{"id":"bgbl1-1997-20-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":20,"date":"1997-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)","law_date":"1997-03-24T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":6,"num_pages":129,"content":["594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nGesetz\nzur Reform der Arbeitsförderung\n(Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)\nVom 24. März 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Artikel 21 Eingliederungshilfe-Verordnung\nArtikel 22 Gesetz Ober die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für\nbehinderte Kinder\nInhaltsübersicht\nArtikel 23 Auswandererschutzgesetz\nErsterTeil\nArtikel 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz\nErgänzung und                            Artikel 25 Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach\nÄnderung des Sozialgesetzbuches                               dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nArtikel    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeits-   Artikel 26 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-\nförderung -                                                       tenden aonstlgen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 27 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz\nArtikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil -\nArtikel 28 Zweites Wohnungsbaugesetz\nArtikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 29 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im\nArtikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                       Wohnungswesen\nArtikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch           Artikel 30 Bundesvertriebenengesetz\nArtikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 31 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohn-\nArtikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                       ortes für Spätaussiedler\n- Verwaltungsverfahren -                               Artikel 32 Berufliches Rehabilitierungsgesetz\nArtikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 33 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\n- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre\nArtikel 34 Ausländerdatenüberrnittlungsverordnung\nBeziehungen zu Dritten -\nArtikel 35 Arbeitsaufenthalteverordnung\nArtikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 36 Ausländergesetz\nZweiter Teil                           Artikel 37 Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischem\nKonkursvertrag\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nArtikel 38 Insolvenzordnung\nArtikel 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes                 Artikel 39 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung\nArtikel 40 Strafvollzugsgesetz\nDritter Teil\nArtikel 41 Wohngeldgesetz\nÄnderung anderer Vorschriften\nArtikel 42 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nArtikel 12 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrech-      Artikel 43 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nten und Befreiungen an die Europäische Organisation\nArtikel 44 Soldatenversorgungsgesetz\nzur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol\nArtikel 45 Eignungsübungsgesetz\nArtikel 13 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August 1974\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen    Artikel 46 Ver.sicherungsteuergesetz\nOrganisation für Astronomische Forschung In der        Artikel 47 Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach\nSüdlichen Hemisphäre                                              dem Lastenausgleichsgesetz\nArtikel 14 VerordnuAg über die Gewährung diplomatischer Vor-      Artikel 48 Entwicklungshelfergesetz\nrechte und lmmunitäten im Bereich der Sozialen\nSicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarun-    Artikel 49 Gewerbeordnung\ngen geschaffene Organisationen                         Artikel 50 Kündigungsschutzgesetz\nArtikel 15 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische    Artikel 51 fünftes Vermögensbildungsgesetz\nEignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in · Artikel 52 Betriebsverfassungsgesetz\neinem Beamtenverhältnis zum Bund\nArtikel 53 Arbeitsschutzgesetz\nArtikel 16 Arbeitnehmer-Entsendegesetz\nArtikel 54 Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau\nArtikel 17 Bundes-Seuchengesetz\nArtikel 55 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüter-\nArtikel 18 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-             kontrolleur\nres\nArtikel 56 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assisten-\nArtikel 19 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen              ten an Bibliotheken\nJahres\nArtikel 57 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialver-\nArtikel 2C Bundessozialhilfegesetz                                           sicherungsfachangestellten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   595\nMikel 58 Sozialberater-Fortbildungsverordnung                   § 3   Leistungen der Arbeitsförderung\nMikel 59 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten            § 4   Vorrang der Vermittlung\nAbschluß Geprüfter Handelsassistent EinzelhandeV\n§ 5   Vorrang der aktiven Arbeitsförderung\nGeprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel    ·\n§ 6   Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit\nArtikel 60 Wintergeld-Umlageverordnung\n§ 7   Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung\nArtikel 61 Arbeitsvermittlerverordnung\n§ 8   Frauenförderung\nArtikel 62 Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung\n§ 9   Ortsnahe Leistungserbringung\nArtikel 63 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\n§10   Freie Förderung\nArtikel 64 Altersteilzeitgesetz\nMikel 65 Fremdrentengesetz\n§ 11  Eingliederungsbilanz\nArtikel 66 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nZweiter Abschnitt\nArtikel 67 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\nBerechtigte\nArtikel 68 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der\n§ 12  Geltung der Begriffsbestimmungen\nLandwirte\n§ 13  Heimarbeiter\nArtikel 69 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\nschaftlichen Erwerbstätigkeit                       § 14  Auszubildende\nArtikel 70 Künstlersozialversicherungsgesetz                    § 15  Ausbildung- und Arbeitsuchende\nArtikel 71 Zweite Datenerfassungs-Verordnung                    § 16  Arbeitslose\nArtikel 72 Bundesversorgungsgesetz                              § 17  Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer\nArtikel 73 Bundeskindergeldgesetz                               § 18  Langzeitarbeitslose\nArtikel 7 4 Bundeserziehungsgeldgesetz                          § 19  Behinderte\nArtikel 75 Beitragszahlungsverordnung                           § 20  Berufsrückkehrer\nArtikel 76 Beitragsüberwachungsverordnung                       § 21  Träger\nArtikel 77 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Reha-\nbilitation                                                               Dritter Abschnitt\nArtikel 78 Schwerbehindertengesetz                                            Verhältnis der Leistungen\naktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen\nArtikel 79 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\n§ 22  Verhältnis zu anderen Leistungen\nArtikel 80 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 23  Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung\nVierter Teil\nzweites Kapitel\nSchlußvorschriften\nVersicherungspflicht\nArtikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen\nArtikel 82 Aufhebung von Vorschriften                           §24   Versicherungspflichtverhältnis\nArtikel 83 Inkrafttreten                                        §25   Beschäftigte\n§26   Sonstige Versicherungspflichtige\n§27   Versicherungsfreie Beschäftigte\nErster Teil                         §28   Sonstige versicherungsfreie Personen\nErgänzung und\nÄnderung des Sozialgesetzbuches                                                  Drittes Kapitel\nBeratung und Vermittlung\nArtikel 1\nErster Abschnitt\nSozialgesetzbuch (SGB)\nBeratung\nDrittes Buch (III)\n-Arbeitsförderung -                       §29   Beratungsangebot\n§30   Berufsberatung\nInhaltsübersicht\n§31   Grundsätze der Berufsberatung\nErstes Kapitel                      §32   Eignungsfeststellung\nAllgemeine Vorschriften                  §33   Berufsorientierung\n§34   Arbeitsmarktberatung\nErster Abschnitt\nzweiter Abschnitt\nGrundsätze\nVermittlung\n§ 1     Aufgaben der Arbeitsförderung\n§ 35  Vermittlungsangebot\n§ 2     Besondere Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeit-\nnehmern                                                 § 36  Grundsätze der Vermittlung","596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§37   Unterstützung der Vermittlung                          §63   Förderungsfähiger Personenkreis\n§38   Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden         §64   Sonstige persönliche Voraussetzungen\n§39   Mitwirkung des Arbeitgebers                            §65   Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung\n§40   Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung          §66    Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden\nBildungsmaßnahmen\nDritter Abschnitt                       §67    Fahrkosten\nGemeinsame Vorschriften                       §68    Sonstige Aufwendungen\n§41   Allgemeine Unterrichtung                               §69    Lehrgangskosten\n§42   Einschränkung des Fragerechts                          §70    Anpassung der Bedarfssätze\n§43   Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit                    §71    Einkommensanrechnung\n§44   Anordnungsermächtigung                                 §72    Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe\n§73    Dauer der Förderung\nViertes Kapitel\n§74    Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose\nLeistungen an Arbeitnehmer                   §75    Auszahlung\n§76    Anordnungsermächtigung\nErster Abschnitt\nUnterstützung der Beratung und Vermittlung\nSechster Abschnitt\n§45   Leistungen                                                  Förderung der beruflichen Weiterbildung\n§46   Höhe\n§47   Anordnungsermächtigung                                                       Erster Unterabschnitt\nAllgemeine Förderungsvoraussetzungen\nZweiter Abschnitt                        §77    Grundsatz\nVerbesserung der Eingliederungsaussichten                 §78    Vorbeschäfti~ungszeit\n§48   Trainingsmaßnahmen                                     §79    Ergänzende Förderung\n§49   Förderungsfähigkeit                                    §80    Personen ohne Vorbeschäftigungszeit\n§50   Maßnahmekosten\n§51   Förderungsausschluß                                                         Zweiter Unterabschnitt\n§52   Anordnungsermächtigung                                                             Leistungen\n§81    Weiterbildungskosten\nDritter Abschnitt                        §82   Lehrgangskosten\nFörderung der Aufnahme einer Beschäftigung                  §83   Fahrkosten\n§84   Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung\nErster Unterabschnitt\n§85   Kinderbetreuungskosten\nMobilitätshilfen\n§53   Mobilitätshilfen                                                             Dritter Unterabschnitt\n§54   Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung                       Anerkennung von Maßnahmen\n§55   Anordnungsermächtigung                                  §86   Anerkennung für die Weiterbildungsförderung\n§87   Ziele der Weiterbildungsförderung\nZweiter Unterabschnitt\n§88   Maßnahmen im Ausland\nArbeitnehmerhilfe\n§89   Praktikum\n§56   Arbeitnehmerhilfe\n§90   Fernunterricht und Selbstlemmaßnahmen\nVierter Abschnitt                        §91   Maßnahmeteile\nFörderung der                          §92   Angemessene Dauer\nAufnahme einer selbständigen Tätigkeit\n§93   Qualitätsprüfung\n§57  Überbrückungsgeld\n§94   Beauftragung von Trägem\n§58  Anordnungsermächtigung\nVierter Unterabschnitt\nfünfter Abschnitt\nFörderungsausschluß\nFörderung der Berufsausbildung\n§95   Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung\n§59   Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe\n§60   Berufliche Ausbildung                                                       fünfter Unterabschnitt\n§61   Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme                                      Anordnungsermächtigung\n§62   Förderung im Ausland                                   §96    Anordnungsermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   597\nSiebter Abschnitt                                             Zweiter Unterabschnitt\nFörderung der                                                  Arbeitslosengeld\nberuflichen Eingliederung Behinderter\nErster Titel\nErster Unterabschnitt                                        Regelvoraussetzungen\nGrundsätze                        § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld\n§ 97 Berufliche Eingliederung Behinderter                    § 118 Arbeitslosigkeit\n§ 98 Leistungen zur beruflichen Eingliederung                § 119 Beschäftigungssuche\n§ 99 Leistungsrahmen                                         § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit\n§ 121 Zumutbare Beschäftigungen\nZweiter Unterabschnitt\n§ 122 Persönliche Arbeitslosmeldung\nAllgemeine Leistungen\n§ 123 Anwartschaftszeit\n§ 100 Leistungen                                             § 124 Rahmenfrist\n§ 101 Besonderheiten\nzweiter Trtel\nDritter Unterabschnitt                              Sonderformen des Arbeitslosengeldes\nBesondere Leistungen                     § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit\n§ 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\nErster Titel\nAllgemeines                                                   Dritter Titel\n§ 102 Grundsatz                                                                      Anspruchsdauer\n§ 103 Leistungen                                             § 127 Grundsatz\n§ 128 Minderung der Anspruchsdauer\nZweiter Titel\nAusbildungsgeld                                                 Vierter Trtel\n§ 104 Ausbildungsgeld                                                         Höhe des Arbeitslosengeldes\n§ 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung                      § 129 Grundsatz\n§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen      § 130 Bemessungszeitraum\nund bei Grundausbildung\n§ 131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen\n§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für    § 132 Bemessungsentgelt\nBehinderte\n§ 133 Sonderfälle des Bemessungsentgelts\n§ 108 Einkommensanrechnung\n§ 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung\nDritter Titel                     § 135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflicht-\nverhältnissen\nTeilnahmekosten\n§ 136 Leistungsentgelt\n§ 109 Teilnahmekosten\n§ 137 Leistungsgruppe\n§ 110 Reisekosten\n§ 138 Anpassung\n§ 111 Unterbringung und Verpflegung\n§ 139 Berechnung und Leistung\n§ 112 Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten\n§ 113 Kranken- und Pflegeversicherung                                                  Fünfter Titel\nZusammentreffen des Anspruchs\nVierter Titel                          mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs\nSonstige Hilfen                      § 140 Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das\nArbeitslosengeld\n§ 114 Sonstige Hilfen\n§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen\nFünfter Titel                      § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen\nAnordnungsermächtigung                     §143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubs-\nabgeltung\n§115 Anordnungsermächtigung\n§144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit\nAchter Abschnitt                         §145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit\nE ntgeltersatzl eist u ngen                   §146 Ruhen bei Arbeitskämpfen\nErster Unterabschnitt                                            Sechster Titel\nLeistungsübersicht                                        Erlöschen des Anspruchs\n§ 116 Leistungsarten                                         § 147 Erlöschen des Anspruchs","598               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nSiebter Titel                       § 173 Anzeige\nErstattungspflichten fOr Arbeitgeber            § 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen\n§ 148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel\nZweiter Trtel\n§ 149 Wirkung von Widerspruch und Klage\nSonderformen des Kurzarbeitergeldes\nAchter Trtel                       § 175 Kurzarbeitergeld In einer betriebsorganisatorisch eigen-\nständigen Einheit\nTeilarbeitslosengeld\n§ 176 Kurzarbeita:geld für Heimarbeiter\n§ 150 Teilarbeitslosengeld\nDritter Titel\nNeunter Tltel\nLeistungsumfang\nVerordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung\n§ 177 Dauer\n§ 151 Verordnungsermächtigung\n§178 Höhe\n§ 152 Anordnungsermächtigung\n§ 179 Nettoentgeltdifferenz\nDritter Unterabschnitt\nVierterTitel\nUnterhaltsgeld                                      Anwendung anderer Vorschriften\nErster Trtel                       § 180 Anwendung anderer Vorschriften\nRegelvoraussetzungen\nFünfter Titel\n§ 153 Voraussetzungen\nVerfügung über das Kurzarbeitergeld\n§ 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld\nzweiter Titel\nSonderformen des Unterhaltsgeldes                                        Sechster Titel\n§ 154 Teilunterhaltsgeld                                                         Verordnungsermächtigung\n§ 155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen                          §182 Verordnungsermächtigung\n§ 156 Anschlußunterhaltsgeld\nSechster Unterabschnitt\nDritter Titel                                               Insolvenzgeld\nAnwendung von Vorschriften und Besonderheiten         §183 Anspruch\n§ 157 Grundsatz                                               §184 Anspruchsausschluß\n§ 158 Besonderheiten bei der Höhe                             §185 Höhe\n§ 159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung             §186 Vorschuß\n§ 187 Anspruchsübergang\nVierter Unterabschnitt\n§188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt-\nÜbergangsgeld\n§ 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld\n§ 160 Voraussetzungen\n§ 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld                                  Siebter Unterabschnitt\n§ 162 Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit                                           Arbeitslosenhilfe\n§ 163 Höhe des Übergangsgeldes                                                           Erster Titel\n§ 164 Regelmäßige Berechnungsgrundlage                                               Voraussetzungen\n§ 165 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen                    § 190 Anspruch\n§ 166 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage                  § 191 Besondere Anspruchsvoraussetzungen\n§ 167 Anpassung des Übergangsgeldes                           §192 Vorfrist\n§ 168 Einkommensanrechnung                                    §193 Bedürftigkeit\n§194 Zu berücksichtigendes Einkommen\nFünfter Unterabschnitt\nKurzarbeitergeld                                                Zweiter Titel\nHöhe der Arbeitslosenhilfe\nErster Titel\n§ 195 Höhe\nRegelvoraussetzungen\n§ 169 Anspruch                                                                           Dritter Titet\n§ 170 Erheblicher Arbeitsausfaß                                        Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer\n§ 171 Betriebliche Voraussetzungen                            § 196 Erlöschen des Anspruchs\n§ 172 Persönliche Voraussetzungen                              § 197 Anspruchsdauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                      599\nVierter Titel                                              fünftes Kapitel\nAnwendung von Vorschriften und Besonderheiten                            Leistungen an Arbeitgeber\n§ 198 Grundsatz\nErster Abschnitt\n§ 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit\nEingliederung von Arbeitnehmern\n§ 200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt\n§ 201 Besonderheiten zur Anpassung                                                  Erster Unterabschnitt\n§ 202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen                         Eingliederungszuschüsse\nSozialleistungen                                       § 217 Grundsatz\n§ 218 Eingliederungszuschüsse\nFünfter Titel\n§ 219 Umfang der Förderung\nÜbergang von Ansprüchen auf den Bund\n§ 220 Regelförderung\n§ 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen\n§ 221 Erhöhte Förderung\n§ 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen\n§ 222 Verlängerte Förderung\n§ 223 Förderungsausschluß und Rückzahlung\nSechster Titel\n§ 224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung\nAuftragsverwaltung\n§ 205 Auftragsverwaltung                                                           Zweiter Unterabschnitt\nEinstellungszuschuß bei Neugründungen\nSiebter Titel\n§ 225 Grundsatz\nVerordnungsermächtigung\n§ 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen\n§ 206 Verordnungsermächtigung\n§ 227 Umfang der Förderung\nAchter Unterabschnitt                   § 228 Anordnungsermächtigung\nErgänzende Regelungen zur\nDritter Unterabschnitt\nSozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen\nEingliederungsvertrag\n§ 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung\nvon der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 229 Grundsatz\n§ 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis      § 230 Förderungsbedürftige Arbeitslose\n§ 231 Eingliederungsvertrag\nNeunter Abschnitt                        § 232 Dauer und       Auflösung    des  Eingliederungsvertrages,\nFörderung der ganzjährigen                             Rechtsweg\nBeschäftigung In der Bauwirtschaft                    § 233 Förderung\n§ 234 Anordnungsermächtigung\nErster Unterabschnitt\nGrundsätze                                             Zweiter Abschnitt\n§ 209 Anspruch                                                       Berufliche Ausbildung und Leistungen\n§ 21 0 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen                       zur beruflichen Eingliederung Behinderter\n§ 211 Begriffe                                                                      Erster Unterabschnitt\nFörderung der Berufsausbildung\nZweiter Unterabschnitt\n§ 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung\nWintergeld\n§ 212 Mehraufwands-Wintergeld                                                      Zweiter Unterabschnitt\n§ 213 Zuschuß-Wintergeld                                            Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter\n§ 236 Ausbildung Behinderter\nDritter Unterabschnitt\n§ 237 Arbeitshilfen für Behinderte\nWinterausfallgeld\n§ 238 Probebeschäftigung Behinderter\n§ 214 Winterausfallgeld\n§ 239 Anordnungsermächtigung\nVierter Unterabschnitt                                          Sechstes Kapitel\nAnwendung anderer Vorschriften                                     Leistungen an Trlger\n§ 215 Anwendung anderer Vorschriften\nErster Abschnitt\nFünfter Unterabschnitt                             Förderung der BerufsausbildJng\nVerordnungsermächtigung                    § 240 Grundsatz\n§ 216 Verordnungsermächtigung                                 § 241 Förderungsfähige Maßnahmen","600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende                      § 277 Zuweisung\n§ 243 Leistungen                                              § 278 Anwendung anderer Vorschriften\n§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung                      § 279 AnordnungsermAchtigung\n§ 245 Maßnahmekosten\nSiebtes Kapitel\n§ 246 Sonstige Kosten\nWeitere Aufgaben der Bundesanstalt\n§ 247 Anordnungsermächtigung\nErster Abschnitt\nzweiter Abschnitt\nStatistiken, Arbeitsmarkt-\nFörderung von Einrichtungen                          und Berufsforschung, Berichterstattung\nder beruflichen Aus- oder Weiterbildung\noder zur beruflichen Eingliederung Behinderter               § 280 Aufgaben\n§ 248 Grundsatz                                               § 281 Arbeitsmarktstatistiken\n§ 249 Förderungsausschluß                                     § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung\n§ 250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen              § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht\n§ 251 Anordnungsermächtigung\nZweiter Abschnitt\nErteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen\nDritter Abschnitt\nFörderung von Jugendwohnheimen                                            Erster Unterabschnitt\n§ 252 Grundsatz                                                                   Ausländerbeschäftigung\n§ 253 Anordnungsermächtigung                                  § 284 Genehmig...igspflicht\n§ 285 Arbeitserlaubnis •\nVierter Abschnitt\n§ 286 · Arbeitsberechtigung\nZuschüsse zu Sozlalplanmaßnahmen\n§ 287 Arbeitserlaubnisgebühr\n§ 254 Grundsatz\n§ 288 Verordnungsermlchtigung und Weisungsrecht\n§ 255 Förderungsfähige Maßnahme\n§ 256 Beratung und Vorabentscheidung                                               Zweiter Unterabschnitt\n§ 257 Zuschuß                                                               Beratung und Vermittlung durch Dritte\n§ 258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeits-\nförderung                                                                        Erster Titel\n§ 259 · Anordnungsermächtigung                                                         Berufsberatung\n§ 289 Offenbarungspfllcht\nFünfter Abschnitt                         § 290 Vergütungen\nFörderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nzweiter Titel\n§ 260 Grundsatz\nAusbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung\n§ 261 Förderungsfähige Maßnahmen\n§ 291 Ertaubnispflicht\n§ 262 Vergabe von Arbeiten\n§ 292 Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung\n§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer\n§ 293 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung\n§ 264 Zuschüsse\n§ 294 Verfahren der Er1aubniserteilung\n§ 265 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt\n§ 295 Aufhebung der Erlaubnis\n§ 266 Verstärkte Förderung\n§ 296 Vergütungen\n§ 267 Dauer der Förderung\n§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen\n§ 268 Rückzahlung\n§ 298 Behandlung von Daten\n§ 269 Zuweisung und Abberufung\n§ 299 Meldung statistischer Daten\n§ 270 Besondere Kündigungsrechte\n§ 300 Pflichten\n§ 271 Anordnungsermächtigung\nDritter Titel\nsechster Abschnitt\nVerordnungsermächtigung und Weisungsrecht\nFörderung von Strukturanpassungsmaßnahmen\n§ 301 VerordnungsermAchtigung und Weisungsrecht\n§ 272 Grundsatz\n§ 273 Förderungsfählge Maßnahmen                                                         Vierter Trtel\n§ 274 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer                                         Anwerbung aus dem Ausland\n§ 275 Höhe der Förderung                                      § 302 Befugnis zur Anwerbung\n§ 276 Dauer der Förderung                                     § 303 Weisungsrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                      601\nDritter Abschnitt                         § 325 Wirkung des Antrages\nBekämpfung von Leistungsmiß-                        § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung\nbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung\n§ 304 Prüfung                                                                      zweiter Abschnitt\n§ 305 Betretens- und Prüfungsrecht                                                    Zuständigkeit\n§ 306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten                       § 327 Grundsatz\n§ 307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern\nDritter Abschnitt\n§ 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden\nLeistungsverfahren in Sonderfällen\nAchtes Kapitel                         § 328 Vortäufige Entscheidung\nPflichten                          § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen\n§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungs-\nErster Abschnitt                                akten\nPflichten im Leistungsverfahren                     § 331 Vorläufig~ Zahlungseinstellung\nErster Unterabschnitt\n§ 332 Übergang von Ansprüchen\nMeldepflichten                        § 333 Aufrechnung\n§ 309 Allgemeine Meldepflicht                                  § 334 Pfändung von Leistungen\n§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit               § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und\nPflegeversicherung\nZweiter Unterabschnitt                     § 336 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt\nAnzei~e- und Bescheinigungspflichten\nVierter Abschnitt\n§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig-\nkeit                                                                Auszahlung von Geldleistungen\n§ 312 Arbeitsbescheinigung                                     § 337 Auszahlung im Regelfall\n§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung\nfünfter Abschnitt\n§ 314 Insolvenzgeldbescheinigung\nBerechnungsgrundsätze\nDritter Unterabschnitt                    § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze\nAuskunftspflichten                       § 339 Berechnung von Zeiten\n§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter\nZehntes Kapitel\n§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld\nFinanzienmg\n§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von\nLeistungsansprüchen\nErster Abschnitt\n§ 318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung\nFi nan zi erungsgru nd satz\noder beruflicher Eingliederung Behinderter\n§ 319 Mitwirkungspflichten                                     § 340 Aufbringung der Mittel\nVierter Unterabschnitt                                        zweiter Abschnitt\nSonstige Pflichten                                       Beiträge und Verfahren\n§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und An-                            Erster Unterabschnitt\nzeigepflichten\nBeiträge\nZweiter Abschnitt                          § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung\nSchadensersatz bei Pflichtverletzungen                    § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter\n§ 321 Schadensersatz                                           § 343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige\nEinnahmen\nDritter Abschnitt                         §344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Be-\nAnordnungsermächtigung                                schäftigter\n§322 Anordnungsermächtigung                                    §345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungs-\npflichtiger\nNeuntes Kapitel\nZweiter Unterabschnitt\nGemeinsame Vorschriften für Leistungen\nVerfahren\nErster Abschnitt                          §346 Beitragstragung bei Beschäftigten\nAntrag und Fristen                          §347 ijeitragstragung bei sonstigen Versicherten\n§323 Antragserfordernis                                        §348 Beitragszahlung für Beschäftigte\n§324 Antrag vor Leistung                                       §349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige","602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger                § 376 Verwaltungsrat\n§ 351 Beitragserstattung                                     § 377 Vorstand\n§ 378 Verwaltungsausschüsse\nDritter Unterabschnitt\n§ 379 Besondere Ausschüsse\nVerordnungsermächtigung und\nErmächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften      § 380 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\n§ 352 Verordnungsermächtigung                                § 381 Amtsdauer\n§ 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften     § 382 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane\n§ 383 Beratung\nDritter Abschnitt\n§ 384 Beschlußfassung\nUmlagen\n§ 385 Beanstandung von Beschlüssen\nErster Unterabschnitt\n§ 386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen\nUmlage für das Wintergeld\n§ 387 Ehrenämter\n§ 354 Grundsatz\n§ 388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen\n§ 355 Höhe der Umlage\n§ 389 Haftung\n§ 356 Umlageabführung\n§ 357 Verordnungsermächtigung                                                    Zweiter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt                                     Berufung und Abberufung\nUmlage für das Insolvenzgeld                § 390 Berufung und Abberufung der Mitglieder\n§ 358 Grundsatz                                              § 391 Berufungsfähigkeit\n§ 359 Aufbringung der Mittel                                 § 392 Vorschlagsberechtigte Stellen\n§ 360 Anteile der Mitglieder\nDritter Unterabschnitt\n§ 361 Verfahren\n§ 362 Verordnungsermächtigung                                                     Neutralitätsausschuß\n§ 393 Neutralitätsausschuß\nVierter Abschnitt\nBeteiligung des Bundes                                           Dritter Abschnitt\n§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln                                                  Verwaltung\n§ 364 Liquiditätshilfen                                      §394 Präsident der Bundesanstalt\n§ 365 Bundeszuschuß                                          §395 Präsidenten der Landesarbeitsämter\n§396 Direktoren der Arbeitsämter\nFünfter Abschnitt\n§397 Beauftragte für Frauenbelange\nRücklage\n§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage                        §398 Innenrevision\n§399 Personal der Bundesanstalt\nElftes Kapitel                     §400 Ernennung der Beamten\nOrganisation und Datenschutz\nVierter Abschnitt\nErster Abschnitt\nAufsicht\nBundesanstalt für Arbeit\n§ 401 Aufsicht\n§367 Träger der Arbeitsförderung\n§368 Gliederung der Bundesanstalt\nFünfter Abschnitt\n§369 Sitz und bezirkliche Gliederung\nDatenschutz\n§370 Aufgaben der Bundesanstalt\n§ 402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die\n§371 Wahrnehmung der Aufgaben                                       Bundesanstalt\n§372 Besonderheiten zum Gerichtsstand                        § 403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot\n§373 Beteiligung an Gesellschaften\nZwölftes Kapitel\nzweiter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nSei bstverwaltu n g\nErster Unterabschnitt                                       Erster Abschnitt\nVerfassung                                         Bu Bgeld vo rsc h riften\n§ 374 Selbstverwaltungsorgane                                § 404 Bußgeldvorschriften\n§ 375 Satzung und Anordnungen                                § 405 Zuständigkeit und Vollstreckung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   603\nZweiter Abschnitt                                                  Erstes Kapitel\nStrafvorsch ritten                                           Allgemeine Vorschriften\n§ 406 Unertaubte Auslandsvermittlu, Anwerbung und Be-\nsc:hlftlgung von Al.aändem ohne Genehmigung und zu\nungünstigen Arbeitsbedingungen\nErster Abschnitt\n§ 407 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in                                 Grundsätze\ngrößerem Umfang\n§1\nDreizehntes Kapitel\nAufgaben der Arbeitsförderung\nSonderregelungen\n(1) Durch die Leistungen der Arbeitsförderung soH vor\nErster Abschnitt                          allem der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden,\nindem Ausbildung- und Arbeitsuchende Ober Lage und\nSonder.regetungen im Zusammenhang\nEntwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe t>eraten,\nmit der Herstellung der Einheit Deutschlands\noffene Stellen zügig besetzt und die Möglichkeiten von\n§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze        benachteiligten Ausbildung- und Arbeitsuchenden für eine\n§ 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze                       Erwerbstätigkeit verbessert und dadurch Zeiten der\n§ 410 Besondere Entgeltabzüge                                   Arbeitslosigkeit sowie des· Bezugs von Arbeitslosengeld,\nTeilarbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vermieden oder\n§ 411 Besonderer Anpassungsfaktor\nverkürzt werden.\n§ 412 Besondere Geringverdienergrenze\n(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sind so einzu-\n§ 413 Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förde-  setzen, daß sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung\nrung der Berufsausbildung                                der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-\n§ 414 Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Ein-  regierung entsprechen sowie der besonderen Verantwor-\ngliederung Behinderter                                   tung der Arbeitgeber für Beschäftigungsmöglichkeiten\n§ 415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit     von Struk- und der Arbeitnehmer für ihre eigenen beruflichen Mög-\nturanpassungsmaßnahmen                                   lichkeiten Rechnung tragen und die Erhaltung und Schaf-\n§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaf-      fung von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen nicht ge-\nfungsmaßnahmen                                           fährden.\n§2\nZweiter Abschnitt\nErgänzungen für übergangs-\nBesondere Verantwortung\nweise mögliche Leistungen                                   von Arbeitgebern und Arbeitnehmern\n§ 417 Angemessene Dauer beruflicher Weiterbildung in Sonder-       (1) Die Ar-beitgeber haben bei ihren Entscheidungen ver-\nfäHen                                                    antwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäfti-\n§ 418 Eingtiederungshilfe                                       gung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit\ndie Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförde-\n§ 419 Sprachförderung\nrung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere\n§ 420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen\n1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung\n§ 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben                       der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer\nzur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sor-\nDritter Abschnitt                              gen,\nGrundsätze bei Rechtsänderungen                       2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inan-\n§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung                       spruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung\n§ 423 Arbeitslosengeld                                              sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden\nund\n§ 424 Organisation\n3. durch frühzeitige Meldung von freien Arbeitsplätzen\nVierter Abschnitt                              deren zügige Besetzung und den Abbau von Arbeits-\nlosigkeit unterstützen.\nSonderregelungen im Zusammenhang\nmit der Einordnung des Arbeits-                         (2) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen\nförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch                    verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruf-\n§ 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht       lichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sotlen insbeson-\ndere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich Indem-\n§ 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsför-\nden Anforderungen anpassen.\nderungsgesetz\n§ 427 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe                       (3) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung       von Ar-\nbeitslosigkeit\n§ 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen\n1. jede zumutbare Möglichkeit bei der Suche und Auf-\n§ 429 Altersübergangsgeld\nnahme einer Beschäftigung zu nutzen,\n§ 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen\n2. ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortsetzung\n§ 431 Erstattungsansprüche                                          ihnen zumutbar ist, nicht zu beenden, bevor sie eine\n§ 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen                         neue Beschäftigung haben und\n§ 433 Anlage der Rücklage                                       3. jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.","604                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§3                                4. Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen auf Grund\nLeistungen der Arbeitsförderung                     eines Sozialplans,\n(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:\n5. Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaß-\nnahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen.\n1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsver-\nmittlung und diese unterstützende Leistungen,               (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle\nLeistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von\n2. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Einglie-           Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe\nderungsaussichten,                                       und Insolvenzgeld.\n3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme           (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung\neiner Beschäftigung,                                     sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Aus-\n4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständi-           nahme von Berufsausbildungsbeihilfe, besonderen Lei-\ngen Tätigkeit,                                           stungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, Kurz-\narbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Eingliede-\n5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen        rungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern.\nAusbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-\ndungsmaßnahme,\n6. Übernahme der Weiterbildungskosten und Unter-                                           §4\nhaltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen                       VorrangderVermittlung\nWeiterbildung,\n(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang\n7. allgemeine und besondere Leistungen zur beruflichen\nvor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei\nEingliederung Behinderter, insbesondere Ausbil-\nArbeitslosigkeit.\ndungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und\nÜbergangsgeld,                                             (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu\n8. Arbeitslosengeld      und Arbeitslosenhilfe während        den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,\nArbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während      es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliede-\nTeilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des          rung erforderlich.\nArbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit),\n9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,                                                    §5\n10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-                     Vorrang der aktiven Arbeitsförderung\ngebers,                                                    Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind ent-\n11. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirt-           sprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung einzusetzen,\nschaft.                                                 um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeits-\nentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu\n(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:               vermeiden.\n1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Ar-\nbeitsvermittlung,                                                                       §6\n2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung                 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit\nvon leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie bei\nNeugründungen,                                                Das Arbeitsamt hat spätestens nach sechsmonatiger\nArbeitslosigkeit zusammen mit dem Arbeitslosen fest-\n3. Erstattung von Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeits-      zustellen, durch welche Maßnahmen, Leistungen oder\nleistung und weitere Leistungen bei Abschluß eines         eigene Bemühungen des Arbeitslosen eine drohende\nEingliederungsvertrages mit Zustimmung des Arbeits-        Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Sind\namtes,                                                     Maßnahmen oder Leistungen des Arbeitsamtes noch\n4. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durch-               nicht erforderlich oder möglich, sind entsprechende Fest-\nführung von Maßnahmen während der betrieblichen            stellungen nach angemessener Zeit, spätestens nach\nAusbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei Behin-         sechs Monaten, zu wiederholen.\nderten.\n(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten                                       §7\nfolgende Leistungen:\nAuswahl von\n1. Darlehen und Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen                     Leistungen der aktiven Arbeitsförderung\nder betrieblichen Ausbildung,\n(1) Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der akti-\n2. Übernahme der Kosten für berufsvorbereitende Bil-           ven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter Beachtung\ndungsmaßnahmen und Ausbildung in außerbetrleb-\ndes Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nlichen Einrichtungen,\ndie für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder\n3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruf-         Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vor-\nlichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen       rangig die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und\nEingliederung Behinderter sowie für Jugendwohn-           die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu\nheime,                                                    legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 605\n(2) Ist bei Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-          (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nförderung eine Auswahl unter den Personen, die einer För-     nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das\nderung bedürfen, erforderlich, so hat diese vorrangig         Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den\ndanach zu erfolgen, inwieweit unter Berücksichtigung der      Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu\nFörderungsbedürftigkeit eher mit einem Eingliederungs-        regeln.\nerfolg zu rechnen ist.\n(3) Bel Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförde-                                   § 11\nrung sollen besonders förderungsbedürftige Personen-                              Eingliederungsbilanz\ngruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbe-\nhinderte, Ältere mit Vermittlungserschwernissen und              (1) Jedes Arbeitsamt erstellt über seine Ermessens-\nBerufsrückkehrer hinsichtlich ihres Anteils an der jeweili-   leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Abschluß\ngen Gesamtzahl der Arbeitslosen angemessen vertreten          eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Ein-\nsein.                                                         gliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen\nAufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Perso-\n§8                              nengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.\nFrauenförderung\n(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere\n(1) -Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen    Angaben enthalten zu\ndie tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung\n1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiese-\nvon Frauen und Männern am Arbeitsmarkt fördern. Zur\nnen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Lei-\nVerbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist\nstungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,\ndurch sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile\nsowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen         2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Lei-\nAusbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.                      stungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-\n(2) Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den             sichtigung der besonders förderungsbedürftigen Per-\nArbeitslosen gefördert werden.                                    sonengruppen,\n(3) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in  3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Per-\nihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Aus-         sonengruppen an den einzelnen Leistungen unter\ngestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Män-             Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,\nnern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder          4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven\nbetreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige            Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauen-\nbetreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbs-           anteils an den Arbeitslosen sowie über Maßnahmen,\ntätigkeit zurückkehren wollen.                                    die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am\nArbeitsmarkt beigetragen haben,\n§9\n5. dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte\nOrtsnahe Leistungserbringung\nBeschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl\n(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig       der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geför-\ndurch die örtlichen Arbeitsämter erbracht werden. Dabei           derte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind\nhaben die Arbeitsämter die Gegebenheiten des örtlichen            besonders förderungsbedürftige Personengruppen\nund überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.              gesondert auszuweisen,\n(2) Die Arbeitsämter sollen die Vorgänge am Arbeits-       6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die in ange-\nmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum                  messener Zeit im Anschluß an die Maßnahme eine\nAusgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen             Beschäftigung aufgenommen haben oder nicht mehr\nund überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen.                       arbeitslos sind, zu der Zahl geförderter Arbeitnehmer in\n(3) Die Arbeitsämter haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben        den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind be-\nmit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, ins-            sonders förderungsbedürftige Personengruppen ge-\nbesondere den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit-          sondert auszuweisen,\nnehmer, den Kammern und berufsständischen Organi-             7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Ein-\nsationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken                gliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,\nzusammenzuarbeiten. Sie sollen ihre Planungen recht-\nzeitig mit Trägem von Maßnahmen der Arbeitsförderung          8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf.\nerörtern.                                                     Die Bundesanstalt stellt den Arbeitsämtern zur Sicher-\n§10                              stellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen\neinheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen An-\nFreie F6rderung\ngaben zur Verfügung.\n(1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im\n(3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des\nEingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessens-\nörtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen\nleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die\nTeil zu ergänzen, der weiteren Aufschluß über die Leistun-\nMöglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeits-\ngen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt\nförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven\nsowie Aufschluß über die Konzentration d~r Maßnahmen\nArbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müs-\nauf einzelne Träger gibt.\nsen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistun-\ngen entsprechen und dürfen riicht gesetzliche Leistungen         (4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nach-\naufstocken.                                                   folgenden Jahres zu veröffentlichen.","608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nZweiter Abschnitt                           Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines\nZeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:\nBerechtigte\n1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung,\n§12                             2. Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsver-\nbots nach dem Mutterschutzgesetz,\nGeltung der Begriffsbestimmungen\n3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürfti-\nDie in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestim-           ger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger\nmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.                      Angehöriger,\n4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu\n§13\neiner Dauer von Insgesamt sechs Monaten,\nHeimarbeiter                          5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht\nArbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heim-           möglich war, und\narbeiter(§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).                    6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne\nNachweis.\n§14\n(3) Ergibt sich der Sachvemalt einer unschädlichen\nAuszubildende                          Unterbrechung 0blicherweise nicht aus den Unterlagen\nder Arbeitsvermitt1ung, so reicht Glaubhaftmachung aus.\nAuszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäf-\ntigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungs-\nfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.                                          §19\nBehinderte\n§15                                (1) Behinderte sind körper1ich, geistig oder seelisch\nAusbildung- und Arbeitsuchende                   beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich ein-\ngegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder\nAusbildungsuchende sind Personen, di& eine Berufs-        Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend\nausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die         wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur\neine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt        beruflichen Bngliederung benötigen.\nauch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selb-\nständige Tätigkeit ausüben.                                     (2) Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich,\ndenen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten\nFolgen droht.\n§16\nArbeitslose ·                                                    §20\nArbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf                          Berufsrückkehrer\nArbeitslosengeld\nBerufsrOckketver sind Frauen und Männer, die\n1. vorObergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält-\n1. ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung und Erzie-\nnis stehen,\nhung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der\n2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen             Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbro-\nund dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeits-            chen haben und\namtes zur Verfügung stehen und\n2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit\n3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben.               zurückkehren wonen.\n§17                                                         §21\nVon Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer                                       Träger\nVon Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Perso-       Träger sind nat0rtiche oder juristische Personen, die\nnen, die                                                     Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen\n1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,                  oder durch Dritte durchführen lassen.\n2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rech-\nnen müssen und                                                             Dritter Abschnitt\n3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung                Verhlltnls der Leistungen aktiver\narbeitslos werden.                                        Arbeitsförderung zu andeten Leistungen\n§18                                                         §22\nLangzeitarbeitslose                                    Vemlltnls zu anderen Leistungen\n(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr\n(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur\nund länger arbeitslos sind.\nerbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder\n(2) Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die      andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleich-\nLangzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende     artiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  607\n(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur beruf-            (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden,\nlichen Eingliederung Behinderter einschließlich der Lei-       denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres\nstungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dür-       Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das\nfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabili-    Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder\ntationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung       Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die im Rah-\nder Leistungen zur Rehabilitation zuständig Ist.               men einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des\nSoldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, sind in die-\n(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-\nser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungs-\ndung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der\npflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des\nSicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der\n§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4.\nAusbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes\nvor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der\nAusbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes                                     §26\nnicht übersteigen.                                                          Sonstige Versicherungspflichtige\n(1) Versicherungspflichtig sind\n§23\n1. jugendliche Behinderte, die in Einrict-ltungen für Behin-\nVorleistungspflicht der Arbeitsförderung\nderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer\n'     Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen           berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen\nnicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförde-           eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits-\nrung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser            markt ermöglichen soll, sowie Personen, die in Einrich-\nStelle nicht bestünde.                                             tungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit\nbefähigt werden sollen,\n2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als\nZweites Kapitel                             drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und\nVersicherungspflicht                           während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versiche-\nrungspflichtig sind, wenn sie\n§24                                  a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig\nwaren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem\nVersicherungspflichtverhältnis                          Buch bezogen haben, oder\n(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Per-         b) eine Beschäftigung gesucht haben, die Versiche-\nsonen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen                 rungspflicht nach diesem Buch begründet,\nversicherungspflichtig sind.\n3. Personen während des Wehrdienstes in der Ver-\n(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für              fügungsbereitschaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflicht-\nBeschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäfti-           gesetzes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-\ngungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen                stes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, wenn\nder Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versiche-             sie während des vorangegangenen Grundwehrdien-\nrungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Vor-             stes versicherungspflichtig waren,\naussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.\n4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe\n(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte         oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177\nbesteht fort                                                       des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungs-\n1. während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-          beihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur\nausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbei-         Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch\ntergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls        nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind\nPersonen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Frei-\nim Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld,\nheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der\n2. für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für die           Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a\nkein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen         Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.\nMonat. Das Versicherungspflichtverhältnis von Perso-\n(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für\nnen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt\nbeschäftigt sind, bleibt unberührt.                       die sie\n1. von einem Leistungsträger Krankengeld, Versorgungs-\n(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Be-\nkrankengeld, Vertetztengeld oder von einem Träger der\nschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Be-\nmedizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-\nschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der\nhen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ver-\nVersicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungs-\nsicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgelt-\npflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für\nersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,\ndie Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.\n2. von einem privaten Krankenversicherungsunterneh-\n§25                                  men Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar\nvor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.\nBeschäftigte\n(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig,\n(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen         wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach\nArbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt      Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach\n(versicherungspflichtige Beschäftigung) ~ind.                  anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflich-","608                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\ntig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, 3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-\nwer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist.                werbsleben (§ 74 fünftes Buch) oder aus einem sonsti-\n(4) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\ngen der in § 126 Abs. 1 genannten Gründe\nstabe b tritt nicht ein, wenn der Dienstleistende              nur geringfügig beschäftigt sind.\n1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes            (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer\neine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule         1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig aus-\nbeendet oder ein Studium als ordentlich Studierender           üben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weni-\nan einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbil-          ger als eine Woche der Natur der Sache nach be-\ndung dienenden Schule unterbrochen hat und                     schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeits-\n2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbil-         vertrag beschrinkt ist,\ndung weniger als zwölf Monate in einem Versiche-           2. Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit\nrungspflichtverhältnis gestanden hat.                         einer Tätigkeit als Zwischenmeister(§ 12 Abs. 4 Viertes\nBuch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des\n§27                                   Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister\nbezogen wird,\nVersicherungsfreie Beschäftigte\n3. Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur\n(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäfti-         beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn\ngung als\na) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des\n1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat                Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines\nder Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des                   Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrich-\nBundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,                    tung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder\neiner Gemeinde, einer Offentlich-rechttichen Körper-               Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird,\nschaft oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei           b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geför-\nKrankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und                 derten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlas-\nauf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,                              sen, und\n2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften         c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten\nanerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach                 weder nach dem Recht der Europäischen Gemein-\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei              schaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen\nKrankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und                 oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitneh-\nauf Beihilfe haben,                                               mers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der\nArbeitslosigkeit in dem Wohnland des Betreffenden\n3. Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn                  begründen können.\nsie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamten-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-\n(4) Versicherungsfrei sind Personen, ~ie während der\nDauer\nheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Bei-\nhilfe haben,                                              1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule\n4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossen-\noder\nschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn          2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer\nsie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen            Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung die-\nBeweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder               nenden Schule\nanderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und        eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn\nnicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Ent-    der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die\ngelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittel-      der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.\nbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,\nKleidung und dergleichen ausreicht,\n§28\n5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für\nSonstige versicherungsfreie Personen\ndas Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören.\nKonzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-             Versicherungsfrei sind Personen,\ngesetzes gelten als ein Unternehmen.\n1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des\n(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer gering-            Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,\nfügigen Beschäftigung (§ 8 Viertes Buch). Versicherungs-\n2. während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente\nfreiheit besteht nicht für Personen, die\nwegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Ren-\n1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem                 tenversicherung oder eine vergleichbare Leistung\nGesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-         eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,\nres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen     3. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit\nökologischen Jahres,\ndauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt\n2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-           an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Lei-\nausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbei-         stungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetz-\ntergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls        lichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder\nim Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld          Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Renten-\noder                                                          versicherung festgestellt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                609\nDrittes Kapitel                                                     §33\nBeratung und Vermittlung                                         Berufsorientierung\nDas Arbeitsamt hat zur Vorbereitung der Jugendlichen\nErster Abschnitt                           und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrich~\ntung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeit-\nBeratung                              nehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung zu betreiben.\nDabei soll es über Fragen der Berufswahl, über die Berufe\n§29                              und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und\nFörderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich\nBeratungsangebot                          bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltun-\n(1) Das Arbeitsamt hat Jugendlichen und Erwachsenen,        gen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten.\ndie am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen,\nBerufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung                                       §34\nanzubieten.                                                                     Arbeitsmarktberatung\n(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem          (1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die\nBeratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.                    Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und\n(3) Das Arbeitsamt soll bei der Beratung die Kenntnisse     Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung\nüber den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschafts-            von Auskunft und Rat\nraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit          1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der\nden Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.                    Berufe,\n2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,\n§30\n3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingun-\nBerufsberatung                              gen und der Arbeitszeit,\nDie Berufsberatung umfaßt die Erteilung von Auskunft        4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,\nund Rat                                                        5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubilden-\n1. zur Berufswahr, beruflichen Entwicklung und zum                 der und Arbeitnehmer,\nBerufswechsel,                                             6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.\n2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der            (2) Das Arbeitsamt soll die Beratung zur Gewinnung von\nBerufe,                     ·                              Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nut-\nzen. Es soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeit-\n3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,\ngebern aufnehmen und unterhalten.\n4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche,\n5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.\nZweiter Abschnitt\nDie Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung\nvon Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförde-                                Vermittlung\nrung und der schulischen Bildung, soweit sie für die\nBerufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung                                         §35\nsind.                                                                             Vermittlungsangebot\n(1) Das Arbeitsamt hat Ausbildungsuchenden, Arbeit-\n§31\nsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und\nGrundsätze der Berufsberatung                     Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermitt-\nlung umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind,\n(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und\nAusbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung\nLeistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäfti-\neines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit\ngungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.\nArbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsver-\n(2) Das Arbeitsamt kann sich auch nach Beginn einer         hältnisses zusammenzuführen.\nBerufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den            (2) Das Arbeitsamt hat durch Vermittlung darauf hinzu-\nAuszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Ein-           wirken, daß Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle,\nverständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die       Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeig-\nFestigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses           nete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Es hat\nerforderlich ist.                                              dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der\nAusbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die An-\n§32                              forderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.\nEignungsfeststellung\n§36\nDas Arbeitsamt soll ratsuchende Jugendliche und\nGrundsätze der Vermittlung\nErwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psy-\nchologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für           (1) Das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Aus-\ndie Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungs-          bildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll,\nfähigkeit erforderlich ist.                                    das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.","610               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(2) Das Arbeitsamt darf Einschränkungen, die der               (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,\nArbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht,\n1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz\nAlter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des\ndes Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht\nAusbildungsuchenden und Arbeitsuchenden oder ähn-\noder\nlicher Merkmale vornimmt, die regelmäßig nicht die beruf-\nliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn       2. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumut-\ndiese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätig-             bare Beschäftigung angenommen hat und die Wei-\nkeit unerläßlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft              terführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs\nArbeitgeber, dürfen außerdem Einschränkungen der Ver-              Monate.\nmittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen Ein-     Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der\nrichtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religi-     Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.\nonsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im übrigen darf\neine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer\n§39\nGewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder ver-\ngleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn                        Mitwirkung des Arbeitgebers\n1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Ten-               (1) Der Arbeitgeber hat die für eine Vermittlung erforder-\ndenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118           lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er\nAbs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be-          kann ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsu-\nsteht und                                                  chende ausschließen oder die Vermittlung auf die Über-\n2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschrän-         lassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn\nbegrenzen.\nkung rechtfertigt.\n(2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen,\n(3) Das Arbeitsamt darf in einem durch einen Arbeits-\nkampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermit-         wenn    sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen  der\nteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies       . angebotenen      Stelle gegenüber   denen  vergleichbarer Aus-\ntrotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.          bildungs-    oder  Arbeitsplätze   so  ungünstig sind, daß sie\nden Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn es\n(4) Das Arbeitsamt ist auch bei der Vermittlung von den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Es kann die Ver-\nunständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob mittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzu-\nder vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Soll jedoch treffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen\nerkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden,        eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vor-\ndarf es unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei geschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht\nihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt.    und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen\nkann es sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die\n§37                                Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate\nnach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber\nUnterstützung der Vermittlung\nkann sie erneut in Anspruch nehmen.\n(1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und\nArbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesse-                                           §40\nrung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten.\nBeratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung\n(2) Das ArbeitsQ,mt kann zu seiner Unterstützung mit\nEinwilligung des Ausbildungsuchenden oder des Arbeit-             Das Arbeitsamt soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarkt-\nsuchenden Dritte an der Vermittlung beteiligen.                beratung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemel-\ndeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine\n(3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz- Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden\nund Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen          kann. Es soll diese Beratung spätestens nach drei Mona-\ngenutzt werden.                                                ten anbieten.\n§38\nMitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden                                  Dritter Abschnitt\n(1) Der Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende hat                        Gemeinsame Vorschriften\ndie für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei-\nlen und Unterlagen vorzulegen. Er kann die Weitergabe                                         §41\nseiner Unterlagen von ihrer Rückgabe an das Arbeitsamt                           Allgemeine Unterrichtung\nabhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich\nbenannte Arbeitgeber ausschließen.                                (1) Das Arbeitsamt soll Ausbildungsuchenden und\nArbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise\n(2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen,\nGelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und\nsolange der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende\nArbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsu-\nnicht ausreichend mitwirkt.\nchende zu unterrichten.\n(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,\n(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientie-\n1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische        rung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.\nBildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermitt-\n(3) Das Arbeitsamt darf in die Selbstinformationseinrich-\nlung anderweitig erledigt oder\ntungen Daten Ober Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende\n2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.               und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermitt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 611\nlung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des                                §44\nBetroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilli-                      Anordnungsermächtigung\ngung aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme\nseiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeit-            Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nsuchender, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe        die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungs-\nbeansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten aus-             gebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen.\nschließen, die seine ldentiftzierung ermöglichen. Dem         Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Auf-\nBetroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenom-      wendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Ein-\nmenen Daten zuzusenden. Das Arbeitsamt kann von der           gliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft\nAufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeits-             und in die Gesellschaft zu er1eichtem oder die der Über-\nplätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen.               wachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Verein-\nbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen,\n§42                               berilcksichtigt werden.\nEinschränkung des Fragerechts\nDas Arbeitsamt darf von Ausbildungsuchenden und                                   Viertes Kapitel\nArbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber                     Leistungen an Arbeitnehmer\nvor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhält-\nnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu\nErster Abschnitt\neiner Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder\nvergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbil-                             Unterstützung der\ndungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden.                         Beratung und Vermittlung\nDas Arbeitsamt darf diese Daten nur erheben und nutzen,\nwenn                                                                                       §45\n1. eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeits-                               Leistungen\nplatz\nArbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-\na) in einem Tendenzunternehrnen oder -betrieb im\nsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Bera-\nSinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfas-\ntung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten,\nsungsgesetzes oder\nsoweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder\nb) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr   voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforder-\ngehörenden karitativen oder erzieherischen Einrich-   lichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstüt-\ntung                                                  zende Leistungen können Kosten\nvorgesehen ist,                                           1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungs-\n2. der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit              unterlagen (Bewerbungskosten),\nist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz     2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung,\nvermittelt zu werden und                                      Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungs-\n3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die            gesprächen (Reisekosten)\nArt der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung         übernommen werden.\nrechtfertigt.\n§46\n§43\nHöhe\nAusnahmen von der Unentgeltlichkeit\n(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von\n(1) Das Arbeitsamt übt die Beratung und Vermittlung         500 Deutsche Mark jährlich übernommen werden.\nunentgeltlich aus.\n(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähi-\n(2) Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Erstattung     gen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichti-\nbesonderer bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Auf-     gungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig ver-\nwendungen (Aufwendungsersatz) verfangen, wenn                 kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden\n1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheb-            Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten\nlich übersteigen und                                      öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreis-\n2. es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung       ermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung\nüber die Erstattungspflicht unterrichtet hat.             sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Weg-\nstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreise-\n(3) Das Arbeitsamt kann von einem Arbeitgeber, der die      kostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen\nAuslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Ver-        Fahrten kann zusätzlich je Tag und Nacht ein Betrag in\neinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundes-           Höhe des Tagegeldes und Übernachtungsgeldes nach\nanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in An-          den §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes in der\nspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben.       Reisekostenstufe A erbracht werden.\nDie Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind\nanzuwenden.\n§47\n(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz\nAnordnungsermächtigung\noder die Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeit-\nnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise              Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nerstatten lassen.                                             das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-","612              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zah-                                   §51\nlung von Pauschalen festgelegt werden.\nFörderungsausschluB\nEine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainings-\nzweiter Abschnitt                          maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber\nVerbesserung der                           führen soll,\nElngl iederungsausslchten                       1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits\nbeschäftigt hat,\n§48                              2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit\nTrainingsmaßnahmen                            eine Beschäftigung angeboten hat,\n(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnah-   3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne sol-\nme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliede-           che Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden\nrungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch            kann oder\nWeiterteistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil-    4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.\nfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert\nwerden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme\n§52\n1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaus-\nsichten des Arbeitslosen zu verbessern und                                 Anordnungsermächtigung\n2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes         Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nerfolgt.                                                 das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-\nfahren der Förderung zu bestimmen.\n(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maß-\nnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausge-\nstellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der\nTätigkeit oder Maßnahme ergeben.                                                Dritter Abschnitt\nFörderung der\n§49                                       Aufnahme einer Beschlftigung\nFörderungsfähigkeit\n(1) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die                                  Erster Unterabschnitt\n1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätig-                          Mobilitätshilfen\nkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung\nfeststellen,\n§53\n2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermitt-\nlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und                                 Mobilitätshilfen\nBeratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche,          (1) Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Be-\nunterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeits-   schäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen\nfähigkeit des Arbeitslosen prüfen,                       gefördert werden, soweit\n3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähig-         1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist\nkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder        und\neinen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Aus-\noder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.             2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen\nkönnen.\n(2) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß ihrem\nZweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der       (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäfti-\nRegel in den Fällen des                                      gung umfassen\n1. Absatzes 1 Nr. 1 vier Wochen,                             1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten\n2. Absatzes 1 Nr. 2 zwei Wochen,                                 Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),\n3. Absatzes 1 Nr. 3 acht Wochen                              2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Aus-\nrüstungsbeihilfe),\nnicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in meh-\nreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf       3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der\nTage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die            Kosten für\nDauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.                        a) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nstelle (Fahrkostenbeihilfe),\n§50\nb) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskosten-\nMaßnahmekosten                                  beihilfe),\nMaßnahmekosten sind                                           c) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).