{"id":"bgbl1-1997-17-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":17,"date":"1997-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_17.pdf#page=28","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":28,"num_pages":19,"content":["504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung Ober genehmlgungsbeclOrftige Anlagen\nVom 14. Mlrz 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur       9. den am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nÄnderung der Verordnung Ober genehmigungsbedOrftige             Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1959).\nAnlagen vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1959) wird\nDie Rechtsvorschriften wurden er1assen\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung Ober geneh-\nmigungsbedOrftige Anlagen in der seit 1. Februar 1997       zu 1., 2. auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung            und 3. dung mit § 19 Abs. 1, des Bundes-Immissions-\nberücksichtigt:                                                       schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\ns. 721),\n1. den am 1. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586),       zu 5.     auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-\ndung mit § 19 Abs. 1, und des § 7 Abs. 1 und 4\n2. den am 1. September 1988 in Kraft getretenen Artikel 2             des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der\nder Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1S. 608),                   Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n(BGBI. 1S. 880),\n3. den am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059),       zu 6.     auf Grund des§ 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit\n§ 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\n4. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des              der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\nGesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1080),                       1990 (BGBI. 1S. 880),\n5. den am 1. September 1991 in Kraft getretenen Artikel 2   zu 8.     auf Grund des § 7 Abs. 4 des Bundes-\nder Verordnung vom 28. August 1991 (BGBI. 1S. 1838,                Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\n2044),                                                             Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1\nS.880),\n6. die am 1. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\nzu 9.     auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19\n24. März 1993 (BGBI. 1S. 383),\nAbs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n7. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des               in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466),                       14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), von denen § 4\nAbs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 und § 19\n8. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3              Abs. 1 durch Artikel 8 Nr. 7 des Gesetzes vom\nNr. 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1                22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden\ns. 1782, 2049),                                                    sind.\nBonn, den 14. März 1997\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                  505\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-lmmlsslonsschutzgesetzes\n(Verordnung Ober genehmlgungsbedDrftige Anlagen - 4. BlmSchV)\n§1                                  (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie\nder Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Ein-\nGenehmigungsbedürftige Anlagen\nsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im\n(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang           Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen\ngenannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit          auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaß-\nden Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als        stab, in denen neue Erzeugnisse In der für die Erprobung\nwährend der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme          ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge\nfolgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die In den     vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die\nNummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1, 9.3 bis 9.9,    neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt\n9.11 bis 9.35 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen          werden.\ngilt dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ver-                                        §2\nwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit                        Zuordnung zu den Verfahrensarten\nder im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder\nÜberschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder              (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt\nAnlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsäch-   nach\nlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.                    1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für\n(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle        a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind,\nvorgesehenen\nb) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des\n1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb               Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen,\nnotwendig sind, und\n2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-\n2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und              einfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs\nVerfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-              genannte Anlagen.\nlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen\nund die für                                               Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungs-\ngrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs. 1 Satz 3\na) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,          entsprechend.\nb) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-            (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anla-\ngen oder                                              genbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist\nc) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher          die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.\nNachteile oder erheblicher Belästigungen                 (3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die\nvon Bedeutung sein können.                                ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und\nErprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe\n(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen\noder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das ver-\nauch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem\neinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung\nengen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang\nfür einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbe-\nstehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßge-\ntriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum\nbenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen\nkann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert\noder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und\nwerden. Satz 1 findet keine Anwendung auf\nbetrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die An-\nlagen                                                         1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die\nnur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen\n1. auf demselben Betriebsgelände liegen,\nzur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich min-\n2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden                destens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer,\nsind und\n2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen\n3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.                 mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 Mega-\n(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtun-        watt,\ngen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so         3. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen\nbedarf es lediglich einer Genehmigung.                            und Rohstahl,\n(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-        4. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und\ngebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die               Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen; im\nErweiterung einer bestehenden Anlage erstmals Ober-               Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahres-\nschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Geneh-            produktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeug-\nmigung.                                                           