{"id":"bgbl1-1997-18-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":18,"date":"1997-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_18.pdf#page=10","order":8,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung)","law_date":"1997-03-18T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausg~eben zu Bonn am 21. März 1997\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG\ndes Rates vom 17. Dezember 1979 Ober den Schutz\ndes Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe\n(Grundwasserverordnung)\nVom 18. Mlrz 1997\nAuf Grund des § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes In das zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. November führen kann, bedarf als Gewässerbenutzung im Sinne des\n1996 (BGBI. 1 S. 1695) und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der\nsowie des§ 34 Abs. 1 Satz 2 und des§ 57 Satz 1 in Verbin- ~ behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststel-\ndung mit § 59 des Krelslaufwirtschafts- und Abfallgeset- lung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschrif-\nzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) verordnet ten bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Krei- nicht zu besorgen ist, daß Stoffe der Liste I In das Grund-\nse unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:           wasser gelangen. Die Voraussetzung des Satzes 2 gilt als\nerfüllt, wenn alle technischen Vorsichtsmaßnahmen ein-\n§1                                gehalten werden, die nötig sind, um den Eintrag der Stoffe\nzu verhindern.\nZweck der Verordnung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Stoffe der\nZweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen Umset- Liste I nur in so geringer Menge und Konzentration in das\nzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezem- Grundwasser gelangen können, daß jede gegenwärtige\nber 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Ver- oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Grund-\nschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABI. EG wasserqualität ausgeschlossen ist.\nNr. L 20 S. 43)\n(4) Die Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb\n1. näher zu regeln, wie die wasser- und abfallrechtlichen von Rohrleitungsanlagen ist nach § 19b Abs. 2 des Was-\nVorschriften des Bundes zum Schutz des Grundwas- serhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn durch die Errich-\nsers auf die Einleitung und den sonstigen Eintrag tung oder den Betrieb eine Verunreinigung des Grundwas-\nbestimmter gefährlicher Stoffe anzuwenden sind,             sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner\n2. die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und         Eigenschaften durch Stoffe der Liste I zu besorgen ist.\nÜberwachung sowie bestimmte Mindestanforderun-                 (5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\ngen an den Inhalt behördlicher Zulassungen näher zu Stoffen müssen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushalts-\nbestimmen.                                                  gesetzes so beschaffen sein und so eingebaut, aufge-\nstellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verun-\n§2                                reinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteili-\nAnwendungsbereich                           ge Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der\nListe I nicht zu besorgen Ist. Für Anlagen nach § 19g Abs. 2\n(1) Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Stoffen des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßga-\nder Listen I und II der Anlage zu dieser Verordnung in das be, daß der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor\nGrundwasser sowie für sonstige Maßnahmen, die zu Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung\neinem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen           seiner Eigenschaften erreicht wird.\nkönnen.\n(6) Für andere als in den Absätzen 1 bis 5 genannte\n(2) Andere dem Schutz des Grundwassers dienende Maßnahmen, die eine Benutzung des Grundwassers nach\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.                           § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes darstellen und zu einem\nEintrag von Stoffen der Liste I in das Grundwasser führen\n§3                                können, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine\nVerunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige\nStoffe der Uste 1\nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu\n(1) Für das Einleiten von Stoffen der Liste I in das Grund- besorgen und auch eine anderweitige Beeinträchtigung\nwasser darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Abwei- des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.\nchend von Satz 1 kann das Einleiten von Stoffen der Liste 1\nim Zusammenhang mit einer künstlichen Anreicherung                                            §4\ndes Grundwassers zum Zwecke der öffentlichen Grund-\nwasserbewirtschaftung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2                                  Stoffe der Uste II\nerlaubt werden.                                                    (1) Das Einleiten von Stoffen der Liste II in das Grund-\n(2) Das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseiti-         wasser sowie das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der\ngung und das sonstige Beseitigen von Stoffen der Liste I,       Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997                   543\ndas zu deren Eintrag in das Grundwasser führen kann,                                          §6\nbedürfen als Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5                               Inhalt der Erlaubnis\nund Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der\nbehördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststel-       (1) In der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder\nlung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschrif-        nach § 4 Abs. 1 ist mindestens folgendes festzulegen:\nten bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn       1. Ort der Einleitung, AHlagerung, Lagerung zum Zwecke\neine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder               der Beseitigung oder sonstigen Beseitigung,\neine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-\nten durch Stoffe der Liste II nicht zu besorgen ist, insbe-    2. Verfahren der Einleitung, Ablagerung, Lagerung zum\nsondere wenn durch den Eintrag der Stoffe nicht die                Zwecke der Beseitigung oder sonstigen Beseitigung,\nmenschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung               3. höchstens zulässige Mengen und Konzentrationen von\ngefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der             Stoffen der Liste I oder II,\nGewässer geschädigt oder die rechtmäßige Nutzung der\n4. sonstige Schutzmaßnahmen unter besonderer Berück-\nGewässer behindert werden.