{"id":"bgbl1-1997-19-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":19,"date":"1997-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_19.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1997-03-21T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":10,"num_pages":18,"content":["566                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nVerordnung\nüber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer\nund zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes\nVom 21. Mlrz 1997\nAuf Grund des§ 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2                               Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten\ndes Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Be-                                Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnom-\nkanntmachung vom 12. November 1996 (BGBI. 1S.1695)                                men und gemischt werden;\nsowie des § 3 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes In\n3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus minde-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. November\nstens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von\n1994 (BGBI. 1S. 3370) verordnet die Bundesregierung:\nhöchstens zwei Stunden Im Abstand von nicht weni-\nger als zwei Minuten entnommen und gemischt wer-\nden;\nArtikel 1\n4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert\nVerordnung                                        (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der was-\nüber Anforderungen an das                                     serrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produk-\nEinleiten von Abwasser in Gewässer                                   tio11skapazität bezieht;\n(Abwasserverordnung - AbwV) 1\n5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der\nVermischung mtt anderem Abwasser behandelt wor-\n§1                                          den ist, sonst an dem es erstmalig gefaßt wird;\nAnwendungsbereich                                  6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die                           strömen unterschiedlicher Herkunft;\nbei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Ab-                  7. Parameter eine chemische, physikalische oder biolo-\nwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimm-                               gische Meßgröße, die in der Anlage aufgeführt ist.\nten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.\n(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die                                                    §3\nErlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die                                       Allgemeine Anforderungen\nim Abwasser zu erwarten sind.\n(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt\n(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechts-                       ist, darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in\nvorschriften bleiben unberührt.                                              Gewässer nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls\ndes Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der\n§2                                     Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie\nBegriffsbestimmungen                                 dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei\nWasch- und Reinigungsvorgängen, lndirektkühlung und\nIm Sinne dieser Verordnung ist:                                           den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfs-\n1. Stichprobe eine einmalige Probenahme .aus einem                            stoffen möglich ist.\nAbwasserstrom;                                                               (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht\ndurch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbela-\n2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten\nstungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden\nZeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine\nentgegen dem Stand der Technik verlagert werden.\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien           (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen\ndes Rates\ndürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-\n- 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\nziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichlorid-   dünnung erreicht werden.\nelektrolyse (ABI. EG Nr. l 81 S. 29),\n(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festge-\n- 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und\nQualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABI. EG Nr. L 291 S. 1),\nlegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsa-\n- 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualttats-\nmen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt\nziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges      mindestens die gleiche Verminderung der Schadstoff-\nAlkalichloridelektrofyse (ABI. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38),    fracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der\n- 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali-          jeweiligen Anforderungen erreicht wird.\ntätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABI. EG Nr. l 274\nS. 11 und Nr. L 296 S. 11),                                                 (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von\n- 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qua-              Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,\nlitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne\nwenn diese Anforderungen eingehalten werden.\nder Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlen-\nstoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABI. EG Nr. l 181 S. 16),\n- 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung                                            §4\nder Umweltverschmutzung durch Asbest (ABI. EG Nr. L 855 S. 40),\n- 881347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Quali-\nAnalysen• und Meßverfahren\ntätsziele für Ableitungen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien\nund Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin (ABI. EG Nr. l 158 S. 35),           (1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich\n- 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommu-               auf die Analysen- und Meßverfahren gemäß der Anlage.\nnalem Abwasser (ABI. EG Nr. L 135 S. 40).                               Die in der Anlage und den Anhängen genannten DIN-,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                567\nDIN-EN- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-                                        §7\nVerlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen                                  Übergangsregelung\n(Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und\nSchlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe                  Die in der\nWasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker,              1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-\nVerlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben.              machung vom 31. Juli 1996 (GMBI. S. 729),\nDie in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind                2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-\nbei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig                und Speiseölraffineration) vom 17. März 1981 (GMBI.