{"id":"bgbl1-1997-21-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":21,"date":"1997-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_21.pdf#page=15","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                  739\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisation für Obst und Gemüse\n(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)\nVom 14. März 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung          b) 10 000 Tonnen, die jedoch zumindest dem Mindest-\nmit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der                   umfang entsprechen, der sich aus Artikel 2 Abs. 1\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                   in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG)\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1                       Nr. 412/97 ergibt,\nS. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernährung,     festgesetzt.\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:             (2) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten\nRechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung\n§1\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung\nAnwendungsbereich                             von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035ll2 des Rates\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-      vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorgani-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              sation für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1)\nder Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemein-              bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sie-\nsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsicht-            ben Erzeuger,\nlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und der      2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-\noperationellen Programme und Aktionspläne.                       umfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in\nAbsatz 1 vorgesehen\n§2                              festsetzen. Legt ein Land nach Satz 1 Nr. 2 eine höhere\nZuständigkeit                         Mindestanzahl oder einen höheren Mindestumfang fest,\nso teilt es dies unverzüglich dem Bund und den anderen\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      Ländern mit.\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                                                 §4\nAusschluß von Maßnahmen\n§3                                  Außer den in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nErzeugerorganisationen                      Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit\nDurchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)\n(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit     Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme,\nAnhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommis-          der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Ge-\nsion vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen          meinschaft (ABI. EG Nr. L 62 S. 9) in der jeweils geltenden\nzur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich       Fassung genannten Maßnahmen kann insbesondere die\nder Anerkennung der Erzeugerorganisationen (ABI. EG          Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehalts-\nNr. L 62 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für    ähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis\ndie Erzeugerorganisationen der Kategorien, die in Arti-      zu 50 000 Deutsche Mark je Person, die anläßlich eines\nkel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv und vi der Verord-    Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus-\nnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996         scheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen-\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Obst und           stand eines operationellen Programms sein.\nGemüse (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung genannt werden,\n§5\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15,                                             Inkrafttreten\n2. der Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung im\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-\nKraft. Sie tritt am 3. Oktober 1997 außer Kraft, sofern nicht\nordnung (EG) Nr. 412/97 auf\nmit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\na) 10 000 000 Deutsche Mark oder                         ordnet wird.\nBonn, den 14. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","740                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe *)\nVom 26. Mirz 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  13. Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                     Einrichtungen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525)               14. Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                    15. Öffentlichkeitsarbeit.\n(BGBI. 1. S. 705) und dem Organisationsertaß vom\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                                               §4\ndesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem\nAusbildungsrahmenplan\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:                                                          (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§1                                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nDer Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbe-                 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ntriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe wird staatlich                zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nanerkannt.                                                             Abweichung erfordern.\n§2                                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAusbildungsdauer                             dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n§3                                  Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nAusbildungsberufsbild                           den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                              §5\n1. Berufsbildung,                                                                        , Ausbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nbildungsplan zu erstellen.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                                                 §6\n5. Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,                                                  Berichtsheft\n6. Beaufsichtigen des Badebetriebes,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n7. Betreuen von Besuchern,                                          Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist GeJegenheit zu\n8. Schwimmen,                                                       geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n9. Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaß-                     durchzusehen.\nnahmen,\n10. Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungs-                                               §7\nmaßnahmen,                                                                             Zwischenprüfung\n11. Messen physikalischer und chemischer Größen sowie                    (1) Zur .Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nBestimmen von Stoffkonstanten,                                  schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n12. Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebs-               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nablaufes,                                                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sime des§ 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit   keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der    richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nanzeiger veröffentlicht.                                           ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                   741\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung folgende    2. im Prüfungsfach Schwimmen:\nAufgaben ausführen:                                                in insgesamt 10 Minuten:\n1. in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen,                   a) Streckentauchen über eine Distanz von mindestens\ndavon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brust-                      35 Metern,\nschwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Me-\nter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag                b) Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich\nohne Armtätigkeit,                                                  Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,\nc) 100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von\n2. in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter\n1 Minute und 30 Sekunden,\nTransportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide\nPersonen bekleidet,                                            d) Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;\n3. 3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an           3. im Prüfungsfach Besucherbetreuung und Schwimm-\neinem Übungsphantom,                                           unterricht:\n4. in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter                in insgesamt 90 Minuten:\nZeitschwimmen,                                                 a) Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunter-\n5. Streckentauchen über eine Distanz von mindestens                    richtseinheit,\n30 Metern,                                                     b) Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sport-\narrangements.\n6. Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-\nsamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden              1. im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwim-\nGebieten bearbeiten:                                              men:\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz,             in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben\nArbeitshygiene und Umweltschutz,                               oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in\n2. berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen,              der Durchführung von Schwimmunterricht und über\nEinsatz von Werkstoffen und Werkzeugen,                        Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungs-\n3. Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsich-           maßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;\ntigung des Badebetriebes,                                   2. im Prüfungsfach Badebetrieb:\n4. Betreuen von Besuchern.                                        in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          aus den Gebieten:\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            a) Sicherheit und Gesundheit,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 b) Organisation und Beaufsichtigung des Badebe-\ntriebes,\n§8\nc) Betreuen von Besuchern, Kommunikation sowie\nAbschlußprüfung\nd) Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaft-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der                liche Bedeutung von Bädern\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             bearbeiten. In den Gebieten der Nummer 2 Buchstabe\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          a bis c soll der Prüfling zeigen, daß er die für die Auf-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                rechterhaltung der Betriebssicherheit notwendigen\n(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-          Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die Aufsicht\nführen.                                                           im Badebetrieb durchführen und Besucher betreuen\nkann. Im Gebiet der Nummer 2 Buchstabe d soll der\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben       Prüfling nachweisen, daß er Aufgaben in Verwaltung\naus folgenden Prüfungsfächern ausführen:                          und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen kann und die\n1. im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung:                     Zusammenhänge von Verwaltung und Bäderorganisa-\ntion versteht;\na) in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen\neiner praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung         3. im Prüfungsfach Bädertechnik:\nin Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen,                   in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus\nAufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis               den Gebieten:\n5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen,           a) Umweltschutz und Hygiene,\nAbschleppen, Anlandbringen und Maßnahmen der\nErstversorgung,                                            b) Kontrollieren und Sichern des technischen Be-\ntriebsablaufes sowie\nb) in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwim-\nmen mit anschließendem Entkleiden,                         c) Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnisctmr\nEinrichtungen\nc) 5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung\nbearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er die\nan einem Übungsphantom,\ntechnischen Zusammenhänge und die bädertypischen\nd) in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide          Prozeßabläufe versteht sowie Maßnahmen zur Kon-\nPersonen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit          trolle und Sicherung des Betriebsablaufes unter\nKopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit        Berücksichtigung von Umweltschutz und Hygiene\nFesselschleppgriff;                                        ergreifen kann;","742                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                 Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nin 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus\nfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht\nden Gebieten:\nbestanden.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.                                      §9\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                              Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflin9.s    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,            dieser Verordnung.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n§ 10\nmündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-          Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\ntischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversor-           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ngung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen           dung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971\nPrüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten             (BGBI. 1S. 1947) außer Kraft.\nBonn, den 26. März 1997\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nWerthebach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                  743\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1   3\n2                                                3                                    4\n1  Berufsbildung                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                             Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation          a) Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrie-\ndes Ausbildungsbetriebes             ben beschreiben\n(§ 3 Nr. 2)                      b) Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des aus-\nbildenden Betriebes erläutern\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fach-\nverbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und\nVerwaltungen nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht, Ar-     a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Aus-\nbeitsschutz                          kunft geben\n(§ 3 Nr. 3)                      b) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der\nzuständigen Unfallversicherung und der Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze anwenden\ne) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und\nBeitragssysteme aufzeigen\nwährend der\na) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-                                                                  