{"id":"bgbl1-1997-17-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":17,"date":"1997-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_17.pdf#page=14","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":14,"num_pages":14,"content":["490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausg~eben zu Bonn am 20. März 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen\nVom 14. März 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1236)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen\nin der seit dem 1. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 25 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\n3. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1680),\n4. den am 1. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung;.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März\n1974 (BGBI. I S. 721),\nzu 3. des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), der\ndurch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des\nEinigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885),\nzu 4. des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), der durch\nArtikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert\nworden ist.\n1  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 Ober ein\nInformationsverfahren auf dem Gebiet der Nonnen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109\nS. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Par1aments und des Rates\nvom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.\nBonn, den 14. März 1997\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                491\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen -1. BlmSchV)\nErster Abschnitt                          5.   Feuerungsanlage:\nAllgemeine Vorschriften                            eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brenn-\nstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage\n§1                                      gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbin-\ndungsstück und Abgaseinrichtung;\nAnwendungsbereich\n6.   Feuerungswärmeleistung:\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nfenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner             der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt\nGenehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-                    des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dau-\ngesetzes bedürfen.                                                   erbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;\n(2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für                          7. Holzschutzmittel:\n1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik                  bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte\nohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrie-           Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende\nben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,            Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; fer-\n2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter                   ner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit\ndurch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu               von Holz;\ntrocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung          8.   Kern des Abgasstromes:\nmit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise\nzuzubereiten,                                                    den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des\nAbgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste\n3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen                    Temperatur aufweist;\nzu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der\ndrei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an          9.   naturbelassenes Holz:\ndemselben Ort betrieben werden.                                  Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung\nausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht\n§2                                      mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontami-\nBegriffsbestimmungen                              niert wurde;\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe             10. Nennwärmeleistung:\n1. Abgasverlust:                                                    die höchste von der Feuerungsanlage im Dauer-\nbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je\ndie Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abga-               Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen\nses und der Verbrennungsluft, bezogen auf den                  Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist\nHeizwert des Brennstoffes;                                   die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des\n2.   bivalente Heizungen:                                           Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und\nauf einem Zusatzschild angegebene höchste nutz-\nHeizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanla-\nbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als\ngen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder\nNennwärmeleistung der höchste Wert des Nenn-\neinem Solarkollektor betrieben werden, soweit die\nwärmeleistungsbereichs;\nWärmepumpe oder der Solarkollektor nicht aus-\nschließlich der Brauchwassererwärmung dient;            1Oa. Nutzungsgrad:\n3.    Brennwertgeräte:                                             das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutz-\nWärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme                 bar abgegebenen Wärmemenge (Heizwärme) zu\ndes im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon-                   dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zuge-\nstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar ge-              führten Wärmeinhalt (Feuerungswärrne), bezogen\nmacht wird;                                                   auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-\nHäufigkeitsverteilung nach Anlage llla Nr. 1;\n4.   Emissionen:\n1Ob. Offener Kamin:\ndie von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luft-\nverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen              Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungs-\nsich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K,              gemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feu-\n1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was-              erstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von\nserdampf;                                                     Speisen bestimmt ist;","492                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\n11. Ölderivate:                                                 8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe, ·\nschwerflüchtige organische Substanzen. die sich bei      9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1995,\nder Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier                sowie Methanol oder Äthanol,\nniederschlagen;                                         10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelasse-\n12     Rußzahl:                                                       nes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren\nSchwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasser-\ndie Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas\nstoff,\nenthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Ruß-\nzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe           11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelver-\nOktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwir-             bindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als\nzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer                Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,\nErhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnah-        12. Koksofengas. Grubengas, Stahlgas. Hochofengas.