{"id":"bgbl1-1997-21-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":21,"date":"1997-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_21.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG)","law_date":"1997-03-25T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":[". - -·---- -----\n726                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nGesetz\nzur Neuordnung des Zivilschutzes\n(Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG)\nVom 25. März 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Rechtsverordnung zu bestimmen, daß mehrere Gemein-\nden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindever-\nInhaltsübersicht                         bände alle oder einzelne Aufgaben des Zivilschutzes\nArtikel 1 Zivilschutzgesetz                                     gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zustän-\ndig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-\nArtikel 2 Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für\ngung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nden Selbstschutz\nArtikel 3 Anderung der Bundesbesoldungsordnung B                    (3) Soweit dieses Gesetz im Auftrage des Bundes aus-\ngeführt wird, können die zuständigen Bundesministerien\nArtikel 4 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes          im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nArtikel 5 Änderung des Post- und Telekommunikationssicher-      und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-\nstellungsgesetzes                                     tungsvorschriften erlassen.\nArtikel 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften\nArtikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                      §3\nVölkerrechtliche Stellung\nArtikel 1                               (1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den\nZivilschutzgesetz                         Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Vorausset-\nzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom\n(ZSG)\n12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in\nKriegszeiten (BGBI. 1954 II S. 781) und des Artikels 61\nErster Abschnitt                       des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom\nAllgemeine Bestimmungen                        12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler\nbewaffneter Konflikte (Protokoll 1) (BGBI. 1990 II S. 1550)\n§1                              zu entsprechen.\nAufgaben des Zivilschutzes                        (2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als an-\nerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie\n(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitäri-   die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres\nsche Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und              Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben\nArbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile       unberührt.\nDienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie\ndas Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und                                           §4\nderen Folgen zu beseitigen oder zu mildem. Behördliche\nMaßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.                               Bundesamt für Zivilschutz\n(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere                         (1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Zivilschutz als\n1. der Selbstschutz,                                             Bundesoberbehörde; es untersteht dem Bundesministe-\nrium des Innern.\n2. die Warnung der Bevölkerung,\n(2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Verwaltungs-\n3. der Schutzbau,                                                aufgaben des Bundes, die ihm durch Gesetz übertragen\n4. die Aufenthaltsregelung,                                      werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesmini-\nsterium des Innern oder mit dessen Zustimmung von der\n5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,\nfachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt\n6. Maßnahmen zum Schutz 'aer Gesundheit,                         wird. Dem Bundesamt obliegen insbesondere\n7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.                           1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten\nBundesbehörden bei einer einheitlichen Zivilverteidi-\n§2                                    gungsplanung,\nAuftragsverwaltung                        2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Vertei-\ndigung befaßten Personals sowie die Ausbildung\n(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern\nvon Führungskräften und Ausbildern des Katastro-\neinschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände\nphenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzauf-\nobliegt, handeln sie im Auftrage des Bundes. Wenn nichts\ngaben,\nanderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der\nBehörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den                b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivil-\nKatastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder.                    schutzes, einschließlich des Selbstschutzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997              727\nc) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeinde-             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-\nverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5      führung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung\nAbs. 1 dieses Gesetzes,                              der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere\nden Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern\n3. die Mitwirkung bei d~r Warnung der Bevölkerung,\nsowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anord-\n4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz,      nung von Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung\ninsbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglich-      mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.\nkeiten,\n5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche\nForschung im Benehmen mit den Ländern, die Aus-                                Vierter Abschnitt\nwertung von Forschungsergebnissen sowie die\nSchutzbau\nSammlung und Auswertung von Veröffentlichungen\nauf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,\n§7\n6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für\nden Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln sowie                       Öffentliche Schutzräume\ndie Mitwirkung bei der Zulassung, Normung und Qua-\n(1) Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des\nlitätssicherung dieser Gegenstände.\nBundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie die\n(3) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des     als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen An-\nGrundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zuste-         lagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölke-\nhenden Befugnisse werden auf das Bundesamt für Zivil-         rung. Sie werden von den Gemeinden verwaltet und unter-\nschutz übertragen.                                            halten. Einnahmen aus einer friedensmäßigen Nutzung\nder Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der\nöffentliche Schutzraum mit anderen Anlagen eine betrieb-\nZweiter Abschnitt                       liche Einheit, so kann dem Grundstückseigentümer die\nVerwaltung und Unterhaltung des Schutzraumes und sei-\nSelbstschutz                          ner Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm\nvon der Gemeinde zu erstatten.\n§5                                 (2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen\nSelbstschutz                          ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die\n(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes       die Benutzung des öffentlichen Schutzraums beeinträchti-\nder Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der        gen könnten. Bei Bauten im Eigentum des Bundes erteilt\nBehörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren,          die Zustimmung das Bundesministerium des Innern.