\ngesichert niedergelegt.                                           s. 139),\n(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-      3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung), vom\nfahren festgesetzt werden.                                        18. Mai 1989 (GMBI. S. 399),\n4. 20. AbwasserVwV (Tierkörperbeseitigung) vom 19. Mai\n§5                                   1982 (GMBI. S. 293), geändert durch die Allgemeine\nVerwaltungsvorschrift vom 10. November 1986 (GMBI.\nBezugspunkt der Anforderungen\ns. 618),\nDie Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der      5. 23. AbwasserVwV. (Herstellung von Calciumcarbid)\ndas Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und,               vom 19. Mai 1982 (GMBI. S. 296),\nsoweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt,          6. 27. AbwasserVwV (Erzaufbereitung) vom 3. März 1983\nauch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den               (GMBI. S. 145),\nOrt vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht\n7. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. Sep-\nder Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser\ntember 1983 (GMBI. S. 39n,\nletztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermi-\nschung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche      8. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-\nAbwasseranlage.                                                   tember 1983 (GMBI. S. 398),\n9. 32. AbwasserVwV (ArzneimitteO vom 5. September\n§6                                   1984 (GMBI. S. 338),\n10. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. Septem-\nEinhaltung der Anforderungen                       ber 1984 (GMBI. S. 348),\n(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert     11. 43. AbwasserVwV (Chemiefasern) vom 5. September\nnach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der                 1984 (GMBI. S. 359), geändert durch Artikel 2 der\nstaatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-           Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. April 1996\nnoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und              (GMBI. S. 463), und\nder vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in       12. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen\nvier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergeb-          Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984\nnis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt.              (GMBI. S. 361)\nÜberprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen,       festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von\nbleiben unberücksichtigt.                                    Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser\n(2) Die Länder können zulassen, daß den Ergebnissen       Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4\nder staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt        und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen\nwerden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-    anzuwenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvor-\nkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.                    schriften fortgelten.\nAnlage\n(zu§ 4)\nAnalysen- und Meßverfahren\nNr.     Parameter/Titel                                      Verfahren\nAllgemeine Verfahren\n1       Homogenisierung der Probe für alle Parameter,        Entsprechend DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986)\ndie in der Originalprobe (Gesamt-Probe) bestimmt     In Anwesenheit leicht flüchtiger Stoffe ist im geschlosse-\nwerden                                               nen Gefäß und kühl zu homogenisieren.\n1.1     Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung           DEV - A 30/31 (Vorschlag), 20. Lieferung 1988\nheterogener Wasserproben für die Bestimmung\nvon Schwermetallen\n1.2     Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung           DEV - A 30/33 (Vorschlag), 23. Lieferung 1990\nheterogener Wasserproben für die Bestimmung          Es Ist darauf zu achten, daß bei der Homogenisierung\ndes gesamten organisch gebundenen Kohlen-            durch das Rühren keine zentrifugalen Konzentrations-\nstoffs (fOC)                                         gradienten der Feststoffe im Homogenisat auftreten.\n2       Abwasservolumenstrom                                 Entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)","568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nNr.  Parameter/Titel                                       Verfahren\nII   Analyseverfahren\n1    Anionen/Elemente\n101  Bor in der Originalprobe                              DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n102  Chlorid                                               DIN-EN-1SO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)\n103  Cyanid, leicht freisetzbar                            DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n104  Cyanid in der Originalprobe                           DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)\n105  Fluorid, gesamt, in der Originalprobe                 DIN 38405-0-4-2 (Ausgabe Juli 1985)\n106  Nitrat.;.Stickstoff (NO3-N)                           DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)\n107  Nitrit-Stickstoff (NO2-N)                             DIN-EN 26777 (Ausgabe April 1993)\n108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe                DIN 38405-0-11-4 (Ausgabe Oktober 1983)\nAufschluß nach Punkt 8.5.1\n109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in         DIN 38406- E 22 (Ausgabe März 1988)\nder Originalprobe\n110  Sulfat                                                DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)\n111  Sulfid, leicht freisetzbar                            DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)\n112  Sulfit                                                DIN-EN-ISO 10304-3 (Ausgabe November 1996)\n2    Kationen/Elemente\n201  Aluminium in ~er Originalprobe                        DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n202  Ammonium-Stickstoff (NH4-N)                           DIN 38406-E 23 (Ausgabe Dezember 1993)\n203  Antimon in der Originalprobe                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n204 Arsen in der Originalprobe                            DIN-EN-ISO 11969 (Ausgabe November 1996)\nAufschluß nach Punkt 8.3.1\n205  Barium in der Originalprobe                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n206  Blei in der Originalprobe                             DIN 38406-E 6-3 (Ausgabe Mai 1981)\n207  Cadmium in der Originalprobe                          DIN-EN-ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)\n208  Calcium in der Originalprobe                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n209  Chrom in der Originalprobe                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n210  Chrom (VI)                                            DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)\n211  Cobalt in der Originalprobe                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n212  Eisen in der Originalprobe                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n213  Kupfer in der Originalprobe                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n214  Nickel in der Originalprobe                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n215  Quecksilber in der Originalprobe                      DIN 38406-E 12-3 (Ausgabe Juli 1980)\n216  Silber in der Originalprobe                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n217 Thallium in der Originalprobe                         Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\nAnstelle des Aufschlusses wird die Probe mit H2SO4\nabgeraucht.