{"id":"bgbl1-1997-17-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":17,"date":"1997-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/17#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_17.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfUV)","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":488,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. M~ 1997\nVerordnung\nüber die Ausdehnung des Unfallver-\nsicherungsschutzes und über die Beitrlge bei der\nBundesausführungsbeh6rde für Unfallversicherung (BAfUV)\nVom 14. März 1997\nAuf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 3                                 §3\nAbs. 1 Nr. 2 und mit § 186 Abs. 2 des Siebten Buches\nSozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -                               Beitragspflichtige\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1\nBeitragspflichtig sind die Unternehmer der in § 2\nS. 1254) verordnet das Bundesministerium -für Arbeit und\ngenannten Unternehmen, für die Versicherte tätig sind\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\noder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Ver-\nrium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen\nsicherung begründenden Beziehung stehen (§ 186 Abs. 2\nnach Anhörung der Bundesausführungsbehörde für Un-\nin Verbindung mit § 185 Abs. 1 und § 150 des Siebten\nfallversicherung:\nBuches Sozialgesetzbuch).\nErster Abschnitt\n§4\nAusdehnung des Unfallversicherungsschutzes\nBeitragsberechnungsgrundlagen\n§1                                 (1) Die Ausgaben für die in § 2 genannten Unternehmen\nAusdehnung des Unfallversicherungsschutzes              werden auf diese Unternehmen bis zur Umlage für das\nKalenderjahr 2000 nach dem Anteil ihrer Entgeltsumme an\nDas für eine Dienststelle oder ein Unternehmen im         der Gesamtentgeltsumme aller am Umlageverfahren\nZuständigkeitsbereich der Bundesausführungsbehörde           beteiligten Unternehmen umgelegt. Dabei ist für jeden\nfür Unfallversicherung zuständige Bundesministerium          Versicherten mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des\nkann den Unfallversicherungsschutz auf Personen aus-         Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das\ndehnen, die sich auf dem Gelände der Dienststelle oder       18. Lebensjahr vollendet haben (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 des\ndes Unternehmens mit Erlaubnis des Dienststellenleiters      Siebten Buches Sozialgesetzbuch) und höchstens der\noder Unternehmers aufhalten und nicht nach anderen Vor-      Höchstjahresarbeitsverdienst (§ 85 Abs. 2 des Siebten\nschriften versichert sind. Vor der Ausdehnung des Versi-     Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Waren die\ncherungsschutzes ist das Einvernehmen des Bundesmini-        Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres\nsteriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundes-        oder nicht vollzeitig beschäftigt und liegt das Arbeitsent-\nministeriums der Finanzen einzuholen.                        gelt unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst, wird der\nMindestjahresarbeitsverdienst anteilig zugrunde gelegt.\nzweiter Abschnitt                          (2) Die Umlagen für die Kalenderjahre ab 2001 werden\nAufbringung                          nach Berechnungsgrundlagen erhoben, die unter Berück-\nsichtigung der bis dahin von der Bundesausführungs-\nder Mittel für selbständige Unternehmen\nbehörde für Unfallversicherung ausgewerteten Daten über\nden Grad des Gefährdungsrisikos und die Leistungsauf-\n§2                              wendungen festgelegt werden.\nBeiträge\n(1) Die Ausgaben des Bundes als Unfallversicherungs-                                   §5\nträger (Kapitel 1103 und 1113 des Bundeshaushaltsplans)\nfür die Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die der                          Beitragsausgleich\nBund nach § 125 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialge-             Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nsetzbuch aus der Zuständigkeit einer Berufsgenossen-\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nschaft in die Zuständigkeit der Bundesausführungsbehör-      Finanzen nach Anhörung der Bundesausführungsbehörde\nde für Unfallversicherung übernommen hat, werden durch       für Unfallversicherung bestimmen, daß den an der Umlage\nBeiträge dieser Unternehmer und sonstige Einnahmen\nbeteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der\naufgebracht (§ 186 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialge-       anzuzeigenden Versicherungsfälle des jeweiligen Unter-\nsetzbuch). Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalen-        nehmens Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nach-\nderjahres, in dem die Ausgaben erbracht worden sind, von     lässe auf den Beitrag bewilligt werden. Dabei werden die\nder Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung          Voraussetzungen für die Zuschläge oder Nachlässe und\nfestgesetzt und im Wege der Umlage erhoben.                  ihre Höhe als Vomhundertsatz des Beitrags unter Berück-\n(2) Ausgaben für Versicherte im Sinne des § 125 Abs. 1    sichtigung der Zahl, der Schwere oder der Aufwendungen\nNr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und für Versi-     für die Versicherungsfälle oder mehrerer dieser Merkmale\ncherungsfälle von Unternehmen, für die der Bund nicht        festgelegt. Berufskrankheiten, Versicherungsfälle auf\nmehr zuständiger Unfallversicherungsträger ist, bleiben      Betriebswegen und Versicherungsfälle, die durch höhere\nbei der Umlage unberücksichtigt. Die Verwaltungskosten       Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum\nwerden mit fünf vom Hundert der auf die Unternehmen im       Unternehmen gehörender Personen eintreten, werden\nSinne des Absatzes 1 entfallenden Ausgaben berücksichtigt.   nicht berücksichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997               489\n§6                             spruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschie-\nMitteilungen, Fristen                    bende Wirkung. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich\nnach§ 23 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nDie beitragspflichtigen Unternehmer (§ 3) haben zur      Säumniszuschläge werden nach § 24 des Vierten Buches\nBerechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen           Sozialgesetzbuch erhoben.\nnach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der\nVersicherten und die geleisteten Arbeit$stunden in der von\nder Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung\ngeforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweise). Im                          Dritter Abschnitt\nübrigen gelten § 165 Abs. 3 und 4 und § 166 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.                                            Inkrafttreten\n§7                                                         §8\nBeitragsbescheid, Fllligkeit\nInkrafttreten\nÜber den nach den §§ 4 und 5 ermittelten Beitrag stellt\ndie Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997\ndem Unternehmer einen Beitragsbescheid zu. Ein Wider-      in Kraft.\nBonn, den 14. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}