{"id":"bgbl1-1997-22-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":22,"date":"1997-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1997-04-02T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997                  751\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 2. April 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 des Aus-          gung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt\nländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356)             worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige-\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                         oder Meldepflicht nicht erfüllt worden ist, können sie\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum\n30. Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgeneh-\nArtikel 1                                migung beantragen. Sie bedürfen bis zum Ablauf der\nFrist und im Fall der rechtzeitigen Antragstellung oder\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-\nder Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt\nwegen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde\ngeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. März\nkeiner Aufenthaltsgenehmigung. Wer ohne Verschulden\n1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:\naußerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann\nden Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten\n. 1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                    nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Die Antrags-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   frist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" wird gestrichen.                1. eine der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen\nentfällt,\n2. Dem§ 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       2. der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes\nausreisepflichtig wird oder\n,,(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien\nund Herzegowina. der Bundesrepublik Jugoslawien,               3. der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht\nvon Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der                  vorübergehenden Grunde ausreist, bevor er die\nTürkei und von Tunesien, die einen Nationalpaß oder                Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.\"\neinen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis\nbesitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich vorgese-\nArtikel2\nhenen Fällen, bis zum 30. Juni 1998 von Amts wegen\nentsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Auf-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in.\nenthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie erlaubt einge-       Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des\nreist sind, sich ·seither rechtmäßig im Bundesgebiet       Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur\naufhalten oder nur vorübergehend ausgereist sind,          Durchführung des Ausländergesetzes vom 11. Januar\nmindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmi-         1997 (BGBI. 1S. 4) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. April 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","752                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Bebiebsdienst1\nVom 2. April 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 13. Kommunikation,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                 14. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              15. Annehmen, Transportieren und Ausliefern von Gütern,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                      16. Angebote im Reiseverkehr.\n1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationsertaß vom 17.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nNovember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnen das Bundes-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für\nKenntnisse:\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung, Wissenschaft. Forschung und Technologie:                       1. in der Fachrichtung Fahrweg:\na) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangier-\n§1                                            dienst,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des\nFahrdienstes im Regelbetrieb,\n(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebs-\ndienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich an-                   c) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des\nerkannt.                                                                        Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb\nund bei Störungen,\n(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausge-\nbildet werden:                                                              d) Sichern von Bahnübergängen,\n1. Fahrweg,                                                                 e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereig-\nnissen;\n2. Lokführer und Transport.\n2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:\n§2                                        a) Prüfen von Triebfahrzeugen,\nAusbildungsdauer                                  b) Bedienen von Triebfahrzeugen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                        c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,\nd) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom\n§3                                            Regelbetrieb und bei Störungen.\nAusbildungsberufsbild\n§4\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                Ausbildungsrahmenplan\n1. Berufsbildung,                                                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                            dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-               bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\ngieverwendung, gefährliche Güter und Stoffe,                      Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n5. Betriebssicherheit im Eisenbahnbetrieb,\nAbweichung erfordern.\n6. Bilden und Fertigstellen von Zügen; Rangieren,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n7. Prüfen von Wagen, Durchführen von Bremsproben,                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n8. Fahrdienst auf den Betriebsstellen,                                dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n9. Begleiten von Triebfahrzeugen,                                     befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n1O. Aufsicht am Zug,                                                    Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n11. •Verbessern der Betriebsqualität,\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n12. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,\n§5\ni  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der S1Andlgen Konferenz der Kultusminister der Lin-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nder In der Bundesrepublik DeutschJand beschlossene Rahmenletvplan\nfür die Berufsschule werden demnAchst als Beilage zum Bundesan-      dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nzeiger veröffentlicht.                                               dungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997                   753\n§6                               1. in der Fachrichtung Fahrweg:\nBerichtsheft                              a) Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahr-\nbereitschaft,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu             b) Durchführen einer Rangierfahrt als Weichenwärter,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu             c) Durchführen von Zugfahrten im Regelbetrieb, bei\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig                 Abweichungen vom Regelbetrieb und im Störungs-\ndurchzusehen.                                                           fall und\n§7                                  d) Handhaben fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-\nZwischenprüfung                                    dere Führen eines Zugmeldebuches und Ausferti-\ngen von Befehlen unter Einbeziehung betrieblicher\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-              Situationen;\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der           a) Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahrbe-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-              reitschaft,\nder Nummer 8 Buchstabe g bis i und den laufenden                   b) Führen eines Triebfahrzeuges einschließlich Vorbe-\nNummern 9 bis 11 für das zweite Ausbildungsjahr auf-                    reitungs- und Abschlußarbeiten,\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-              c) Durchführen einer Zugfahrt und\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-          d) Vorbereiten, Durchführen und Abschließen einer\nausbildung wesentlich ist.                                               Rangierfahrt als Rangierleiter.\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  Durch die Arbeitsproben soll der Prüfling insbesondere\nsamt höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke an-             nachweisen, daß er die Arbeiten betriebssicher vorberei-\nfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei         ten und durchführen kann. Dem Prüfling ist vor der Prü-\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-             fung Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen, Triebfahr-\ndere in Betracht:\nzeuge und Wagen, an denen er geprüft wird, in einem\n1. als Prüfungsstücke:                                         angemessenen Zeitraum kennenzulernen.\na) Erstellen einer Wagenliste und                             (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nb) Durchführen von Bremsberechnungen anhand vor-           Prüfungsfächern Betriebsdienst, Technik, Kundendienst\ngegebener Wagenlisten bei einem Reise- oder            sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\nGüterzug, einschließlich Erstellen der Bremszettel;    der schriftlichen Prüfung können auch andere Medien ein-\ngesetzt werden. Die Anforderungen in den Prüfungs-\n2. als Arbeitsproben:\nfächern sind:\na) Durchführen einer Wagenprüfung,\n1. in der Fachrichtung Fahrweg:\nb) Durchführen einer vollen Bremsprobe und\na) im Prüfungsfach Betriebsdienst:\nc) manuelles Umstellen einer fernbedienten Weiche\nund Anlegen von Handverschlüssen.                              In 165 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene\nAufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebssi-\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-         cherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er die\nsamt höchstens 180 Minuten nachweisen, daß er praxis-                   Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvorschrif-\nbezogene Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Be-                       ten auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb und bei\ntriebssicherheit lösen kann. Er soll dabei insbesondere                 Abweichungen vom Regelbetrieb bei Störungen\nnachweisen, daß er die ·Bedeutung von Signalen kennt                    anwenden kann. Darüber hinaus soll der Prüfling\nund Betriebsvorschriften auf Fälle aus der Praxis im                    nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maßnah-\nRegelbetrieb anwenden kann. Darüber hinaus soll der                     men die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den\nPrüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maß-\nrationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaft-\nnahmen die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den\nlichkeit einbeziehen kann;\nrationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaftlichkeit\neinbeziehen kann. In der schriftlichen Prüfung können               b) im Prüfungsfach Technik:\nauch andere Medien eingesetzt werden.                                   In 45 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                 aa) Mängel an Reisezug- oder Güterwagen und\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in\nderen Beladung anhand von Fehlerbeschrei-\nprogrammierter Form durchgeführt wird.