\n218  Vanadium in der Originalprobe                         DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n219 Zink in der Originalprobe                             DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n220 Zinn in der Originalprobe                             DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n221 Titan in der Originalprobe                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n222 Selen in der Originalprobe                            DIN 38405-D 23 (Ausgabe Oktober 1994)\nHydridverfahren\n223 Gallium in der Originalprobe                          Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n224 Indium in der Originalprobe                           Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997           569\nNr.  Parameter/Titel                                       Verfahren\n3    Einzelsto·ffe, Summen-Parameter, Gruppenparameter\n301  Abfiltrierbare Stoffe Suspendierte Feststoffe) in     DIN-EN 872 (Ausgabe März 1996)\nder Originalprobe                                     Glasfaserfilter mit Porenweite von 0,3 bis 1 µm\n302  Adsorbierbare organisch · gebundene Halogene          DIN 38409-H 14 (Ausgabe März 1985)\n(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid     Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501\ndieser Anlage\n303  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original-    DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nprobe\n304  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original-    DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nprobe unter Abzug des durch H20 2 (siehe Num-\nmer 307) verursachten CSB-Anteils\n305  Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC),       DIN 38409-H 3 (Ausgabe Juni 1983)\nin der Originalprobe                                  Unter Beachtung der Nummer 502 dieser Anlage\n306  Gesamter gebundener Stickstoff (TNJ in der            DIN 38409-H 27 (Ausgabe Juli 1992)\nOriginalprobe\n307  Wasserstoffperoxid (H 20.J                            DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)\n308  Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in    DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981)\nder Originalprobe\n309  Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe               DIN 38409-H 18 (Ausgabe Februar 1981)\n31 O Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der     DIN 38409-H 19 Ausgabe Februar 1986)\nOriginalprobe                                         Mittel aus 2 Proben\n311  Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-          DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)\nextraktion in der Originalprobe\n312  Chlor, gesamt                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n313  Chlor, freies                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n314  Hexachlorbenzol in der Originalprobe                  DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n315  Trichlorethen in der Originalprobe                    DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n316  1.1.1 Trichlorethan in der Originalprobe              DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n317  Tetrachlorethen in der Originalprobe                  DIN 38407-~ 4 (Ausgabe Mai 1988)\n318  Trichlorrnethan in der Originalprobe                  DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n319  Tetrachlormethan in der Originalprobe                 DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n320  Dichlormethan in der Originalprobe                    DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n321  Hydrazin                                              DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)\n322  Tenside, anionische                                   DIN-EN 903 (Ausgabe Januar 1994)\n323  Tenside, nichtionische                                DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)\n324  Tenside, kationische                                  DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)\n325  Bismut-Komplexierungsindex (lsu<l                     DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)\n326  Anilin in der Originalprobe                           Entsprechend DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\nExtraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung\nan z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor\n327  Hexachlorcyclohexan (HCH) in der Originalprobe        DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n(Summe der Isomeren)\n328  Hexachlorbutadien (HCBd) in der Originalprobe         DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)","570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nNr. Parameter/Titel                                       Verfahren\n329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\nginalprobe\n330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene           DEV H 25 (Vorschlag), 22. Lieferung\nHalogene in der Originalprobe, angegeben als          Abweichend von Punkt 9.1:\nChlorid\nBei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen.\nDie Apparatur ist explosionsgeschützt auszulegen.\n331 1,2-Dichlorethan In der Originalprobe                 DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n332 Trichlorbenzol als Summe der drei Isomeren in der     DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\nOriginalprobe\n333 a,ß-Endosulfan, in der Originalprobe                  DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n334 Benzol und Derivate in der Originalprobe              DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991)\nStatt Kaliumcarbonat 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml\nProbe verwenden.\nIn Punkt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich an Stelle des\nWertes \"8' 78 µg/1\" der Wert „878 µg/1\".