nissen, von Reibungsbelägen mit einer Jahresproduk-","508                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\ntion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen sowie       Anlage erreicht oder überschritten, wird die Genehmigung\n- bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit          für die Anderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage\neinem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr,             nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.\n5. integrierte chemische Anlagen und\n§§3und4\n6. Abfallbeseitigungsanlagen zur thermischen oder che-\nmischen Behandlung von Oberwachungsbedürftigem                         (Aufhebung anderer Vorschriften)\noder besonders überwachungsbedürftigem Abfaff.\nSoll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer\nnach Satz 1 genetvnigten Anlage für einen anderen Ent-\nwicklungs- oder Erprobungszweck geändert wwden, ist\nein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.\n(4) Wll\"d die für die ZUOrdnung zu den Spalten 1 oder 2\ndes Anhangs ma8gebende Leistungsgrenze oder Anta·\n-         §5\n• Bis zum Inkrafttreten der Verordru,g zw Bestimmung\nvon OberwachungsbedOrftigen Abfällen zur Verwertung\nvom 1o. September 1996 (BGBI. 1s. 1377) am 1. Januar\n1999 gelten die in der dortigen Anlage genamten Abfllle\ngengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer wel·       zur Verwertung ebenfalls als OberwachungsbedOrftlge Ab-\nteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der      flUe im Sinne des Anhangs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                507\nAnhang\nSpalte 1                                                  Spalte2\n1.   Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie\n1.1  Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit\nFeuerungsanlagen für den Einsatz von festen,\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit\ndie Feuerungswärmeleistung 50 Megawatt über-\nsteigt\n1.2  Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf-       Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf-\nkessel, für den Einsatz von                               kessel, für den Einsatz von\na) Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Rest-       a) Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Rest-\nkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts,            koksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts,\nTorfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol,             Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, ausgenom-\nEthanol, naturbelassenem Holz sowie von                  men Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelas-\nsenem Holz sowie von\naa) gestrichenem, lackiertem oder beschichte-            aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichte-\ntem Holz sowie daraus anfallenden Resten,                 tem Holz sowie daraus anfallenden Resten,\nsoweit keine Holzschutzmittel aufgetragen                 soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen\noder enthalten sind und Beschichtungen                    oder enthalten sind und Beschichtungen\nnicht aus halogenorganischen Verbindun-                  nicht aus halogenorganischen Verbindun-\ngen bestehen, oder von                                   gen bestehen, oder von\nbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder            bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder\nsonst verleimtem Holz sowie daraus anfal-                sonst verleimtem Holz sowie daraus anfal-\nlenden Resten, soweit keine Holzschutz-                  lenden Resten, soweit keine Holzschutz-\nmittel aufgetragen oder enthalten sind und               mittel aufgetragen oder enthalten sind und\nBeschichtungen nicht aus halogenorgani-                  Beschichtungen nicht aus halogenorgani-\nschen Verbindungen bestehen,                              schen Verbindungen bestehen,\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-            mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Mega-\nwatt oder mehr oder                                      watt bis weniger als 50 Megawatt\nb) Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 5 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt\noder\nb) gasförmigen Brennstoffen                               c) gasförmigen Brennstoffen\naa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, na-            aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, na-\nturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit                    turbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit\nvergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssig-                 vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssig-\ngas oder Wasserstoff,                                     gas oder Wasserstoff,\nbb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe-            bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe-\nfelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, an-                 felverbindungen bis zu 1 vom Tausend, an-\ngegeben als Schwefel, Deponiegas oder                     gegeben als Schwefel, Deponiegas oder\nBiogas aus der Landwirtschaft und aus der                 Biogas aus der Landwirtschaft und aus der\nAbfallvergärung,                                         Abfallvergärung,\ncc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-              cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-\nofengas, Raffineriegas und Synthesegas                    ofengas, Raffineriegas und Synthesegas\nmit einem Volumengehalt an Schwefelver-                   mit einem Volumengehalt an Schwefelver-\nbindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-                   bindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-\nben als Schwefel,                                         ben als Schwefel,\ndd) Erdölgas aus der Tertiärförderung von                 dd) Erdölgas aus der Tertiärförderung von\nErdöl,                                                    Erdöl,\nmit einer Feuerungswänneleistung von 50 Mega-             mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Mega-\nwatt oder mehr                                            watt bis weniger als 50 Megawatt\n1.3 Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf-       Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampf-\nkessel, für den Einsatz anderer als In 1.2 genann-        kessel, für den Einsatz anderer als In 1.2 genann-\nter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer         ter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer\nStoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von               Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1 Megawatt oder mehr                                      100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt","508         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                Spalte 2\n1.4                                                           Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von\na) Altöl oder Oeponiegas, KJärgas und Biogas aus\nder Landwirtschaft und aus der Abfallvergärung\noder\nb) anderen brennbaren Stoffen als unter Buch-\nstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1 Megawatt oder mehr, ausgenommen Ver-\nbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und\nNotstromaggregate\n1.5   Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generato-            Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder\nren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungs-          Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärme-\nwlnneleistung von 50 Megawatt oder mehr, aus-           leistung von weniger als 50 Megawatt, ausgenom-\ngenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreis-           men Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf\nlauf\n1. 7  Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von\n10000 Kubikmetern oder mehr je Stunde\n1.8                                                           Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung\nvon 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der\nSchaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-\numspannanlagen\n1.9                                                           Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit\neiner Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde\n1.1 O Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-\nkohle\n1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von\nSteinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B.\nKokereien, Gaswerke und ·Schwelereien), ausge-\nnommen Holzkohlenmeiler\n1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung\nvon Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-\noder Gaswasser\n1.13  Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Was-\nsergas aus festen Brennstoffen\n1.14  Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von\nKohle\n1.15  Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas\naus Kohlenwasserstoffen durch Spalten\n1.16  Anlagen Ober Tage zur Gewinnung von Öl aus\nSchiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden\nsowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-\narbeitung solcher Öle\n2.    Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe\n2.1                                                           Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flamm-\nstrahler verwendet werden\n2.2                                                           Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren\nvon natürlichem oder künstlichem Gestein ein-\nschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausge-\nnommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und\nAnlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial am\nEntstehungsort\n2.3   Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder\nZementen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997               509\nSpalte 1                                                Spalte 2\n2.4                                                          Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,\nKalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von\nTon zu Schamotte\n2.5                                                          Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-\nsit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,\nTuff (Traß) oder Zementklinker\n2.6  Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verar-          Anlagen zur mechanischen Be- und Verarbeitung\nbeitung von Asbest                                      von Asbesterzeugnissen auf Maschinen\n2.7                                                          Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton\n2.8  Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es\naus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glas-\nfasern, die nicht für medizinische oder fernmelde-\ntechnische Zwecke bestimmt sind\n2.9                                                          Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas\noder Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure\n2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,            Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,\nsoweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubik-       soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubik-\nmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo-          meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als\ngramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der            100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je\nBrennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch be-         Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,\nheizte Brennö{en, die diskontinuierlich und ohne        ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die\nAbluftführung betrieben werden                          diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben\nwerden\n2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe\n2.13                                                         Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder\nStraßenbaustoffen unter Verwendung von Zement\nmit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde\noder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich\ntrocken gemischt werden\n2.14                                                         Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter\nVerwendung von Zement oder anderen Bindemit-\nteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder\nVibrieren mit einer Produktionsleistung von einer\nTonne oder mehr je Stunde\n2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von          Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von\nMischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral-           Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral-\nstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für         stoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für\nbituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla-         bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla-\ngen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen        gen mit einer Produktionsleistung bis weniger als\noder mehr je Stunde                                     200 Tonnen je Stunde\n3.   Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung\n3.1  Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur\nÜberführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern\n(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch\nErhitzen) von Erzen\n3.2  Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-          Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hütten-\neisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärroh-            stäuben für die Gewinnung von Metallen oder\nstoffen                                                 Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wir-\nbelschicht\n3.3  Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum            Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder\nErschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenom-          Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen\nmen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit          je Stunde sowie Vakuum-Schmelzanlagen für\neiner Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde       Gußeisen oder Stahl für einen Einsatz von 5 Ton-\nnen oder mehr","510        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n3.4 Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für         Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für\neinen Einsatz von 1 000 Kilogramm oder mehr              einen Einsatz von 50 bis weniger als 1 000 Kilo-\noder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenme-           gramm oder Schmelzanlagen für sonstige Nicht-\ntalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für     eisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffi-\neinen· Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, aus-         nation für einen Einsatz von 50 bis weniger als\ngenommen                                                 500 Kilogramm, ausgenommen\n- Vakuum-Schmelzanlagen,                                 - Vakuum-Schmelzanlagen,\n- Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn             - Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn\nund Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in           und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in\nVerbindung mit Kupfer oder Magnesium,                   Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-             - Schmelzanlagen, die Bestandteil von · Druck-\noder Kokillengießmaschinen sind,                        oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-\nschließlich im Zusammenhang mit einzelnen\nDruck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige\nNichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen\nniederschmelzen,\n- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legie-         - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legie-\nrungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edel-         rungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edel-\nmetallen und Kupfer bestehen, und                       metallen und Kupfer bestehen, und\n- Schwallötbäder                                         - Schwallötbäder\n3.5                                                          Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,\ninsbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,\nPlatinen oder Blechen, durch Flämmen\n3.6 Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen             Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer\nAnlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit            Bandbreite ab 650 Millimeter sowie Anlagen zum\neiner Leistung von weniger als 8 Tonnen Schwer-          Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung\nmetall oder weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je         von 1 Tonne bis weniger als 8 Tonnen Schwer-\nStunde                                                   metall oder von 0,5 Tonnen bis weniger als 2 Ton-\nnen Leichtmetall je Stunde\n3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenom-          Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen\nmen Anlagen, in, denen Formen oder Kerne auf             Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt\nkaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Lei-        werden, mit einer Leistung von weniger als\nstung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat            80 Tonnen Gußteile je Monat\nbeträgt\n3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen            Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgieß-\n- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,                 maschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton\noder mehr bestehen\n- Gießereien, in denen in metallische Formen\nabgegossen wird,\n- Gießereien, In denen das Metall in ortsbewegli-\nchen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und\n- Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Zieh-\nwerkzeugen aus den in Nummer 3.4 genannten\nniedrigschmelzenden Gußlegierungen\n3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-          Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-\nschichten auf Metalloberflächen                          schichten auf Metalloberflächen\na) aus Blei, Zinn