\nbungen oder Bildern beurteilen, auf Fehlerursa-\nchen schließen und Maßnahmen zur weiteren\n§8\nVorgehensweise beschreiben kann,\nAbschlußprüfung\nbb) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der                      und Fahrplanunterlagen beurteilen kann und\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ncc) Maßnahmen zur Wahrung der Arbeits- und Be-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ntriebssicherheit treffen kann;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-        c) im Prüfungsfach Kundendienst:\nstens sechs Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Für                 In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ndie Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:                      gaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen,","754                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997\n. daß er Fahrplantrassen koordinieren, Trassenpreise                     nen bearbeiten sowie Schriftverkehr abwickeln\nermitteln, Reklamationen bearbeiten sowie Schrift-                     kann oder\nverkehr abwickeln kann;                                           bb) Kunden hinsichtlich Transportmöglichkeiten\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                            und Verlademöglichkeiten beraten, Begleitpa-\npiere anfertigen und prüfen sowie Schriftver-\nIn 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nkehr abwickeln kann;\ngaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirt-\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge               d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nder Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten;                            In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\n2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:                           gaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirt-\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\na) im Prüfungsfach Betriebsdienst:                                     der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.\nIn 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene              (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nAufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebs-            sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-\nsicherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er        grammierter Form durchgeführt wird.\ndie Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvor-\nschriften auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb           (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nund bei Abweichungen vom Regelbetrieb sowie bei           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nStörungen anwenden kann. Darüber hinaus soll der          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nPrüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nMaßnahmen die Kundenakzeptanz, den Umwelt-                geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nschutz, den rationellen Einsatz von Energie und die       mündlichen das doppelte Gewicht.\nWirtschaftlichkeit einbeziehen kann;                         (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) im Prüfungsfach Technik:                                    fach Betriebsdienst gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nIn 90 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\naa) Triebfahrzeuge und deren technische Einrich-          tischen und schriftlichen Prüfung und Innerhalb der\ntungen einstellen, prüfen und bedienen kann,         schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Betriebsdienst min-\nbb) das Verhalten des Lokführers bei Störungen            destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nwährend der Fahrt beschreiben kann,\ncc) Mängel an Triebfahrzeugen sowie an Reisezug-                                         §9\nwagen oder Güterwagen und deren Beladung                                  Übergangsregelung\nanhand von Fehlerbeschreibungen oder Bil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndern beurteilen, auf Fehlerursachen schließen\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nund Maßnahmen zur weiteren Vorgehensweise\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nbeschreiben kann und\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\ndd) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln             ser Verordnung.\nund Fahrplanunterlagen beurteilen kann;\nc) im Prüfungsfach Kundendienst:                                                              § 10\nIn 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-                                Inkrafttreten\ngaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndaß er                                                    Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahner-Erprobungsver-\naa) Auskünfte erteilen, Reiseverbindungen zusam-          ordnung vom 14. August 1991 (BGBI. 1 S. 1826) außer\nmenstellen, Fahrpreise ermitteln, Reklamatio-        Kraft.\nBonn, den 2. April 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nJohannes Nitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997                755\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst\n1. Gemeinsame Ausbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      -im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1  3\n2                                           3                                       4\n1  Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)              Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag beschreiben\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschreiben\n2  Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Produktion, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften beschreiben\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)              Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Unfallversicherungsträger und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-     Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung, gefährli-     b) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nche Güter und Stoffe\nc) Vorschriften der Feuerverhütung beachten, Brand-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte\nbedienen                                                während\nd) Gefahren des elektrischen Fahrbetriebes beurteilen      der gesamten\nAusbildung\ne) Arbeitsschutzausrüstung benutzen\nzu vermitteln\nf) Gefahren für die Umwelt, insbesondere durch gefähr-\nliche Güter, beim Reinigen von Fahrzeugen und bei der\nAbfallbeseitigung, beurteilen und vermeiden\ng) Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern und\nArbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahren-\nklassen, -symbole und Stoffeinteilungen beurteilen\nh) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe\nergreifen\nO Belästigungen durch Immissionen, insbesondere\ndurch Lärm und Abgase, vermeiden\nk) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung nutzen\nO  Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruf-\nlichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                       4\n5  Betriebssicherheit im         a) Gefahren für die Betriebssicherheit, insbesondere\nEisenbahnbetrieb                 Heißläufer, feste