\n335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original-       Nach Nummer 503 dieser Anlage\nprobe\n336 Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe -in      DIN 38407-FB (Ausgabe Oktober 1995)\nder Originalprobe (PAK)\n337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben          Entsprechend DIN 38408 G-5 (Ausgabe Juni 1990)\nals Chlor                                             Mit der Maßgabe, daß die Störungsbehebung für andere\noxidierende Stoffe wie z. 8. Chlor, Brom, Iod, Bromamine,\nIodat, Chromat nicht durchgeführt wird\n338 Färbung                                               DIN-EN-ISO 7887 (Ausgabe Dezember 1994, Abschnitt 3)\n4   Biologische Testverfahren\nSalzkorrektur\nFür die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 504 dieser Anlage (Hinweise für die\nBestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)) zu beachten.\n401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe               DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989)\nDer in Punkt 9.1 genannte Korpulenzindex und die\nKörperlänge haben keine Gültigkeit. Die Fische sollen\neinjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine\nKörperlänge von 5 bis 12 cm besitzen.\n402 Daphniengiftigkeit G0 in der Originalprobe            DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)\n403 Algengiftigkeit GA In der Originalprobe               DIN 38412-l33 (Ausgabe März 1991)\nIn Punkt 3.5 gilt nicht: \"sofern bei höheren Verdünnungs-\nfaktoren keine Hemmung größer als 20 % festgesteHt wird.\"\nIn Punkt 11.1 gilt die Anmerkung nicht.\n404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe        DIN 38412-L 34 (Ausgabe März 1991)\nMit der Maßgabe, daß die bei Punkt 5 in Satz 5 genann-\nten Ergänzungen nicht zu beachten sind\nDie Norm gilt in Verbindung mit der Ergänzung L 341\n(Ausgabe Oktober 1993).\nIn der Anmerkung 1 gilt an Stelle des Wortes \"Natrium-\nhydroxid-Lösung\" das Wort \"Natriumchlorid-Lösung\".\nEs können frisch gezüchtete Bakterien verwendet werden.\nEine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorge-\ngebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem\nWasser durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                 571\nNr.  Parameterrotei                                         Verfahren\n405 leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von             Teil C 4 des Anhangs zur Richllinie 92/69/EWG vom\nStoffen                                                31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG\n(Kennzeichnungsrichtlinie), erschienen im Amtsblatt der\nEG Nr. L 383 A, 35. Jahrgang am 29. Dezember 1992\n406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen,            DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)\nbestimmt als DOC-Abbaugrad über 28 Tage                 Modifizierter Zahn-Wallens-Test über 28 Tage\nBelebtschlamm-lnokulum 1 g/1 Trockenmasse je Test\nDie Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l\nbetragen.\nAusgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im\nErgebnis nicht berücksichtigt.\nDas Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben ..\nVoradaptierte lnokula sind nicht zugelassen.\n407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen         DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)\nBehandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der\nModifizierter Zahn-Wellens-Test\nfiltritrierten Probe, bestimmt als CSB- .oder DOC-\nAbbaugrad (Eliminationsgrad)                            Es wird das lnokulum der realen Behandlungsanlagen\nmit 1 g/I Trockenmasse im Testansatz ververwendet.\n(Abschnitt 8.3).\nDie Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die\nerforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-\nabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in\nder Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.\nDie CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen\n100 und 1000 mg/I) soll dem realen Abwasser des Anla-\ngenzulaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasser-\nhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweili-\ngen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene\nStoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.\nDie Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-\ngen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.\n408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit)      DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993)\nin biologischen Behandlungsanlagen von der fil-         Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 7 Tage\ntrierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC-Ab-\nbaugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad)          Es wird das lnokulum der realen Abwasserbehandlungs-\nanlage mit 1 g/1 Trockenmasse im Testansatz verwendet\n(Abschnitt 8.3).\nDie CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen\n100 und 1000 mg/1) soll dem realen Abwasser-CSB-\nGehalt des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen.\nDie Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte\ndes jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.\nAusgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht\nberücksichtigt.\nDie Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile be-\nzogen.\nDas Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.\n409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der        DIN 38409-H 51 (Ausgabe Mai 198n\nOriginalprobe (BSBs)\nUnter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation durch 5 mg/1\nAllylthiohamstoff, Animpfung mit Impfmaterial aus der\nAbwasserbehandlung\n410 Erbgutveränderndes Potential (Umu-test)                 DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)","572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nIII Hinweise und Erläuterungen\n501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)\n1 Feststoffe\nDie Feststoffpartikel aus der Abwasserprobe sollen vollständig auf die Säule gebracht werden. Dies wird z. B.\ndadurch erreicht, daß durch entsprechende Anordnung der Pumpeinheit die Feststoffe von oben auf die Säule\nsedimentiert werden. Die Keramikwolle und die darauf befindlichen Feststoffpartikel müssen mitverbrannt werden.\n2 Aktivkohle\nEs werden Aktivkohlequalitäten nach den Empfehlungen des Herstellers verwendet (z. B. Aktivkohle von\n100 µm mit enger Korngrößenverteilung).\n3 Chloridkonzentrationen\nDer Chloridgehalt des Blindwertes wird bei allen Untersuchungen auf 1 g/1 eingestellt. Bei Chloridkonzentrationen\ngrößer als 1 g/1 wird durch Verdünnung der Probe ein Chloridwert von unter 1 g/1 Chlorid In der Analysenprobe\nhergestellt. Der blindwertbereinigte Meßwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert.\n4 Brom- und lodgehalte\nAnorganische Brom- und lodgehalte können die Bestimmung stören. Durch Zugabe von Natriumsulfit können\nmögliche Störungen erheblich vermindert werden. In Gegenwart von Periodaten muß das Natriumsulfrt Ober-\nstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. Organische Brom- und\nlodverbindungen können zu Minderbefunden führen.\n5 Befund\nDie AOX-Gehalte der 1. und 2. Adsorptionssäule sind im Befund zu berücksichtigen.\n6 Leichtflüchtige organisch gebundene Halogene\nEs ist sicherzustellen, daß leichtflüchtige organisch gebundene Halogene miterfaßt werden.