\nme des Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;                  Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumen-\n13. wesentliche Änderung:                                             gehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tau-\nsend, angegeben als Schwefel.\neine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder\ndie Menge der Emissionen erheblich verändern               (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1\nkann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig        bis 3 genannten Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der\nvorbei                                                  Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts\noder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung auch als\na) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen           erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine\nanderen Brennstoff, es sei denn. die Feuerungs-     gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefel-\nanlage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz      dioxid im Abgas sichergestellt ist.\neingerichtet,\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe\nb) Austausch eines Kessels,                             dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in\nc) Veränderung der Nennwärmeleistung. sofern sie        lufttrockenem Zustand eingesetzt werden.\nnach§ 15 eine Änderung in der Überwachung              (4) Preßlinge nach Absatz 1 Nr. 5a oder Briketts aus\nnach sich zieht.                                    Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 dürfen nicht unter\nVerwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausge-\n§3                               nommen davon sind Bindemittel aus Starke, pflanzlichem\nBrennstoffe                          Paraffin oder aus Melasse.\n(1) In Feuerungsanlagenilach § 1 dürfen nur die folgen-\nden Brennstoffe eingesetzt werden:                                                   Zweiter Abschnitt\n1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlen-                       Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe\nbriketts, Steinkohlenkoks,\n2.    Braunkohlen,      Braunkohlenbriketts. Braunkohlen-                                   §4\nkoks,                                                                    Allgemeine Anforderungen\n3. Torfbriketts, Brenntorf,                                      (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im Dau-\n3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,                 erbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller ist\nals der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen Rin-\n4.    naturbelassenes stückiges Holz einschließlich           gelmann-Skala\nanhaftender Rinde, beispielsweise in Form von\nScheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zap-          (2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur\nfen,                                                    mit Brennstoffen betrieben werden,· für deren Einsatz sie\nnach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errich-\n5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise      tung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des Her-\nin Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder         stellers zu richten.\nRinde,\n(3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben\n5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von           werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges\nHolzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai        Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge In Form von\n1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere       Holzbriketts nach§ 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden.\nPreßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwer-      Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem\ntiger Qualität,                                         Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe\n6. gestrichenes, · lackiertes oder beschichtetes Holz        bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion\nsowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-      erfolgt.\nschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und\n§5\nBeschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver-\nbindungen bestehen,                                                    Feuerungsanlagen mit einer\nNennwirmeleistung bis 15 Kilowatt\n7.    Sperrholz. Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-\nleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit        Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten      wärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3\nsind und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-       Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Sa genannten Brennstoffen betrie-\nschen Verbindungen bestehen,                           ben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                     493\n§6                                    wärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt und nur in\nBetrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung\nFeuerungsanlagen mit einer\neingesetzt werden.\nNennwärmeleistung über 15 Kilowatt\n(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssi-\n(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer               gem Wärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3\nNennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sind so zu               Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich\nerrichten und zu betreiben, daß die Emissionen in Abhän-             bei Vollast zu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein aus-\ngigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende                   reichend bemessener Wärmespeicher einzusetzen.\nBegrenzungen einhalten:                                              Dies gilt nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1\n1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannten              Nr. 2 oder 3 auch bei gedrosselter Verbrennungsluft-\nBrennstoffe                                                      zufuhr (Teillastbetrieb) eingehalten werden können.\nDie nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\nEmissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentra-                 1. vor dem 1. Oktober 19_88, in dem in Artikel 3 des\ntion von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen                Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem\nVolumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom                       3. Oktober 1990, errichtete Feuerungsanlagen mit\nHundert, nicht überschreiten.                                        einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilowatt,\n2. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis Sa oder 8 genann-        2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz\nten Brennstoffe                                                      (Grundöfen).\na) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi-         Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3\ngen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-              Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen oder mit\nzentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen            Preßlingen in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas              Nr. Sa betrieben werden.\nvon 13 vom Hundert, nicht überschreiten.