Bremsen, verschobene Ladungen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr~ 5)               erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen\nb) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen\nsowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln\nergreifen\nc) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Zug-\nund Rangierfahrten anhalten, Unfallstelle sichern,\nUnfall melden, Beweise sichern\nd) Gefahren von Suchtmitteln und Medikamentenein-\nnahme kennen und deren Auswirkungen auf die\nBetriebssicherheit beachten\n6  Bilden und Fertigstellen      a) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicher-\nvon Zügen; Rangieren             stellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)            b) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln\nc) die für das Rangieren notwendigen Bremsverhältnisse\nherstellen\nd) ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen\ne) ortsbediente Bahnübergangssicherungsanlagen be-          16\ndienen\nf) Rangierfahrten unter Beachtung der Rangiersignale\ndurchführen; Vorschriften für Vorsichtswagen anwen-\nden\ng) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen\nh) stillstehende Fahrzeuge sichern\nQ Züge bilden und fertigstellen\nk) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit\ngefährtichen Gütern bei der Bildung von Zügen be-        a\nrücksichtigen\n1) Wagenliste und Bremszettel erstellen, Bremsberech-\nnungen durchführen\n7  Prüfen von Wagen, Durch-      a) Einhaltung d~r Kontroll- und Überwachungsfristen für\nführen von Bremsproben           Wagen prüfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)            b) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere\nSchäden und Mängel am Laufwerk, am Wagenunter-\ngestell, an den Zug- und Stoßvorrichtungen, an den\nBremsen, an Verriegelungs- und Verschlußeinrichtun-\ngen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen und        14\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\nc) Verkehrstauglichkeit von Wagen ·unter Berücksichti-\ngung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen prüfen\nd) betriebssichere Beladung von Güterwagen prüfen\nund Abhilfe bei Belademängeln veranlassen\ne) Bremsproben durchführen                                   6\n8   Fahrdienst auf den Be-       a) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden\ntriebsstellen                 b) Zugmeldungen durchführen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Verständigung über Zug- und Rangierfahrten durch-\nführen\n8\nd) Fahrwege einstellen, prüfen und sichern\ne) fahrdienstliche Bedingungen für eine Zugfahrt prüfen\nf) Zugfahrten beobachten und Maßnahmen bei Unre-\ngelmäßigkeiten ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997                757\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                           3                                        4\ng) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen\nh) Einrichtungen des Zugfunks handhaben\n4\ni) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handver-\nschlüsse anlegen\n9  Begleiten von Triebfahr-     a) Aufgaben eines Triebfahrzeugbegleiters wahrneh-\nzeugen                          men, insbesondere Signale beobachten, Einrichtun-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)              gen des Zugfunks bedienen und Züge zum Stillstand                 8\nbringen\nb) Auswirkungen von Sicherheitseinrichtungen beurteilen\n10   Aufsicht am Zug              a) Fahrplanunterlagen ausfertigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)\nb) Züge fertigmelden, Abfahrbereitschaft feststellen\nc) Abfahrauftrag erteilen\nd) Maßnahmen bei einem Betriebs- oder Bedarfshalt\nsowie beim Ausfall von Halten ergreifen\ne) Reisende informieren\n8\nf) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere\nbei 'unvorhergesehenem Halt, ergreifen\ng) Reisende bei Unfällen und Aussteigen auf freier\nStrecke betreuen\nh) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-\nführen\n11   Verbessern der Betriebs-     a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben\nqualität                        beim Ablauf von Betriebsprozessen unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nb) Zusammenhang von Aufwand und Ertrag sowie von\nKundenzufriedenheit und Umsatz in Bezug auf das\nBetriebsergebnis erkennen                                         6\nc) Möglichkeiten zur Verbesserung des Betriebsprozes-\nses erkennen und wahrnehmen\nd) Schwachstellen im Betriebsablauf erkennen und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\n12   Umgang mit Kunden,           a) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbezo-\nBeraten von Kunden              gen und unternehmensorientiert führen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Kunden über die Dienstleistungen des Ausbildungs-\nbetriebes informieren                                                 5\nc) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und\nAlternativen aufzeigen\n13   Kommunikation                a) Regelungen zum Datenschutz beachten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Informationen zur Abwicklung von Aufträgen ein-\nholen, auswählen und weiterleiten\nc) Kommunikationsmittel anwenden\nd) Schriftverkehr abwickeln                                              5\ne) Daten erfassen und verarbeiten\nf) Fachsprache unter Nutzung betriebsüblicher fremd-\nsprachlicher Begriffe anwenden","758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n2       3\n2                                             3                                     4\n14    Ausführen von kaufmän-       a) Eignung der unterschiedlichen Verkehrsträger unter\nnischen Arbeiten                 Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Be-\n(§3Abs.1 Nr.14)                  schränkungen feststellen\nb) Vorteile der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrs-\nträgern bezüglich der Umwelt und der Sicherheit\nbegründen\nc) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\n6\nd) Kosten ermitteln und Angebote kalkulieren\ne) Verträge vorbereiten\nf) Leistungsdaten erfassen\ng) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-\nbeiten\n15    Annehmen, Transportie-       a) Güter nach ihren Eigenschaften und Transportbedin-\nren und Ausliefern von           gungen unterscheiden\nGütern                       b) Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter\n(§3Abs.1 Nr.15)                  anwenden\nc) Wagen und Lademittel ~reitstellen\nd) Begleitpapiere ausfertigen und prüfen                                 