\ndie im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in\n(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölke-      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nrung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbst-       Gebtet, die vom Bundesministerium des Innern afs öffent-\nschutzes können die Gemeinden sich der nach § 20 mit-         liche Schutzräume anerkannt worden sind, sowie für die\nwirkenden Organisationen bedienen.                            Bestandserhaltung der bisher zum Zwecke der gesund-\n(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden           heitlichen Versorgung der Bevöfkerung im Verteidigungs-\nwerden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung          fall errichteten Schutzbauwerke.\nauf der Kreisstufe unterstützt.\n(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden all-                                      §8\ngemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Ver-                               Hausschutzräume\nhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anord-\nnungen bedürfen keiner besonderen Form.                          (1) Hausschutzräume, die mit Zuschüssen des Bundes\noder steuerlich begünstigt gebaut wurden, sind vom\nEigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer\nBestimmung entsprechenden Zustand zu erhalten. Ver-\nDritter Abschnitt\nänderungen, die die Benutzung des Schutzraumes beein-\nWarnung der Bevölkerung                      trächtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen\n§6                              werden.\nWarnung der Bevölkerung                        (2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat bei\nGefahr den Personen. für die der Schutzraum bestimmt\n(1) Der Bund erfaßt die besonderen Gefahren, die der       ist, die Mitbenutzung zu gestatten.\nBevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen.\n(2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen                                   §9\nBehörden der Länder warnen im Auftrage des Bundes                              Baulicher Betriebsschutz\nauch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung\nin einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den            Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger An-\nKatastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke       lagen und Einrichtungen können die obersten Bundes-\ndes Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das      behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen\nInstrumentarium.                                              für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.","728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nFünfter Abschnitt                        Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben\nnach§ 11.\nAufenthaltsregelung\n§14\n§10\nAufenthaltsregelung                              Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde\n(1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der          Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde\nBevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke     leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem\nder Verteidigung können die obersten Landesbehörden          Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen\noder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht          des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Auf-\nzuständigen Stellen nach Maßgabe des Mikels 80a des          gaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägem der Ein-\nGrundgesetzes anordnen, daß                                  heiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von\nVeranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung\n1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen  sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden\noder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden         Ausstattung erteilen. Bel Einsätzen und angeordneten\ndarf,                                                    Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die\n2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vor-        Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Techni-\nübergehend evakuiert wird.                               sches Hilfswerk, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des\nTHW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1\n(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände\nS. 118) in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und\nsind verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung\nermächtigt ist, technische Hilfe Im Zivilschutz zu leisten.\nsowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten\nBevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnah-\nmen zu treffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten\ndie erforderliche Unterstützung.                                                  Siebter Abschnitt\nMaßnahmen zum Schutz der Gesundheit\nSechster Abschnitt\n§15\nKatastrophenschutz im Zivilschutz\nPlanung der gesundheitlichen Versorgung\n§ 11                                (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben\nEinbeziehung des Katastrophenschutzes                ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versor-\ngung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen. Sie\n(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mit-        ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungs-\nwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch· die       möglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen sowie den\nAufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den beson-           voraussichtlichen personellen und materiellen Bedarf und\nderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall         melden ihn an die für die Bedarfsdeckung zuständigen\ndrohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend          Behörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitäts-\nausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium          wesen der Bundeswehr zuständigen Stellen ist eng zu-\ndes Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Beneh-       sammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden\nmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.         nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren\n(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt      Mitwirkung bei der Planung sicherzustellen.\nTechnisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall           (2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte,\nden Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Auf-          Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen\ngaben nach Absatz 1.                                         und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Trä-\nger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung\n§12                              und ihre Verbände wirken bei der Planung und Bedarfser-\nAusstattung                           mittlung mit und unterstützen die Behörden.\n(1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophen-        (3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die\nschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-          Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen Ver-\nSchutz, Sanitätswesen und Betreuung.                         sorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das\nBetreten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume während der\n(2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Ver-     üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu dulden. Die\nfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die   hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur insoweit\nfür den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf.         verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes\nDiese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten     oder für die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben\nund Einrichtungen weitergeben.                               