\nb) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissionen                            Dritter Abschnitt\nan Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden\nMassenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-                         Öl- und Gasfeuerungsanlagen\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom\nHundert, nicht überschreiten:                                                           §7\nNennwärmeleistung      Massenkonzentration an Kohlen-                     Allgemeine Anforderungen\nin Kilowatt             monoxid in Gramm je Kubikmeter\n(1) Öl- und Gasfeuerstätten, die nach dem 1. Oktober\nbis     50                           4                  1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nüber 50 bis 150                      2                  ten Gebiet nach dem 3. Oktober 1990, errichtet worden\nüber 150 bis 500                     1                  sind oder errichtet werden oder durch Austausch eines\nüber500                              0,5                Kessels geändert worden sind oder geändert werden,\nAbweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen            müssen so beschaffen sein, daß die Emissionen an Stick-\nfür den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten       stoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen nach\nBrennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weni-       dem Stand der Technik begrenzt werden.\nger als 100 Kilowatt die Emissionen an Kohlen-             (2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von\nmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von           Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit\n4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volu-          einer Nennwärmeleistung bis zu 120 Kilowatt, die ab dem\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom             1. Januar 1998 errichtet werden, dürfen nur betrieben wer-\nHundert, nicht überschreiten.                           den, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten,\nKessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Her-\n3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten\nstellers belegt wird, daß der unter Prüfbedingungen nach\nBrennstoffe\ndem Verfahren der Anlage llla Nr. 2 ermittelte Gehalt des\na) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi-    Abgases an Stickstoffoxiden\ngen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-\n1. bei Einsatz von Erdgas 80 Milligramm je Kilowattstun-\nzentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen\nde zugeführter Brennstoffenergie,\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas\nvon 13 vom Hundert, nicht überschreiten.                2. bei Einsatz von Heizöl EL 120 Milligramm je Kilowatt-\nstunde zugeführter Brennstoffenergie,\nb) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissionen\nan Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden          jeweils angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschrei-\nMassenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-          tet.\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom                (3) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von\nHundert, nicht überschreiten:                           Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die\nNennwärmeleistung       Massenkonzentration an Kohlen-  ab dem 1. Januar 1998 errichtet oder durch Austausch\nin Kilowatt             monoxid In Gramm je Kubikmeter  eines Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz-\nkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400\nbis 100                              0,8\nKilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch eine\nüber 100 bis 500                     0,5\nBescheinigung des Herstellers belegt wird, daß ihr unter\nüber500                              0,3\nPrüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage lila Nr. 1\n(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brenn-      ermittelter Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91\nstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nenn-       nicht unterschreitet.","494              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\n(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 gelten für Heiz-                                    §11\nkessel mit einer NennwArmeleistung von mehr als 1 Mega-\nBegrenzung der Abgasvertuste\nwatt auch als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der\nDIN 4702 Teil 2, Ausgabe Mlrz 1990, ermittelte Kessel-          (1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach\nwirkungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unter-        dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 fOr die Feuerstätte\nschreitet Anlage lila Nr. 1.2 und 1.3 gilt entsprechend.     ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten\n(5) F0r Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner,      Vomhundertsltze nicht Obersehreiten:\ndie In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-          Nennwärmeleistung                Grenzwerte\nschaften oder In einem Vertragsstaat des Abkommens           In Kilowatt                 für die Abgasvertuste\nOber den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wor-       Ober 4bis25                           11\nden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoff-         Ober 25 bis 50                        10\noxiden abweichend von Absatz 2 auch nach einem dem           Ober50                                 9\nVerfahren gemäß Anlage 11la Nr. 2 gleichwertigen Verfah-\nren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm      Können bei einer 01- oder Gasfeuerungsanlage, die mit\nfestgelegten gleichwertigen Verfahren, ermittelt werden.     einem mit dem CE-Zeichen versehenen und in der EG-\nKonformitätserklärung als Standardheizkessel Im Sinne\nder Richtlinie 92/42/EWG (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195\n§8                              S. 32), geändert durch die Richttinie 93/68/EWG (ABI. EG\nÖlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbremer                Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist,\nder entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Satz 1\nOlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so         auf Grund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten\nzu errichten und zu betreiben, daß                           werden, gilt ein· um einen Prozentpunkt höherer Wert.\n1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte     (2) OI- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenz-\nSchwärzung durch die staubförmigen Emissionen im          werte für die Abgasver1uste nach Absatz 1 auf Grund ihrer\nAbgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,                  bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden\n2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III     können, sind so zu errichten Wld zu betreiben, daß sie\nNr. 3.3 vorgenommenen PrOfung frei von Ölderivaten        dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der\nsind und                                                  jeweiligen Bauart entsprechen.\n3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-        (3) Absatz 1 gilt\nhalten werden.                                            1. ab dem 1. Januar 1998 fOr ab diesem Zeitpunkt errich-\nBei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt,         tete OI- und Gasfeuerungsanlagen;\ndie vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf     2. ab den in § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs: 3 genannten\nabweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht Ober-            Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete\nschritten werden.                                                Öl- und Gasfeuerungsanlagen; ·\n3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Anderung für bis\n§9                                  zum 31. Dezember 1997 errichtete und ab dem\nÖlfeuerungsanlagen mit Zerstiubungsbrenner                  1. Januar 1998 wesentlich geänderte OI- und Gasfeue-\nrungsanlagen.