{"id":"bgbl1-1997-20-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":20,"date":"1997-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 - BBVAnpG 96/97)","law_date":"1997-03-24T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nGesetz\nüber die Anpassung von Dienst- und\nVersorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997\n- BBVAnpG 96/97)\nVom 24. Mirz 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            dungsgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              erhöht.\n(3) Bei der Berechnung der Erhöhung nach Absatz 1\nTeil 1                             sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5\nabzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun-\nAnpassung von Dienst-                          den; abweichend davon ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nund Versorgungsbezügen                           schen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages oder der\ndiesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den\nnächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag\nArtikel 1\nnicht durch zwei teilbar ist. Bei den Erhöhungen nach\nProzentuale Anpassung                        Absatz 2 sind sich ergebende Bruchteile einer Deutschen\n(1) Um 1,3 vom Hundert werden ab 1. März 1997 erhöht        Mark entsprechend auf eine volle Deutsche Mark auf-\noder abzurunden.\n1. die Beträge in den Anlagen IV, V und IX des Bundes-\nbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               (4) Das Bundesministerium des Innern macht die sich\nmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262), das         nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 ergebenden Anlagen IV\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1    bis Vli und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich\nS. 718) geändert worden ist, die Beträge in den           nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 ergebenden Beträge und die\nAnlagen V und IX nur insoweit, als sie durch Artikel 1    sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besol-\ndes Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-              dungs-Übergangsverordnung auf der Grundlage dieses\nsungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1         Gesetzes ergebenden Bezüge im Bundesgesetzblatt\nS. 1942) erhöht worden sind; dies gilt auch, soweit die   bekannt.\nAnlagen im Jahre 1997 ausgetauscht oder geändert             (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nwerden und den darin ausgewiesenen Beträgen diese         bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis\nErhöhung nicht zugrunde liegt,                            A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-\n2. die Bezüge, die durch Artikel 2 § 1 des Bundesbesol-       pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um\ndungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995            82,22 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) angepaßt          Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung\nworden sind,                                              Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundes-\nbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhe-\n3. die der Berechnung von Versorgungsbezügen zugrun-          stand nicht zugrunde gelegen hat.\nde liegenden Bezügebestandteile, soweit sie durch\nArtikel 2 § 2 Abs. 1 bis 6 des Bundesbesoldungs- und         (6) Die vorstehenden Absätze gelten für Empfänger von\n-versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. De-           Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungs-\nzember 1995 (BGBI. 1S. 1942) angepaßt worden sind,        gruppen C 4 und R 3 bis R 1O sowie entsprechender fort-\ngeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen ab 1. Juli\n4. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-            1997.\nschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht\nzugrunde liegt; entsprechendes gilt für Versorgungs-\nArtikel 2\nbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie\nauch für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des                           Einmalige Zahlung\nFünften Gesetzes zur Anderung besoldungsrechtlicher\nVorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967),                                        §1\n5. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1                       Empfinger von Dienstbezügen\nNr. 1 und § 19a der Erschwerniszulagenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992             (1) Beamte, Richter und Soldaten in den Besoldungs-\n(BGBI. 1S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1  gruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2 sowie in fort-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942),      geltenden entsprechenden landesrechtlichen Besol-\ndungsgruppen erhalten für die Monate Mai 1996 bis\n6 die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1         Dezember 1996 eine einmalige Zahlung in Höhe von 300\nund 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-          Deutsche Mark; sie vermindert sich um 37 ,50 Deutsche\narbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der             Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein\nBekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 528),         Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes      einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942).                   (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5\n(2) Um 1, 1 vom Hundert werden ab 1. März 1997 die         des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechende\nBeträge in den Anlagen Vla bis Vli des Bundesbesol-           Vorschriften) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                591\n(2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies ent-   des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die einmalige\nsprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54 des      Zahlung nach § 1 dieses Gesetzes.\nBundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzu-                 (4) § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.\nwenden.