{"id":"bgbl1-1997-17-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":17,"date":"1997-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostVÄndV4)","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":480,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeH I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nVlet1e Verordnung\nzur Änderung der Kostenve~ zum Waffengesetz\n(WaffKostVAnclv4)\nVom 14. Mlrz 1897\nAuf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in               3. bei der Tätigkeit sonstiger Eirvichtungen die für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976                            diese Tätigkeit durch Landesgesetz oder auf\n(BGBI. 1 S. 432) in Verbindung mit dem 2. Absctvlitt des                   Grund eines Landesgesetzes eigens festgeleg-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 .(BGBI. 1                      ten Stundensätze.\nS. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:\nSind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht\neigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund\nArtikel1                                  eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensatze\ndes § 3 Abs. 1 der Kostenordnung für Nutzleistun-\nDie Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fas-                 gen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nsung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBI. l                  vorn 17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der\nS. 780), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vorn                jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.•\n20. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3073), wird wie folgt ge-\nändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird die Zahl .1 g- durch die Zahl\naa) In Nummer 3 werden Im Klammerzusatz die                          ..28\" und in Nummer 1 wird das Wort 11handha-\nAngabe ,.- 1. WaffV' gestrichen und nach                        bungssicher\" durch das Wort .funktlonssicher\"\ndem Klammerzusatz die Worte „in der jeweils                     ersetzt.\ngeltenden Fassung\" eingefügt.\nbb) folgender Satz 2 wird angefügt:\nbb) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n„c) wenn die Behörde einen Ober den üblichen                    .Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staf-\nUmfang der Prüfung erforderlichen Mehr-                    felsätzen, so ist die Gebühr aus dem niedrig-\n11\naufwand benötigt oder bei Schußwaffen,                     sten Staffelsatz zugrunde zu legen.\nderen Patronenlager- oder Laufinnenab-           b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 19\" durch die Zahl „28\"\nmessungen nicht in den Maßtafeln (BAnz.              ersetzt.\nNr. 52a vom 15. März 1991) enthalten\nsind,\".                                          c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                             ·,.(3) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des\n„5. für die Prüfung von Schußapparaten und              Antragstellers vorgenommen und stellt der Antrag-\nEinsteckläufen nach § 14a und § 14b                  steller die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte\nAbs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffen-            und technischen Prüfmittel zur Verfügung, so\ngesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1                ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28\nS. 2344) in der jeweils geltenden Fassung            der Anlage um 30 vom Hundert.\nund für die behördliche Kontrolle von Muni-              (4) Werden in den Räumen der Behörde mehr als\ntion nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener          300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und\n11\nVerordnung.                                          derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach\nAbschnitt II Nr. 28 der Anlage um 15 vom Hundert.\"\n,.(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ver-\nwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde             d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nzulegen\n1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes       3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndie für die jeweils in Anspruch genommene Ein-\nrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines             a) In der Verweisung auf Abschnitt II der.Anlage wird\n11\nGesetzes festgelegten Stundensätze,                        die Zahl „ 13 durch die Zahl ..27\" ersetzt.\n2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes        b) Die Worte \", Mitgliedern der Ständigen Vertretung\ndie für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf              der Deutschen Demokratischen Republik\" und die\nGrund eines Gesetzes eigens festgelegten Stun-             Worte „und von Staatsgästen aus der Deutschen\ndensätze,                                                  Demokratischen Republik\" werden gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                481\n4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\nGebührenverzeichnis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren                                                                             DM\nvon            bis\n1.      Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen\noder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)                                               200,-        5 000,-\n2.      Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)          200,-        5 000,-\n3.      Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG                   1/4 der nach Nummer 1\noder 2 festgesetzten Be-\nträge, höchstens 1 000,-\n4.      a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition\n(§§ 21 bis 23 WaffG)                                                             150,-        1 000,-\nb) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer\nAuflage für eine Zulassung nach Buchstabe a                                               biszu 750,-\n5.      Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandset-\nzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)                                              150,-         1 000,-\n6.      Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte\neinschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)                                200,-        1 000,-\n7.      Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG)                  50,-         300,-\n8.      Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußap-\nparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG                                    70,-         750,-\nb) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff-\nund Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG                                            70,-         750,-\nc) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition\nnach § 23 Abs. 4 WaffG                                                           100,-          750,-\nd} von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmu-\nnition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG           50,-         625,-\ne) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach\n§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung                          50,-      4 000,-\nf)   von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der\n1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG                                                    50,-      1 000,-\ng) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG               100,-          500,-\nh) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal-\ntungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG                                               60,-          250,-\n9.      Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV                                       100,-           250,-\n10.      Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV                                            100,-           250,-\n11.      Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG                                                   200,-           500,-\n12.      Abnahme der Prüfung nach§ 31 WaffG                                                   100,-           400,-\n13.      Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV                              100,-          500,-\n14.      Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder§ 40 Abs. 1 WaffG                                      100,-          700,-\n15.      