5\ne) Güter annehmen und ausliefern, Kunden auf Beson-\nderheiten der Verladung hinweisen\nf) gütervorlaufenden, güterbegleitenden und güter-\nnachlaufenden Informationsfluß sicherstellen\ng) Maßnahmen bei Störungen der Transportkette ergreifen\n16    Angebote im Reiseverkehr     a) Reiseverbindungen zusammenstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          b) Fahrpreise ermitteln\n5\nc) Fahrausweise erstellen\nd) Gültigkeit von Fahrausweisen prüfen\nII. Berufliche Ausbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Fahrweg\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1        2        3\n1                  2                                             3                                     4\n1    Bedienen von Stellwerks-    a) Verständigung durchführen\neinrichtungen im Rangier-    b) Fahrwege einstellen und sichern\ndienst                                                                                                      6\n(§3Abs. 2 Nr. 1              c) Zustimmung erteilen\nBuchstabe a)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997                759\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n1                  2                                            3                                      4\n2   Bedienen von Stellwerks-     a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten\neinrichtungen, Leiten des       durchführen\nFahrdienstes im Regelbe-\nb) Zugmeldungen abgeben, entgegennehmen und\ntrieb                           nachweisen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)                 c) Welchensignale und andere Sicherungseinrichtungen\nbedienen\nd) Zugfahrten durchführen\ne) Zug- und Kleinwagenfahrten beobachten und Un-\nregelmäßigkeiten erkennen\n12\nf) Zugfahrten im vereinfachten Nebenbahnbetrieb (Zug-\nleitbetrieb) durchführen\ng) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim\nAusfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebeloko-\nmotiven sowie bei der Beförderung außergewöhn-\nlicher Sendungen wahrnehmen\nh) Fahrten von Nebenfahrzeugen durchführen\n3   Bedienen von Stellwerks-     a) Zugfahrten bei Abweichungen und Störungen durch-\neinrichtungen, Leiten des       führen                                                                    18\nFahrdienstes bei Abwei-      b) Gleise sperren, Sperrfahrten durchführen\nchungen vom Regelbetrieb ~ - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - + - - - - + - - - + - - - i ~ - -\nund bei Störungen            c) Schaltanträge stellen, Schaltungen im Auftrag durch-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               führen\nBuchstabe c)                 d) bei Oberleitungsstörungen Maßnahmen zur Weiter-\nführung des Zugbetriebes ergreifen                                         4\ne) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen\nsowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln\nergreifen\n4   Sichern von Bahnüber-        a) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen\ngängen                       b) Störungen und Unregelmäßigkeiten erkennen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                          4\nMaßnahmen zur Sicherung des Schienen- und Stra-\nBuchstabe d)                    ßenverkehrs treffen\n5   Ergreifen von Maßnahmen      a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb\nbei gefährlichen Ereignis-      treffen, Notrufe absetzen und Nothalte veranlassen\nsen                          b) Schutzmaßnahmen für den betroffenen Abschnitt\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nergreifen, Gleissperrungen vornehmen, Oberleitung\nBuchstabe e)                    ausschalten sowie Absperrungen veranlassen\n8\nc) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe\nergreifen\nd) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungs-\nplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebslei-\ntung verständigen","760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1997\n8. Fachrichtung Lokführer und Transport\nZeitfiche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nlfd.            Tell des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n2                                          3                                        4\n1   Prüfen von Triebfahrzeu-     a) Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten an Triebfahr-\ngen                             zeugen durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Triebfahrzeuge auf Schäden und Mängel, insbeson-\nBuchstabe a)                    dere an Antrieb, Laufwerk, Untergestell, Zug- und\nStoßeinrichtungen und Bremsen, prüfen sowie Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen                                             16\nc) Störungen an Triebfahrzeugen erkennen, auf Fehler-\nursachen schließen sowie Maßnahmen zur Beseiti-\ngung ergreifen\nd) Triebfahrzeuge warten und pflegen_\n2   Bedienen von Triebfahr:-     a) Züge und Rangierabteilungen mit unterschiedlichen\nzeugen                          Anhängelasten bei unterschiedlichen Reibwerten\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2                unter Beachtung des MateriaJverschleißes, des Ener-\nBuchstabe b)                    gieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren,\nbeschleunigen, bremsen und anhalten\n12\nb) Sicherheitseinrichtungen bedienen\nc) Fahrten unter Berücksichtigung der Besonderheiten\ndes elektrischen Zugbetriebes durchführen\nd) Funkeinrichtungen bedienen\n3   Durchführen von Fahrten      a) Fahrweg beobachten\nim Regelbetrieb              b) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)                 c) Verständigung über Rangierfahrten durchführen\nd) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen\ne) Regelungen beim Verkehren von Sonderzügen und\nbeim Ausfall von Zügen anwenden                                           16\nf) Regelungen bei der Verwendung von Schiebe- und\nVorspannlokomotiven anwenden\ng) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher\nSendungen anwenden\nh) Zugfahrten im Zugleitbetrieb durchführen\n4   Durchführen von Fahrten      a) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten,\nbeim Abweichen vom Regel-       insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen,\nbetrieb und bei Störungen       zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2               treffen\nBuchstabe d)                 b) Regelungen für Fahrten ohne Hauptsignal oder ohne                          8\nSignalbedienung anwenden\nc) Regelungen für Sperrfahrten und Fahrten gegen die\ngewöhnliche Fahrtrichtung anwenden"]}