\nOlfeuerungsanlagen mit Zerstaubungsbrenner sind so\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei\nzu errichten und zu betreiben, daß\neiner Nennwärmeleistung\n1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte\n1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzel-\nSchwärzung durch die staubförmigen Emissionen im\nraumes dienen,\nAbgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet.\n2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauch-\n2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III\nwassererwärmung dienen.\nNr. 3.3 vorgenommenen PrOfung frei von Ölderivaten\nsind und\n3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-                          Vierter Abschnitt\nhalten werden.\nÜberwachung\nBel Anlagen·, die bis zum 1. Oktober 1988, In dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum                                     §12\n3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend\nvon Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden,                           Me86ffnung\nes sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten           Der Betreiber einer Feuerungsanlage, fOr die nach den\nwesentlich geändert worden oder werden wesentlich            §§ 14 und 15 Messungen durch den zustAndlgen Bezirks-\ngeändert.                                                    schornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine\nMeßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die\n§10                              den Anforderungen nach Anlage 11 entspricht. Hat eine\nGasfeuerungsanlagen                        Feuerungsanlage mehrere VerbindungsstOcke, Ist in\njedem Verbindungsstück eine Meßöffnung einzurichten. In\nGasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu           anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betrei-\nbetreiben, daß die Grenzwerte fOr die Abgasvertuste nach     ber auf Verfangen der zustandigen Behörde die Herstel-\n§ 11 eingehalten werden.                                     lung einer Meßöffnung zu gestatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                   495\n§13                             einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung seiner\nÜberwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre\nMeßgerite\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\n(1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit            gen vorzulegen.\ngeeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte\ngelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eig-                                        §15\nnungsprüfung bestanden haben. Bei Meßgeräten zur\nBestimmung der Rußzahl sind das Filterpapier und die                         Wiederkehrende Überwachung\nVergleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen.             (1) Der Betreiber\nZur Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann\nanstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein geeich-        1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für\ntes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.                     den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Sa oder 8\ngenannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärme-\n(2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbjährlich einmal         leistung von mehr als 15 Kilowatt oder\nin einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schom-\nsteinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zustän-       2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1\ndigen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.                Nr. 6 oder 7 genannteri festen Brennstoffe mit einer\nNennwänneleistung von mindestens 50 Kilowatt oder\n§14                             3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nenn-\nÜberwachung neuer und                            wärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,\nwesenUich geänderter Feuerungsanlagen                  für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen\nfestgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforde-\n(1) Der Betreiber einer nach dem 1. Oktober 1988, in\nrungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nBezirksschomsteinfegenneister durch wiederkehrende\nnach dem 3. Oktober 1990, errichteten oder wesentlich\nMessungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für\ngeänderten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmelei-\nstung von mehr als 4 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in   a) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2,\nden §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die         b) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es\nEinhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von              um die Feststellung der Abgasverluste geht,\nvier Wochen nach der Inbetriebnahme durch Messungen\nvom zuständigen Bezirksschomsteinfegermeister fest-            c) bivalente Heizungen und\nstellen zu lassen.                                             d) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsan-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                     lagen mit Außenwandanschluß.\n1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwänneleistung bis               (2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßi-\n11 Kilowatt, soweit sie der Beheizung eines Einzelrau-     gen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1\nmes oder ausschließlich der Brauchwassererwännung          sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens\ndienen,                                                    300 Stunden und ausschließlich zur Trocknung von\nselbstgewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen\n2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol,              Betrieben eingesetzt werden und bei denen die Trock-\nWasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas,         nung über Wänneaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten\nHochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden,          Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger-\nsowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes          meister überwachen zu lassen.\nErdgas oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle einge-\nsetzt werden,                                                 (3) Der Bezirksschomsteinfegermeister kündigt dem\nBetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkeh-\n3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerich-\nrenden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis\ntet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an\nsechs Wochen vorher schriftlich an.\ndie Begrenzung der Abgasverluste' nach § 11 festge-\nstellt werden soll.                                           (4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-\nchend.\n(3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebs-\nzeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzu-\nführen. Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirks-                                    §16\nschomsteinfegermeister dem Betreiber eine Bescheinigung                  Zusammenstellung der Meßergebnisse\nnach dem Muster der Anlage IV oder V auszustellen.