden Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\nAnfechtung der Wahl                        gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit\n(1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte     für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorge-\nkönnen die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage         setzten über.\nder Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für min-\nbeim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die\ndestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Ver-\nWahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche\ntrauensperson oder als eingetretener Vertreter tätig gewe-\nVorschriften über das Wahlrecht. die Wählbarkeit oder das\nsen sind.\nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung\nnicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das\nWahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden                                         §8\nkonnte.\nSchweigepflicht\n(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter ent-             (1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung\nsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der           ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen\nWehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen           Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still-\nBeisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienst-          schweigen zu bewahren.\ngrad der Vertrauenspersonen. Auf Antrag kann der Vorsit-\nzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauenspersonen              (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei-\nbis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts ausset-         ten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nzen.                                                           Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.","770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\n§9                                  (2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren\nAntrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch\nAmtszeit\nnicht unanfechtbar entschieden worden ist.\n(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson\nbeträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl                                        §13\noder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensper-\nEintritt des Stellvertreters\nson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die\nAmtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die       (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet\nAmtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht           es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6), so tritt der nächste\nunmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisheri- Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu\ngen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch höch-         zu wählen.\nstens um zwei Monate.\n(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauens-\n(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:             person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.\n1. Ablauf der Amtszeit,                                         (3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellver-\ntreter durch eine besondere Auslandsverwendung an der\n2. Niederlegung des Amtes,                                   Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensper-\n3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,                   son mit befristeter Amtszeit ein. Diese Vertrauensperson\nwird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Amts-\n4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,                          zeit der Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit endet\n5. Verlust der Wählbarkeit,                                  mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Ver-\ntrauensperson oder eines ihrer Stellvertreter entfällt.\n6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,\n7. Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienst-                                         §14\nstelle.                                                         Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz\n§10                                 (1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer\nBefugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht\nNiederlegung des Amtes                      benachteiligt oder begünstigt werden.\nDie Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung       (2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der\ngegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt nieder-        Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen Ver-\nlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich     treters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zu-\nbekannt.                                                     ständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des\nnächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden,\n§ 11                             geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinar-\nvorgesetzten über.\nAbberufung der Vertrauensperson\n(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von\n(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wähler-    Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem\ngruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster      Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schä-\nDisziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstge-         digung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversor-\nricht beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober        gungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbe-\nVernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder          schädigung wäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes\nwegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten         entsprechende Anwendung.\nabzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch\nwegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauensperso-                                        §15\nnen gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungs-\nvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Unter-                     Versetzung der Vertrauensperson\ngebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen inner-\n(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres\nhalb des Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft zu\nAmtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als\nbeeinträchtigen.\ndrei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter\n(2) Das Truppendienstgericht entscheidet aufgrund         Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus\nmündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen-           dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für\ndung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerde-          die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.\nordnung.                                                        (2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Aus-\nland.\n§12\nRuhen des Amtes                                                          §16\nBeschwerderecht der Vertrauensperson\n(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die\nAusübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des           Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1\nDienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppen-          Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann be-\ndienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberu-        schweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befug-\nfungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes an-         nisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu\nordnen.                                                      werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997                  771\n§ 17                                                 Unterabschnitt 2\nBeschwerden gegen die Vertrauensperson                              Formen der Beteiligung\nÜber Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung\ngegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 eingetre-                                     §20\ntenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer Dis-\nAnhörung\nziplinarvorgesetzter.\nDie Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnah-\nmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist,\nAbschnitt 3                           rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrau-\nensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gele-\nBeteiligung der Vertrauensperson\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu\nerörtern.\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines                                                           §21\nVorschlagsrecht\n§18\n(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht\nGrundsätze für die Zusammenarbeit                  zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge mit\nihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vor-\n(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen     schlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger\nZusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebe-           Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder der\nnen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Ver-          Standortältesten bezieht, die der Disziplinarvorgesetzte\ntrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie        umzusetzen beabsichtigt.