{"id":"bgbl1-1997-19-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":19,"date":"1997-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_19.pdf#page=2","order":3,"title":"Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)","law_date":"1997-03-18T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["558                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nWahlverordnung\nzum Soldatenbeteiligungsgesetz\n(SBGWV)\nVom 18. März 1997\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar       § 32   Benachrichtigung der gewählten Bewerber\n1991 (BGBI. 1S. 47), der durch Artikel 1 Nr. 36 des Geset-     § 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nzes vom 20. Februar 1997 (BGBI. l S. 298) eingefügt wor-\n§ 34 Aufbewahrung der Wahluntertagen\nden ist, auch in Verbindung mit Artikel 23 des Gesetzes\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) verordnet das Bundes-\nministerium der Verteidigung:                                                            Abschnitt3\nSchlußvorschriften\nInhaltsübersicht                         § 35 Inkrafttreten\nAbschnitt1\nWahl der Vertrauenspersonen                                           Abschnitt 1\n§ 1 Abgrenzung der Wahlbereiche\nWahl der Vertrauenspersonen\n§ 2 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter\n§ 3 Wahlvorstand\n§1\n§ 4 Wahltermin\nAbgrenzung der Wahlbereiche\n§ 5 Wählerverzeichnis\n§ 6   Einspruch gegen das Wählerverzeichnis                       (1) Soldaten in Dienststellen im Sinne des § 2 Abs. 1\ndes Soldatenbeteiligungsgesetzes wählen Vertrauensper-\n§ 7 Wahlausschreiben\nsonen\n§ 8 Wahlvorschläge\n1. it1 Einheiten,\n§ 9   Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste\n§10 Stimmabgabe                                                2. auf Schiffen der Marine in den Hauptabschnitten der\nSchiffe,\n§ 11  Briefwahl\n§12   Feststellung des Wahlergebnisses                         3. auf Booten der Marine,\n§13 Vereinfachtes Wahlverfahren                                4. in Stäben der Verbände und vergleichbarer Dienststel-\n§14 Wahlniederschrift                                              len und Einrichtungen,\n§15   Bekanntgabe des Wahlergebnisses                          5. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,\n§16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen                            6. regelmäßig in deutschen Anteilen multinationaler Dienst-\nstellen und Einrichtungen.\nAbschnitt2                          Lehrgangsteilnehmer an Schulen und vergleichbaren Ein-\nWahl des Gesamt-                       richtungen der Streitkräfte wählen bei einer Lehrgangs-\nvertrauenspersonenauschusses                   dauer von mehr als 30 Kalendertagen Vertrauenspersonen\n§ 17   Leitung der Wahl                                        in den Lehrgängen.\n§ 18 Wahlvorstände                                                (2) Alle Soldaten, die an Universitäten studieren, wählen\n§ 19 Unterstützung                                             Vertrauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem näch-\n§ 20   Sitzverteilung\nsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.\n§ 21   Briefwahl                                                  (3) Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung\n§ 22  Wahlausschreiben\naußerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall\nder Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, wählen Ver-\n§ 23 Wählerverzeichnis                                         trauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten\n§ 24   Einspruch gegen das Wählerverzeichnis                   Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Ausgenommen\n§ 25   Bewerbungen                                             von dieser Regelung sind gemäß§ 86 Nr. 13 des Bundes-\n§ 26 Aufstellung der Bewerberliste                             personalvertretungsgesetzes und § 51 Abs. 4 des Solda-\ntenbeteiligungsgesetzes Soldaten, die zum Bundesnach-\n§ 27 Wahlunterlagen\nrichtendienst oder zum Auswärtigen Amt kommandiert\n§ 28 Stimmabgabe                                               sind.\n§ 29   Auszählung\n(4) Soldaten, die sich in der allgemeinen Grundausbil-\n§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses                          dung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2\n§ 31   Wahlniederschrift                                       Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                 559\n(5) Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Auf-     ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerver-\ngabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine        zeichnis).\nVertrauenspersonen in der Einheit, sgndem zum Perso-\n(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem\nnalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle\nAufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen\nnach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die\nund bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu\nSoldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.\nhalten.\n§2\n§6\nZuständiger Disziplinarvorgesetzter\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(1) Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinar-\nvorgesetzten in diesem Abschnitt und nach dem Solda-            (1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand\ntenbeteiligungsgesetz übertragenen Aufgaben und Be-          innerhalb einer Woche nach dem Auslegen schriftlich Ein-\nfugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvor-         spruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses\ngesetzte der Angehörigen der Wählergruppe, für die die       einlegen.\nVertrauensperson und ihre Stellvertreter gewählt werden         (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand\nsollen.                                                      unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvor-   unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor\nstand. Insbesondere weist er ihn in seine gesetzlichen       Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.\nAufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen       (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvor-\nUnterlagen und Räume sowie den erforderlichen Ge-            stand das Wählerverzeichnis.\nschäftsbedarf zur Verfügung.\n§7\n§3\nWahlausschreiben\nWahlvorstand\n(1) Der Wahlvorstand gibt durch das Aushängen einer\n(1) Auf Vorschlag der Vertrauensperson bestellt der Ois-\nAusfertigung oder von Abschriften des Wahlausschrei-\nziplinarvorgesetzte spätestens zwei Monate vor Ablauf\nbens an allgemein zugänglichen Stellen bekannt:\nvon deren Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvor-\nstand und einen von ihnen als dessen Vorsitzenden.            