\nDer Bezirksschomsteinfegenneister meldet die Ergeb-\n(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforde-     nisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjähr-\nrungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem        lich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schom-\nzuständigen Bezirksschomsteinfegermeister innerhalb            steinfegerhandwerk dem zuständigen landesinnungsver-\nvon sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wieder-          band. Die Landesinnungsverbände für das Schomstein-\nholungsmessung durchführen zu lassen. Ergibt auch              fegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersich-\ndiese Wiederholungsmessung, daß die Anforderungen              ten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese\nnicht erfüllt sind, so leitet der Bezirksschomsteinfegennei-   Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflich-\nster innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde         ten der Innungen für das Schomsteinfegerhandwerk der\neine Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis          für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-\nder ersten Messung und der Wiederholungsmessung zu.            behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der\n(5) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat die Durch-        zuständige Zentralinnungsverband des Schomsteinfeger-\nführung der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch            handwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entspre-","496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nchende länderObergreifende Übersicht und legt diese dem       zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-        Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in\nsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.         sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.\n§17\nEigenüberwachung                                                      §21\nZugänglichkeit der Nonnblltter\n(1) Die Aufgaben des Bezirksschomsteinfegermeisters\nnach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der            Die im§ 2 Nr. 12, im§ 3 Abs. 1 Nr. 5a und 9, im§ 7\nBundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissions-         Abs. 4, in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der\nschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten           Anlage llla Nr. 1.1 und 2.1 genannten DIN-Normblätter\nRechtsverordnungen nach § 1 der Vierzehnten Verord-           sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-            Die genannten Normen sind beim Deutschen Patentamt\ngesetzes vom 9. April 1986 (BGBI. 1S. 380) Bundesbehör-       archivmäßig gesichert hinterlegt.\nden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahr-\ngenommen. Sie teilt die Wahrnehmung der Eigenüber-                                         §22\nwachung der fOr den Vollzug dieser Verordnung jeweils\nörtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirks-                              Ordnungswidrigkeiten\nschomsteinfegermeister mit.                                      Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die          des-Immissionsschutzgesetzes handelt. wer vorsätzlich\nBescheinigungen nach § 14 Abs. 3 sowie die Informatio-        oder fahrlässig\nnen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 1 an die zustän-    1.   entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 andere als\ndige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie ver-             die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,\ngleichbare Aufzeichnungen.\n2.   entgegen§ 4 Abs. 1 oder den§§ 5 oder 6 Abs. 4\n(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Über-        Satz 2 oder§ 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage betreibt,\nsichten über die Ergebnisse der Messungen nach den\n§§ 14 und 15 und teilt sie den für den Immissionsschutz       3.   entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine\nzuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundes-                Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-        4.   entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den\nheit innerhalb der Zeiträume gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.          dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben\neinsetzt,\nFünfter Abschnitt                       4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer Feue-\nrungsanlage einsetzt,\nGemeinsame Vorschriften\n5.   entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht\nherstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12\n§18                                    Satz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestat-\nAbleitbedingungen für Abgase                         tet oder\nBei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-            6.   entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbin-\nleistung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Aus-            dung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine\ntrittsöffnung für die Abgase                                       Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen\nläßt.\n1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens\n3 Meter zu überragen und\n2. mindest~ns 10 Meter über Flur zu liegen.                                       Sechster Abschnitt\nBei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die                             Schlußvorschriften\nHöhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu\nbeziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer\nDachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1                                     §23\ngilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbe-                              Übergangsregelung\ntrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.\n(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nund Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in Artikel 3 des\n§19                               Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober\nWeitergehende Anforderungen                     1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkon-\nzentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des       Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach § 6\nBundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-           Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässi-\ngehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.             gen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober\n1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage\n§20                               nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom\nzuständigen Bezirksschornsteinfegenneister bis zum\nZulassung von Ausnahmen\n3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen          Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzen-\nvon den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18            tration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                          497\n(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11          2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis\nAbs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichte-            zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach\nten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von                § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.\ndem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe             Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15\nder Nennwärmeleistung ab den folgenden Zeitpunkten             Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend.\neinzuhalten:                                   ·\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforde-\nrungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen,\nNenn-                   Zeitpunkte für die Einhaltung\nwärme-          der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1    die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nleistung                                                       Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab\nin Kilo-                 Höhe der Überschreitung               dem 1. November 2004 einzuhalten.