{"id":"bgbl1-1997-18-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":18,"date":"1997-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_18.pdf#page=4","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin","law_date":"1997-03-04T00:00:00Z","page":536,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["536                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographinj\nVom 4. März 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                     gieverwendung,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                      6. raumbezogene Informationen übernehmen, aufberei-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                        ten und verwalten,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnen das\nBundesministerium für Wirtschaft und das Bundesmini-                    7. raumbezogene Informationen gestaltend in kartogra-\nsterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-                          phische Darstellungen umsetzen,\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                    8. topographische Karten anfertigen und aktualisieren,\nTechnologie:\n9. thematische Karten und kartenverwandte Darstellun-\n§1                                        gen anfertigen und aktualisieren,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      10. Kartendaten mediengerecht aufbereiten und aus-\ngeben.\nDer Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin wird\nstaatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der gewerb-\nlichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffentlichen                                            §4\nDienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen                             Ausbildungsrahmenplan\nDienstes.\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§2                                   der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsdauer\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes Ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§3\nAbweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n1. Berufsbildung,\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n2. Aufbau und Organisation der behördlichen und                      Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\ngewerblichen Kartographie sowie der Ausbildungs-                 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nstätte,                                                          den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§5\ni  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                           Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Under in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nveröffentlicht.                                                     Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997                     537\n§6                               1. Gestalten einer politischen Karte, ausgehend von einer\nBerichtsheft                               physischen Karte,\n2. Konstruieren einer thematischen Karte und konzeptio-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             nelles Planen ihrer Realisierung,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          3. Bearbeiten einer thematischen Karte und Vorbereiten\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig              für die Ausgabe,\ndurchzusehen.                                                   4. Bearbeiten einer topographischen Karte im Maßstab\nkleiner als 1 : 10 000 und Vorbereiten für die Ausgabe,\n§7\n5. Erarbeiten einer Präsentationsgrafik auf der Basis\nZwischenprüfung                                eines kartographischen Produkts oder\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-      6. Herstellen eines kartographischen Layouts.\nschenprüfung durchzuführen. Sie-soll vor dem Ende des              (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           den Prüfungsfächern Kartengestaltung, Kartenherstellung,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender         kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nNummer 5 Buchstabe d bis g, laufender Nummer 6 Buch-             praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nstabe f und g und laufender Nummer 7 Buchstabe d und e           folgenden Gebieten in Betracht:\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten         1. im Prüfungsfach Kartengestaltung:\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht                 a) raumbezogene Informationen,\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich              b) kartographische Darstellungsmethoden,\nist.                                                                  c) Kartenbildinhalte und äußere Kartengestaltung,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-        d) Karten, kartenverwandte Darstellungen und Präsen-\nsamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke an-                      tationen,\nfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                    e) Kartennetzentwürfe und geodätische Abbildungen,\n1. Herstellen einer topographischen Karte im Maßstab                 f) kartographische Generalisierung,\nbis 1 : 10 000,\ng) Kartenaktualisierung;\n2. Herstellen eines Schriftentwurfs für eine physische\nKarte oder                                                  2. im Prüfungsfach Kartenherstellung:\n3. Gestalten einer einfachen Präsentationsgrafik.                    a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-\nb) Arbeitsplanung,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                  c) kartographische Arbeitstechniken,\nGebieten lösen:                                                      d) Datenerfassung, -bearbeitung und -ausgabe,\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und                e) Bildbearbeitung, Korrektur,\nrationelle Energieverwendung,\nf) Composing,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\ng) Informations- und Kommunikationstechnik;\nschriften,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n3. Arbeitsabläufe,\na) Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,\n4. raumbezogene Informationen,\nb) Signaturenberechnungen,\n5. kartenkundliches Basiswissen,\nc) Berechnung von Formaten, Nutzen und Fertigungs-\n6. kartographische Darstellungsmethoden,                                 kosten,\n7. Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,                     d) Kreisbogenberechnungen,\n8. Informations- und Kommunikationstechnik.                          e) Winkelberechnungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              f) Koordinatenberechnungen;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n§8                                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung                              (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. im Prüfungsfach Kartengestaltung               120 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        2. im Prüfungsfach Kartenherstellung               90 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              3. im Prüfungsfach Technische Mathe-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-        matik                                         90Minuten,\nsamt höchstens 18 Stunden drei Prüfungsstücke anferti-          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ngen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                        Sozialkunde                                   60 Minuten.","538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                      §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                           Übergangsregelung\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-.\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndieser Verordnung.