\n1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und           (3) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c\nPrüfungsgebühren und                                    können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden,\n2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche      die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim\nHin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Woh-        Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungs-\nnung und Maßnahmestätte.                                stelle gemeldet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                613\n§54                              den, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur\nMobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung         sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung\nÜberbrückungsgeld erhalten.\n(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein Darlehen bis zur\n(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der\nHöhe von 80 Prozent des bis zur ersten Entgeltabrech-\nArbeitnehmer\nnung voraussichtlich zu beanspruchenden Bruttoarbeits-\nentgelts erbracht werden.                                    1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis\n(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe        zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme\nvon 500 Deutsche Mark übernommen werden.                         zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen\n(3) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs        a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzar-\nMonate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen                beitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-\nFahrkosten übernommen werden.                                        ständigen Einheit bezogen hat oder\n(4) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für         b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe-\ndie ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis             schaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas-\nzur Höhe des fünfzehnfachen Tagegeldes nach § 9 Abs. 2               sungsmaßnahme gefördert worden ist,\ndes Bundesreisekostengesetzes in der Reisekosten-                und\nstufe A übernommen werden.\n2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die\n(5) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das        Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.\nBefördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3\nSatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bis-              (3) AJs Überbrückungsgeld wird im Regelfall für die\nherigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der         Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen auch für\nUmzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der            einen kürzeren Zeitraum, der Betrag geleistet, den der\nBeschäftigung stattfindet.                                   Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nzuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezie-\n§55                              hen können. Das Überbrückungsgeld umfaßt auch die auf\nAnordnungsermächtigung                       das Arbeitslosengeld oder auf die Arbeitslosenhilfe allge-\nmein entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die das\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung        Arbeitsamt getragen hat oder hätte tragen müssen.\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-        Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind\nfahren der Förderung zu bestimmen.                           die gesetzlich festgelegten Beitragssätze zur Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten, zur sozialen\nZweiter Unterabschnitt                     Pflegeversicherung und das gewogene Mittel der am\n1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitrags-\nArbeitnehmerhilfe                       sätze zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu\nlegen.\n§56\n§58\nArbeitnehmerhilfe\nAnordnungsermächtigung\n(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit un-\nmittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf läng-        Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nstens drei Monate befristeten, nicht nur geringfügigen       das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah-\nBeschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeit-       ren der Förderung zu bestimmen.\nnehmerhilfe gefördert werden.\n(2) Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 25 Deutsche Mark\ntäglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeit-                   Fünfter Abschnitt\nnehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen                 Förderung der Berufsausbildung\nist.\n(3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der                                 §59\nZumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.\nAnspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe\n(4) Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitnehmerhilfe im\nAuftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit            Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungs-\nund Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen           beihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer\nerteilen und sie an seine Auffassung binden.                 berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn\n1. die berufliche Ausbildung bder die berufsvorberei-\nVierter Abschnitt                              tende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,\nFörderung der Aufnahme                          2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und\neiner selbständigen Tätigkeit                          die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine\nFörderung erfüllt sind und\n§57                              3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des\nBedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die\nÜberbrückungsgeld\nsonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten\n(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständi-        (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung\ngen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermei-          stehen.","614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§60                                                           §63\nBerufliche Ausbildung                                 F6rderungsfihlger Personenkreis\n(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn      (1) Gefördert werden\nsie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-         1. Deutsche,\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich aner-\nkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieb-       2. Ausländer im Sinne des§ 1 des Gesetzes über die\nlich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene              Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-\nBerufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.                biet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach        zuletzt gelndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nder vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses             9.Juli1990(BGBI.IS.1354),\ndarf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein\n3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nberechtigter Grund bestand.\nhaben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt\nsind,\n§61\n4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nBerufsvorbereitende Bildungsmaßnahme                     haben und Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-\n(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist för-\naktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980\nderungsfähig, wenn sie\n(BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert durch § 43 des\n1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder             Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2265),\nder beruflichen Eingliederung dient und nicht den             sind,\nSchulgesetzen der Länder unterliegt,\n5. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\n2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und            haben und die außerhalb des Bundesgebietes als aus-\ndes Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestal-             ländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über\ntung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der           die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\nzum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine            (BGBI. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der\nerfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt und             Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend\nzum Aufenthalt berechtigt sind,\n3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-\nsamkeit geplant und im Auftrag des Arbeitsamtes           6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\ndurchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.             haben und bei denen festgestellt ist, daß Abschie-\nbungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können               besteht,\nzur Erleichterung der beruflichen Eingliederung, insbeson-\ndere von Jugendlichen ohne Hauptschulabschluß, auch           7. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn\nallgemeinbildende Fäct)er enthalten, soweit ihr Anteil nicht      ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist,\nüberwiegt. Wenn dabei zugleich auf den nachträglichen         8. Ausländer, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG\nErwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet wird,                Freizügigkeit gewährt wird.\nschließt dies die Förderung nicht aus.\n(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn\n§62                              1. sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung\ninsgesamt fOnf Jahre im Inland aufgehalten haben und\nFörderung im Ausland                          rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder\n(1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbe-      2. ein Elternteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufge-\nreitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland               halten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist;\ndurchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchge-           im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren\nführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhält-        Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorge-\nnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvor-            legen haben,\nbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die           und sie voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland\nDauer von einem Jahr nicht übersteigt                         rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Von dem Erforder-\n(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im       nis der rechtmAßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils\nangrenzenden Ausland durchgeführt wird, ist förderungs-       kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit\nfähig, wenn                                                   aus einem von dem Erwerbstätigen nicht zu vertretenden\nGrund nicht ausgeObt worden ist. Ist der Auszubildende In\n1. eine nach dem Landesrecht zuständige Stelle be-            den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann\nstätigt, daß die Ausbildung einer entsprechenden          dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1\nbetrieblichen Ausbildung gleichwertig ist,                Nr. 2 an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszu-\n2. der Auszubildende von seinem im Inland liegenden           bildende sich In den letzten drei Jahren vor Beginn der\nWohnsitz aus täglich eine im angrenzenden Ausland         Ausbildung rechtmABig im Inland aufgehalten hat.\nliegende Ausbildungsstätte besucht,\n§64\n3. eine entsprechende Ausbildung im Inland für den Aus-\nzubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist und              Sonstige pers6nllche Voraussetzungen\n4. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insge-            (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbil-\nsamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte.         dung nur gefördert, wenn er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                615\n1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Eltern-       (3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der\nteils wohnt und                                          Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbrin-\n2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern          gung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder\noder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit    Internat, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt\n615 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der\nerreichen kann.\nAuszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr\nDie Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn     vollendet, werden 830 Deutsche Mark zugrunde gelegt.\nder Auszubildende                                            Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung,\n1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,                         soweit sie bei dem Bedarfssatz von\n2. verheiratet ist oder war,                                 1. 615 Deutsche Mark den Betrag von 80 Deutsche Mark,\n3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder               2. 830 Deutsche Mark den Betrag von 235 Deutsche\nMark\n4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die\nWohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen      monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche\nwerden kann.                                             Mark monatlich.\n(2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereiten-\n§67\nden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnah-\nme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur                                 Fahrkosten\nberuflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähig-     (1) Als Bedarf für die Fahrkosten werden die Kosten des\nkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme         Auszubildenden\nerreicht.\n1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte\nund Berufsschule (Pendelfahrten),\n§65\n2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für\nBedarf für den Lebens-\ndie An- und Abreise und für eine monatliche Familien-\nunterhalt bei beruflicher Ausbildung\nheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine\n(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der             monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthalts-\nEltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbrin-        ort des Auszubildenden\ngung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem         zugrunde gelegt.\nInternat oder beim Ausbildenden, werden bei einer beruf-\nlichen Ausbildung als Bedarf für den Lebensunterhalt            (2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages\n785 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der         zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig ver-\nAuszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr     kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten\nvollendet, werden 830 Deutsche Mark monatlich zugrun-        Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels\nde gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbrin-     zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in\ngung, soweit sie 235 Deutsche Mark monatlich überstei-       Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des\ngen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich.            Bundesreisekostengesetzes. Für Pendelfahrten wird für\nden Bewilligungszeitraum eine monatliche Pauschale in\n(2) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Ver-   Höhe der Fahrkosten zugrunde gelegt, die im ersten\npflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die       Monat des Bewilligungszeitraums anfallen. Bei nicht\nWerte der Sachbezugsverordnung für Verpflegung und           geringfügigen Fahrpreiserhöhungen ist die Pauschale auf\nUnterbringung oder Wohnung zuzüglich 145 Deutsche            Antrag anzupassen, wenn der Bewilligungszeitraum noch\nMark für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.               mindestens drei weitere Monate andauert.\n(3) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem\nWohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den                                    §68\nLebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für\nSonstige Aufwendungen\nVerpflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche\nMark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.        (1) Bei einer beruflichen Alabildung werden als Bedarf\nfür sonstige Aufwendungen Gebühren für die Teilnahme\n§66                             des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer\nHöhe von 30 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt,\nBedarf für den Lebensunterhalt\nwenn\nbei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen\n1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt,\n(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines       daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbil-\nElternteils werden bei einer berufsvorbereitenden Bil-           dungsziels zweckmäßig ist und\ndungsmaßnahme als Bedarf für den Lebensunterhalt\n345 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der         2. der Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts-\nAuszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr         schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die\nvollendet, werden 670 Deutsche Mark monatlich zu-                Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu\ngrunde gelegt.                                                   fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-\nstaltet wird.\n(2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem\nWohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den          (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\nLebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Ver-    werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen\npflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche            1. eine Pauschale für Lernmittel in Höhe von 15 Deutsche\nMark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.         Mark monatlich,","618               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n2. bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder           dungsmaßnahme nur bei Unterbringung des Auszubil-\nPflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die        denden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines\nBeiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne       Elternteils möglich ist.\nAnspruch auf Krankengeld und zur Pflegepflichtversi-\n(3) Bei einer beruflichen Ausbildung im Betrieb der\n.cherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-\nEltern oder des Ehegatten ist für die Feststellung des Ein-\nund Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall\nkommens des Auszubildenden die tarifliche oder, soweit\nein Schutz nicht gewähr1eistet ist, bei einem privaten\neine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche\nKrankenversicherungsunternehmen\nBruttoausbildunQ$vergütung, die in diesem Ausbildungs-\nzugrunde gelegt.                                              beruf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb gelei-\n(3) Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufs-     stet wird, als vereinbart zugrunde zu legen.\nvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für              (4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bil-\nsonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der           dungsmaßnahmen wird bei den Lehrgangskosten, Fahr-\nArbeitskleidung in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich        kosten sowie den Kosten für Lernmittel und Arbeitsklei-\nzugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten              dung von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen.\nanerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder\nTeilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-\nnahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teil-\n§72\nnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und                  Vorauslelstla1g von Berufsausbildungsbeihilfe\nwenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder sei-\nnen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hin-          (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern\naus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf-      den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerech-\ntigen Kinder des Auszubildenden bis zu 120 Deutsche           neten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Ein-\nMark monatlich je Kind übernommen werden. In besonde-         kommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die\nren Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark           erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden\nmonatlich je Kind übernommen werden.                          nicht vor1egen, und ist die Ausbildung, auch unter Berück-\nsichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilli-\ngungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der\n§69\nEltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbil-\nLehrgangskosten                         dungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann\naus wichtigem Grund abgesehen werden.\nBei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\nwerden die Lehrgangskosten Obemommen.                            (2) Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzu-\nzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß ein Anspruch des Auszu-\n§70                            bildenden auf Unterhaltsleistung gegen die Eltern bis zur\nHöhe des armnchnenden Unterhaltsbetrags auf das\nAnpassung der Bedarfssätze\nArbeitsamt Obergeht. Der Übergang wird nicht dadurch\nFür die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 des Bun-      ausgeschlossen, da8 der Anspruch nicht Obertragen, ver-\ndesausbi1dungsförderungsgesetzes entsprechend.                pfändet oder gepflndet werden kann. Ist die Unterhaltslei-\nstung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung\n§71                            an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubil-\ndende diese insoweit zu erstatten.\nEinkommensanrechnung\n(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet,\n(1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des            soweit\nAuszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt\nlebenden Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihen-        1. die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer\nfo1ge anzurechnen.                                                gemäß§ 1612 Abs. 2 des Bürger1ichen Gesetzbuches\ngetroffenen Bestimmung zu leisten, oder\n(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen\nAnrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen        2. die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Aus-\ngelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bun-           zubildenden entfallenden Kindergeldleistungen nach\ndesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergan-            dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskinder-\ngenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend                 geldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-\nvon                                                               versicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetz-\nlichen Rentenversicherungen, die sie für den Auszubil-\n1. § 22 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-               denden erhalten, zurückbleibt\nzes ist bei einer beruflichen Ausbildung das Einkom-\nmen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeit-\npunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen                                     §73\nbis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu                            Dauerderförderung\nberücksichtigen;\n(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für\n2. § 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\ndie Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvor-\nzes bleiben 90 Deutsche Mark der Ausbildungsver-\nbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird\ngütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundes-\nin der Regel fOr ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschie-\nausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 1 000 Deut-\nden.\nsche Mark anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer\ngeeigneten beruflichen Ausbildungsstelle oder die Teil-     (2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbil-\nnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bil-      dungsbeihilfe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  617\n1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf                         Sechster Abschnitt\nden Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats,\nim Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur,\nFörderung der\nsolange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder\nberuflichen Weiterbildung\n2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Ent-\nErster Unterabschnitt\nbindung, wenn\nAllgemeine Förderungsvoraussetzungen\na) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestim-\nmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf\nFortzahlung der Ausbildungsvergütung oder An-                                       §77\nspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder\nGrundsatz\nb) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\n(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen\ndie Maßnahme nicht länger als 14 Wochen oder im\nder beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Wei-\nFalle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen\nterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld geför-\n(§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) un-\ndert werden, wenn\nterbrochen wird, oder\n1. die Weiterbildung notwendig ist, um      sie bei Arbeits-\n3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubil-\nlosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende\ndende aus einem sonstigen Grund der Ausbildung\nArbeitslosigkeit abzuwenden, oder       weil bei ihnen\nfernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt\nwegen fehlenden Berufsabschlusses       die Notwendig-\nwird oder\nkeit der Weiterbildung anerkannt ist,\n4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-           2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,\nnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fern-\nbleiben des Auszubildenden vorliegt.                      3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das\nArbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme\nzugestimmt hat und\n§74\n4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch\nBerufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose                 das Arbeitsamt anerkannt ist.\n(1) Ein Arbeitsloser hat für die Teilnahme an einer           (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit der Dauer           bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses,\nvon längstens einem Jahr Anspruch auf Berufsausbil-           wenn sie\ndungsbeihilfe ohne Anrechnung von Einkommen des Ehe-\n1. nicht Ober einen Berufsabschluß verfügen, für den\ngatten oder der Eltern, wenn er innerhalb der letzten drei\nnach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine\nJahre vor Beginn der Maßnahme mindestens vier Monate\nAusbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festge-\nin einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.\nlegt ist, oder\n(2) Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme           2. über einen Berufsabschluß verfügen, jedoch auf Grund\nansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-             einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung\nlosenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu        in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende\nlegende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf          Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben\nBerufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel-            können.\ndes oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Ein-\nkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufs-          (3) Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß, die noch nicht\nvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäf-           drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur nach\ntigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher      den Vorschriften über die Förderung der Berufsausbildung\nWeise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosen-      gefördert werden.\ngeld.\n§78\n§75                                                 Vorbeschäftigungszelt\nAuszahlung                               Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeit-\nnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der\nDie errechnete monatliche Berufsausbildungsbeihilfe ist\nTeilnahme\nauf volle Deutsche Mark nach unten zu runden. Eine sich\ndanach ergebende monatliche Berufsausbildungsbeihilfe         1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungs-\nvon weniger als 20 Deutsche Mark wird nicht ausgezahlt.           pflichtverhältnis gestanden hat oder\n2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-\n§76                                  losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den\nBezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen be-\nAnordnungsermächtigung                            antragt hat.\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung         Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrück-\ndas Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah-           kehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäf-\nren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvor-    tigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere\nbereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestell-         Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg\nten Anforderungen zu bestimmen.                               nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.","618,              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§79                              1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststel-\nlung,\nErgänzende Förderung\n2. Fahrkosten,\n(1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre\nvor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer      3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,\nMaßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das              4. Kosten für die Betreuung von Kindern.\nArbeitsamt gefördert worden, so kann er erneut nur geför-\n(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der\ndert werden, wenn wegen der besonderen Schwierig-\nMaßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem\nkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an\nTräger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über\neiner weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung\ndie Bewilligung von unmittelbar an den Träger -erbrachten\nunerläßlich ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der\nLeistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen\nArbeitnehmer bei der vorherigen Förderung\nausschließlich von dem Träger zu erstatten.\n1. an einem für die Weiterbildungsförderung anerkannten\nMaßnahmeteil teilgenommen hat,                                                        §82\n2. an einer Maßnahme zur Feststellung beruflicher Kennt-                            Lehrgangskosten\nnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Feststellungsmaß-\nAls Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren ein-\nnahme) teilgenommen hat oder\nschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-\n3. die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht been-         kleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für\nden und nicht fortsetzen konnte.                          gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwi-\n(2) Der Arbeitnehmer wird bei Wiederholung eines Teils     schen- und Abschlußprüfungen übernommen werden. Es\neiner Maßnahme nur gefördert, wenn                            können auch die Kosten für eine notwendige Eignungs-\nfeststellung übernommen werden.\n1. die Wiederholung erforderlich ist, um das Bildungsziel\nzu erreichen,                                                                         §83\n2. der Arbeitnehmer den Grund für die Wiederholung                                     Fahrkosten\nnicht zu vertreten hat und\n(1) Fahrkosten können übernommen werden\n3. der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als\nsechs Monate dauert.                                      1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte\n~ (Pendelfahrten),\nDer zu wiederholende Teil darf bis zur Hälfte der Dauer der\nMaßnahme, längstens jedoch zwölf Monate dauern, wenn          2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für\nin bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine län-            die An- und Abreise und für eine monatliche Familien-\ngere Dauer als sechs Monate für die Zulassung zu einer             heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine\nWiederholungsprüfung vorgeschrieben ist.                           monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthalts-\nort des Arbeitnehmers.\n§80                                 (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages\nübernommen werden, der bei Benutzung eines regel-\nPersonen ohne Vorbeschäftigungszeit                mäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der\n(1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht      niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Ver-\nerfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maß-   kehrsmittels anfäUt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmit-\nnahme mindestens drei Jahre lang eine versicherungs-          tel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6\npflichtige Beschäftigung auszuüben, können durch Über-        Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Werden Kosten\nnahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die          für Pendelfahrten übernommen, sind die Kostenmonat-\nerbrachten Leistungen sind zu erstatten, wenn die Ver-        lich in Höhe der zu Beginn der Teilnahme anfallenden\npflichtung innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der        Kosten zu Obernehmen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreis-\nMaßnahme nicht erfüllt wird. Die Erstattungspflicht ent-      erhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen,\nfällt, wenn die Verpflichtung aus einem wichtigen Grund       wenn die Maßnahme mindestens drei weitere Monate\nnicht erfüllt werden konnte.                                  andauert.\n(2) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht         (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe\nerfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeits-        des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger\nlosenhilfe bezogen haben, können durch Übernahme der          Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu lei-\nWeiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld          sten wäre.\ngefördert werden.\n§84\nKosten für\nZweiter Unterabschnitt                             auswärtige Unterbringung und Verpflegung\nLeistungen                             ·1st eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können\n1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe\n§81                                   des Zweifachen des Übernachtungsgeldes nach § 1O\nWeiterbildungskosten                           Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reise-\nkostenstufe A, je Kalendermonat höchstens jedoch ein\n(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbil-          Betrag in Höhe des Siebenfachen des Betrages je Tag\ndung unmittelbar entstehenden                                      und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  619\n2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe des Tage-        sehen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen\ngeldes nach § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostenge-               Aufstieg zu ermöglichen,\nsetzes in der Reisekostenstufe A, je Kalendermonat\n2. einen beruflichen Abschluß zu vermitteln oder\nhöchstens jedoch ein Betrag in Höhe des Achtfachen\ndes Betrages je Tag                                       3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.\nerbracht werden.                                                 (2) Den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht\neine Maßnahme nicht, in der überwiegend\n§85\n1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbilden-\nKinderbetreuungskosten                           den Schulen angestrebten Bildungsziel oder den be-\nKosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kin-          rufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen\nder des Arbeitnehmers können bis zu 120 Deutsche Mark             oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,\nmonatlich je Kind übernommen werden. In besonderen            2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder\nHärtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monat-\nlich je Kind übernommen werden.                               3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vorbereitung der Auf-\nnahme einer selbständigen Tätigkeit dienen.\nDritter Unterabschnitt\n§88\nAnerkennung von Maßnahmen\nMaßnahmen im Ausland\n§86                                 Wird eine Maßnahme im Inland und im Ausland durch-\nAnerkennung für die Weiterbildungsförderung             geführt, so wird die Anerkennung für die Weiterbildungs-\nförderung des Teils, der im Inland durchgeführt wird,\n(1) Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbil-      dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Maßnahme oder ein\ndungsförderung setzt voraus, daß das Arbeitsamt vor           Maßnahmeteil im Ausland ist für die Weiterbildungsförde-\nBeginn festgestellt hat, daß                                  rung nur anerkennungsfähig, soweit\n1. die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförde-           1. der Bildungsabschluß nur im Ausland erreicht werden\nrung entspricht,                                              kann,\n2. die Dauer der Maßnahme angemessen ist,                     2. die Durchführung nach bundes- oder landesrecht-\n3. der Träger der M·aßnahme die erforderliche Leistungs-          lichen Vorschriften im Ausland vorgeschrieben ist oder\nfähigkeit besitzt,                                        3. die Maßnahme im Ausland für die in Betracht kommen-\n4. die Maßnahme nach                                              den Arbeitnehmer wesentlich günstiger zu erreichen ist\nals inländische Maßnahmen\na) Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und\nder Lehrkräfte und                                    und die Kosten vergleichbarer inländischer Maßnahmen\nb) Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und       nicht überschritten werden. Die Anerkennung setzt vor-\nder Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und       aus, daß der Träger einen Sitz im Inland hat oder in ande-\nLernmittel                                            rer Weise die Überprüfung sichergestellt ist.\neine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,\n§89\n5. die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen\nPraktikum\nbietet,\n6. die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Aus-           (1) Eine Maßnahme, die Zeiten betrieblicher Vor- und\nkunft über den Inhalt des vennittelten Lehrstoffs gibt,   Zwischenpraktika enthält, kann für die Weiterbildungsför-\nderung nur anerkannt werden, wenn Dauer und Inhalt\n7. die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaft-          der Praktika in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen\nlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt         festgelegt sind oder die Erfolgsaussichten einer Eingliede-\nwird und die Kosten angemessen sind und                   rung dadurch verbessert werden. Die Praktika dürfen\n8. die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des                 regelmäßig die Hälfte der Dauer der Maßnahme nicht\nArbeitsmarktes zweckmäßig ist.                            übersteigen. Bei einer Maßnahme, die einem besonderen\n(2) Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen        arbeitsmarktpolitischen Interesse an der überwiegenden\neinzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung er-        Vennittlung berufspraktischer Fertigkeiten entspricht,\nheblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt         dürfen die Praktika drei Viertel der Dauer der Maßnahme\ninsoweit von eigenen Feststellungen absehen.                  nicht übersteigen.\n(3) Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist       (2) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden\nausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitneh-            Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Aner-\nmern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwar-         kennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des\nten ist.                                                      Berufes dienen, sind für die Weiterbildungsförderung\nnicht anerkennungsfähig.\n§87\nZiele der Weiterbildungsförderung                                              §90\n(1) Eine Maßnahme entspricht den Zielen der Weiterbil-             Fernunterricht und SelbstlemmaBnahmen\ndungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat,                       Eine Maßnahme, die in Fernunterricht durchgeführt\n1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten        wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerken-\nfestzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der techni-     nungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch","620                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nNahunterricht ergänzt wird. Eine Maßnahme, die unter            Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist\nEinsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien               das Arbeitsamt berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts-\ndurchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur      und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu\nanerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang             betreten.\ndurch Nahunterricht oder entsprechende mediengestütz-\n(2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung\nte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgs-\nfestgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist ver-\nkontrollen durchgeführt werden.\nlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach,\nwerden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht\n§91                               rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen\nMaßnahmeteile                          oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und\nUnterrichtsräume durch das Arbeitsamt nicht geduldet,\nFür die Weiterbildungsförderung ist auch ein Maßnah-         kann das Arbeitsamt die Anerkennung für die Weiterbil-\nmeteil anerk~nnungsfähig, wenn                                  dungsförderung widerrufen.\n1. die in diesem Teil vennittelten Kenntnisse und Fertig-\nkeiten für sich bereits auf dem Arbeitsmarkt verwertbar                                 §94\nsind oder\nBeauftragung von Trägem\n2. der Teil so ergänzt werden kann, daß ein anerkannter\nBerufsabschluß erreicht werden kann.                          Das Arbeitsamt kann Träger mit der Durchführung von\nberuflichen Weiterbildungsmaßnahmen beauftragen, wenn\ndies zur Förderung besonderer Personengruppen erfor-\n§92\nderlich ist oder damit zu rechnen ist, daß geeignete Maß-\nAngemessene Dauer                         nahmen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung\nfür die Weiterbildungsförderung erfüllen, innerhalb ange-\n(1) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie\nmessener Zeit nicht angeboten werden.\nsich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforder-\nlichen Umfang beschränkt. Eine Vollzeitmaßnahme, die\nnicht in Fernunterricht oder unter Einsatz von Selbstlem-.                         Vierter Unterabschnitt\nprogrammen und Medien durchgeführt wird, ist für die\nWeiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn                                FörderungsausschluB\nUnterricht von im Regelfall 35 Stunden und im Ausnahme-\nfall von mindestens 25 Stunden wöchentlich erteilt wird.                                     §95\n(2) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem                   Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung\nAbschluß in einem allgemein anerkannten Ausbildungsbe-\nruf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer ent-           (1) Durch die Weiterbildungsförderung darf die Er-\nsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel          haltung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze\nder Ausbildungszeit verkürzt ist.                               und die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsmög-\nlichkeiten für die berufliche Erstausbildung nicht gefährdet\n(3) Die Dauer einer anderen Vollzeitmaßnahme ist nur\nwerden. Soweit Auszubildenden nach gesetzlichen oder\nangemessen, wenn sie ein Jahr nicht übersteigt. Sie kann\ntarifvertraglichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung\nbis zu zwei Jahre dauern, wenn\nzu zahlen ist, sollen Teilnehmer an entsprechenden be-\n1. das Bildungsziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht       trieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nur\nwerden kann und                                            gefördert werden, wenn ihnen eine vergleichbare Vergü-\n2. in der Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermit-          tung gezahlt wird. Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber\ntelt werden, die zu einer Qualifikation führen, die einem  die Vor1age einer Stellungnahme des Betriebsrats insbe-\nanerkannten Berufsabschluß vergleichbar ist.               sondere dann verlangen, wenn die Maßnahme überwie-\ngend Zeiten betrieblicher Praktika enthält.\n(4) Bei Teilzeitmaßnahmen ist eine angemessene Ver-\nlängerung der Dauer zulässig.                                      (2) Arbeitnehmer dürfen nicht gefördert werden, wenn\ndie Weiterbildung überwiegend im Interesse des Betrie-\nbes liegt, dem die Arbeitnehmer angehören. Eine Maßnah-\n§93\nme liegt insbesondere im Interesse des Betriebes, wenn\nQualitätsprüfung                        sie unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen\nwird. Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn dafür\n(1) Das Arbeitsamt soll durch geeignete Maßnahmen die\nein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.\nDurchführung der Maßnahme überwachen sowie den\nErfolg beobachten. Es kann insbesondere\n1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern                                fünfter Unterabschnitt\nAuskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Ein-                         Anordnungsermächtigung\ngliederungserfolg verlangen und\n2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Aner-                                     §96\nkennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförde-\nrung erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maß-                  Anordnungsermächtigung\nnahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.            Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nDas Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grund-          das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-\nstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers             fahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung\nwährend der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten.        der Maßnahmen zu bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 621\nSiebter Abschnitt                                                        § 101\nFörderung der                                                   Besonderheiten\nberuflichen Eingliederung Behinderter                          (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung\nkann auch erbracht werden, wenn der Behinderte nicht\nE~ter Unterabschnitt                       arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte\nEingliederung erreicht werden kann.\nGrundsätze\n(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Wei-\nterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes\n§97                              oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbil-\nBerufliche Eingliederung Behinderter               dungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-\nrufe oder in Sonderformen für Behinderte durchgeführt\n(1) Behinderten können Leistungen zur Förderung der        werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbe-\nberuflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art     gleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten\noder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre      Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen. Anspruch auf\nErwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu    Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Behin-\nerhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen   derte während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der\nund ihre berufliche Eingliederung zu sichern.                Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen\n(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Nei-      beträgt der allgemeine Bedarf 500 Deutsche Mark monat-\ngung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des      lich. Er beträgt 670 Deutsche Mark, wenn der Behinderte\nArbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit          verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine\nes erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl       Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Aus-\nder Leistungen eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung       bildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung\nein.                                                          ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbil-\ndung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinde-\nrung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte\n§98                              berufliche Eingliederung nicht erreicht werden kann.\nLeistungen zur beruflichen Eingliederung                (3) Eine berufliche Weiterbildung kann auch gefördert\n(1) Als Leistungen zur beruflichen Eingliederung können    werden, wenn der Behinderte\nerbracht werden                                               1. nicht arbeitslos ist,\n1. allgemeine Leistungen und                                  2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß noch nicht drei\nJahre beruflich tätig gewesen ist oder\n2. besondere Leistungen.\n3. einer längeren Förderung als Nichtbehinderte oder der\n(2) Die besonderen Leistungen zur beruflichen Einglie-\nerneuten Förderung bedarf, um beruflich eingegliedert\nderung werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch\nzu werden oder zu bleiben.\ndie allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung\nerreicht werden kann.                                         Unterhaltsgeld kann an den Behinderten auch erbracht\nwerden, wenn er bei Teilnahme an einer Maßnahme, für\n§99                              die die besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliede-\nrung erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würde.\nLeistungsrahmen                          Weiterbildungskosten können auch übernommen werden,\nwenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förde-\nDie allgemeinen und besonderen Leistungen richten\nrungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren\nsich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Ab-\nAbschluß für die Weiterbildung erforderlich ist.\nschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be-\nstimmt ist.\nDritter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt                                         Besondere Leistungen\nAllgemeine Leistungen\nErster Titel\n§100                                                       Allgemeines\nLeistungen\n§102\nDie allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen\nGrundsatz\nzur\n(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allge-\n1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,\nmeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der be-\n2. Verbesserung der Eingliederungsaussichten,                 ruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvor-\n3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,                bereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer\nspezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn\n4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätig-\n1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung\nkeit,\ndes Eingliederungserfolges die Teilnahme an\n5. Förderung der Berufsausbildung,\na) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung\n6. Förderung der beruflichen Weiterbildung.                           für Behinderte oder\n2","622               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nb) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse            (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften\nBehinderter ausgerichteten Maßnahme                   über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit\nunerläßlich machen oder                                   nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.\n2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder\nSchwere der Behinderung erforderlichen Leistungen                                     §105\nnicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.                    Bedarf bei beruflicher Ausbildung\nAusbildungen in besonderen Einrichtungen für Behinderte          (1) Als Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zu-\nkönnen auch gefördert werden, wenn die Maßnahme in            grunde gelegt\neinem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch\ndurchgeführt wird oder die Aus- oder Weiterbildung            1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines\naußerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Hand-                Elternteils 500 Deutsche Mark monatlich, wenn der\nwerksordnung erfolgt.                                             Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat, im übrigen 670 Deutsche\n(2) Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen inaner-\nMark monatlich,\nkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwer-\nbehindertengesetzes können nur erbracht werden                2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim\n1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen,            Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für\nwenn die Leistungen erforderlich sind, um im Zweifels-        Behinderte 170 Deutsche Mark monatlich, wenn die\nfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Ein-       Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom\nrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das         Arbeitsamt oder einem anderen Leistungsträger über-\nArbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt         nommen werden,\nund welche berufsfördernden und ergänzenden Maß-          3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung\nnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in               für Unterbringung und Verpflegung 370 Deutsche Mark\nBetracht kommen,                                              monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und\n2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jah-         das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-\nren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die             gen 415 Deutsche Mark monatlich und\nLeistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behin-       4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung\nderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen           für Unterbringung und Verpflegung 785 Deutsche Mark\noder wiederzugewinnen und erwartet werden kann,               monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und\ndaß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maß-              das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-\nnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß             gen 830 Deutsche Mark monatlich. Hinzuzurechnen\nwirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne          sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 235 Deut-\ndes § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbrin-             sche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch\ngen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur               75 Deutsche Mark monatlich.\nerbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten\nweiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.            (2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach\n§ 103                            Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 500 Deutsche Mark\nmonatlich zugrunde gelegt, wenn\nLeistungen\n1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern\nDie besonderen Leistungen umfassen                             oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit errei-\n1. das Übergangsgeld nach dem Achten Abschnitt,                   chen könnte oder\n2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht          2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt\nerbracht werden kann,                                         wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder\n3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maß-                 Fürsorgeerziehung angeordnet ist.\nnahme und\n4. die sonstigen Hilfen.                                                                  § 106\nBedarf bei berufsvorbereitenden\nzweiter Titel                             Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung\nAusbildungsgeld                           (1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bil-\ndungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde\n§104                             gelegt\nAusbildungsgeld                        1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines\nElternteils 325 Deutsche Mark monatlich,\n(1) Behinderte haben Anspruch auf Ausbildungsgeld\nwährend                                                       2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines\nWohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für\n1. einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereiten-            Unterbringung und Verpflegung 595 Deutsche Mark\nden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grund-               monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unter-\nausbildung und                                                bringung, soweit sie 80 Deutsche Mark monatlich\n2. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Arbeits-               übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark\ntrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Be-          monatlich,\nhinderte,     ·                                          3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines\nwenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.                 Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 623\nUnterbringung und Verpflegung 275 Deutsche Mark         2. Kosten für erforderliche Lernmittel,\nmonatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und\n3. Kosten für erforderliche Arbeitsausrüstung,\ndas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n4. Reisekosten,\n(2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach         5. Kosten für Unterbringung und Verpflegung,\nAbsatz 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 325 Deutsche Mark     6. Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kosten für die Be-\nmonatlich zugrunde gelegt, wenn                                 treuung von aufsichtsbedürftigen Kindern,\n1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern      7. Kosten für eine erforderliche Kranken- und Pflegever-\noder eines Elternteils aus in angemessener Zeit errei-      sicherung,\nchen könnte oder\n8. weiteren Aufwendungen, die wegen der Art oder\n2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt          Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.\nwird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder\nFürsorgeerziehung angeordnet ist.                          (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwen-\ndungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dien-\n(3) In den übrigen Fällen ist ein Bedarf wie bei einer   ste während und im Anschluß an die Maßnahme ein-\nberuflichen Ausbildung zugrunde zu legen.                   schließen. Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme\ngelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem\n§ 107                          ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.\nBedarf bei Maßnahmen\nin anerkannten Werkstätten für Behinderte                                      § 110\nAls Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt                              Reisekosten\nfür Behinderte im ersten Jahr 100 Deutsche Mark monat-         (1) Als Reisekosten können erforderliche Fahr-, Verpfle-\nlich und danach 120 Deutsche Mark monatlich zugrunde        gungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten des\ngelegt.                                                     Gepäcktransports für\n1. An- und Abreise,\n§ 108\n2. monatlich zwei Familienheimfahrten bei einer erforder-\nEinkommensanrechnung                           lichen auswärtigen Unterbringung oder monatlich zwei\n(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer aner-         Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des\nkannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht ange-          Behinderten,\nrechnet.                                                    3. Fahrten zwischen Wohnung oder Unterbringung und\n(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung           der Bildungsstätte, soweit das Arbeitsamt nicht die\ndas Einkommen                                                   Kosten für Fahrdienste in Werkstätten für Behinderte\nübernimmt und\n1. des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld oder\naus Unterhaltsleistungen bis 345 Deutsche Mark          4. die persönliche Vorstellung bei einem Träger oder einer\nmonatlich, bei Teilnahme an einer berufsvorbereiten-        Einrichtung zur Erlangung eines Platzes in einer Bil-\nden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grund-            dungsmaßnahme, wenn das Arbeitsamt zugestimmt\nausbildung weitere 175 Deutsche Mark monatlich,             hat,\n2. der Eltern bis 4 820 Deutsche Mark monatlich, des ver-   übernommen werden.\nwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern,    (2) Als Reisekosten können auch die Kosten für beson-\ndas Einkommen des Elternteils, bei dem der Behin-       dere Beförderungsmittel, zu deren Inanspruchnahme der\nderte lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des          Behinderte wegen Art oder Schwere der Behinderung\nanderen Elternteils, bis 3 000 Deutsche Mark monatlich  gezwungen ist, und die Fahr-, Verpflegungs- und Über-\nund                                                     nachtungskosten für eine erforderliche Begleitperson\n3. des Ehegatten bis 3 000 Deutsche Mark monatlich          übernommen werden.\nanrechnungsfrei.\n§ 111\nUnterbringung und Verpflegung\nDritter Titel\nIst für die Teilnahme an einer Maßnahme eine aus-\nTeilnahme kosten                       wärtige Unterbringung erforderlich, so können erbracht\nwerden\n§ 109                          1. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, einer\nTeilnahmekosten                            besonderen Einrichtung für Behinderte oder beim Aus-\nbildenden mit voller Verpflegung ein Betrag in Höhe der\n(1) Teilnahmekosten sind die durch die Maßnahme              vom Arbeitsamt als angemessen anerkannten Kosten,\nunmittelbar entstehenden                                        wenn Unterbringung und Verpflegung im Einverneh-\nmen mit dem Arbeitsamt bereitgestellt werden,\n1. Lehrgangskosten einschließlich Prüfungsgebühren,\ndie vom Arbeitsamt als angemessen anerkannt oder        2. in den übrigen Fällen ein Betrag in Höhe von 495 Deut-\nmit dem Träger der Maßnahme oder der Einrichtung            sche Mark monatlich zuzüglich der nachgewiesenen\nvereinbart sind,                                            behinderungsbedingten Mehraufwendungen.","624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 112                                Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und\nam Arbeitsplatz erforderlich sind,\nHaushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten\n4. Kostenübernahme für technische Arbeitshilfen, die\n(1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn\nwegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufs-\n1. der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maß-               ausübung erforderlich sind, und\nnahme außerhalb des eigenen Haushalts unterge-\n5. Kostenübernahme in angemessenem Umfang für die\nbracht ist und ihm deshalb die Weiterführung des\nHaushalts nicht möglich ist,                                 Beschaffung oder den Ausbau einer Wohnung (Wohn-\nkosten), wenn die Leistung für die berufliche Eingliede-\n2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt            rung erforderlich ist und die Wohnung wegen Art oder\nnicht weiterführen kann und                                  Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung\n3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-            bedarf, bis zu 10 000 Deutsche Mark, in besonders be-\nhaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet       gründeten Ausnahmefällen bis zu 20 000 Deutsche\nhat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.         Mark, wobei der 10 000 Deutsche Mark übersteigende\nBetrag als Darlehen erbracht wird.\n(2) Anstelle der Haushaltshilfe können in besonders\nbegründeten Einzelfällen die Kosten für die Mitnahme          Wohnkosten können neben einer Kraftfahrzeughilfe nur\noder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe       erbracht werden, wenn die berufliche Eingliederung nur\ndes Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshil-      durch beide Leistungen erreicht oder gesichert werden\nfe übernomm~n werden, wenn sich die Mitnahme des Kin-         kann.\ndes auf den Maßnahmeerfolg voraussichtlich nicht nach-\nteilig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des\nKindes sichergestellt ist.                                                             fünfter Titel\n(3) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2                        Anordnungsermächtigung\nnicht vor, können die Kosten für notwendige Kinderbe-\ntreuung bis zur Höhe von 120 Deutsche Mark monatlich je\nKind übernommen werden. In besonderen Härtefällen                                          § 115\nkönnen sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind                          Anordnungsermächtigung\nübernommen werden.\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Aus-\n§ 113\nführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für\nKranken- und Pflegeversicherung                 die anderen Träger der Leistungen zur beruflichen Einglie-\nderung geltenden Regelungen zu bestimmen.\nIst der Schutz des Behinderten im Krankheits- oder\nPflegefalle während der Teilnahme an einer Maßnahme\nnicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für\neine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf                           Achter Abschnitt\nKrankengeld und zur Pflegepflichtversicherung bei einem\nTräger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung                     Entgelte rsatzlei stu ng en\noder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährlei-\nstet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversiche-\nErster Unterabschnitt\nrungsunternehmen erbracht werden.\nLeistungsübersicht\nVierter Titel\n§ 116\nSonstige Hilfen\nLeistungsarten\n§ 114                               Entgeltersatzleistungen sind\nSonstige Hilfen                        1. Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosen-\ngeld für Teilarbeitslose,\nAls sonstige Hilfen können insbesondere erbracht\nwerden                                                        2. Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an\n1. Kraftfahrzeughilfe nach der Verordnung über Kraftfahr-         Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,\nzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation,                3. Übergangsgeld für Behinderte bei Teilnahme an Maß-\n2. unvermeidbarer Verdienstausfall des Behinderten oder           nahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter,\neiner erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der     4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines\nAn- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und                Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,\nwegen Fahrten zur persönlichen Vorstellung bei einem\nArbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für     5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungs-\nBehinderte,                                                  unfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt er-\nhalten,\n3. Kostenübernahme für nichtorthopädische Hilfsmittel,\ndie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur           6. Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose im Anschluß an den\nBerufsausübung einschließlich zur Erhöhung der               Bezug von Arbeitslosengeld.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    625\nZweiter Unterabschnitt                      2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das\nErwerbsleben teilnehmen und\nArbeitslosengeld\n3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie-\nErster Titel                            derung zeit- und ortsnah Folge leiste~\nRegelvoraussetzungen                        kann und darf.\n(4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose\n§ 117                            auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den\nAnspruch auf Arbeitslosengeld                    üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden\nArbeitsmarktes nur\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer,\ndie                                                             1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und aus-\nzuüben,\n1. arbeitslos sind,\n2. versicherungspflichtige Beschäftigungen mit bestimm-\n2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und\nter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzu-\n3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.                            nehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreu-\n(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr           ung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes\nvollendet haben, haben vom Beginn des folgenden                    oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen\nMonats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.                   erforderlich ist,\n3. versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen aufzu-\n§ 118                                n.ehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschafts-\nArbeitslosigkeit                           zeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das\nArbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung\n(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der                        bemessen worden ist,\n1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält-\n4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit\nnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und\ndurch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat.\n2. eine versicherungspflichtige         Beschäftigung   sucht\n(Beschäftigungssuche).                                     In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen\nder Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für\n(2) Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung          die Dauer von sechs Monaten zulässig.\nschließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Übt ein Arbeit-\nnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so               (5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeits-\nschließt dies die Beschäftigungslosigkeit aus, wenn die        losmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1\nBeschäftigungen zusammengerechnet die Geringfügig-             besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes\nkeitsgrenze überschreiten.                                     hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuwei-\nsen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewie-\n(3) Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mit-\nsen worden ist.\nhelfender Familienangehöriger stehen einer Beschäfti-\ngung gleich. Die Fortführung einer mehr als geringfügigen,\naber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden                                         § 120\nselbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender\nFamilienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Er-                       Sonderfälle der Verfügbarkeit\nfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch\nauf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate           (1) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme\nmindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die            oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im\nden Anspruch begründet, ausgeübt worden ist, schließt          Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet\nBeschäftigungslosigkeit nicht aus.                             er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffent-\nlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsver-\nhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Arti-\n§ 119                            kels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nBeschäftigungssuche                        gesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnaden-\nwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder\n(1) Eine Beschäftigung sucht, wer\nArbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Ein-\n1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine          führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vor-\nBeschäftigungslosigkeit zu beenden und                     schriften oder auf Grund deren entsprechender Anwen-\n2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur             dung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.\nVerfügung steht (Verfügbarkeit).                              (2) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schu-\n(2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes             le, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird\nsteht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeits-      vermutet, daß er nur versicherungsfreie Beschäftigungen\nfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.                      ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der\nArbeitslose darlegt und nachweist, daß der Ausbildungs-\n(3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der\ngang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Be-\n1. eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den        schäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den\nüblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kom-          Ausbildungs-, und Prüfungsbestimmungen vorgeschrie-           •\nmenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,               benen Anforderungen zuläßt.","626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 121                                (3) Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem\nder Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will,\nZumutbare Beschäftigungen\nnicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an\n(1) Einern Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit   dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit\nentsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allge-         ist, auf den Tag zurück, an dem das Arbeitsamt nicht\nmeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit            dienstbereit war.\neiner Beschäftigung nicht entgegenstehen.\n(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung                                      §123\neinem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn                                Anwartschaftszeit\ndie Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in\nBetriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über              Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist\nArbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des                 mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer minde-\nArbeitsschutzes verstößt.                                      stens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtver-\nhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an\n(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäfti-       dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-\ngung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar,           losenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist,\nwenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich nied-      dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.\nriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes\nzugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei                                       § 124\nMonaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr\nals 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um                                     RalJmenfrist\nmehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumut-           (1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit\nbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem         dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzun-\nArbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar,       gen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.\nwenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter\nBerücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammen-              (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene\nhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeits-          Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwart-\nlosengeld.                                                     schaftszeit erfüllt hatte.\n(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbei~s-           (3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet\nlosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die         1. Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf\ntäglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der              Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflege-\nArbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnis-            versicherung hat,\nmäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im\n2. Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des\nRegelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei\nArbeitslosen, das das dritte Lebensjahr noch nicht voll-\neiner Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendel-\nendet hat,\nzeiten von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von\nsechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer             3. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit,\nRegion unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pen-         4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach\ndelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.                         diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs\n(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzu-             anderer Leistungen nicht bezogen hat,\nmutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrenn-    5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilita-\nte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der              tionsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördem-\nBeschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausge-             den Maßnahme bezogen hat.\nbildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.\nDie Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spä-\ntestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.\n§ 122\nPersönliche Arbeitslosmeldung\nZweiter Trtel\n(1) Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen\nSonderformen des Arbeitslosengeldes\nArbeitsamt arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch\nzulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten,\nder Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der näch-                                 §125\nsten zwei Monate zu erwarten ist.                                           Minderung der Leistungsfähigkeit\n(2) Die Wirkung der Meldung erlischt                           (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein\n1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der          deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als\nArbeitslosigkeit,                                          sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit ver-\nsicherungspflichtige Beschäftigungen nicht unter den\n2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen           Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in\nTätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienan-      Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichti-\ngehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt       gung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind,\nnicht unverzüglich mitgeteilt hat, sowie                   wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit\n3. mit Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach der       im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt\nletzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim         worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder\nzuständigen Arbeitsamt, wenn der Arbeitslose die Mel-      Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger\ndung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes erneuert.          der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Lei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                627\nstungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkun-         Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle\ngen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Mel-      der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten\ndung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgemin-      entsprechend.\nderte hat sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt zu\nmelden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen\nDritter Titel\nist.\n(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen unverzüglich                             Anspruchsdauer\nauffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maß-\nnahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliede-                                  § 127\nrung Behinderter zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen                               Grundsatz\nAntrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf\nArbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den        (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rich-\nAntrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom      tet sich\nTage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der        1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse\nArbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilita-            innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist\ntion oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter oder          und\neinen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nErwerbsunfähigkeit stellt.                                    2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entste-\nhung des Anspruchs vollendet hat.\n(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetz-\nlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur            Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zei-\nRehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen            ten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Be-\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt,          grenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene\nsteht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entspre-      Rahmenfrist gelten entsprechend.\nchend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der            (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\ngesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1        beträgt\nmit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen\nnach Versicherungspflicht-      und nach\nDritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes\nverhältnissen mit einer      Vollendung  .. Monate\ndieses insoweit zu erstatten.                                       Dauervoninsgesamt             des ...\nmindestens ... Monaten       Lebensjahres\n§126\nLeistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit                           12                                  6\n16                                  8\n(1) Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von\nArbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne                      20                                 10\ndaß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des                     24                                 12\nBezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkas-                                              45.         14\n28\nse stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den\nAnspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsun-                    32                     45.         16\nfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von                      36                     45.         18\nsechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet\n40                     47.         20\nim Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit,\ndie infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation durch                   44                     47.         22\neinen Arzt oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der                      48                     52.         24\nSchwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch\n52                     52.         26\nder Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-\nhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen                        56                     57.         28\nArzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch ver-                       60                     57.         30\nlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewie-\nsen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Ein-                      64                     57.         32\ngriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen\nhat.      '                                                      (3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung\nals Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs\n(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Falle einer\nnach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung,       1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer\nBetreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des                 Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei\nArbeitslosen bis zur Dauer von zehn, bei alleinerziehenden        Monate und\nArbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in     2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer\njedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des              Dauer von insgesamt mindestens acht Monaten vier\nArbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht über-             Monate.\nnehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch\n(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die\nnicht vollendet hat. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht\nRestdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs\nmehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr\nerloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des\nals 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.\nerloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstri-\n(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fort-     chen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem\nzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im          Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.","628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 128                                  nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Lei-\nMinderung der Anspruchsdauer                         stungssatz),\n2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner\n(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld min-\nLeistungssatz)\ndert sich um\n1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeits-     des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das\nlosengeld erfüllt worden ist,                              sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im\nBemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).\n2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein\nAnspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten\nzwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt                                    §130\nworden ist,                                                                   Bemessungszeitraum\n3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsab-          (1) Der Bemessungszeitraum umfaßt die Entgeltabrech-\nlehnung, Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen         nungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Ent-\nEingliederungsmaßnahme,                                    stehung .des Anspruches, in denen Versicherungspflicht\n4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeits-         bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des\naufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen        Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhält-\nmindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer,       nis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet\ndie dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vor-    waren.\naussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld\n(2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wo-\nnach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,\nchen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um\nzusteht,\nweitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit\n5. die Anzahl von Tagen einer Säumniszeit, höchstens um        Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der\nacht Wochen,                                               nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist\n6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das          mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis dieser\nArbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66          Tage zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer voll-\nErstes Buch) oder wegen Nichtbefolgen einer Auffor-        en Woche beansprucht werden kann.\nderung zur Hinterlegung des Sozialversicherungsaus-           (3) Bei Saisonarbeitnehmern treten an die Stelle der in\nweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Viertes Buch) versagt oder     Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die\nentzogen worden ist,                                       Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen.\n7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit\nnach der Erfüllung der Voraussetzungen für den                                         § 131\nAnspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeits-\nlose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten                 Bemessungszeitraum in Sonderfällen\neinen wichtigen Grund zu haben,                               (1) Wäre es mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit,\n8. die Anzahl von Tagen, für die Unterhaltsgeld auf Grund      die der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der\neiner vorläufigen Entscheidung zu Unrecht, bezogen         Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübt hat, unbillig\nworden, aber nach§ 328 Abs. 3 Satz 3 nicht zu erstat-      hart, von dem Entgelt des Arbeitslosen im Bemessungs-\nten ist.                                                   zeitraum auszugehen oder umfaßt der Bemessungszeit-\nraum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich\nder Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre vor\ndie Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens\nder Arbeitslosmeldung zu erweitern, wenn der Arbeitslose\num vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4\ndies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen\nentfällt die Minderung bei Sperrzeiten wegen Abbruchs\nUnt~rlagen vorlegt.