\nwatt            der Abgasvertustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1\ngemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung          (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten\nFeuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeit-\nkeine Über-   1 Prozent-    2 Prozent-    3Prozent- punkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11\nschreitung      punkt        punkte       punkte   Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:\noder mehr\nGrenzwerte für die Abgasverluste\nbis\nNennwärme-             bis         ab           ab 1.10.1988,\n100         1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001            leistung           31.12.1982 1.1.1983        indeminArtikel3\nin Kilowatt         errichtet   errichtet     des Einigungsver-\nüber                                                                                                         trages genannten\nGebietab3.10.1990,\n100         1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.1999                                                             errichtet oder\nbis zum 31.12.1997\nDie Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat                                                        wesentlich geändert\nentsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen\nBezirksschomsteinfegermeister bis zum 31. Dezember             über 4bis25            15          14                  12\n1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu             über 25 bis 50         14          13                  11\nerfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt\nüber50                 13          12                  10\n1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996\nerrichtet worden sind und der wiederkehrenden\nMeßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr                                      §24\n1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,                                            (weggefallen)","498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nAnlagel\n(zu§ 4 Abs. 1)\nRingelmann-Skala\nDie Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen\nweiß und schwarz; der Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern\nGrauwert 1 = 20 %\nGrauwert 2 = 40 %\nGrauwert 3 = 60 %\nGrauwert 4 = 80 %\nGrauwert       0             1            2            3            4          5\nAnlage II\n(zu§ 12)\nMeßöffnung\n1. Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärme-\nerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen.\nWird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben,\nist die Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die\nMeßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser\ndes Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärme-\ntauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.\n2. Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn\nreproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren\nWärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.\n3. An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden\nsein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                   499\nAnlage III\n(zu den §§ 6 bis 11\nsowie 14 und 15)\nAnforderungen an die Durchführung der Messungen Im Betrieb\n1.   Allgemeine Anforderungen                                     Anstelle des Sauerstoffgehaltes kann auch der\nKohlendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In\n1. 1 Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kern\ndiesem Fall sind die gemessenen Emissionen nach\ndes Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine\nder Beziehung\nFeuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die\nMessungen an jeder Meßöffnung durchzuführen.                                    21-029\nEs = C02max · - - - - · EM\n1 .2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der                                21 · C02\nMeßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanlei-\nauf den Bezugssauerstoff umzurechnen.\ntungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller\nsind zu beachten.                                            Es bedeuten:\n1.3  Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebs-              Es         = Emissionen,       bezogen     auf    den\nzustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärme-                                  Bezugssauerstoffgehalt\nleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren         EM          =   gemessene Emission\nWärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergeb-\nnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feue-\n029         =   Bezugssauerstoffgehalt in Volumen-\nprozent\nrungsanlagen und Betriebsbedingungen mitein-\nander vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind             02          =   Volumengehalt an       Sauerstoff    im\ndie Messungen bei Feuerungsanlagen mit Brenn-                                trockenen Abgas\nstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über          C02         =   Volumengehalt an Kohlendioxid im\nausreichend bemessene Wärmespeicher verfügen,                                trockenen Abgas\nim Teillastbereich durchzuführen.\nC02max      = maximaler Kohlendioxidgehalt           im\n1.4  Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die                               trockenen Abgas für den jeweiligen\nDruckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft                              Brennstoff in Volumenprozent\nsowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das\nErgebnis der Temperaturmessung nach Nummer                   Brennstoff                                    CO2max\n3.4.1 kann verwendet werden. Die von den                                                                in Volumen-\nprozent\nBetriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des\nWärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger                Anthrazit, Magerkohle                          19,2\nist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehr-\nstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die          sonstige Steinkohlen                           18, 7\nbei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.           Steinkohlenbriketts                            18,9\n1.5  Das Meßprogramm Ist immer vollständig durchzu-               Steinkohlenkoks                                20,5\nführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn               Braunkohlen- und Torfprodukte                  19,8\neine einzelne Messung negativ auställt.                      Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe            20,3\n2.   Messungen an Feuerungsanlagen für                      2.3 · Bei Messungen im Teillastbereich gemäß§ 6 Abs. 3\nfeste Brennstoffe                                            ist wie folgt vorzugehen:\n2.1  Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3        2.3.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftge-\nsoll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit                bläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter\noberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten,               und in den restlichen zehn Minuten bei geschlosse-\nnachdem die größte vom Hersteller in der Bedie-              ner Verbrennungsluftklappe zu messen.\nnungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf            2.3.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Ver-\neine für die Entzündung ausreichende Glutschicht             brennungsluftgebläse (Ein-/Aus-Regelung) ist fünf\naufgegeben wurde, begonnen werden.                           Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei ab~\n2.2  Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem               geschaltetem Gebläse zu messen.\nSauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittel-    2.3.3 Bel Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbren-\nwert zu ermitteln . .Die staubförmigen Emissionen            nungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenrege-\nsind gravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus              lung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe,\ndem zu untersuchenden Abgas mittels eines spezi-             -blende oder -klappe u.