erforderlich ist.\n(4) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß\n§13\nAusbildung\n1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarm-\npläne für die gesundheitliche Versorgung,\nHelferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen\n2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämp-\ndes Katastrophenschutzes, die für eine Verwendung in\nfung\nden in § 12 Abs. 1 genannten Aufgabenbereichen vorge-\nsehen sind, erhalten ~i ihrer Ausbildung eine ergänzende     aufstellen und fortschreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                   729\n§16                                                  Achter Abschnitt\nErweiterung der Einsatzbereitschaft                        Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut\n(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können\ndie nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen,                                      §19\ndaß\nKulturgutschutz\n1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre\nLeistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidi-       Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich\ngungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbe-  nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954\nreitschaft herzustellen haben,                           zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\n(BGBI. 1967 II S. 1233). geändert durch Artikel 1 des Ge-\n2. den für den Katastrophenschutz zuständigen Behör-         setzes vom 10. August 1971 (BGBI. II S. 1025).\nden die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unterstellt\nwerden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste\nin ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter\närztlicher Leitung die Belegung von stationären Ein-                         Neunter Abschnitt\nrichtungen zu regeln haben,\nOrganisationen, Helferinnen und Helfer\n3. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung\nder zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.\n§20\n(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrich-\ntungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bun-                       Mitwirkung der Organisationen\ndesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\n(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organi-\nbestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach\nsationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem\n§ 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein\nGesetz richtet sich nach den landesrecht1ichen Vorschrif-\nArbeitsverhältnis verpflichtet werden können, beim\nten für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeig-\nzuständigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als\nnet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die\nAngehörige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des\nDeutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche\nEintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren\nRote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-\nnicht in ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung\nHilfsdienst.\nregelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die\nmeldepflichtigen Berufsgruppen und die für die Verpflich-       (2) Die mitwirk.enden öffentlichen und privaten Organi-\ntung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den       sationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und\nSchutz von personenbezogenen Informationen unter             Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung\nBerücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung.           und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die\nEinsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen\n(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlas-\nsicher.\nsen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräf-\nten nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden        (3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten\nkann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat       nach Maßgabe des § 23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer\nes verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnun-     Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen\ngen nach Absatz 1.                                           zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke\nnutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastro-\n§17                             phenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt\nwerden.\nSanitätsmaterialbevorratung\n(4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und\nDas Bundesministerium des Innern kann durch Rechts-       Trägem öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen,          Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und\ndaß nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes          Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehen-\nausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben,      den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind\nGroßhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhaus-           zur Mitwirkung verpflichtet.\napotheken vorgehalten wird, um den zusätzlichen Bedarf\nim Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13\nbis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der je-                                 §21\nweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.                            Rechtsverhältnisse\nder Helferinnen und Helfer\n§18\n(1) Rechte und Pflichten der im :Z-IVilschutz mitwirkenden\nErste-Hilfe-Ausbildung und                   Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrecht-\nAusbildung von Pflegehilfskräften                lichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit\ndurch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des\nDer Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch\nBundes nichts anderes bestimmt ist.\ndie nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisa-\ntionen                                                          (2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Kata-\nstrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freige-\n1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und\nstelJte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastro-\n2. zu Pflegehilfskräften.                                    phenschutz verpflichtet.","730               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\n§22                              gen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlasse-\nPersönliche Hilfeleistung                   nen Verwaltungsvorschriften über das vereinfachte Nach-\nweisverfahren bei Zuwendungen.\n(1) Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde\n(4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von\nkann Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum\nihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivil-\nvollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Be-\nschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen,\nkämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im\nsind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei\nVerteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vor-\ndenn, der Einsatz dient gleichzeitig überwiegend zivil-\nhandenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur\nschutzbezogenen Ausbildungszwecken.\nHilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit Ein-\nverständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung      (5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 anfal-\nMitwirkenden haben für die Dauer der Hilfeleistung die       len, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.\nRechtsstellung einer Helferin oder eines Helfers. Bei der\nVerpflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrie-\nben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben                              Elfter Abschnitt\nRücksicht zu nehmen.