oder Zink oder ihren Legierungen       a) aus Blei, Zinn oder Zink oder ihren Legierungen\nmit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer         mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer\nLeistung von zehn Tonnen Rohgutdurchsatz                Leistung von 500 Kilogramm bis weniger als\noder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen                zehn Tonnen Rohgutdurchsatz je Stunde, aus-\nzum kontinuierlichen Verzinken nach dem                 genommen Anlagen zum kontinuierlichen Ver-\nSendzimirverfahren, oder                                zinken, oder\nb) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit             b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit\neinem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,            einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,\nKobalt oder ihren Legierungen von 50 Kilo-              Kobalt oder ihren Legierungen von zwei Kilo-\ngramm oder mehr je Stunde                               gramm bis weniger als 50 Kilogramm je Stunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                 511\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n3.10                                                          Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen\nunter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure,\nausgenommen Chromatieranlagen\n3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell          Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell\nangetriebenen Hämmern bestehen, wenn die                 angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die\nSchlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule über-           Schlag~nergie eines Hammers 1 Kilojoule bis\nschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich           weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern\nstehen Fallwerke gleich\n3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren\nmit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-\ngramm Sprengstoff oder mehr je Schuß\n3.14 Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor-         Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor-\nmühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes         mühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes\nvon 500 Kilowatt oder mehr                               von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt\n3.15                                                          Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von\na) (weggefallen)\nb) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von\nfünf Kubikmetern oder mehr oder\nc) Containern von sieben Quadratmetern Grund-\nfläche oder mehr\n3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-\nlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl\n3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffs-\nkörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge\nvon 20 Metern oder mehr\n3.20                                                          Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-\nständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen\nStrahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume\nbetrieben werden, ausgenommen nicht begehbare\nHandstrahlkabinen\n3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit        Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit\neiner Leistung von 1 500 Starterbatterien oder Indu-     einer Leistung von weniger als 1 500 Starterbatterien\nstriebatteriezellen oder mehr je Tag                     oder Industriebatteriezellen je Tag\n3.22                                                          Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch\nStampfen\n3.23 Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-           Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder\noder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei-         -pasten nach einem anderen als dem in Nummer\noder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem         3.22 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen\nanderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver-            zur Herstellung von Edelmetallpulver\nfahren\n4.   Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung\n4.1  Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen\ndurch chemische Umwandlung, insbesondere\na) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien\nwie Säuren, Basen, Salze,\nb) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetal-\nlen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektri-\nscher Energie,\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,\nd) zur Herstellung von Halogenen oder Halogener-\nzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefel-\nerzeugnissen,\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-\nhaltigen Düngemitteln,","512         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                 Spalte 2\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem\nAcetylen (Dissousgasfabriken),\ng) zur Herstellung von organischen Chemikalien\noder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,\nKetone, Säuren, Ester, Acetate, Ether,\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemie-\nfasern,\nij zur Herstellung von Cellulosenitraten,\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,\n~   zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\nm) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,\nn) -                                                     Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen\ndurch chemische Umwandlung zum Regenerieren\nvon Gummi oder Gummimischprodukten unter\nVerwendung von Chemikalien\no) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarben-\nzwischenprodukten,\np) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-\ntung bestrahlter Kernbrennstoffe\n4.2  Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-            Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-          lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-\nmahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder          mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder\numgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt wer-          umgefüllt werden, soweit keine Stoffe gehandhabt\nden, bei denen die Voraussetzungen des§ 1 der            werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1\nStörfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den           der Störfall-Verordnung vorliegen\nUmständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen\nweniger als während der zwölf Monate, die auf die\nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrie-\nben werden\n4.3                                                           Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arznei-\nmitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit\na) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-\nteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche\nWeise behandelt werden, ausgenommen Ex-\ntraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,\nb) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-\nteile, Körperbestandteile und Stoffwechselpro-\ndukte von Tieren eingesetzt werden oder\nc) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile\noder Stoffwechselprodukte verwendet werden,\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich der\nHerstellung der Darreichungsform dienen\n4.4  Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\nsonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erd-\nölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-\nstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder\nbei der Gewinnung von Paraffin\n4.5   Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie\nSchmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle\n4.6  Anlagen zur Herstellung von Ruß\n4.7  Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-\nbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,\nzum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder\nApparateteile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                 513\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n4.8  Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö-             Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö-\nsungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung       sungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung\nvon 3 Tonnen oder mehr je Stunde                         von 1 Tonne bis weniger als 3 Tonnen je Stunde\n4.9                                                           Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder\nKunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder\nmehr je Tag\n4.10                                                          Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be-\nschichtungsstoffen {Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-\nsionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n5 Tonnen je Tag oder mehr organischer Lösungs-\nmittel, ausgenommen Anlagen, in denen aus-\nschließlich hochsiedende Öle als Lösungsmittel\nohne Wärmebehandlung eingesetzt werden\n5.   Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus\nKunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen\n5.1  Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren,          Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren,\nImprägnieren oder Tränken von Gegenständen,              Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen,\nGlas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-        Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-\nförmigen Materialien einschließlich der zugehöri-        förmigen Materialien einschließlich der zugehöri-\ngen Trocknungsanlagen mit                                gen Trocknungsanlagen mit\na) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten        a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten\nund von diesen 250 Kilogramm oder mehr je                und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als\nStunde eingesetzt werden,                                 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden,\nb) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-           b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-\nvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie             vernetzung ausreagieren {Reaktionsharze), wie\nMelamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,          Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,\nKresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern          Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern\ndie Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder                  die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis\nmehr je Stunde beträgt, oder                              weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, oder\nc) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von             c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von\n250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln                  25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm\noder mehr je Stunde,                                      organischer Lösungsmittel je Stunde,\nausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-          ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-\nlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen                   lacken oder Pulverbeschichtungsstoffen\n5.2  Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-            Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-\nförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-           förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-\nnen einschließlich der zugehörigen Trocknungs-           nen einschließlich der zugehörigen Trocknungs-\nanlagen, soweit die Farben oder Lacke                    anlagen, soweit die Farben oder Lacke\na) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von         a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von\nmehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und              mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und\ninsgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr               insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 500\norganische Lösungsmittel eingesetzt werden                Kilogramm je Stunde organische Lösungsmittel\noder                                                      eingesetzt werden oder\nb) sonstige organische Lösungsmittel enthalten           b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten\nund von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder               und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als\nmehr eingesetzt werden, ausgenommen Anla-                250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden,\ngen, in denen hochsiedende Öle als Lösungs-              ausgenommen Anlagen, in denen hochsie-\nmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt wer-              dende Öle als Lösungsmittel ohne Wärme-\nden                                                      behandlung eingesetzt werden\n5.4                                                           Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stof-\nfen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder\nheißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum\nTränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem\nBitumen\n5.5                                                           Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-\ndung von Phenol- oder Kresolharzen","514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n5.6                                                            Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Ma-\nterialien auf Streichmaschinen einschließlich der\nzugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwen-\ndung von Gemischen aus Kunststoffen und\nWeichmachern oder von Gemischen aus sonsti-\ngen Stoffen und oxidiertem Leinöl\n5.7                                                            Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesät-\ntigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüs-\nsigen Epoxidharzen mit Aminen zu\na) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder\nFaser-Formmassen) oder\nb) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit\nkeine geschlossenen Werkzeuge (Formen) ver-\nwendet werden,\nfür einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder\nmehr je Woche\n5.8                                                            Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter\nVerwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie\nFuran-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-\nharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die\nMenge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder\nmehr je Stunde beträgt\n5.9                                                            Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter\nVerwendung von Phenoplasten oder sonstigen\nKunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest einge-\nsetzt wird\n5.1 O                                                          Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-\nscheiben, -körpem, -papieren oder -geweben\nunter Verwendung organischer Binde- oder Lö-\nsungsmittel\n5.11                                                           Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformtei-\nlen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,\nPolyurethanblöcken in Kastenformen oder zum\nAusschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,\nsoweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe\n200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, aus-\ngenommen Anlagen zum Einsatz von thermopla-\nstischem Polyurethangranulat\n6.    Holz, Zellstoff\n6.1   Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,\nStroh oder ähnlichen Faserstoffen\n6.2                                                            Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen\nzur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe\nbestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers oder\nder Pappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr\nbeträgt\n6.3  Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten,\nHolzspanplatten oder Holzfasermatten\n6.4                                                            Anlagen zur Herstellung von Wellpappe\n7.    Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse\n7.1  Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflü-\ngel oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht\nvon Schweinen mit\na) 20 000 Hennenplätzen,\nb) 40 000 Junghennenplätzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                515\nSpalte 1                                                Spalte 2\nc) 40 000 Mastgeflügelplätzen,\nd) 20 000 Truthühnermastplätzen,\ne)   2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von\n30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),\nf)     750 Sauenplätzen einschließlich dazugehö-\nrender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis\nweniger als 30 Kilogramm Lebendge-\nwicht) oder\ng)   6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht\n(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilo-\ngramm Lebendgewicht)\noder mehr, bei gemischten Beständen werden die\nVom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorge-\nnannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,\naddiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungs-\nverfahren durchzuführen\n7.2 Anlagen zum Schlachten von                              Anlagen zum Schlachten von\na) 5 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht              a) 500 bis weniger als 5 000 Kilogramm Lebend-\nGeflügel oder                                             gewicht Geflügel oder\nb) 40 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht              b) 8 000 bis weniger als 40 000 Kilogramm Le-\nsonstiger Tiere                                           bendgewicht sonstiger Tiere\nje Woche                                                je Woche\n7.3 Anlagen zum Schmelzen von tierischen fetten mit\nAusnahme der Anlagen zur Verarbeitung von\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speise-\nfetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu\n200 Kilogramm Speisefett je Woche\n7.4 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfut-      Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln, Gemüse,\nter durch Erwärmen der Bestandtetle tierischer           Fleisch oder Fisch für die menschHche Ernährung,\nHerkunft                                                soweit 1 Tonne dieser Nahrungsmittel je Tag oder\nmehr durch Erwärmen verarbeitet wird, ausge-\nnommen\n..:. Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren\ndieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behält-\nnissen und                        ,\n- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäu-\nsern und ähnlichen Einrichtungen\n7.5                                                         Anlagen zum Räuchern von              Fleisch- oder\nFischwaren, ausgenommen\n- Anlagen in Gaststätten und\n- Räuchereien mit einer Räucherleistung von\nweniger als 1 000 Kilogramm Fleisch- oder\nFischwaren je Woche\n7.6                                                         Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von\ntierischen Därmen und Mägen, ausgenommen\nAnlagen, in denen weniger Därme oder Mägen je\nTag behandelt werden als beim Schlachten von\nweniger als 4 000 Kilogramm sonstiger Taere nach\nNummer 7 .2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen\n7.7                                                         Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von\nKälbermägen zur Labgewinnung, ausgenom~n\nAnlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag\neingesetzt werden als beim Schlachten von weni-\nger als 4 000 Kilogramm Tiere nach Nummer 7.2\nSpalte 2 Buchstabe b anfallen","518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n7.8  Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,\nLederleim oder Knochenleim\n7.9  Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-\nmitteln oder technischen Fetten aus den Schlacht-\nnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hör-\nner, Klauen oder Blut\n7.10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-\ndelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-\nnommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare\nin Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt\nwerden\n7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus-\ngenommen Anlagen für selbstgewonnene Kno-\nchen in\n- Fleischereien, in denen je Woche weniger als\n4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und\n- Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt\nwerden\n7.12 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen,\nin denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer\nHerkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungs-\nanlagen gesammelt oder gelagert werden\n7.13                                                          Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder\nEnthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle,\nausgenommen Anlagen, In denen weniger Tter-\nhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als\nbeim Schlachten von weniger als 4 000 Kilogramm\nsonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buch-\nstabe b anfallen\n7.14                                                          Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben\nvon Tierhäuten oder Tierfellen\n7.15 Kottrocknungsanlagen\n7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nFischöl\n7.t7 Anlagen zur Aufbereitung oder zur ungefaßten             Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von\nLagerung von Fischmehl                                   ungefaßtem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder\nmehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können\n7.18 Gamelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien\nfür Futterkrabben\n7.19                                                          Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird,\nsoweit 10 Tonnen Kohl oder mehr je Tag verarbei-\ntet werden\n7.20                                                          Malzdarren\n7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer         Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer\nProduktionsleistung von 500 Tonnen je Tag oder           Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger\nmehr                                                     als 500 Tonnen je Tag\n7.22                                                          Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-\nmehlen, ausgenommen Anlagen, die ausschließ-\nlich Forschungszwecken dienen\n7.23 Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder\nOle, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-\ntionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt\n7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von\nZucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder\nRohzucker","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                517\nSpalte 1                                                Spalte 2\n7.25                                                          Anlagen zur Trocknung von GrünMter, ausgenom-\nmen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonne-\nnem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb\n7.26                                                          Hopfen-Schwefeldarren\n7.27                                                          Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen\nund Brauereien mit einem Ausstoß von 5 000 hl\nBier oder mehr je Jahr\n7.28                                                          Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\ntierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwen-\ndung von Säuren\n7.29                                                          Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder\nAbpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Lei-\nstung von jeweils 250 Kilogramm oder mehr je\nStunde\n7.30                                                          Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,\nGetreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Lei-\nstung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde\n7.31                                                          Anlagen zur\na) Herstellung von Lakritz\nb) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao\noder\nc) thermischen Veredelung       von  Kakao-    oder\nSchokoladenmasse\n7.32                                                          Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen\naus Milch oder von Milchbestandteilen mit Sprüh-\ntrocknern\n7 .33                                                         Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-\nführung von Wänne oder Aromatisieren oder\nTrocknen von fermentiertem Tabak\n8.    Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen\n8.1   Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseiti-      Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas\ngung von festen, flüssigen oder in Behältern ge-\nfaßten gasförmigen Stoffen oder Gegenständen\ndurch thermische Verfahren, wie Ver- oder Entga-\nsung, Verbrennung oder eine Kombination dieser\nVerfahren; für Anlagen zur Beseitigung von Stof-\nfen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthal-\nten, gilt das Genehmigungserfordernis auch, so-\nweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie\nweniger als während der zwölf Monate, die auf die\nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrie-\nben werden\n8.2   Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer\nfester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel\n(Pyrolyseanlagen)\n8.3   Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Be-             Anlagen zur thermischen Behandlung\nstandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen         a) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich\nder Präparation, soweit die Menge der Aus-\ngangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr pro Tag\nbeträgt, oder\nb) von mit organischen Verbindungen verunreinig-\nten Metallen, wie z. 8. Walzzunder, Aluminium-\nspäne","518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n8.4                                                           Anlagen, in denen\nStoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus\ngleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirt-\nschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer\nLeistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag\n8.5  Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatz-           Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsätzlei-\nleistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Korn-         stung von 0,75 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen\npostwerke)                                               je Stunde\n8.7  Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem                Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem\nBoden, der nicht ausschließlich am Standort der          Boden, der ausschließlich am Standort der Anlage\nAnlage entnommen wird                                    entnommen wird\n8.8  Anlagen zur chemischen