ä.) ist fünfzehn Minuten lang\nellen Probenahmegerätes eine ausreichend große               bei verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.\nAbgasmenge zu entnehmen und durch eine Glasfa-         2.4   Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung\nser-Filterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissio-           auf den Normzustand und den Bezugssauerstoff-\nnen sind nach der Beziehung                                  gehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der\n_   21-02s                                               Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu\nEa - - - - - · E M                                           runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Ver-\n21-02\nordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht über-\nauf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.                  schritten wird.","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\n3.    Messungen an Öl- und Gasfeuerungs-                     3.4.2 Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauer- ,\nanlagen                                                       stoffgehaltes nach der Beziehung\n3.1   Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3\nsoll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbren-             QA · = (tA -  tJ · (     ~       + 8)\nner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei                                      21-02\nMinuten nach dem Einschalten des Brenners und\nbei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner                berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehaltes\nfrühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der               der Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt die\nNennwärmeleistung mit den Messungen begonnen                  Berechnung nach der Beziehung\nwerden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll d_ie\nA1\nKesselwassertemperatur bei Beginn der Messun-                 QA = (tA -    tJ • ( - -      + 8)\ngen wenigstens 60 °c betragen. Dies gilt nicht für                                  C02\nWarmwasserheizungsanlagen, deren Kessel be-\nstimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C                   Es bedeuten:\nbetrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertempe-\nraturkessel mit gleitender Regelung).                         qA    = Abgasverlust in %\n3.2   Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfah-               tA    = Abgastemperatur in °c\nren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986,\nvisuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessun-             tL    = Verbrennungslufttemperatur in °c\ngen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist               C02 = Volumengehalt an Kohlendioxid im trocke-\njeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte                           nen Abgas in %\nFilterpapier durch Kondensatbildung merklich\nfeucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwär-               0 2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen\nzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist                         Abgas in%\ndas arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die\nnächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht                        Heizöl Erd-    Stadt- Kokerei- Flüssiggas und\nder Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht                              gas    gas    gas      Flüssiggas-\nluft-Gemische\nüberschritten wird.\n3.3   Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein                 A1    = 0,50      0,37   0,35   0,29     0,42\nvon Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbe-\nA2    = 0,68      0,66   0,63   0,60     0,63\nstimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzuneh-\nmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils            8     = 0,007 0,009 0,011 0,011          0,008\nzunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu unter-\nsuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist          Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu run-\nder Filter lür die Rußzahlbestimmung zu verwerfen.            den; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet,\nIst eine eindeutige Entscheidung nicht möglich,               höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete\nmuß nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmittel-               Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verord-\ntest nach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979,                nung, wenn der festgelegte Grenzwert für die\ndurchgeführt werden. Die Anforderungen dieser                 Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozent-\nVerordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei              punkt, bei Feuerungsanlagen mit Brennern ohne\nFilterproben Ölderivate festgestellt werden.                  Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte,\nüberschritten wird. übersteigt der Sauerstoffgehalt\n3.4   Bestimmung der Abgasverluste\nim Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendi-\n3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Diffe-             oxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff\nrenz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttempe-               kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so\nratur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoff-           erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalb-\ngehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem            fache.\nPunkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes\n· Heizöl Erd-  Stadt- Kokerei- Flüssiggas und\nkann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases                                     gas   gas    gas      Flüssiggas-\ngemessen werden. Die Temperatur der Verbren-                                                           luft-Gemische\nnungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des\nWärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feue-                C02 in\nrungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungs-              Volumen-\nrohr gemessen.                                                prozent 7 ,3       5,6    5,5   4,8      6, 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997         501\nAnlagellla\n(zu§ 7)\nBestimmung des Nutzungsgrades und\ndes Siickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen\n1.  Bestimmung des Nutzungsgrades\n1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 8, Ausgabe\nMärz 1990, zu bestimmen.\n1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf\neinem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten\nFeuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer\nbereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüf-\nstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.\n1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten\nNutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nut-\nzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ennittelten Werte zuzüglich der\nUnsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.\n2.   Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes\n2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe\nOktober 1991, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr\nvorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählen-\nden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf\neinem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Nonn zu prüfen.