\n502 Hinweise für die Bestimmung des TOC-Verfahrens (Nummer 305)\nGerät zur TOC-Bestimmung mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 Grad Celsius).\nDie Regelungen zur Homogenisierung sind zu beachten: (DIN 38402-A-30, DEV A 30/33). Bei Verwendung\neines automatischen Probengebers ist dieser mit einer Homogenisierungseinrichtung auszustatten. Die Proben\nwerden in Flaschen aus Glas, Polyalkylen oder Polytetrafluorethylen abgefüllt. Eine Konservierung ist durch\nLagern bei 4 Grad Celsius (max. 8 Tage) oder durch Tiefgefrieren möglich. Die Probe muß während der Probe-\nentnahme aus dem Probenwechsler mittels Rührer in homogenem Zustand gehalten werden. Bei einer Proben-\nzuführung nach dem lnjektionsverfahren oder über eine Probenschleife ist ein möglichst großes und repräsen-\ntatives Probenvolumen anzuwenden. Wegen der Gefahr von Verstopfungen und Ablagerungen im Proben-\nzuführungssystem ist auf möglichst große Schlauchquerschnitte unter Vermeidung von Engstellen (z.B. an den\nFittings) sowie minimale Schlauchlänge zu achten. Zur Entfernung des anorganisch gebundenen Kohlenstoffs\nwird die angesäuerte Wasserprobe mit Stickstoff begast u. das entstandene C02 ausgetrieben. Dieser Vorgang\nkann infolge Flotation von Feststoffen zu einer Partikeldiskriminierung und damit zu Fehlmessungen führen. In\nsolchen Fällen ist die Stickstoffzufuhr unmittelbar vor der Probeentnahme aus dem Probenwechsler zu unter-\nbrechen.\n503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)\n1. Allgemeine Angaben\nSulfidschwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form\nvon Hydrogensulfid-lonen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen ($2-) vor. Merkaptane finden sich entsprechend\nals RSH oder als Merkaptid-lonen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane\nrasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.\n2. Grundlage\nSulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche\nSilberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer\nMeßkette angezeigt.\nHinweise\nDie stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, daß grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht\naber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher Ist es angebracht, das Analysenergebnis\nals Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als\nEthylmerkaptan ausgedrückt werden.\nBei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-\nwasserstoff, Hydrogensulfld oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.\nInwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                 573\n3. Anwendungsbereich\nEs wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht\n0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in\nAbhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter) können\nabsolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/1 Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden\n(entsprechend 0,64128 mg/1 Merkaptan-Schwefel).\n4. Geräte\nMassivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-\nlösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma.\nTitrationsvorrichtung\nMagnetrührer\n5. Chemikalien\nStickstoff\nDestilliertes Wasser, N2-gesättigt\nNatronlauge 4 Mol/l: 106 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Meßkolben mit 600 ml destilliertem\nWasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer\n1-1-Polyethylenflasche aufbewahrt.\nAmmoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25%igen Ammoniaklösung werden in einem 1-1-Meßkolben mit destil-\nliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-1-Polyethylenflasche.\nSilbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNQ3\n6. Probenahme und Konservierung\nDie Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben\nanalysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge\n(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml bzw. mit der mit destilliertem Wasser auf\n100 ml verdünnten Probe zu versetzen.\n7. Durchführung\n25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,\nsofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-\nlösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,\nwird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können ggf.\ngeringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt\nwerden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom\nzu leiten. Während der Titration muß mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode\nsoll nicht im Aührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm\ntiefer als diese liegen.\nEs kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die\nUmschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Auf-\nstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.\n8. Auswertung\nDie Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nc (Sx2-J = V1 x F x 320,64 [mg/Q\nm/Probe\nDie Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nc (S- RSH) =    (V2 - V1) x F x 641,28 [mg/1]\nm/Probe\nF: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung\nV1 : Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbemitratlösung bis zum 1. Aquivalenzpunkt\nV2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Aquivalenzpunkt\n9. Angabe der Ergebnisse\nFür die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0, 1 mg/1\ngerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.\nBeispiel:\nSulfid-Schwefel           3,4 mg/1\nMerkaptan-Schwefel        0,6 mg/1","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\n504      Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)\nIst das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-\nfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus\nder Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser ausgedrückt in Gramm pro Liter geteilt\ndurch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem VerdOnnungsfaktor der im\nBestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd0nnungsfaktor.\nBeim fischtest ist für x der Wert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim\nLeuchtbakterientest der Wert 15 einzusetzen.\nAnhang 1\nHäusliches und kommunales Abwasser\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,\n1. das im wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterk0nften, Hotels,\nGaststätten, Campingplätzen, Krankenhhäusem, B0rogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen\nstammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,\n2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und\nAnlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die\nSchädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser\nverringert werden kann (kommunales Abwasser), oder\n3. das in einer Flußkläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-\nabgabengesetzes.