1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,\n(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlver-          2. den Zeitpunkt, ab dem das Wählerverzeichnis zur Ein-\nsammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbetei-                sicht ausliegt,\nligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Diszi-        3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht\nplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als          ausliegt,\nWahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben.\nZum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes         4. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das\nbestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.               Wählerverzeichnis,\n(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen      5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht wer-\ndes § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorlie-           den können,\ngen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich      6. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl.\nder Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vor-\nschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wäh-        (2) Die Aushänge sind bis zum Abschluß der Stimm-\nlergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit       abgabe in lesbarem Zustand zu halten. Offenbare Unrich-\nBekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvor-           tigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu\ngesetzten wirksam.                                            berichtigen.\n(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind soweit erfor-      (3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,\nderlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienstli-     daß\nchen Obliegenheiten freizustellen.                            1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerver-\n(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfa-          zeichnis eingetragen sind,\ncher Mehrheit.                                                2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum\nangegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand\n§4                                   eingelegt werden können,\nWahltermin                          3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-\nDer Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Diszi-           ten Soldaten unterzeichnet sein muß,\nplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung        4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen\nZeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spä-        muß,\ntestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes\nstattfinden.                                                  5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen\ndarf,\n§5\n6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge be-\nWählerverzeichnis                            rücksichtigt werden,\n(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom      7. nur gewählt werden kann, wer In einem gültigen Wahl-\nOisziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen           vorschlag aufgenommen worden ist.","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\n8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich      (4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes\nabzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.           müssen während der Zeit anwesend sein, In der die Stim-\nmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wah-\n§8                             rung des Wahlgeheimnisses und vennerken die Stimmab-\ngabe im Wählerverzeichnis.\nWahlvorschläge\n(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei                                    § 11\nWochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvor-\nschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag muß von minde-\nBriefwahl\nstens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand         (1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine\ndarf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem         Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an\nWahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Be-      der Wahl teilnehmen. Ist es wegen großer Entfernung ein-\nwerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.       zelner Teile eines Wahlbereiches nicht möglich, die Wahl\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl    nach § 1O durchzuführen, kann der Dlsziplinarvorgesetzte\nvon Unterschriften aufweisen, für die keine schriftliche     im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand die Briefwahl all-\nZustimmung der Bewerber vorliegt oder die einen Bewer-       gemein zulassen.\nber enthalten, der nicht wählbar ist, gibt der Wahlvorstand     (2) Der Wahlvorstand hat dem Wähler hierzu folgende\nunverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforde-      Unterlagen zur Verfügung zu stellen:\nrung zurück, die Mängel Innerhalb der Frist des Absatzes 1\nzu beseitigen oder einen anderen Soldaten zu benennen.       1. die Bewerberliste,\n(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger     2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,\nals drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der          3. eine vorgedruckte Erklärung, daß er den Stimmzettel\nWahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer            persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall körper-\nneuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge             lichen Gebrechens durch eine Person seines Vertrau-\neinzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein,            ens hat kennzeichnen lassen,\nist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durch-\nzuführen.                                                    4. einen Freiumschlag, auf dem als Anschrift der Wahl-\nvorstand und als Absender der Wähler verzeichnet\n(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahl-        sind, und der die Aufschrift „Schriftliche Stimmab-\nvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die            gabe\" trägt.\nFrist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte\nhat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeu-         In einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die\ntung der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbe-      Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern.\nnennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufor-             (3) Der Wahlvorstand hat das zur Verfügungsteilen der\ndern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvor-      Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu ver-\nschläge einzureichen.                                        merken.\n(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten         (4) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich\nFrist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren        und unbeobachtet und legt ihn in den Wahlumschlag. Er\nabzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von       unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Sodann legt er\nmindestens drei Wahlberechtigten anzusetzen.                 den Wahlumschlag, in den nur der Stimmzettel eingelegt\n(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.        ist, zusammen mit der vorgedruckten Erklärung in den\nFreiumschlag, verschließt diesen und sendet ihn an den\n§9                             Wahlvorstand.\nAufstellung und                            (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge\nBekanntgabe der Bewerberliste                  sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzu-\nbewahren.\nNach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der\n(6) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der\nWahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gül-\nWahlvorstand die Wahlumschläge den fristgerecht einge-\ntig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihen-\ngangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der\nfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aus-\nStimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die\nhang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl be-\nWahlurne.\nkannt.\n(7) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der\n§10                            Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des\nStimmabgabe                           Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Um-\nschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahl-\n(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis einge-\nergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung\ntragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er\nOber eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu\ndarf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.\nvernichten.\n(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand\neinen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfol-                               §12\nge der Bewerberliste aufgeführt sind.\nFeststellung des Wahlergebnisses\n(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Bewerber\npersönlich und unbeobachtet an und legt den Stimmzettel         (1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß\nin die Wahlurne.                                             der Wahl die Stimmen öffentlich aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                 561\n(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.         (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl, insbeson-\nUngültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Soldaten     dere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu\nangekreuzt sind, aus denen sich der Wille des Wählers          vermerken.\nnicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal,\neinen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Ungültige                                     §15\nStimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den\nBekanntgabe des Wahlergebnisses\nübrigen Stimmzetteln aufzubewahren.\n(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den       (1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unver-\ndie meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in      züglich durch das Aushängen der Wahlniederschrift be-\nder Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden        kannt.\nSoldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmen-              (2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die\nzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet       als Vertrauensperson oder Stellvertreter Gewählten und\ndas vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittel-           den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht\nbaren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses          binnen dreier Werktage die Ablehnung schriftlich erklären,\nzu ziehende Los.                                               gilt die Wahl als angenommen.\n§13                                                            §16\nVereinfachtes Wahlverfahren                                Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n(1) Im vereinfachten Wahlverfahren sind die §§ 4, 6 und 7      Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlausschrei-\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 Nr. 3 bis 8 sowie die §§ 8,      ben, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel, vor-\n9 und 11 nicht anzuwenden.                                     gedruckte Erklärungen und Niederschrift) sind durch die\nVertrauensperson bis zum Ende Ihrer Amtszeit aufzube-\n(2) In den Fällen des§ 4 Abs. 4 Sak 2 des Soldaten-\nwahren.\nbeteiligungsgesetzes soll die Versammlung zur Wahl des\nWahlvorstandes unverzüglich, spätestens innerhalb einer\nWoche erfolgen, nachdem die Voraussetzungen für die                                    Abschnitt2\nWahl eingetreten sind. Der Wahlvorstand setzt innerhalb\nvon zwei Kalendertagen nach seiner Bestellung im Einver-                           Wahl des Gesamt-\nnehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten den Zeitpunkt                       vertrauenspersonenausschusses\neiner Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl der\nVertrauensperson fest und gibt diesen durch Aushang                                        §17\nbekannt. Die Versammlung soll zwei, spätestens sechs\nLeitung der Wahl\nKalendertage nach Bestellung des Wahlvorstandes statt-\nfinden.                                                           Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durch-\nführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen\n(3) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand\ndie dezentralen Wahlvorstände im Auftrag und nach den\nschriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der\nRichtlinien des zentralen Wahlvorstandes, soweit solche\nWahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des\ngebildet sind.