Anordnung nach§ 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder§ 48 Abs. 2 WaffG             100,-          250,-\n16.      Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2\nWaffG                                                                                100,-           200,-\n17.      Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder§ 40 Abs. 2\nWaffG                                                                                 100,-          150,-\n18.      Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder§ 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV\nund Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV                 100,-          150,-","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nAbschnitt II: Feste Gebühren                                                                                              DM\n1.     Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)                                                          110,-\n2.     Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1\nWaffG)                                                                                                           110,-\n3.     Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2\nSatz 2 WaffG)                                                                                                    170,-\n4      Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler(§ 28 Abs. 2 Satz 2\nWaffG)                                                                                                           400,-\n5.     Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas\nbei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)                                                                    150,-\n6.     Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 32 Abs. 2 WaffG                                             80,-\n7      Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                                      50,-\n8.     Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 6 WaffG)                            Zuschlag von 50,- zu den\nGebühren nach den Num-\nmern 1 bis 7\n9.     Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinselgene\nSchußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Ver-\neinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt                                                  30,-\n1O       Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte\na) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen                             Gebühr in Höhe der Gebühr für\ndie jeweilige Waffenbesitzkarte\nb) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder\nmehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                                                                  35,-\n11.      Eintragung\na) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach§ 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Ein-\ntragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintra-\ngung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorge-\nnommen wird                                                                                                   25,-\nb) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte                                                            25,-\nc) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrom-\nmel in die Waffenbesitzkarte nach§ 4 Abs. 1 der 1. WaffV                                                      25,-\n12.       Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Mu-\nnitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte\n(§ 29 Abs. 4 WaffG)                                                                                                50,-\n13.      Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG)                                                      60,-\n14.      Ausstellung eines Waffenscheines(§ 35 Abs. 1 WaffG)                                                              200,-\n15.      Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines(§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG)                                      150,-\n16.      Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des§ 35 Abs. 3 WaffG                                              400,-\n17.      Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35\nAbs. 3 WaffG                                                                                                     250,-\n18.      Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrecht-       Gebühr in Höhe der Gebühr für die\nliehe Erlaubnis                                                                    jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis\n19.      Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnis-\npflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des\nGesetzes(§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)                                                                                  20,-\n20.       Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schuß-\nwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Gemeinschaften(§ 9aAbs.1 der 1. WaffV)                                                                   20,-\n21.      Einwilligung zum Verbringen oderVerbringenlassen von erlaubnispflichtigen\nSchußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften(§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV)                                                         20,-\n22.      Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen\nSchußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffen-\nhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ndurch Inhaber einer Erlaubnis nach§ 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)                                          125,-\n23.      Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür be-\nstimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch\nden Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses(§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)                                            20,-\n24.      Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses(§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)                                        80,-\n25.      Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d\nAbs. 2 der 1. WaffV)                                                                                              20,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                             483\nDM\n26.           Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europä-\nischen Feuerwaffenpasses(§ 9d Abs. 2 der 1. WafN)                                                                 20,-\n27.           Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d\nAbs. 2 der 1. WaffV)                                                                                              20,-\n28.           Beschußgebühren (§ 16 WaffG)\n28.1          Kurzwaffen                                                                                                      DM/Lauf\n1.1          Pistolen gleichen Typs 1)\n1.1.1         Pistolen für patronierte Munition\n1.1.1.1       für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                        22,-\n1.1.1.2       für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                       5,50\n1.1.1.3       bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                                5,50\n1.1.2        Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition\n1.1.2.1      für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                        10,-\n1.1.2.2       für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                       3,40\n1.1.2.3      bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                                3,40\n1.1.3         Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver\n1.1.3.1       für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                        46,-\n1.1.3.2       für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                      16,-\n1.1.3.3       bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                               16,-\n1.1.4        Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen\n1.1.4.1      Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 be-\nrechnet.\n1.1.4.2      Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1\nbis 1.1.3.3 berechnet.