\nB Allgemeine Anforderungen\n§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer      Biochemischer        Ammonium-      Stickstoff, gesamt. Phosphor,\nSauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf       stickstoff     als Summe von       gesamt\nProben                     (CSB)         ln5Tagen             {NH4-N)         Ammonium-,        (Pges)\nnach Größenklassen                               (BSBs)                          Nitrit- und Nitrat-\nder Abwasserbehandlungsanlagen                                                                stickstoff\n(Nges)\nmg/1             mg/1               mg/1               mg/1          mg/1\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nGrößenklasse 1\nkleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)             150               40                 -                  -             -\nGrößenklasse 2\n60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)                 110               25                 -                  -             -\nGrößenklasse 3\ngrößer als 300 bis 600 kg/d BSB5\n(roh)\n90               20                 10                 -             -\nGrößenklasse 4\ngrößer als 600 bis 6000 kg/d BSB5           90               20                 10                 18            2\n(roh)\nGrößenklasse 5\ngrößer als 6000 kg/d BSBs (roh)             75               15                 10                 18             1\nDie Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch\ndie zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fOr Stickstoff,\ngesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/1 zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-\nfracht mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im\nZulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. F:0r die\nFracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997           575\n(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-\nsungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5\n(roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, In denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein\nder BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung\nmaßgebend:\nGrößenklasse 1      kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.)\nGrößenklasse 2      40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 3      größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 4      größer als 400 bis 4 000 kg/aBSB5 (sed.)\nGrößenklasse 5      größer als 4 000 kg/d BSB 5 (sed.).\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die In Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/1 und bei BSB5 um 5 mg/1.\nAnhang 40\nMet all bea rbeltung, Metallverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen\neinschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Galvanik,\n2. Beizerei,\n3. Anodisierbetrieb,\n4. Brüniererei,\n5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,\n6. Härterei,\n7. Leiterplattenherstellung,\n8. Batterieherstellung,\n9. Emaillierbetrieb,\n10. Mechanische Werkstätte,\n11. Gleitschleiferei,\n12. Lackierbetrieb.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nie-\nderschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Behandlung von Prozeßbädem mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,\nthermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozeßbäder zu erreichen,\n2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-\nschutz, optimierte Badzusammensetzung,\n3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels\nIonenaustauscher,\n4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder,\n5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren\nSpülbädern.","576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in\ndas Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche           1        2       3       4         5        6       7      8       9     10   11    12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAluminium\nmg/1     3        3       3    -          -        -       -      -         2     3    3     3\nStickstoff aus\nAmmonium-\nverbindungen\nmg/1  100       30      -       30        30       50      50     50      20    30   -     -\nChemischer\nSauerstoffbedarf (CSB)\nmg/1  400     100     100     200        200     400     600     200    100    400  400   300\nEisen\nmg/1     3        3     -         3         3      -         3      3       3     3    3     3\nFluorid\nmg/I   50       20      50     -          50       -       50     -       50    30   -     -\nStickstoff aus Nitrit\nmg/1   -          5       5       5       -          5     -      -         5     5  -     -\nKohlenwasserstoffe\nmg/1   10       10      10      10        10       10      10     10      10     10   10    10\nPhosphor\nmg/1    2        2       2       2         2        2       2      2       2     2     2    2\nFischgiftigkeit als\nVerdünnungsfaktor GF          6        4       2       6         6        6       6      6       4     6    6     6\n(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit\nan~erem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche           1        2       3       4         5        6       7      8       9     10   11    12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAOX\nmg/1  1        1       1       1         1        1       1      1       1      1    1     1\nArsen\nmg/1 0,1       -       -       -         -        -      0,1    0,1      -      -    -     -\nBarium\nmg/1  -        -       -       -         -        2       -      -       -      -    -     -\nBlei\nmg/1 0,5       -       -       -        0,5       -      0,5    0,5    0,5    0,5    -   0,5\nCadmium\nmg/1 0,2       -       -       -        0,1       -       -     0,2    0,2    0,1    -   0,2\nkg/t 0,3       -       -       -         -        -       -     1,5      -      -    -     -\nFreies Chlor\nmg/1 0,5      0,5      -     0,5         -       0,5      -      -       -    0,5    -     -\nChrom\nmg/1 0,5      0,5     0,5     0,5        -        -      0,5     -      0,5   0,5  0,5   0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997               sn\nHerkunftsbereiche             1      2      3        4        5       6        7      8      9     10  11     12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChrom VI\nmg/1   0,1    0,1     0,1      0,1       -       -      0,1      -     0,1    0,1  -    0,1\nCobalt\nmg/1     -     -       1        -        -       -       -       -      1.     -   -     -\nCyanid, leicht freisetzbar\nmg/1    0,2    -       -        -        -       1      0,2      -      -     0,2  -     -\nKupfer\nmg/1    0,5   0,5      -        -        -       -      0,5     0,5    0,5    0,5 0,5   0,5\nNickel\nmg/1    0,5   0,5      -       0,5       -       -      0,5     0,5    0,5    0,5 0,5   0,5\nQuecksilber\nmg/I     -     -       -        -        -       -       -     0,05     -      -   -     -\nkg/t    -     -       -        -        -       -       -     0,03     -      -   -     -\nSelen\nmg/1     -     -       -        -        -       -       -       -      1      -   -     -\nSilber\nmg/I   0,1     -       -        -        -       -      0,1     0,1     -      -   -     -\nSulfid\nmg/1     1      1      -        1        -       -       1       1      1      -   -     -\nZinn\nmg/1     2     -       2        -        2       -       2       -      -      -   -     -\nZink\nmg/1     2     2       2        -        2       -       -       2      2      2   2     2\n(2) Die Anforderungen an AOX, Freies Chlor und LHKW sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich\nauf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/1.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.