\nBußgeldvorschriften\n(2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer\nden nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden Organisationen zuge-                                   §24\nwiesen werden. Diese können den Einsatz ablehnen,\nwenn die Zugewiesenen als Helferinnen oder Helfer für die                       Bußgeldvorschriften\nFachaufgaben ungeeignet sind oder andere berechtigte           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nGründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen.     lässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4\n(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn         Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwider-\nWerktagen im Vierteljahr nicht überschreiten.                handelt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nZehnter Abschnitt\n1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, so-\nKosten des Zivilschutzes                         weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist,\n§23                              2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung\nKosten                                 oder\n(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemein-    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1\nden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch         zuwiderhandelt.\ndie allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nGesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundes-\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-\nbehörden entstehen; personelle und sächliche Verwal-\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\ntungskosten werden nicht übernommen.\nbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu lei-\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\nsten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nden Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnah-\nmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des        1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die\nBundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus-            Anordnung erlassen hat,\nhaltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre           2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 das Arbeitsamt,\nBefugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-\nden übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben          3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt\nund Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über            Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in\ndie Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-              den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Kata-\nund Gemeindebehörden angewandt werden.                           strophenschutz zuständige Behörde.\n(3) Zur Abgeltung der planmäßigen fahrzeug- und hel-\nferbezogenen Kosten nach den §§ 12 und 13 insbeson-                              Zwölfter Abschnitt\ndere für\nSchlußbestimmungen\n1. Betrieb und Unterbringung der Einsatzfahrzeuge,\n2. Wartung der ergänzenden Ausstattung,                                                  §25\n3. Beschaffung und Pflege der persönlichen Ausstattung                  Einschränkungen von Grundrechten\nder Helferinnen und Helfer,\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\n4. Ausbildung der Helferinnen und Helfer\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nweist der Bund den Ländern Haushaltsmittel in Form von       Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\nangemessenen Pauschsätzen zu. Im Verhältnis zwischen         Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\nder für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde und       der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nden privaten Organisationen richten sich der Nachweis        gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nder Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmun-        schränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                             731\n§26                                 b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-\nStadtstaatenklausel\nbaudirektion\" die Amtsbezeichnung „Präsident des\nBundesamtes für Zivilschutz\" mit dem Fußnoten-\nDie Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg                  hinweis „ 6)\" eingefügt,\nwerden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Ver-\nc) folgende neue Fußnote 6 angefügt:\nwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behör-\n\"\") Der am 1. Januar 1996 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält\nden abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu\nweiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.\"\nregeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen\ndie Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände\nnach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.             4. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-\nnung „Präsident der Akademie für zivile Verteidigung\"\ngestrichen.\n§27\nAuflösung von Einrichtungen                    5. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-\nDer Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten,          nung „Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz\" ge-\ndie den Ländern infolge der Auflösung von Einrichtungen          strichen.\nentstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet wurden.\n§ 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\nArtikel 4\nÄnderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes\nArtikel2\nGesetz über die Auflösung                        Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der\ndes Bundesverbandes für den Selbstschutz                  Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1S. 1082),\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 83 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt\n§1\ngeändert:\nDer Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wir-\nkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.                           1. § 10a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10a\n§2\nBesondere Leistungspflichten\nMit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbst-\nder Eisenbahnen des Bundes und\nschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlich-\nder Deutschen Flugsicherung und besondere\nkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in\nMaßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen\nseinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses\nGesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der                   (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche\nBund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versor-              Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium\ngungsempfänger auf.                                              für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,\ndie dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes\ndienen. Dazu gehören insbesondere:\nArtikel 3\n1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erfor-\nÄnderung der Bundesbesoldungsordnung B                            derlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen\noder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der\nDie Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nZivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nwährend unmittelbarer Kampfhandlungen unerläß-\nBekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262),\nlich ist,\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März\n1997 (BGBI. 1 S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt        2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und\ngeändert:                                                            des ABC-Schutzes.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr legt für den\n1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbe-             Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnah-\nzeichnung \"Direktor der Grenzschutzdirektion\" die           men nach Absatz 1 Satz 2 fest.\"\nAmtsbezeichnung \"Direktor im Bundesamt für Zivil-\nschutz - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfall-\n2. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter \"§ 12 des\nplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des\nErsten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der\nPräsidenten -\" eingefügt.\nZivilbevölkerung\" durch die Wörter \"dem Zivilschutz-\ngesetz\" ersetzt.\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbe-\nzeichnung \"Direktor beim Bundesnachrichtendienst\"\ndie Amtsbezeichnung \"Direktor der Bundesanstalt                                         Artikel 5\nTechnisches Hilfswerk\" eingefügt.\nÄnderung des Post- und\n3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden                          Telekommunikationssicherstellungsgesetzes\na) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundesverban-          § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-\ndes für den Selbstschutz - als Geschäftsführendes     gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2378)\nVorstandsmitglied -\" gestrichen,                      wird wie folgt geändert:","732                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\n1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Gesetzes über den               (4) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in\nZivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom          der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\n9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti-   1972 (BGBI. 1 S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 des\nkel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993           Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962) geändert\n(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,\" durch das Wort      worden ist, werden das Komma nach dem Wort „Beam-\n\"Zivilschutzgesetzes\" ersetzt.                            ter\" durch das Wort „oder\" ersetzt und die Wörter „oder\nals berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit\n2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      des Zivilschutzkorps\" gestrichen.\n.,Dazu gehören insbesondere:\n(5) In § 1 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März\nvon Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz      1994 (BGBI. 1S. 406), das durch Artikel 51 des Gesetzes\nsolcher Beschäftigter der genannten Unternehmen,     vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert worden ist,\ndie nach der Zivilverteidigungsplanung zur Auf-      werden die Wörter \"sowie berufsmaBige Angehörige und\nrechterhaltung des Betriebes auch während unmit-     Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps\" gestrichen.\ntelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,\n2. Maßnahmen        zum   betrieblichen   Katastrophen-      (6) § 6 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli\nschutz.\"                                             1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 16 des\nGesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel&\n1. In Satz 1 werden die Wörter \"zivilen Ersatzdienst\"\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                      durch das Wort .,2ivildienst\" ersetzt.\n(1) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der            2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n„Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die\n(BGBI. 1S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n§§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unbe-\nvom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322) geändert worden\nrührt.\"\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                (7) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\n.,(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-     machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1756; 19961\nsoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der     S. 103) wird wie folgt geändert:\nBerufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,      1. In § 13a werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „oder\nwenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt         das nach § 15 des Gesetzes über die Erweiterung\nals Entlassung auf eigenen Antrag.•                           des Katastrophenschutzes zuständige Bundesmini-\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               sterium\" gestrichen und die Wörter „der nach § 9 des\nPost- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-\na) In Satz 1 werden die Angabe „und 3\" und die Wörter\nzes zuständige Bundesminister\" durch die Wörter \"das\n,,oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-\nnach § 9 des Post- und Telekommunikationssicher-\nkorps\" gestrichen.\nstellungsgesetzes zuständige Bundesministerium\"\nb) In Satz 5 ist die Angabe ,,Absatz 1 Satz 4\" durch die      ersetzt.\nAngabe nAbsatz 1 Satz 3\" zu ersetzen.\n2. In§ 33 Abs. 4 Satz 2 werden im Klammerzitat das\nSemikolon und die Wörter \"§ 8 des Gesetzes über die\n(2) Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der             Erweiterung des Katastrophenschutzes\" gestrichen.\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert:                               Artikel 7\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWort \"Berufssoldat\" das Komma durch das Wort\n„oder\" ersetzt und die Wörter „oder als berufsmäßiger        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-    Kraft.\nkorps\" gestrichen.                                           (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\n2. In § 13 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort            Kraft:\n.,Berufssoldat\" das Komma durch das Wort „oder\"            1. das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung der\nersetzt und die Wörter „oder berufsmäßiger Angehöri-           Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1\nger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps\"            S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 17 des\ngestrichen.                                                   Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\n(3) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der       2. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),                 schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. No-            14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert\nvember 1996 (BGBI. 1S. 1626), wird wie folgt geändert:              durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1S. 1726), mit Ausnahme des § 11, der zusam-\n1. § 22 Nr. 4a wird gestrichen.\nmen mit der Verordnung über den Aufbau des Bundes-\n2. In§ 52 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Dienstver-           verbandes für den Selbstschutz vom 6. April 1971\nhältnis im Zivilschutzkorps\" gestrichen.                      (BGBI. 1 S. 341) und der Satzung des Bundesverban-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                733\ndes für den Selbstschutz vom 28. März 1972 (GMBI.        3. das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der\nS. 307) in der Fassung vom 21. Januar 1993 (GMBI.           Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (BGBI. 1\nS. 192) mit Auflösung des Bundesverbandes für den           S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 19 des\nSelbstschutz zum 1. Januar 1997 außer Kraft tritt,          Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\nsowie mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 bis 4, wobei              mit Ausnahme der§§ 7 und 12 Abs. 3,\nbestimmt wird, daß diese bundesgesetzliche Regelung      4. die Verordnung über den Anschluß von Behörden und\ndurch Landesrecht ersetzt werdsn kann; diese bun-           Betrieben an den Luftschutzwamdienst vom 20. Juli\ndesgesetzliche Regelung tritt jeweils mit Inkrafttreten     1961 (BGBI. 1 S. 1037), zuletzt geändert durch Arti-\neiner landesgesetzlichen Regelung für deren Geltungs-       kel 12 Abs. 18 des Gesetzes vom 14. September 1994\nbereich außer Kraft,                                        (BGBI. 1S. 2325).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. März 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}