\nsichtigung der Art und Konzentration der in der Ablei-\n(2) § 3 Abs. 4 bis 6 findet auf Stoffe der Liste II entspre-     tung vorhandenen Stoffe, der Verhältnisse an der Ein-\nchende Anwendung.                                                  leitungsstelle und der in der Nähe liegenden Wasser-\nentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Ther-\nmalwasser und Mineralwasser,\n§5\n5. soweit erforderlich, Maßnahmen im Sinne des § 5\nUntersuchungs-,\nAbs.2.\nÜberwachungs- und Konsultationspflichten\n(2) Die Erlaubnis ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasser-\n(1) Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1        haushaltsgesetzes zu befristen.\nSatz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 sind mindestens\ndie hydrogeologischen Bedingungen, die mögliche Rei-              (3) Die Erlaubnis ist mindestens alle vier Jahre zu über-\nnigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie             prüfen.\ndie Möglichkeiten einer schädlichen Verunreinigung des            (4) Im übrigen gelten für die Erlaubnis die landesrecht-\nGrundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Verände-        lichen Verfahrensvorschriften.\nrung seiner Eigenschaften zu untersuchen.\n(2) Soweit das Grundwasser nicht bereits im Rahmen                                          §7\ndes § 7 insbesondere in seiner physikalischen, chemi-                           Behördliche Überwachung\nschen oder biologischen Beschaffenheit behördlich über-\nDie Einhaltung der Erlaubnis und die Auswirkungen der\nwacht wird, muß bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3\nerlaubten Maßnahmen auf das Grundwasser sind nach\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach§ 4 Abs. 1 sichergestellt\nMaßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften der Länder\nsein, daß das Grundwasser in anderer geeigneter Weise\nzu überwachen.\nüberwacht wird.\n§8\n(3) Stellt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Prü-\nfungen fest, daß Stoffe der Liste I oder II in grenzüber-                       Abfallrechtliche Verfahren\nschreitende Grundwasserschichten gelangen können, hat\nDie §§ 5 bis 7 gelten entsprechend, soweit die in § 3\nsie vor Erteilung einer Erlaubnis die betroffenen Mitglied-\nAbs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzun-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft hierüber zu\ngen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfall-\nunterrichten und auf Antrag eines der beteiligten Staaten\nrechtlichen Vorschriften bedürfen.\nKonsultationen durchzuführen. Die Europäische Kommis-\nsion hat gemäß Artikel 17 der RichtJinie 80/68/EWG das\nRecht, an den Konsultationen teilzunehmen.                                                    §9\nInkrafttreten\n(4) Im übrigen gelten für die Untersuchungs-, Überwa-\nchungs- und Beteiligungspflichten die landesrechtlichen           Diese Verordnung tritt a.m Tage nach der Verkündung\nVorschriften.                                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. März 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nAnlage\nListe I der Stoffamilien und Stoffgruppen\nDie Liste I umfaßt die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stoff-\nfamilien und -gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen\nToxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für\ndie Liste I angesehen werden.\nStoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die\nListe II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.\n1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Ver-\nbindungen bilden können\n2. Organische Phosphorverbindungen\n3. Organische Zinnverbindungen\n4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder terato-\ngene Wirkung haben; dazu gehören auch Stoffe aus der Liste II, soweit sie\ndiese Wirkungen haben\n5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen\n6. Cadmium und Cadmiumverbindungen\n7. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe\n8. Cyanid\nListe II der Stoffamilien und Stoffgruppen\nDie Liste II umfaßt die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nach-\nstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wir-\nkung auf das Grundwasser haben können.\n1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:\n1.1 Zink                           1.8 Antimon                  1.15 Uran\n1.2 Kupfer                         1.9 Molybdän                 1.16 Vanadium\n1.3 Nickel                         1.10 Titan                   1.17 Kobalt\n1.4 Chrom                          1.11 Zinn                    1.18 Thallium\n1.5 Blei                           1.12 Barium                  1.19 Tellur\n1.6 Selen                          1.13 Beryllium               1.20 Silber\n1.7 Arsen                          1.14 Bor\n2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthal-\nten sind\n3. Stoffe, die eine für den Geschmack oder den Geruch des Grundwassers\nabträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur\nBildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch unge-\neignet machen können\n4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im\nWasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme\nderjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in\nbiologisch unschädliche Stoffe umwandeln\n5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor\n6. Fluoride\n7. Ammoniak und Nitrite"]}