\n(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0, 1 mg/1.\n(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten,\nwenn\n1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-\nverbindungen enthalten,\n2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch\norganische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salz-\nsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,\n3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsatze keine höhere Belastung an organischen\nHalogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den\neingesetzten Behandlungsmitteln,\n4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall\na) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,\nb) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und\nc) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.\n(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und\nSpalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Gadmium oder\nQuecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil Bund nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die\njeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht\nüberschritten werden.","578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2694) eingesetzt werden dürfen.\nDiese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte\nLösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethan, 1.1.1-Trichlor-\nethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) der Wert von 0, 1 mg/1 in der Stichprobe nicht überschritten werden.\n(2) Quecksilberhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,05 mg/1 Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\n(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädem, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädem darf kein EDTA enthalten.\n(4) Das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,2 mg/1 Cadmium in der\nqualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.\nAnhang 42\nAlkalichlorldelektrolyse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus\nSchmelzflußelektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den\nProduktionsprozeß zurückzuführen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                 50 mg/1,\nFischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF)        2.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser\nnicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit ,,Alkalichlorid-\nelektrolyse\" Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/1 AOX und 0,2 mg/1 Freies Chlor enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n1. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren\n(1) Abweichend von Teil· C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                50 mg/1,\nQuecksilber, gesamt                              0,05 mg/1,\n0,3 g/t,\nSulfid                                           1 mg/1,\nFischgiftigkeit als Verd0nnungsfaktor (GF)       2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                  579\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem\nAmalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQuecksilber, gesamt                                0,04 g/t     (Qualifizierte Stichprobe oder 2-stunden-Mischprobe)\nAOX                                                3,5 mg/1     (Stichprobe).\n(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-\nkapazität in 24 Stunden.\n(4) Teil E findet keine Anwendung.\nII. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                  130 mg/1,\nFischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF)         2.\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-\nphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nAOX                                                3mg/l        (Stichprobe).\n(3) Teil E findet keine Anwendung.\nAnhang 48\nVerwendung bestimmter gefährlicher Stoffe\nTeil 1 Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,\n84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG und 88/347/EWG sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund\nder Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schütze des Rheins gegen Verunreini-\ngungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in\ndiesem Anhang aufgeführt sind.\n(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindun-\ngen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.\n(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang\nanzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs\nsind.\nTeil 2 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch be-\nzogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden\nAbwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die\nStoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen\nFrachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.\n(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen\nanfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die\nKonzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-\ngleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die\nStoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser\naußerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die\nBehandlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen\nsich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.","580               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nTeil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse\n(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/1 in der 2-Stunden-\nMischprobe oder qualifizierten Stichprobe.\n(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von\n0, 1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine\nAnforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine\nAnforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nKapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.\nTeil 4 Anforderungen für Cadmium\n(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/1 in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.\nSatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.\n(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:\nCadmium (kg/t)\nHerstellung von Cadmiumverbindungen                    0,5\nPigmentherstellung                                     0,15\nHerstellung von Stabilisatoren                         0,5.\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-\nwendung von Cadmium in 24 Stunden.\nTeil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan\n(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:\nHCH (g/t)\nHerstellung von HCH                                    2\nExtraktion von Lindan                                  4\nHerstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam          5.\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-\nwendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH\noder der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein\nAbwasser anfallen.\n(2) HCH umfaßt die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.