{"id":"bgbl1-1997-18-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":18,"date":"1997-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_18.pdf#page=2","order":6,"title":"Strafverfahrensänderungsgesetz - DNA-Analyse (\"Genetischer Fingerabdruck\") - (StVÄG)","law_date":"1997-03-17T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997\nStrafverfahrenslnderungsgesetz\n- DNA-Analyse (,,Genetischer Fingerabdruck\") -\n(StVÄG)\nVom 17. März 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder be-\nschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden.\nAbsatz 1 Satz 3 und§ 81 a Abs. 3 erster Halbsatz gelten\nArtikel 1                             entsprechend.\nÄnderung der Strafprozeßordnung                                             §81f\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-                (1) Untersuchungen nach § 81e dürfen nur durch\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt             den Richter angeordnet werden. In der schriftlichen\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996          Anordnung ist der mit der Untersuchung zu beauftra-\n(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:                       gende Sachverständige zu bestimmen.\n(2) Mit der Durchführung der Untersuchung nach\n1. Dem§ 81 a wird folgender Absatz 3 angefügt:                   § 81e sind Sachverständige zu beauftragen, die öffent-\nlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz ver-\n..(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben               pflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungs-\noder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des          führenden Behörde nicht angehören oder einer Organi-\nder Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen             sationseinheit dieser Behörde ängehören, die von der\nanhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie              ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und\nsind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür           sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische\nnicht mehr erforderlich sind.\"                                und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten,\ndaß unzulässige molekulargenetische Untersuchun-\n2. Dem§ 81 c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                gen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausge-\nschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Unter-\n,,§ 81 a Abs. 3 gilt entsprechend.\"                           suchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der\nAnschrift und des Geburtstages und -monats des\n3. Nach § 81 d werden folgende §§ 81 e und 81 f eingefügt:       Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige\neine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Datenschutz-\n,,§81e\ngesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde\n(1) An dem durch Maßnahmen nach§ 81a Abs. 1              die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz\nerlangten Material dürfen auch molekulargenetische            auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden An-\nUntersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur            haltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vor-\nFeststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob             liegen und der Sachverständige die personenbezoge-\naufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldig-              nen Daten nicht in Dateien verarbeitet.\"\nten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind.\nUntersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für\n4. § 101 wird wie folgt geändert:\nentsprechende Feststellungen an dem durch Maßnah-\nmen nach § 81 c erlangten Material. Feststellungen            In Absatz 1 wird die Angabe ,,(§§ 99, 1ooa, 100b, 10Oc\nüber andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen          Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, § 1OOd)\" durch die\ndürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchun-        Angabe,,(§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1\ngen sind unzulässig.                                           Buchstabe b, Nr. 2, § 100d)\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997           535\nArtikel2                            fahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen ver-\nwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und\nÄnderung des\nsonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Unter-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsuchung im Sinne des § 81 e der Strafprozeßordnung ist\nDem § 46 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-      unzulässig.•\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\n1987 (BGBI. 1S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des\nArtikel3\nGesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geän-\ndert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:                                    Inkrafttreten\n„In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldver-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. März 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}