\neiner beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen\nArbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit              (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes blei-\nbegründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den           ben Zeiten außer Betracht, in denen\nAnspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurück-\n1. der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur\nliegt.\nwegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht\nbezogen hat, soweit wegen der Betreuung oder Erzie-\nVierter Titel                             hung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die durch-\nschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nHöhe des Arbeitslosengeldes                         gemindert war oder\n2. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar-\n§ 129                                  beitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur\nGrundsatz                                vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durch-\nschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-\nDas Arbeitslosengeld beträgt\nbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-\n1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des           den wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose\n§ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes               Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit inner-\nhaben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte minde-            halb der letzten dreieinhaJb Jahre vor der Entstehung\nstens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des           des Anspruchs während eines sechs Monate umfas-\nEinkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten              senden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und                 hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   629\n§ 132                                                           § 134\nBemessungsentgelt                           Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung\n(1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das\n(1) Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum        beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das\ndurchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das       der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der\nder Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde           Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungs-\nlag.                                                          verhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie\n(2) Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist          zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des\ndas Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der          Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Außer Betracht blei-\nWochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Eine         ben\nWoche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht         1. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden,\nwerden konnte, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der\n2. Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendi-\ndem Verhältnis dieser Tage zu den Tagen entspricht, für\ngung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hin-\ndie Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden\nblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind.\nkonnte.\n(2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen,\n(3) Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch\nzehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden.                1. für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder\neinem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt\naus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt,\n§ 133                                  das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger\nBeschäftigung gewöhnlich erhalten,\nSonderfälle des Bemessungsentgelts\n2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung,\n(1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre       wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden\nvor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder            hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjeni-\nArbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt minde-           gen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermitt-\nstens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder             lungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie\ndie Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwi-           zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der\nschenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen. Das           Beschäftigung zur Berufsausbildung,\nArbeitslosengeld darf das Leistungsentgelt, das ohne          3. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld\nBerücksichtigung des Satzes 1 maßgebend wäre, nicht               oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211\nübersteigen. Wird das Arbeitslosengeld durch das Lei-             Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der\nstungsentgelt begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt           Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehr-\nentsprechendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab-                arbeit erzielt hätte,\nsatz 2 gilt entsprechend.\n4. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung\n(2) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungs-         mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch\nzeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl          das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld\nvon Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder recht-       bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt\nlich gebunden oder sein Leistungsvermögen einge-                  der Beschäftigung zur Berufsausbildung,\nschränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für       5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vor-\ndie Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das            schrift über das Teilunterhaltsgeld, neben der Teilun-\nLeistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem             terhaltsgeld geleistet worden ist, zusätzlich zum\nVerhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen           Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Arbeitsentgelt,\nwöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig         nach dem das Teilunterhaltsgeld zuletzt bemessen\nleisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die            worden ist,                     ·\nWoche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeit-\nraum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhält-      6. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung\nnisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht               mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer berufs-\nzugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige        fördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen\nwöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung            einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Einglie-\ndes Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt.        derung Behinderter das Arbeitsentgelt, nach dem das\nEinschränkungen des Leistungsvermögens bleiben un-                Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, minde-\nberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vor-               stens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufs-\nschriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungs-         ausbildung,\nfähigkeit geleistet wird.                                     7. für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente\nwegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n(3) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens\noder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art\n39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeit-\nzuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäfti-\nnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, inner-\ngung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuver-\nhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des\ndienstgrenze und\nAnspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungs-\nentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäf-     8. für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeits-\ntigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemü-              losengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeits-\nhungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken         entgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das\nhat.                                                              Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist.","630                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 135                              4. in Leistungsgruppe D die Steuer nach der allgemeinen\nBesonderes Entgelt bei                           Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie\nsonstigen Versicherungspflichtverhältnissen              5. in Leistungsgruppe E die Steuer nach der allgemeinen\nLohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI.\nAls Entgelt ist zugrunde zu legen,\n1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des                                       § 137\nBezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt,\nLeistungsgruppe\ndas der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde\ngelegt worden ist,                                             (1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende\nSteuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der\n2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des\nArbeitslose zuzuordnen ist.\nBezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in\nHöhe von einem Dreihundertsechzigstel der Jahres-              (2) Zuzuordnen sind\narbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-        1. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-\nsicherung für jeden Tag des Bezuges von Kranken-                steuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungs-\ntagegeld.                                                       gruppe A,\n2. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-\n§ 136\nsteuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B,\nLeistungsentgelt\n3. Arbeitnehmer,\n(1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgelt-          a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III\nabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-                  eingetragen ist oder\nminderte Bemessungsentgelt.\nb) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht\n(2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozial-               unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegat-\nversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonsti-                  ten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen\ngen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des                     und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegat-\nKalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2                   ten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider\nund 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zu-                    Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des\ngrunde zu legen                                                          Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensver-\n1. für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den              hältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen\nArbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt,                   sind,\n2. für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in           der Leistungsgruppe C,\nden Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-           4. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-\nHebesatz,                                                       steuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D\n3. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung             sowie\ndie Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des        5. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-\nVorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze,                  steuerklasse V1 eingetragen ist, weil sie noch aus\n4. für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung              einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen,\nder Leistungsgruppe E.\ndie Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten,                (3) Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuer-\nklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der\n5. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die\nAnspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des\nHälfte des geltenden Beitragssatzes,\nArbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der\n6. für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des gel-    eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des\ntenden Beitragssatzes,                                     Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzun-\n7. als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu          gen für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf\nder der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung ver-    der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuer-\npflichtet ist und                                          karte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.\n8. als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag                (4) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewech-\nzur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungs-          selt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen\nvon dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam\ngrenze.\nwerden, wenn\n(3) Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist\n1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Ver-\n1. in Leistungsgruppe A die Steuer nach der allgemeinen               hältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-\nLohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne                gatten entsprechen oder\nKinderfreibetrag,\n2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklas-\n2. in Leistungsgruppe 8 die Steuer nach der allgemeinen               sen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als\nLohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne               das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der\nKinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Frei-             Lohnsteuerklassen ergäbe.\nbetrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32\nEin Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf\nAbs. 7 des Einkommensteuergesetzes,\neine lohnsteuerfrele Entgeltersatzleistung begründet,\n3. in Leistungsgruppe C die Steuer nach der allgemeinen         bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monat-\n· Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne        lichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 gilt\nKinderfreibetrag,                                         entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                631\n§ 138                                (3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch\nauf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von\nAnpassung\nmindestens zwölf Monaten beruht, die insgesamt nach\n(1) Das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung       der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung\nergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem       maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses .erfüllt wor-\nEnde des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) ent-           den ist. Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz\nsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehalt-       oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei\nsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer         dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu\nvom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an           leisten hat, erfüllt worden ist. Konzernunternehmen im\ndie Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt. Ist      Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeit-\ndas Bemessungsentgelt nach dem tariflichen Arbeitsent-       geber. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Be-\ngelt derjenigen Beschäftigung bemessen worden, auf die       schäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsent-\nsich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in      schädigung zu leisten hat, frühestens zwölf Monate nach\nerster Linie erstrecken, ist Anpassungstag der Tag, der      der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung\ndem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld        maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenom-\nbemessen worden ist.                                         men worden ist.\n(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die           (4) Soweit der Arbeitslose •die Entlassungsentschädi-\nBruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich be-         gung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld\nschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalender-        ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung gelei-\njahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vor-     stet. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Lei-\nvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und        stung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht\n§ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gelten entspre-       nach § 115 des Zehnten Buches auf die Bundesanstalt\nchend.                                                       über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung\n(3) Eine Minderung des Arbeitslosengeldes infolge einer   erbracht hat. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-\nErhöhung des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen.          schädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender\nWirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten\ngezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses\n§ 139\ninsoweit zu erstatten.\nBerechnung und Leistung\nDas Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und                                 § 141\nfür Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt\nein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.                        Anrechnung von Nebeneinkommen\n(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm\nfünfter Titel                         Arbeitslosengeld zusteht, eine geringfügige Beschäfti-\nzusammentreffen des Anspruchs                    gung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung\nmit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs             nach Abzug der Steuern und der Werbungskosten sowie\neines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monat-\nlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von einem\n§ 140                             Vierzehntel der Bezugsgröße auf das Arbeitslosengeld für\nden Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt\nAnrechnung von Entlassungs-\nwird, anzurechnen. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt\nentschädigungen auf das Arbeitslosengeld\nwerden, bleiben außer Betracht.\n(1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Lei-\nstung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose           (2) Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeit-\nwegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäfti-            raumes eine geringfügige Beschäftigung mindestens drei\ngungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,        Monate lang ausgeübt, so bleiben abweichend von Ab-\nwird auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet,      satz 1 Arbeitsentgelte anrechnungsfrei, soweit sie zusam-\nsoweit sie den Freibetrag überschreitet. Leistungen, die     men mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes\nder Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsver-     zugrunde liegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum\nhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres       aus diesen Beschäftigungen durchschnittlich im Monat\nbeendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung      erzielte Entgelt nicht übersteigen.\nzum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet,             (3) Für geringfügige selbständige Tätigkeiten und Tätig-\nbleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für       keiten als mithelfender Familienangehöriger gelten die Ab-\nBeiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen         sätze 1 und 2 entsprechend.\nVersorgungseinrichtung.\n(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige\n(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung            selbständige Tätigkeit aus, die seine Beschäftigungslosig-\nbeträgt 25 Prozent, bei Arbeitnehmern, die bei Beendi-       keit nicht ausschließt, bleibt Arbeitseinkommen anrech-\ngung des Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebens-         nungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung\njahr vollendet haben, 35 Prozent. Er erhöht sich für je fünf des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Entgelt das\nJahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses          im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und\nnach Vollendung des 45. Lebensjahres des Arbeitnehmers       Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamtein-\num je fünf Prozentpunkte.                                    kommen nicht übersteigt.","632               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§142                             anspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für\ndie Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum\nRuhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen\nbeginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün-\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der     denden Arbeitsverhältnisses.\nZeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der\n(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2\nfolgenden Leistungen zuerkannt ist:\ngenannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115\n1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter-      des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das\nhaJtsgeld,                                               Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der\n2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-           Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber\ngeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem       die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz\noder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung       des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den\nnach dem Mutterschutzgesetz,                             Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezie-\nher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.\n3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen\nRentenversicherung oder\n§ 144\n4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nRuhen des Anspruchs bei Sperrzeit\noder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche\nLeistungen öffentlich-rechtlicher Art.                      (1) Hat der Arbeitslose\n(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch              1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein\narbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung\n1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zah-\ndes Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er\nlung der Rente an und\ndadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeits-\n2. im Falle der Nummer 4                                          losigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsauf-\na) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfül-         gabe),\nlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf · 2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom\nArbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die           Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und\nletzten sechs Monate einer versicherungspflichti-         der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht\ngen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche       angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen\nLeistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,        Arbeitsablehnung),\nb) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn       3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert,\ndie Leistung auch während einer Beschäftigung             an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur\nund ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsent-           beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer\ngelts gewährt wir~.                                      Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleich-       teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruf-\nbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein            lichen Eingliederungsmaßnahme), oder\nausländischer Träger zuerkannt hat.                           4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maß-\n(4) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit            nahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente,          Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser\nBergmannsinvalidenrente oder Invalidenrente für Behin-            Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs\nderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes              einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),\ngleich, wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Ren-      ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,\ntenversicherung Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Hat      so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.\nder zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\n(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereig-\nrung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit\nnis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in\nfestgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld\neine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.\nabweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das\nWährend der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeits-\nArbeitslosengeld des Arbeitslosen maßgebliche Prozent-\nlosengeld.\nsatz den Satz von 100 unterschreitet.\n(3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den\n(5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch\nArbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maß-\nwährend der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines\ngebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so\nAusscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld\numfaßt die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfaßt\noder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers minde-\ndrei Wochen\nstens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts\nbezieht.                                                     1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder\nwegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungs-\n§143                                  maßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Maß-\nRuhen des Anspruchs                             nahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-\nbei Arbeitsentgelt und Urlaul1sabgeltung                 nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit\ngeendet hätte,\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der\n2. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder\nZeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu\nwegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungs-\nbeanspruchen hat.                                                 maßnahme, wenn der Arbeitslose eine bis zu sechs\n(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeits-          Wochen befristete Arbeit oder Maßnahme nicht an-\nverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu be-          genommen oder nicht angetreten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 633\n§ 145                             spruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn\ndie umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen\nRuhen des Anspruchs bei Säumniszeit\nnach Abschluß eines entsprechenden Tarifvertrages für\n(1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des           den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet\nArbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder     würden.\npsychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (all-          (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des\ngemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechts-        Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von\nfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der           Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so\nAnspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumnis-          kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes\nzeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Melde-         bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.\nversäumnis beginnt.                                           Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes\n(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumnis-     über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so ent-\nzeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren             scheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen\nMeldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und        des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.\nohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit         (5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach\nnach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeits-       Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft\ntosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.             der Neutralitätsausschuß (§ 393). Er hat vor seiner Ent-\n(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei             scheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeits-\nWochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser             kampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur\nSäumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder      Stellungnahme zu geben.\nfür die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tat-            (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf\nsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeu-       beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die\nten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1        Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschus-\neine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier            ses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren.\nWochen.                                                       Die Klage ist gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vor-\nverfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet\n§ 146                             das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.\nDas Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines\nRuhen bei Arbeitskämpfen\nFachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht\n(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in  eine einstweilige Anordnung erlassen.\nArbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den\nArbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld\nSechster Titel\nArbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb\nbeschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungs-                           Erlöschen des Anspruchs\nbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.\n(2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem                                     § 147\ninländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht                          Erlöschen des Anspruchs\nder Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung\ndes Arbeitskampfes.                                              (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt\n(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen          1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,\nArbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos       2. wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des\ngeworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis           Anspruchs Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit\nzur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Be-               einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen\ntrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,            gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der\n1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des              Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schrift-\numkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder                liche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen\ndes Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-\n2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungs-\ngesamt mindestens 24 Wochen hingewiesen worden\nbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist\nist.\nund im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags,\ndem der Betrieb zuzuordnen ist,                             (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr\ngeltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung\na) eine Forderung erhoben worden ist, die einer\nvier Jahre verstrichen sind.\nHauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und\nUmfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu\nmüssen, und                                                                   Siebter Titel\nb) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in                Erstattungspflichten für Arbeitgeber\ndem räumlichen Geltungsbereich des nicht um-\nkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernom-                                  § 148\nmen wird.\nErstattungspflicht bei Konkurrenzklausel\nEine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Ent-\nscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder           (1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem\nauf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im           bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit\nZusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des                als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige\nTarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der An-          Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits-","634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nlosengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt wor-     4. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohn-\nden ist, in der diese Beschränkung besteht. Das Arbeits-          steuerklasse _maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte\nlosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der            für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch\nArbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung             auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetra-\nfür die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen.                 gen war.\n(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosen-     5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,\ngeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Bei-          a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des\nträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.               Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätig-\nkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienan-\n§ 149                                     gehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer\nWirkung von Widerspruch und Klage                         Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich\naufnimmt,\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen auf\nb) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf\nErstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber\nArbeitslosengeld erfüllt sind oder\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\nc) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entste-\n(2) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die auf-\nhung des Anspruchs.\nschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der\nAntrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Ver-\nwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-                                 Neunter Titel\nzogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die Auf-                        Verordnungsermächtigung\nhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der auf-                       und Anordnungsermächtigung\nschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der sofortigen\nVollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet                                     § 151\nwerden. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse\nüber Anträge nach Satz 1 jederzeit ändern oder aufheben.                       Verordnungsermächtigung\nJeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung                (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne       nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das\nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantra-         Nähere zur Abgrenzung des Personenkreises der Saison-\ngen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entschei-      arbeitnehmer zu bestimmen.\nden.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nAchter Titel\n1. jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den An-\nTeilarbeitslosengeld                          passungsfaktor festzusetzen, der für die folgenden\nzwölf Monate maßgebend ist,\n§ 150                             2. jeweils für ein Kalende,jahr die für die Bemessung des\nTeilarbeitslosengeld                          Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte\nzu bestimmen; es kann dabei bestimmen, daß geän-\n(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitneh-       derte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeit-\nmer, der                                                          raumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in\n1. teilarbeitslos ist,                                            Kraft tritt; es kann auch bestimmen, daß für Arbeits-\nlose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die\n2. sich teilarbeitslos gemeldet und                               Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-\n3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt         losengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsent-\nhat.                                                          gelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Ver-\nmeidung von Härten erforderlich ist, und\n(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften\nüber das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Lei-       3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs-\nstung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten            und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Alters-\ndes Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit fol-        rente oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\ngenden Maßgaben:                                                  gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Dop-\npelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestim-\n1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Be-       men, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur\nschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren         Höhe der Versorgungsleistung ruht.\nversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat,\nund eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.                                 § 152\n2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat                       Anordnungsermächtigung\nerfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist\nvon zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten ver-          Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nsicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf      Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen,\nMonate eine weitere versicherungspflichtige Beschäf-      1. alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um\ntigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah-        seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119\nmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld          Abs. 1 Nr. 1) und\nüber die Rahmenfrist entsprechend.\n2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie-\n3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld               derung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können\nbeträgt sechs Monate.                                        (§ 119 Abs. 3 Nr. 3).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997               635\nDritter Unterabschnitt                                               § 155\nUnterhaltsgeld                                       Unterhaltsgeld in Sonderfällen\nUnterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht,\nErster Titel                         1. in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund\nRegelvoraussetzungen                            nicht an der Maßnahme teilnehmen kann,\n2. in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfort-\n§ 153                                 zahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit\nvorliegen würden, längstens jedoch bis zur Beendi-\nVoraussetzungen\ngung der Maßnahme,\nArbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die         3. die das Arbeitsamt als Ferien anerkannt hat,\nWeiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme\nein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen För-    4. die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende\nderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruf-               der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von\nlichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäfti-             drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abge-\ngungszeit erfüllen. Arbeitnehmer, die die Vorbeschäfti-           schlossen wird und\ngungszeit nicht erfüllen, können Unterhaltsgeld erhalten,     5. die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem dar-\nwenn sie bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe           auf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an\nbezogen haben.                                                    einem Freitag beendet worden ist.\nZweiter Titel                                                   § 156\nAnschlußunterhaltsgeld\nSonderformen des Unterhaltsgeldes\n(1) Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld haben Arbeit-\n§ 154                             nehmer, die\nTeilunterhaltsgeld                       1. im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme mit\nBezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind,\nArbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die\n2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und\nWeiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme,\ndie mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfaßt, ein          3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-\nTeilunterhaltsgeld erhalten, wenn                                 stens drei Monaten geltend machen können.\n1. sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die För-        (2) Die Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhalts-\nderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich       geld beträgt drei Monate. Sie mindert sich um die Anzahl\nder Vorbeschäftigungszeit erfüllen und                    von Tagen, für die der Arbeitnehmer im Anschluß an eine\nabgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhalts-\na) ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von auf-\ngeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend\nsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung von\nmachen kann.\npflegebedürftigen Angehörigen die Teilnahme an\neiner Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist,\nb) sie die Vorbeschäftigungszeit durch eine versiche-                            Dritter Titel\nrungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit,      Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten\ndie auf weniger als 80 Prozent der durchschnitt-\nlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-\n§157\nbaren Vollzeitbeschäftigung vermindert war, erfüllt\nhaben oder                                                                     Grundsatz\nc) sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Not-       (1) Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über\nwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Be-       das Arbeitslosengeld hinsichtlich\nrufsabschlusses anerkannt ist,\n1. der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,\noder\n2. derHöhe,\n2. sie nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit\n3. der Anrechnung von Nebeneinkommen,\na) bei Beginn der Teilnahme das 25. Lebensjahr nicht\n4. des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistun-\nvollendet haben oder\ngen und\nb) die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Arbeits-\n5. des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung ent-\nbeschaffungsmaßnahme oder einer Strukturanpas-\nsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts\nsungsmaßnahme ausüben\nAbweichendes bestimmt ist.\nund die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme               (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der\neiner Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.\nAnspruch auf Anschlußunterhaltsgeld gelten als einheitli-\nArbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfül-      cher Anspruch. Auf das Anschlußunterhaltsgeld sind die\nlen, können Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie bis zum     Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Bezieher\nBeginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben          dieser Leistung entsprechend anzuwenden, soweit die\nund die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der         Besonderheiten des Anschlußunterhaltsgeldes nicht ent-\nVorbeschäftigungszeit erfüllen.                               gegenstehen.","636                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 158                             erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unter-\nBesonderheiten bei der Höhe\nhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern\nund der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur\n(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre   Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das\nvor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeits-        dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt\nlosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld       übersteigen. Arbeitsentgelte und Leistungen, die einmalig\nbezogen und hat er danach nicht mindestens zwölf               gezahlt werden, bleiben außer Betracht.\nMonate, als Saisonarbeitnehmer nicht mindestens sechs             (3) Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten\nMonate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestan-        Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhalts-\nden, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt           geld ohne Anrechnung geleistet. § 115 des Zehnten\nzugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder          Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt\ndie Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwi-        entsprechende Anwendung. Hat der Arbeitgeber die in\nschenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen.            Absatz 2 genannten Lei~tungen trotz des Rechtsül,er-\n(2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen        gangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender\nwöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von           Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten\ndem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem           gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses\nfür das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im         insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung\nAnschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeb-             gemindert worden wäre.\nlichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das          (4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld\ntarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrun-     aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift\nde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungs-          über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.\nbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme\nin erster Linie zu erstrecken hätte.\nVierter Unterabschnitt\n(3) Unterhaltsgeld an Arbeitnehmer, die die Vorbeschäf-\ntigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teil-                            Übergangsgeld\nnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird in Höhe des\nBetrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt                                   § 160\nbezogen haben. Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit\nder Teilnahme an der Maßnahme erhöht, so erhöht sich                                  Voraussetzungen\ndas Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend.             (1) Behinderte haben Anspruch auf Übergangsgeld,\n(4) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt    wenn\nzugrunde zu legen,                                             1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld er-\n1. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer             füllt ist und\nTeilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts,     2. sie an einer Maßnahme der\ndas bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit\neiner Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des                 a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung ein-\nArbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu               schließlich einer wegen der Behinderung erforder-\nlegen wäre,                                                       lichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme\nder beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die\n2. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der                   die besonderen Leistungen erbracht werden, oder\nArbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das\nEntgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes             b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teilnehmen\nbei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre.                       und deshalb kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt\nerzielen\n(5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der\nund deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht\nAnspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und\nausüben können.\ndie Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein An-\nspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von                  (2) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens       erbracht, in dem Behinderte\nzwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis           1. an einer Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen\ngestanden hat.                                                      nicht weiter teilnehmen können, bis zu sechs Wochen,\nlängstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der\n§ 159                                 Maßnahme,\nBesonderheiten bei der Einkommensanrechnung               2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördemde\nLeistung arbeitslos sind, bis zu drei Monate, wenn sie\n(1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebenein-\nsich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und\nkommen auf das Arbeitslosengeld ist bei Arbeitsentgelt\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens\naus einer nicht geringfügigen Beschäftigung entspre-\ndrei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer\nchend anzuwenden.\nvon drei Monaten vermindert sich um die Anzahl' von\n(2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld            Tagen, für die Behinderte im Anschluß an eine abge-\n1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der               schlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch\nMaßnahme oder                                                 auf Arbeitslosengeld geltend machen können,\n2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeits-         3. nach Abschluß einer Maßnahme\nverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für            a) arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Kranken-\ndie Zeit der Teilnahme                                             geld nicht besteht oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  637\nb) beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und in                                     § 163\neine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie                     Höhe des Übergangsgeldes\nnicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden\nkönnen,                                                  (1) Das Übergangsgeld beträgt\nwenn weitere Leistungen zur beruflichen Eingliederung      1. für Behinderte,\nBehinderter erforderlich sind, die dem Grunde nach            a) die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für\neinen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und                    den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, oder\ndiese aus Gründen, die die Behinderten nicht zu vertre-\nb) deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemein-\nten haben, nicht unmittelbar anschließend durchge-                schaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben\nführt werden können. Die Behinderten haben die Ver-               kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst\nzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumut-               pflegebedürftig ist und einen Anspruch auf Leistun-\nbare Angebote förderungsfähiger Maßnahmen in                      gen der Pflegeversicherung nicht hat,\ngrößerer Entfernung von ihrem Wohnort ablehnen.\n75 Prozent, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an die\n(3) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein           Maßnahme 67 Prozent und\nAnspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.\n2. für die übrigen Behinderten 68 Prozent, bei Arbeits-\nlosigkeit im Anschluß an die Maßnahme 60 Prozent der\n§ 161                                 maßgeblichen B~rechnungsgrundlage.\nVorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld                 (2) Das Übergangsgeld an Behinderte, die die Vorbe-\nschäftigungszeit für das Übergangsgeld nicht erfüllen,\n(1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist     jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe\nerfüllt, wenn der Behinderte innerhalb der letzten drei       bezogen haben, wird in Höhe des Betrages geleistet, den\nJahre vor Beginn der Teilnahme                                sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich\ndie Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maß-\n1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungs-            nahme erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom\npflichtverhältnis gestanden hat oder                      gleichen Tage an entsprechend.\n2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den                                    § 164\nBezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen                    Regelmäßige Berechnungsgrundlage\nbeantragt hat.\nDie Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird\n(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte  für Behinderte, die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutter-\nBerufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer       schaftsgeld bezogen haben, wie das Krankengeld für\nBeschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die        Arbeitnehmer(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch) mit der\nweitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen         Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung 80 Prozent des\nAufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei    Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender\nJahre.                                                        Anwendung des§ 47 Abs. 2 des Fünften Buches berech-\nnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; hierbei gilt\ndie Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung. Für\n§ 162\nBehinderte, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das\nBehinderte ohne Vorbeschäftigungszeit                regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt\nvor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.\nBehinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten,\nwenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch                                   § 165\ninnerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme\nBerechnungsgrundlage in Sonderfällen\n1. durch den Behinderten ein Berufsausbildungsab-\nschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach            Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld\n§ 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37          beträgt 65 Prozent des auf ein Jahr bezogenen tariflichen\nAbs. 3 der Handwerksordnung erworben worden ist           oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des\noder                                                      ortsüblichen Arbeitsentgelts, das für den Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthaltsort der Behinderten gilt, wenn\n2. ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverord-\n1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums(§ 47 Abs. 2\nnung nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nFünftes Buch) zu Beginn der Maßnahme länger als drei\noder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis\nJahre zurückliegt,\nüber das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach\ndem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-           2. Arbeitsentgelt nach§ 47 Abs. 2 des Fünften Buches\nnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt              nicht erzielt worden ist oder\nworden ist.                                               3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 4 7\nDer Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in         Abs. 2 des Fünften Buches der Bemessung des\ndenen der Behinderte nach dem Erwerb des Prüfungs-                Übergangsgeldes zugrunde zu legen.\nzeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.           Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalen-\nBehinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten,           dermonat vor dem Beginn der Maßnahme für die Beschäf-\nwenn sie die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangs-         tigung, für die die Behinderten ohne die Behinderung nach\ngeld nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme      ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter\nArbeitslosenhilfe bezogen haben.                              in Betracht kämen.","638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 166                             1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor-\nWeitergeltung der Berechnungsgrundlage\nliegt,\n2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,\nHaben Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Ver-\nsorgungskrankengeld oder Krankengeld bez09en und im           3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und\nAnschluß an diese Leistungen Anspruch auf Ubergangs-          4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.\ngeld nach diesem Buch, ist bei der Berechnung des Über-\ngangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeits-\n§170\nentgelt auszugehen; es gilt die Beitragsbemessungs-\ngrenze der Arbeitsförderung.                                                    Erheblicher Arbeitsausfall\n(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn\n§167\nAnpassung des Übergangsgeldes\n1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab-\nwendbaren Ereignis beruht,\nDas Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines Jah-\n2. er vorübergehend ist,\nres seit dem Ende des Bemessungszeitraums (§ 47 Abs. 2\nFünftes Buch) um den Prozentsatz erhöht, um den die           3. er nicht vermeidbar ist und\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor        4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum)\ndiesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Verände-                mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten\nrung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen                   Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils\nwären.                                                             mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoent-\n§168                                   gelts betroffen ist.\nEinkommensanrechnung                             (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen\nGründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieb-\n(1) Auf das Übergangsgeld werden angerechnet                lichen Strukturen verursacht wird, die durch die allge-\n1. Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von            meine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.\nÜbergangsgeld ausgeübten Beschäftigung, vermin-               (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor,\ndert um die gesetzlichen Abzüge und Arbeitsentgelte,      wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üb-\ndie einmalig gezahlt werden,                              lichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witte-\n2. Erwerbseinkommen aus einer während des Bezugs              rungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt\nvon Übergangsgeld ausgeübten selbständigen Tätig-         auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder\nkeit, vermindert um 20 Prozent,                           behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die\n3. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,             vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.\nsoweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor             (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem\nBeginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen         Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden,\nAbzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,            um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als ver-\n4. Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der          meidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der\nRentenleistung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeits-     1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-\neinkommen zugrunde liegt,                                      sonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorgani-\n5. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus              satorischen Gründen beruht,\ndemselben Anlaß wie die Leistungen zur beruflichen        2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz\nEingliederung erbracht wird, wenn die Anrechnung               oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorran-\neine unbillige Doppelleistung vermeidet,                       gige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubs-\n6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche       . gewährung nicht entgegenstehen, oder\nStelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur beruf-\n3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeit-\nlichen Eingliederung des Behinderten erbringt\nschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden\n(2) Soweit der Anspruch des Behinderten auf eine Lei-           kann.\nstung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld\nDie Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom\nanzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des\nArbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es\nÜbergangsgeldes auf die Bundesanstalt über. Die §§ 104\nund 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.                 1. ausschließlich fOr eine vorzeitige Freistellung eines\nArbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung\nfünfter Unterabschnitt                          des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist.\n2. zur Finanzierung einer Winterausfallgeld-Vorauslei-\nKurzarbeitergeld\nstung angespart worden ist,\nErster Titel                         3. den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit\ngeschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers\nRegelvoraussetzungen                             übersteigt oder\n4. länger als ein J~r unverändert bestanden hat.\n§169\nIn einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeits-\nAnspruch\nzeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent\nArbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld,          der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für\nwenn                                                          einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    639\ngilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeit-       (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalender-\nschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als         monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeits-\nnicht vermeidbar.                                             ausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der\nArbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die\n§ 171                            Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als\nerstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.\nBetriebliche Voraussetzungen\n(3) Das Arbeitsamt hat dem Anzeigenden unverzüglich\nDie betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in    einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf\ndem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer            Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tat-\nbeschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das   sachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-\nKurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.             trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n.   § 172\n§ 174\nPersönliche Voraussetzungen\nKurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen\n(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn\n(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf\n1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine      Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entspre-\nversicherungspflichtige Beschäftigung                     chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem\na) fortsetzt,                                             Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inlän-\ndischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist.\nb) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder\n(2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei\nc) im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbil-\ndie Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen\ndungsverhältnisses aufnimmt,\nund glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellung-\n2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Auf-      nahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitge-\nhebungsvertrag aufgelöst ist und                          ber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme\n3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug           erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung\nausgeschlossen ist.                                       des Sachverhalts kann das Arbeitsamt insbesondere auch\nFeststellungen im Betrieb treffen.\n(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,\n(3) Stellt das Arbeitsamt fest, daß ein Arbeitsausfall ent-\n1. die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungs-    gegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines\nmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezie-         Arbeitskampfes ist, und liegen die Anspruchsvorausset-\nhen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der         zungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor,\nBeschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme ge-          weil der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist, wird das\nzahlt wird,                                               Kurzarbeitergeld auch insoweit geleistet, als der Arbeit-\n2. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen,         nehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115\noder                                                      des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Fest-\nstellung nach Satz 1 hat das Arbeitsamt auch die wirt-\n3. die in einem Betrieb des Schausteilergewerbes oder\nschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu\neinem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen\nberücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt\nbeschäftigt sind.\ntrotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an\n(3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und             den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der\nsolange sie bei einer Vermittlung nicht in der vom Arbeits-   Empfänger des Kurzarbeitergelds dieses insoweit zu\namt verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeit-         erstatten.\nnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Ent-\ngeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungs-\nbemühungen des Arbeitsamtes einzubeziehen. Hat der                                     zweiter Titel\nArbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine\nvom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und                     Sonderformen des Kurzarbeitergeldes\nder Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäfti-\ngung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für                                     § 175\nsein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die\nVorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ent-                 Kurzarbeitergeld in einer betriebs-\nsprechend anzuwenden.                                                  organisatorisch eigenständigen Einheit\n(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bis zum\n§173                             31. Dezember 2002 auch in Fällen eines nicht nur vorüber-\nAnzeige                            gehenden Arbeitsausfalles, wenn\n1. Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Ein-\n(1) Der Arbeitsausfall ist bei dem Arbeitsamt, in dessen\nschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder\nBezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die An-\nvon wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind und\nzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertre-\nmit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem\ntung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist\nUmfang einhergehen und\neine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.\nMit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen          2. die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer\nArbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für         zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen\ndas Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.                         Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes (§ 17 Abs. 1","840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\ndes Kündigungsschutzgesetzes) in einer betriebsorga-           (2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammen-\nnisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt           hängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurz-\nsind.                                                       arbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist\num diesen Zeitraum.\nDie Zahlung von Kurzarbeitergeld soll dazu beitragen, die\nSchaffung und Besetzung neuer Arbeitsplätze zu erleich-            (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurz-\ntern. Die Zeiten des Arbeitsausfalls sollen vom Betrieb         arbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen\ndazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten der             und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor,\nArbeitnehmer insbesondere durch eine berufliche Qualifi-        beginnt eine neue Bezugsfrist.\nzierung, zu der auch eine zeitlich begrenzte Beschäftigung\n(4) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer\nbei einem anderen Arbeitgeber gehören kann, zu ver-\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit verkürzt\nbessern.\nsich um die vorangegangene Bezugsdauer des Kurzarbei-\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeit-        tergeldes, wenn seit dem letzten Kalendermonat des\nnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch         Bezugs noch nicht drei Monate vergangen sind. Die\neigenständigen Einheit zusammengefaßt werden, um                Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld darf in einem Zeitraum\nanschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebes zu        von drei Jahren insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten;\nbesetzen.                                                       der Zeitraum . von zwei Jahren verlängert sich in dem\nBetrieb oder der betriebsorganisatorisch eigenständigen\n(3) Der Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer, deren\nEinheit um Zeiten,\nArbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsver-\ntrag aufgelöst ist.                                             1. um die eine durch Rechtsverordnung bis zur Höchst-\ndauer verlängerte Bezugsfrist die gesetzliche Bezugs-\n§176                                    frist übersteigt oder\nKurzarbeitergeld für Heimarbeiter                   2. für die ein Sozialplan eine Maßnahme vorsieht, die der\nberuflichen Eingliederung von Arbeitnehmern dient.\n(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heim-\narbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich                                     § 178\noder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsver-\nhältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nach-                                    Höhe\nfolgend Abweichendes bestimmt ist.\nDas Kurzarbeitergeld beträgt\n(2) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als\n1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Vor-\nHeimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbe-\naussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen\nstehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimar-\nwürden, 67 Prozent,\nbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der\nKurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der         2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent\nHeimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.         der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.\n(3) Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird frühestens\nvom Ersten des Kalendermonats an geleistet, der auf den                                     §179\nEingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt. Im übrigen tritt\nan die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-                          Nettoentgeltdifferenz\nausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des        (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter-\nBetriebes und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auf-           schiedsbetrag zwischen\ntraggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwi-\nschenmeister sein.                                              1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt\nund\n2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem lstentgelt.\nDritter Titel\nSollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitneh-\nLeistungsumfang                            mer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für\nMehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. lst-\n§ 177                               entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer\nin dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat. Sollent-\nDauer                                gelt und lstentgelt sind auf den nächsten durch 50 teil-\nbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. Die Vorschriften\n(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während\nbeim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Lei-\nder Bezugsfrist geleistet. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für\nstungsentgelts und über die Leistungsgruppen gelten mit\nalle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie\nAusnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-\nbeginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem\nnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassen-\nBetrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt läng-\nwechsel für die Berechnung der pauschalierten Netto-\nstens sechs Monate, beim Kurzarbeitergeld in einer\narbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend.\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens\nzwölf Monate. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer           (2) Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaft-\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit besteht         lichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das lstentgelt um\nüber die Dauer von sechs Monaten hinaus nur, wenn für          den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus\ndie Arbeitnehmer Maßnahmen der beruflichen Qualifizie-         diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter\nrung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliede-            Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt\nrung vorgesehen sind.                                          bei der Berechnung des lstentgelts außer Betracht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 641\n(3) Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsaus-                           Sechster Titel\nfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges\nvon Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,                             Verordnungsermächtigung\nselbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender\nFamilienangehöriger, ist das lstentgelt um dieses Entgelt\n§ 182\nzu erhöhen.\n(4) Läßt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem                   Verordnungsermächtigung\nAnspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststel-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nlen, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nder Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten\nKalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls, vermin-       1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung\ndert um Entgelt für Mehrarbeit, in dem Betrieb durch-             des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten\nschnittlich erzielt hat. Ist eine Berechnung nach Satz 1          monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,\nnicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines\nvergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Ände-         2. das Nähere über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld\nrungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsent-           für Heimarbeiter zu bestimmen und\ngelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch      3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die\nwährend des Arbeitsausfalls wirksam sind.\ngesetzliche Bezugsfrist hinaus\na) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern,\nVierter Titel                               wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Be-\nAnwendung anderer Vorschriften                           zirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem\nArbeitsmarkt vorliegen und\n§180                                 b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn\naußergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten\nAnwendung anderer Vorschriften\nArbeitsmarkt vorliegen.\nDie Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf\nArbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammen-\ntreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den                            Sechster Unterabschnitt\nAnspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vor-\nschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammen-                                 Insolvenzgeld\ntreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur\nfür die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuer-\nkannt ist.                                                                                § 183\nAnspruch\nfünfter Titel\n(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld,\nVerfügung über das Kurzarbeitergeld                wenn sie bei\n1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\n§ 181                                ihres Arbeitgebers,\nVerfügung über das Kurzarbeitergeld                2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-\n(1) Die Vorschrift des § 48 des Ersten Buches zur Aus-         verfahrens mangels Masse oder\nzahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhalts-\n3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im\npflicht ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden.\nInland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\n(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf            verfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenz-\nKurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner.         verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Be-\nDie Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur              tracht kommt,\nwirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber\nanzeigt.                                                      (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate\ndes Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsent-\n(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Per-   gelt haben.\nson durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten\nBuches bezeichneten Handlungen bewirkt, daß Kurz-                (2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenz-\narbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu   ereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenom-\nUnrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen.        men, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnis-\nSind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom            nahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhält-\nArbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Lei-        nisses.\nstung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.\n(3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des\n(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der         Arbeitnehmers.\nvom Arbeitsamt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitneh-\nmer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das          (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des\nKonkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der      Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf In-\nKonkursmasse zurückzuzahlen. Der Anspruch der Bun-            solvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder,\ndesanstalt hat das Vorrecht des§ 61 Abs. 1 Nr. 1 der Kon-     wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern\nkursordnung.                                                  unverzüglich bekanntzugeben.","642               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 184                                                        § 188\nAnspruchsausschluß                                   Verfügungen über das Arbeitsentgelt\n(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insol-           (1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf\nvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die                Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten\nübertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld\n1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ndiesem zu.\noder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsver-\nhältnisses hat,                                              (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorge-\nnommenen Pfändun9a oder Verpfändung des Anspruchs\n2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochte-\nauf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenz-\nne Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erwor-\ngeld erfaßt.\nben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens anfechtbar wäre oder                                 (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehen-\nden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die\n3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Lei-\nBundesanstalt übergegangen sind und sie Insolvenzgeld\nstungsverweigerung nicht erfüllt.\nan den Berechtigten erbracht hat.\n(2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insol-\n(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen\nvenzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt\nAnspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsent-\nerbracht worden ist, ist es zu erstatten.\ngelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung\ndes Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte\n§185                              übertragen oder verpfändet wurden. Das Arbeitsamt darf\nHöhe                              der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vor-\n(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts    finanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der\ngeleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die    Arbeitsplätze erhalten bleibt.\ngesetzlichen Abzüge vermindert wird.\n(2) Ist der Arbeitnehmer                                                              § 189\n1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne daß Steuern                  Verfügungen über das Insolvenzgeld\ndurch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder\nNachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann\n2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unter-        der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen\nliegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden      gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine\nVorschriften nicht der Steuer,                            Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst\nist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die      mit dem Antrag wirksam.\nbei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom\nArbeitsentgelt erhoben würden.\nSiebter Unterabschnitt\n§186                                                   Arbeitslosenhilfe\nVorschuß\nErster Titel\nDas Arbeitsamt kann einen Vorschuß auf das Insolvenz-\ngeld erbringen, wenn                                                               Voraussetzungen\n1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\nmögen des Arbeitgebers beantragt ist,                                               § 190\n2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und                                               Anspruch\n3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insol-               (1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer,\nvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt    die\nwerden.\n1. arbeitslos sind,\nDas Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach\npflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuß ist auf das             2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,\nInsolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein    3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil\nAnspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer           sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,\nHöhe zuerkannt wird.\n4. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt\nhaben und\n§ 187                             5. bedürftig sind.\nAnspruchsübergang                           (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr\nvollendet haben, haben vom Beginn des folgenden\nAnsprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf\nMonats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.\nInsolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf\nInsolvenzgeld auf die Bundesanstalt über. Die gegen den         (3) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein\nArbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenz-        Jahr bewilligt werden. Vor einer erneuten Bewilligung sind\nordnung findet gegen die Bundesanstalt statt.                die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  643\n§ 191                                 hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen\nkönnen, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten\nBesondere Anspruchsvoraussetzungen\nVorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-\n(1) Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hat ein             gen hat und\nArbeitnehmer erfüllt, der in der Vorfrist\n3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des\n1. Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch             Arbeitsverhältnisses, das im Ausland ausgeübt wurde,\nwegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer            im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-\nvon insgesamt 24 Wochen erloschen ist,                         den oder sich arbeitslos gemeldet hat.\n2. mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch          Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absät-\nauf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des     ze 2 und 3 entsprechend. Satz 1 gilt nur für Beschäftigun-\nEintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt   gen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind.\n24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht\nMonate in einer Beschäftigung gestanden oder eine                                     § 192\nZeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwart-\nschaftszeit dienen können.                                                           Vorfrist\n(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2          Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag\nstehen gleich                                                  vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zei-\n1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,    ten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei\ninsbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und       Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzun-\nSoldat auf Zeit,                                          gen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,\n2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund        1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht\nder Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im          hatte, weil er nicht bedürftig war, oder\nBundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienst-\npflicht.                                                  