\nTeil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol\n(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich DicofoQ, Pentachlorphenol und seiner\nSalze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Als „DDT\" gelten folgende Verbindungen:\n1. die Summe der Isomere 1, 1, 1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,\n2. die chemische Verbindung 1, 1, 1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-ChlorphenyQ -ethan,\n3. die chemische Verbindung 1, 1-Dichlor-2,2 bis (p-ChlorphenyQ -ethen und 1, 1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)\n-ethan.\n(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1, 1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.\n(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                    581\nTeil 7 Anforderungen für Endosulfan\n(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:\nEndosulfan\ng/t                      µg/1\nin der Stichprobe\nHerstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb                 0,23                       15\nFormulierung von Endosulfan                                                     0,03                       30\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den\nmit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.\n(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl60 3Sg) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, Sa, 6, 9, 9a-hexa-hydro-\n6, 9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.\nTeil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin; Endrin, lsodrin\n(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-\nspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden.\nEnthält das Abwasser auch lsodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und lsodrin.\n(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C 12H8Cle), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, Sa-hexahydro-1,\n4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\n(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8 Cl6 0), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-\noctahydro-1, 4-endo-5, 8-exodimethanonaphthalin.\n(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, Sa-\noctahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.\n(5) lsodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl 6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,\n4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\nTeil 9 Anforderungen für Asbest\n(1) Bei der Herstellung von Faserzement einschließlich Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf\nAbwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden. Bei der routinemäßigen Reinigung oder der Wartung der Produk-\ntionseinheit dieser Herstellungsbereiche gelten abweichend von Satz 1 folgende Anforderungen:\nHerstellungsbereich                                                             Abfiltrierbare Stoffe\nProduktions-\nKonzentration\nbezogene Fracht\nmg/1                        g/t\nFaserzement einschließlich Asbestzement                                     30                          40\nAsbestpapier und -pappe                                                      30                          50\nDie Konzentrationswerte beziehen sich auf die Stichprobe, die Frachtwerte auf den bei der Reinigung und Wartung\nabgeleiteten Abwasservolumenstrom und die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-\nkapazität für die Herstellung von Asbestpapier und -pappe sowie für die Herstellung von Faserzement einschließlich\nAsbestzement zwischen zwei routinemäßigen Reinigungen.\n(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Krokydolith (blauer Asbest),\n2. Aktinolith,\n3. Anthophyllit,\n4. Chrysotil (weißer Asbest),\n5. Amosit (Grünerit-Asbest),\n6. Tremolit.","582                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nTeil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Einzelstoffe:\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCIJ,\n2. Hexachlorbenzol (HCB),\n3. Hexachlorbutadien (HCBd),\n4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCla).\n(2) Für die Stoffe nach Absatz 1 werden folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereich                                                                        CHCl3          CCl4            HCB         HCBd\ng/t           g/t             g/t          g/t\n1. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (ein-\nschließlich Hochdruckchlorolyse-Verfahren) und Methanolvereste-\nrung                                                                                    7,51           10               -            -\n2. Herstellung von Tetrachlorethan (Perchlorethen) (PER) und Tetra-\nchlormethan (CCIJ durch Perchlorierung                                                   -            2,5              1,5          1,0\n3. Herstellung von Hexachlorbenzol und Weiterverarbeitung von\nHexachlorbenzol                                                                           -             -              10            -\n;  Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf\nden der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt, ist der Frachtwert von 10 glt zugrunde zu legen.\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität\nfür die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.\n(3) Die Anforderungen der Herstellungsbereiche 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn im Abwasser aus der Herstel-\nlung von\n1. C1-Chlorkohlenwasserstoffen durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie\n2. Tetrachlormethan und Tetrachlorethan durch Perchlorierung\neine AOX-Fracht von 10 g/t Produktionskapazität der organischen Zielprodukte in 0,5 oder 2 Stunden bei der Bestim-\nmung der AOX-Gesamtfracht berücksichtigt wird.\nArtikel 2                                    3. In Nummer 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt\ngefaßt:\nÄnderung der\nAnlage zum Abwasserabgabengesetz                                       ,.Ammonium-Stickstoff wird durch Fließanalyse oder\ngleichwertig nach Destillation maßanalytisch, im übri-\nTeil B der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in der\ngen nach Nummer 202 der Anlage zur Abwasser-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994\nverordnung beziehungsweise nach DIN 38 406 5-2\n(BGBI. 1S. 3370), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(Ausgabe Oktober 1983) bestimmt;\".\n11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1690) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1 wird die Angabe \"Rahmen-Abwasser-                                                        Artikel 3\nVwV vom 8. September 1989 (GMBI. S. 518)\" durch\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Angabe \"Abwasserverordnung vom 21. März\n1997 (BGBI. 1S. 566)\" ersetzt.                                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig\n2. In den Nummern 2 bis 7 wird jeweils das Wort „Rah-                       tritt die Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987\nmen-AbwasserVwV\" durch das Wort „Abwasserver-                          (BGBI. 1 S. 1578), zuletzt geändert durch die Verordnung\nordnung\" ersetzt.                                                      vom 27. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1197), außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997 583\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}