\n1.1.4.3       Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. aus-\ngebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand be-\nrechnet.\n1.2           Revolver gleichen Typs 2)\n1.2.1        Revolver für patronierte Munition\n1.2.1.1      für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                         18,-\n1.2.1.2      für die ß. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                        5,50\n1.2.1.3      bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                               . 5,50\n1.2.2        Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition\n1.2.2.1      für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                         15,-\n1.2.2.2      für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                        4,-\n1.2.2.3      bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                                 4,-\n1.2.3        Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver\n1.2.3.1      für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                         54,-\n1.2.3.2      für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                       16,-\n1.2.3.3      bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                                16,-\n1.2.4        Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver\n1.2.4.1      Austauschläufe und Wechseltrommefn werden wie Waffen nach den Num- .\nmern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.\n1.2.4.2      Für Austauschläufe und Wechseltrommefn, die zum Beschuß In Waffen ein•\nbzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand\nberechnet.\n28.2         Langwaffen\n2.1          Büchsen und Flinten gleichen Typs3)\n2.1.1        Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung\n2.1.1.1      für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                         19,-\n2.1.1.2      für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                        8,80\n2.1.1.3      bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                                 8,80\n1) Pistolen gleichen Typs sind Pistolen der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.\n2) Revolver gleichen Typs sind ein- oder mehrschüssige Revolver der gleichen Waffengruppe.\n3) Büchsen und Flinten gleichen Typs sind Büchsen und Flinten der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nDM/Lauf\n2.2.1     Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung\n2.2.1.1   für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                   16,-\n2.2.1.2   für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                  5,50\n2.2.1.3   bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                           5,50\nBei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in\neiner Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.\n2.3.1     Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver\n2.3.1.1   für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe                                                                   46,-\n2.3.1.2   für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe                                                                 16,-\n2.3.1.3   bei Vorlage von mehr als 150 Waffen                                                                          16,-\n2.4       Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und\nFlinten\n2.4.1     Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1\nbis 2.3.1.3 berechnet.\n2.4.2     Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1\nbis 2.3.1.3 berechnet.\n2.4.3     Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut wer-\nden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.\n28.3      Zulassung von Munition (§ 25 WaffG)                                                                       DM/Los\n3.1       Zulassungsprüfung\n3.1.1     bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück                                                                     690,-\n3.1.2     bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück                                                                 950,-\n3.1.3     bei Losgrößen über 150 000 Stück                                                                         1 000,-\n3.2       Fabrikationskontrolle\n3.2.1     bis zu einer Losgröße von 35 000 Stück                                                                     420,-\n3.2.2     bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück                                                                 540,-\n3.2.3     bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück                                                                600,-\n3.2.4     bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück                                                              720,-\nDM\n29.       Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des§ 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3\nzweiter Halbsatz WaffG                                                                                       25,-\n30.       Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle\ndes § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG                                                                                 25,-\n31.       Abstempeln der Karteiblätter(§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene\n50Stück                                                                                                     25,-\n32.      Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV)                                 25,-\n33.      Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprü-\nfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)                                                                               25,-\n34.      Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen,\ninsbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WafN                                    30,-\nAbschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen                                                                   DM\nvon            bis\n1.       Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter-\nesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden\nund nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind                                            50,-         1 000,-\n2.        Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß          Gebühr bis zu 75 vom Hundert\ngegeben hat                                                                        des Betrages, der als Gebühr\nfür die Vornahme der widerru-\nfenen oder zurückgenommenen\nAmtshandlung vorgesehen\nist oder zu erheben wäre\n3.        Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknah-           Gebühr bis zu 75 vom Hundert\nme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachli-         des Betrages, der als Gebühr für\nchen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung                                     die beantragte Amtshandlung\nvorgesehen ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                           485\n4.      Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren                        Gebühr bis zu der Gebühr für die\nbeantragte oder angefochtene\nAmtshandlung, mindestens jedoch\n50,-, soweit nicht für die Amtshand-\nlung eine niedrigere Gebühr vorge-\nsehen Ist. Dies gilt nicht, wenn der\nWiderspruch nur deshalb keinen\nErfolg hat, weil die Verletzung einer\nVerfahrens-oder Formvorschrift nach\n§ 45 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes unbeachtlich ist\n5.      Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bear-                    Gebühr bis zu 75 vom Hundert\nbeitung, jedoch vor deren Beendigung                                                   der Gebühr eines erfolglosen\nWiderspruchsverfahrens\n6.      Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine                          Gebühr bis zu 10 vom Hun-\nKostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren                                dert des streitigen Betrages\".\nArtikel2                                                         Artikel 3\nDas Bundesministerium des Innern kann die Kosten-                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf dje Ver-\nverordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1            kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nergebenden Fassung neu bekanntmachen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}