\n2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-\nKessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in\nsinngemäßer Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991, vorgenom-\nmen werden.\n2.3 Für die Kalibrierung der Meßgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu ver-\nwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als\nPrüfgas G20 (Methan) zu verwenden.\n2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als\neingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Meßtoleranzen gemäß\nDIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991,\na) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermit-\ntelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,\nb) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN 4702 Teil 8, Aus-\ngabe März 1990, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern\nder in Anlehnung an diese Nonn ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die\nfestgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.","502                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nAnlage IV\n(zu den§§ 14 und 15)\n_____!•~\n1 1 1 1 1 1 1 1\nAnschrift des Bez.-Schomsteinfegermeisters\n••        Messung      aemäB                              o      für den Betreiber\n§14Abs.l\nwiederkehrende Messung\n•\n•\nfür die Behörde\n•\ngemäß§ 15\nAnschrift des Betreibers\nWtedemolungsmessung                                     fürden\no\ngemäß § 14 Abs. 4                                       Bez.-Schornsteinfegerm.\nMessung auf Anordnung                           o\nAufstellungsort der Anlage\n(nur ausfOllen, wenn nicht m~ der Anschrift des Betrei:>erS übereinlllimmend)\n,,, Gebludeteil:\nBesehe.                    •n    •· g  u    ng     über das Eruebnis der Messung an einer Feuerungsanlaae für flüssige oder gasf&mige Bl•instoffe\nH 1~~.~~Jerordnung zur Durchführung des Bundes-lmmi8aion8achutzgeeetzea (Verordnung\ngemäß\nu6er ~ l a g e n - 1 . BlmSchV)\nWarmeaustauscher\n1\nHersteller\neau~: 1                                                                     NennwArme-      1\nleistung in kW .__ _ __\nBrenner\nHersteller ..    , -------------                                             Typ/ 1\n•\nBaujahr    ..._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLeistungsbereich\nohne\nGebläse\nin kg/h\n••        Geblfse\nin kW\nit •• ~:n~ngs- L____I L____I\nVer-\nvon                           bis                        Leistung bei Messung           I\n(Ölbrenner)        (Gasbrenner)                        •                   •         _                 • (nur bei modulierenden         •\noder mehrstufigen Brennern)....__ _, _\nBrennstoff\nHeizölao                       Erdgas   •    Flüssiggas\nFlüssiggas-\nJJ          Stadtgas    • •I           Sonstiger\nBrennstoff\n•                   •\nLuft-Gemisc                                       gemäß§ 3              ...- - - - - - - - - - - - - -\nArtderAa:I\nHeizung                Heizung mit\nBrauchwasser\nBrauch-\nwasse~\nanlage\nLufterhitzer  D             Feuerstätte\nandererM       • I---------------\nMeßergebnis\n1.0                       2.D                      •                      Wärmeträgertemperatur in °C\n1\nM!~· ••\nRußzahl                                                    3.\nVerbrennungslufttemperatur in •c\n1\nÖlderivate\nAbgasverlust in %\njaO               nein   •                      Abgastemperatur in °c\nSauerstoff     D             Kohlen-      D         Volumen- 1\n1\n(ohne Toleranz)                           1                      1                                                               dioxid               gehaltin %\nDruckdifferenz in hPA                                                        1        1\nD\nDas Meßergebnis entspricht der Verordnung\nBemerkungen:\nDas Meßergebnis entaprlcht nicht der Verprdnung\nweil:                     ••           Abgasverlust über\n•\n•            Rußzahl über\nÖlderivate im Abgas\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung\nnicht entspricht. so ist der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-\nrungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.\nDie Messung ist innerhalb von NCha Wochen zu wiederholen. Geben Sie\nmir bitte Nachricht. sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nDatum                                                 Unterschrift\nZutreffendes bttte ankreuzen bzw Werte einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                                                                      503\nAnlage V\n(zu den§§ 14 und 15)\n11111111\n----------1••::.:ng\nAnschrift des Bez. -Schornsteinfegermeisters\n□~~-~\n•\nfür den Betreiber\n•       wiederlcehrendeMessu\nfür die BehOrde\n••                                                     •\ngemlß§ 15                      ng\nAnschrift des Betreibers\n•\nWiederholu\ngemäß§       14~ng                                     für den\nBez. -Schomsteinfegenn.\nMessung auf Anordnung\nAufstellungsort der Anlage\n(nur ausfüllen. wenn nicht m~ der Anschrift des Betreibers übereinstimmend)\nGebäudeteil:\nBeschel                   . n    lg    u    ng      über daa ~ l s der Measuna an\nVerordn&ffllfzur ~              ae.    einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemAB §§ 14, 15 der Ersten\nBundes-lmmissionsscllutzgesetzes ( Verordnung über Kleinfeuerungsa-\nlagen · 1. SlmSchV)\nFeueratir•\nHersteller       .__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,\n0au~l-___________1==w1~--~\n•                      ••                     •                                                     •                       •\n•                                            •                          •                           •\nhand·\nbeschickl                  oberer\nAbbrand                unternder\nAbbra                      Z   u~\ngemäß    § 6i c h3e r\nAbs.                i.=i\n,..                    nein\nBeschickung\nmechan.           Unterschob-               Vorofen-                    Einbias-              Beschickung\nbeschickt          teuerung                  feuerung                    feuerung              anderer Art\nBANlnatotf\nBraun-\nkohlen-\nprodukt\n•        Steinkohlen-\nprndukt\n•         Torf-\nprodukt       •      naturbelas-o\nsenes Holz                r~~~iett\ngemäß i 3\n01     ...- - - - - - - - - - - - - -\nSonst\"\n(z.B.~.                 1\nKörnung).__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,\nArt der Anlage\nZentral-\nheizung\n•              Einzel-\nofen\n•           Luft.\nerhitzer    •         Brauch-\nwasser-\nanlage\n•           Feuerstätte\nandererM\n• _____________\n1\n.__                                                 _.\nMeßergebnis\nKennzeichnung                                  Nummer    des     f\nKartons ...._ _ ___,                       Nummerdesf\nBehälters.__ _ ___,\nder Staubprobenfilter\nWärmeträgertemperatur in •c\n•\nStaubgehalt im Abgas in g/ml                                              Abgastemperatur in \"C\nKohlenmonoxidgehalt im Abgas in g/m3              I.__ _ ___,                      Sauerstoff      D               Kohlen-\ndioxid               Volumen-     1\ngehalt in %.__ _ _ _ •\njeweils bezogen auf\nSauerstoffgehalt im Abgas in Vol. %                                       Druckdifferenz in hPa\nDas Meßergebnis -,t9pr1ct11 der Verordnung                        D                     Das Meßergebnis entaprlcht nicht der Verordnung\n•\nBemerkungen:                                                                            well:\n•            ~ = g / m3 über\n•            Kohlenmonoxidgehalt\nim Abgas in g/m3 über\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung\nnicht entspricht, so ist der Betreiber ~ichtet. die notwendigen Verbesse-\nrungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.\nDie Messung ist innerhalb von NCll8 woce., zu wiederholen. Geben Sie\nmir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nDatum                                                  Unterschrift\nZutreffendes bitte rireuzen bzw. Werte einsetzen"]}