{"id":"bgbl1-1997-2-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":2,"date":"1997-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_2.pdf#page=4","order":3,"title":"Gebührenverordnung zum Paßgesetz (Paßgebührenverordnung - PaßGebV)","law_date":"1997-01-15T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["16               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1997\nGebührenverordnung zum Paßgesetz\n(PaßgebOhrenverordnung - PaBGebV)\nVom 15. Januar 1997\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 des Paßgesetzes vom                  (2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und\n19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537), der durch Artikel 2          Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung der\ndes Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1182) ge-          den Antrag stellenden Person außerhalb der behördlichen\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des        Dienstzeit vorgenommen, so ist die Gebühr zu verdoppeln.\nInnern:\n(3) Gebühren sind nicht zu erheben\n§1\n1. für die Ausstellung, Verlängerung oder \"1,derung amt-\nGebühren                                licher Pässe;\n(1) An Gebühren sind zu erheben\n2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses,\n1. für die Ausstellung                                            eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in\na) eines Reisepasses an Personen, die                          Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Aus-\ndas 26. Lebensjahr vollendet haben,         50DM,          stellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung\nvon Amts wegen eingetragen wird;\nb) eines Reisepasses an Personen, die\ndas 26. Lebensjahr noch nicht vollen-                  3. für die Änderung eines vorläufigen Reisepasses aus\ndet haben,                                  25DM,          Anlaß der Eheschließung;         .\nc) eines vorläufigen Reisepasses                25DM,      4. für die Verlängerung oder Änderung eines Kinder-\nd) eines Kinderausweises(§ 2 Abs. 1                            ausweises;\nNr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-                     5. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepaß,\nrung des Paßgesetzes)                       10DM,          vorläufigen Reisepaß oder in einem anderen in\ne) eines Ausweises für Binnenschiffer                          Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.\nund deren Familienangehörige für\ndie Flußschiffahrt auf der Donau (§ 2\nAbs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durch-                                                 §2\nführung des Paßgesetzes)                    30DM,\nErstattung von Auslagen\nt) eines Ausweises für den kleinen Grenz-\nverkehr und den Touristenverkehr                          Als Auslagen werden von der die Gebühren schulden-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur                   den Person die in§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs-\nDurchführung des Paßgesetzes)               15DM,      kostengesetzes bezeichneten Aufwendungen erhoben\ng) eines Ausweises, der von den für die\npolizeiliche Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs zuständigen                                                      §3\nBehörden und Dienststellen ausgestellt\nErmäßigung und Befreiung von Gebühren\nwird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung\nzur Durchführung des Paßgesetzes),          15DM,         Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung\nh) eines Ausweises, der ausschließlich                     kann abgesehen werden, wenn die die Gebühren schul-\nzur Einreise in die Bundesrepublik                     dende Person bedürftig ist.\nDeutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1\nNr. 11 der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Paßgesetzes),                      15DM,                                      §4\n2. für die Änderung eines Reisepasses                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder vorläufigen Reisepasses und für\ndie Verlängerung oder Änderung eines                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanderen unter Nummer 1 genannten                          in Kraft; gleichzeitig tritt die Paßgebührenverordnung vom\nAusweises                                       10DM.      2. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 59) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den15.Januar1997\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}