\nWählerverzeichnisses einlegen.\n(4) Die Wahl findet in einer Versammlung der Wahlbe-                                    §18\nrechtigten statt. An der Versammlung nehmen die Wahl-\nberechtigten und der Disziplinarvorgesetzte teil. Es darf                             Wahlvorstände\nnur gewählt werden, wenn mindestens die Hälfte der                (1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen\nWahlberechtigten anwesend ist.                                 mit den Organisationsbereichen nach Bedarf dezentrale\n(5) Nach Eröffnung der Versammlung nimmt der Vorsit-        Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden oder ver-\nzende des Wahlvorstandes Wahlvorschläge der anwesen-           gleichbaren Dienststellen.\nden Wahlberechtigten entgegen, die er in alphabetischer           (2) Die dezentralen Wahlvorstände bestehen aus je\nReihenfolge bekannt gibt. Werden weniger als drei wähl-        einem Soldaten jeder Laufbahngruppe. Die Komman-\nbare Soldaten benannt, ist den Wahlberechtigten Gele-          deure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer\ngenheit zu weiteren Wahlvorschlägen zu geben.                  Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebil-\ndet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.\n§14                                  (3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind soweit erfor-\nWahlniederschrift                         derlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienst-\nlichen Obliegenheiten freizustellen.\n(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\nNiederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeich-       (4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit ein-\nnen ist. Sie muß enthalten:                                    facher Mehrheit.\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                                                          §19\n2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,                                                  Unterstützung\n3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und\nDas Bundesministerium der Verteidigung sowie die\n4. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der            Kommandeure und Dienststellenleiter unterstützen die\nbeiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbe-\nAnzahl gültiger Stimmen.                                   sondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvor-","562               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie               (2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,\nden erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.             daß\n1. nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeich-\n§20                                  nis eingetragen sind,\nSitzverteilung                        2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum\nangegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen\n(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt die auf jeden Orga-\ndezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,\nnisationsbereich, getrennt nach Laufbahn- und Status-\ngruppen entfallende Zahl der Sitze im Gesamtvertrauens-       3. nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahl-\npersonenausschuß fest.                                             vorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt\nwerden und\n(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach\nd'Hondt anzuwenden, mit der Maßgabe, daß jeder Orga-          4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste auf-\nnisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten           genommen worden ist.\nist. Für die Berechnung ist die regelmäßige Zahl der Sol-\ndaten, soweit sie in den Organisationsbereichen Ver-                                       §23\ntrauenspersonen wählen, zu Grunde zu legen. Stichtag für\nWählerverzeichnis\ndie Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen\nWahlvorstandes.                                                  (1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis\nder wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeits-\n(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Organisationsbe-\nbereichs, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen,\nreich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren\nauf, das bis zum Abschluß der Wahl laufend zu aktuali-\nnach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Orga-\nsieren ist. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben\nnisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahn-\nstellen ihm die Kommandeure, Dienststellenleiter oder\ngruppe, der ein Zwanzigstel der nach Absatz 2 zu berück-\nEinheitsführer zur Verfügung.                ·\nsichtigenden Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr\nein Mindestsitz zuzuteilen in der Weise, daß sich die Sitze      (2) Die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauens-\nder übrigen Laufbahngruppen entsprechend vermindern           personenausschusses, die das Amt der Vertrauensperson\ndurch Kürzung der jeweils zugeteilten Sitze; bei gleichen     nicht mehr ausüben, oder die von ihrer dienstlichen Tätig-\nHöchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden des zen-        keit freigestellt sind, sind in das Wählerverzeichnis des\ntralen Wahlvorstandes zu ziehende Los, welche Lauf-           Organisationsbereiches aufzunehmen, dem sie als Ver-\nbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht,         trauenspersonen oder vor ihrer Freistellung angehörten.\nwenn und soweit Sitze gekürzt werden müßten, die ihrer-\n(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz der dezentralen\nseits Mindestsitze sind, oder die Zuteilung eines Mindest-\nWahlvorstände zur Einsicht auszulegen; das Auslegen ist\nsitzes dazu führen würde, daß eine Laufbahngruppe, der\nden wahlberechtigten Soldaten über die Kommandeure,\nmehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldaten\nDienststellenleiter oder Einheitsführer bekanntzugeben.\ndes Organisationsbereichs angehören, weniger als die\nHälfte der Sitze des Organisationsbereichs erhält. Erhält\neine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahl-                                  §24\nvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Organi-                   Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\nsationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreter zu.