Behandlung von beson-\nders überwachungsbedürftigen oder überwa-\nchungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschrif-\nten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nAnwendung finden\n8.9                                                           Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von 5 Auto-\nwracks oder mehr; Nummer 3.14 bleibt unberührt\n8.10 a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-            a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-           wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-\nschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-          schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes Anwendung finden, mit einem Durch-              gesetzes Anwendung finden, mit einem Durch-\nsatz von 10 Tonnen je Tag oder mehr                      satz von 1 Tonne je Tag bis weniger als\n10 Tonnen je Tag\nb) Anlagen zur Lagerung besonders überwa-                b) Anlagen zur Lagerung besonders überwa-\nchungsbedürftiger Abfälle, auf die die Vor-              chungsbedürftiger Abfälle, auf die die Vor-\nschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-          schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes Anwendung finden, mit ·einer Aufnatt-           gesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnah-\nmekapazität von 10 Tonnen je Tag oder mehr               mekapazität von 1 Tonne je Tag bis weniger als\noder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Ton-             10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-\nnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige               zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Ton-\nLagerung - bis zum Einsammeln - auf dem                  nen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung\nGelände der Entstehung der Abfälle                       - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der\nEntstehung der Abfälle\n8.11                                                          a) Anlagen zur Behandlung von überwachungs-\nbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften\ndes Kreislaufwirtschafts- und AbfaJlgesetzes\nAnwendung finden, mit einem Durchsatz von\n10 Tonnen je Tag oder mehr\nb) Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen\noder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle,\nauf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nund AbfaJlgesetzes Anwendung finden, dienen,\nausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis\nzum Einsammeln - auf dem Gelände der Ent-\nstehung der Abfälle\n9.    Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen\n9.1   Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen          a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen\nin Behältern mit einem Fassungsvermögen von                 oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als\n30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen                     Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es\nAnlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder                sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen\nErzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treib-           von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentime-\nmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um           ter handelt, mit einer Lagermenge von insge-\nEinzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils             samt 30 Tonnen oder mehr,\nnicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt             b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren\nGasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-\ngen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                519\nSpalte 1                                                 Spalte 2\n9.2  Anlagen, die der Lagerung von Mineralöl, flüssigen       Anlagen, die der Lagerung von\nMineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen          a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen\nStoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen              Mineralölerzeugnissen, die einen Flammpunkt\nvon 50 000 Tonnen oder mehr dienen                           unter 21 °c haben und deren Siedepunkt bei\nNormaldruck (1013 mbar) Ober 20 °c liegt,\nb) 5000 Tonnen bis weniger als 50000 Tonnen\nMethanol aus anderen Stoffen als Mineralöl\noder\nc) 10000 Tonnen bis weniger als 50000 Tonnen\nMineralöl oder sonstiger flüssiger Mineralöl-\nerzeugnisse\nin Behältern dienen\n9.3  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis\nmehr Acrylnitril dienen                                  weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen\n9.4  Anlagen, die der Lagerung von 75 oder mehr Ton-          Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis\nnen Chlor dienen                                         weniger als 75 Tonnen Chlor dienen\n9.5  Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis\nmehr Schwefeldioxid dienen                               weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen\n9.6  Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder          Anl~gen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis\nmehr Sauerstoffs dienen                                  weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen\n9.7  Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis\nmehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti-            weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder\nger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V             ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Grup-\nNr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen                   pe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverord-\nnung dienen\n9.8  Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Alkalichlorat dienen                                ger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen\n9.9  Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-              ger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder Schäd-\nfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen                 lingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen\n9.10 Anlagen zum Umschlagen von überwachungsbe-\ndürftigen und besonders überwachungsbedürftigen\nAbfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,\nmit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je\nTag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen\nvon Erdaushub oder von Gestein, das bei der\nGewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen\nanfällt\n9.11                                                          Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen\nzum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im\ntrockenen Zustand stauben können, durch Kippen\nvon Wagen oder Behältern oder unter Verwen-\ndung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,\nSaughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit\n200 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt\nwerden können, ausgenommen Anlagen zum Be-\noder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,\ndas bei der Gewinnung oder Aufbereitung von\nBodenschätzen anfällt; fOr nur saisonal genutzte\nGetreideannahmestellen tritt die Genehmigungs-\npflicht erst bei einer Umschlagsleistung von 400\nTonnen oder mehr je Tag ein\n9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis we-\nmehr Schwefeltrioxid dienen                              niger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen","520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                 Spalte2\n9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 TOMen oder           Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis\nmehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der            weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger\nGruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoff-            Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2\nverordnung dienen                                        der Gefahrstoffverordnung dienen\n9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weni-\nmehr Ammoniak dienen                                     ger als 30 Tonnen Ammoniak dienen\n9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder           Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis\nmehr Phosgen dienen                                      weniger als O, 75 Tonnen Phosgen dienen\n9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Schwefelwasserstoff dienen                          ger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen\n9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Fluorwasserstoff dienen                             ger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen\n9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Cyanwasserstoff dienen                              ger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen\n9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Schwefelkohlenstoff dienen                          niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen\n9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Brom