\n(3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchs-                                           §3\nberechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Ab-\nZahlung\nsatz 2 sind die Verhältnisse am 1. September 1996. Soweit\nan diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestan-             (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten\nden hat, ist maßgebend der erste oder letzte Tag mit          nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-\nAnspruch auf Dienstbezüge im Zeitraum nach Absatz 1.          und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehre-\nDer Anspruch auf die einmalige Zahlung richtet sich gegen     ren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungs-\nden Dienstherrn, der die Dienstbezüge an dem Stichtag zu      gesetzes entsprechend.\nzahlen hat.\n(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem\n(4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer     Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsemp-\nVerminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zuste-       fänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsver-\nhende Teilbetrag zurückzuzahlen. Eine einmalige Zahlung       hältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch\nsteht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen          aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungs-\nvor dem 1. Juni 1996 auf Antrag oder aus seinem Ver-          empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt\nschulden für den Zeitraum nach Absatz 1 aus dem öffent-       mit Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige\nlichen Dienst(§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgeset-          Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhe-\nzes) ausscheidet.                                             gehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften\nsowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine\n§2                              Anwendung.\nVersorgungsempfänger                           (3) Im Sinne der Absätze 1 bis 2 stehen der einmaligen\n(1) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der         Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderem\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2,     Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des\nfortgeltender entsprechender landesrechtlicher Besol-         Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamten-\ndungsgruppen sowie entsprechender Grundvergütungen            versorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften}\nmit Ortszuschlag erhalten für die Monate Mai 1996 bis         nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelun-\nDezember 1996 eine einmalige Zahlung in Höhe des              gen im einzelnen nicht übereinstimmen. Dem öffentlichen\nBetrages, der sich nach dem jeweiligen maßgebenden            Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dier,gt bei öffent-\nRuhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und         lich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Ver-\nWaisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem            bänden gleich.\nBetrag von 300 Deutsche Mark ergibt; der Betrag vermin-\ndert sich um ein Achtel für jeden der vorgenannten Kalen-                                  Teil2\ndermonate, für den kein Anspruch auf Versorgung oder für\nden ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis besteht.                           Sonstige Änderungen\n(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im                      dienstrechtlicher Vorschriften\nSinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 erhalten für die Monate\nMai 1996 bis Dezember 1996 eine einmalige Zahlung in                                    Artikel 3\nHöhe von 180 Deutsche Mark, Witwen und versorgungs-                                  Änderung des\nberechtigte geschiedene Ehefrauen 108 Deutsche Mark,                         Bundesbesoldungsgesetzes\nEmpfänger von Vollwaisengeld 36 Deutsche Mark und\nEmpfänger von Halbwaisengeld 21,60 Deutsche Mark,               ·Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nwenn die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höch-           Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGB!. 1S. 262),\nstens 7 143,09 Deutsche Mark betragen. Bei Hinterblie-        zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Fe-\nbenen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungs-      bruar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert:\nbezüge im Sinne des Satzes 1 der sich nach den Anteils-\nsätzen des Witwen- und Waisengeldes ergebende antei-          1. § 55 Abs. 5 Satz 6 wird aufgehoben.\nlige Betrag anzusetzen. Die in Satz 1 genannten Beträge\nfür die einmalige Zahlung vermindern sich um ein Achtel       2. In § 73 Satz 1 wird das Datum \"31. Dezember 1996\"\nfür jeden der vorgenannten Kalendermonate, für den kein           durch das Datum \"31. Dezember 1999\" ersetzt.\nAnspruch auf Versorgung oder für den ein Anspruch aus\neinem Dienstverhältnis besteht.                               3. In Besoldungsgruppe C 2 der Bundesbesoldungsord-\nnung C werden bei der Amtsbezeichnung \"Professor\n(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der           an einer wissenschaftlichen Hochschule\" die Worte\nAbsätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Min-           ,.- an einer Pädagogischen Hochschule-\" gestrichen.\ndestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und\nArtikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes.\nBei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der                                   Artikel 4\njeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz: Absatz 2 ist                        Änderung des Gesetzes\nim Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht\nüber die Gewährung einer\nanzuwenden. Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger\nvon laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung                          jährlichen Sonderzuwendung\nAmtsbezüge oder Amtsgehalt zugrunde liegen. Empfän-              In § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer\nger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1     jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Arti-","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997\nkels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1         „84 vom Hoodert. ab 1. September 1997 85 vom Hundert\nS. 1173), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom       der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942) geändert worden ist,      bezüge\".