\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen\n(4) Entfallen nach Absatz 3 auf eine Laufbahngruppe        dezentralen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer\neines Organisationsbereichs mehrere Sitze, werden diese       Woche seit Bekanntgabe des Auslegens des Wählerver-\nin sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 weiter auf die        zeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.\nStatusgruppen innerhalb der Laufbahngruppen verteilt.\n(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale\nWahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem\n§21                             Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen\nBriefwahl                          Werktag vor dem Versand der Wahlunterlagen, schriftlich\nmitzuteilen.\nDie Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensper-\nsonenausschusses findet als Briefwahl statt.                    (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvor-\nstand das Wählerverzeichnis.\n§22\n§25\nWahlausschreiben\nBewerbungen\n(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann sich bis zu dem vom\nMonate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der\nzentralen Wahlvorstand festgesetzten Termin beim zu-\nEinheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt:\nständigen dezentralen Wahlvorstand bewerben.\n1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,         (2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber un-\n2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei    terschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name,\ndenen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,      Vorname, Dienstgrad, Statusgruppe, Einheit oder Dienst-\nstelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauens-\n3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen\nperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der\nsind,                                                    Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des\n4. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl.                       amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997                   563\n(3) Der dezentrale Wahlvorstand gibt Bewerbungen, die       schlag, unterschreibt die vorgedruckte Erklärung unter\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllen,      Angabe von Ort und Datum, legt den Wahlumschlag und\nunverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforde-       die unterschriebene Erklärung in den Freiumschlag und\nrung zurück, den Mangel zu beseitigen.                        verschließt diesen, versieht ihn mit seinem Absender und\n(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der            sendet ihn an den zuständigen dezentralen Wahlvorstand.\ndezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Ver-\nmerk zurück.                                                                             §29\nAuszählung\n§26\n(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehen-\nAufstellung der Bewerberliste\nden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem\n(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezen-   Zugriff Dritter aufzubewahren.\ntrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach        (2) Am Tag nach dem für den Eingang der Freiumschlä-\nLaufbahn- und Statusgruppen, in jeweils alphabetischer        ge beim Wahlvorstand festgesetzten Tag entnimmt der\nReihenfolge auf und übersendet diese dem zentralen            dezentrale Wahlvorstand die Wahlumschläge den Freium-\nWahlvorstand.                                                  schlägen und legt diese ungeöffnet in eine verschlossene\n(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt entsprechend         Wahlurne. Die Stimmabgabe vermerken mindestens zwei\nAbsatz 1 unverzüglich die Bewerberliste zusammen und           Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes im Wählerver-\nleitet diese zur Bekanntgabe den dezentralen Wahlvor-          zeichnis.\nständen zu.                                                      (3) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-\n(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen        vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-\nweniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind,         gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.\nteilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze    Diese Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe\nin sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt         des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Ent-\ndie geänderte Sitzverteilung bekannt.                         scheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet\nzu vernichten.\n§27\n§30\nWahlunterlagen\nFeststellung des Wahlergebnisses\n(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage\neiner Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche       (1) Nach Öffnung der Wahlurnen, werden die Stimmzet-\nAnzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvor-        tel den Wahlumschlägen entnommen und auf ihre Gültig-\nstand an.                                                     keit hin überprüft. Über die Gültigkeit beschließt der\ndezentrale Wahlvorstand. Ungültig sind Stimmzettel, in\n(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt nach den Bewer-\ndenen mehr als ein Soldat angekreuzt ist, aus denen sich\nberlisten die Stimmzettel, getrennt nach Organisationsbe-\nder Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein\nreichen, Laufbahn- und Statusgruppen.\nbesonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt\n(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten     enthalten. Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und\nBriefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Laufbahn- und           getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.\nStatusgruppen, Wahlumschläge, vorgedruckte Erklärun-\n(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen\ngen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und\nund von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahl-\nübersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvor-\nunterlagen aufzubewahren.\nstände.\n(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses enthält die\n§28                              Zahl:\nStimmabgabe                            1. der Wahlberechtigten,\n(1) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem         2. der abgegebenen Stimmen,\nWahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus:        3. der ungültigen Stimmen und\n1. Stimmzettel,                                               4. der gültigen Stimmen, die auf jeden Bewerber entfal-\n2. Wahlumschlag,                                                  len.