dienen                                         niger als 200 Tonnen Brom dienen\n9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 lonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Acetylen dienen                                     ger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen\n9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder            _Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weni-\nmehr Wasserstoff dienen                                  ger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen\n9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Ethylenoxid dienen                                  ger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen\n9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Propylenoxid dienen                                 ger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen\n9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Acrolein dienen                                     niger als 200 Tonnen Acrolein dienen\n9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Kon-              ger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformal-\nzentration ~ 90 %) dienen                                dehyd (Konzentration ~ 90 %) dienen\n9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Brommethan dienen                                   niger als 200 Tonnen Brommethan dienen\n9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder           Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis\nmehr Methylisocyanat dienen                              weniger als 0, 15 Tonnen Methylisocyanat dienen\n9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen          ger, als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-\nblei dienen\n9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weni-\nmehr 1,2-Dibromethan dienen                              ger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen\n9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen         niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-\ntes Gas) dienen -\n9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Diphenylmethandiisocyanat (MDQ dienen               niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat\n(MOi) dienen\n9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder            Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-\nmehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen                    niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDJ)\ndienen\n9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder             Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weni-\nmehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen       ger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zuberei-\ntungen dienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997              521\nSpalte 1                                                Spalte 2\n9.35  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder           Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-\nmehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördemden        niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,\noder explosionsgefährtichen Stoffen oder Zuberei-       brandfördemden oder explosionsgefährfichen Stof-\ntungen dienen                                           fen oder Zubereitungen dienen\n9.36                                                          Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-\nsungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr\n10.   Sonstiges\n10.1  Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-\ntung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von ex-\nplosionsgefährtichen oder explosionsfähigen Stof-\nfen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Ver-\nwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treib-\nstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung\ndieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch\ndie Anlagen zum Laden, Entlad~n oder Delaborie-\nren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern,\nausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zünd-\nhölzern und ortsbewegliche Mischladegeräte\n10.2  Anlagen zur Herstellung von Zellhorn\n10.3  Aniagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu\nLacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-\nlosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom\nHundert beträgt\n10.4                                                          Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von\nNaturasphalt\n10.5                                                          Pechsiedereien\n10.6                                                          Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von\nSulfatterpentinöl oder Tallöl\n10. 7                                                         Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-\nthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel\noder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anla-\ngen, in denen\n- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde\nverarbeitet werden oder\n- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-\ngesetzt wird\n10.8                                                          Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-\ngungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-\ndukte organische Lösungsmittel enthalten und von\ndiesen eine Tonne je Stunde oder mehr eingesetzt\nwerden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln\nmit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je\nTag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel\nausschließlich unter Verwendung von Wasser als\nVerdünnungsmittel hergestellt werden; Nummer 4.1 ·\nbleibt unberührt\n10.9                                                          Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln\nunter Verwendung von halogenierten aromati-\nschen Kohlenwasserstoffen; Nummer 4.1 bleibt\nunberührt\n10.10                                                         Anlagen zum Färben von Flocken, Garnen oder\nGeweben unter Verwendung von Färbebeschleu-\nnigem einschließlich der Spannrahmenanlagen,\nwenn die Färbekapazität täglich 1 Tonne Flocken,\nGame oder Gewebe übersteigt, ausgenommen An-\nlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden","522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nSpalte 1                                                Spalte2\n10.11                                                         Anlagen zum Bleichen von Garnen oder Geweben\nunter Verwendung von alkalischen Stoffen, Chlor\noder Chlorverbindungen\n10.15                                                         Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder\nGasturbinen mit einer Leistung von 300 Kilowatt\noder mehr\n10.16                                                         Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoß-\nantrieben oder Strahltriebwerken\n10.17                                                         Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der\nÜbung oder Ausübung des Motorsports dienen,\nausgenommen ModeUsportanlagen\n10.18                                                         Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen\nsolche in geschlossenen Räumen, und Schieß-\nplätze\n10.19                                                         Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz\nvon 25 Tonnen Luft je Stunde oder mehr\n10.20                                                         Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-\ntungen oder sonstigen metaffischen Gegenständen\ndurch thermische Verfahren\n10.21                                                         Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-\nwagen, Straßentankfahrzeugen oder Tankcontai-\nnern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung\nvon Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbei-\ntungsanlagen, soweit die Behälter von organischen\nStoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen,\nin denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-,\nGenuß- oder Futtermitteln gereinigt werden\n10.22                                                         Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der\nRauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-\nkammer 1 Kubikmeter oder mehr betragt und sehr\ngiftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-\ngesetzt werden\n10.23                                                         Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Ther-\nmofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprä-\ngnieren oder Appretieren, einschließlich der zu-\ngehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen An-\nlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter\nTextilien je Stunde behandelt werden\n10.24                                                         Krematorien\n10.25 Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kälte-           Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kälte-\nmittel von 30 Tonnen Ammoniak oder mehr                 mittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak"]}