gesamten\nlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-     Ausbildung\nschutz und rationelle Ener-          hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be-  zu vermitteln\ngieverwendung                        achten\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-\nfen anwenden\nc) geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im\neigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen\nsituationsgerecht verhalten\nd) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maß-\nnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht ent-\nzündlichen Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen,beachten\nf) berufsspezifische Bestimmungen zu Gefahrstoffen\nund -gütem anwenden\ng) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeits-\nplatz anwenden","744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                             3                                     4\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökolo-\ngischen Gesichtspunkten beitragen\ni) Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Be-\nachtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener\nSicherheitsbestimmungen ergreifen\nk) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im\nberuflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich\nbeitragen\n5  Aufrechterhalten der Be-      a) Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen,\ntriebssicherheit                  die für den Betrieb des Bades gelten, anwenden\n(§ 3 Nr. 5)                   b) Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der\nHygiene anwenden                                        12\nc) Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und\nDesinfektion anwenden und deren Auswahl be-\ngründen\nd) bei der Organisation von Betriebsabläufen des Bade-\nbetriebes mitwirken                                               6\ne) bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der\nVerkehrssicherungspfl_icht mitwirken                                      6\n6  Beaufsichtigen des Bade-      a) Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewäs-\nbetriebes                         sern erläutern\n(§ 3 Nr. 6)                   b} Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs-          4\nund Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb\nsowie die Badeordnung anwenden\nc} Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im\nBeckenbereich, durchführen                                        6\nd) bei Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes\nmitwirken\n8\ne) bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen\nund Sofortmaßnahmen einleiten\n7  Betreuen von Besuchern        a} Besucher empfangen und informieren\n(§ 3 Nr. 7)                   b} Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur\nKonfliktregelung anwenden                                4\nc) über notwendige Hygienemaßnahmen beraten\nd) Besucherwünsche ermitteln und entsprechende\nSpiel- und Sportarrangements anbieten                             6\ne) Besucher betreuen\nf) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen\n4\nSituationen anwenden und zur Vermeidung von Kom-\nmunikationsstörungen beitragen\n8   Schwimmen                     a) Wettkampftechniken einschließlich Start- und Wen-\n{§ 3 Nr. 8)                      detechniken anwenden\nb) Techniken des Strecken- und Tieftauchens anwen-          7\nden\nc} Einfachsprünge ausführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997                745\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                            3                                      4\nd) theoretischen und praktischen Schwimmunterricht\nfür Anfänger durchführen                                           7\ne) Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchfüh-\nren\nf) Spring- und Tauchunterricht für Anfänger durch-\n6\nführen\n9  Einleiten und Ausüben von     a) Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwen-\nWasserrettungsmaß nah-           dung der Methoden des Rettungsschwimmens,                6\nmen                              durchführen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Rettungssituationen erläutern und entsprechende\n7\nRettungsmaßnahmen ableiten\nc) Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen war-\nten und einsetzen                                                          7\n10   Durchführen von Erster        a) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhü-\nHilfe und Wiederbelebungs-       tungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Un-\nmaßnahmen                        fallversicherung ausüben\n(§ 3 Nr. 10)                  b) Herz-Lungen-Wiederbelebungsmaßnahmen an Per-             4\nsonen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berück-\nsichtigung der verschiedenen anatomischen Gege-\nbenheiten durchführen\nc) Unfallbeteiligte betreuen                                          2\nd) Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät,\ninsbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchfüh-\nren                                                                        2\ne) Verletzten mit und ohne Gerät transportieren\n11   Messen physikalischer         a) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck mes-\nund chemischer Größen            sen\nsowie Bestimmen von           b) die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und           2\nStoffkonstanten                  Dichte erläutern\n(§ 3 Nr. 11)\nc) pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmen\nd) Proben unter betrieblichen Bedingungen entneh-\nmen\ne) Meßgeräte zur Überwachung der Wasserqualität                               2\nhandhaben und pflegen\n12   Kontrollieren und Sichern     a) Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der\ndes technischen Betriebs-        bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände\nablaufes                         sichern                                                  7\n(§ 3 Nr. 12)                  b) Arbeits- und Bäderhygiene kontrollieren und sichern\nc) Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheits-\neinrichtungen prüfen und dokumentieren\n8\nd) Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen\nanwenden\ne) Prozeßabläufe technischer Anlagen, insbesondere\nzur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung,                             9\nsteuern","746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                            3                                      4\n13   Pflegen und Warten bäder-    a) Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglich-\nund freizeittechnischer Ein-    keiten beurteilen\nrichtungen                                                                               4\nb) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einset-\n(§ 3 Nr. 13)\nzen\nc) einfache Schlauch- und Rohrverbindungen zusam-\nmenfügen und lösen\n4\nd) Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen,\nFiltern und Aggregaten beschreiben\ne) Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln\nf) technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen\nund warten                                                                 4\ng) Innen- und Außenanlagen pflegen und warten\n14   Durchführen von Verwal-      a) Ablauforganisation der Verwaltungsarbeiten im Bad\ntungsarbeiten im Bad            beschreiben\n(§ 3 Nr. 14)                 b) Kassensysteme unterscheiden und Kassenabrech-\nnungen erstellen\nc) einfache Buchungen durchführen                                     4\nd) Schriftverkehr erledigen\ne) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nf) Informations- und Kommunikationssysteme aufga-\nbenorientiert einsetzen\ng) ausgewählte Vorschriften des Vertrags- und Haf-\ntungsrechts anwenden                                                       2\nh) Zahlungsverkehr abwickeln\n15   Öffentlichkeitsarbeit        a) Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maß-\n(§ 3 Nr. 15)                    nahmen darstellen                                         2\nb) einfache Texte und Werbeträger gestalten                           2\nc) bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen\nmitwirken                                                                  2\nd) Werbemaßnahmen durchführen"]}