2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\neine nicht geringfügige selbständige Tätigkeit aus-\n(3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung             geübt hat,\ndes Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich,\nwenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens     3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur\nacht Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosen-          wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezo-\ngeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperr-         gen hat oder\nzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erlo-           4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld\nschen ist, danach für mindestens acht Monate                       wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen\n1. wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit,                oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen          erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat\nder Sozialversicherung,                                       oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere\nin einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teil-\n2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der                     genommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem\nErwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversor-            allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,\ngungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesver-\nsorgungsgesetz für anwendbar erklärt,                     längstens jedoch um zwei Jahre. Für die Vorfrist gilt § 124\nAbs. 2 entsprechend; für die erweiterte Vorfrist (§ 191\n3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen          Abs. 4 Nr. 2) gilt § 124 Abs. 2 nicht.\neines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers\nzur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und                                    § 193\nsolche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre\nGewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungs-                                   Bedürftigkeit\nfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur               (1) Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen\nRehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der       Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeits-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose       losenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu\ninfolge seines Gesundheitszustands, seines fortgeschrit-       berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht\ntenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden      erreicht.\nsonstigen Grund eine zumutbare Beschäftigung im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 2 nicht ausüben konnte. Zeiten nach            (2) Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit\nAbsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit         Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht\nnach Satz 1 angerechnet.                                       dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen\neiner Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher\n(4) Eine Beschäftigung im Ausland, die bei Ausübung im      Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe\nInland zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte,      offenbar nicht gerechtfertigt ist.\nsteht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\ngleich, wenn der Arbeitslose\n§ 194\n1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz\nZu berücksichtigendes Einkommen\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat,\n2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im           (1) Zu berücksichtigendes Einkommen sind das\nInland mindestens 18 Monate rechtmäßig in einer           1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als\nBeschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt           Nebeneinkommen anzurechnen ist,","644                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd                     werden, bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegs-\ngetrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die              opferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbs-\nmit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft               fähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigten-\nlebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.                      zulage erbracht würde,\nFreibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die     7. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie\ndem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd                    nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen\ngetrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit                oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche\ndem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ent-            erbracht werden; die Vorschriften über die Berück-\nspricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem            sichtigung von Vermögen bleiben unberührt,\nauf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommen-              8. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den\nsteuer nicht festzusetzen wäre(§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1            Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die\ndes Einkommensteuergesetzes). Der Freibetrag erhöht                 freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur\nsich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die             Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu\nPerson, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemein-            rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,\nschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu\nerbringen hat.                                                   9. das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den\nAnspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis\n(2) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die                 zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch\nArbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Gel-             auf die Leistung zu zahlen wäre,\ndeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten\nbeansprucht werden können. Abzusetzen sind                     10. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem\n1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern,                      Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeits-     11. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und\nförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten          entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die\nVersicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit             ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat,\ndiese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach              aber nicht geltend macht.\nGrund und Höhe angemessen sind,\n3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur\nZweiter Titel\nSicherung und Erhaltung der Einnahmen und\n4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbe-                          Höhe der Arbeitslosenhilfe\nzügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem                                         § 195\nArbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.\nHöhe\n(3) Nicht als Einkommen gelten\nDie Arbeitslosenhilfe beträgt\n1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzli-\n1. für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraus-\nchen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehr-\nsetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür-\nbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden\nden~ 57 Prozent,\noder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,\n2. für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent\n2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden\nGesundheitsfürsorge,                                     des Leistungsentgelts.\n3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht-\nsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Lei-                                  Dritter Titel\nstungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und\nBerufsausbildung,                                             Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer\n4. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Her-\nstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohn-                                       § 196\nzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gele-                        Erlöschen des Anspruchs\ngenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentums-\nwohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweite-            (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn\nrung an einer solchen Wohnung verwendet wird,            1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit\n5. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzli-             einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,\nchen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosen-     2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe\nhilfe erbracht werden,                                       ein Jahr vergangen ist oder\n6. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzula-         3. der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs\nge nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten,             auf Arbeitslosengeld Anlaß für den Eintritt von Sperr-\ndie in entsprechender Anwendung der Vorschriften             zeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gege-\ndes Bundesversorgungsgesetzes über die Grundren-             ben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten\nte und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht               Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen\nwerden, und die Renten, die den Opfern nationalso-           schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechts-\nzialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfol-       folgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt\ngung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht               24 Wochen hingewiesen worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   645\nDie Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in                                  § 199\ndenen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs                       Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit\nvon Arbeitslosenhilfe\nDer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch\n1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht\nausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des\nhatte, weil er nicht bedürftig war,\nArbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im\n2. selbständig erwerbstätig war,                               Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes ver-\nrichtet.\n3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur\nwegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezo-                                       §200\ngen hat oder                                                        Besonderheiten zum Bemessungsentgelt\n4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld\n(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das\nwegen einer berufsfördemden Maßnahme bezogen\nBemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld\noder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür\nzuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über\nerforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat\ndie Verminderung des Bemessungsentgelts wegen\noder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere\ntatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Ein-\nin einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teil-\nschränkung des Leistungsvermögens bemessen worden\ngenommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem\nwäre.\nallgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,\n(2) Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner\nlängstens jedoch um zwei Jahre.                               Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungs-\n(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfül-  entgelt erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche\nlung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 beruht,      Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das\nerlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen        Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeits-\nnach§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4.                       losen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des\nEinzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen\ndes Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn\n§ 197\nArbeitslosenhilfe nach der Vorschrift über den Anspruch\nAnspruchsdauer                         bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.\nDie Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach\n§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 beträgt zwölf Monate.                                   §201\nBesonderheiten zur Anpassung\nVierter Titel\nDas Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das\nsich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf\nAnwendung von Vorschriften und Besonderheiten              eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf\nArbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpas-\nsungsfaktor angepaßt. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch\n§ 198\ndie Anpassung 50 Prozent der Bezugsgröße unterschrei-\nGrundsatz                           ten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2\ngenannte Betrag entsprechend gemindert. Die Anpas-\nDer Anspruch auf ArbeUslosengeld und der Anspruch          sung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeits-\nauf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes           entgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte\nbestimmt ist, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatz-   Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.\nleistungen bei Arbeitslosigkeit. Auf die Arbeitslosenhilfe\nsind die Vorschriften über das Arbeitslosengeldhinsicht-\nlich                                                                                        §202\nBesonderheiten zum Ruhen des\n1. der Arbeitslosigkeit,\nAnspruchs bei anderen Sozialleistungen\n2. der persönlichen Arbeitslosmeldung,\n(1) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in abseh-\n3. des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit,        barer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf\nder Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und       Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern,\ndes Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen,        diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies\n4. des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe,             gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten\nmaßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen wer-\n5. der Anpassung und Zahlung,                                 den können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht\n6. des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem           der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf\nEinkommen und des Ruhens des Anspruchs mit Aus-           der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente\nnahme der Vorschrift über die Anrechnung von Entlas-      wegen Alters beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf\nsungsentschädigungen und                                  Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeits-\nlosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den\n7. der Erstattungspflichten für Arbeitgeber                   Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des\nentsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts            Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten\nAbweichendes bestimmt ist. § 121 Abs. 3 gilt mit der Maß-     Buches weiterhin erfüllt sind.\ngabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die               · (2) § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 2 finden auf die Arbeits-\nArbeitslosenhilfe tritt.                                      losenhilfe keine Anwendung.","646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nfünfter Trtel                        1. inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter wel-\nchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der\nÜbergang von Ansprüchen auf den Bund\nArbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise\nbestreitet oder bestreiten kann,\n§203\n2. welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gel-\nÜbergang von Ansprüchen des Arbeitslosen                   ten,\n(1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf    3. wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist,\ndie er einen Anspruch hat, nicht ~rhält, kann das Arbeits-   4. ob und welche Pauschbeträge für die von dem Ein-\namt ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosen-             kommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen\nhilfe erbringen. Das Arbeitsamt hat die Erbringung der            sind,\nArbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich\nanzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des       5. wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose\nArbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger            nachzuweisen hat, daß er alle Möglichkeiten nutzt, um\nim Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, in Höhe der              seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und\nAufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nicht-    6. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen\nberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder              ist, daß der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes\nentstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird              zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht              leisten kann.\nübertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die\nBundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die\nAnsprüche für den Bund geltend zu machen.                                        Achter Unterabschnitt\n(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1                 Ergänzende Regelungen zur Sozial-\ngenannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit                     versicherung bei Entgeltersatzleistungen\nbefreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen\nDritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe                                  §~07\ndiese insoweit zu erstatten.\nÜbernahme und Erstattung von\nBeiträgen bei Befreiung von der Ver-\n§204\nsicherungspflicht in der Rentenversicherung\nÜbergang von sonstigen Ansprüchen\n(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,\nSoweit die Vorschriften dieses oder des Zehnten           Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die von der Versi-\nBuches bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt        cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nübergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder       befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und\ndaß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vor-      Abs. 2 Sechstes Buch), haben Anspruch auf\nschriften für die Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe -ent-\n1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Lei-\nsprechende Anwendung, daß die Ansprüche dem Bund\nstungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versiche-\nzustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind\nrungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgrup-\noder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundes-\npe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen\nanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für\nsind, und\nden Bund geltend zu machen.\n2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer\ndes Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Ren-\ntenversicherung gezahlten Beiträge.\nSechster Trtel\nFreiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte\nAuftragsverwaltung                       Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Lei-\nstungsbeziehers erstattet.\n§205                                 (2) Die Bundesanstalt übernimmt höchstens die vom\nAuftragsverwaltung                       Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs-\noder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im\nDie Bundesanstalt erbringt die Arbeitslosenhilfe im Auf- Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate\ntrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und        vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge.\nSozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen ertei-       Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwil-\nlen und sie an seine Auffassung binden.                     lig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten\nBeiträge.\nSiebter Titel                            (3) Die von der Bundesanstalt zu übernehmenden und\nzu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge\nVerordnungsermächtigung                       begrenzt, die die Bundesanstalt ohne die Befreiung von\nder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-\n§206                             cherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen\nhätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorran-\nVerordnungsermächtigung\ngig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung        Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-             Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstat-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu          ten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder\nbestimmen,                                                  freiwillig gezahlten Beiträge stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   647\n(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Ver-         2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der\npflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder              Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten\nVersorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunter-               Gründen gekündigt werden kann.\nnehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszah-\nlung für ihn übernommen hat.                                                                §211\nBegriffe\n§208\nZahlung von Pflicht-                         (1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der\nbeiträgen bei Insolvenzereignis                 gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Bau-\nmarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der\n(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf            Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung\nArbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vor-      oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die\nausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ent-           überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bau-\nfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht      geräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal\ngezahlt worden ist, zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der         Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung\nzuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem            stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den\nArbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sor-          Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte\ngen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichti-       gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im\nge Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts,     Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über\nfür das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zustän-        die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau-\ndigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.              wirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.\n§§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten\n(2) Förderungszeit ist die Zeit vom 1. Januar bis zum\nentsprechend.\nletzten Kalendertag des Monats Februar und vom 15. bis\n(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten       31. Dezember. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Janu-\nBeiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.            ar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember.\nSoweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle\n(3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung,\ndem Arbeitsamt die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten\ndie das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeits-\nBeiträge zu erstatten.\nausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 150 Stun-\nden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum\nNeunter Abschnitt                           Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebs-\nvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.\nFörderung der ganzjährigen\nBeschäftigung in der Bauwirtschaft                         (4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor,\nwenn\nErster Unterabschnitt                      1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungs-\ngründe verursacht ist und\nGrundsätze\n2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regel-\nmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).\n§209\nZwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1\nAnspruch                             liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen {ins-\nArbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben                      besondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewir-\nkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfa-\n1. Anspruch auf Wintergeld                                      cher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von\na) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbe-        Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnun-\ndingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeits-       gen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die\nstunden (Mehraufwands-Wintergeld) und                  Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder\nwirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern\nb) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer\nnicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht\nWinterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Winter-\nausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verur-\ngeld),\nsacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-\n2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbeding-         schutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängi-\ntem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im             ge Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.\nAnschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung,\nwenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und\nZweiter Unterabschnitt\ndie besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen\nLeistungen erfüllt sind.                                                                 Wintergeld\n§210                                                           §212\nAllgemeine Förderungsvoraussetzungen                                   Mehraufwands-Wintergeld\nDie allgemeinen       Förderungsvoraussetzungen    sind         (1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für\nerfüllt, wenn                                                   die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen\n1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes            betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten\nauf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäf-        Arbeitsstunden. übersteigt die regelmäßige betriebliche\ntigt ist und                                                Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch","648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nauf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit    das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit ande-\ngeleisteten Arbeitsstunden begrenzt.                          ren Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in\n(2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt zwei Deut-          denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.\nsche Mark je Arbeitsstunde.                                      (2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzar-\nbeitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfall-\n§213                             geld entsprechend.\nZuschuß-Wintergeld\nfünfter Unterabschnitt\n(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen\nAnspruch auf Zuschuß-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer,                        Verordnungsermächtigung\ndie Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslelstung\nhaben, die niedriger ist, als der Anspruch auf das ohne den                               §216\nwitterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.\nVerordnungsermächtigung\n(2) Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld besteht für die\ninnerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit lie-        (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ngenden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen aus-         nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\ngefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfall-     Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Winter-\ngeld-Vorausleistung besteht.                                  geld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte\nArbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches\n(3) Das Zuschuß-Wintergeld beträgt zwei Deutsche            außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in\nMark je Ausfallstunde.                                        Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der\nFörderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten\nDritter Unterabschnitt                     Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes.\nWinterausfallgeld\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordung festzule-\n§214\ngen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistun-\nWinterausfallgeld                       gen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. Es hat\n(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen                hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in\nder Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und\nAnspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer,\nsozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird.\n1. die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflich-    Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbe-\ntig beschäftigt sind,                                     reich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarif-\n2. deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslei-       vertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört wer-\nstung ausgeschöpft ist,                                   den. Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tarif-\nlicher Regelungen kommen insbesondere in Betracht,\n3. die nicht Bezieher von Krankengeld sind und                wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt\n4. bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld         1. in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewer-\nnicht in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Ein Eingriff in     bes nicht dazu beitragen können, oder\nden Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn der Arbeitneh-\nmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem       2. in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Bau-\nfachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifver-           gewerbe~ dazu beitragen können,\ntrags zuzuordnen ist.                                     die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwer-\n(2) Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfall-       nissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse\ngeldes und die Einkommensanrechnung gelten die Vor-           der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbre-\nschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend. Fallen in    chungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.\neinen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeit-\nnehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten,\nFünftes Kapitel\nfür die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslei-\nstung hat, so ist beim lstentgelt anstelle des tatsächlich                    Leistungen an Arbeitgeber\nerzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vor-\nausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das                            Erster Abschnitt\nder Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.\nEingliederung von Arbeitnehmern\nVierter Unterabschnitt                                         Erster Unterabschnitt\nAnwendung anderer Vorschriften                                    Eingliederungszuschüsse\n§215                                                         §217\nAnwendung anderer Vorschriften                                            Grundsatz\n(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf         Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungs-\nArbeitslosengeld bei Säumniszeiten und zusammentref-          bedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsent-\nfen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch      gelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. för-\nauf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften Ober     derungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Lei-","------·· -----------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                      649\nstung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt ein-     2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermitt-\ngegliedert werden können.                                          lung zwölf Monate und\n3. beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer\n§218                                   24 Monate\nEingliederungszuschüsse                      nicht übersteigen (Regelförderungsdauer).\n(1) Eingliederungszuschüsse können erbracht werden,\nwenn                                                                                       §221\n1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Ein-                             Erhöhte Förderung\ngliederung bedürfen (Eingliederungszuschuß bei Einar-       (1) Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der\nbeitung),                                                Minderleistung der Arbeitnehmer, der Eingliederungser-\n2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose,             fordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht aus-\nSchwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in      reichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu\nihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermit-    20 Prozentpunkte höher festgelegt werden.\ntelt werden können (Eingliederungszuschuß bei                (2) Ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt\nerschwerter Vermittlung) oder                             wegen der Minderleistung des Arbeitnehmers abgesenkt,\n3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und         können die. Eingliederungszuschüsse jeweils entspre-\nvor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos    chend höher, jedoch nicht mehr als 10 Prozentpunkte,\nwaren (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitneh-        festgelegt werden.\nmer).\n§222\n(2) Der Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung von\nBerufsrückkehrern ist zu erbringen, wenn sie einer beson-                         Verlängerte Förderung\nderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen.                    (1) In begründeten Fällen besonders schwerer Vermit-\n(3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig           telbarkeit kann bei den Eingliederungszuschüssen eine\nverlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie darf\n1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsent-\ndas Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Ein-\ngelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder,\ngliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer insgesamt\nwenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für ver-\n36 Monate nicht übersteigen.\ngleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte\nund soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der           (2) Nach der Regelförderungsdauer sind die Eingliede-\nArbeitsförderung nicht übersteigen,                       rungszuschüsse entsprechend der zu erwartenden\nZunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und\n2. der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversiche-\nden abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegen-\nrungsbeitrag.\nüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um\nArbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berück-   zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Der Eingliederungs-\nsichtigungsfähig.                                              zuschuß für ältere Arbeitnehmer ist nach der Regelförde-\n(4) Die Zuschüsse können zu Beginn der Maßnahme für         rungsdauer und jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten\njeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese      um mindestens zehn Prozentpunkte zu vermindern.\nkürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festge-\nlegt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das                                        §223\nberücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.                      Förderungsausschluß und Rückzahlung\n§219                                 (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn\n_ Umfang der Förderung                       1. zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung\neines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um\nHöhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem              einen Eingliederungszuschuß zu erhalten oder\nUmfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den\n2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt,\njeweiligen Eingliederungserfordernissen.\nbei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier\nJahre vor Förderungsbeginn beschäftigt war.\n§220\n(2) Der Eingliederungszuschuß ist zurückzuzahlen,\nRegelförderung                         wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förde-\n(1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall                    rungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der\nFörderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf\n1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung 30 Pro-         Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet\nzent,\nwird. Dies gilt nicht, wenn\n2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermitt-         1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis\nlung und beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeit-        aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-\nnehmer 50 Prozent                                             gungsfrist zu kündigen,\ndes berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über-       2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das\nsteigen (Regelförderungshöhe).\nBestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der\n(2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall                       Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder\n1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung sechs           3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der\nMonate,                                                       gesetzlichen Altersrente erreicht hat.","650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§224                                                         §227\nAnordnungsermächtigung                                         Umfang der Förderung\nund Verordnungsermächtigung\nDer Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung         höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-         berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet wer-\nfahren der Förderung zu bestimmen. Das Bundesministe-         den. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige\nrium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch      Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungs-\nRechtsverordnung beim Eingliederungszuschuß für ältere        zuschüssen sind anzuwenden.\nArbeitnehmer die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herab-\nzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des\n§228\nArbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit\nälterer Arbeitnehmer zu beheben.                                              Anordnungsermächtigung\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nzweiter Unterabschnitt                     das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-\nfahren der Förderung zu bestimmen.\nEinstellungszuschuß bei Neugründungen\n§225                                                Dritter Unterabschnitt\nGrundsatz                                             Eingliederungsvertrag\nArbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine\nselbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für                                     §229\ndie unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen\nförderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu                                     Grundsatz\ngeschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsent-          Das Arbeitsamt kann die Eingliederung von förderungs-\ngelt erhalten.                                                bedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber\nunter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf Grund eines Ein-\n§226                              gliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie\nEinstellungszuschuß bei Neugründungen                nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein\nArbeitsverhältnis zu übernehmen.\n(1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann\nerbracht werden, wenn\n§230\n1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung insgesamt min-\nförderungsbedürftige Arbeitslose\ndestens drei Monate\na) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbei-       förderungsbedürftige Arbeitslose sind Langzeitarbeits-\ntergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-   lose sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs\ndigen Einheit bezogen hat,                            Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Ver-\nmittlungserschwernis vorliegt.\nb) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe-\nschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas-\nsungsmaßnahme gefördert worden ist oder                                          §231\nc) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme                           Eingliederungsvertrag\nder beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,          (1) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen\nund ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den   Arbeitslosen können der Arbeitgeber unctder Arbeitslose\nArbeitsmarkt eingegliedert werden kann,                   mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungs-\n2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer           vertrag abschließen. Der Abschluß eines Eingliederungs-\nbeschäftigt und                                           vertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nArbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme teilgenom-\n3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die      men hat. Für die Zeit der Eingliederung besteht ein\nTragfähigkeit der Existenzgründung vorliegt.              Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches.\n(2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei           (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen\nArbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.                   nichts anderes ergibt, sind auf den Eingliederungsvertrag\n(3) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann         die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzu-\nneben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf Grund die-         wenden. Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften\nses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet       von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unterneh-\nwerden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluß        men abhängig, werden Arbeitslose, die auf Grund eines\nbei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.                Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht be-\nrücksichtigt.\n(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der\nbeschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte            (3) Durch den Eingliederungsvertrag verpflichtet sich\nArbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen            der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu\nArbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht    geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen\nmehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-      zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach\nden mit 0,75 zu berücksichtigen.                             erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                651\nverhältnis zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat den                              zweiter Abschnitt\nArbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter\nBerufliche Ausbildung und Leistungen\nWeise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeits-\namt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen.      zur beruflichen Eingliederung Behinderter\nDer Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine berufliche\nWeiterbildungsmaßnahme, die das Arbeitsamt mit ihm                              Erster Unterabschnitt\nzeitlich abgestimmt hat, freizustellen.\nFörderung der Berufsausbildung\n(4) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte\nTätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitgeber im\nRahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stel-                                 §235\nlen eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, an            Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung\nvom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Qualifi-\nzierungsmaßnahmen teilzunehmen.                                 (1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung\nvon Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungs-\nvergütung gefördert werden, soweit vom Arbeitsamt\n§232                             geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der\nDauer und Auflösung                       betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch\ndes Eingliederungsvertrages, Rechtsweg               Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetriebli-\nchen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsver-\n(1) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei     gütung weitergezahlt wird.\nWochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. Ist            (2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages\nseine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu       erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergü-\neiner Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert wer-          tung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-\nden. Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittel-    anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.\nbar an eine Trainingsmaßnahme bei demselben Arbeitge-\nber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Mona-\nten nicht überschreiten.                                                       Zweiter Unterabschnitt\n(2) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die                              Förderung der\nEingliederung ohne Angabe von Gründen für geschei-                     beruflichen Eingliederung Behinderter\ntert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auf-\nlösen.\n§236\n(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsver-                     Ausbildung Behinderter\ntrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen\ngegeben.                                                        (1} Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder\nWeiterbildung von Behinderten in Ausbildungsberufen\ndurch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert\n§233                             werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu\nFörderung                           erreichen ist.\n(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der\n(1) Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber, der einen\nmonatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbil-\nEingliederungsvertrag abgeschlossen hat, das für Zeiten\ndungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahme-\nohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt,\nfällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungs-\nden darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtso-\nvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.\nzialversicherungsbeitrag sowie die Beiträge, die er im\nRahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung\nim Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu                               §237\nleisten hat. Die Erstattung durch das Arbeitsamt mindert                    Arbeitshilfen für Behinderte\nsich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach§ 6 des Ent-\ngeltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält.              Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behinderten-\ngerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeits-\n(2) Das Arbeitsamt kann für die Zeiten mit Beschäfti-     plätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um\ngung einen Eingliederungszuschuß erbringen. Der Arbeit-      die dauerhafte berufliche Eingliederung Behinderter zu\ngeber ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn der Ein-  erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Ver-\ngliederungsvertrag aufgelöst wird.                           pflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehinder-\n(3) Das Arbeitsamt kann die Förderung einstellen, wenn    tengesetz nicht besteht.\nvoraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere\nwegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann.                                           §238\n· Probebeschäftigung Behinderter\n§234                                Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Pro-\nAnordnungsermächtigung                       bebeschäftigung Behinderter bis zu einer Dauer von drei\nMonaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung        einer beruflichen Eingliederung verbessert wird oder eine\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-        vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu\nfahren der Förderung zu bestimmen.                           erreichen ist.","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§239                              Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer\naußerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung\nAnordnungsermächtigung\nnur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit aus-\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung        bildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-        einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam-\nfahren der Förderung zu bestimmen.                           menwirken mit den Trägem der Maßnahmen sind alle\nMöglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der\nAuszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz\nzu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit aus-\nSechstes Kapitel\nbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.\nLeistungen an Träger\n(3) Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieb-\nlichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die\nErster Abschnitt                          ausbildungsbegleitende Hilfen\nFörderung der Berufsausbildung                       1. nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb\noder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Auf-\nnahme einer weiteren Ausbildung oder\n§240\nGrundsatz                           2. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur\nBegründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses\nTräger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung\nkönnen durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie            fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Aus-\ndurch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbil-        bildung oder die Begründung oder Festigung eines\ndung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine      Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Die Förderung\nberufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliede-        darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.\nrungsaussichten verbessern.                                  Übergangshilfen nach Satz 1 Nr. 1 sind nicht förderungs-\nfähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen\nnach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden\n§241                              sind.\nFörderungsfähige Maßnahmen\n(4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie\n(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betrieb-\n1. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und\nliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsge-\ndes Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestal-\nsetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz\ntung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines\nzum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine\nBerufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-\nerfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und\nsetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübli-\nche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen).     2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-\nHierzu gehören Maßnahmen                                         samkeit geplant, im Auftrag des Arbeitsamtes durch-\n1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,                  geführt werden und die Kosten angemessen sind.\n2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und\n§242\n3. zur sozialpädagogischen Begleitung.\nförderungsbedürftige Auszubildende\nAusbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte\nder Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich-       (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und\ntung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsab-       sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in\nschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung\nAbschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der\nAusbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der         1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen,\nBetrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten           erfolgreich beenden können oder\nnicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies\n2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weite-\nnach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.\nre Ausbildung nicht beginnen oder\n(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem\nBetrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer    3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein\naußerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufs-           Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen kön-\nausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz               nen.\ndurchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn              Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen\n1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden          ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen\nauch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbil-    ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach\ndungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden    Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungs-\nkann und                                                maßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.\n2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein-             (2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 2\nbildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbe-    dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Aus-\nreitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von          zubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbil-\nmindestens sechs Monaten teilgenommen haben.            dung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                653\n§243                                                Zweiter Abschnitt\nLeistungen                                  Förderung von Einrichtungen der\nberuflichen Aus- oder Weiterbildung oder\nDie Förderung umfaßt                                      zur beruflichen Eingliederung Behinderter\n1. die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich\ndes Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Bei-\ntrags zur Unfallversicherung,                                                        §248\n2. die Maßnahmekosten und                                                             Grundsatz\n3. sonstige Kosten.                                             (1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder\nWeiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behin-\nLeistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht      derter können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert\nfür den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Lei-    werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Lei-\nstungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben       stungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und\nanrechnungsfrei.                                             die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten\nbeteiligen. Leistungen können erbracht werden für\n§244\n1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der\nZuschüsse zur Ausbildungsvergütung                     Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung\nBehinderter dienenden begleitenden Dienste, Interna-\nWird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-         te, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und\nrichtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbil-\ndungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen wer-          2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung\nden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den              von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden\nLebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden             zur beruflichen Bildung Behinderter.\nzugrunde zu legen ist, wenn er das 21 . Lebensjahr noch         (2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen zur\nnicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern unterge-\nberuflichen Eingliederung Behinderter können nur Vorha-\nbracht ist, zuzüglich fünf Prozent ab dem zweiten Ausbil-\nben einbezogen werden, die im Rahmen der überregiona-\ndungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu\nlen Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und\ntragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den           Sozialordnung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung\nBeitrag zur Unfallversicherung.\nund Durchführung der Bundesanstalt hinreichend Einfluß\neingeräumt wird.\n§245\nMaßnahmekosten                                                      §249\nAls Maßnahmekosten können die angemessenen Auf-                              Förderungsausschluß\nwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme ein-\ngesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungsper-          Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrich-\nsonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Ver-    tung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbil-\nwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und            denden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den\nVerwaltungskosten übernommen werden.                         Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Ver-\nbandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist\njedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung\n§246                             auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang\noder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.\nSonstige Kosten\nAls sonstige Kosten können übernommen werden\n§250\n1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und\nBundesanstalt als Träger von Einrichtungen\nBetreuungspersonals an besonderen von der Bundes-\nanstalt anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen,                Die Bundesanstalt soll Einrichtungen der beruflichen\n2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an      Aus- oder Weiterbildung sowie zur beruflichen Eingliede-\nden Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten,        rung Behinderter mit anderen Trägern oder alleine errich-\nwenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der       ten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen\nMaßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen.                nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesanstalt kann darü-\nber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen\nerrichten, die als Modell für andere Träger dienen.\n§247\nAnordnungsermächtigung                                                   §251\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung                         Anordnungsermächtigung\ndas Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Ver-\nfahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann auch                Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nbestimmen, daß einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten     das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-\nsind.                                                        fahren der Förderung zu bestimmen.\n3","654               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nDritter Abschnitt                         2. die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeits-\nförderung zuwiderläuft oder\nFörderung von Jugendwohnheimen\n3. der Sozialplan ein Wahlrecht für die Arbeitnehmer\nzwischen Abfindung und Eingliederungsmaßnahme\n§252\nvorsieht.\nGrundsatz\nTräger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen                                     §256\nund Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Aus-                        Beratung und Vorabentscheidung\ngleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förde-\nrung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger       (1) Das Landesarbeitsamt berät den Unternehmer und\nsich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.        den Betriebsrat auf Verlangen über die Förderungsmög-\nLeistungen können erbracht werden für den Aufbau, die        lichkeiten von Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der\nErweiterung, den Umbau und die Ausstattung von               Sozialplanverhandlungen.\nJugendwohnheimen.                                               (2) Auf Antrag des Unternehmers entscheidet das Lan-\ndesarbeit98mt im voraus, ob und unter welchen Voraus-\n§253                             setzungen eine Maßnahme gefördert werden kann.\nAnordnungsermächtigung\n§257\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nZuschuß\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-\nfahren der Förderung zu bestimmen.                              (1) Als Zuschuß kann ein Betrag geleistet werden, der in\neinem angemessenen Verhältnis zu den durch die Maß-\nnahme entstehenden Gesamtkosten und zur Dauer der\nVierter Abschnitt                         Maßnahme steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in wel-\nchem Umfang der Sozialplan Mittel zur Eingliederung von\nZuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen                         Arbeitnehmern anstelle von Abfindungen vorsieht.\n(2) Als Zuschuß kann höchstens ein Betrag geleistet\n§254                             werden, der sich errechnet, indem die Zahl der Teilnehmer\nGrundsatz                           zu Beginn der Maßnahme mit den durchschnittlichen jähr-\nlichen AtJfwendungen an Arbeitslosengeld je Empfänger\nDie in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen, die       von Arbeitslosengeld des Kalenderjahres, in dem die Maß-\nder Eingliederung von ohne die Förderung nicht oder nicht    nahme beginnt, vervielfacht wird.\ndauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedernden Arbeit-\nnehmern dienen, können durch Zuschüsse gefördert wer-\n§258\nden, wenn anstelle dieser Maßnahmen für diese Arbeit-\nnehmer voraussichtlich andere Leistungen der aktiven                             Verhältnis zu anderen\nArbeitsförderung zu erbringen wären.                                  Leistungen der aktiven Arbeitsförderung\nWährend der Eingliederungsmaßnahme sind für die\n§255                             Teilnehmer andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-\nFörderungsfähige Maßnahme                     rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.\n(1) Eine Maßnahme ist förderungsfähig, wenn\n§259\n1. die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer\nAnordnungsermächtigung\ninfolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeits-\nlosigkeit bedroht sind,                                     Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\n2. über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich         das Nähere über Vqraussetzungen, Art, Umfang und Ver-\nnach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht      fahren der Förderung zu bestimmen.\nworden ist,\n3. für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit                        fünfter Abschnitt\ndem Betriebsrat vereinbart worden ist,\nFörderung\n4. die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art,\nvon Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nUmfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer\narbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den\nGrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit                                   §260\ngeplant ist,                                                                      Grundsatz\n5. der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in an-\n(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können\ngemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Ein-\nfür die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern\ngliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und\ndurch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn\n6. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.\n1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen\n(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn                    Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und\n1. die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen        2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeits-\ndient,                                                       verhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   655\nrungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch      2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirt-\ndie Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und        schaftlich nicht zumutbar ist.\nderen Eingliederungsaussichten dadurch verbessert\nEine Maßnahme darf nicht in eigener Regie des Trägers\nwerden können.\ndurchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden\n(2) Maßnahmen sind bevorzugt zu fördern, wenn              Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeits-\n1. durch sie die Voraussetzungen für die Schaffung von        markt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnah-\nDauerarbeitsplätzen erheblich verbessert werden,          men geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig\nhoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig\n2. durch sie Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit       tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.\nbesonderen Vermittlungserschwernissen geschaffen\nwerden oder\n§263\n3. sie strukturverbessernde Arbeiten vorbereiten oder\nergänzen, die soziale Infrastruktur verbessern oder der               förderungsbedürftige Arbeitnehmer\nVerbesserung der Umwelt dienen.                              (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie\nlangzeitarbeitslos sind und die Voraussetzungen für Ent-\n§261                              geltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher\nFörderungsfähige Maßnahmen                      Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behin-\nderter erfüllen.\n(1) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn die in ihnen\n(2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der\nverrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen\nVoraussetzungen nach Absatz 1 die Förderungsbedürftig-\nInteresse liegen.\nkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn\n(2) Arbeiten. sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förde-\n1. dadurch fünf Prozent der von dem Arbeitsamt für die\nrung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchge-\nFörderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in\nführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen\ndem Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht über-\nVerpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise\nschritten werden,\nvon juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch-\ngeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne       2. die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten minde-\ndie Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren               stens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemel-\ndurchgeführt werden.                                              det waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrneh-\nmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für\n(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das\ndie Durchführung der Maßnahme notwendig ist,\nArbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren\nErgebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interes-         3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das\nsen oder den Interessen eines begrenzten Personenkrei-            25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abge-\nses dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vor-       schlossene Berufsausbildung haben und die Maßnah-\nliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch      me mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-\nausgeschlossen, daß das Arbeitsergebnis auch den in der           me verbunden ist oder\nMaßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt,            4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behin-\nwenn sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht zu einer          derung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruf-\nBereicherung einzelner führen.                                    lich stabilisiert oder qualifiziert werden können.\n(4) Die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß sie Zeiten einer begleiten-                                    §264\nden beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen\nZuschüsse\nPraktikums enthält, wenn hierdurch die Eingliederungs-\naussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich ver-          (1) Zuschüsse können zum berücksichtigungsfähigen\nbessert werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen     Arbeitsentgelt eines zugewiesenen Arbeitnehmers er-\nQualifizierung dürfen 20 Prozent, die Zeiten eines betrieb-   bracht werden.\nlichen Praktikums 40 Prozent und zusammen 50 Prozent\n(2) Der Zuschuß soll mindestens 30 Prozent des berück-\nder Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht über-\nsichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und darf\nschreiten.\nregelmäßig 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen\n§262                              Arbeitsentgelts nicht übersteigen.\nVergabe von Arbeiten                         (3) Der Zuschuß darf 90 Prozent des berücksichtigungs-\nfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn\nMaßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förde-\nrungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen ver-       1. der Arbeitnehmer besonders förderungsbedürftig ist\ngeben werden. Kann eine Maßnahme auf Grund von feh-               und\nlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschafts-          2. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren\nzweiges an einer Durchführung der Arbeiten nicht an ein           Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu\nWirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann die               übernehmen.\nMaßnahme auch in eigener Regie des Trägers durchge-           In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Maß-\nführt werden, wenn                                            nahmen, die bevorzugt zu fördern sind, darf der Zuschuß\n1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige         auch bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen\nBehörde und der zuständige Fachverband, insbeson-         Arbeitsentgelts betragen. Ist eine Maßnahme auf die\ndere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt wor-      Beschäftigung besonders förderungsbedürftiger Arbeit-\nden sind und                                              nehmer ausgerichtet, kann der Zuschuß für alle zugewie-","656                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nsenen Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Prozentsatz           (2) Im übrigen können Darlehen erbracht werden, wenn\nbemessen werden.\n1. die Maßnahme sonst nicht oder nicht in einem arbeits-\n(4) Der Zuschuß kann zu Beginn der Maßnahme für                 marktpolitisch erforderlichen Umfang durchgeführt\njeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese          werden kann,\nkürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festge-\n2. in der Maßnahme überwiegend besonders förderungs-\nlegt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das\nbedürftige Arbeitnehmer beschäftigt werden und\nberücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.\n3. sich der Träger oder ein Dritter angemessen an der\n§265                                  Finanzierung der Gesamtkosten der Maßnahme betei-\nligt.\nBerücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt\n(1) Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es                                 §267\n80 Prozent des bis zu einer Obergrenze von 150 Prozent\nDauer der Förderung\nder Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches maßgebli-\nchen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare          (1) Die Förderung darf in der Regel nur zwölf Monate\nungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 Prozent des        dauern.\ntariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Arbeitsent-\ngelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für           (2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 24 Mo-\nLangzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 Prozent die-   naten vertängert werden, wenn die Maßnahme bevorzugt\nses Betrages berücksichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist        zu fördern ist. In besonderen Ausnahmefällen darf die För-\nbis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche.       derungsdauer bereits zu Beginn der Maßnahme auf mehr\noder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens           als zwölf Monate festgesetzt werden.\njedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts,               (3) Eine bevorzugt zu fördernde Maßnahme darf bis zur\nberücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 1 und 2           Gesamtdauer von 36 Monaten verlängert werden, wenn\nberücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der          der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß die zugewie-\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches unterschrei-          senen Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsver-\ntet. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sind auch         hältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen\ndie hierauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers      übernommen werden.\nzur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die\n(4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung\nBeiträge des Arbeitgebers, die er im Rahmen eines Aus-\ngleichssystems für die Entgeltfortzahlung im Krankheits-       wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerich-\ntet ist,\nfalle und für die Zahlung von Ur1aubsentgelt zu leisten hat.\n(2) Für Zeiten ohne Arbeitsleistung ist Arbeitsentgelt nur  1. während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wech-\nberücksichtigungsfähig, wenn der Arbeitnehmer                      selnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer\nzu schaffen und\n1. auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder tarifver-\ntraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf .Fortzah-       2. die Eingliederungsaussichten dieser Arbeitnehmer er-\nlung des Arbeitsentgelts für diese Zeiten hat oder             heblich zu verbessern.\n2. an einer im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnah-\n§268\nme förderungsfähigen begleitenden beruflichen Quali-\nfizierung oder einem betrieblichen Praktikum teil-                                 Rückzahlung\nnimmt.\nDie im Rahmen der Verlängerung einer Förderung\nDas berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt mindert sich        erbrachten Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die\num das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitgeber auf Grund           vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung\neines Ausgleichssystems erstattet wird.                        zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein\nDauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeits-\n§266                              verhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des\nFörderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn\nVerstärkte Förderung\n1. der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungs-\n(1) Zusätzliche Zuschüsse und Darlehen können er-               verhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus\nbracht werden, wenn                                                wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-\n1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise               frist zu kündigen,\nnicht erreicht werden kann,                               2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das\n2. an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes                 Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der\narbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und                  Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,\n3. das Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird,            3. der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter\nDarlehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und zu ver-           für eine Altersrente erreicht hat oder\ngleichbar günstigen Bedingungen erbringt\n4. es für den Arbeitgeber bei einer Ersatzzuweisung\noder die zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehr-            während des dritten Förderjahres unter Würdigung der\naufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten           Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, den\nerforderlich ist. Die zusätzlichen Zuschüsse und Dartehen         zuletzt zugewiesenen Arbeitnehmer anstelle des zuvor\ndürfen zusammen 30 Prozent der Gesamtkosten einer                 zugewiesenen Arbeitnehmers im Anschluß an die För-\nMaßnahme nicht übersteigen.                                       derung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 657\n§269                              1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue\nArbeitsplätze zu schaffen,\nZuweisung und Abberufung\n2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforder-\n(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen            lich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnah-\nArbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnah-           men in einem erheblichen Umfang entstanden sind\nme zuweisen.                                                     oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt\n(2) Das Arbeitsamt soll einen zugewiesenen Arbeitneh-         erheblich nachteilig auswirken und\nmer abberufen, wenn es ihm einen zumutbaren Ausbil-          3. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeits-\ndungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine          verhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förde-\nzumutbare Berufsausbildung oder Maßnahme der berufli-            rungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen.\nchen Weiterbildung fördern kann. Eine Abberufung soll\njedoch nicht erfolgen, wenn\n§273\n1. der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluß an die\nFörderungsfähige Maßnahmen\nFörderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger\noder beim durchführenden Unternehmen übernom-               Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und\nmen wird oder                                            Verbesserung der Umwelt und zur Verbesserung des\n2. die Dauer der zu vermittelnden Arbeit kürzer qls die      Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugend-\nRestdauer der Zuweisung oder kürzer als sechs Mona-      hilfe.\nte ist.\n§274\nDas Arbeitsamt kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer\nauch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Berufs-                  förderungsbedürftige Arbeitnehmer\nberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne             (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie\nwichtigen Grund nicht nachkommt.\n1. arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht\nsind,\n§270\n2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für Arbeits-\nBesondere Kündigungsrechte                         losengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei\n(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne          Arbeitslosigkeit erfüllt hätten und\nEinhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er             3. ohne die Zuweisung auf absehbare Zeit nicht in Arbeit\n1. eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,                   vermittelt werden können.\n2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der              (2) Der Anteil der Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der\nberuflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder           Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, an den\nzugewiesenen Arbeitnehmern hat mindestens dem Anteil\n3. aus der ~ Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen           der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der\nwird.                                                    Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu\n(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne        entsprechen. Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 1\nEinhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeit-    bleiben außer Betracht\nnehmer abberufen wird.                                       1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht uner-\nheblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen\n§271                                  mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Be-\ngleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses\nAnordnungsermächtigung\nUnternehmens dienen,\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung         2. Arbeitnehmer mit Anleitungs- oder Betreuungsaufga-\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-            ben, deren Zuweisung für die Durchführung der Maß-\nfahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann insbeson-            nahme notwendig ist, und\ndere für die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgel-\nten eine niedrigere Obergrenze festsetzen und Leistungen     3. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung\nzur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in die Förderung           übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeits-\neinbeziehen.                                                     verhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unterneh-\nmen übernommen werden.\nSechster Abschnitt                                                         §275\nHöhe der Förderung\nFörderung\nvon Strukturanpassungsmaßnahmen                             (1) Der Zuschuß wird höchstens in Höhe des Betrags\nerbracht, der sich für den einzelnen zugewiesenen Arbeit-\n§272                              nehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Auf-\nwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe\nGrundsatz                            einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung aller\nTräger von Strukturanpassungsmaßnahmen können für          Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe\ndie Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis         des Kalenderjahres errechnet.\nzum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert wer-            (2) Ein Zuschuß darf in voller Höhe nur erbracht werden,\nden, wenn                                                    wenn für den zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte","658               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nvereinbart sind, die die bei der Förderung von Arbeitsbe-     sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu\nschaffungsmaßnahmen berücksichtigungsfähigen Arbeits-         beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie\nentgelte nicht übersteigen. Sind höhere Entgelte verein-      1. Statistiken erstellt,\nbart, ist der Zuschuß um den übersteigenden Betrag zu\nkürzen. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitneh-     2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt\nmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit          und\nvoller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabge-\nsetzt, ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen.                3. Bericht erstattet.\n§276                                                         §281\nDauer der Förderung                                         Arbeitsmarktstatistiken\n(1) Die Förderung darf in der Regel nur 36 Monate             Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbe-\ndauern.                                                       reich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über\nBeschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und\n(2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 48 Mo-      über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie\nnaten verlängert werden, wenn der Träger die Verpflich-       hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vier-\ntung übernimmt, daß die zugewiesenen Arbeitnehmer             ten Buches eine Statistik der sozialversicherungspfüchtig\nanschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder       Beschäftigten zu führen.\ndem durchführenden Unternehmen übernommen wer-\nden.\n§282\n§277                                         Arbeitsmarkt- und Berufsforschung\nZuweisung                                Die Bundesanstalt hat bei der Festlegung von Inhalt, Art\nund Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren\nDas Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen\neigenen Informationsbedarf und den des Bundesministe-\nArbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnah-\nriums für Arbeit und Sozialordnung zu berücksichtigen.\nme zuweisen. Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit\nSie hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen\nder Arbeitnehmer bereits in eine andere Strukturanpas-\nZeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nsungsmaßnahme oder in eine andere vergleichbare Maß-\nSozialordnung abzustimmen.\nnahme zugewiesen wurde und die für ihn maßgebliche\nZuweisungshöchstdauer hierbei ausgeschöpft wurde.\n§283\n§278                                   Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht\nAnwendung anderer Vorschriften                      (1) Die Bundesanstalt hat die Arbeitsmarktstatistiken\nund die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsfor-\nDie Vorschriften zur Förderung von Arbeitsbeschaf-\nschung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nfungsmaßnahmen über die begleitende berufliche Qualifi-\nnung vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentli-\nzierung der zugewiesenen Arbeitnehmer, die Kündigung\nchen. Sie hat zu gewährleisten, daß bei der Wahrnehmung\ndes Arbeitsverhältnisses, die Abberufung durch das\nder Aufgaben dieses Abschnitts auch einem kurzfristigen\nArbeitsamt, die Vergabe der Arbeiten und die Rückzah-\narbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf der Bundes-\nlung erbrachter Zuschüsse sind entsprechend anzuwen-\nanstalt und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-\nden.\nordnung entsprochen werden kann.\n§279                                 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merk-\nAnordnungsermächtigung                       male der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstat-\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung         tung näher bestimmen und der Bundesanstalt entspre-\ndas Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-         chende fachliche Weisungen erteilen.\nfahren der Förderung zu bestimmen.\nZweiter Abschnitt\nSiebtes Kapitel                                                  Erteilung\nWeitere Aufgaben der Bundesanstalt                     von Genehmigungen und Erlaubnissen\nErster Abschnitt                                             Erster Unterabschnitt\nStatistiken, Arbeitsmarkt- und                                        Ausländerbeschäftigung\nBerufsforschung, Berichterstattung\n§284\n§280                                                Genehmigungspflicht\nAufgaben\n(1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Geneh-\nDie Bundesanstalt hat Lage und Entwicklung der             migung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern\nBeschäftigung und des .Arbeitsmarktes im allgemeinen          nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmi-\nund nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen             gung besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  659\n1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der                                         §286\nEuropäischen Gemeinschaft oder nach dem Abkom-                                Arbeitsberechtigung\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizü-\ngigkeit zu gewähren ist,                                      (1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Aus-\nländer\n2. Ausländer, die im Bundesgebiet geboren sind und eine\nunbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, oder Aus-      1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis\nländer, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und         besitzt und\n3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen               a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige\nVereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch                Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder\nRechtsverordnung bestimmt ist.                                b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununter-\n(2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäf-               brochen aufhält und\ntigung einzuholen.                                              2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-\n(3) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt,          gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.\nwenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechti-      Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsver-\ngung besteht.                                                   ordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der          (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1\nAusländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des              Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten\nAusländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverord-          1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in\nnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Aus-                 dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Auf-\nübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländer-               gabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,\nrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.\n2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung\n§285\nsowie\nArbeitserlaubnis\n3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund\n(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn               einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\noder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-\n1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachtei-\nrung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäfti-\nlige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere\ngung befreit war.\nhinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen\nund der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,                    (3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne\nbetriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen\n2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie\nerteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes\nAusländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme\nbestimmt ist.\nrechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung ste-\nhen, und                                                                              §287\n3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-                             Arbeitserlaubnisgebühr\ngungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer\n(1) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländi-\nbeschäftigt wird.\nsche Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwi-\nFür eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer             schenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung\nund diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfü-       von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen\ngung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes ver-          tätig werden, kann beim Arbeitgeber eine Gebühr (Arbeits-\nmittelt werden können.                                          erlaubnisgebühr) erhoben werden.\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1          (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die\nSatz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch            im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinba-\nRechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinba-          rungen stehen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe\nrungen bestimmt ist.                                            können auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksich-\n(3) Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen        tigt werden, die der Überwachung der Einhaltung der Ver-\nAufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im           einbarungen dienen sollen. Die Bundesanstalt wird er-\nBundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaub-         mächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tat-\nnis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung         bestände für die Arbeitserlaubnisgebühr zu bestimmen\nnichts anderes bestimmt ist.                                    und dabei feste Sätze vorzusehen.\n(4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung        (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den\nder Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch         Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer\nRechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß             oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten\nsich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine      lassen.\nbestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf,           (4) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes\nerlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat           sind anzuwenden.\noder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbe-\n§288\nreich dieses Gesetzes eingereist ist.\nVerordnungsermächtigung und Weisungsrecht\n(5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimm-\nte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder                 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nBezirke beschränkt werden.                                      nung kann durch Rechtsverordnung","660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an                              zweiter Titel\nAusländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besit-\nAusbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung\nzen,\n2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis                                      §291\nunabhängig von der Arbeitsmarktlage,\nErlaubnispflicht\n3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an\nAusländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt         (1) Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung\nim Ausland,                                              durch eine natürliche oder juristische Person oder eine\n4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeits-      Personengesellschaft (Vermittler) ist nur mit einer Erlaub-\nerlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Unter-  nis zulässig.\nsuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhn-            (2) Nicht erlaubnispflichtig sind\nlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für  1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen\neine erstmalige Beschäftigung,                                Sicherung, die auf das Zustandekommen von Ausbil-\n5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der                   dungs- oder Arbeitsverhältnissen gerichtet sind,\nArbeitserlaubnis,                                             soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich über-\n6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberech-             tragenen Aufgaben erforderlich sind,\ntigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche,  2. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitge-\nberufliche und regionale Beschränkung der Arbeits-            bers erfolgende Unterstützung bei einer Selbstsuche\nberechtigung,                                                 des Arbeitgebers nach Auszubildenden und Arbeitneh-\n7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht                  mern, wenn hierfür eine erfolgsunabhängige Vergütung\nsowie                                                         vereinbart und gewährt wird,\n8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Auf-        3. die Herausgabe und der Vertrieb von Listen über Stel-\nhebung einer Genehmigung                                      lenanbieter, Ausbildungsuchende und Arbeitsuchen-\nde, wenn für die Aufnahme in die Liste, ihren Vertrieb\nnäher bestimmen.                                                  und ihren Erwerb die Ausbildungsuchenden und\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-            Arbeitsuchenden sich allenfalls in geringem Umfang an\nnung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der                  den Kosten beteiligen müssen,\nBestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu          4. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von\nerlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Orga-             Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden, die ihren\nnen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Be-                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-\nstimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der               land haben oder die Staatsangehörige eines Mitglied-\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäf-              staates der Europäischen Gemeinschaft oder eines\ntigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.                      Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum sind.\nzweiter Unterabschnitt                        (3) Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellenge-\nsuchen in Medien, die der Verbreitung von Informationen\nBeratung und Vermittlung durch Dritte\ndienen, allgemein zugänglich sind und regelmäßig ange-\nboten werden, gilt nicht als Vermittlung.\nErster Titel\n§292\nBerufsberatung\nAuslandsvermittlung, Erlaubniserteilung\n§289                                (1) Die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland\nOffenbarungspflicht                       außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nDer Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitge-     Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland\nbers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet,     für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung)\ndem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen; er hat dar-    darf nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden.\nauf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung\nauf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur       (2) Ein Vermittler darf Vermittlung für eine Beschäftigung\nOffenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu           in diesem Ausland und aus diesem Ausland für eine\neiner Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis      Beschäftigung im Inland nur mit einer besonderen Erlaub-\nfür die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von       nis betreiben. Sie kann erteilt werden, wenn unter Berück-\nBedeutung sein kann.                                         sichtigung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitneh-\nmer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkun-\n§290                              gen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. Das Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch\nVergütungen                           Rechtsverordnung bestimmen, für welche Berufe und\nFür eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Rat-      Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis erteilt wird.\nsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen\nwerden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Ver-                                    §293\nmittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt                Voraussetzungen der Erlaubniserteilung\noder eine entsprecheQde Vermittlung in damit zusammen-\nhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen              (1) Eine Erlaubnis zur Vermittlung ist zu erteilen, wenn\nSatz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.           der Antragsteller die hierfür erforderliche Eignung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 661\nZuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhält-           Zahlung einer Vergütung, es sei denn, sie darf nach\nnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume ver-               Zulassung durch eine Rechtsverordnung verlangt wer-\nfügt. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Per-      den,\nsonengesellschaft, müssen für die Vermittlungstätigkeit        3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem\nverantwortliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt         Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit\nwerden, die die erforderliche Eignung besitzen.                    einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem ent-\n(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie          gegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und\nmit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden           4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, daß ein\nwerden, soweit dies zum Schutz der Beteiligten erforder-           Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sich ausschließlich\nlich ist.                                                          eines bestimmten Vermittlers bedient.\n§294                                                           §298\nVerfahren der Er1aubniserteilung                                    Behandlung von Daten\n(1) Die Erlaubnis wird vom Landesarbeitsamt auf Antrag         (1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbil-\nerteilt. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet. Auf Antrag dungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende\nwird sie unbefristet verlängert. Der Verlängerungsantrag       und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen,\nkann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt     soweit dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermitt-\nwerden.                                                        lungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personen-\n(2) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung        bezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dür-\neiner Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der         fen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,\nGebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis   soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4\n1 000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefri-       des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. über-\nsteten Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Auf die Erhebung         mittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Ver-\nder Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Vermittlung        mittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung,\nunentgeltlich erfolgen soll. Die Vorschriften des Verwal-      darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen,\ntungskostengesetzes sind anzuwenden.                           zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.\n(2) Nach Abschluß der Vermitttungstätigkeit sind die\n§295                              dem Vermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen dem\nBetroffenen zurückzugeben. Personenbezogene Daten\nAufhebung der Erlaubnis\nsind zu löschen. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbe-\nDie Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Ver-         wahrungspflichlen oder ein berechtigtes Interesse des\nmittlungstätigkeit während eines Zeitraums von länger als      Vermittlers entgegenstehen. Der Betroffene kann nach\nzwei Jahren nicht ausgeübt worden ist. Die Erlaubnis ist       Abschluß der Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Unter-\naufzuheben, wenn                                               lagen und der personenbezogenen Daten schriftlich etwas\nanderes zulassen.\n1. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von\nvornherein nicht vorgelegen haben oder später wegge-\nfallen sind oder                                                                        §299\nMeldung statistischer Daten\n2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender\nWeise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine                Die Vermittler haben der Bundesanstalt die nicht perso-\nAuflage verstoßen hat.                                     nenbezogenen statistischen Daten über Ratsuchende,\nBeratungen, Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen,\n§296                              die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung\nerforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nVergütungen\nnach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu melden.\nFür die Leistungen zur Vermittlung dürfen nur vom\nArbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenom-                                        §300\nmen werden. Dies gilt nicht, soweit durch Rechtsverord-\nPflichten\nnung etwas anderes bestimmt ist. Zu den Leistungen zur\nVermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbe-          (1) Auf Verlangen des Landesarbeitsamtes hat der Ver-\nreitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich          mittler\nsind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des         1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und\nAusbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die                  Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses\nmit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.                     Titels und einer hierzu nach§ 301 Abs. 1 ergangenen\nRechtsverordnung erforderlich sind und\n§297\n2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen\nUnwirksamkeit von Vereinbarungen                       sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt.\nUnwirksam sind                                              Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen in§ 383 Abs. 1 Nr. 1\n1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nnicht eine entsprechende Erlaubnis besitzt,\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\n2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem          rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nAusbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden über die          setzen würde.","662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung im Ein-     deutschen Wirtschaft keine nachteiligen Auswirkungen\nzelfall erforderlich ist, sind die vom Lande~arbeitsamt       auf den Arbeitsmarkt oder den Ausbildungsstellenmarkt\nbeauftragten Personen befUgt, Geschäftsräume des Ver-         ergeben.              ·\nmittlers während der üblichen Geschäftszeiten zu betre-          (3) Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Aufla-\nten. Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul-     gen erteilt werden, soweit dies zum Schutz der Arbeitneh-\nden.                                                          mer, des Arbeitsmarktes oder Ausbildungsstellenmarktes\nerforderlich ist.\nDritter Titel\nVerordnungsermächtigung und Weisungsrecht                                             §303\nWeisungsrecht\n§301                                 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nVerordnungsermächtigung und Weisungsrecht                kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Anwerbung\nund Auslandsvermittlung sowie der dazu von den Orga-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit              Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarun-\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über , die              gen über Anwerbung und Arbeitsvermittlung Weisungen\nErlaubniserteilung zu bestimmen. Es kann dabei insbe-         erteilen.\nsondere regeln\n1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer\nErlaubnis, ihren Umfang und ihre Aufhebung, für die                         Dritter Abschnitt\nEignung sowie das Verfahren,\nBekämpfung von Leistungsmißbrauch\n2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von          und illegaler Ausländerbeschäftigung\nVergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die\nErlaubnisgebühr,\n. §304\n3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Ver- ,\neinbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmern                                      Prüfung\nwegen der bestehenden Besonderheiten der Vermitt-            (1) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Haupt-\nlung zulässig ist und                                     zollämter prüfen, ob\n4. Art und Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und             1. Sozialleistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezo-\nZeitpunkte bei der Meldung statistischer Daten durch          gen werden oder wurden,\nVermittler.\n2. ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-            Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-\nnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der              dingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer\nAufgaben nach dem ersten und zweiten Titel dieses                 beschäftigt werden oder wurden,\nUnterabschnitts sowie der Rechtsverordnung nach\n3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen\nAbsatz 1 Weisungen erteilen.\nerheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.\n(2) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Haupt-\nVierter Titel                        zollämter werden hierbei von den\nAnwerbung aus dem Ausland                      1. nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämp-\n§302                                  fung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,\nBefugnis zur Anwerbung                      2. Krankenkassen,\n3. Trägem der Rentenversicherung,\n(1) Die Anwerbung\n4. in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,\n1. von Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines ande-      5. Trägem der Unfallversicherung,\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                6. für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind, im Ausland für\neine Beschäftigung im Inland sowie                        unterstützt. Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.\n2. von Arbeitnehmern im Inland für eine Beschäftigung im\nAusland außerhalb der Europäischen Union oder eines          (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 können mit anderen\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den            Prüfungen verbunden werden; die Vorschriften über die\nEuropäischen Wirtschaftsraum                             Zusammenarbeit mit anderen Behörden bleiben un-\nberührt.\ndarf nur die Bundesanstalt durchführen.\n(2) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für die Einstel-                                §305\nlung von Arbeitnehmern im eigenen Unternehmen die\nBetretens- und Prüfungsrecht\nZustimmung zur Anwerbung erteilen. Die Zustimmung\nmuß vor der Anwerbung eingeholt werden. Sie kann erteilt        (1) Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeits-\nwerden, wenn sich unter Berücksichtigung der schutzwür-      und die örtlich zuständigen Hauptzollämter sowie die sie\ndigen lrteressen der Arbeitnehmer und der Interessen der     unterstützenden Behörden berechtigt, Grundstücke und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  663\nGeschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-                                           §308\nschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-                              Unterrichtung und\nMelde- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen. Ist ei~                     Zusammenarbeit von Behörden\nArbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Arbeits- und\nHauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden             (1) Die Arbeitsämter regen, soweit zweckmäßig, die\nzur Prüfung nach § 304 Abs. 1. berechtigt, deren Grund-        Zusammenarbeit zwischen den Behörden nach § 304\nstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit           Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6 sowie den Trägem der Krankenversi-\nzu betreten. Die Arbeits- und Hauptzollämter sind ferner      cherung als Einzugsstellen an und koordinieren einver-\nermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen         nehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwaltungskosten\noder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Drit-        werden nicht erstattet.\nten tätigen Personen zu überprüfen.                               (2) Die Arbeits- und Hauptzollämter unterrichten die\njeweils zuständigen Behörden, wenn sich bei der Durch-\n(2) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur\nführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch Anhaltspunkte\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung ausgeübt werden.                                       für Verstöße gegen\n1. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,\n§306                               2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n3. Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                      über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche-\n(1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte, die bei einer         rungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den\nPrüfung nach § 304 Abs. 1 angetroffen werden, haben die            in§ 304 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verstößen, Verstößen\nPrüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere              gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem\nauf Verlangen Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die            Arbeitsamt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten\ndarüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem                 Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\nBuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die                 Schwarzarbeit oder das Arbeitnehmerüberlassungs-\nAngaben des. Arbeitgebers, die für die Leistungen erheb-           gesetz stehen, oder\nlich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische     4. das Ausländergesetz\nArbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und         ergeben.\nnicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich-\nbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder                                   Achtes Kapitel\nwurden, und die in § 305 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterla-\ngen vorzulegen. Sie haben auch das Betreten der Grund-                                  Pflichten\nstücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe von § 305\nAbs. 1 zu dulden. Auskünfte, die den Verpflichteten oder                         Erster Abschnitt\neine ihm nahestehende Person(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3                 Pflichten im Leistungsverfahren\nZivilprozeßordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, kön-\nnen verweigert werden.                                                           Erster Unterabschnitt\n(2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat                             Meldepflichten\nder Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Arbeits-\noder Hauptzollämter auszusondern und auf maschinen-                                       §309\nverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung                          Allgemeine Meldepflicht\nzu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare\nDatenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten       (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er\nenthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die        Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nAussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand            erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle\nverbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Inter-          der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem\nessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem         ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu\nFall haben die Arbeitsämter die erforderlichen Daten aus-     erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert (all-\nzusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht      gemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in\nverarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfügung        der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu mel-\ngestellten Datenträger oder Datenlisten für die in § 304      den. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in\nAbs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie     denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-\nunverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeit-     losenhilfe ruht.\ngebers zurückzugeben.                                            (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der\n1. Berufsberatung,\n§307                               2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,\nZusammenarbeit mit den Hauptzollämtern                3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,\n4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfah-\nDie Prüfungen der Hauptzollämter erfolgen eigenver-             ren und\nantwortlich im Einvernehmen mit. der Bundesanstalt. Die\nHauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt          5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den\nzu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebun-               Leistungsanspruch\nden.                                                          erfolgen.","664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(3) Der Arbeitslose hat sich zu der vom Arbeitsamt         3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen,\nbestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tages-          die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen\nzeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht          hat,\nauch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen\nanzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitneh-\nZeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung\nmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäfti-\nerreicht wird.\ngungsverhältnisses auszuliändigen.\n(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen\nund der erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Mel-          (2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit\ndung entstehen, können auf Antrag übernommen werden,          sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzule-\nsoweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder       gen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der\nauf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernom-         Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der\nmen werden können.                                            Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderli-\nchen Angaben zu machen.\n§310                                 (3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von\nHeimarbeitern sowie für Unternehmen, die Beiträge nach\nMeldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit\ndiesem Buch für Bezieher von Krankentagegeld zu ent-\nWird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung       richten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nein anderes Arbeitsamt zuständig, hat er sich bei dem\nnunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden.                                    §313\nNebeneinkommensbescheinigung\nZweiter Unterabschnitt                        (1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Aus-\nAnzeige- und Bescheinigungspftichten                bildungsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unter-\nhaltsgeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen)\nbeantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäf-\n§311                              tigt oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit\nAnzeige- und Bescheini-                     überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und\ngungspfticht bei Arbeitsunfähigkeit              Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit\nsowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung\nWer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld    für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung\noder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist ver-       beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den\npflichtet, dem Arbeitsamt                                     von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benut-\n1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-     zen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist\nsichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und              dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder\nBesteller unverzüglich auszuhändigen.\n2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach\nEintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheini-    (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder\ngung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-        bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergü-\nsichtliche Dauer vorzulegen.                              tung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten\noder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsent-\nDas Arbeitsamt ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen\ngelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck\nBescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsun-\nunverzüglich vorzulegen.\nfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so\nist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vor-        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurz-\nzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des         arbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder für die\nbehandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger         eine solche Leistung beantragt worden ist, entsprechend.\nder Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheini-\ngung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den                                     §314\nBefund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsun-\nfähigkeit übersandt wird.                                                    Insolvenzgeldbescheinigung\n(1) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeits-\n§312                              amtes für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf\nArbeitsbescheinigung                       Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeits-\nentgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses       rens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnis-\nhat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die       ses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur\nfür die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosen-      Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Lei-\ngeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs-       stungen zu bescheinigen. Er hat auch zu bescheinigen,\ngeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei      inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet,\nhat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen         verpfändet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der\nVordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind        Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.\ninsbesondere\n(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht\n1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,\neröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung ein-\n2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die            gestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwal-\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses und           ters vom Arbeitgeber zu erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                665\nDritter Unterabschnitt                                                  §317\nAuskunftspflichten                                    Auskunftspflicht für Arbeitnehmer\nbei Feststellung von Leistungsansprüchen\n§315                                 Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld\nAllgemeine Auskunftspflicht Dritter               oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistun-\ngen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und\n(1) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung           Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen\nbeantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeig-   die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nnet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder\nzu mindern, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber\nAuskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf-                                  §318\ngaben nach diesem Buch erforderlich ist.\nAuskunftspflicht bei\n(2) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung                       beruflicher Aus- oder Weiterbildung\nbeantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist,           oder beruflicher Eingliederung Behinderter\ndie geeignet sind, die laufende Geldleistung auszu-\nschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt           Arbeitgeber und Träger, bei denen eine berufliche Aus-\noder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Arbeits-          oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur beruflichen\namt auf Verlangen hierüber sowie über sein Einkommen          Eingliederung Behinderter durchgeführt wurde oder wird,\noder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch-      haben dem Arbeitsamt unverzüglich Auskünfte über\nführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.       Tatsachen zu erteilen, die Aufschluß darüber geben, ob\n§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.      und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind\nFür die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist        oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistun-\n§ 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-           gen erheblich sind, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzu-\nden.                                                          teilen.\n(3) Wer jemanden, der\n§319\n1. eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht,\noder dessen Ehegatten oder                                                     Mitwirkungspflichten\n2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,                  Wer jemanden, der eine laufende Geldleistung bean-\nbeschäftigt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen über die        tragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder mit\nBeschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt,          Arbeiten beauftragt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen\nAuskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf-     Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und\ngaben nach diesem Buch erforderlich ist.                      Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgelt-\nbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn          Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforder-\njemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbei-       lich ist. Dies gilt entsprechend für jemanden, der Kurzar-\ntergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für ihn eine      beitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder bezogen\ndieser Leistungen beantragt worden ist.                       hat oder jemanden, für den Kurzarbeitergeld oder Winter-\n(5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ein-        ausfallgeld beantragt worden ist, beschäftigt oder mit\nkommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners          Arbeiten beauftragt.\neiner eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen,\nhaben\nVierter Unterabschnitt\n1. dieser Ehegatte oder Partner,\n2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben                           Sonstige Pflichten\nführen oder Vermögensgegenstände verwahren,\ndem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu er-                                      §320\nteilen, soweit es zur Durchführung dieses Buches er-\nforderlich ist.§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt                    Berechnungs-, Auszahlungs-,\nentsprechend.                                                            Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt auf Verlangen\n§316                              die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeiter-\nAuskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld          geld, Wintergeld und Winterausfallgeld nachzuweisen. Er\nhat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-\n(1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeit-   zahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld und beim Win-\nnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die           terausfallgeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nArbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem       karte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen;\nArbeitsamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für  auf Grund einer Bescheinigung des für den Arbeitnehmer\ndie Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2,         zuständigen Arbeitsamtes hat er den erhöhten Leistungs-\n§ 327 Abs. 3 erforderlich sind.                               satz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteu-\n(2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonsti-     erkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist, und die\nge Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen     Lohnsteuerklasse III in allen Fällen zugrunde zu legen, in\nhatten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Ver-    denen der Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Winteraus-\nlangen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenz-  fallgeld bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld der Lei\ngeldbescheinigung nach§ 314 benötigt.                         stungsgruppe C zuzuordnen wäre.","666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(2) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeits-                     Dritter Abschnitt\namtes das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen,\nwenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur                     Anordnungsermächtigung\nVerfügung stehen und das Arbeitsamt die Mittel für die\nAuszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Für die                                      §322\nAbrechnung hat er den von der Bundesanstalt vorgesehe-\nAnordnungsermächtigung\nnen Vordruck zu benutzen. Kosten werden nicht erstattet.\n(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet       Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung\nwird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der         Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen zu\nbeantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der          bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrich-\nBaustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstun-     tungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur\nden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Winteraus-      Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.\nfallgeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für\njeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu\nführen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind drei                              Neuntes Kapitel\nJahre aufzubewahren.                                                   Gemeinsame Vorschriften für Leistungen\n(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld\ngeleistet wird, haben dem Arbeitsamt monatlich während\nErster Abschnitt\nder Dauer des Leistungsbezugs Auskünfte über Betriebs-\nart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der                      Antrag und Fristen\nArbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder\nBeendigung der Kurzarbeit zu erteilen.                                                    §323\n(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf                            Antragserfordernis\nstattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung\ndem Arbeitsamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die             (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag\nAnzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und           erbracht. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gelten\nAnschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeits-        mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt,\neinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ent-         wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Lei-\nhalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes          stungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von\nmuß außer Name und Anschrift des Betriebes, Datum der          Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten\nBeendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den ein-        zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.\nzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmer und Zahl der                (2) Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld\ndurch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage ent-        sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer\nhalten.                                                        Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der\nAntrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt wer-\nden. Mit einem Antrag auf Wintergeld oder Winterausfall-\nzweiter Abschnitt                           geld sind die Namen, Anschriften und Sozialversiche-\nrungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die\nSchadensersatz bei Pflichtverletzungen\nLeistung beantragt wird. Einern Antrag auf Winterausfall-\ngeld sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeits-\n§321                              stunden beizufügen.\nSchadensersatz\n§324\nWer vorsätzlich oder fahrlässig\nAntrag vor Leistung\n1. eine Arbeitsbescheinigung nach§ 312, eine Nebenein-\nkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insol-              (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur er-\nvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig      bracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden\noder nicht vollständig ausfüllt,                           Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbil-\nliger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antrag-\n2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunfts-\nstellung zulassen.\npflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei\nberuflicher Aus- und Weiterbildung und beruflicher Ein-       (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeits-\ngliederung Behinderter nach § 318 oder der Auskunfts-      losengeld und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich\npflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht,   beantragt werden. Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Win-\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt,              terausfallgeld sind nachträglich zu beantragen.\n3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-               (3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1\nund Aufzeichnungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Win-      innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach\ntergeld und Winterausfallgeld nach § 320 Abs. 1 Satz 2     dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitneh-\nund 3 und Abs. 3 nicht erfüllt oder                        mer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertre-\nten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag\n4. als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errech-\ninnerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinde-\nnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320\nrungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Ver-\nAbs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,\nsäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit\nist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstande-         der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner\nnen Schadens verpflichtet.                                     Ansprüche bemüht hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  667\n§325                               Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrech-\nnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitge-\nWirkung des Antrages\nber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, das\n(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld           Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzge-\nwerden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats             richt seinen Sitz hat.\nan geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.\n(4) Für Leistungen an Arbeitgeber ist das Arbeitsamt\n(2) Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht     zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers\nrückwirkend geleistet. Ist das zuständige Arbeitsamt an        liegt.\neinem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder\nArbeitslosenhilfe beantragen will, nicht dienstbereit, so         (5) Für die Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung und\nwirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil-    Vermittlung kann die Bundesanstalt die Zuständigkeit auf\nfe in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmel-       andere Dienststellen übertragen, wenn es zweckmäßig ist.\ndung zurück.                                                      (6) Für Leistungen an Träger mit Ausnahme der\n(3) Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Anspruchs-      Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Arbeitsamt\nzeitraum innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Kalender-     zuständig, in dessen Bezirk das Projekt oder die Maßnah-\nmonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des        me durchgeführt wird. Für Zuschüsse zu Sozialplanmaß-\nAnspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt         nahmen ist das Landesarbeitsamt zuständig, in dessen\nwird.                                                          Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.\n(4) Wintergeld und Winterausfallgeld sind innerhalb\neiner Ausschlußfrist zu beantragen, die am 15. des\nübernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat                                Dritter Abschnitt\nendet, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen bean-\ntragt werden.                                                        Leistungsverfahren in Sonderfällen\n§326                                                           §328\nAusschlußfrist für Gesamtabrechnung                                   Vorläufige Entscheidung\n(1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnah-        (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläu-\nme dem Arbeitsamt innerhalb einer Ausschlußfrist von           fig entschieden werden, wenn\nsechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine\nabschließende Entscheidung über den Umfang der zu              1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von\nerbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtab-               der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit\nrechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermo-            höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens\nnats, in dem die Maßnahme beendet worden ist.                      bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Ge-\nrichtshof der Europäisc.hen Gemeinschaften ist,\n(2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind\ndie erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang         2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-\nzu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistun-          sätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens\ngen nicht nachgewiesen worden sind.                                beim Bundessozialgericht ist oder\n3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs\neines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussicht-\nZweiter Abschnitt                               lich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen\nZuständigkeit                                 für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\nvorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die\neiner sofortigen abschließenden Entscheidung entge-\n§327                                   genstehen, nicht zu vertreten hat.\nGrundsatz                             Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In\n(1) Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des        den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu\nKurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Winterausfall-       entscheiden.\ngeldes und des Insolvenzgeldes, ist das Arbeitsamt                (2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des\nzuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt      Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht auf-\nder leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz          zuheben oder zu ändern ist.\nhat. Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem\nWohnsitz aufhält, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen         (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte\nBezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün-      Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurech-\ndenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.         nen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden\nEntscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in\n(2) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein\ngeringerer Höhe zuerkannt wird. Auf Grund der vorläufi-\nanderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach\ngen Entscheidung erbrachtes Unterhaltsgeld ist, soweit es\nder Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen\nmit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt\noder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige\nwird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für\nHärte bedeuten würde.\ndie gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme\n(3) Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld     Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestan-\nund Insolvenzgeld ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen      den hätte.","668               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§329                              Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangen-\nEinkommensberechnung in besonderen Fällen\nheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Anga-\nben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält,\nDas Arbeitsamt kann das zu berücksichtigende Ein-          sind ihm unverzüglich die vorläufige Einstellung der Lei-\nkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten                stung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen,\nschätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berück-      und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.\nsichtigen ist.                                                   (2) Das Arbeitsamt hat eine vorläufig eingestellte laufen-\nde Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der\n§330                              Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, vier Wochen\nSonderregelungen für die                     nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wir-\nAufhebung von Verwaltungsakten                    kung für die Vergangenheit aufgehoben ist.\n(1) liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches                                §332\ngenannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines\nrechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes                          Übergang von Ansprüchen\nvor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß         (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an\ndes Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundge-         den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines\nsetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als      Erstattungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des\ndurch das Arbeitsamt ausgelegt worden ist, so ist der Ver-    Lebensunterhalts, insbesondere auf\nwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit\nWirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundes-        1. Renten der Sozialversicherung,\nverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständi-       2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie\ngen Rechtsprechung zurückzunehmen.                                Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechen-\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ge-\n(2) liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches\nwährt werden,\ngenannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines\nrechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist       3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsver-\ndieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzu-           hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\nnehmen.                                                           lenden Personen,\n(3) liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches    4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unter-\ngenannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Ver-            haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,\nwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wir-       5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nkung vom Zeitpunkt der Anderung der Verhältnisse aufzu-\nheben. Abweichend von§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten           6. Mutterschaftsgeld ·oder auf Sonderunterstützung nach\nBuches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anderung der             dem Mutterschutzgesetz,\nVerhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben,           7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das\nsoweit sich das Leistungsentgelt auf Grund einer Rechts-          während des Bezugs der zurückzuzahlenden Leistung\nverordnung nach§ 151 Abs. 2 Nr. 2 zu Ungunsten des                bestanden hat,\nBetroffenen ändert.\nin Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundes-\n(4) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme           anstalt übergehen, es sei denn, die Bundesanstalt hat\neines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf          insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsan-\nErstattung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosen-      spruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der\nhilfe durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser      Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück-\nmit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.             zahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit\nzustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen\n(5) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und\ngewährt worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den\nder Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die die\nunrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob\nErstattung einer Leistung betreffen, entfällt, wenn das\nfahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1\nArbeitsamt die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inter-\nNr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden\nesse besonders anordnet. Das besondere Interesse an\nBezüge auf das Arbeitsamt insoweit über, als der Rück-\nder sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen.\nzahlungspflichtige dieses Teils der Bezüge zur Deckung\nDas Arbeitsamt kann die sofortige Vollziehung ganz oder\nseines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner\nteilweise aussetzen. Die Entscheidung kann mit Auflagen\nunterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.\nversehen oder befristet und jederzeit geändert oder aufge-\nhoben werden. Auf Antrag kann das Sozialgericht die auf-         (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe\nschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.      des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die\nDer Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig.         Bundesanstalt abzuführen.\n(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-\n§331                              tige hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhalts-\nVorläufige Zahlungseinstellung\nbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen,\nvon dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem\n(1) Das Arbeitsamt kann die Zahlung einer laufenden        Buch bezogen hat. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der\nLeistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig ein-       Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung\nstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft     länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurück-\nGesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs             liegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei\nführen und wenn der Bescheid, aus dem sich der                Wochen nach' Abgang der Mitteilung an die Bundesanstalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    669\nausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige      sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversiche-\ndes Arbeitsamts nach Absatz 1 nicht vorliegt.                 rung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn\nund soweit die Entscheidung über die Bewilligung von\n(4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausge-\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld\nschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet\nwegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangs-\noder gepfändet werden kann.\ngeldes rückwirkend aufgehoben worden ist. Satz 1 ist ent-\nsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem\n§333                              Arbeitslosen ·von einem Träger der gesetzlichen Renten-\nAufrechnung                           versicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation\nÜbergangsgeld oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit\n(1) Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung oder von\noder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde sowie im Falle\nWinterausfallgeld die Leistung zu Unrecht erhalten, weil\ndes Übergangs von Ansprüchen des Arbeitslosen auf den\nder Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkom-\nBund (§ 203). Zu ersetzen sind\nmen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer\nSäumniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem             1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile\nAnspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die              des versicherten Rentners und des Trägers der Ren-\ngenannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des               tenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses\nErsten Buches in voller Höhe aufrechnen.                          Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten\ngehabt hätten,\n(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann\ngegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ent-          2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Kran-\nrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet wer-         kenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn\nden.                                                              der Versicherte nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften\nBuches versichert gewesen wäre.\n§334                              Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitati-\nPfändung von Leistungen                      onsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge\nzur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist\nBei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsan-      abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe\nspruchs gilt das Arbeitsamt, das über den Anspruch ent-       Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu\nschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im       entrichten.\nSinne der§§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.\n(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle\ndes § 143 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und\n§335                              Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe\nErstattung von Beiträgen zur                  Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des\nKranken-, Renten- und Pflegeversicherung               Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von sei-\nner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und\n(1) Wurden von der Bundesanstalt für einen Bezieher        Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gel-\nvon Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts-      ten entsprechend für den Zuschuß nach§ 257 des Fünften\ngeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung\nBuches.\ngezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bun-\ndesanstalt die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entschei-        (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld,\ndung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die         Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 143 Abs. 3\nLeistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeit-        eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung\nraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein    durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäfti-\nweiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so         gungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungs-\nerstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5     empfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen\nAbs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig        hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge\nwar, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichte-     und Leistungen wechselseitig.\nten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatz-         (5) Für die Beiträge der Bundesanstalt zur sozialen\npflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter         Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20\nHalbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die            Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3\nbeiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen            entsprechend anzuwenden.\nKrankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeit-\nraum, in dem die Versicherungsverhältnisse neben-\n§336\neinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse\nerbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2               Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt\ndes Fünften Buches versicherungspflichtig war, so                Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Trä-\nbesteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2.         ger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße\nDie Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Kranken-        Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit\nkassen (§ 213 des Fünften Buches) können das Nähere           dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p in\nüber die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3      Verbindung mit Artikel II § 15c Viertes Buch), die Versiche-\ndurch Vereinbarung regeln.\nrungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt\n(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1   fest, so hat die Bundesanstalt auf Antrag des Versiche-\nNr. 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der            rungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Fest-\ngesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld            stellung zustimmt. Für den Versicherungspflichtigen gilt\nvon einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches bei-           gegenüber der Bundesanstalt § 60 des Ersten Buches\ntragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist,    entsprechend. Stimmt die Bundesanstalt der Feststellung","670               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nzu, ist sie hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versiche- Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer\nrungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist,         eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten\nlängstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an ihre    Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapi-\nZustimmung gebunden. § 34 Abs. 2 des Zehnten Buches            tels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalender-\nist entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann        tagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung\ndie Erklärung der Bundesanstalt für jeweils weitere fünf       1. der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen\nJahre beantragt werden.                                            Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die\nDauer des Anspruchs auf Anschlußunterhaltsgeld und\ndes Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an\nVierter Abschnitt                               eine abgeschlossene Maßnahme zur beruflichen Ein-\nAuszahlung von Geldleistungen                             gliederung Behinderter,\n2. der Vorschriften über die Erfüllung der besonderen\n§337                                  Anspruchsvoraussetzungen sowie der Vorschriften\nOber die Anspruchsdauer und des Erlöschens des\nAuszahlung Im Regelfall                          Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Siebten\n(1) Geldleistungen werden auf das von dem Leistungs-            Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten\nberechtigten angegebene Inländische Konto bei einem                Kapitels dieses Buches.\nGeldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbe-\nrechtigten übermittelt werden, sind unter Abzug der                                  Zehntes Kapitel\ndadurch veranlaßten Kosten auszuzahlen.                                               Finanzierung\n(2) laufende Geldleistungen werden regelmäßig monat-\nlich nachträglich ausgezahlt.                                                     Erster Abschnitt\n(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der                    Finanzierungsgrundsatz\nEntscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit\ndem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum\n§340\nentsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird\nnachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es bean-                       Aufbringung der Mittel\ntragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmeko-\nDie Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen\nsten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger\nAusgaben der Bundesanstalt werden durch Beiträge der\nder Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus\nVersicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Bei-\nausgezahlt.\ntrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes\n(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemes-        und sonstige Einnahmen finanziert.\nsene Abschlagszahlungen geleistet werden.\nZweiter Abschnitt\nfünfter Abschnitt                                         Beiträge und Verfahren\nBerechnungsgrundsitze\nErster Unterabschnitt\n§338                                                        Beiträge\nAllgemeine Berechnungsgrundsitze\n§341\n(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen\ndurchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.                     Beitragssatz und Beitragsbemessung\n(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berech-        (1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Bei-\nnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich      tragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage emo-\nin der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9         ben.\nergeben würde.                                                    (2) Der Beitragssatz beträgt 6,5 Prozent.\n(3) Bei der Rundung des für die Höhe des Arbeitslosen-         (3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-\ngeldes maßgebenden Bemessungsentgelts ist der Zeh-             pflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungs-\nnerwert um 1 zu erhöhen, wenn der Einerwert eine der           grenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der\nZahlen 5 bis 9 ist.                                            Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig\n(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor       und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen,\neiner Division durchgeführt.                                   soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitrags-\npflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem\n§339                              Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze\nfür den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die\nBerechnung von Zeiten                       diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit\nFür die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit        dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.\n30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet.              (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemes-\nBei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der     sungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und\nfür einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen         Angestellten.","-·-----·-·---------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   671\n§342                              einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgat-\nBeitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter             tungen. Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für\nSeeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den\nBeitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die          amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung.\nbeschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur    Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgeltamt-\nBerufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein       lich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-\nArbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugs-           Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. Die Rege-\ngröße.                                                         lung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine\nAnwendung.\n§343\n(2} Für Personen, die unmittelbar nach einem Versiche-\nEinmalig gezahltes Arbeits-                   rungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im\nentgelt als beitragspflichtige Einnahmen             Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-        sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im\ngen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht         Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-\nfür die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeit-      logischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnah-\nraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt         me ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugs-\nversicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltab-        größe.\nrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird,             (3) Für Personen, die als Behinderte in einer anerkann-\nsoweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestim-         ten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte\nmen.                                                           beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das\n(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-     tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein\ngung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses            Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugs-\ngezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum       größe zugrunde zu legen.\ndes laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn\ndieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.\n§345\n(3} Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelf ist bei der Fest-\nstellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versi-                   Beitragspflichtige Einnahmen\ncherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit                  sonstiger Versicherungspflichtiger\ndas bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die\nanteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die            Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,\nanteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Bei-\n1. die in Einrichtungen für Behinderte an Maßnahmen teil-\ntragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäfti-\nnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen\ngungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufen-\nsollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für\nden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgettabrech-\neine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein\nnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes\nArbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monat-\nArbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten,\nlichen Bezugsgröße,\ndie nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig\ngezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.                         2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleisten-\n(4) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig             de versicherungspflichtig sind(§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26\ngezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech-            Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4), das durchschnittliche\nnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuord-              Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosen-\nnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-            _ geld am 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Dienst\nnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem                  geleistet worden ist,\nsonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-\n3. die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein\ntragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbe-\nArbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugs-\nmessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1\ngröße,\ngilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeits-\nentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar     4. die als Bezieher von Krankengeld, Versorgungskran-\nbis zum 31. März liegenden Entgeltabrechungszeitraum               kengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versiche-\nzuzuordnen ist.                                                    rungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung\n(5} Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenver-        zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-\nsicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des             kommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen\nAbsatzes 4 Satz 1 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der               Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen\ngesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-           Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleich-\ntes Buch} maßgebend.                                               zeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen\nLeistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende\nEinkommen nicht zu berücksichtigen,\n§344\n5. die aJs Bezieher von Krankentagegeld versicherungs-\nSonderregelungen für\npflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Pro-\nbeitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter\nzent der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen\n(1) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige       Krankenversicherung. Für den Kalendermonat ist ein\nEinnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durch-                Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsech-\nschnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der             zigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen.","672                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nZweiter Unterabschnitt                          a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,\nVerfahren                                b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Ent-\ngeltersatzleistungen nach diesem Buch oder\n§346                                  c) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeits-\nBeitragstragung bei Beschäftigten                         entgelt bemessen wird, das ein Siebtel der monat-\nlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein\n(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig               Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag\nBeschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getra-                von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser\ngen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels               Betrag maßgebend,\nsind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern.\n5. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von pri-\n(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für               vaten Krankenversicherungsunternehmen.\n1. Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt ein\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt;\n§348\nsolange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den\nBetrag von 61 0 Deutsche Mark unterschreitet, ist die-                   Beitragszahlung für Beschäftigte\nser Betrag maßgebend,\n(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes\n2. Personen, die als Behinderte in einer nach dem              bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen\nSchwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätte für         hat.\nBehinderte oder in einer nach dem Blindenwarenver-\n(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei\ntriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäf-\ntigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt       einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die\nein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-        Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozial-\nversicherungsbeitrag.\nsteigt,\n3. Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\n§349\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nJahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne                           Beitragszahlung\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-                 für sonstige Versicherungspflichtige\nschen Jahres leisten.\n(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Ein-\nWird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in         richtungen für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen,\nSatz 1 Nr. 1 genannte Grenze überschritten, tragen der         die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll oder in\nVersicherungspflichtige und der Arbeitgeber den Beitrag        Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit\nvon dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeits-          befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die\nentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeit-      Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.\ngeber den Beitrag allein.\n(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienst-\n(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des              leistende und für Gefangene sind an die Bundesanstalt zu\n65. Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Ar-        zahlen.\nbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre,\nwenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für          (3) Die Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen sind\nden Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten         von den Leistungsträgern an die Bundesanstalt zu zahlen.\nAbschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschrif-        Die Bundesanstalt und die Leistungsträger regeln das\nten des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten      Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch\nBuches entsprechend.                                           Vereinbarung.\n(4) Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld sind\n§347                              von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an\nBeitragstragung bei sonstigen Versicherten             die Bundesanstalt zu zahlen. Die Beiträge können durch\neine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt wer-\nDie Beiträge werden getragen                                den. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Nähe-\n1. für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte an        res über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinba-\nMaßnahmen teilnehmen, die eine Erwerbstätigkeit            ren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrech-\nermöglichen sollen oder in Einrichtungen der Jugend-       nung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der\nhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,   Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über\nvom Träger der Einrichtung,                               Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.\nDer Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug\n2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende        der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pau-\nnach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,               schal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2\n3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zustän-        gezahlt werden.\ndigen Land,                                                  (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3\n4. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld            und 4 sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene\nbeziehen, von den Beziehern der Leistung und den Lei-      gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an\nstungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung   die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit\nentfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Lei-   die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen;\nstungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie   die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung\nfolgende Leistungen zahlen:                                berechtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 673\n§350                             2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrech-\nnung der Beiträge, die von privaten Krankenversiche-\nMeldungen der Sozialversicherungsträger\nrungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.\n(1) Die Einzugsstellen(§ 28i Viertes Buch) haben monat-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Buch ver-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nsicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundes-\nZustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung\nanstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken\nfür die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugs-\nder Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfül-\nanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die\nlung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nZahlungsweise zu regeln.\n(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bun-\ndesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Ge-\n§353\nschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies\nzur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich                         Ermächtigung zum\nist.                                                                      Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§351                                Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nkann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung\nBeitragserstattung                       der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwal-\n(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt  tungsvorschriften erlassen.\nabweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich\nder zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung\nmindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungs-                          Dritter Abschnitt\npflicht gezahlt worden ist.§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten\nBuches gilt nicht.                                                                     Umlagen\n(2) Die Beiträge werden erstattet durch\n1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz                        Erster Unterabschnitt\nhat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,\nUmlage für das Wintergeld\n2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung\nwegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Kran-\nkentagegeld erfolgte,                                                                §354\n3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger,                              Grundsatz\nsoweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen\nDie Mittel für das Wintergeld einschließlich der Verwal-\noder den Leistungsträgern vereinbart hat.-\ntungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Erbrin-\ngung des Wintergeldes zusammenhängen, werden von\nDritter Unterabschnitt                    den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben\ndie ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zu för-\nVerordnungsermächtigung und Ermäch-                 dern ist, durch eine Umlage aufgebracht.\ntigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§355\n§352\nVerordnungsermächtigung                                           Höhe der Umlage\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        Die Umlage bemißt sich nach einem Prozentsatz der auf\nverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesan-          den Kalendermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelte\nstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs-        der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitneh-\nund Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Ent-        mer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit\nwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach        nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt wer-\neinem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.                den kann.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                                              §356\n1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                                   Umlageabführung\nFinanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung\n(1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über\nund dem Bundesministerium für Familie, Senioren,\neine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges\nFrauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie\noder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden\ndie Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen\nder gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundes-\nGesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen\nanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein verein-\nGesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschrei-\nfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf\nben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl\nEinzelnachweise verzichten.\nder beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde\nlegen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die         (2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine\nsich aus der Zusammensetzung dieses Personenkrei-        gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,\nses hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das         haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die\nArbeitslosengeld ergeben,                                Einziehung pauschal zu erstatten.","674               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§357                              auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt\nVerordnungsermächtigung                       worden ist. Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsge-\nnossenschaft entspricht dem Verhältnis der Summe der\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung         von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten\nbestimmt durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für           zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufs-\ndie Berechnung der Umlage, die Höhe der Pauschale für         genossenschaften gezahlten Renten. Hierbei werden nur\ndie Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber      die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach\nihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrich-        Durchschnittssätzen berechnet worden sind. Die Vertre-\ntung abführen, sowie das Nähere über ihre Abführung           terversammlungen können durch übereinstimmenden\nund ihre Einziehung. Der Prozentsatz für die Berechnung       Beschluß einen anderen angemessenen Maßstab für die\nder Umlage ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus         Ermittlung der Anteile bestimmen.