\ngewählt ist.\n(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte\n(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbei-    einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er\nten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur       der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe\nErfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der     der Gründe mit.\nVerständigung eng zusammen.\n(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann die\n(3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson    Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Diszi-\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Ver-    plinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann die Ausführung\ntrauensperson ist über Angelegenheiten, die ihre Aufga-       eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu sei-\nben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.     ner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche\nHierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in      Gründe entgegenstehen.\ndie erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personal-\nakten jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen.               (4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den\nBereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinar-\nvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme sei-\n§19                               nem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.\nBesondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten              (5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die\nder Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann\n(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald\nder nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen\nnach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Ver-\nEntscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er teilt dem\ntrauensperson zu unterrichten.\nnächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrau-\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensper-      ensperson die vorläufige Regelung unter Angabe der\nsonen und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl    Gründe mit.\nin ihr Amt einzuweisen.\n§22\n(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte\nin entsprechenden Dienststellungen führen mindestens                                Mitbestimmung\neinmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorge-\nsetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine              (1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der\nBesprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem              Mitbestimmung, ist die Vertrauensperson rechtzeitig\nInteresse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauensper-          durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständi-\nson durch.                                                    gen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur\nÄußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Ver-\n(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter,.die erst-  trauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen\nmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der Vertrau-      vorschlagen.\nenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2\nAbs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwen-             (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maß-\ndungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer        nahme oder Entscheidung auszusetzen und der\nWahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll     nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung\nauf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform         erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Vorsitzen-\nstattfinden.                                                  den Richter des zuständigen Truppendienstgerichts ein-","772                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nzuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehr-                (3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei\nheit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Vor-          der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für Beför-\nsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts        derungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte\naus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten           ein Auswahlarmessen hat. Dies gilt nicht bei Beförderun-\nsowie der Vertrauensperson und einem der Stellvertreter.       gen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.\nSind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so\n(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-\nbestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauens-\ngen, die zu den Akten zu nehmen ist.\nperson des Verbandes zum Mitglied des Schlichtungs-\nausschusses. Kommt In den Fällen des § 24 Abs. 5 eine\nEinigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuß                                     §24\neine Empfehlung ab. Will der zuständige Vorgesetzte von\nDienstbetrieb\ndieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit\ndem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf                 (1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrau-\ndem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fäl-         ensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anzuhören.\nlen des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonal-      Die Anhörung soll vor Festlegung des Dienstplanes erfol-\nvertretungsgesetzes entsprechend.                              gen. Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im\n(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen,          Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den\ndie der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis       Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste\nzur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen tref-       betreffen. Darüber hinaus Ist die Vertrauensperson zu den\nfen. Er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung       lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quar-\nmitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Ver-         talsausbildungsbefehlen sowie zu den allgemeinen Rege-\nfahren nach Absatz 2 einzuleiten.                              lungen für Rahmendienstpläne anzuhören.\n(2) Die Vertrauensperson kann      zur Gestaltung des\nUnterabschnitt 3                           Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus\nhat sie ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei der Ge-\nAufgabengebiete                            währung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder\nTeileinheiten, bei der Festlegung der dienstfreien Werk-\ntage sowie bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und\n§23\nZusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei Verhän-\nPersonalangelegenheiten                      gung Erzieherischer Maßnahmen.\n(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Diszi-        (3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt\nplinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen             bei\noder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Solda-\n1. Anordnungen, durch die in Ausführung eines Be-\nten angehört werden:\nschlusses des Deutschen Bundestages Einsätze oder\n1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im An-                  Einsatzübungen geregelt werden~\nschluß an die Grundausbildung und im Rahmen festge-\n2. Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit\nlegter Ausbildungsgänge,\nAusnahme der politischen Bildung,\n2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei\n3. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen-\nMonaten, ausgenommen Lehrgänge,\nund Nothilfe.\n3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis\n(4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrau-\neines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,\nensperson bei der individuellen Gewährung von Freistel-\n4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,                     lung vom Dienst angehört werden.\n5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der                (5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche\nErweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähig-        Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung,\nkeiten dienen,                                            Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremi-\num der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, mitzu-\n6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern\nbestimmen bei\ndas Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermes-\nsensspielraum einräumt,                                   1. der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungsveran-\nstaltungen für Soldaten, mit Ausnahme der durch\n7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgren-\nBerufsordnungen geregelten Weiterbildungen,\nzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des\nSoldatengesetzes und                                      2. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,\n8. Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Geneh-         3. Einführung und Anwendung technischer Einrichtun-\nmigung von Nebentätigkeit oder bei Widerruf der                gen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die\nGenehmigung.                                                   