\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Kartengestaltung gegenüber jedem der übrigen Prü-\n§10\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der               Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 In Kraft.\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung          Gleichzeitig tritt die Kartographen-Ausbildungsverord-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.               nung vom 17. März 1982 (BGBI. 1S. 373) außer Kraft.\nBonn, den 4. März 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nEckart Werthebach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997                  539\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin\nZelttlche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              In Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1 2      1 3\n2                                             3                                      4\n1  Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Notwendigkeiten und Möglichkeiten inner- und außer-\nbetrieblicher berufsbezogener Weiterbildung darstellen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau, Organisation und Aufgaben der behördlichen\nder behördlichen und ge-           sowie der gewerblichen Kartographie beschreiben\nwerblichen Kartographie so-     b) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und\nwie der Ausbildungsstätte          Zuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche\n(§3 Nr. 2)                         beschreiben\nc) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mitar-\nbeiter zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe der Ausbil-\ndungsstätte beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 3)                        stätte geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-      während\nstätte geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen           der gesamten\nAusbildung\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbe-    zu vermitteln\nschutz und rationelle Ener-        sondere von elektrischer Energie, von elektromagne-\ngieverwendung                      tischen Strahlen, von Geräten, Anlagen und von\n(§ 3 Nr. 4)                        Arbeitsstoffen ausgehen, feststellen und Maßnahmen\nzu ihrer Vermeidung ergreifen\nb) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-\nten beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebs-\nmitteln und Anlagen sowie sonstige berufsbezogene\nUnfallverhütungsvorschriften im beruflichen Einwir-\nkungsbereich beachten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln be-\nachten\ne) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im· beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die in der Ausbildungsstätte verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\nachtungsbereich anführen","540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                   2                                           3                                       4\n5  Arbeitsabläufe planen und     a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Arbeitsan-\nvorbereiten                      weisungen und Vorgaben festlegen und die Abwick-\n(§3 Nr. 5)                       lung organisieren\nb) Rechner, Programme, Datenträger und Datenformate\nunterscheiden und für die auftragsbezogene Verwen-      11\ndung beurteilen\nc) Datenorganisation und -archlvierung auftragsbezo-\ngen planen\nd) Gestaltung einer Karte, einschließlich Kartentitel,\n-legende und -rückseite, planen\ne) kartographisches Layout anfertigen\nf) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter                12\nBeachtung des Urheberrechts beurteilen und vorbe-\nreiten\ng) Umsetzbarkeit vorhandener Entwürfe in kartographi-\nsche Endprodukte prüfen\nh) Beratung für die Realisierung kartographischer Auf-\ngabenstellungen durchführen\n~  unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts-                         4\npunkte Arbeitsabläufe planen und die organisatori-\nsche Abwicklung von Aufträgen realisieren\n6  Raumbezogene Informa-         a) Produktionsanlagen vorbereiten\ntionen übernehmen, aufbe-     b) Ergebnisse von Vermessungen und Erkundungen\nreiten und verwalten             für kartographische Darstellungen nutzen und auf-\n(§ 3 Nr. 6)                      bereiten\nc) Luftbilder interpretieren und die Ergebnisse für karto-\ngraphische Darstellungen aufbereiten                    13\nd) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitali-\nsieren\ne) Daten auftragsbezogen organisieren, sichern und\narchivieren\nf) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und\nBilder aufbereiten\n7\ng) mit Geo-lnformationssystemen kommunizieren und\ndigitale Basisdaten aufbereiten\nh) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren\nO Daten unter Berücksichtigung des Ausgabemediums                       2\nund des Verwendungszwecks aufbereiten\n7  Raumbezogene Informa-         a) raumbezogene Informationen mit kartographischen\ntionen gestaltend in karto-      Darstellungsmitteln gestalten\ngraphische Darstellungen      b) Schrift in kartographische Darstellungen unter Be-\numsetzen                        rücksichtigung der eindeutigen Zuordnung und Les-        8\n(§ 3 Nr. 7)                      barkeit plazieren\nc) typografische Gestaltungsgrundsätze und Normen\nberücksichtigen\nd) raumbezogene Fachdaten mit vorhandenen kartogra-\nphischen Darstellungen verknüpfen\n7\ne) Präsentationsgrafiken auf der Basis kartographischer\nProdukte gestalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997                541\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Tell des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                           3                                      4\nt) Generalisierungsgrundsltze bei der kartographi-\nsehen Gestaltung raumbezogener Daten berücksich-\ntigen                                                                7\ng) kartographische Darstellungen aus Daten unter-\nschiedlicher Thematik konstruieren\nh) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten mittels Compo-\nsing in raumbezogene Informationen einbinden\nQ kartographische Daten für verschiedene Präsenta-                           9\ntionsformen einschließlich kartenverwandter Darstel-\nlungen gestalten\n8  Topographische Karten an-     a) topographische Grundkarten           bis    zum Maßstab\nfertigen und aktualisieren       1 : 10 000 herstellen                                   20\n(§3 Nr. 8)\nb) topographische Karten mittleren und kleineren Maß-\nstabs herstellen                                                    13\nc) Aktualisierungsentwurf erarbeiten und Karteninhalte\naktualisieren                                                        4\n9  Thematische Karten und        a) Präsentationsgrafiken auf der Basis kartographischer\nkartenverwandte Darstel-         Produkte herstellen                                                       4\nlungen anfertigen und aktu-\nalisieren                     b) Karten verschiedener thematischer Inhalte herstel-\nlen                                                                      16\n(§ 3 Nr. 9)\nc) kartenverwandte Darstellungen anfertigen                                  4\nd) Aktualisierungsentwurf erarbeiten und Karteninhalte\naktualisieren                                                             2\ne) multimediale Produkte herstellen                                           9\n10   Kartendaten medienge-         a) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und für die wei-\nrecht aufbereiten und            tere Verarbeitung vorbereiten\nausgeben                      b) Kartendaten für die Ausgabe in verschiedenen Medien                       4\n(§ 3 Nr. 10)                     aufbereiten und bereitstellen\nc) Kartendaten auf peripheren Ausgabegeräten ausgeben"]}