\nder Umlage ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf\nfür die Aufwendungen für das Wintergeld einschließlich                                    §360\nder Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit\nder Erbringung des Wintergeldes zusammenhängen, zu                               Anteile der Mitglieder\ndecken.                                                          (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die\nEisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und\nZweiter Unterabschnitt                     Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden\nAnteil nach dem Entgelt der Versicherten auf ihre Mitglie-\nUmlage für das Insolvenzgeld                    der um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128\nAbs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen\n§358                              Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen\nGrundsatz                           Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf das\neinzelne Mitglied umzulegende Anteil entspricht dem\n(1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundes-    Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Mitglied zur\nanstalt die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils        Gesamtentgeltsumme aller Mitglieder. Mitglieder, über\nbis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungs-       deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist\npflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsge-       oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist,\nnossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfall-        werden nicht berücksichtigt.\nkasse Post und Telekom sowie für die nach§ 125 Abs. 3,\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß\n§ 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches über-\nnommenen Unternehmen die für diese Unternehmen                1. der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach\nzuständigen Unfallversicherungsträger.                            Entgelten umgelegt wird,\n(2) Zu den Aufwendungen gehören                            2. die durch die Umlage auf die Mitglieder entstehenden\n1. das Insolvenzgeld einschließlich des vom Arbeitsamt            Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt\nentrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,               werden,\n2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die        3. von einer besonderen Umlage abgesehen wird.\nmit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammen-          Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur\nhängen.                                                   gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.\nDie sonstigen Kosten werden pauschaliert.                        (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nlegen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer\n§359                              Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1\nAufbringung der Mittel                     Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.\n(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für                                §361\ndas Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger\n(§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage bei ihren Mitgliedern auf.                            Verfahren\n(2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossen-             (1) Die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) entrich-\nschaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse         ten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden\nPost und Telekom sowie der für die nach§ 125 Abs. 3,          Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen\n§ 128 Abs. 4 und§ 129 Abs. 3 des Siebten Buches über-         der Bundesanstalt für das Insolvenzgeld in dem jeweils\nnommenen Unternehmen zuständigen Unfallversiche-              vorausgegangenen Kalenderquartal. Zum 31. Dezember\nrungsträger entspricht dem Verhältnis seiner Entgeltsum-      entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der\nme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungs-         im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schät-\nträger (§ 358 Abs. 1). Hierbei werden die Entgeltsummen       zung der Bundesanstalt, des Hauptverbandes der\ndes Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Kör-          gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Bun-\nperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen        desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nRechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren            schaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundes-\nnicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des     anstalt.\nöffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder\n(2) Für die Verwaltungskosten entrichten die Unfallver-\neine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit\nsicherungsträger (§ 358 Abs. 1) zu den genannten Zeit-\nsichert, nicht berücksichtigt.\npunkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem\n(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften        Viertel der Aufwendungen der Bundesanstalt für die Ver-\nbringen anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld       waltungskosten im vorvergangenen Kalenderjahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                675\n(3) Zur Berechnung der Abschlagszahlungen übermittelt         (2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und\ndie Bundesanstalt dem Hauptverband der gewerblichen            soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben über-\nBerufsgenossenschaften e.V. und dem Bundesverband              steigen und dieser Überschuß voraussichtlich im näch-\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. bis       sten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\nzum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 11. Dezember die         Deckung der Ausgaben benötigt wird.\nerforderlichen Angaben.\n(4) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermitteln die                                 §365\nUnfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und die Bundes-                             Bundeszuschuß\nanstalt dem Hauptverband der gewerblichen Berufsge-\nnossenschaften e. V. und dem Bundesverband der land-              Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haus-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. die Anga-         haltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der\nben, die für die Berechnung der Anteile der Unfallversiche-    Bundesanstalt nicht zurückgezahlt werden, wird aus den\nrungsträger (§ 358 Abs. 1) an den für das Vorjahr aufzu-       die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß.\nbringenden Mitteln erforderlich sind. Die Verbände ermit-\nteln die Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358\nAbs. 1) und teilen sie diesen und der Bundesanstalt mit.                          fünfter Abschnitt\nDie Verbände und die Bundesanstalt können ein anderes                                  Rücklage\nVerfahren vereinbaren.\n§366\n§362\nBildung und Anlage der Rücklage\nVerordnungsermächtigung\n(1) Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung          Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.\nbestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen\nKosten nach Anhörung der Bundesanstalt und der Ver-               (2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen\nbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverord-        so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die\nnung mit Zustimmung des Bundesrates.                           jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt gewähr-\nleistet ist. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sowie\ndes Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvor-\nVierter Abschnitt                          schriften über die Anlage der Rücklage erfassen.\nBeteiligung des Bundes\n§363                                                     Elftes Kapitel\nFinanzierung aus Bundesmitteln                                 Organisation und Datenschutz\n(1) Der Bund trägt die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe,                          Erster Abschnitt\nder Arbeitslosenhilfe und die Ausgaben für die weiteren\nAufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf                        Bundesanstalt für Arbeit\nGrund dieses Buches der Bundesanstalt übertragen hat.\nVerwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht                                           §367\nerstattet.\nTräger der Arbeitsförderung\n(2) Der Bund trägt die Ausgaben der Förderung von\nStrukturanpassungsmaßnahmen, die dem Anteil der                   Träger der Arbeitsförderung ist die Bundesanstalt für\nArbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher       Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft\nvon Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem             des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Bundesan-\nAnteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die          stalt). Die Selbstverwaltung wird durch die Arbeitnehmer,\nArbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Sozialver-   die Arbeitgeber und die öffentlichen Körperschaften aus-\nsicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen              geübt.\nKalenderjahr entsprechen.\n§368\n(3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Auf-\ngaben, die er der Bundesanstalt durch Gesetz übertragen                       Gliederung der Bundesanstalt\nhat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungs-\n(1) Die Bundesanstalt gliedert sich in\nkosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts\nAbweichendes bestimmt ist.                                     1. die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der ört-\nlichen Verwaltungsebene,\n§364                               2. die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungs-\nebene und\nLiquiditätshlHen\n3. die Hauptstelle auf der oberen Verwaltungsebene.\n(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord-\nnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liqui-                  (2) Die Geschäftsstellen der Arbeitsämter können die\nditätshilfen als zinslose Dar1ehen, wenn die Mittel der Bun-   Bezeichnung ,.Arbeitsamt\" führen.\ndesanstalt zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen              (3) Besondere Dienststellen können errichtet werden,\nnicht ausreichen.                                              wenn dies zur Erfüllung zentraler oder überbezirklicher","676                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nAufgaben der Bundesanstalt zweckmäßig und wirtschaft-             (2) Die Landesarbeitsämter nehmen die Aufgaben wahr,\nlich ist. Besondere Bereiche der Beratung und der Vermitt-     die zweckmäßigerweise auf der mittleren Verwaltungs-\nlung nimmt eine Zentralstelle für Arbeitsvermittlung wahr.     ebene erledigt werden müssen.\n(3) Die Hauptstelle nimmt die Aufgaben wahr, die\n§369                              zweckmäßig nicht auf der örtlichen oder der mittleren Ver-\nSitz und bezirkliche Gliederung                  waltungsebene erledigt werden können.\n(1) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Nürnberg.              (4) Weisungen zu Ermessensleistungen der aktiven\nArbeitsförderung sollen nur zur Beachtung von Gesetz\n(2) Die Bezirke der Landesarbeitsämter sollen mit den       und sonstigem Recht erteilt werden. Gestaltungsspielräu-\nGebieten der Länder übereinstimmen. Sie sollen mehr als        me der Arbeitsämter sollen nur aus besonderen Gründen\nein Land umfassen, wenn dies unter Berücksichtigung der        eingeschränkt werden. Die Befugnis zur Ausübung der\nAnzahl der Arbeitsämter und arbeitsmarktlicher und wirt-       Fachaufsicht durch übergeordnete Dienststellen bleibt\nschaftlicher Zusammenhänge zweckmäßig ist.                     unberührt.\n(3) Bei der Bildung der Bezirke der Arbeitsämter und der\nErrichtung von Geschäftsstellen sind die örtlichen Arbeits-                               §372\nmärkte und die Bezirke von Kreisen und Gemeinden sowie\nBesonderheiten zum Gerichtsstand\ndie Erfordernisse einer bestmöglichen Dienstleistung zu\nberücksichtigen.                                                  Hat eine Klage gegen die Bundesanstalt Bezug auf den\n(4) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz Aufgabenbereich eines Landesarbeitsamtes oder Arbeits-\nin Bonn.                                                       amtes, und ist der Sitz der Bundesanstalt maßgebend für\ndie örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage\nauch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk\n§370\ndas Landesarbeitsamt oder das Arbeitsamt seinen Sitz\nAufgaben der Bundesanstalt                     hat.\n(1) Die Bundesanstalt ist der für die Durchführung der\nAufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträ-                                      §373\nger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschrie-                Beteiligung an Gesellschaften\nbenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.\nDie Bundesanstalt kann die Mitgliedschaft in Vereinen\n(2) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch        erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-           für Arbeit und Sozialordnung sowie des Bundesministeri-\ntere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit              ums der Finanzen ·Gesellschaften gründen oder sich an\nderen Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durch-             Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer\nführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der         Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.\nBundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung übertra-\ngen.\n(3) Die Landesarbeitsämter können durch Verwaltungs-                          Zweiter Abschnitt\nvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarkt-\nprogramme der Länder übernehmen, wenn                                            Selbstverwaltung\n1. die Arbeitsmarktprogramme die Tätigkeiten der Bun-\ndesanstalt ergänzen,                                                         Erster Unterabschnitt\n2. die Erledigung eigener Aufgaben dadurch nicht                                       Verfassung\nwesentlich beeinträchtigt wird und\n3. die Hauptstelle zugestimmt hat.                                                        §374\nÜber den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen mit                            Selbstverwaltungsorgane\nden Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung zu unterrichten.                                    (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt\nwerden der Verwaltungsrat, der Vorstand und die Verwal-\n(4) Die Arbeitsämter können die Zusammenarbeit mit          tungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und\nKreisen und Gemeinden, insbesondere zur Abstimmung             Arbeitsämtern gebildet.\ndes Einsatzesarbeitsmarkt- und strukturpolitischer Maß-\nnahmen in Verwaltungsvereinbarungen regeln. Dadurch               (2) Die Selbstverwaltungsorgane nehmen im Rahmen\ndarf die Erledigung eigener Aufgaben nicht wesentlich          ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Aufgaben der Selbstver-\nbeeinträchtigt werden.                                        waltung wahr.\n(3) Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der\n§371                              Selbstverwaltungsorgane ergibt sich aus Gesetz, Satzung\nund sonstigem für die Bundesanstalt maßgebenden\nWahrnehmung der Aufgaben\nRecht. Die Selbstverwaltungsorgane haben alle aktuellen\n(1) Die Arbeitsämter nehmen die Aufgaben der Bundes-       Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und erforderliche\nanstalt wahr, soweit die Wahrnehmung durch andere             Maßnahmen zur bestmöglichen Erledigung der Aufgaben\nDienststellen nicht wirtschaftlicher ist. Aufgaben können     nach diesem Buch und der auf Grund dieses Buches\nvon Arbeitsämtern überbezirklich wahrgenommen wer-            übertragenen Aufgaben zu erörtern. Sie erhalten die für\nden, wenn dies für eine wirtschaftliche Aufgabenerledi-       die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa-\ngung zweckmäßig ist.                                          tionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   677\n(4) Die Bundesanstalt wird ohne Selbstverwaltung tätig,       (2) Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter\nsoweit eine oberste Bundesbehörde Fachaufsicht aus-          sind zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der\nzuüben hat. Werden der Bundesanstalt durch Gesetz wei-        Arbeitsämter. Grundsätze für die Abgrenzung der Bezirke\ntere Aufgaben übertragen, kann die Zuständigkeit der           können durch den Verwaltungsrat bestimmt werden. Die\nSelbstverwaltung begründet werden.                           Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen ober-\nsten Landesbehörde.\n§375                                 (3) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter sind\nSatzung und Anordnungen                       insbesondere zuständig für die Aufteilung der im Einglie-\nderungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-\n(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung.             förderung, einschließlich der freien Förderung, veran-\n(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungs-      schlagten Mittel. Sie haben dabei unter Berücksichtigung\nrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums          der Ergebnisse der jährlichen Eingliederungsbilanz zu\nfür Arbeit und Sozialordnung.                                 einer Verbesserung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt bei-\nzutragen.\n(3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich\nbekanntzumachen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt          (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse\nnicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in       der Landesarbeitsämter bestimmt die Satzung; die Mit-\nKraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Sat-         gliederzahl darf höchstens 27 betragen. Die Zahl der Mit-\nzung geregelt.                                                glieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter\nsetzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 21 betragen.\nnung kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen\nAnordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die\n§379\nBundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie                          Besondere Ausschüsse\ndazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder verän-\nDie Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung\nderten Verhältnissen anpaßt.\neinzelner Aufgaben besonderen Ausschüssen übertragen.\n§376\n§380\nVerwaltungsrat\nZusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\n(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erläßt\n(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu glei-\ndie Anordnungen nach diesem Gesetz. Anordnungen sind\nchen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeit-\nveränderten Verhältnissen alsbald anzupassen. Anord-\ngeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.\nnungen zu Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförde-\nrung sollen Gestaltungsspielräume der Arbeitsämter nur           (2) Vertretungen sind nur innerhalb einer Gruppe zuläs-\naus besonderen Gründen einschränken. Verfahrensrege-          sig. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch\nlungen über die Beteiligung von Landesbehörden bleiben        an denjenigen Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans\ndem Landesrecht vorbehalten.                                  teilzunehmen, in denen sie ein Mitglied nicht vertreten. Sie\nkönnen Ausschüssen auch als Mitglieder angehören.\n(2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Abgrenzung\nder Bezirke der Landesarbeitsämter und die Errichtung            (3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht gleich-\nbesonderer Dienststellen. Die Abgrenzung erfolgt im           zeitig Mitglieder des Vorstands sein.\nBenehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.            (4) In den Selbstverwaltungsorganen sollen die regiona-\n(3) Der Verwaltungsrat besteht aus 51 Mitgliedern.         len Bereiche, die Wirtschaftszweige und die Berufsgrup-\npen angemessen vertreten sein.\n§377\n§381\nVorstand\nAmtsdauer\n(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bundesanstalt\nund vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit        (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-\ndieses Buch oder sonstiges für die Bundesanstalt maßge-       tungsorgane beträgt sechs Jahre.\nbendes Recht nichts Abweichendes bestimmt.                       (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben\n(2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der    nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger\nVerwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Präsidenten            berufen sind.\nobliegen.                                                        (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus,\n(3) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern.             so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu\nberufen. Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle\n§378                              des ausgeschiedenen Mitglieds dessen Stellvertreter.\nVerwaltungsausschüsse\n§382\n(1) Bei jedem Arbeitsamt und Landesarbeitsamt besteht\nVorsitzende der Selbstverwaltungsorgane\nein Verwaltungsausschuß. Er wirkt bei der Erfüllung der\nAufgaben durch diese Ämter mit. Eine Mitwirkung in Ein-          (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse\nzelfällen erfolgt nur, soweit dies durch dieses Buch oder     wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres\ndie Satzung vorgesehen ist oder die Einzelfälle von           einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-\nwesentlicher Bedeutung für die Arbeitsmarktpolitik sind.      den.\n4","678               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender    anstalt maßgebendes Recht, so ist der Beschluß schrift-\nkönnen nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeit-        lich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine\ngeber gewählt werden; sie dürfen nicht der gleichen Gruppe    angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu set-\nangehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßigem         zen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.\nWechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden              (2) Zuständig für die Beanstandung ist\nVorsitzenden. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung\nder Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane      1. der Präsident des zuständigen Landesarbeitsamtes für\nnicht unterbrochen.                                               Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse der Arbeits-\nämter,\n(3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder\neines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines        2. der Präsident der Bundesanstalt für Beschlüsse der\nVorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden            Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und\naus, so kann das Selbstverwaltungsorgan mit einer Mehr-           des Vorstands.\nheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung          (3) Wird der beanstandete Beschluß nicht innerhalb\nbeschließen.                                                  eines Monats nach der Beanstandung abgeändert, ent-\n(4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender   scheidet unverzOglich\nVorsitzender aus, so wird der Ausscheidende für den Rest      1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses\nseiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. Vor der Neu-              eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des\nwahl ist das Selbstverwaltungsorgan zu ergänzen, wenn             Landesarbeitsamtes,\nnicht einvernehmlich auf die vorherige Ergänzung verzich-\ntet wird.                                                     2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des\nLandesarbeitsamtes der Vorstand,\n§383                              3. über einen Beschluß des Vorstands der Verwaltungs-\nBeratung                                rat.\n(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine\n§386\nGeschäftsordnung.\n(2) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse                                Verfahren bei\nwerden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.                  V.ersagen von Selbstverwaltungsorganen\nSie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mit-          (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben\nglieder es verlangt.                                          des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht\n(3) Die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und          gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsaus-\nihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Dem Bundesmini-       schusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die\nsterium für Arbeit und Sozialordnung ist Gelegenheit zu       Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeits-\ngeben, in den Sitzungen des Verwaltungsrats und des           amtes einer anderen Stelle übertragen .\nVorstandes sowie der Ausschüsse dieser Selbstverwal-             (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben\ntungsorgane seine Auffassung darzulegen.                      durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeits-\namtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat des-\n§384                              sen Befugnisse auf Antrag des Vorstands dem Vorstand\nBeschlußfassung                        oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen.\n(3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben\n(1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse\ndurch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Ver-\nsind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-\nwaltungsrat die Abberufung des Vorstands beim Bundes-\ngemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder\nministerium für Arbeit und Sozialordnung beantragen.\nanwesend ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht\nGibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen\nbeschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in\nVorstand zu berufen.\nder nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstim-\nmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die\nMehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf ist in                                 §387\nder Ladung zu der nächsten Sitzung hinzuweisen.                                        Ehrenämter\n(2) Die Selbstverwaltungsorgane fassen ihre Beschlüs-         (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben\nse mit Stimmenmehrheit.                                       ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernah-\n(3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen   me oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder\nVerfahren abgestimmt werden. Das Nähere bestimmt die          wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen\nSatzung.                                                      Amtes nicht benachteiligt werden.\n(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind für die           (2) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglie-\nVerwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwal-             der vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben\ntungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die          wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.\nVerwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend.\n§388\n§385                                       Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen\nBeanstandung von Beschlüssen\n(1) Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der\n(1) Verstößt ein Beschluß eines Selbstverwaltungs-         Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen. Der Ver-\norgans gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundes-            waltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. Die Sat-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                679\nzung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung           Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren\nfür entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu           Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten\ngewähren ist.                                                  sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das\n(2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertre-      Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.\ntenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für\nihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem                                     §391\nPauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungs-                                Berufungsfähigkeit\nrat auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.\n(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können\n(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den\nnur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen\nAbsätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bun-\nBundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhn-\ndesministeriums für Arbeit und Sozialordnur:ig.\nlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und\ndie die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgeset-\n§389                              zes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit\nHaftung                            abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.\nDie Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen minde-\n(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-\nstens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein,\ngane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten\nauf den sich die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsor-\ngegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bür-\ngans erstreckt.\ngerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.\n(2) Arbeitnehmer und Beamte der Bundesanstalt kön-\n(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften\nnen nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der\nfür den Schaden, der der Bundesanstalt aus einer vorsätz-\nBundesanstalt sein.\nlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen oblie-\ngenden Pflichten entsteht.\n§392\n(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung\nkann die Bundesanstalt nicht im voraus, auf einen ent-                       Vorschlagsberechtigte Stellen\nstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmi-\n(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter der\ngung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-\nGruppen\nnung verzichten.\n1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifver-\nträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,\nZweiter Unterabschnitt\n2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifver-\nBerufung und Abberufung                          träge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,\ndie für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-\n§390\ngeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die\nBerufung und Abberufung der Mitglieder                Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und\n(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und ihre Stell-     Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen\nvertreter werden berufen.                                      Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeit-\ngeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsbe-\n(2) Die Berufung erfolgt bei                                rechtigt.\n1. Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands              (2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-      der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat und im\nnung,                                                      Vorstand sind\n2. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Landes-\n1. die Bundesregierung für sieben Mitglieder des Verwal-\narbeitsämter durch den Vorstand,\ntungsrats und für ein Mitglied des Vorstands,\n3. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Arbeits-\n2. der Bundesrat für sieben Mitglieder des Verwaltungs-\nämter durch die Verwaltungsausschüsse der Landes-\narbeitsämter.                                                  rats und für ein Mitglied des Vorstands,\nDie berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel        3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstver-\nihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu                waltungskörperschaften für drei Mitglieder des Verwal-\nberücksichtigen. liegen Vorschläge mehrerer Vorschlags-            tungsrats und für ein Mitglied des Vorstands.\nberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billi-     (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe\nger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.            der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsaus-\n(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn                      schüssen der Landesarbeitsämter sind die obersten Lan-\ndesbehörden. Sie haben neben den Vertretern des Landes\n1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder\nauch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu\nsich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen\nberücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landes-\nhat,\narbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landes-\n2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,               arbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen\n3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder                  sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Vor der\n4. das Mitglied es beantragt.                                  Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landes-\nEine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten          behörden zu hören. Die Vertreter eines Landes müssen\nGruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmer oder der           dem Dienstbereich des jeweiligen Landes angehören.","680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(4) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe                                  §395\nder öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsaus-                   Präsidenten der Landesarbeitsämter\nschüssen der Arbeitsämter sind die gemeinsamen\nGemeindeaufsichtsbehörden. Die beteiligten Gemeinden             (1) Die Landesarbeitsämter werden von Präsidenten\nbenennen die Vertreter. Einigen sich die beteiligten          geleitet. Die Präsidenten werden durch Vizepräsidenten\nGemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeauf-        vertreten.\nsichtsbehörde an diesen gebunden. tst eine gemeinsame            (2) Die Präsidenten und Vizepräsidenten werden auf\nGemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen          Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Ver-\nsich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so      waltungsrats und der beteiligten Landesregierungen\nsteht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde          durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Verwaltungs-\noder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Vertreter der        rat hat vorher den Verwaltungsausschuß des Landes-\nöffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der          arbeitsamtes anzuhören.\nGemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem\nArbeitsamtsbezirk gehören.\n§396\n(5) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den\nDirektoren der Arbeitsämter\nVoraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbeset-\nzungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils        (1) Die Arbeitsämter werden von Direktoren geleitet.\neine Frau und einen Mann vorzuschlagen.                          (2) Die Direktoren werden auf Vorschlag des Präsiden-\nten der Bundesanstalt und nach Anhörung der Verwal-\nDritter Unterabschnitt                     tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits-\nämter vom Vorstand bestellt. Der Präsident der Bundes-\nNeutralitätsausschuß                       anstalt kann Grundsätze für die Bestellung der Direktoren\naufstellen. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse\n§393                              zu allen Bewerbern.\n(3) Beabsichtigt der Vorstand, einen Direktor zu be-\nNeutralitätsausschuß\nstellen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht\n(1) Der Neutralitätsausschuß, der Feststellungen über      vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der\nbestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeits-         Bestellung. Der Vorstand kann von der Stellungnahme\nlosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus den        des Präsidenten nur aus wichtigem Grund abweichen.\nVertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit-\ngeber im Vorstand sowie dem Präsidenten der Bundes-                                       §397\nanstalt. Vorsitzender ist der Präsident. Er vertritt den\nBeauftragte für Frauenbelange\nNeutralitätsausschuß vor dem Bundessozialgericht.\n(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt        (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landesarbeitsämtern\nbetreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten         und bei der Hauptstelle sind hauptamtliche Beauftragte\ndes Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.             für Frauenbelange zu bestellen. Sie sind unmittelbar der\njeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.\n(2) Die Beauftragten für Frauenbelange unterstützen\nDritter Abschnitt                          und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren\nOrganisationen in übergeordneten Fragen der Frauen-\nVerwaltung                             förderung, insbesondere in Fragen der beruflichen Aus-\nbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens und\n§394                              des Wiedereinstiegs von Frauen nach einer Familienphase\nsowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung.\nPräsident der Bundesanstalt                    Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen\nam Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauen-\n(1) Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden\nerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.\nVerwaltungsgeschäfte, soweit dieses Buch oder sonsti-\nges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht nichts               (3) Die Beauftragten für Frauenbelange sind bei der frau-\nAbweichendes bestimmen. Der Präsident vertritt insoweit       engerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-\ndie Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Be-       stellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Bera-\nschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der         tungs- und Vorschlagsrecht in frauenspezifischen Fragen.\ngerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind             (4) Die Beauftragten für Frauenbelange bei den\nDritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der          Arbeitsämtern können mit weiteren Aufgaben beauftragt\nSatzung ergeben. Der Präsident wird durch einen Vize-         werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte\npräsidenten vertreten.                                        für Frauenbelange dies zuläßt.\n(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vor-\nschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwal-                                      §398\ntungsrats durch den Bundespräsidenten ernannt. Die\nInnenrevision\nBundesregierung kann von der Stellungnahme des Ver-\nwaltungsrats nur aus wichtigem Grund abweichen . .Die            (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische\nAmtszeit beträgt acht Jahre. Sie kann für jeweils vier Jahre  Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch eige-\nverlängert werden. Der Präsident und der Vizepräsident        nes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft\nsind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer      wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen\nerneuten Berufung Folge zu leisten.                           Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  681\nzweckmäßiger hätten eingesetzt werden können. Dabei               (2) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten\nsind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Ver-        der Bundesanstalt die übrigen Beamten. Beabsichtigt der\nmittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die Überwa-        Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident\nchung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbezie-      der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den\nhern und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zu             Präsidenten vor der Ernennung. Der Vorstand kann von\nüberprüfen.                                                   der Stellungnahme des Präsidenten nur aus wichtigem\nGrund abweichen.\n(2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit\nfachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt,     (3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsi-\nin der es beschäftigt ist.                                    denten der Bundesanstalt übertragen. Übertragene\nBefugnisse kann der Präsident der Bundesanstalt auf\n§399                               andere Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Der\nPräsident der Bundesanstalt bestimmt im einzelnen, auf\nPersonal der Bundesanstalt                     wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.\n(1) Das Personal der Bundesanstalt besteht aus Arbeit-\nnehmern und Beamten. Die Beamten der Bundesanstalt\nsind mittelbare Bundesbeamte.                                                     Vierter Abschnitt\n(2) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesan-                                Aufsicht\nstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Kommen sie der\nVerpflichtung, einer erneuten Berufung Folge zu leisten,\n§401\nnicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.\nAufsicht\n(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den\nVizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesmini-            (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bun-\nsterium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen          desministerium für Arbeit und Sozialordnung. Sie\nBeamten der Vorstand der Bundesanstalt. Der Vorstand           erstreckt sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht\nkann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundes-          beachtet werden, soweit nicht eine weitergehende Auf-\nanstalt übertragen. Soweit beamtenrechtliche Vorschrif-        sichtsbefugnis gesetzlich bestimmt ist.\nten die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienst-\n(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann\nnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom\nder Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rah-\nVorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu geneh-\nmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landes-\nmigen ist.\narbeitsämter und die Direktoren der Arbeitsämter und der\nbesonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des\nBundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundes-                               fünfter Abschnitt\ndisziplinarordnung bleiben unberührt.\nDatenschutz\n(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit finden\ndie für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit\nAusnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die                                      §402\nProbezeit entsprechende Anwendung. Die Beamten auf                             Erhebung, Verarbeitung und\nZeit treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand,             Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt\nwenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt\n(1) Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, ver-\nberufen werden. Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41\narbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer\nAbs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamten-\ngesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufga-\ngesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand,\nben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind\nwenn sie aus ·einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nzum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine             1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnis-\nDienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beam-                ses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,\ntenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zei-        2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung\nten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes                  an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeits-\nstehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-              förderungsmaßnahmen,\nzeit gleich.\n3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und\n(5) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2                 Berufsforschung, Berichterstattung,\nernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bishe-\nrigen Beamtenverhältnis entlassen.                              4. die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildungsver-\nmittlung und Arbeitsvermittlung,\n§400                                5. die Überwachung der Vermittlung durch Dritte,\nErnennung der Beamten                         6. die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländer-\nbeschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung\n(1) Der Bundespräsident ernennt außer den Präsidenten           aus und nach dem Ausland,\nund Vizepräsidenten auch die Beamten, denen ein in der\nBesoldungsgruppe B des Bundesbesoldungsgesetzes                 7. die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illega-\naufgeführtes Amt übertragen werden soll. Der Vorschlag              ler Beschäftigung,\nfür die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach               8. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über\nAnhörung des Präsidenten der Bundesanstalt. Das Bun-                Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung legt die Vor-           von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und\nschläge dem Bundespräsidenten vor.                                  Verstößen gegen das Ausländergesetz,","-  ------------------\n682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n9. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheini-          10. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Unterlage\ngungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nKapitel sowie die Erteilung von Auskünften,                   zeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzei-\ntig löscht,\n10. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von\nUmlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,        11. entgegen § 299 in Verbindung mit einer Rechtsver-\nordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine Meldung\n11 . die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzan-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nsprüchen.\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1\n12. entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-\ngenannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1,\nRechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder erlaubt ist.\noder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 300\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig,\n§403                                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nKennzeichnungs- und Maßregelungsverbot                 13. einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 1\nDie Bundesanstalt darf Berechtigte und Arbeitgeber bei          oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357\nder Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in               Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\neiner aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer          ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nWeise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufga-      14. entgegen § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung\nben erforderlich ist. Sie darf an einer Maßregelung von            oder das Betreten eines Grundstücks oder eines\nBerechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen                Geschäftsraums nicht duldet oder bei der Ermittlung\nArbeitgeber nicht mitwirken.                                       der Tatsachen nicht mitwirkt,\n15. entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nZwölftes Kapitel                             Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                  16. entgegen§ 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in\nVerbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nErster Abschnitt\nbescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht\nBu ßgeldvorschriften                              oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n17. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Ab-\n§404                                   satz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der\nselbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsent-\nBußgeldvorschriften                           gelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 387                  ständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine\nAbs. 1 Satz 2 ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans,          Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushän-\ndas Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist,               digt,\nbehindert oder benachteiligt.                                 18. entgegen§ 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Ab-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          satz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nlässig                                                             legt,\n1. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten               19. entgegen§ 314 eine Bescheinigung nicht, nicht rich-\nBeschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,           tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,\n2. entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer             20. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils\nbeschäftigt,                                                 auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1,\n§ 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger\n3. ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine                entgegen § 318 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nBeschäftigung ausübt,                                        tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n4. entgegen § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr      21. entgegen§ 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig\nerstatten läßt,                                              gewährt,\n5. entgegen § 300 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht         22. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2\nduldet,                                                       oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder\n6. ohne Erlaubnis nach § 291 Abs. 1 Ausbildungsver-               nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine\nmittlung oder Arbeitsvermittlung betreibt,                   Aufzeichnung :-,icht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ndig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\n7. einer vollziehbaren Auflage nach § 293 Abs. 2 oder\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n§ 302 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n23. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\n8. entgegen § 296 Satz 1 eine Vergütung nicht nur vom\neine Änderung in den Verhältnissen, die für einen\nArbeitgeber entgegennimmt,\nAnspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist,\n9. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nerhebt, verarbeitet oder nutzt,                               zeitig mitteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  683\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 2       (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nNr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-      strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6, 8        ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nbis 10, 12, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-   gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 3,\n13 und 23 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-                                       §407\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-\nBeschäftigung von Ausländern\nzes 2 Nr. 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nohne Genehmigung in größerem Umfang\nDeutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nbis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.                (1) Wer\n1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete\n§405                                   Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf\nZuständigkeit und Vollstreckung                     Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nSatz 1 nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1         beschäftigt oder\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-\n2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche\nstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die\nHandlung beharrlich wiederholt,\nArbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die\nHauptzollämter für Ordnungswidrigkeiten nach § 404            wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nAbs. 2 Nr. 14 und 15.                                         strafe bestraft.\n(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungs-       (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die\nbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des       Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nZehnten Buches gilt entsprechend.\n(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt\nabweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\nDreizehntes Kapitel\nnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch                           Sonderregelungen\nersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten.\nErster Abschnitt\n(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung\nSonderregelungen im\noder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Geneh-\nZusammenhang mit der Her-\nmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße\nstellung der Einheit Deutschlands\ngegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-\namt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\narbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs. 2                                §408\nNr. 1, 4 bis 6 genannten Behörden sowie den Trägern der                        Besondere Bezugsgröße\nKrankenversicherung als Einzugsstellen zusammen.                           und Beitragsbemessungsgrenze\nSoweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder\nBeitragsbemessungsgrund lagen\nzweiter Abschnitt\n1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße\nStrafvorschriften                               für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte\nGebiet (Beitrittsgebiet),\n§406                               2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die\nUnerlaubte Auslandsvermittlung,                      Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet\nAnwerbung und Beschäftigung                     maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitritts-\nvon Ausländern ohne Genehmigung                   gebiet liegt.\nund zu ungünstigen Arbeitsbedingungen\n(1) Wer                                                                                 §409\n1. ohne besondere Erlaubnis nach § 292 Abs. 2 Satz 1                   Besondere Leistungsbemessungsgrenze\nVermittlung für eine dort genannte Beschäftigung             Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach§ 151\nbetreibt,                                                 Abs. 2 Nr. 2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze\n2. entgegen § 302 Abs. 1 eine Anwerbung durchführt            maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose\noder                                                      vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versiche-\nrungspflichtverhältnis gestanden hat.\n3. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete\nHandlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine\n§410\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzt,\nzu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auf-                       Besondere Entgeltabzüge\nfälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen\nBei der Anwendung des § 136 Abs. 2 sind Regelungen\ndeutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder\nüber die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Entgelt,\neine vergleichbare Tätigkeit ausüben,\ndie im Beitrittsgebiet gelten, nicht zu berücksichtigen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-    soweit sie von denen im übrigen Bundesgebiet abwei-\nstrafe bestraft.                                              chen.","684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n§ 411                                     - 80 Deutsche Mark\nBesonderer Anpassungsfaktor                              ein Betrag von 30 Deutsche Mark,\n- 235 Deutsche Mark\n(1) Bei der Anwendung des § 138 Abs. 2 ist bis zur Her-\nein Betrag von 85 Deutsche Mark,\nstellung einheitlicher Entgeltverhältnisse im gesamten\nBundesgebiet der Anpassungsfaktor jeweils gesondert für               - 75 Deutsche Mark\ndas Beitrittsgebiet- und das übrige Bundesgebiet entspre-               ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen\nchend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem                  des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 225 Deutsche\njeweiligen Gebiet zu bestimmen. Beruht das Bemes-                       Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2\nsungsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Entgelten aus         zugrunde gelegt.\ndem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfaktor dieses\nGebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor des übrigen            (2) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte\nBundesgebietes anzuwenden.                                    im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im\nsonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so\n(2) Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld          bemißt sich der Bedarf nach den §§ 65 und 66.\nein überwiegend im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsent-\ngelt, erhöht sich das Übergangsgeld nach dem Ende des                                     §414\nBemessungszeitraums um den gleichen Prozentsatz wie\ndie Renten im Beitrittsgebiet.                                           Besonderer Bedarf bei der Förderung\nder beruflichen Eingliederung Behinderter\n§412                                 (1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, wer-\nBesondere Geringverdienergrenze                   den in den Fällen des\n1. § 101 Abs. 2\nBei der Anwendung des§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an\ndie Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein                 anstelle des Betrages von\nBetrag, der zu einem Siebtel der im Beitrittsgebiet gelten-       - 500 Deutsche Mark\nden monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis                  ein Betrag von 460 Deutsche Mark,\nsteht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der im übri-\ngen Bundesgebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße,               - 670 Deutsche Mark\naufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark, wenn der                   ein Betrag von 625 Deutsche Mark,\nBeschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.                   2. § 105\na) Absatz 1\n§413\nanstelle des Betrages von\nBesonderer Bedarf für den Lebens-\nunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung                   - 500 Deutsche Mark\nein Betrag von 460 Deutsche Mark,\n(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, wer-\n- 670 Deutsche Mark\nden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des\nein Betrag von 625 Deutsche Mark,\n1. §65Abs.1\n- 370 Deutsche Mark\nanstelle des Betrages von                                            ein Betrag von 325 Deutsche Mark,\n- 785 Deutsche Mark                                               - 415 Deutsche Mark\nein Betrag von 635 Deutsche Mark,                                 ein Betrag von 370 Deutsche Mark,\n- 830 Deutsche Mark                                               - 785 Deutsche Mark\nein Betrag von 680 Deutsche Mark,                                 ein Betrag von 635 Deutsche Mark,\n- 235 Deutsche Mark                                               - 830 Deutsche Mark\nein Betrag von 85 Deutsche Mark,                                  ein Betrag von 680 Deutsche Mark,\n- 75 Deutsche Mark                                                - 235 Deutsche Mark\nein Betrag von 225 Deutsche Mark,                                 ein Betrag von 85 Deutsche Mark,\n2. §66                                                                - 75 Deutsche Mark\na) Absatz 1                                                          ein Betrag von 225 Deutsche Mark,\nanstelle des Betrages von                                 b) Absatz2\n- 345 Deutsche Mark                                           anstelle des Betrages von\nein Betrag von 320 Deutsche Mark,                          - 500 Deutsche Mark\n- 670 Deutsche Mark                                              ein Betrag von 460 Deutsche Mark,\nein Betrag von 625 Deutsche Mark,                  3. § 106\nb) Absatz3                                                   a) Absatz 1\nanstelle des Betrages von                                     anstelle des Betrages von\n- 615 Deutsche Mark                                           - 325 Deutsche Mark\nein Betrag von 560 Deutsche Mark,                             ein Betrag von 300 Deutsche Mark,\n- 830 Deutsche Mark                                           - 595 Deutsche Mark\nein Betrag von 680 Deutsche Mark,                             ein Betrag von 540 Deutsche Mark,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   685\n- 80 Deutsche Mark                                       (3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei-\nein Betrag von 30 Deutsche Mark,                   trittsgebiet auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser\nArbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerbli-\n- 75 Deutsche Mark\nchen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber in\nein Betrag von 55 Deutsche Mark,\neinem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der\n- 275 Deutsche Mark                                   Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftig-\nein Betrag von 235 Deutsche Mark,                  ten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der\nb) Absatz2                                                Dauer der Zuweisung nicht verringert. Die Förderung eines\nzugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht\nanstelle des Betrages von                             überschreiten. In Betrieben mit nicht mehr als zehn\n- 325 Oeutsche Mark                                   beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche\nein Betrag von 300 Deutsche Mark,                  Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden;\nin Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen\n4. § 107\nmehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch\nanstelle des Betrages von                                 nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und nicht\n- 100 Deutsche Mark                                       mehr als zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl\nein Betrag von 85 Deutsche Mark,                       der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer gilt\nbei Teilzeitbeschäftigten die dafür getroffene Regelung\n- 120 Deutsche Mark                                       beim Einstellungszuschuß bei Neugründungen entspre-\nein Betrag von 105 Deutsche Mark,                      chend. Für die Förderung nach diesem Absatz gelten die\n5. § 108 Abs. 2                                                Vorschriften zum berücksichtigungsfähigen Entgelt, zur\nDauer der Förderung, zur Vergabe der Arbeiten und zur\nanstelle des Betrages von\nRückzahlung erbrachter Zuschüsse nicht.\n- 345 Deutsche Mark\nein Betrag von 335 Deutsche Mark,\n- 175 Deutsche Mark                                                                    §416\nein Betrag von 170 Deutsche Mark,                                   Besonderheiten bei der Förderung\n- 4 820 Deutsche Mark                                                von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nein Betrag von 4 335 Deutsche Mark,\n(1) Der Zuschuß kann den- Zuschuß nach § 264 Abs. 2\n- 3 000 Deutsche Mark                                     übersteigen, wenn\nein Betrag von 2 680 Deutsche Mark,\n1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-\n6. § 111                                                            nahme in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen,\nanstelle des Betrages von                                 2. die Maßnahme in einem Arbeitsamtsbezirk durchge-\n- 495 Deutsche Mark                                             führt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt\nein Betrag von 440 Deutsche Mark                            der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der För-\nderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosen-\nzugrunde gelegt.                                                    quote des Bundesgebietes ohne das· Beitrittsgebiet\n(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im             gelegen hat, und\nBeitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im son-\n3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren\nstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt\nTeil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu\nsich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.\nübernehmen.\n§415                                 (2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei\nBewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach\nBesonderheiten bei der Förderungs-                dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des\nfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen                berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.\n(1) Als Strukturanpassungsmaß nahmen sind im Bei-              (3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu\ntrittsgebiet auch Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots          100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsent-\nim Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vor-       gelts betragen, wenn\nbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der\nstädtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen             1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-\nDenkmalschutzes sowie zur Verbesserung des Wohn-                    nahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, die beson-\numfelds förderungsfähig. Diese Maßnahmen sind mit                   dere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere\nAusnahme der Maßnahmen im Breitensport, in der freien               bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und\nKulturarbeit und zur Vorbereitung der Denkmalpflege nur             Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert\nförderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen             und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitritts-\nvergeben werden.                                                    gebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalender-\njahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder\n(2) Bei der Berechnung des Anteils der Arbeitslosen-\nhilfeempfänger an den zugewiesenen Arbeitnehmern               2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-\nbleiben im Beitrittsgebiet auch Arbeitnehmer in Maßnah-             nahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998\nmen außer Betracht, die in einem nicht unerheblichen                erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nUmfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die              der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der\nausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehe-             Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung\nmaligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient.                      nicht überschreitet.","686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nDas Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr. 2 zugewiese-             (2) Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömm-\nnen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche             lingen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-\nArbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren    gesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 nicht haben\nVollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des      und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bun-\nArbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare unge-      desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tarif-    für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesell-\nlichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das      schaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen,\nnach § 265 Abs. 1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige         beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen\nArbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18            Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen\ndes Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unter-       sowie ausländischer Flüchtlinge „Garantiefonds - Schul-\nschreitet.                                                     und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)\" vom 15. April\n1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 265) oder nach den\nRichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\nZweiter Abschnitt                            Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen\nan die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe\nErgänzungen                             von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an\nfür übergangsweise mögliche Leistungen                         junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge auslän-\ndische Flüchtlinge zur Vorbereitung _und Durchführung\neines Hochschulstudiums „Garantiefonds - Hochschul-\n§417\nbereich - (RL-GF-H)\" vom 15. April 1996 (Gemeinsames\nAngemessene Dauer beruf-                       Ministerialblatt S. 274) nicht in Anspruch genommen wer-\nlicher Weiterbildung in Sonderfällen                den können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme\nan einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet.\nDie Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei-       Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprach-\nterbildung, die zu einem Abschluß in einem allgemein           lehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens\nanerkannten Ausbildungsberuf führt und gegenüber einer         sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-\nentsprechenden Berufsausbildung nicht um mindestens            Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt.\nein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, ist angemes-     Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar\nsen, wenn                                                      als Asylberechtigte anerkannt sind, und Kontingentflücht-\n1. in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über          linge entsprechend.\ndie Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vor-\ngeschrieben ist und                                                                    §420\n2. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen                               EingliederungshiHe und\nhat.                                                                     Sprachförderung in Sonderfällen\n(1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer\n§418                             von sechs Monaten während der Teilnahme an einem\nEingliederungshilfe                       ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang\nSpätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge           1. Spätaussiedler, die die Voraussetzungen für einen\nim Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes             Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht\nhaben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie                   erfüllen,\n1. arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemel-     2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte aner-\ndet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf               kannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben            Inland haben, und\nund                                                        3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen\n2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonsti-          der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer\ngen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliede-            Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form\nrungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsge-     eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung\nbieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung           nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland auf-\ngestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine ver-          genommen worden sind (Kontingentflüchtlinge},\nsicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.           wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.\n(2) Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen\n§419                             Voraussetzungen erfüllt, wenn sie\nSprachförderung                         1. bedürftig sind,\n(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömm-           2. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde-\nlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-              stens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Aus-\ngesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die                reise ausgeübt haben,\nTeilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-\n3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen\ntägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung\nKenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und\nerforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs\nMonate, wenn sie die Voraussetzungen für einen An-             4. beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-\nspruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb           lehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende\nnicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind.                     Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 687\nDie Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn                         Dritter Abschnitt\neine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen\nGrundsätze bei Rechtsänderungen\nim letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen\nVerhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden\nkonnte und die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe                                       §422\neine unbillige Härte darstellen würde.                                   Leistungen der aktiven Arbeitsförderung\n(3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2                  (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit\nhaben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die              nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der\n• Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-             aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen\ntägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung        oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag\nerforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs       des lnkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter\nMonate.                                                         anzuwenden, wenn vor diesem Tag\n1. der Anspruch entstanden ist,\n§421                              2. die Leistung zuerkannt worden ist oder\nAnwendung von Vorschriften und Maßgaben                 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis\nzum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.\n(1) Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften die-      (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum\nses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften            zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach\nBuches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die               den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlänge-\nArbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe          rung geltenden Vorschriften.\nmit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n1. Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von                                     §423\n60 Prozent der Bezugsgröße, die bei Entstehung des                               Arbeitslosengeld\nAnspruchs auf Eingliederungshilfe im Gebiet der Bun-\ndesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum                Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit\n3. Oktober 1990 maßgebend ist. Die Vorschrift über die     nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften in der\nVerminderung des Bemessungsentgelts wegen tat-             vor dem Tage des lnkrafttretens der Änderung geltenden\nsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Ein-      Fassung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter\nschränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosen-       anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-\ngeld gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der     menfrist vor dem Tag des lnkrafttretens der Änderung\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäf-        mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflicht-\ntigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarif-       verhältnis gestanden hat.\nliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde\nzu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Ange-                                   §424\nstellte im öffentlichen Dienst gilt.                                               Organisation\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe                 Änderungen der Vorschriften über die Selbstverwaltung\nbeträgt sechs Monate. Die Vorschrift über die Minde-       finden erst für die nach Inkrafttreten der Rechtsänderung\nrung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt         beginnende Amtsperiode Anwendung.\nentsprechend.\n3. Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein\nAnspruch auf andere Leistungen- nach diesem Buch                              Vierter Abschnitt\nnicht begründet.                                                           Sonderregelungen im\nZusammenhang mit der Ein-\n4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussied-\nler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der                     ordnung des Arbeitsförderungs-\nrechts In das Sozialgesetzbuch\nSpätaussiedler mit Zustimmung des Arbeitsamtes an\neinem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme\nder beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine                                 §425\nberufliche Eingliederung erforderlich sind.                                      Übergang von der\n(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für                    Beitrags- zur Versicherungspflicht\njeden Berechtigten nur einmal, er erlischt auch, wenn der          Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäf-\nBerechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf         tigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem\nArbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil  Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung\ner Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat.                       gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.\n(3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen\nWeiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die                                      §426\nBesonderheiten der Sprachförderung nicht entgegen-                                Grundsätze für einzelne\nstehen.                                                             Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz\n(4) Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe        (1) Auf Leistungen nach dem Vierten bis Achten Unter-\nund der Sprachförderung. Verwaltungskosten der Bun-            abschnitt des Zweiten Abschnitts des Arbeitsförderungs-\ndesanstalt werden nicht erstattet.                              gesetzes, auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des","688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nArbeitsförderungsgesetzes sowie auf Leistungen nach                                       §428\n§ 242s, § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes sind,                                  Arbeitslosengeld\nsoweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,                     unter erleichterten Voraussetzungen\nbis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die\njeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungs-         (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschrif-\ngesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar            ten des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts\n1998                                                          des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das\n58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraus-\n1. der Anspruch entstanden ist,\nsetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein ,\n2. die Leistung zuerkannt worden ist oder                     deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind\nund nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,\n3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis\num ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der An-\nzum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.\nspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an\n(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum    einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung\nzuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach         dienenden Schule. Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1\nden zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlänge-         nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001\nrung geltenden Vorschriften.                                  entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das\n58. Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach\n§427\nUnterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei\nArbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe              Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und\nin absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch\n(1) Bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-     auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, inner-\ngeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist, tritt an die      halb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt\nStelle der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung nach        nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten\n§ 122 Abs. 2 Nr. 3 der Tag, an dem sich der Arbeitslose auf   maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen\nVerlangen des Arbeitsamtes erstmals nach dem 1. Januar        werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht,\n1998 arbeitslos zu melden hatte.                             ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach\n(2) Bei der Anwendung der Regelungen über die Verlän-      Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeits-\ngerung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2         lose Altersrente beantragt.\nbis 4 dienen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungs-             (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,\ngesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitrags-   wenn dem Arbeitslosen eine. Teilrente wegen Alters aus\npflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, nicht       der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche\nzur Verlängerung der Rahmenfrist.                             Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.\n(3) Bei der Anwendung der Regelungen über die für\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche An-                                     §429\nwartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf                                  Altersübergangsgeld\nArbeitslosengeld stehen Zeiten, die nach dem Arbeits-\nförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den            Für ·Bezieher von Altersübergangsgeld ist § 249e\nZeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-      des Arbeitsförderungsgesetzes in der zuletzt geltenden\ngung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten          Fassung weiterhin anzuwenden; dabei treten an die\neines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.               Stelle der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes die\nentsprechenden Vorschriften dieses Buches.\n(4) Die Dauer eines Anspruches auf Arbeitslosengeld,\nder vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist und am 1. Ja-                                  §430\nnuar 1998 noch nicht erschöpft oder nach § 147 Abs. 1\nNr. 1 erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für                 Sonstige Entgeltersatzleistungen\njeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle           (1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die\nTage aufzurunden.                                              Eingliederungshilfe nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeits-\n(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem         förderungsgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden.\n1. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt             (2) Bei der Anwendung der Regelungen über die für\nnur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung auf           Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung\nGrund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem      und für Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behin-\n31. Dezember 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt für die       derter erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten,\nZuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.             die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt\ngeltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht\n(6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes      begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung\nin der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung i~t        gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtver-\nweiterhin anzuwenden, Insoweit sind die §§ 127 und 140        hältnisses gleich.\nnicht anzuwenden.\n(3) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem\n(7) § 242x Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der     1. Januar 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt\nbis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiter-       und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. Satz 1\nhin anzuwenden. Insoweit ist § 194 Abs. 3 Nr. 5 nicht         gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe ent-\nanzuwenden.                                                   sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 689\n(4) Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe     1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,(Fortbildung\nfür Spätaussiedler nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeits-          und Umschulung)\" gestrichen.\nförderungsgesetzes, der vor dem 1. Januar 1998 ent-\nstanden und am 1. Januar 1998 noch nicht erloschen           2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs\n,,(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können\nTage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzu-\nin Anspruch genommen werden:\nrunden.\n1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,\n(5) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes\nüber das Konkursausfallgeld in der bis zum 31. Dezember          2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,\n1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden,                3. Leistungen zur\nwenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999\na) Unterstützung der Beratung und Vermittlung,\neingetreten ist.\nb) Verbesserung der Eingliederungsaussichten,\n(6) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeit-\nnehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen                    c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung\nEntlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungs-                    und einer selbständigen Tätigkeit,\nschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigen-                d) Förderung der Berufsausbildung und der beruf-\nständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem                           lichen Weiterbildung,\n1. Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung\ne) Förderung der beruflichen Eingliederung Behin-\nder Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf\nderter,\nKurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-\nständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grund-             f) Eingliederung von Arbeitnehmern,\nlage des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes              g) Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung\nerlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 1998                       oder Verbesserung der Eingliederungsaussich-\nnicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten                       ten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und\neines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebs-                  Strukturanpassungsmaßnahmen,\norganisatorisch eigenständigen Einheit.\n4. weitere Leistungen der freien Förderung,\n5. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirt-\n§431                                       schaft,\nErstattungsansprüche                           6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teil-\narbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,\n§ 242x Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf die\nKurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Arbeits-\ndort genannten Fälle weiterhin anzuwenden.\nlosenhilfe.\"\n§432                              3. § 19a wird aufgehoben.\nWeitergeltung von Arbeitserlaubnissen\n4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „nach § 107\nVor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse            Abs. 1 des Vierten Buches, § 66 des Zehnten Buches\nbehalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungs-          und § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die\ndauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage           Wörter „nach § 304 des Dritten Buches, nach § 107\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind,          Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten\ngelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung            Buches\" ersetzt.\nweiter.\n§433                                                          Artikel 3\nAnlage der Rücklage                                   Änderung des Sozialgesetzbuches\n- Allgemeiner Teil -\nDas am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklage-\nIn Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975\nvermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften\n(BGBI. 1S.. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage\nvom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1254) geändert worden ist,\nder Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne\nwerden in § 1 die Wörter „2. das Arbeitsförderungs-\nStörung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld-\ngesetz,\" und die Wörter „19. das Vorruhestandsgesetz,\"\nund Kapitalmarkts möglich ist.\ngestrichen.\nArtikel4\nArtikel 2\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                            (860-4-1)\n(860-1)\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -      Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1       Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes      zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom\nvom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt         20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt\ngeändert:                                                    geändert:","690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       Grundlage für die Bemessung des Beitrags des\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                    Arbeitnehmers richtet,\" durch die Wörter „aus\nArbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen\n,,Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Aus-               Beschäftigung nach dem Recht der Arbeits-\nnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten                förderung\" ersetzt.\nAbschnitts und des Fünften Abschnitts auch für\ndie Arbeitsförderung. Die Bundesanstalt für Arbeit         b) In Satz 3 werden die Wörter „zur Bundesanstalt\ngilt im Sinne dieses Buches als Versicherungs-                 für Arbeit\" durch das Wort ,,Arbeitsförderung\"\nträger.\"                                                       ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.\n13. In § 28f Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           anstalt für Arbeit\" durch das Wort ,,Arbeitsförderung\"\n,,(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen         ersetzt.\ndieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2\ngenannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von       14. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „über die\nden Vorschriften dieses Buches abweichen.\"                 Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeits-\nförderungsgesetz\" durch die Wörter „nach dem Recht\n2. In § 2 Abs. 1a werden nach dem Wort „Sozial-                   der Arbeitsförderung\" ersetzt.\nversicherung\" die Wörter „und die Arbeitsförderung\"\neingefügt.                                                15. § 28i wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Bundes-\nanstalt für Arbeit\" durch die Wörter „zur Arbeits-\n,,§6                                   förderung\" ersetzt.\nVorbehalt abweichender Regelungen                   b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „nach dem\nRegelungen des über- und zwischenstaatlichen                    Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeit-\nRechts bleiben unberührt.\"                                         nehmer\" durch die Wörter „nach dem Recht der\nArbeitsförderung versicherungspflichtige Arbeit-\n4. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                      nehmer\" ersetzt.\n,,Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.\"\n16. In § 28 k Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe b, c\n5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „seines Beitrags\"             und d sowie in Absatz 3 werden jeweils die Wörter\ngestrichen und die Wörter „zur Bundesanstalt für               ,,Bundesanstalt für Arbeit\" durch das Wort „Arbeits-\nArbeit\" durch die Wörter „zur Arbeitsförderung\"                förderung\" ersetzt.\nersetzt.\n17. Nach§ 71 werden folgende§§ 71a bis 71c eingefügt:\n6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n,,§ 71a\n„Belange der Sozialversicherung\" die Wörter „und der\nArbeitsförderung\" eingefügt.                                         Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit\n(1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit\n7. In§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Konkurs-            wird vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungs-\nausfallgeld\" durch das Wort „Insolvenzgeld\" ersetzt.           ausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits-\nämter können hierzu Vorschläge machen. Der\n8. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Renten-                   Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.\nversicherung\" ein Komma sowie die Wörter „nach\ndem Recht der Arbeitsförderung\" eingefügt.                        (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\ndurch die Bundesregierung.\n9. In§ 20 werden nach dem Wort „Sozialversicherung\"                  (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne\ndie Wörter „einschließlich der Arbeitsförderung\" ein-          Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit\ngefügt.                                                        Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan\ngegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesanstalt\n10. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförde-             maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs-\nrungsgesetzes\" durch das Wort „Dritten\" ersetzt.               und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die\nGrundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanz-\n11. In§ 28a Abs. 1 werden die Wörter „Kranken-, Pflege-            politik der Bundesregierung nicht berücksichtigt\noder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten            werden.\nBeschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungs-                    (4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder\ngesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer\" durch die             Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haus-\nWörter „Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder             haltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen\nnach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes            nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bun-\nversicherten Beschäftigten\" ersetzt.                           desregierung einen geänderten Haushaltsplan zur\nGenehmigung vorzulegen; einen nur mit einem Bun-\n12. § 28d wird wie folgt geändert:                                 deszuschuß ausgeglichenen Haushaltsplan kann das\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitnehmers              Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in\nund der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur            der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung\nBundesanstalt für Arbeit, der sich nach der               selbst feststellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    691\n§71b                                b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesknapp-\nschaft\" die Wörter „und der Bundesanstalt für\nVeranschlagung der Arbeits-\nmarktmittel der Bundesanstalt für Arbeit                   Arbeit\" eingefügt.\n(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven           19. § 73 wird wie folgt geändert:\nArbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-\nnahme der Mittel für Leistungen der Trägerförde.rung          a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nnach den §§ 248 und 272 des Dritten Buches sind                    ,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundesmini-\nim Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit in einen                  sterium\" und das Wort „Bundesministers\" durch\nEingliederungstitel einzustellen.                                  das Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\n(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten          b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-\nMittel sind den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung                  desknappschaft\" die Wörter „und der Bundesan-\nzuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die                  stalt für Arbeit\" eingefügt.\nAufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel             c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsind insbesondere die regionale Entwicklung der\n„Bei der Bundesanstalt für Arbeit ist zusätzlich der\nBeschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften,\nVerwaltungsrat zu unterrichten.\"\nArt und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die\njeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen\nHaushaltsjahr zu berücksichtigen. Arbeitsämter, die      20. Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nim Vergleich zu anderen Arbeitsämtern schneller und             ,,(5) Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Ver-\nwirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der        gleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und\nMittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.                 zweckmäßig ist.\"\n(3) Die Arbeitsämter stellen für jede Art dieser\nErmessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel          21. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage            ,,Über die Entlastung des Vorstands und des Präsi-\nund Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes                 denten der Bundesanstalt für Arbeit beschließt der\nbereit. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ausgaben für       Verwaltungsrat.\"\ndie freie Förderung zehn Prozent der den Arbeits-\nämtern aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen          22. Nach§ 77 wird folgender§ 77a eingefügt:\nMittel nicht überschreiten.\n(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirt-                                         ,,§77a\nschaften, daß eine Bewilligung und Erbringung der                          Geltung von Haushaltsvorschriften\neinzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr                       des Bundes für die Bundesanstalt für Arbeit\ngewährleistet ist.\nFür die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\n(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels             plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der\nsind nur in das nächste Haushaltsjahr übertrag-               Bundesanstalt für Arbeit gelten die Vorschriften der\nbar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der             Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemei-\nArbeitsämter sollen diesen im nächsten Haushaltsjahr          nen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes\nzusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zu-            sind zu beachten.\"\ngewiesen werden, soweit nicht ein anderes Aus-\ngleichsverfahren zwischen den Arbeitsämtern aus          23. § 78 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\narbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich ist.\nVerpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre               ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsind im gleichen Verhältnis anzuheben.                        verordnung mit Zustimmung des Bundesrats für\ndie Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der\n§ 71c                               Bundesanstalt für Arbeit Grundsätze über die Auf-\nEingliederungsrücklage                        stellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die\nder Bundesanstalt für Arbeit                    Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die\nZahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung\nDie bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht                 zu regeln.\"\nverausgabten Mittel des Eingliederungstitels der\nBundesanstalt für Arbeit werden einer Eingliede-         24. § 79 wird wie folgt geändert:\nrungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuß\ngemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt        a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\neine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht.                                „Geschäftsübersichten und\nDie Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluß                               Statistiken der Sozialversicherung\".\ndes nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient\nb) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die\nzur Deckung der nach § 71 b Abs. 5 gebildeten\nAusgabereste.\"                                                     Wörter „der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung\" durch die Wörter „das Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung\", die\n18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               Wörter „dem Bundesminister für Arbeit und\na) In Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort „Bundes-                Sozialordnung\" durch die Wörter „dem Bundes-\nminister\" durch das Wort „Bundesministerium\"                   ministerium für Arbeit und Sozialordnung\", die\nund das Wort „Bundesministers\" durch das Wort                  Wörter „den Bundesminister für Arbeit und\n,,Bundesministeriums\" ersetzt.                                 Sozialordnung\" durch die Wörter „das Bundes-","692                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nministerium für Arbeit und Sozialordnung\" und              der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Für die Erhöhung\ndie Wörter „ vom Bundesminister für Arbeit und             des Krankengeldes gilt § 138 des Dritten Buches\nSozialordnung\" durch die Wörter „vom Bundes-               entsprechend.\nministerium für Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt.\n(2) Ändern sich während des Bezuges von Kran-\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                               kengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,\n.,(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt     ·Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen\nfür Arbeit keine Anwendung.\"                               Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des\nVersicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu\ngewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld,\n25. Dem § 85 wird folgender Absatz angefügt:\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde,\n,,(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für        wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer\nArbeit keine Anwendung.\"                                         Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn\nvom Hundert führen würden, werden nicht berück-\n26. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort                       sichtigt.\n,,Arbeitserlaubnisse\" die Wörter „und -berechtigun-\n(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von\ngen\" eingefügt.\nKurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig\nerkranken, wird das Krankengeld nach dem regel-\n27. § 109 wird wie folgt geändert:                                   mäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Renten-               des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt),\nversicherung\" die Wörter „sowie nach dem Recht             berechnet.\nder Arbeitsförderung\" eingefügt und die Wörter                 (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken,\n„und keine Beiträge an die Bundesanstalt für               bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den\nArbeit zu entrichten haben\" gestrichen.                    Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach\nb) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „nach                    dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch\nder Arbeitserlaubnisverordnung keiner Arbeits-             auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle\nerlaubnis\" durch die Wörter „keine Genehmigung             besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld\nzur Ausübung einer Beschäftigung\" ersetzt.                 der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfall-\ngeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn\ner nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat\ndas Krankengeld kostenlos zu errechnen und aus-\nArtikels                                 zuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                         Angaben zu machen.\n(860-5)                                     (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                     für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-\nKrankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                    rung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert               bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996                   Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.\n(BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt geändert:\n(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das\nKrankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                          Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winter-\n,,2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld,         ausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem            entsprechend.\"\nDritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht\nbeziehen, weil der Anspruch ab Beginn des              3. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „ 79 Abs. 1\nzweiten Monats bis zur zwölften Woche einer               und 2\" durch die Angabe „79a Abs. 1 und 2\" ersetzt.\nSperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht; dies gilt\nauch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der\nLeistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben           4. In § 173 Abs. 1 werden die Wörter ., , im Arbeitsförde-\noder die Leistung zurückgefordert oder zurück-            rungsgesetz\" gestrichen.\ngezahlt worden ist,\".\n5. In § 186 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\n2. Nach§ 47a wird folgender§ 47b eingefügt:                         eingefügt:              ·\n,,§47b                                 ,,(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeits-\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach\nHöhe und Berechnung                          dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an\ndes Krankengeldes bei Beziehern von                 die Leistung bezogen wird.\"\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-\ngeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld\n6. In§ 190 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:\n(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5\nAbs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeits-                .,(12) Die Mitgliedschaft der ßezjeher von Arbeits-\nlosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-               losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach\nhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt                 dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages,\nbezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage                für den die Leistung bezogen wird.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   693\n7. § 192 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      10. § 235 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 2 wird nach dem Wort „wird\" das Wort               ,.Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.                           sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungs-\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder\"             pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                      Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\n„4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach              Buches.\"\ndem Dritten Buch bezogen wird.\"\n11. § 249 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:\na) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\n,,§203a                                    ersetzt.\nMeldepflicht bei Bezug von Arbeits-                  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld\n,,3. für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurz-\nDie Arbeitsämter erstatten die Meldungen hin-                          arbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen\nsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten                           sind.\"\nentsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.\"\n12. § 251 wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 232 wird folgender§ 232a eingefügt:\na) In Absatz 4 werden nach der Zahl „3\" die Wörter\n,,§232a                                    „sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach\ndem Dritten Buch\" angefügt.\nBeitragspflichtige Ein-\nnahmen der Bezieher von Arbeits-                   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-                    ,,(4a) Die Bundesanstalt für Arbeit trägt die\ngeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld                 Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und\n(1) Bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeits-                 Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.\"\nlosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten\nBuch beziehen, gelten als beitragspflichtige Ein-          13. Dem § 252 wird folgender Satz angefügt:\nnahmen 80 vom Hundert des durch sieben geteilten\n„Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesanstalt für\nwöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1\nArbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosen-\nSatz 1 Nr. 1,\nhilfe nach dem Dritten Buch.\"\n1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder\ndes Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom           14. § 257 wird wie folgt geändert:\nHundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts\naus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzu-              a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nziehen,                                                        ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winter-\n2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu-                      ausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist\ngrunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich            zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte\nergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe                 des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei\ndurch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichti-            Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der\ngung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird,               Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, ·\nhöchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich                 nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen\nbei entsprechender Anwendung von Nummer 1                      hätte.\"\nergibt,                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsoweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahres-                      ,,(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens\narbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-                   der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)\nsicherung nicht übersteigt. Ab Beginn des zweiten                   versicherungsfrei oder die von der Versicherungs-\nMonats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gelten                pflicht befreit und bei einem privaten Kranken-\ndie Leistungen als bezogen.                                         versicherungsunternehmen versichert sind und für\n(2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld              sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungs-\nnach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als                      pflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert\nbeitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1                      wären, Vertragsleistungen beanspruchen können,\nSatz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetra-                  die der Art nach den Leistungen dieses Buches\nges zwischen dem Sollentgelt und dem lstentgelt                     entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber\nnach § 179 des Dritten Buches.                                      einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die\nHälfte des Betrages, der sich unter Anwendung\n(3) Hat ein Empfänger von Winterausfa\"geld nach                  des durchschnittlichen allgemeinen Beitrags-\ndem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die                   satzes der Krankenkassen vom 1. Januar des\nAusfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das                     Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1\nunter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen                  Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht\nist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von                      zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Ein-\nAbsatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurech-                   nahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die\nnung des Winterausfallgeldes.                                       Hälfte des Betrages, den der Beschäftige für seine\n(4) § 226 gilt entsprechend.\"                                    Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen,\n5","694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\ndie bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse           2. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nkeinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei\nBerechnung des Zuschusses neun Zehntel des                                            ..§ 18\nin Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden.                    Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte\nFür Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-\nLeistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in an-\nterausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen,\nerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des\ngilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie\nSchwerbehindertengesetzes werden nur erbracht,\nhöchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich\nzu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.\"                    1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier\nWochen, wenn die Leistungen erforderlich sind,\nc) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort nJuli\" durch\num im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt\ndas Wort \"Januar\" und die Angabe.,(§ 247).. durch\ndie geeignete Einrichtung für die Eingliederung des\ndie Wörter \"vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245)\"\nBehinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche\nersetzt.\nBereiche der Werkstatt und welche berufsfördem-\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder 2\"                      den und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliede-\ngestrichen.                                                     rung für den Behinderten in Betracht kommen,\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:             2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei\n,.(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach                Jahren, wenn die Maßnahmen erforder1ich sind,\n§ 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar                um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit\nvor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch                 des Behinderten soweit wie möglich zu ent-\nauf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß                  wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und\nnach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die               erwartet werden kann, daß der Behinderte nach\nDauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur                Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist,\nZahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten                  wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-\nerhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus                wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des\ndem Vorruhestandsgeld bis zur Beitragsbemes-                    Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über\nsungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des                 ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht,\ndurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der               wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten\nKrankenkassen als Beitrag errechneten Betrages,                 weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden\nhöchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den                   kann.\"\nder Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine\nKrankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2             3. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.\nSatz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf\neine Stelle nach dem Komma zu runden.\"                  4. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n15. In § 267 Abs. 4 werden die Wörter „dem Bundes-\n\"(1 a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der An-\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\nwendung des§ 21 von dem Arbeitsentgelt aus-\nWörter „der in der Rechtsverordnung nach § 266\nzugehen, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit\nAbs. 7 genannten Stelle\" ersetzt.\nnicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt\nwurde.\"\n16. In § 306 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Erlaubni~\nnach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\"                b) In Absatz 2 werden die Wörter .,§ 158 Arbeits-\ndurch die Wörter „Genehmigung nach § 284 Abs. 1                     förderungsgesetz\" durch die Wörter \"§ 47b des\nSatz 1 des Dritten Buches\" ersetzt.                                 Fünften Buches\" ersetzt.\n5. § 25 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n.,3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufs-\nArtikel&                                      fördemde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei\nÄnderung des                                       Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                                gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeits-\n(860-6)                                      losengeld von mindestens drei Monaten nicht\ngeltend machen können; die Dauer von drei\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                        Monaten vermindert sich um die Anzahl von\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                         Tagen, für die Versicherte im Anschluß an eine\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),                     abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen\nzuletzt geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom                 Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt                      können, oder\".\ngeändert:\n6. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter .,§ 158 Arbeits-\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                               förderungsgesetz\" durch die Wörter \"§ 47b des\n\"1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer          Fünften Buches\" ersetzt.\nBerufsausbildung beschäftigt sind; während des\nBezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfall-         7. In§ 150 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter\"§ 150a\ngeld nach dem Dritten Buch besteht die Versiche-         des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nrungspflicht fort,\".                                     \"§ 304 des Dritten Buches\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   695\n8. § 162 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                 des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie\n„3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit                    welche Bereiche der Werkstatt und welche berufs-\nbefähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe          fördernden und ergänzenden Maßnahmen zur\nvon 20 vom Hundert der monatlichen Bezugs-                  Eingliederung für den Behinderten in Betracht\ngröße\".                                                     kommen,\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich\n9. Dem § 163 werden folgende Absätze 6 und 7 an-                       sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-\ngefügt:                                                            fähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu\nentwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen\n,,(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld\nund erwartet werden kann, daß der Behinderte\ngeleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen\nnach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage\n80 vom Hundert cles Unterschiedsbetrages zwischen\nist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich\ndem Sollentgelt und dem lstentgelt nach § 179 des\nverwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54\nDritten Buches.\ndes Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.\"\n(7) Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld\nnach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für         3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das\nunter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen              ,,(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte\nist, so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung         werden erbracht\nnach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des                1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier\nWinterausfallgeldes.\"                                              Wochen,\n2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei\n10. In § 168 Abs. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:                  Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen\n„ 1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder                    nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Be-\nWinterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,\".             hinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen\nwerden kann.\"\n11. § 170 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivildienst-\nleistenden\" die Wörter „und Beziehern von                 a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.\nArbeitslosenhilfe\" eingefügt.                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                       ,,(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeits-\n,,b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,                   losenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder\nUnterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld be-                 Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Ver-\nziehen, von den Leistungsträgern,\".                      letztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 4 7b\ndes Fünften Buches.\"\n12. In§ 173 wird folgender Satz angefügt:\n5. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe\nzahlt die Bundesanstalt für Arbeit.\"                            ,,(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt\n1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem\nVersicherte die berufsfördemden Leistungen aus\nArtikel 7                                   gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                            sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch\nnehmen können, und keinen Anspruch auf Ver-\n(860-7)\nletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                       bis zum Tage der Beendigung der Leistung,\nUnfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBI. 1\n2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem\nS. 1254), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nVersicherte im Anschluß an eine abgeschlossene\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. -1859), wird wie folgt\nberufsfördemde Leistung arbeitslos sind, wenn sie\ngeändert:\nsich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben\nund einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 wird das Wort „Arbeitsförderungs-               mindestens drei Monaten nicht geltend machen\ngesetzes\" durch die Wörter „Dritten Buches\" ersetzt.                können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder\nKrankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten\n2. § 37 wird wie folgt gefaßt:                                          vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die\n,,§37                                   Versicherten im Anschluß an die berufsfördemde\nLeistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld\nLeistungen in einer Werkstatt für Behinderte\ngeltend machen können.\"\nBerufsfördemde Leistungen in einer anerkannten\nWerkstatt für Behinderte im Sinne des Schwer- · 6. In § 52 Nr. 2 wird das Wort ,.Arbeitsförderungsgesetz\"\nbehindertengesetzes werden erbracht,                            durch die Wörter „Dritten Buch\" ersetzt.\n1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind,\num im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt      7. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,.Arbeitsförderungs-\ndie geeignete Einrichtung für die Eingliederung             gesetz\" durch die Wörter „Dritten Buch\" ersetzt.","696                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n8. In § 211 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nicht-                      zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; ab\ndeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche                     Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften\nErlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-                  Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches)\ngesetzes\" durch die Wörter „Ausländern ohne er-                    gelten die Leistungen als bezogen:.\nforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1\ndes Dritten Buches\" ersetzt.                              2. In § 44 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „haben einen\nAnspruch auf Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 46\ndes Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nArtikels                                „können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen\nWeiterbildung Unterhaltsgeld nach Maßgabe der\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                       §§ 20, 78 und 153 des Dritten Buches erhalten\" ersetzt.\n- Verwaltungsverfahren -\n(860-10-1 /2}                         3. In§ 49 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-\nverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,       4. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter\"§ 161 des\nBGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des             Arbeitsförderungsgesetzes\" gestrichen.\nGesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 656), wird wie\nfolgt geändert:                                                5. In § 57 Abs. 1 werden die Wörter „sowie § 157 Abs. 3\nund § 163 Abs. 1 und 3 des Arbeitsförderungsge-\n§ 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        setzes\" gestrichen.\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort                6. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Arbeitsertaubnis\" ein Komma und die Wörter „die\nArbeitsberechtigung\" eingefügt.                               „Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld\noder Winterausfallgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeit-\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort \"Arbeits-                      geber den Beitrag allein.\"\nertaubnis\" die Wörter „oder der Arbeitsberechtigung\"\neingefügt.                                                7. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern \"des\nFünften Buches\" das Komma durch das Wort „sowie\"\nArtikel9                                ersetzt und die Wörter \"sowie § 157 Abs. 1 und § 163\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\" gestrichen.\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n- Zusammenarbeit der Leistungsträger                   8. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe \"§§ 253 bis 256\nund ihre Beziehungen zu Dritten -                       des Fünften Buches\" durch die Angabe \"§ 252 Satz 2,\nDem § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                  §§ 253 bis 256 des Fünften Buches\" ersetzt.\n- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Be-\nziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des Gesetzes vom             9. § 61 wird wie folgt geändert:\n4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), das zuletzt durch              a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nArtikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1\n,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-\nS. 1254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10\nterausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist\nangefügt:\nzus~tzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte\n,,(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungs-         des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei\nträger im Sinne dieser Vorschrift.\"                                   Versicherungspflicht des Beschäftigten nach§ 58\nAbs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte.\"\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nArtikel 10                                  fügt:\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                         ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-\n(860-11)                                   terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegever-              Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höch-\nsicherung - {Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,                 stens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu\nBGBI. 1 S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 des                zahlen haben.\" ·\nGesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859),\nwird wie folgt geändert:\nzweiter Teil\n1. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                       Änderung\n,,1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbil-               des Arbeitsförderungsgesetzes\ndung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt\nbeschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurz-\nArtikel 11\narbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten\nBuch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,           Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld,                             (810-1)\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem          Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nDritten Buch beziehen, auch wenn die Entschei-       (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des\ndung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,        Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),\nrückwirkend aufgehoben oder die Leistung             wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn af}1 27. März 1997                697\n1. In § 44 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 117 Abs. 1a,         1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren\n2, 3 und 4\" durch die Angabe,,§ 117 Abs. 1a und 4\"                 bereits beschäftigt hat,\nersetzt.\n2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosig-\n2. In§ 53 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 6b aufgehoben.                    keit eine Beschäftigung angeboten hat,\n3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne\n3. Nach § 53 werden folgende §§ 53a und 53b eingefügt:                solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet wer-\n,,§53a                                     den kann oder\n(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teil-       4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden kön-\nnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer                     nen.\nEingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaß-                 (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch\nnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld             Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\noder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von                 Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.\"\nMaßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätig-\nkeit oder Maßnahme\n4. Nach § 54 werden folgende §§ 54a bis 54c eingefügt:\n1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungs-\naussichten des Arbeitslosen zu verbessern und                                     ,,§54a\n2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeits-               (1) Die Bundesanstalt kann die Eingliederung von\namtes erfolgt.                                            förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom\n(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer         Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf-\nMaßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung              grund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel\nausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und            beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß\nInhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.                    der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu über-\nnehmen.\n(3) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die\n1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche               (2) Förderungsbedürftig sind Arbeitslose nach einer\nTätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen              Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwölf\nAusbildung, Fortbildung oder Umschulung fest-             Monaten sowie andere Arbeitslose, die mindestens\nstellen,                                                  sechs Monate arbeitslos sind und bei denen minde-\nstens ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit vorliegt.\n2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Ver-\nmittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining              (3) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen\nund Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatz-        Arbeitslosen im Sinne des Absatzes 2 können der\nsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft         Arbeitgeber und der Arbeitslose mit Zustimmung des\nund Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen,            Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschlie-\n3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und                  ßen. Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist\nFähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in            nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose\nArbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer           zuvor an einer Trainingsmaßnahme im Sinne des\nberuflichen Ausbildung, Fortbildung oder Um-              § 53a teilgenommen hat. Für die Zeit der Eingliede-\nschulung erheblich zu verbessern.                        rung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\n(4) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß im\nHinblick auf deren Inhalt und das Bedürfnis des                   (4) Auf den Eingliederungsvertrag sind die Vor-\nArbeitslosen angemessen sein. Die Dauer darf in der            schriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwen-\nRegel in den Fällen des                                       den, soweit nicht in § 54b etwas anderes bestimmt ist.\n1. Absatzes 3 Nr. 1 vier Wochen,                               Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der\nZahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen\n2. Absatzes 3 Nr. 2 zwei Wochen,\nabhängig, werden Arbeitslose, die aufgrund eines\n3. Absatzes 3 Nr. 3 acht Wochen                               Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht\nnicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in               berücksichtigt.\nmehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen                                   §54b\nfünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förde-\nrung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.                (1) Durch den Eingliederungsvertrag nach § 54a\nverpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen\n(5) Maßnahmekosten sind\ndie Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen\n1 . erforderliche und angemessene Lehrgangskosten             Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbei-\nund Prüfungsgebühren und                                 ten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der\n2. Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des         Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.\nTeilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahme-               Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der\nstätte.                                                  Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und\n§ 45 gilt entsprechend.                                       eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von\ndiesem benannten Dritten zuzulassen. Der Arbeitge-\n§53b                                  ber hat den Arbeitslosen für eine Maßnahme der\n(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die            beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die das\nTrainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem              Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizu-\nArbeitgeber führen soll,                                      stellen.","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n(2) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte        (2) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen\nTätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitge-         kann erbracht werden, wenn\nber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wech-\n1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung mindestens\nselnden Stellen eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist\ndrei Monate\nverpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen\nbetrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.                     a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurz-\narbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen hat,\n(3) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens\nzwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befri-                 b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als\nsten. Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann                Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den\ner bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten ver-                    §§ 91 bis 96 oder als Maßnahme nach § 249h\nlängert werden. Schließt sich das Eingliederungsver-                  oder§ 242s gefördert worden ist, oder\nhältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme im                  c) an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung\nSinne des § 53a bei demselben Arbeitgeber an, dür-                    oder Umschulung nach den §§ 41 bis 4 7 teilge-\nfen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten                         nommen hat\nnicht überschreiten.\nund ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in\n(4) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die             den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,\nEingliederung ohne Angabe von Gründen für geschei-\ntert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag           2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer\nauflösen.                                                         beschäftigt und\n(5) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliede-            3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle\nrungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für               über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vor-\nArbeitssachen gegeben.                                            liegt.\n§54c                                    (3) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für\nzwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.\n(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber,\nder einen Eingliederungsvertrag im Sinne des § 54a               (4) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen\nabgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitslei-            kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf-\ngrund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer\nstung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf\nnicht geleistet werden. Eine Förderung ist ausge-\nentfallenden Arbeitgeberanteil am Beitrag in der Kran-\nschlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber\nken-, Pflege- und Rentenversicherung, den Beitrag\ndie Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses\ndes Arbeitgebers zur Bundesanstalt, die Beiträge, die\nveranlaßt hat, um einen Einstellungszuschuß bei Neu-\ner im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohn-\nfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von        gründungen zu erhalten, oder die Einstellung bei\neinem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der\nUrlaubsgeld zu leisten hat. Die Erstattung durch die\nBundesanstalt mindert sich um den Betrag, den der             Arbeitnehmer bereits beschäftigt war.§ 49 Abs. 3 gilt\nentsprechend.\nArbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgeset-\nzes von einem Dritten erhält.                                    (5) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren\nund der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-\n(2) Für die Zeiten mit Beschäftigung ist die\nschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen\nGewährung von Leistungen nach §§ 49, 54 nicht aus-\nwöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 1OStun-\ngeschlossen. § 49 Abs. 4 gilt in diesen Fällen nicht.\nden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und\n(3) Die Förderung kann eingestellt werden, wenn            nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichti-\nvoraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere          gen.\nwegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann.                    (6) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen\n(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch               kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 vom\nAnordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,               Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche\nUmfang und Verfahren der Förderung zu bestim-                 Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeit-\nmen.\"                                                         nehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts gewährt wer-\nden.\n5. In § 55a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern \"bis              (7) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch\nzur Aufnahme dieser Tätigkeit\" die Wörter „oder bis zu        Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\nder vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme               Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-\nzu deren Vorbereitung\" eingefügt.                             men.\"\n6. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:                 7. § 56 wird wie folgtgeändert:\n,,§55b                                a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Text nach dem\nersten Semikolon gestrichen und das erste Semi-\n(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern, die vor               kolon durch einen Punkt ersetzt.\nnicht mehr aJs zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit\naufgenommen haben, für die unbefristete Beschäfti-            b) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:\ngung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen                 \"(1 a) Die berufsfördernden     Leistungen ein-\nArbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeits-                 schließlich der ergänzenden      Leistungen nach\nplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt (Einstellungs-             Absatz 2 mit Ausnahme der         Leistungen nach\nzuschuß bei Neugründungen) gewähren.                              § 58 Abs.1 b und § 60 hat die    Bundesanstalt zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   699\nerbringen, wenn wegen Art oder Schwere der Be-                 zur Arbeitsbeschaffung in dem Haushaltsjahr zur\nhinderung oder der Sicherung des Eingliederungs-               Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten\nerfolgs besondere berufsfördemde Leistungen zur                werden,\nRehabilitation erforderlich sind.\"                         2. sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei\nMonate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet\n8. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe \"1997\" durch                  waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrneh-\ndie Angabe „2002\" ersetzt.                                          mung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben\nfür die Durchführung der Maßnahme notwendig\n9. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „kurzzeitige\" durch das                ist,\nWort \"geringfügige\" ersetzt.\n3. sie bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet und keine abgeschlossene\n10. In § 83 Abs. 4 wird das Wort „kurzzeitige\" durch das                Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit\nWort „geringfügige\" ersetzt.                                        einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\nverbunden ist oder\n11. Nach§ 91 werden folgende§§ 91 a und 91 b eingefügt:\n4. sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur\nn§91a                                     durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabi-\n(1) Arbeiten im gewerblichen Bereich können nur                  lisiert oder qualifiziert werden können.\"\ngefördert werden, wenn sie an ein Wirtschaftsunter-\nnehmen vergeben werden. Kann eine Maßnahme auf-            13. § 94 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ngrund von fehlendem Interesse des in Frage kommen-\nden Wirtschaftszweiges an der Durchführung der                  „Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es\nArbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen ver-               80 vom Hundert des bis zu einer Obergrenze von\ngeben werden, so kann der Träger die Maßnahme                   150 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des\nauch selbst durchführen, wenn                                   Vierten Buches Sozialgesetzbuc.h maßgeblichen\nArbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare\n1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständi-            ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 vom\nge Behörde und der zuständige Fachverband, ins-\nHundert des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht über-\nbesondere des Garten- und Landschaftsbaus,\nsteigt. Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter\nbeteiligt worden sind und                                  Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird,\n2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirt-            ist bis zu 90 vom Hundert dieses Betrages berück-\nschaftlich nicht zumutbar ist.                             sichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist bis zu 100 vom\nArbeiten dürfen vom Träger nicht selbst durchgeführt            Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder\nwerden, wenn in dem in Frage kommenden Wirt-                    vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens je-\nschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeits-              doch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts,\nmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungs-                   berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 2\nmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits un-                  und 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom\nverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der               Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\nin dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten               Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet.\"\nArbeitnehmer ist.\n(2) Die Bundesanstalt kann Zuschüsse und Darlehen      14. § 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngewähren, soweit eine zusätzliche Förderung zum                 a) In Satz 1 werden die Wörter \"kurzzeitige Beschäfti-\nAusgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei                      gung\" durch die Angabe „geringfügige Beschäfti-\neiner Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. Die Bun-               gung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\"\ndesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen,                    ersetzt.\nArt und Umfang dieser Förderung durch Anordnung\nbestimmen.                                                      b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§91b                                      ,,Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos,\nwenn er\nEine Maßnahme kann auch dann gefördert werden,\nwenn sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Quali-               1. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfen-\nfizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält                    der Familienangehöriger ausübt, die die Grenze\nund hierdurch die Eingliederungsaussichten der                           des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nzugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert                           überschreitet, oder\nwerden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen                   2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder\nQualifizierung dürfen 20 vom Hundert, die Zeiten                         Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt,\neines betrieblichen Praktikums 40 vom Hundert und                        die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten\nzusammen 50 vom Hundert der Zuweisungsdauer                              Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.\"\neines Arbeitnehmers nicht überschreiten.\"\nc) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n12. § 93 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                           „Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr\nals geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden\n„Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Satzes 2                 wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbstän-\nnicht erfüllen, dürfen nur zugewiesen werden, wenn                  diger oder mithelfender Familienangehöriger, die\n1. dadurch fünf vom Hundert der der Bundesanstalt                   unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonsti-\nfür die Förderung von allgemeinen Maßnahmen                    gen Voraussetzungen für den Anspruch auf","700                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nArbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf                 liehe oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte\nMonate mindestens zehn Monate neben . der                    Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen\nBeschäftigung, die den Anspruch begründet, aus-              Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.\ngeübt worden ist.\"                                              (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine\nBeschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere\n15. § 102 wird aufgehoben.                                           nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeits-\nentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung\n16. § 103 wird wie folgt geändert:                                   des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeits-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      entgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosig-\nkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „zumutba-                 und in den folgenden drei Monaten um mehr als\nre\" die Angabe ,,(§ 103b)\" eingefügt.                   30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumut-\nbb). In Nummer 2b werden die Wörter „sowie zur               bar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist\nberuflichen Rehabilitation\" durch die Wörter            dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht\n,, , zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trai-     zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkom-\nningsmaßnahmen (§§ 53a und 53b)\" ersetzt.               men unter Berücksichtigung der mit der Beschäfti-\ngung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     ist als das Arbeitslosengeld.\nc) ·Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem\n,,(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainings-             Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumut-\nmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder                    bar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner\nArbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur          Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur\nVerhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstän-             Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unver-\nde Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis            hältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von\nberuhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Arti-         insgesamt drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr\nkels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum                  als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb\nStrafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung                Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und\nim Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützi-              weniger anzusehen. Sind in einer Region unter ver-\nge Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in             gleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten\nArtikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum               üblich, bilden diese den Maßstab.\nStrafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf-                (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb\ngrund deren entsprechender Anwendung, so                     unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine\nschließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der              getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum\nArbeitsvermittlung zur Verfügung steht.\"                     Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeit-\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                               nehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt\nhat.\"\n,,(6) Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbe-\nschäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus,\ndaß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,       18. In § 105a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „längere als\nwenn                                                         kurzzeitige\" durch die Wörter „mehr als geringfügige\"\nersetzt.\n1. er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt\nder Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate\n19. In § 106 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Zahl „42\" durch\nTeilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat,\ndie Zahl „45\", die Zahl „44\" durch die Zahl „47\", die\n2. das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbe-               Zahl „49\" durch die Zahl „52\" und die Zahl „54\" durch\nschäftigung bemessen worden ist und                      die Zahl „57\" ersetzt.\n3. er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht,\nderen Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit       20. § 110 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.\nder Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf\nMonaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ent-       21. § 115 wird wie folgt geändert:\nspricht.                                                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kurzzeitige\"\nEine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für                 durch das Wort „geringfügige\" ersetzt.\nsechs Monate möglich.\"                                       b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kurzzeitige\"\ndurch das Wort „geringfügige\" und das Wort „kurz-\n17. § 103b wird wie folgt gefaßt:                                        zeitigen\" durch das Wort „geringfügigen\" ersetzt.\n,,§ 103b                             c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Für\" das Wort\n(1) Einern Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähig-            ,,geringfügige\" eingefügt.\nkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar,                    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsoweit allgemeine oder personenbezogene Gründe\n,,(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als gering-\nder Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entge-\nfügige selbständige Tätigkeit aus, die seine\ngenstehen.\nArbeitslosigkeit nicht ausschließt (§ 101 Abs. 1\n(2) Aus allgerpeinen Gründen ist eine Beschäfti-                  Satz 3), bleibt abweichend von den Absätzen 1\ngung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumut-                    bis 3 Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit\nbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarif-                es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   701\nlosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelt        24. § 117a wird aufgehoben.\ndas im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäf-\ntigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Mo-\nnat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt.\"      25. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 2 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\n22. Folgender§ 115a wird eingefügt:                               angefügt:\nn§ 115a                                „3. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, wenn\nder Arbeitslose die Teilnahme an einer bis zu vier\n(1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche\nWochen dauernden Trainingsmaßnahme abge-\nLeistung (Entlassungsentschädigung), die der\nlehnt oder eine solche Maßnahme abgebrochen\nArbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder\noder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß\nBeschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu bean-\nfür den Ausschluß aus einer solchen Maßnahme\nspruchen hat, wird auf die Hälfte des Arbeitslosengel-\ndes angerechnet, soweit sie den Freibetrag über-                   gegeben hat.\"\nschreitet. Leistungen, die der Arbeitgeber für den\nArbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit    26. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVollendung des 55. Lebensjahres beendet wird,\nunmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Aus-            a) In Satz 1 werden _nach dem Wort \"melden\" das\ngleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inan-               Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die\nspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet,                  Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeits-\nbleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für           beratung teilzunehmen\" gestrichen.\nBeiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen\nVersorgungseinrichtung.                                       b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\n(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung\nbeträgt 25 vom Hundert, bei Arbeitnehmern, die bei       27. § 128 wird aufgehoben.\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses das\n50. Lebensjahr vollendet haben, 35 vom Hundert. Er\n28. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des\nBeschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „melden\" das\n45. Lebensjahres des Arbeitnehmers um je fünf vom                Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die\nHundert.                                                         Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeitsbera-\n(3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der                   tung teilzunehmen\" gestrichen.\nAnspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwart-\nb) In Satz 4 wird die Angabe,,§ 117a,\" gestrichen.\nschaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen be-\nruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die\nEntlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäfti-         29. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngungsverhältnisses erfüllt worden ist. Dies gilt nicht,\nwenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch          a) In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 117 Abs. 1a\nZeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der              und 2)\" durch die Angabe \"(§ 115a Abs. 1 und\ndie Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt             § 117 Abs. 1a)\" ersetzt.\nworden ist. Konzernunternehmen im Sinne des § 18              b) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Die\nSätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung               ,,Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Arbeit-\nbei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädi-               geber bei Beendigung eines Beschäftigungsver-\ngung zu leisten hat, frühestens 360 Tage nach der                hältnisses nach dem 31. März 1997 auch die Tat-\nBeendigung des für die Entlassungsentschädigung                  sachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung\nmaßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufge-                  über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den\nnommen worden ist.                                               Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschä-            erheblich sind oder erheblich sein können.\"\ndigung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosen-\ngeld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädi-\n30. § 134 wird wie folgt geändert:\ngung gewährt. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen\nden zur Zahlung der Entlassungsentschädigung Ver-             a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die\npflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches Sozi-             Grenze des § 102 überschreitende Tätigkeit\"\nalgesetzbuch auf die Bundesanstalt über, soweit sie              durch die Wörter „die Grenze des § 8 des Vierten\ndas Arbeitslosengeld ohne Anrechnung gewährt hat.                Buches Sozialgesetzbuch überschreitende Tätig-\nHat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung               keiten\" ersetzt.\ntrotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung\nan den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat        b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses inso-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nweit zu erstatten.\"\n,,§ 103b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß\n23. § 117 wird wie folgt geändert:                                         anstelle des Arbeitslosengeldes die Arbeits-\na) Die Absätze 2 bis 3a werden aufgehoben.                             losenhilfe tritt; § 115 Abs. 4 und § 118 Abs. 2\ngelten nicht.\"\nb) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe \"1 bis 2, 3a\"\ndurch die Angabe „ 1 und 1a\" ersetzt.                        bb) Satz 4 wird aufgehoben.","702                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n31. § 134a wird aufgehoben.                                       37. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter\n.Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung\n32. In§ 134b Satz 1 wird das Wort .kurzzeitigen\" durch                und des Vierten Buches\" durch die Wörter • Vorschrif-\ndas Wort _.geringfügigen\" ersetzt.                                ten des Vierten und Siebten Buches'\" ersetzt.\n33. § 138 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                     38. In § 237 wird die Angabe .§ 103 Abs. 6,\" gestrichen.\n,,4. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz-\nlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeits-\nlosenhilfe gewährt werden,•.                          39. § 242s wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl • 1997\"\n34. § 155 wird wie folgt geändert:                                        durch die Jahreszahl .2002• ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die                 2. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nWörter .sowie für den Zeitraum, während dessen                  ,,(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 3 Satz 3 und\nder Anspruch nach § 117a ruht,• gestrichen.                    Abs. 5. ist entsprechend anzuwenden.•\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\n.bezogen wird'\" die Wörter ., ; § 190 Abs. 12 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-          40. Nach§ 242w wird folgender§ 242x eingefügt:\nchend'\" gestrichen.                                                                .§242x\n(1) Für Bezieher von Unterhaltsgeld ist § 44 Abs. 5\n35. § 169a wird wie folgt gefaßt:\nSatz 3 und § 117 Abs. 1a, 2, 3 und 4 in der bis zum\n,,§169a                                31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzu-\nwenden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsgeld vor\n(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering-          dem 1. April 1997 geruht hat.\nfügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches So-\nzialgesetzbuch).                                                  . (2) Für Teilnehmer an Maßnahmen im Sinne des\n§ 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fas-\n(2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für\nsung ist § 103b in der bis zum 31. März 1997 gelten-\nArbeitnehmer, die\nden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das\n1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,                        Arbeitsamt vor dem 1. April 1997 in die Teilnahme\neingewilligt hat.\n2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nsozialen Jahres,                                              (3) Die§§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a, § 117 Abs. 2, 3,\n3a, 4, § 117a und § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz,\n3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nsoweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während des-\nökologischen Jahres,\nsen der Anspruch nach § 117a ruht, in der bis zum\n4. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das                 31. März 1997 geltenden Fassung sind für Ansprüche\nErwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozi-            auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden für Per-\nalgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in               sonen, die\n§ 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder\n1. innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-\n5. wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignis-                    dertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitrags-\nses                                                            pflicht begründenden Beschäftigung gestanden\nhaben, oder\ngeringfügig beschäftigt sind.\"\n2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und\n36. Nach § 209 wird folgender§ 209a eingefügt:                            a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder\nAnpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\n,,§209a\ndes Bergbaus bezogen haben oder\n(1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische\nb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-\nMaßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch\ndigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Fe-\neigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal\nbruar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar\ngeprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der\n1996 beendet worden ist und die daran an-\ngesetzlichen Bestimmungen nicht ·hätten erbracht\nschließend arbeitslos geworden sind oder\nwerden dürfen oder zweckmäßiger hätten eingesetzt\nAnpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nwerden können. Dabei sind insbesondere die Einhal-\ndes Bergbaus bezogen haben\ntung des Vorrangs der Vermittlung in berufliche Aus-\nbildungsstellen oder Arbeit und der Maßnahmen zur                oder\nFörderung der beruflichen Bildung, die Überwachung\n3. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-\nder Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbezie-\ngrund einer Maßnahme nach Artikei 56 § 2 Buch-\nhern und die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu\nstabe b des Vertrages über die Gründung der\nüberprüfen.\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohte und Stahl,\n(2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätig-         die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden\nkeit fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle               ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausge-\nunterstellt, in der es beschäftigt ist.\"                            schieden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    703\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 steht einer vor              §§ 116, 117, 1 Ha, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder§ 120\ndem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinba-                 ruht oder nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nrung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses              buch oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten\neine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des                 Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen\nArbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-          worden ist.\"\nten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein in\ndiesen Fällen bestehender Vertrauensschutz wird ins-\n42. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die Jah-\nbesondere durch die spätere Aufnahme eines\nreszahl „ 1996\" durch die Jahreszahl 11 1997\" ersetzt.\nArbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue\narbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Inso-\nweit sind die §§ 106 und 115a in der vom 1. April 1997    43. § 249d Nr. 10 wird wie folgt geändert:\nan geltenden Fassung nicht anzuwenden.\na) Die Jahreszahl „ 1996\" wird durch die Jahreszahl\n(4) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren                  ,, 1997\" ersetzt.\nDauer sich ·nach § 106 in der bis zum 31. März 1997\ngeltenden Fassung richtet, ist bei der Anwendung des           b) In Buchstabe d werden die Zahl 11100\" durch die\n§ 106 Abs. 3 Satz 2 von einem um drei Jahre höheren               Zahl „90\" ersetzt und folgende Sätze angefügt:\nLebensalter auszugehen.                                           „Der Zuschuß kann in den Fällen des Satzes 1 bis\n(5) Wird Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Alters-             zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähi-\nübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-             gen Arbeitsentgelts betragen, wenn\nhilfe für Spätaussiedler nach dem 30. Juni 1997 bewil-            1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeits-\nligt, sind die Leistungen abweichend von § 122 und                     aufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfol-\nder dazu ergangenen Anordnung des Verwaltungsra-                       gen, in der Maßnahme weit überwiegend\ntes der Bundesanstalt für Arbeit über die Grundsätze                   Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unter-\nfür die Festsetzung der Zahlungszeiträume (Zah-                        bringung auf dem Arbeitsmarkt besonders\nlungszeiträume-Anordnung) vom 15. Dezember 1978                        erschwert ist, der Träger insbesondere bei\nregelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen. Zur                     Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und\nVermeidung unbilliger Härten können Abschlagszah-                      Jugendhilfe oder der sozialen Dienste finanziell\nlungen geleistet werden.                                               außerstande ist, einen Teil des berücksichti-\ngungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen,\n(6) Die §§ 128 und 134 Abs. 4 Satz 4 sind auf die\nund hiervon höchstens 30 vom Hundert aller in\nFälle weiter anzuwenden, auf die nach Absatz 3 die\neinem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitneh-\n§§ 117 Abs. 2 bis 3a und 117a in der bis zum\nmer betroffen sind oder\n31. März 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden\nsind.                                                             2. die Bewilligung der Maßnahme und die Ar-\nbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum\n(7) § 138 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 31. März\n31. Dezember 1998 erfolgen und die Arbeits-\n1997 geltenden Fassung ist auf die in Absatz 3\nzeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 vom\nSatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen weiter anzu-\nHundert der Arbeitszeit nach § 69 nicht über-\nwenden.\nschreitet.\n(8) Die Ausgaben für allgemeine Maßnahmen zur\nDas Arbeitsentgelt eines nach Satz 2 Nr. 2 zu-\nArbeitsbeschaffung und für Einstellungszuschüsse\ngewiesenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit\nbei Neugründungen sind gegenseitig deckungsfähig.\n90 vom Hundert der Arbeitszeit nach§ 69 beträgt,\n(9) § 94 ist in der bis zum 31. März 1997 geltenden            ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für\nFassung weiterhin anzuwenden, wenn die Förderung                  eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte\neiner Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem                     Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des\n1. April 1997 bewilligt und mit den Arbeiten späte-               tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungs-\nstens am 1. Juni 1997 begonnen worden ist.\"                       fähig, soweit das nach§ 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4\nberücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom\nHundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\n41. Nach § 242x wird folgender § 242y eingefügt:                      Buches Sozialgesetzbuch für eine Vollzeitbeschäf-\n,,§ 242y                                 tigung unterschreitet.\"\n(1) Die §§ 65, 83, 101, 102, 105a, 115, 134, 134b\nund 249h Abs. 4 in der bis zum 31. März 1997 gelten-      44. § 249h wird wie folgt geändert:\nden Fassung sind bis zum 31. Dezember 1997 weiter-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhin anzuwenden.\naa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1997\" durch die\n(2) Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. April 1997                  Jahreszahl \"2002\" ersetzt.\nbis zum 31. Dezember 1997 neben dem Bezug von\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als             bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung im Sinne                   „Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des\ndes § 102 in der bis zum 31. März 1997 geltenden                        Angebots im Breitensport und in der freien\nFassung ausüben, sind in dieser Beschäftigung bei-                      Kulturarbeit, für Arbeiten zur Vorbereitung und\ntragsfrei. Beitragsfreiheit besteht auch in der Zeit, in                Durchführung denkmalpflegerischer Maßnah-\nder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den                          men, städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nund des städtebaulichen Denkmalschutzes                       Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten\nsowie für Arbeiten zur Verbesserung des                       Arbeitnehmer nicht verringert hat und während\nWohnumfelds ...                                               der Dauer der Zuweisung nicht verringert.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers\ndarf zwölf Monate nicht überschreiten. In Betrie-\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeit-\n\"Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 3               nehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von\nbleiben außer Betracht                                    zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrie-\n1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem                ben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen\nnicht unerheblichen Umfang von einem                  mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden;\nWirtschaftsunternehmen mitfinanziert wer-             jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäf-\ntigten und mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der\nden und der sozialverträglichen Begleitung\nFeststellung der Zahl der förderbaren und der\nvon Personalanpassungsmaßnahmen die-\nbeschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäf-\nses Wirtschaftsunternehmens dienen,\ntigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen\n2. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem                wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn\nnicht unerheblichen Umfang von einer Ein-             Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit\nrichtung mitfinanziert werden, die aus-               0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu\nschließlich der Förderung von Arbeitneh-              berücksichtigen. Für die Förderung nach diesem\nmern aus ehemaligen Unternehmen der                   Absatz gilt Absatz 2 Satz 5 und 7 und Absatz 4\nTreuhandanstalt dient,                                 Satz 2, 3 und 6 entsprechend.•\n3. Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen                 f) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätze 2 bis 4\"\nder Wahrnehmung von Anleitungs- oder                  durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 4 und des Absat-\nBetreuungsaufgaben für die DurchfQhrung               zes 4b\" ersetzt.\nvon Maßnahmen notwendig ist, und\n4. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die\nVerpflichtung übernimmt, daß sie an-                                  Dritter Teil\nschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis\nbei ihm oder dem durchführenden Unter-\nÄnder.ung anderer Vorschriften\nnehmen übernommen werden ...\nbb) Im neuen Satz 7 wird vor der Angabe\"§ 93                                     Artikel 12\nAbs. 2 bis 4„ die Angabe,,§ 91 b, .. eingefügt.                 Zweite Verordnung über die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Gewährung von Vorrechten und Be-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nfreiungen an die Europäische Organisation\nzur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL\n,,Für die Förderung von Arbeiten im gewerbli-                              (180-25-2)\nchen Bereich gilt § 91 a Abs. 1 entsprechend.\"\n§ 1 der Zweiten Verordnung über die Gewährung von\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                      Vorrechten und Befreh.1ngen an die Europäische Organi-\n_Arbeiten, die der Durchführung denkmalpfle-     sation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" vom\ngerischer Maßnahmen, der Vorbereitung und        29. August 1979 (BGBI. II S. 970) wird wie folgt geändert:\nDurchführung städtebaulicher Erneuerungs-\nmaßnahmen und des städtebaulichen Denk-          1. Das Wort „und\" vor dem Wort „Krankenversicherung\"\nmalschutzes sowie der Verbesserung des               wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nWohnumfelds dienen, dürfen nur gefördert             \"Krankenversicherung„ werden die Wörter „und die\nwerden, wenn mit der Durchführung ein Wirt-          Pflegeversicherung• angefügt.\nschaftsuntemehmen beauftragt ist.•\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „kurzzeitig         2. Die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht nach dem\n(§ 102)\" durch die Angabe „geringfügig (§ 8 des            Arbeitsförderungsgesetz• werden durch die Wörter\nVierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.                 \"Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht\nder Arbeitsförderung\" ersetzt.