Leistung der Soldaten zu Oberwachen, ausgenommen,\nwenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Aus-\nDer Soldat ist über die Möglichkeit der Beteiligung der\nbildung der Soldaten eingesetzt werden,\nVertrauensperson schriftlich zu belehren.\n4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Ver-\nErleichterung des Dienstablaufs.\ntrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme\nder personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der            (6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche\nAnhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.        Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997                773\nDienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremi-     nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige\num der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ferner       berufsfördemde und berufsbildende Maßnahmen.\nmitzubestimmen bei\n1. Inhalten von Fragebögen für Soldaten,                                                   §27\n2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitli-                    Ahndung von Dienstvergehen\nchen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldaten,        (1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah-\nwenn zwischen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten        men verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Ent-\nund den beteiligten Soldaten kein Einverständnis          scheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und\nerzielt werden kann,                                      zum Disziplinarmaß anzuhören, sofern der Soldat nicht\n3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsun-         widerspricht.\nfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.                (2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen\nSoldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten,\n§25                               ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und\nzum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht\nBetreuung und Fürsorge                       widerspricht.\n(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensper-      (3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn\nson oder einen von ihr oder der Versammlung der Vertrau-      der Anhörung bekanntzugeben. Ein Recht auf Einsicht in\nenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied         Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der\nsolcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung sei-     Betroffenen.\nner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Sotdatengesetzes\n(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine\neingerichtet hat.\nNiederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen\n(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Ver-      ist.\ntrauensperson ein Vorschlagsrecht.\n(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche                                   §28\nRegelung oder Regelung durch Rechtsverordnung oder                             Förmliche Anerkennungen\nDienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der Ver-\ntrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestim-            (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer\nmungsrecht bei                                                Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3\nAbs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.\n1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus\nGemeinschaftskassen,                                         (2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson\nvor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzu-\n2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreu-           hören.\nungseinrichtungen eines Standortes oder Betreuungs-\neinrichtungen einer Truppenunterkunft,                       (3) Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung\ngemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauens-\n3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der          person anzuhören.\nFreizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlichen Ver-\nanstaltungen geselliger Art.                                                           §29\n(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist                             Auszeichnungen\ndie Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschlä-\nge machen.                                                       Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein\nSoldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verlei-\nhung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen\n§26\nOrden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt\nBerufsförderung                         regelmäßig durch den nächsten Dlsziplinarvorgesetzten\ndes Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden\n(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorge-        soll.\nsetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbe-\nsondere\n§30\n1 . in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförde-\nBeschwerdeverfahren\nrungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durch-\nführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsver-           Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der\nbundenheit,                                               Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes,\n2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördemder\nder Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienst-\nLiteratur,                                                lichen Betreuung und Freizeitgestaltung fOr Soldaten\nsowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art, soll die\n3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen        Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört wer-\naußerhalb des Dienstes und                                den. Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll\ndie Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des\n4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen\nBetroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Perso-\nWirtschaft.\nnalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Ver-\n(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt         trauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzu-\nberufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere               hören.","774                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\n§31                                   (6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertre-\nVertrauensperson als Vermittler                  ten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber\ndem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandan-\n(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der          ten oder dem Standortältesten.\nWehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als\n(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie\nVermittler gewählt werden.\nder §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mit-\n(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler   gUeder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.\nnach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt\n(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauens-\nsie für das Anhörungsverfahren nach § 30 Satz 2 als ver-\npersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal\nhindert.\njährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzu-\nziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in\nder die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.\nKapitel3\nGremien der Vertrauenspersonen                                                   §33\nSprecher\nAbschnitt 1\n(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauens-\nVersammlungen der Vertrauenspersonen                    personen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Spre-\ncher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei\n§32                                Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher,\nder erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen\nVersammlungen der\nLaufbahngruppen angehören.\nVertrauenspersonen des Verbandes,\ndes Kasernenbereichs und des Standortes                    (2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung.\nEr führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner\n(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer        des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandan-\nvergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Ver-       ten oder des Standortältesten.\nsammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der\nVertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden              (3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Diszipli-\nVerbänden werden die Versammlungen bei den Ge-                  narvorgesetzten der Führer des Verbandes, der Kasernen-\nschwadern gebildet.                                             kommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt\nist.