\n3. Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen Wahl-       Das Ergebnis wird von den Mitgliedern des dezentralen\nvorstandes,                                              Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zen-\ntralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Durchschrift nimmt\n4. Erklärung, in der durch Unterschrift zu versichern ist,\nder dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.\ndaß der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde,\nund                                                         (4) Der zentrale Wahlvorstand erstellt auf der Grundlage\nder übersandten Listen eine Gesamtübersicht, getrennt\n5. Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrie-\nnach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgrup-\nben und der Termin für die Abgabe des Wahlbriefes\npen. Die Gesamtübersicht ist als Anlage zur Wahlnieder-\ngenannt ist.\nschrift zu nehmen.\n(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis einge-\n(5) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenaus-\ntragen ist. Jeder Wähler hat eine Stimme.\nschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihrer Lauf-\n(3) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich     bahngruppe und Statusgruppe innerhalb ihres Organisa-\nund unbeobachtet, legt den Stimmzettel in den Wahlum-         tionsbereiches die meisten Stimmen erhalten haben. Bei","564              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997\nStimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des       dem zentralen Wahlvorstand, daß es die Wahl ablehne, so\nzentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los.                    gilt die Wahl als angenommen.\n§31                                                         §33\nWahlniederschrift                                   Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahl-        (1) Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesministe-\nvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Nieder-           rium der Verteidigung die Namen der Mitglieder des\nschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des       Gesamtvertrauenspersonenausschusses unter Angabe\njeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Die         von Einheit oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der\nWahlniederschrift enthält die Zahl:                          Erklärungsfrist mit.\n1. der Wahlberechtigten,                                        (2) Der zentrale Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis\n2. der abgegebenen Stimmen,                                  den Organisationsbereichen bekannt.\n3. der ungültigen Stimmen und\n§34\n4. der gültigen Stimmen, die auf jeden Bewerber entfal-\nlen.                                                                 Aufbewahrung.der Wahlunterlagen\n(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes       Die Wahlunter1agen (Wählerverzeichnisse, Wahlaus-\nenthält die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamt-       schreiben, Bewerberlisten, Stimmzettel, vorgedruckte\nvertrauenspersonenausschusses.                               Erklärungen und Wahlniederschriften) werden vom\n(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl sind in der       Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durch-\nführung der nächsten Wahl aufbewahrt.\nNiederschrift zu vermerken.\n§32                                                     Abschnitt3\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber\nSchlußvorschriften\n(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewer-\nber schriftlich gegen Empfangsbestätigung, die zu Mit-                                   §35\ngliedern im Gesamtvertrauenspersonenausschuß gewählt\nwurden.                                                                             Inkrafttreten\n(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht binnen dreier       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWerktage nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber          in Kraft.\nBonn, den 18. März 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1997               565\nZweite Verordnung\nzum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie\n(Zweite BSE-Schutzverordnung)\nVom 21. März 1997\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                                   §4\n§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und§ 24\nVerbringungsverbot\nAbs. 1 und 2 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\n§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-       Unmittelbare Nachkommen v9n weiblichen Rindern, die\nmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) ver-        aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-       irland sowie aus der Schweiz stammen, dürfen nur mit\nschaft und Forsten:                                         Genehmigung der zuständigen Behörde aus Beständen\nverbracht werden.\n§1\nAnzeigepflicht                                                       §5\nWer ein Rind hält, das aus dem Vereinigten Königreich                       Ordnungswidrigkeiten\nGroßbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz\nstammt oder von einem solchen Tier unmittelbar ab-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstammt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe       stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndes Standortes des Tieres unverzüglich anzuzeigen. Eine     oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2\nAnzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit ein Rind unter  zuwiderhandelt.\nbehördlicher Beobachtung steht.                                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§2                               lässig\nTötung von Rindern\n1. entgegen § 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig\nDie zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern,         oder nicht rechtzeitig erstattet oder\ndie aus den in§ 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an.     2. entgegen§ 4 ein Rind verbringt.\n§3\n§6\nBehördliche Beobachtung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie zuständige Behörde ordnet für unmittelbare Nach-\nkommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKönigreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der      Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Schutzverordnung vom\nSchweiz stammen, die behördliche Beobachtung an.            27.Januar1997(BAnz.S.745)außerKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}