{"id":"bgbl1-1997-21-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":21,"date":"1997-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_21.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes","law_date":"1997-03-26T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des· Eigenheimzulagengesetzes\nVom 26. März 1997\nAuf Grund des § 18 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 113) wird nachstehend der\nWortlaut des Eigenheimzulagengesetzes in der seit dem 28. Dezember 1996\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Eigenheimzulagengesetzes vom\n30. Januar 1996 (BGBI. 1S. 113),\n2. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).\nBonn, den 26. März 1997\nDer Bu ndesnünister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                735\nEigenheimzulagengesetz\n(EigZulG)\n§1                               betrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs Nor-\njahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei Ehe-\nAnspruchsberechtigter\ngatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkommensteuer-\nUnbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-       gesetzes zusammenveranlagt werden oder die nicht zur\nmensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim-        Einkommensteuer veranlagt werden und die Vorausset-\nzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.             zungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nerfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000 Deut-\n§2                               sche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark. Ist in\nden Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchs-\nBegünstigtes Objekt\nberechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26b des\n(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung      Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist\neiner Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen          er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und\nHaus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums-      waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-\nwohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen-     mensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den Anspruchs-\nendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für       berechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ein-\nAbnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten          künfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den\nim Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen          Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraus-\nwerden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21          setzungen nicht vor, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begün-       des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.\nstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die\nder Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten an-                                          §6\nschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der An-\nObjektbeschränkung\nschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes vorliegen.                                (1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheim-\n(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in      zulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine\neinem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im        Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei\nInland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der        denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-\nHerstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1           kommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheim-\ngleich.                                                     zulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch\nnicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang\nbelegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt\n§3                               der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-\nFörderzeitraum                         aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes vorliegen.\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den         (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer\nsieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch        einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung\nnehmen.                                                     einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-\nbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist niclit\n§4                               anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung\nsind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken                   Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt\nDer Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen     im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen\nder Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen             Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den\nWohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohn-            auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9\nzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-      Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch\nlich an einen Angehörigen im Sinne des§ 15 der Abgaben-     nehmen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2\nordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.                     während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und\nein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der\n§5\nWohnung erwirbt\nEinkunftsgrenze\n(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage        gen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der\nab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der       jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom\nGesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkom-      16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4\nmensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamt-       des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung","736               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1        (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\nS. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein-         jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage\nkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde-         nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt\nrungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten     nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.\ndes Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich.        Bemessungsgrundlage sind\n1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-\n§7                                  motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-\npenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3,\nFolgeobjekt                              einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-\nNutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst-             stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder\nobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eige-        einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich\nnen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheim-               der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-\nzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die                spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der\nEigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt)            Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und\nbeanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges             vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder\nObjekt im Sinne des § 2. Der Förderzeitraum für das          2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der\nFolgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen         Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf\nder Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das             das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor\nErstobjekt in Anspruch hätte nehmen können; hat der              dem 1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die\nAnspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in           in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.\ndem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken\n(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\ngenutzt hat, hergestellt, angeschafft, ausgebaut oder\num jährlich 400 Deutsche Mark, wenn\nerweitert, so beginnt der Förderzeitraum für das Folge-\nobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchs-          1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen\nberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn-            Jahres-Heizwännebedarf den für dieses Gebäude\nzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne des Sat-            geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung\nzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4       vom 16. August 1994 (BGBI. I S. 2121) um mindestens\nund § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes              25 vom Hundert unterschreitet, und\nsowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungs-     2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem\ngesetzes gleich.                                                 1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt\nbis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-\n§8                                  schafft hat.\nBemessungsgrundlage                        Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2\nBemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag             Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach\nSatz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wär-\nnach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-\nmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutz-\nfungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-\nverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Sat-\nkosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei\nzes 1 Nr. 1 vorliegen.\nAusbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind\nBemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden              (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für\nTeile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken               das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im\ngenutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf          jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin-\nentfallenden Teil zu kürzen.                                 derfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche\nMark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum\n§9                              zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten\nHöhe der Eigenheimzulage                     gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech-\ntigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich\n(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag      für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem\nnach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach          die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs-\nAbsatz 5.                                                    berechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für\n(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-     eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage\ndert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-          steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-\nsche Mark. Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf           steuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend\ndes zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden        anzuwenden.\nJahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2           (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2\nAbs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 2,5 vom        und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-\nHundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500             sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-\nDeutsche Mark. Sind mehrere Anspruchsberechtigte             rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf\nEigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberech-          die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den An-\ntigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Mit-         spruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage\neigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrund-         nicht überschreiten. Bei Ausbauten und Erweiterungen\nbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Woh-       nach § 2 Abs. 2 darf die Summe der Beträge nach Satz 1\nnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der An-         50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen\nspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des För-       des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den Anspruchs-\nderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschafts-        berechtigten entfallenden Bemessungsgrundlage nicht\nanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.                 überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                737\n§10                                 (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer\nEntstehung                           einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8\ndes Anspruchs auf Eigenheimzulage                  und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt wer-\nden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften\nDer Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn      nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung\nder Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh-        geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\nnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr          Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh-\ndes Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für       nung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des\ndas eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.                    Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusam-\n§11                              men durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzu-\nsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\nFestsetzung der Eigenheimzulage\nEinkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums\n(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst-    entfallen oder eintreten.\nmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der\nEigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des                                    §12\nFörderzeitraums von dem für die Besteuerung des An-                           Antrag auf Eigenheimzulage\nspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen\n(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem\nFinanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbe-\nVordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.\ntrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9\nAbs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der         (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem\nNutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung          zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der\nzu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen die Vor-            Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem\naussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzu-         Wegfall der Eigenheimzulage führen.\nlage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Ver-\nhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festset-                                     §13\nzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf                              Auszahlung\nder Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach\n§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungs-         (1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und\nfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die        die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage\nFestsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeit-     innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\nraums um die gleiche Zeit.                        ,           scheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am\n15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-\n(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-\nsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der\ngrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder\nUnterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be-\nnach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-\nkanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim-\nsetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,\nzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten\ngeändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neu-\nzusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der\nfestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem\nEigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen\nKalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigen-\nden anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-\nheimzulage ergibt.\nheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4\n(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4      neu festgesetzt wird.\nund 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und\n(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-\nkann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage\nkommensteuer auszuzahlen.\nnicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit\nWirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. lie-\ngen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut\n§14\nvor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                                           Rückforderung\n(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-         Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-\nzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich       rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-\nbekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den       gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats\nnach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-          nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.\ngrenze über- oder unterschreitet.\n(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können                                    §15\ndurch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-                     Anwendung der Abgabenordnung\nzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung\nab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt            (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nbekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestset-      der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\nzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch             Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-\nfrühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das        rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses\nFinanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestset-     Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-\nzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist           den ist der Finanzrechtsweg gegeben.\n§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;               (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\ndies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-    Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage\ndung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten             bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine\nGerichts des Bundes beginnt.                                  solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der","738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nAbgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf-                                      §19\ntaten entsprechend.\nAnwendungsbereich\n§16\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der\nErtragsteuerllche Behandlung der Eigenheimzulage          Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem\nDie Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im\n31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\nbegonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder\ndie Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember\ndie steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.\n1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\n§17\ngleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nEigenheimzulage\n(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-\nbei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen\ntigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsbe-\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage        rechtigte\neinmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe\n1. dle Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-\nvon mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem\npflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-\n1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra-\nschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt\ngenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-\ndes zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-\nspruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der\nnen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nGenossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmit-\nRechtsakts nach dem 28. Juni 1995 llegt oder\ngliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht\nauf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-           2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit\nzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß              der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der\ndie Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-              Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995\nschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungs-                    auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\neigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich                abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\nzugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete            gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nEinlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom\nStellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,\nHundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400\nfinden die §§ 1Oe, 1Oh und 341 des Einkommensteuer-\nDeutsche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsbe-\ngesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich.\nrechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinder-\nEr ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für\nzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deut-\ndas Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 1Oe\nsche Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der\nAbs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommensteuergesetzes,\nKinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-\ndie Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuer-\nschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit\ngesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungs-\ndem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.\nzeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwen-\nIm übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entspre-\ndungen nach § 1Oe Abs. 6 oder § 1Oh Satz 3 des Einkom-\nchend anzuwenden.\nmensteuergesetzes abgezogen hat.\n§18                                  (3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf\nErmächtigung                           Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwen-\nden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nnach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nFassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter              (4) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-         eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-           dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nlauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den ober-       freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,\nsten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den         der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-\nnach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.          den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                  739\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisation für Obst und Gemüse\n(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)\nVom 14. März 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung          b) 10 000 Tonnen, die jedoch zumindest dem Mindest-\nmit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der                   umfang entsprechen, der sich aus Artikel 2 Abs. 1\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                   in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG)\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1                       Nr. 412/97 ergibt,\nS. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernährung,     festgesetzt.\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:             (2) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten\nRechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung\n§1\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung\nAnwendungsbereich                             von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035ll2 des Rates\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-      vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorgani-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              sation für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1)\nder Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemein-              bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sie-\nsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsicht-            ben Erzeuger,\nlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und der      2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-\noperationellen Programme und Aktionspläne.                       umfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in\nAbsatz 1 vorgesehen\n§2                              festsetzen. Legt ein Land nach Satz 1 Nr. 2 eine höhere\nZuständigkeit                         Mindestanzahl oder einen höheren Mindestumfang fest,\nso teilt es dies unverzüglich dem Bund und den anderen\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      Ländern mit.\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                                                 §4\nAusschluß von Maßnahmen\n§3                                  Außer den in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nErzeugerorganisationen                      Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit\nDurchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)\n(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit     Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme,\nAnhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommis-          der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Ge-\nsion vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen          meinschaft (ABI. EG Nr. L 62 S. 9) in der jeweils geltenden\nzur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich       Fassung genannten Maßnahmen kann insbesondere die\nder Anerkennung der Erzeugerorganisationen (ABI. EG          Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehalts-\nNr. L 62 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für    ähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis\ndie Erzeugerorganisationen der Kategorien, die in Arti-      zu 50 000 Deutsche Mark je Person, die anläßlich eines\nkel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv und vi der Verord-    Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus-\nnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996         scheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen-\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Obst und           stand eines operationellen Programms sein.\nGemüse (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung genannt werden,\n§5\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15,                                             Inkrafttreten\n2. der Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung im\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-\nKraft. Sie tritt am 3. Oktober 1997 außer Kraft, sofern nicht\nordnung (EG) Nr. 412/97 auf\nmit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\na) 10 000 000 Deutsche Mark oder                         ordnet wird.\nBonn, den 14. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}