\ne) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\nfügt:\n,,(4b) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezem-                               Artikel13\nber 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitslo-                         Verordnung zu dem\nser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im                       Protokoll vom 13. August 1974\ngewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den                     über die Vorrechte und lmmunitäten\nLohnkosten fördern, wenn                                   der Europiischen Organisation für Astrono-\n1. die Arbeitnehmer die Zuweisungsvorausset-            mische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\nzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder 2 erfüllen                                (180-30-1)\nund\nIn § 2 der Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August\n2. der Arbeitgeber in einem Zeitraum von minde-        1974 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäi-\nstens sechs Monaten vor der Förderung die         schen Organisation für Astronomische Forschung in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                   705\nSüdlichen Hemisphäre vom 1. April 1975 (BGBI. II S. 393)            bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind\"\nwerden die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht nach                 und die Wörter,,§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeits-\ndem Arbeitsförderungsgesetz• durch die Wörter „ Versi-              förderungsgesetzes\" durch die Wörter .,§ 306\ncherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der                      Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\"\nArbeitsförderung\" ersetzt.                                          ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 233b Abs. 2 und 2a\ndes Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nArtikel 14                                 ,,§ 308 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nVerordnung über die                               buch\" ersetzt.\nGewährung diplomatischer Vorrechte\nund lmmunitäten im Bereich der Sozialen                3. § 5 wird wie folgt geändert:\nSicherheit an durch zwischenstaatliche                    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,§ 150a Abs. 5\nVereinbarungen geschaffene Organisationen                        Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die\n(180-37)                                 Wörter,,§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-\nDie Verordnung über die Gewährung diplomatischer                 gesetzbuch\", die Wörter .,§ 150a Abs. 5 Satz 2\nVorrechte und lmmunitäten im Bereich der Sozialen                   des Arbeitsförderungsgesetzes• durch die Wörter\nSicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen               ,,§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\ngeschaffene Organisationen vom 5. August 1985 (BGBI. II             buch\" und die Wörter ,,§ 150a Abs. 6 Satz 1 des\nS. 961) wird wie folgt geändert:                                    Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\n,,§ 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-\n1. In § 1 werden die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht            gesetzbuch\" ersetzt.\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter           b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 1 des\n„ Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht               Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nder Arbeitsförderung\" ersetzt.                                  ,,§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch\" ersetzt.\n2. In § 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz\" durch\ndie Wörter „Recht der Arbeitsförderung\" ersetzt.\nArtikel 17\nBundes-Seuchengesetz\nArtikel 15\n(2126-1)\nVerordnung über die berufs-\nDas Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der\nund arbeitspädagogische Eignung\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\nfür die Berufsausbildung durch Aus-                 S. 2262; 1980 1S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 der\nbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund                Verordnung vom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804),\n(2030-26}                          wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung über die\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufs-      1. § 49 wird wie folgt geändert:\nausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Bundes-\nzum Bund vom 26. April 1977 (BGBI. 1S. 660), die zuletzt\nanstalt für Arbeit\" durch die Wörter „zur Arbeitsför-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 1997\nderung\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 234) geändert worden ist, werden die Wörter\n,,Arbeitsförderungs- und Bundesausbildungsförderungs-            b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ohne\ngesetzes\" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-            die Vorschriften der §§ 119 und 120 des Arbeits-\nbuch und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\"                   förderungsgesetzes\" durch die Wörter \"ohne An-\nersetzt.                                                            wendung der Vorschriften über das Ruhen des\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und\nArtikel 16                                 Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nbuch\" ersetzt.\nArbeitnehmer-Entsendegesetz\n(810-1-56)                          2. § 49b wird wie folgt geändert:\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Bei-\n1996 (BGBI. 1S. 227) wird wie folgt geändert:                       tragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz\"\ndurch die Wörter „eine Versicherungspflicht nach\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter.,§ 75 Abs.1 Nr. 2         dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809),\"               aa) Satz 1 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter .,§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsentgelts\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nnach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes\" durch die Wörter „Bemessungszeit-\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   raums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld\na) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 150a des Arbeits-                 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\"\nförderungsgesetzes ist\" durch die Wörter,,§§ 304                 ersetzt.","706               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\n3. § 50 wird wie folgt gefaßt: ·                                 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§50                                 a) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 40 Abs. 1\nAusscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung                 Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\"\nnach § 49 haben, gelten als körperlich Behinderte im                durch die Angabe .§ 64 Abs. 1 des Dritten\nSinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.\"                         Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 1b\nNr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die\nArtikel 18                                    Angabe .§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches\nGesetz zur Förderung                                  Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\neines freiwilligen sozialen Jahres\n(2160-1)                         4. In § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird das Wort\nIn § 1 Abs. 3 sechster Spiegelstrich des Gesetzes             _Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter „Dritten\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom             Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n17. August 1964 (BGBI. 1 S. 640), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2118) geändert worden ist, werden die Wörter.-§ 112                                Artikel21\nAbs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1\nEingliederungshilfe-Verordnung\nNr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\n,,- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten                               (2170-1-6)\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                               In § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975\n(BGBI. 1 S. 433), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom\nArtikel 19                        23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088) geändert worden ist, wird\nGesetz zur Förderung eines                    der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt:\nfreiwilligen ökologischen Jahres                 .,§ 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-\n(2160-2)                         sprechend,\".\nIn § 2 sechster Spiegelstrich des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom                                  Artikel 22\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118) werden die Wörter\n,,- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175                 Gesetz über die Errichtung einer\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch            Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder\ndie Wörter ,,- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des                             (2172-1)\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nIn § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer\nStiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezem-\nber 1971 (BGB!. 1 S. 2018), das zuletzt durch Artikel 3\nArtikel 20                        Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1\nBundessozialhilfegesetz                      S. 1546) geändert worden ist, werden die .Wörter ,,Arbeits-\n(2170-1)                         förderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 582)\" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nbuch\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,\n2975), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. De-\nzember 1996 (BGBI. 1 S. 2083), wird wie folgt geändert:\nArtikel 23\n1. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,.Arbeits-                    Auswandererschutzgesetz\nerlaubnis\" die Wörter .oder Arbeitsberechtigung\" ein-                              (2182-3)\ngefügt.                                                     Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975\n(BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 34 der\n2. § 25 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird\na) In Buchstabe a werden die Wörter .nach § 119 des      wie folgt geändert:\nArbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\n,,nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozial-    1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzbuch\" ersetzt.\n.Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Personen und Per-\nb) In Buchstabe b werden die Wörter .die in § 119 des       sonengesellschaften, denen eine Erlaubnis zur Aus-\nArbeitsförderungsgesetzes genannten Vorausset-           bildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung für eine\nzungen\" durch die Wörter .die in dem Dritten Buch\nBeschäftigung im Ausland nach § 292 Abs. 2 des\nSozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für            Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, sowie\nden Eintritt einer Sperrzeit\" ersetzt.                   Arbeitgeber, denen die Zustimmung zur Anwerbung\nfür eine Beschäftigung im Ausland nach § 302 Abs. 2\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, wenn\n1. In Absatz 1 wird die Angabe .§ 40 des Arbeits-           sie bei diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über\nförderungsgesetzes\" .durch die Angabe ,,§ 59 des         die Arbeitsstelle erteilen, für die sie vermitteln oder\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                anwerben.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  707\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 und      1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\"\n„1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\ndurch die Angabe ,,§ 292 Abs. 2, §§ 293 und 302 Abs. 2\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                       a) Entgeltersatzleistungen (§ 116)\nb) Winterausfallgeld (§ 214) und\nc) Überbrückungsgeld (§ 57).\"\nArtikel 24\nBundesausbildungsförderungsgesetz                     2. Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b\neingefügt:\n(2212-2)\n,.1 a. Altersübergangsgeld nach § 249e des Arbeitsför-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1\n1997 geltenden Fassung;\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie              1b. Eingliederungsgeld nach den §§ 62a ff. des\nfolgt geändert:                                                          Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1992 geltenden Fassung;\".\n1. § 2 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialge-\nsetzbuch erhält,\".\nArtikel 27\n2. In§ 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter \"nach den ent-              Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz\nsprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes                                   (2212-2-18)\nergangenen Vorschriften\" durch die Wörter \"nach § 59\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom\n23. April 1996 (BGBI. 1 S. 623) wird wie folgt geändert:\n3. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter .,§ 40 des\nArbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter .,§ 59         1. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter § 44      11\n4. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 40 des                       des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die\nArbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 59                      Wörter „dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\"\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                           ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter\"§ 56 Abs. 2\nNr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\nArtikel25                                         oder\" gestrichen.\nVerordnung                                b) In Satz 2 werden die Wörter,,§ 45 in Verbindung mit\nüber Zusatzleistungen in Härtefällen                         § 46 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erstat-\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                             tet\" durch die Wörter „dem Dritten Buch Sozialge-\n(2212-2-9)                                    setzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit\nübernommen\" ersetzt.\nIn § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in\nHärtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungs-\n2. In§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförde-\ngesetz vom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), die zuletzt\nrungsgesetz\" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialge-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1\nsetzbuch\" ersetzt.\nS. 976) geändert worden ist, werden die Wörter \"§ 40 des\nArbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter „den § 59\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nArtikel 28\nZweites Wohnungsbaugesetz\nArtikel 26\n(2330-2)\nVerordnung                               § 25a Abs. 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nzur Bezeichnung der als                        Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994\nEinkommen geltenden sonstigen                      (BGBI. 1S. 2137), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-\nEinnahmen nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des                  zes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959) geändert\nBundesausbildungsf'örderungsgesetzes                   worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2212-2-14)\n§ 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom-          1. In Nummer 8 wird das Wort „Lohn~rsatzleistungen\"\nmen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3                durch das Wort „Entgeltersatzleitungen\" ersetzt.\nNr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom\n5. April 1988 (BGBI. 1S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 2. In Nummer 9 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz\"\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978)               durch die Wörter \"Dritten Buch Sozialgesetzbuch\"\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     ersetzt.","708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nArtikel 29                                                    Artikel 32\nGesetz über den Abbau                                   Berufliches Rehabilitierungsgesetz\nder Fehlsubventionierung im Wohnungswesen                                              (255-1)\n(2330-22)                              § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den         23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), das durch Artikel 1\nAbbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in            Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994            S. 1782) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(BGBI. 1S. 2180) wird wie folgt gefaßt:                       ändert:\n„c) Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch\".                                      1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,,(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiter-\nbildungsförderung anerkannten Maßnahmen der\nArtikel30                               beruflichen Weiterbildung teilnehmen und an die\nein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozial-\nBundesvertriebenengesetz                           gesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag\n(240-1)                               ein Unterhaltsgeld nach dem allgemeinen Leistungs-\n§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung             satz in entsprechender Anwendung der Vorschriften\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829),              des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.\ndas durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mal 1994                    (2) Hat ein Verfolgter aufgrund einer Teilnahme an\n(BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt             einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und\ngeändert:                                                         Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein\nUnterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsför-\n1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         derungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993\ngeltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen\n,,Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein                auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es\nAnspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen                 am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt\nAnspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften               ist.•\nhaben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer\nKrankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde,\ndaß ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei          a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungsgeset-\nBeginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war.\"                    zes\" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-\nsetzbuch\" ersetzt. .\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              b) Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für\nAussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes\" durch die Wörter „Eingliederungs-\nhilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetz-                               Artikel33\nbuch\" ersetzt.\nVerordnung zur Durch-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                       führung des Ausländergesetzes\n,,Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz-                              (26-1-8)\nbuch über die Verminderung des Bemessungsent-            In § 12 der Verordnung zur Durchführung des Aus-\ngelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindun-    ländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. r S. 2983),\ngen oder wegen Einschränkung des Leistungsver-        die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Januar 1997\nmögens, die Anpassung des Bemessungsentgelts,         (BGBI. 1 S. 4) geä'\"!dert worden ist, werden die Wörter\ndie Bedürftigkeit und das bei der Arbeitslosenhilfe   ,,Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis\" durch\nzu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzu-       die Wörter „Genehmigung für die Beschäftigung als\nwenden.\"                                              Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis\"\nersetzt.\nArtikel 31\nGesetz über die Festlegung eines                                            Artikel34\nvorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler                     Ausländerdatenübermittlungsverordnung\n(240-11)                                                     (26-1-10)\nIn § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufi-      In § 5 der Verordnung über Datenübermittlungen an die\ngen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der          Ausländerbehörden vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBI. 1S. 225)          S. 2997; 1991 1 S. 1216), werden nach dem Wort\nwird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wör-       ,,Arbeitserlaubnis\" die Wörter „oder Arbeitsberechtigung\"\nter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                  eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 709\nArtikel 35                                                    Artikel37\nArbeitsaufenthalteverordnung                                       Ausführungsgesetz zum\n(26-1-12)                               deutsch-österreichischen Konkursvertrag\nDie Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur                                       (311-9)\nAusübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom              In § 22 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-\n18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2994), geändert durch           österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985\ndie Verordnung vom 15. August 1994 (BGBI. 1 S. 2115),         (BGBI. 1 S. 535), das durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes\nwird wie folgt geändert:                                      vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert\nworden ist, werden die Wörter ,,§§ 141a bis 141n des\n1. In § 1 wird das Wort „Arbeitserlaubnis\" durch die          Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nWörter „Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeit-         S. 582)\" durch die Wörter ,,§§ 183 bis 189 und § 208 des\nnehmer\" ersetzt.                                          Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n2. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitserlaubnis\"\ndurch die Wörter „Genehmigung zur Beschäftigung als\nArbeitnehmer\" ersetzt.                                                               Artikel38\nInsolvenzordnung\n(311-13)\nArtikel36\nIn § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nAusländergesetz\n1994 (BGBI. 1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3\n(26-6)                           Abs. 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,       S. 1546), werden die Wörter „Arbeitsförderungsgesetzes\n1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar      über das Insolvenzausfallgeld\" durch die Wörter „Dritten\n1997 (BGBI. 1S. 310), wird wie folgt geändert:                Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld\"\nersetzt.\n1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-\nerlaubnis\" die Wörter „oder Arbeitsberechtigung\" ein-\ngefügt.                                                                              Artikel39\nEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung\n2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „besondere                                    (311-14-1)\nArbeitserlaubnis\" durch das Wort ,,Arbeitsberechti-\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\ngung\" ersetzt.\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) wird wie folgt geändert:\n3. § 79 wird wie folgt gefaßt:\n1. Artikel 93 (Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)\n,,§ 79                             wird wie folgt gefaßt:\nÜbermittlungen durch Ausländerbehörden                                          „Artikel 93\n(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunk-            Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nte für\n§ 181 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern            (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1\nohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1           S. 594, 595) wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\n,,(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60             von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialge-            Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus-\nsetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundes-          gezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann\nanstalt für Arbeit,                                        die Bundesanstalt diese Beträge als Insolvenzgläubi-\n3. die in § 308 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches          ger zurückverlangen.\" \"\nSozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,\nunterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes        2. Artikel 95 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-\nbetrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahn-             buch) wird wie folgt gefaßt:\ndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zustän-                                     ,,Artikel 95\ndigen Behörden.\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen\ngegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung               In § 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ndieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere                buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nmit den Arbeitsämtern, Hauptzollämtern und den in              BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n§ 304 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 des Dritten Buches Sozial-         zes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert\ngesetzbuch genannten Behörden sowie den Trägern                worden ist, wird das Wort „Konkursausfallgeld\" durch\nder Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen.\"          das Wort „Insolvenzgeld\" ersetzt.\"\n4. In § 82 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungs-    3. In Artikel 96 (Änderung des Vierten Buches Sozial-\ngesetzes\" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-           gesetzbuch) wird Nummer 1, aufgehoben und in\nsetzbuch\" ersetzt.                                             Nummer 2 die Bezeichnung „2.\" gestrichen.","710                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nArtikel40                             2. Artikel 293 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nStrafvollzugsgesetz                              ,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die auf-\n(312-9-1)                                grund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird\nsowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeits-\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1              leistungen nach§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straf-\nS. 581, 2088; 1977 1 S. 1436), zuletzt geändert durch              gesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straf-\nArtikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990               prozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15\n(BGBI. 1 S. 284 7), wird wie folgt geändert:                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und\n§ 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                         widrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorge-\n\"4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruf-              sehenen entsprechenden Anwendung der genannten\nlichen Ausbildung oder Weiterbildung,\".                   Vorschriften.\"\n2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fortbildung,\nArtikel43\nUmschulung\" durch das Wort „Weiterbildung\" ersetzt.\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\n3. In § 37 Abs. 3 werden die Wörter „Fortbildung,                                           (453-12)\nUmschulung\" durch das Wort „Weiterbildung\" ersetzt.           Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995\n4. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   (BGBI. 1S. 165), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\n\"Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender        vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt\nUnterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche   geändert:\nWeiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es er-\nfordert.\"                                                  1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n5. In§ 39 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem\nWort „Berufsausbildung\" gestrichen und die Wörter                   \"1. den Arbeitsämtern,\".\n„beruflichen Fortbildung oder Umschulung\" durch die            b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nichtdeut-\nWörter „oder beruflichen Weiterbildung\" ersetzt.                    schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-\nnis nach§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgeset-\n6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter \"Umschulung,                 zes\" durch die Wörter ,.Ausländern ohne erforder-\nberuflichen Fortbildung\" durch die Wörter „beruflichen              liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des\nWeiterbildung\" ersetzt.                                             Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2\"\n7. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitsberatung\" durch                durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\ndas Wort „Ausbildungsvermittlung\" ersetzt.\n2. § 5 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 41                                „ 1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404\nAbs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches So-\nWohngeldgesetz                                        zialgesetzbuch oder§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b\n(402-27)                                        und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)\nIn § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas-                  oder\".\nsung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1\nS. 183), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                      Artikel44\n3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 158) geändert worden ist,\nwerden die Wörter ,,§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes\"                         Soldatenversorgungsgesetz\ndurch die Wörter\"§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-                                        (53-4).\nbuch\" ersetzt.                                                    § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1\nArtikel 42                            S. 50) 1 das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBI. 1 S. 590) geändert worden ist, wird\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch                    wie folgt geändert:\n(450-16)\nDas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom               1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469; 1975 1 S. 1916; 1976 1\na) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die\nS. 507), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nWörter „Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset-\n16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818), wird wie folgt geändert:\nzes, der Reichsversicherungsordnung, des Sech-\nsten Buches Sozialg'esetzbuch\" durch die Wörter\n1. Die Überschrift von Artikel 293 wird wie folgt gefaßt:               ,.Vorschriften des Sozialgesetzbuchs\" ersetzt.\n,,Artikel 293                           b) In Nummer 1 werden die Wörter „einer die Beitrags-\nAbwendung der Voll-                               pflicht begründenden Beschäftigungszeit\" durch\nstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe                      die Wörter „der Zeit eines Versicherungspflichtver-\nund Erbringung von Arbeitsleistungen\".                      hältnisses\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 711\nc) In Nummer 2 wird die Klammerangabe ,,(§ 114                                        Artikel47\nSatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)\" gestrichen.\nDritte Verordnung über Ausgleichs-\nd) In Nummer 3 werden die Wörter „für die Bemes-            leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nsung der Arbeitslosenbeihilfe maßgebenden Arbeits-                              (621-1-LDV3)\nentgelts\" durch das Wort „Bemessungsentgelts\"\nersetzt.                                                 Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach\ndem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ne) In Nummer 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:              machung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt\n„Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches       geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. Juli 1994\nSozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über-         (BGBI. 1 S. 1890), wird wie folgt geändert:\ngangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch\nauf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder    1. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,§ 40 des\nUnterhaltsgeld gleich.\"                                   Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 59\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nf) In Nummer 6 werden die Wörter „Bildung nach dem\nArbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter ,,Aus-\n2. § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nund Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial-\ngesetzbuch\" ersetzt.                                      „4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld nach\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.\"\n2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die                                   Artikel 48\nWörter „Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset-                       Entwicklungshelfergesetz\nzes, der Reichsversicherungsordnung, des Sech-\n(702-3)\nsten Buches Sozialgesetzbuch\" durch die Wörter\n,,Vorschriften des Sozialgesetzbuchs\" ersetzt.           Das Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Voraussetzung\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),\ndes § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Arbeitsför-\nwird wie folgt geändert:\nderungsgesetzes sonst nicht erfüllt ist\" durch die\nWörter „besonderen Anspruchsvoraussetzungen\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nnach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch sonst nicht erfüllt sind\" ersetzt.             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „Bildung nach dem                  ,,(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem\nArbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter ,,Aus-             Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des\nund Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial-              Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorberei-\ngesetzbuch\" ersetzt.                                         tungsdienstes den Zeiten eines Versicherungs-\npflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsför-\nderung gleich.\"\nArtikel45\nb) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 112 Abs. 7 des\nEignungsübungsgesetz                                Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\n(53-5)                                  ,,§ 133 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n§ 10 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundes-                 buch\" ersetzt.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 53-5 veröffentlich-   2. § 23b wird wie folgt geändert:.\nten bereinigten Fassung vom 20. Januar 1956 (BGBI. 1\nS. 13), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom             a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungsge-\n29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird            setz\" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-\nwie folgt gefaßt:                                                    buch\" ersetzt.\n,,§ 10                              b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nPersonen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind\nversicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozial-\nArtikel49\ngesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eig-\nnungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis stan-                             Gewerbeordnung\nden. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt                                   (7100-1)\nder Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist\n§ 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der\nin der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungs-\nBekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die\nübung zu zahlen.\"\nzuletzt durch § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1996 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist, wird wie\nArtikel 46                         folgt geändert:\nVersicherungsteuergesetz\n(611-15)                          1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nIn § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes 1996 in der        a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996                       ,, 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Auslän-\n(BGBI. 1 S. 22) wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz\"                     dern ohne erforderliche Genehmigung nach\ndurch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch\"                            § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-\nersetzt.                                                                    gesetzbuch,\".","712                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2\"         3. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „gemäß § 76 Abs. 2\ndurch die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.       des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „Bestimmungen                   ,,nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nder Reichsversicherungsordnung und des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch\" durch die Wörter „ Vor-\nschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialge-\nsetzbuch\" ersetzt.                                                              Artikel 51\n2. Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nfünftes Vermögensbildungsgesetz\n(800-9)\n,, 1. den Arbeitsämtern,\".\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406),\nArtikel 50                           geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994\n(BGBI. 1 S. 1630), wird wie folgt geändert:\nKündigungsschutzgesetz\n(800-2)\n1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgeset-\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der                     zes\" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1317),               buch\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476), wird wie folgt\ngeändert:                                                      2. In§ 13 Abs. 3 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgeset-\nzes\" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                    buch\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung\ndes Landesarbeitsamtes\" durch die Wörter „mit\ndessen Zustimmung\" ersetzt.                                                     Artikel52\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Landesarbeitsamt\"                           Betriebsverfassungsgesetz\ndurch das Wort „Arbeitsamt\" ersetzt und nach den                                 (801-7)\nWörtern „nach Eingang der Anzeige\" die Wörter\n,,beim Arbeitsamt\" gestrichen.                            In § 102 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                (BGBI. 1989 1 S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5 des\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Monats\"             Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476)\ndurch die Wörter „von 90 Tagen\" ersetzt.              geändert worden ist, werden die Wörter „und nach § 8\nAbs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\" gestrichen.\n2. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,§20\nEntscheidungen des Arbeitsamtes\nArtikel 53\n(1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18\nAbs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß                          Arbeitsschutzgesetz\n(Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann ent-                                 (805-3)\nscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als            In§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes\n50 beträgt.                                                 vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246), das durch Artikel 9\n(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des       des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476)\nArbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten                geändert worden ist, werden die Wörter „nichtdeutschen\nAngehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je        Arbeitnehmern\" durch das Wort „Ausländern\" und die\nzwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und       Wörter „Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde-\nder öffentlichen Körperschaften zusammen, die von            rungsgesetzes\" durch die Wörter „Genehmigung nach\ndem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt             § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\"\nwerden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmen-         ersetzt.\nmehrheit.\n(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entschei-\ndung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören.                                  Artikel 54\nDem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom\nArbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur-                        Verordnung über die\nteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu                 Berufsausbildung im Gartenbau\nerteilen.                                                                          (806-21-1-10)\n(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Inter-          In § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsaus-\nesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassen-        bildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1027),\nden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die         die zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 6. März 1996\nLage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer           (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, wird das Wort\nBeachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb           ,,Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter „Drittes Buch\nangehört, zu berücksichtigen.\"                              Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    713\nArtikel 55                                                    Artikel 60\nVerordnung über die Berufs-                                  Wintergeld-Umlageverordnung\nausbildung zum Seegüterkontrolleur                                            (810-1-13)\n(806-21-1-39)                           Die Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972\nIm Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung        (BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch die Verordnung\nzum Seegüterkontrolleur, Anlage zu§ 4 der Verordnung        vom 6. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1864), wird wie folgt\nüber die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur vom       geändert:\n4. Februar 1975 (BGBI. 1S. 464) wird das Wort ,,Arbeits-\nförderungsgesetzes\" durch die Wörter „Dritten Buches        1. In § 1 wird das Wort ,,Arbeiter\" durch die Wörter\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                      „Arbeitnehmer, die nach § 355 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind\" ersetzt.\nArtikel56                          2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 186a Abs. 2 des\nArbeitsförderungsgesetzes)\" gestrichen.\nVerordnung über die Berufsaus-\nbildung zum Assistenten an Bibliotheken\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(806-21-1-43)\n,,(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und\nIm Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Ent-\nzum Assistenten an Bibliotheken, Anlage zu § 4 der Ver-\nstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die\nordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an\nErhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von\nBibliotheken vom 20. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1440) wird\nBeitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die\ndas Wort „Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nErhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese\n,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nauf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind\nund die Besonderheiten der Umlage nicht entgegen-\nstehen.\"\nArtikel57\nVerordnung über die Berufsausbildung                4. In § 4 Abs. 3 werden das Semikolon durch einen Punkt\nzum Sozialversicherungsfachangestellten                    ersetzt, der zweite Teilsatz aufgehoben und folgender\n(806-21-1-221)                            Satz angefügt:\nIm Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung            „Die Bundesanstalt ist berechtigt, Grundstücke und\nzum Sozialversicherungsfachangestellten, Anlage 1 ·zu § 4       Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-\nder Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialver-         schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäfts-\nsicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfach-         bücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unter-\nangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1975)            lagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der\nwird das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die             Umlage erforderlich ist.\"\nWörter „Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n5. In§ 6 Satz 1 werden die Wörter,,§ 186a Abs. 2 Satz 3\ndes Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter\nArtikel 58                             ,,§ 356 Abs: 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\"\nersetzt.\nSozialberater-Fortbildungsverordnung\n(806-21-7-15)\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die berufliche                              Artikel 61\nFortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften                       Arbeitsvermittlerverordnung\nSozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre                                 (810-1-50)\nFamilien vom 23. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1017) werden die\nWörter „des Arbeitserlaubnisrechts\" durch die Wörter           Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994\n,,des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer\"       (BGBI. 1 S. 563), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nersetzt.                                                    vom 1. August 1994 (BGBI. 1 S. 1946), _wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel59                          1. In§ 4 werden die Wörter.,§ 23 Abs. 3 des Arbeitsförde-\nVerordnung über die                           rungsgesetzes\" durch die Wörter .,§ 293 Abs. 1 des\nPrüfung zum anerkannten Abschluß                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nGeprüfter Handelsassistent- Einzelhandel/\nGeprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel              2. § 5 wird wie fotgt geändert:\n(806-21-7-25)                            a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beschäftigung als\nArbeitnehmer im Ausland\" durch die Wörter „eine\nIn§ 6 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) der Verordnung über die\nBeschäftigung im Ausland\" und die Wörter „eine\nPrüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsas-\nBeschäftigung als Arbeitnehmer im Inland\" durch\nsistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Ein-\ndie Wörter „eine Beschäftigung im Inland\" ersetzt.\nzelhandel vom 6. März 1984 (BGBI. 1S. 379) wird das Wort\n„Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter „Drittes Buch        b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Arbeitnehmer\" durch\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                            das Wort „Beschäftigte\" ersetzt.","714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma               3. § 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n,,Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern)\n,,6. Beschäftigte unter 27 Jahren für staatlich aner-           Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig\nkannte Freiwilligendienste bis zu einem Jahr.\"             zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen\nder Erlaubnis.\"\n3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Erlaubnis nach § 19          b) In Absatz 2 wird das Wort „neun\" durch das Wort\ndes Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter                    ,,zwölf\" ersetzt.\n„Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „ist\" werden die Wörter „mit\n4. § 14 wird wie folgt neu gefaßt:                                          Ausnahme des § 1b\" eingefügt.\n,,§ 14                                   bb) In Nummer 1 wird das letzte Wort „und\" ge-\nOrdnungswidrigkeiten                                   strichen.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 13                 cc) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer als                    Komma ersetzt und das Wort „oder\" angefügt.\nErlaubnisinhaber vorsätzlich oder fahrlässig                       dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\n1. entgegen § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1                   angefügt:\neine Vergütung nicht schriftlich vereinbart oder                     ,,3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitneh-\n2. entgegen § 10 Abs. 3                                                      mer in ein auf der Grundlage zwi-\nschenstaatlicher Vereinbarungen begrün-\na) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder                       detes deutsch-ausländisches Gemein-\n§ 12 Abs. 5 eine Vergütung oder einen Vorschuß                        schaftsunternehmen verliehen wird, an\nauf die Vergütung oder                                                dem der Verleiher beteiligt ist.\"\nb) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 eine höhere\nals die dort genannte Vergütung                     4. In § 1a Abs. 1 werden die Zahl „20\" durch die Zahl\nverlangt oder entgegennimmt.\"                                  ,,50\" und die Zahl „drei\" durch die Zahl „zwölf\" ersetzt.\n5. In § 15 werden die Wörter ,,§ 24b des Arbeitsförde-         5. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\nrungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 300 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                                         ,,§ 1b\nEinschränkungen im Baugewerbe\nGewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Be-\nArtikel62                                triebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherwei-\nPrivate Arbeits-                             se von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie\nvermittlungs-Statistik-Verordnung                        ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet,\n(810-1-52)                                wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und\nSozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemein-\n§ 5 der Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verord-           verbindlichkeit erfaßt werden.\"\nnung vom 1. August 1994 (BGBI. 1 S. 1949) wird aufge-\nhoben.                                                         6. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „sechs\" durch die\nArtikel 63                                   Zahl „zwölf\" ersetzt.\nArbeitnehmerüberlassungsgesetz                           b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ein Jahr\"\n(810-31)                                    durch die Wörter „drei Jahre\" ersetzt.\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1                7. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nS. 158), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom         a) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitserlaubnis\"\n7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246), wird wie folgt geändert:              durch das Wort ,,Ausländerbeschäftigung\" ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Leiharbeit-\n1. Die Überschrift „Gesetz zur Regelung der gevverbs-\nnehmer\" das Wort „wiederholt\" eingefügt und\nmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmer-\nnach dem Wort „ergibt\" der Halbsatz „oder die\nüberlassungsgesetz - AÜG)\" wird durch die Über-                   Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen,\nschrift „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßi-                     der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher\ngen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas-                 geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;\".\nsungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer\nGesetze\" ersetzt.                                             c) In Nummer 4, zweiter Halbsatz, wird nach dem\nWort „Leiharbeitnehmer\" das Wort „wiederholt\"\n2. Die Zwischenüberschrift ,,Artikel 1 Arbeitnehmerüber-              eingefügt.\nlassung\" wird durch ,,Artikel 1 Gesetz zur Rege-              d) In Nummer 5, erster Halbsatz, wird nach dem Wort\nlung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung                   ,,Leiharbeitnehmer\" das Wort „wiederholt\" einge-\n(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz -AÜG)\" ersetzt.                   fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                        715\ne) In Nummer 6 wird das Wort „neun\" durch das Wort                cc) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1\n,,zwölf\" ersetzt.                                                   Satz 1 oder 2\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1\nSatz 1, 2, 5 oder 6\" ersetzt.\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                      dd) In Nummer 9 wird das Wort „neun\" durch das\na) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Befristungen\"                         Wort „zwölf\" ersetzt.\ndas Wort „wiederholte\" und nach dem Wort\nb) In Absatz 2 wird die Angabe \"Nr. 1 und 1a\" durch\n„ergibt\" der Halbsatz „oder die Befristung ist für\ndie Angabe „Nr. 1 bis 1b\" ersetzt.\neinen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar\nan einen mit demselben Verleiher geschlossenen\nArbeitsvertrag anschließt,\" eingefügt.                13. § 18 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 3, zweiter Halbsatz, wird nach dem                a) In Absatz 1 werden in Nummer 6 der Punkt durch\nWort „Leiharbeitnehmer\" das Wort „wiederholt\"                 ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-\neingefügt.                                                    fügt:\n,,7. den Hauptzollämtern.\"\n9. § 13 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               „2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von\nAusländern ohne erforderliche Genehmi-\n,,Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmi-\ngung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\ngung\".\nBuches Sozialgesetzbuch,\".\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „nichtdeutschen\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1\nArbeitnehmer\" durch das Wort ,,Ausländer'' und\nNr. 2\" durch die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Satz 1\ndie Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-\nNr. 2\" ersetzt.\nderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis\" durch\ndie Wörter „erforderliche Genehmigung nach                     cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Bestimmun-\n§ 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-                      gen der Reichsversicherungsordnung und des\ngesetzbuch\" ersetzt.                                                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch\" durch die\nWörter „Vorschriften des Vierten und Siebten\n11. § 15a wird wie folgt geändert:                                          Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n14. § 19 wird aufgehoben.\n,,EntJeih von Ausländern ohne Genehmigung\".\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichtdeut-       15. In Artikel 6 wird § 3a aufgehoben.\nschen Arbeitnehmer\" durch das Wort „Ausländer\"\nund die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des\nArbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaub-\nnis\" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung                                  Artikel64\nnach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches                                Altersteilzeitgesetz\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                                          (810-36)\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nicht-        Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1\ndeutsche Arbeitnehmer\" durch das Wort „Auslän-        S. 1078) wird wie folgt geändert:\nder\" und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des\nArbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaub-        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nnis\" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung\nnach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund\n12. § 16 wird wie folgt geändert:\neiner Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen\naa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b                              regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\neingefügt:                                                         vermindert haben, und mehr als geringfü-\ngig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vier-\n„ 1b. entgegen § 1b Satz 1 als Verleiher mit\nten Buches Sozialgesetzbuch sind (Alters-\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nteilzeitarbeit) und\".\ngewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-\nsung betreibt oder als Entleiher Leih-            bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\narbeitnehmer tätig werden läßt,\".                      ,,3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-\nbb) In Nummer 2 werden das Wort „nichtdeut-                             ginn der AJtersteilzeitarbeit mindestens\nschen\" durch das Wort „ausländischen\" und                          1080 Kalendertage in einer versiche-\ndie Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des                            rungspflichtigen Beschäftigung nach dem\nArbeitsförderungsgesetzes erforderliche Er-                        Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden\nlaubnis\" durch die Wörter „erforderliche                           haben und deren vereinbarte Arbeitszeit\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des                           der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                          Arbeitszeit entsprach. Geringfügige Unter-","716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nschreitungen der tariflichen regelmäßigen                    buch eine Prüfung oder das Betreten eines\nwöchentlichen Arbeitszeit sind unbeacht-                     Grundstücks oder eines Geschäftsraumes\nlich. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosen-                  nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsa-\ngeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in                 chen nicht mitwirkt,\".\ndenen Versicherungspflicht nach § 26\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nbestand, stehen der versicherungspflichti-              \"5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2\ngen Beschäftigung gleich, wenn die Ent-                      Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ngeltersatzleistungen nach der tariflichen                    Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit                       nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nbemessen worden sind. § 427 Abs. 3 des                       rechtzeitig zur Verfügung stellt.\"\nDritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-\ne) Nummer 6 wird aufgehoben.\nsprechend.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter \", jedoch nicht        6. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nweniger als 18 Stunden beträgt\" durch die Wörter\n\"und der Arbeitnehmer mehr als geringfügig be-                \"§ 132 Abs. 3, §§ 136 und 137 Abs. 2 des Dritten\nschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches                 Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\"\nSozialgesetzbuch ist\" ersetzt. ,\n7. Nach § 15 wird folgender§ 15a eingefügt:\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 15a\na) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden\njeweils nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelts\" die                        Übergangsregelung nach dem\nWörter \"im Sinne des § 6 Abs. 1\" eingefügt.                           Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „beitragspflichtig                  Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von\nim Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes\"             Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen,\ndurch die Wörter \"versicherungspflichtig im Sinne             erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nNr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997\ngeltenden Fassung vorliegen.\"\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „im jeweiligen Monat\"\nund die Angabe „des§ 175 Abs. 1 Nr. 1\" gestrichen.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsförde-                                       Artikel65\nrungsgesetzes\" durch die Wörter „des Dritten\nFremdrentengesetz\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n(824-2)\nc) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 112 Abs. 5 Nr. 3 des\nArbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter                  In §  29  Satz  2  des   Fremdrentengesetzes        in der  im\n,,§ 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge-       , Bundesgesetzblatt      Teil  III,  Gliederungsnummer       824-2,\nsetzbuch\" ersetzt.                                        veröffentlichten   bereinigten     Fassung,   das  zuletzt  durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 11. November 1996\n(BGBI. 1 S. 1674) geändert worden ist, wird die Angabe\n4. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,§§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch\n,,§ 13                           die Wörter \"für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld\nAuskünfte und Prüfung                       maßgeblichen    Vorschriften      über die Arbeitslosigkeit  nach\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n§ 304 Abs. 1, §§ 305,306,315 und 319 des Dritten\nBuches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit Auf-\ngaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind.\"\nArtikel66\n5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                                      (8251-10)\n,,2. entgegen§ 13 in Verbindung mit§ 319 des Drit-           Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\nten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht           29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), zuletzt geändert durch\noder nicht rechtzeitig gewährt,\".                    Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1\nS. 1461), wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"3. entgegen§ 13 in Verbindung mit§ 315 des Drit-\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförde-\nten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft\nrungsgesetz\" durch die Wörter \"Dritten Buch Sozial-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngesetzbuch\" ersetzt.\nrechtzeitig erteilt,\".\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                            2. In§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 wird\n\"4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1              jeweils das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz\" durch die\nSatz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-           Wörter \"Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 717\nArtikel67                                dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangs-\ngeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum\nGesetz über die                             31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliede-\nKrankenversicherung der Landwirte                          rungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der\n(8252-1)                                bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung\"\nIn § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Krankenver-            ersetzt.\nsicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom           2. In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 117 des Arbeitsförde~\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2110) geändert worden                  rungsgesetzes gilt\" durch die Wörter „Die Vorschrift\nist, werden die Wörter \"§ 155 des Arbeitsförderungs-                 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\ngesetzes\" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften            bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vor-\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                    schrift über die Anrechnung von Entlassungsentschä-\ndigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten\nBuch Sozialgesetzbuch gelten\" ersetzt.\nArtikel68\nZweites Gesetz über die\nKrankenversicherung der Landwirte                                               Artikel 70\n(8252-3)                                     Künstlersozialversicherungsgesetz\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der                                      (8253-1)\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 24 77,                  § 5 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes\n2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom              vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859) geändert worden              Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1\nist, wird wie folgt geändert:                                    S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                 1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" durch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2\" ersetzt.\n,,(2) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Mitglie-       2. Nummer 2 wird aufgehoben.\nder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn\nsie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor\ndem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld an-\ngehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört                               Artikel 71\nhaben.\"                                                         Zweite Datenerfassungs-Verordnung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                           (826-27-1-4)\nDie Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai\n2. Nach § 43 wird folgender§ 43a eingefügt:                      1980 (BGBI. 1S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1078), wird wie\n,,§43a\nfolgt geändert:\nBeitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld,\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden\nBei Versicherungspflicht nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des\na) in Nummer 1 die Wörter \"beitragspflichtig nach dem\nFünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des\nArbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter „ver-\nallgemeinen Beitragssatzes der durchschnittliche all-\nsicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozial-\ngemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).\"                      gesetzbuch\" und\nb) in Nummer 3 die Wörter \"Beschäftigte, die nur nach\n§ 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bei-\ntragsfrei sind\" durch die Wörter „Personen, die nur\nArtikel 69                                  nach§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nGesetz zur Förderung der Einstellung                          buch versicherungsfrei sind\"\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                      ersetzt.\n(8252-4)\n§ 12 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der           2. In§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils\nlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar                die Wörter \"Sperrzeiten nach § 119, 119a des Arbeits-\n1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des               förderungsgesetzes\" durch die Wörter „Sperrzeiten\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814)                     nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In § 19 Satz 3 werden die Wörter \"beitragspflichtig auf\n1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Lohnersatzleistung             Grund des Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wör-\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter              ter \"versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch\n„Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach            Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nArtikel 72                               in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesan-\nstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialge-\nBundesversorgungsgesetz\nsetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1\n(830-2)                                des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                 Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),               oder Amtsverhältnis,\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom\n7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt geändert:    3. In § 13 Abs. 1 wird Satz 5 aufgehoben.\n1. In § 16g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-\nstalt für Arbeit\" durch das Wort „Arbeitsförderung\"                                 Artikel 74\nersetzt.                                                                Bundeserziehungsgeldgesetz\n(85-3)\n2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „die Beiträge zur Bun-\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\ndesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsför-\nBekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 180),\nderungsgesetzes\" durch die Wörter „den Beitrag zur\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nArbeitsförderung\" ersetzt.\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie folgt\ngeändert:\n3. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „sowie Entrich-\ntung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit\"\n1. In § 1 Abs. 6 Nr. 2 werden die Wörter „in einer die Bei-\ngestrichen.\ntragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz be-\ngründenden Beschäftigung\" durch die Wörter „in einer\n4. In§ 26a Abs. 8 Satz 2 werden                                   versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem\na) in Nummer 1 die Zahl „68\" durch die Zahl „67'• und         Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nb) in Nummer 2 die Zahl „63\" durch die Zahl „60\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beitragspflicht\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wör-\n5. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsförderungs-\nter „Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch\ngesetz\" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nbuch\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 73\nArtikel 75\nBundeskindergeldgesetz\n(85-4)                                          Beitragszahlungsverordnung\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\n(860-4-1-7)\nBekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46)               In § 6 Abs. 2 der Beitragszahlungsverordnung vom\nwird wie folgt geändert:                                      22. Mai 1989 (BGBI. 1S. 990), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728) geändert\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit\"\ndurch das Wort „Arbeitsförderung\" ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur\nBundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten                             Artikel 76\nBuches Sozialgesetzbuch steht oder versiche-               Beitragsüberwachungsverordnung\nrungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches                              (860-4-1-8)\nSozialgesetzbuch ist oder\".\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt  1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 1\ngefaßt:                                               der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728), wird\n„sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz   wie folgt geändert:\neiner Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser-\nlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtver-     1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des        .,Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winter-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver-           ausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflich-\nsicherungsfrei nach§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches          tigen Einnahmen anzugeben.\"\nSozialgesetzbuch ist. ..\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird der Teilsatz „Übt ein Beschäf-\ntigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für         a) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\nArbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des                   gefaßt:\nArbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäfti-                .,Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Win-\ngung als Arbeitnehmer aus oder steht er in Deutsch-               terausfallgeld und die hierauf entfallenden beitrags-\nland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-           pflichtigen Einnahmen anzugeben und zu sum-\nverhältnis,\" durch den Teilsatz „Steht ein Berechtigter           mieren; ...","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 719\nb) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 166a in Verbindung        die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen\nmit § 160 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\"          Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich.\"\ndurch die Angabe ,,§ 335 Abs. 3 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                           4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n3. In der Anlage 3 - Dokumentation und Prüfbarkeit von          b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nSpeicherbuchführungen - wird die Nummer 6.2 wie\nfolgt gefaßt:                                                     ,,(3a) Leistungen für die Teilnahme an Maßnah-\nmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte im\n,,6.2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ver-               Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur\nsicherungsfreie Personen,\".                              erbracht,\n1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier\nWochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob\nArtikel 77                                      die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die\nGesetz über die Angleichung                                Eingliederung des Behinderten in das Arbeits-\nder Leistungen zur Rehabilitation_                           leben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt\nund welche berufsfördernden und ergänzenden\n(870-1)\nMaßnahmen zur Eingliederung für den Behin-\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur                    derten in Betracht kommen,\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),\n2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nzwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt\nsind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-\ngeändert:\nfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich\nzu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                              nen und erwartet werden kann, daß der Be-\n„6. die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch                       hinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen\nSozialgesetzbuch und nach anderen Gesetzen,                    in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß\nsoweit diese das Dritte Buch Sozialgesetzbuch für              wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im\nanwendbar erklären.\"                                           Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes\nzu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden\nLeistungen nur erbracht, wenn die Leistungs-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                         fähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                        wiedergewonnen werden kann.\"\n,,Die Bundesanstalt für Arbeit hat anderen zustän-\n5. In § 12 Nr. 2 werden die Wörter „zur Bundesanstalt für\ndigen Rehabilitationsträgern die erforderlichen be-\nArbeit\" durch die Wörter „zur Arbeitsförderung\"\nrufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen.\"\nersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe ,,(§ 57 Arbeitsförde-\nrungsgesetz)\" durch die Wörter „nach Absatz 4\"       6. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ist der Behinderte im Anschluß an eine abge-\n3. Nach § 8 wird folgender§ Sa eingefügt:                          schlossene berufsfördernde Maßnahme zur Reha-\n,,§Ba                                bilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld\nKoordinierung von Aufgaben                       während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate\nweitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-             arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf\nordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen               Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten\nder Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufein-            nicht geltend machen kann; die Dauer von drei\nander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bun-                Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen,\ndesministerien und die obersten Landesbehörden zu               für die der Behinderte im Anschluß an die Maßnah-\nbeteiligen.                                                     me einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend\n(2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen               machen kann.\"\nder Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen        b) In Satz 2 werden\ndie für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen\nAuskünfte                                                       aa) in Nummer 1 die Zahl „68\" durch die Zahl „67\"\nund\n1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nbb) in Nummer 2 die Zahl „63\" durch die Zahl „60\"\nnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der\nAufsicht des Bundes unterstehen,                            ersetzt.\n2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit\n7. § 42 wird aufgehoben.\nsie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines\nLandes unterstehen oder in privatrechtlicher Form    8. In§ 42a werden die Wörter,,§ 168 Abs. 1 Satz 2 des\nbetrieben werden.                                        Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 26\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung           Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\"\nund die zuständigen obersten Landesbehörden holen            ersetzt.","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nArtikel 78                                                    Artikel SO\nSchwerbehindertengesetz                                              Rückkehr zum\n(871-1)                                        einheitlichen Verordnungsrang\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der                 Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35,\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421,           47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79\n1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung        beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen kön-\nvom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804), wird wie folgt       nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in\ngeändert:                                                     Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung\ngeändert oder aufgehoben werden.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnah-\nmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach\nVierter Teil\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,\".                               Schlußvorschriften\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „kurzzeitig im Sinne\ndes § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäf-                                Artikel81\ntigt werden\" durch die Wörter „weniger als 18 Stun-\nden wöchentlich\" ersetzt.                                     Weitergeltung von Rechtsverordnungen\nDie auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlasse-\nnen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können\n2. § 13 Abs. 6 wird aufgehoben.\nnach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen\nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       geändert und aufgel:loben werden. Bis zur Aufhebung\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:           durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Ab-\nsatz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durch-\n„1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung         führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nund Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter,        Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungs-\n2. die Beratung der' Arbeitgeber bei der Beset-      beihilfen) vom 13. April 1962 (BGBI. 1S. 237) und die zwei-\nzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit     undzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Geset-\nSchwerbehinderten,\".                             zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                        11. Mai 1967 (BGBI. I S. 531) in Kraft.\n,,4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnah-\nmen und Strukturanpassungsmaßnahmen die\nbesondere Förderung von Arbeitsplätzen für                                Artikel82\nSchwerbehinderte,\".\nAufhebung von Vorschriften\n4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter ,,Arbeits- und Berufs-       (1) Es werden aufgehoben:\nförderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungs-         1. das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\ngesetz\" durch die Wörter „beruflichen Eingliederung           (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des\nBehinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\"           Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),\nersetzt.                                                      mit Ausnahme der §§ 221 und 244 und soweit in\nAbsatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;\n5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 62 des         2. die Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März\nArbeitsförderungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ Sa            1977 (BGBI. 1S. 448);\ndes Gesetzes Ober die Angleichung der Leistungen zur      3. die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatz-\nRehabilitation\" ersetzt.                                      leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei\nZusammentreffen mit Versorgungsleistungen der\nVersorgungssysteme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1\nS. 502), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nArtikel 79                               vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353);\nSchwerbehinderten-                         4. die Gesamtbeitragsverordnung vom 21. November\nAusgleichsabgabeverordnung                           1972 (BGBI. I S. 2145), zuletzt geändert durch Artikel 1\n(871-1-14)                               der Verordnung vom 14. November 1995 (BGBI. 1\ns. 1518);\nIn § 3 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-\ngabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484),            5. die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994           1982 (BGBI. 1S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6\n(BGBI. 1 S. 1792), werden die Wörter „des § 44 Abs. 2             des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBt I S. 1277);\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosig-        6. die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des\nkeit unmittelbar bedrohten\" durch die Wörter „der Vor-            Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nschrift des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeits-          versicherung (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land\nlosigkeit bedrohten\" ersetzt.                                     Berlin) vom 30. Januar 1962 (BGBI. 1S. 58);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                         721\n7. die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlas-                                      Artikel83\nsenen Anordnungen mit Ausnahme der Anordnungen\nnach Artikel 11 Nr. 3 (§ 53b Abs. 2), Nr. 4 (§ 54c Abs. 4)°                          Inkrafttreten\nund Nr. 6 (§ 55b Abs. 7); die Verordnung über die              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft,\nFörderungssätze für den Mehrkostenzuschuß der               soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes\nProduktiven Winterbauförderung (Förderungssätze-            bestimmt ist.\nVerordnung) vom 16. Juli 1973 (BGBI. 1S. 841 ), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Dezember                 (2) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n1983 (BGBI. I S. 1661);                                     und Anordnungen sowie zur Genehmigung von Anord-\nnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-\n8. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-\ndung dieses Gesetzes in Kraft.\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes über               (3) Artikel 11, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 63 - mit Aus-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom         nahme von Nummer 3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa,\n26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der Bundes-            Nummer 5, Nummer 7 Buchstabe a, Nummern 10 und 11,\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-         Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und\nsicherung 1957 S. 221);                                     Buchstabe b, Nummern 13 und 14 - und Artikel 64 Nr. 1\n9. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-              Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b,\nanstalt für Arbeitsvsrmittlung und Arbeitslosen-            Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und\nversicherung gemäß § 171 Abs. 1 des Gesetzes über           Nummer 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom         folgenden Kalendermonats in Kraft.\n4. Juli 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt           (4) Artikel 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung         in Kraft.\n1958 s. 359).\n(5) Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz-\n(2) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über\nbuch (Artikel 1) über\n1. das Konkursausfallgeld und mit Bezug auf das Kon-\nkursausfallgeld, hier §§ 141a bis 141n, § 145 Nr. 2,        1. das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenz-\n§ 230 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2, § 231 Abs. 1 Nr. 3,           geld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5,\n§ 249c Abs. 21,                                                 §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321\nNr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404\n2. die Konkursausfallgeld-Umlage, hier§§ 186b bis 186d              Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5,\nund§242u,\n2. die Umlage für das Insolvenzgeld und mit Bezug auf\nsowie die Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom\ndie Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358\n16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), zuletzt geändert durch\nbis 362, § 402 Abs. 1 Nr. 10\nArtikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1 S. 1824), treten am 1. Januar 1999 außer               sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 treten am\nKraft.                                                          1. Januar 1999 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","722                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr.11, ausgegeben am 20. März 1997\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n12. 3. 97      Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Dezember 1995 zur Änderung des Abkommens vom\n31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Volksrepublik China über den Zivilen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . .                                       678\nGESTA: XJ023\n12. 3. 97      Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr • . . . . • . • . . . . .                                                                     681\nFNA: neu: 96-12\nGESTA: XJ011\n12. 3. 97      Gesetz zu der Änderung vom 18. Mai 1995 des Übereinkommens zur Gründung der Euro-\npäischen Fernmeldesatellitenorganisation nEUTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              695\nGESTA: XK002\n25. 2. 97      Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung der Vorr!~htungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen\n(Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 28) . . . . . . . . . • • • • • • • • • • • • . • . . . . . . . . • • • • • • • . . . . •                                    697\n25. 2. 97      Verordnung zur Änderung der ECE-Regetung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur\nÄnderung der ECE-Regelung Nr. 90) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . .                        698\n29. 1. 97      Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                                      700\n31. 1. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . • . . . . . . . • . • • • . . . •                                                            702\n3. 2. 97      Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche\nZusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden                                                                                 702\n5. 2. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . • • . . . . • • . . . .                                                          706\n6. 2. 97      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . • . . . . . • . . .          706\n7. 2. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere\nContainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .  707\n7. 2. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . .                         707\n7. 2. 97     Bekanntmachung einer Berichtigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag . . . . . . . . . . .                                                                   708\nDie Anderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.                            ·\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), bei Llefaung gegen Vorauerechnung 8,65 DM.\nPreis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrAgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}