\n(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauens-\npersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden\nmit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbe-                                       §34\nreich eine weitere Versammlung (Versammlung der Ver-                            Sitzungen, Beschlußfähigkeit\ntrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Ver-\n(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten\nsammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von\neinmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers\nselbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen\ndes Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des\nDienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich\nuntergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Ein-       Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mit-\nglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in\nheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in\neinem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Ver-          der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberau-\nmung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu\ntrauenspersonen die Versammlung.\nnehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeit-\n(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den          punkt der Sitzung vorher zu unterrichten.\nStandort (Versammlung der Vertrauenspersonen des\n(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist be-\nStandortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständig-\nschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder\nkeitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die Ver-\nanwesend ist.\nsammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als\nMitglied dieser Versammlung.                                       (3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens-\n(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet      personen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der\nworden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Solda-        anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist\nein Antrag abgelehnt.\nten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den\nAngelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und                (4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann\nder Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versamm-              ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung tref-\nlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Ver-       fen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder\nsammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahl-          beschließt.\nberechtigt.                                                        (5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1\n(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht            ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung gemein-\nzusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes die             samer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personal-\nMitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen             rates an den Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt\nein. Entsprechendes gilt für die vom Kasernenkomman-            teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen\ndant einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für           berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme\ndie vom Standortältesten einzuberufende Versammlung             des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen\nnach Absatz 3.                                                  an den Sitzungen des Personalrates.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997               775\nAbschnitt2                             5. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.\nGesamtvertrauenspersonen ausschuß                        (3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn\n1. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten\n§35                                    aller ·verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein\nViertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder\nBildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\n2. der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der\n(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein            Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlos-\nGesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern                sen hat oder\ngebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luft-\nwaffe, der Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes der          3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde,\nBundeswehr und des Zentralen Militärischen Bereichs                mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.\n(Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und Statusgrup-         In den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrauensper-\npen angemessen vertreten sein. Die Soldatenvertreter im        sonenausschuß die Geschäfte weiter bis zur ersten Sit-\nHauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidi-          zung des neuen Gesamtvertrauenspersonenausschus-\ngung treten als weitere Mitglieder hinzu.                      ses.\n(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-            (4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidi-\nschusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl             gung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des\ngewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen,          Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bun-\ndie sich 21 Kalendertage vor dem Wahltage im Amt befin-        desverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrau-\nden.                                                           enspersonenausschusses abberufen, wegen grober Ver-\nnachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse, wegen\n(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauens-\ngrober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten\npersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens\noder wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, die ver-\ndrei Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglie-\ntrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesmini-\nder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.\nsterium der Verteidigung und dem·Gesamtvertrauensper-\n(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mit-        sonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das Bun-\nglieder bilden eine Gruppe.                                    desverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender\n(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der             Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.\nVertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des§ 32~bs. 7              (5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-\nund des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauensper-         ausschusses finden die§§ 8, 12, 14, 16 entsprechende\nsonenausschuß, soweit nachfolgend nichts anderes               Anwendung.\nbestimmt ist.\n(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrau-                                    §37\nenspersonenausschusses werden beim Bundesministe-                Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\nrium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in\nden Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände               (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei\ngebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mit-      Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Ver-\ngliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf       teidigung im personellen, sozialen und organisatorischen\nVorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses              Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen. Er\nin ihr Amt beruft.                                             kann In diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung\nAnregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen ein\nVorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses\n§36                                Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.\nAmtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder                  (2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Sol-\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses                  daten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der\n(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenaus-           Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenaus-\nschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 und            schuß eine Einigung nicht zustande, können diese dem\nbeträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich um          Schlichtungsausschuß vorgelegt werden, der eine Emp-\nhöchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt          fehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus-\ndie Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschus-           spricht, das sodann endgültig entscheidet.\nses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.          (3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom\n(2) Die Mitwiedschaft im Gesamtvertrauenspersonen-          Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamt-\nausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt             vertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern -\nsowie einem unparteiischen Vorsitzenden, der einver-\n1. mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauensper-          nehmlich berufen wird.