{"id":"bgbl1-1997-18-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":18,"date":"1997-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_18.pdf#page=13","order":9,"title":"Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen","law_date":"1997-03-19T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997                         545\nVerordnung\nüber Anlagen zur Feuerbestattung\nund zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen*)\nVom 19. März 1997\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19                   nen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im\nAbs. 1 Satz 1 und des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-                         Abgas von 15 vom Hundert.\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), von denen § 4                                               §3\nAbs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b, § 19\nFeuerung\nAbs. 1 Satz 1 durch Artikel 8 Nr. 7 und § 23 Abs. 1 Satz 1\ndurch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. April 1993                      (1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind,\n(BGBI. 1 S. 466) geändert worden sind, verordnet die                      dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversor-\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                    gung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben\nwerden.\n(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluft-\nArtikel 1                                  zuführung muß mindestens 850 °C, ermittelt als Zehn-\nSiebenundzwanzigste Verordnung                               minutenmittelwert, betragen.\nzur Durchführung des                                   (3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                               daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die\n(Verordnung über Anlagen                               Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder\nzur Feuerbestattung - 27. BlmSchV)                            die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlen-\nmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine\nStörung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine\n§1                                     bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.\nAnwendungsbereich\n§4\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\nschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuer-                                          Emissionsgrenzwerte\nbestattung.                                                                 Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden,\ndaß\n§2\n1. die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stunden-\nBegriffsbestimmung                                     mittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                      2. die Emissionen von Gesamtstaub und organischen\n1. Abgase:                                                                   Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Überein-\nstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfah-\ndie Trägergase mit den festen, flüssigen oder gas-                      ren, die folgenden Emissionsgrenzwerte\nförmigen Emissionen;\na) Gesamtstaub 1Omg/m       3\n,\n2. Altanlagen:\nb) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-\nAnlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung                                       3\nstoff, 20 mg/m und\nerrichtet oder genehmigt worden sind;\n3. die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxi-\n3. Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):                                    nen und Furanen, angegeben als Summenwert und\nalle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung                    gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahme-\ndes menschlichen Leichnams dienen;                                      zeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2\nfestgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von\n4. Emissionen:                                                               0,1 ng/m3\ndie von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-                    nicht überschreiten.\ngen; sie werden angegeben als Massenkonzentration\nin den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3)                                                  §5\noder Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf                                 Ableitbedingungen für Abgase\ndas Abgasvolumen im Norrnzustand (273 K, 1013 hPa)\nnach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie                     Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in\nbeziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff                  die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der\nim Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebe-                Austrittsöffnung für die Abgase\n1. die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um min-\n\") Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom           destens 3 Meter überragt und\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\nNormen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt  2. mindestens 10 Meter über Flur liegt.\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach- Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die\ntet worden.                                                            Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu","546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nbeziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer                                          §9\nDachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.                                         Einzelmessungen\nDer Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-\n§6\nnung errichteten Anlage hat die Einhaltung der Anforde-\nAnzeige                             rungen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine\nDer Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen       und Furane nach § 4 frühestens drei Monate und späte-\nBehörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme         stens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer\nanzuzeigen.                                                   nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nbekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1\n§7                               und Anhang 2 prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prü-\nfung nach Satz 1 im Abstand von drei Jahren wiederholen\nKontinuierliche Messungen                     zulassen.\n(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten,\ndie                                                                                      §10\n1. den VQlumengehalt an Sauerstoff im Abgas,                       Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen\n2. die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Ab-              (1) Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu\ngas und                                                   erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei\nMonaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.\n3. die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2\nDer Meßbericht muß Angaben Ober die Meßplanung, das\nfortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen       Ergebnis, die verwendeten Meßverfahren und die Be-\nnur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßein-        triebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergeb-\nrichtungen betrieben werden.                                  nisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muß\ndie Berichte fünf Jahre aufbewahren.\n(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktions-\ntüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meß-             (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\ngeräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuier~       wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung des Sti.mdenmit-\nlieh messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigne-       telwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 4\nten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die        Nr. 2 oder den Mittelwert über die Probenahmezeit nach\nRückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissions-       § 4 Nr. 3 überschreitet.\ngrenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a\nermöglichen, betrieben werden.                                                           § 11\n(3) Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen                          Übergangsregelung\nobersten Landesbehörde für Kalibrierungen bekannt-\nAltanlagen müssen die Anforderungen dieser Verord-\ngegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Meß-\nnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkraft-\neinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Koh-\ntreten dieser Verordnung einhalten.\nlenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur\nbescheinigen zu lassen sowie die Meßeinrichtungen vor\nInbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach                                   §12\nAblauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu                          Zulassung von Ausnahmen\nlassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens fünf\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-\nJahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen.\nbers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung\nDer Betreiber hat die Bescheinigung Ober den ordnungs-\nzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen\ngemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der\nUmstände des Einzelfalles\nKalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der\nzuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten        1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur\nnach Durchführung vorzulegen.                                     mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,\n2. schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten\n§8                                   sind und\nBeurteilung und Berichte                     3. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden\nvon kontinuierlichen Messungen                       Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt\nwerden.\n(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Koh-\nlenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde            (2) Eine Ausnahme von § 5 kommt Insbesondere in\nder Mittelwert zu bilden.                                     Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt\nsind.\n(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun-\ngen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder         (3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter\nerstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach      Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder be-\nAblauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behör-      fristen.\nde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf\nJahre aufbewahren.                                                                       §13\n(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten,                     Weitergehende Anforderungen\nwenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-       Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grund-\nbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 über-      lage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. andere oder\nschreitet.                                                   weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997                   547\n§14                                4. entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt,\nOrdnungswidrigkeiten\n5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Meßeinrichtung\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-          nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder\ndes-Immissionsschutzgesetzes handelt. wer vorsätzlich             nicht rechtzeitig prüfen oder die Kalibrierung nicht oder\noder fahrlässig                                                   nicht rechtzeitig wiederholen läßt oder\n1. entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt.\n6. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforde-\n2. entgegen§ 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der\nrungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nvorgeschriebenen Weise ableitet,\nnen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen läßt oder eine\n3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht      Prüfung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nrechtzeitig erstattet,                                        nen Weise oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt.\nAnhang1\nBestimmung der Massenkonzentration\nvon Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach§ 4 Nr. 2\n1. Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die\nProbenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.\n2. Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.\n3. Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.\n4. Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrie-\nrung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe\nfür Meßaufgaben nach der 17. BlmSchV besitzen.\nAnhang2\nBestimmung der Massenkonzentration\nvon Dioxinen und Furanen nach§ 4 Nr. 3\n1. Zur Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3 beträgt die Probenahmezeit\nmindestens sechs Stunden.\n2. Die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.\n3. Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.\n4. Für die in diesem Anhang genannten Dioxine und Furane soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfah-\nrens nicht über 0,005 ng/m3 Abgas liegen.\n5. Für den nach § 4 Nr. 3 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend\ngenannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.\nAquivalenzfaktor\n2,3,7,8                          - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)                             1\n1,2,3,7,8                        - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)                           0,5\n1,2,3,4,7,8                      - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                            0,1\n1,2,3,7,8,9                      - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                            0,1\n1,2,3,6,7,8                      - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                            0,1\n1,2,3,4,6,7,8                    - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)                           0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                                                0,001\n2,3,7,8                          - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                             0,1\n2,3,4,7,8                        - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                            0,5\n1,2,3,7,8                        - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                            0,05\n1,2,3,4,7,8                      - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                             0.1\n1,2,3,7,8,9                      - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                             0,1\n1,2,3,6,7,8                      - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                             0,1\n2,3,4,6,7,8                      - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                             0,1\n1,2,3,4,6,7,8                    - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                            0,01\n1,2,3,4,7,8,9                    - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                            0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                                                 0,001","---------                 ----------\n548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nArtikel 2                           Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBI. 1 S. 504)\nwird aufgehoben.\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung                                               Artikel3\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen                                          Inkrafttreten\nNummer 10.24 des Anhangs der Verordnung über              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ngenehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der        kündung folgenden zweiten Kalendennonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. März 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 549\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1996\n- 1 Bvl 44/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nArtikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Anderung des Wohnungsbindungsgeset-\nzes vom 17. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 934) ist nach Maßgabe der\nGründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nOber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 27. Februar 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmldt-Jortzlg\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1996\n- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird\nerneut wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. Februar 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 8. Mlrz 1997\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsiden-\nten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im\nBundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), die zuletzt durch die Anord-\nnung vom 11. November 1996 (BGBI. 1S. 1772) geändert worden ist, übertrage\nich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der\nBundesbeamten bis zu den Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme\nder Militärgeistlichen, der Professoren und der Hochschuldozenten\n1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,\n2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,\n3. den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,\n4. dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-\nwehr,\n5. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die Bun-\ndeswehr,\n6. dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,\n7. den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München\njeweils für ihren Geschäftsbereich.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-\nnung vom 13. September 1996 (BGBI. 1S. 1361) außer Kraft.\nBonn, den 6. März 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nWiehert"]}