\nwerden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n\"Bei Anwendung der §§ 6, 7, 9 und 12 gilt ein Bemes-                                  Artikel9\nsungsfaktor. Er wird vom Bundesministerium des lnnem                Änderung der Überteltungsverordnung\nfestgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das           zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung\nzwischen den Bezügen, die regelmäßig angepaßt werden,              und Ne\\ngelung des Besoldungsrechts\nim Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufen-                          In Bund und Lindem\nden Jahres besteht.•\nIn Anlage 2 der Verordnung zur Übet1eitung in die im\nZweiten Gesetz zw Vereinheitlichung und Neuregelung\nArtikels                           des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregel-\nten Amter und Ober die künftig wegfallenden Amter vom\nAussetzung der                          1. Oktober 1975 (BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Arti-\nAnpassung von Amtsbezügen                       kel 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266)\nDie Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsver-        geändert worden 1st. wird im Abschnitt „Baden-Württem-\nhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder als Par-       berg• nach den Worten ,,A 15 Verwaltungsdirektor\" das\nlamentarischer Staatssekretär des Bundes nehmen Im           Amt .c 2 Professor an einer wissenschaftlichen Hoch-\nJahre 1997 an der allgemeinen prozentualen Anpassung         schule - an einer Pädagogischen Hochschule-• als künf-\nder Besofdung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup-          tig wegfafrendes Amt eingefügt.\npe B 11 um 1,3 vom Hundert nicht teil.\nArtikel 10\nArtikel&                                    Übergangs- und SchluBvorschriften\nÄnderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes                                                    §1\nDas Beamtenversmgu,gsgeset in der Fassoog der                              Beamte und Soldaten in\nBekanntmachu,g vom 16. Dezember 1994 (BGBI. IS. 3858),             integrierten mllltlrischen Stäben im Ausland\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Fe-       Beamte, die am 5. März 1996, und Soldaten, die am\nbruar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert:         30. April 1996 ooter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in\neinem integrierten militärischen Stab im Ausland verwen-\n1. In § 107a Abs. 1 Satz 1 wird das Datum \"31. Dezember      det worden sind, erhalten für die weitere Dauer dieser Ver-\n1996\" durch das Datum \"31. Dezember 1999\" ersetzt.       wendung Auslandszuschlag in entsprechender Anwen-\ndung der Vorsctvfft des § 55 Abs. 5 des Bundesbesol-\n2. In§ 107c wird die Jahreszahl„ 1996\" durch die Jahres-     dungsgesetzes. Satz 1 gilt auch für Beamte, die ihren\nzahl \"1999\" ersetzt.                                     Dienst in einem integrierten militärischen Stab im Ausland\nnach dem 5. März 1996, aber vor dem 1. Mai 1996 ange-\ntreten haben.\nArtikel7\n§2\nÄnderung des\nSoldatenversorgungsgesetzes                                      Beamte und Soldaten als\nBerater bei ausländischen Regierungen\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),             Beamte, die am 31. Dezember 1996 im Ausland unter\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Fe-    Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche\nbruar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert:         Aufgaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei\neiner ausländischen Regierung, sowie Soldaten, die am\n31. Dezember 1996 im Ausland unter Fortzahlung ihrer\n1. In§ 92a Satz 1 wird das Datum \"31. Dezember 1996\"\nDienstbezüge als Berater bei einer ausländischen Regie-\ndurch das Datum „31. Dezember 1999\" ersetzt.\nrung verwendet werden, erhalten für die weitere Dauer\ndieser Verwendung Auslandszuschlag in entsprechender\n2. In § 92c wird die Jahreszahl \"1996• durch die Jahres-     Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 5 des Bundes-\nzahl „ 1999\" ersetzt.                                    besoldungsgesetzes.\n§3\nArtikels                                                 Neufassungen\nÄnderung der Zweiten\nDas Bundesminiaterlum des lmem kann den Wortlaut\nBesoldungs-Übergangsverordnung                     des Bundesbesoldungsgeses, des Gesetzes über die\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Über-         Gewährung einer jlhrlichen Sonderzuwendung und den\ngangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung           Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Zweiten Be-\nvom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt durch   soldungs-Übergangsverordnung in der Fassung, die am\nArtikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1996 (BGBI. 1      ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes\nS. 1847) geändert worden ist, wird der erste Halbsatz nach  folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt\ndem Klammerzusatz wie folgt gefaßt:                         bekanntmachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                  593\n§4                                 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\nRückkehr zum einheiUichen Verordnungsrang              1. mit Wirkung vom 5. März 1996 Artikel 1O§ 1 für Beamte,\nDie auf Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und den Artikeln 8   2. am 1. Januar 1997 Artikel 3 Nr. 1, soweit er Beamte\nund 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-              betrifft, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienst-\nverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen         bezüge als Berater für polizeiliche Aufgaben oder als\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.            Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer ausländi-\nschen Regierung sowie für Soldaten, die im Ausland\nunter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater bei\n§5\neiner ausländischen Regierung verwendet werden,\nInkrafttreten                             Artikel 3 Nr. 2 und die Artikel 6, 7 und 1O§ 2,\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in    3. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKraft.                                                          Kalendermonats Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 9.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}