\nsonenausschusses,\n2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß                                       §38\ndie Erklärung schriftlich gegenüber dem Gesamtver-           Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung\ntrauenspersonenausschuß abzugeben ist,\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem\n3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als\nGesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte\nKriegsdienstverweigerer,\nbeteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem\n4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen        Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu\nWahlen zu erlangen,                                        geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringen-","776                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\nden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stel-                                      §40\nlungnahmen oder Anregungen abzugeben. Das Bundes-\nGeschäftsführung\nministerium der Verteidigung soll diese bei seiner Ent-\nscheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stel-            (1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauens-\nlungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe          personenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden des\nhierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt,     Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stell-\nwenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht                vertreter. Die Mitglieder aus den jeweiligen Organisations-\ninnerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen         bereichen wählen je einen Bereichssprecher. Bei Stim-\nerhebt.                                                        mengleichheit entscheidet das Los.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei            (2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er ver-\nMaßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf-            tritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläu-         schusses gegenüber dem Bundesministerium der Vertei-\nfige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamtvertrauens-          digung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisations-\npersonenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen           bereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtver-\nund zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach           trauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam\nAbsatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem        mit dem jeweiligen Bereichssprecher.\nAbsatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnah-\n(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich\nme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen\neine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der Mit-\nzu kennzeichnen.\nglieder beschließt.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den\nSprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des                                          §41\nGesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienst-\nlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Auf-                      Einberufung von Sitzungen\ngabenerfüllung erforderlich ist.                                  (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regel-\nmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der Sprecher\n(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt ent-\nlegt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung\nsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses fest. Die\nbetreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der je-\nSitzungen finden regelmäßig während der Dienstzeit statt.\nweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funk-\nDer S,,recher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauens-\ntion ausübt. Dieser kann sich vertreten lassen.\npersonenausschusses zu den Sitzungen unter Bekannt-\ngabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sit-\nzungen zu leiten.\n§39\n(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen\nNachrücken                            sind dem Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig\nbekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Termi-\n(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der   nierung zu berücksichtigen.\nBewerber aus demselben Organisationsbereich und der-\nselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stim-\nmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unter-                                     §42\nrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses                                    Nichtöffentlichkeit\ndem betreffenden Bewerber den Beginn seiner Mitglied-\nschaft mit.                                                       Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nschusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrauensper-\n(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten     sonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidi-\nzum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine          gung oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidi-\nVertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachge-              gung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drit-\nwählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen      tels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nder Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs,           schusses können jeweils ein Beauftragter von Berufsorga-\ndem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.                     nisationen der Soldaten und deren Gewerkschaften an der\nSitzung beratend teilnehmen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach\nvorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauensperso-\nnenausschusses dem Bundesministerium der Verteidi-                                          §43\ngung unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit                                  Beschlußfassung\noder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß\nkein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das             (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist be-\nBundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die       schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder\nNachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem               anwesend ist.\nGesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad                 (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit\nund Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.         gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.\n(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mit-          (3) In Angelegenheiten der Organisatonsbereiche wir-\nglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Gesamtver-         ken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt\ntrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate,            nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten\nfinden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.                    ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997                777\n§44                            daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert\noder beeinflußt werden konnte.\nNiederschrift\n(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter\n(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonen-        entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften\nausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min-      der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamt-\ndestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie         lichen Richter nach § 73 der Wehrdisziplinarordnung\ndas zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die Nieder-       gehören jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Lauf-\nschrift ist von dem Sprecher und einem weiteren Mitglied      bahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaf-\nzu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizu-       ten dem Senat an, die aus der Mitte der Vertrauensperso-\nfügen, in die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat.          nen zu berufen sind.\n(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm\nbeauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorgani-\nsationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenom-                                   Kapitel 4\nmen, ist ihnen der entsprechende Auszug der Nieder-\nBeteiligung der\nschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift\nsind unverzüglich schriftlich zu erheben und dieser beizu-             Soldaten durch Personalvertretungen\nfügen.\n§48\n§45                                                  Geltungsbereich\nKosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung                   Für Soldaten gilt nach Maßgabe der§§ 48 bis 51 das\nBundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit werden die\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die\nStreitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.\ndem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus dessen\nTätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des\nGesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Rei-                                      §49\nsen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reise-                 Personalvertretung der Soldaten\nkostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz;\ndie Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besol-            (1) In anderen als den in§ 2 Abs. 1 genannten Dienst-\ndungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemes-             stellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalver-\nsen.                                                          tretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidi-\ngungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos,\n(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt\nder Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig\ndas Bundesministerium der Verteidigung in erforder-\nder Korps sowie entsprechende Dienststellen. Abwei-\nlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büroper-\nchend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des\nsonal zur Verfügung.\nWehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienst-\n(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-        stellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2,\nschusses sind vom Bundesministerium der Verteidigung          soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.\nunverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubil-\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden\nden.\neine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundesper-\nsonalvertretungsgesetzes. Soldatenvertreter in Personal-\n§46                            vertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die\nBeteiligung bei Verschlußsachen                  Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des Bundes-\nSoweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrau-       personalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von\nenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als Verschluß-         Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und\nsache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Ver-            der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.\ntraulich\" eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein VS-Aus-\n(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind\nschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des VS-Aus-\nberechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimm-\nschusses werden aus der Mitte des Gesamtvertrauens-\nberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wähler-\npersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt\ngruppe berührt sind.\nsein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kom-\nmenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.                         (4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des\nPersonalrats erstmals die Voraussetzungen des Absat-\n§47                            zes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten\nzulässig.\nAnfechtung der Wahl\n(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium                                     §50\nder Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrau-                          Dienststellen ohne Personalrat\nenspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei\nWochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergeb-               In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in\nnisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht mit        denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im\ndem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären,      Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle\nwenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,       nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgeset-\ndie Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-         zes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten\nden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,     Vertrauenspersonen nach§ 2.","778               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997\n§51                             ten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Ver-\ntrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldaten\nWahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter\nwahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalver-\n(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach     tretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung\n§ 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der     gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen\nBeamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem           Vertreter im Amt.\ngetrennten Wahlgang, gewählt. § 20 Abs. 1 des Bundes-\npersonalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammenset-\nzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die                                    Kapitel 5\nZahl der Mitglieder auf fünf erhöht.                                              Schlußvorschriften\n(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsge-\nsetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des                                     §53\nBundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der                              Rechtsverordnungen\nSitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49\nAbs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der      (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nvorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten           mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die\nund Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bun-      Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, inbesondere zur\ndespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich         Regelung\ndie Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Solda-  1. der Abgrenzung der Wahlbereiche,\ntenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine\nGruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie         2. der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerber-\nalle anderen Gruppen zusammen(§ 17 Abs. 4 des Bundes-             liste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,\npersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe wei-       3. der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahl-\ntere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens ebenso             ergebnisses,\nviele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.     4. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren\n(3) Die §§ 46 und 47 des Bundespersonalvertretungs-            sowie\ngesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4         5. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekannt-\ngelten für Soldatenvertreter entsprechend.                        gabe der Gewählten,\n(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen      6. zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.\nAmtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Per-\nsonalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und           (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nwählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und         mächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der\nzum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die           Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalver-\nIn Satz 1 genannten Soldaten findet § 4 7 Abs. 2 des Bun-     tretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienst-\ndespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2           stellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte ge-\nAbs. 1 Nr. 8 Ist nicht anzuwenden.                            bildet werden.\n§54\n§52                                                 Übergangsvorschrift\nAngelegenheiten der Soldaten                       (1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versammlungen,\n(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen,    Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\nhaben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrau-       und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie\nensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes          deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die\nist anzuwenden.                                               sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im\nAmt.\n(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehr-\ndisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung                (2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund dieses\nnimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offizie-      Gesetzes erstmals Personalvertretungen wählen, ist mit\nre, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter       dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Anderung des\nder Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechen-        Soldatenbeteiligungsgesetzes die Nachwahl der Solda-\nden Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältnis-       tenvertreter unmittelbar einzuleiten.\nwahl In der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei      (3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauensper-\nder Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.        sonen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nIm Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge       schusses und Soldatenvertreter finden erstmals Anwen-\nder erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den        dung auf Wahlen, die nach dem Inkrafttreten des Ersten\nnächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Lauf-           Gesetzes zur Anderung des Soldatenbeteiligungsgeset-\nbahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Solda-    zes eingeleitet und durchgeführt werden."]}