{"id":"bgbl1-1997-16-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":16,"date":"1997-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_16.pdf#page=14","order":9,"title":"Neufassung der Tuberkulose-Verordnung","law_date":"1997-03-13T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["462              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tuberkulose-Verordnung\nVom 13. März 1997\nAuf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung             Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1\nder Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchen-                S.158),\nrechtlicher Verordnungen vom 13. März 1997 (BGBI. 1          zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nS. 454) wird nachstehend der Wortlaut der Tuberkulose-             Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar\nVerordnung in der ab 20. März 1997 geltenden Fassung               1977 (BGBI. I S. 313), .\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nzu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 79 Abs. 1\n1. die am 22. September 1972 in Kraft getretene Verord-            des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-\nnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1S. 915),                         kanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),\n2. die am 12. März 1978 in Kraft getretene Verordnung        zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nvom 27. Februar 1978 (BGBI. 1S. 375),                           Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\n3. die am 6. Februar 1981 in Kraft getretene Verordnung            sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\nvom 21. Januar 1981 (BGBI. 1S. 130),                            (BGBI. 1S. 386),\n4. den am 1. Februar 1988 in Kraft getretenen Artikel 3      zu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und des § 79\nNr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I            Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\ns. 2651),                                                       Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der           15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ),                  sind,\n6. den ab 20. ·März 1997 in Kraft tretenden Artikel 1 der    zu 6. des§ 17b Abs. 1 Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-\neingangs genannten Verordnung.                                 bindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 26 und 27 Abs. 2 des Tier-\nzu 1. des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Abs. 1                seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndes Viehseuchengesetzes in der Fassung der                  machung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2038).\nBonn, den 13. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                 463\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes\n(Tuberkulose-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmungen                     Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von\ndem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zustän-\n§1                              digen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die\nTiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor.                  werden.\n1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch\n§5\na) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuber-\nkulinprobe oder                                           Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben\ndurchgeführt, so hat der Besitzer, sofern nicht eine Unter-\nb) bakteriologische Untersuchung                          suchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis\nfestgestellt ist;                                          dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich mitzu-\nteilen.\n2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergeb-\nnis\na) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,                                   2. Schutzmaßregeln nach\namtlicher Feststellung der Tuber-\nb) einer klinischen Untersuchung oder                               kulose oder des Verdachts auf Tuberkulose\nc) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung\nden Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.                                            §6\n(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist         (1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich\nein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulose-      festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der son-\nfrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt.  stige Standtort nach Maßgabe folgender Vorschriften der\nSperre:\n1. Die Rinder des Bestandes\nII. Schutzmaßregeln\na) sind im Stall oder mit Genehmigung der zustän-\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                          digen Behörde auf der Weide abzusondern,\nb) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\n§2                                      hörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\nStandort entfernt werden.\nImpfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und Heil-\nversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann            2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuber-\nAusnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Ver-                 kulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung\nsuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung                 der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.\nnicht entgegenstehen.                                          3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\ndie in Ställen oder an sonstigen Standorten des Be-\n§3                                  standes benutzt worden sind, sind nach näherer\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der               Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\nBesitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose unter-              zu desinfizieren.\nsuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seu-           4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der\nchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein            Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen\nVertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Unter-         des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten\nsuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.                      Tierarztes zu reinigen und desinfazieren.\n(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzu-         (2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln\nführen und zu beurteilen.                                      nach Absatz 1 Nr. 1; die Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 2\n(3) (weggefallen)                                           bis 4 können von der zuständigen Behörde angeordnet\nwerden.\n(4) (weggefallen)\n§7\n§4                                 Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern\nIst das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern            an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie\nzweifelhaft (Nummer 2.2.2 der Anlage), so sind diese           kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit\nRinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten         dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erfor-\nTierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser            derlich ist.","464                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\n2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                          4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§7a                                                              §9\n(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort       (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nTuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder           wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Ver-\namtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde         dacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.\nepidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle          (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn\nRinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,\n1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet\n1. von denen die Seuche eingeschleppt oder                             oder entfernt worden sind,\n2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt                     b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rin-\nder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\ndie ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt wor-\nzuständige Behörde ordnet bei allen über sechs Wochen\nden sind und bei den übrigen Rindern des Bestan-\nalten, der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rin-\ndes frühestens acht Wochen nach der Entfernung\ndern die Untersuchung auf Tuberkulose an.\neine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer\n(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen                   Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung nach                      von mindestens sechs Wochen durchgeführte\nAbsatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn                 Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben\nalle über sechs Wochen alten Rinder mit negativem                      haben oder\nErgebnis auf Tuberkulose untersucht worden sind. Die               c) bei Verdacht auf Tuberkulose die seuchenverdäch-\nzuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen                   tigen Rinder entfernt worden sind und frühestens\nvon Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr                acht Wochen nach der Entfernung bei den übrigen\nbestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder                 Rindern eine klinische Untersuchung in Verbindung\nzur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung                    mit einer Tuberkulinprobe einen negativen Befund\ngenehmigen.                                                            ergeben hat und\n(3) Die zuständige Behörde kann bei den der behörd-         2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-\nlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungsver-                  ten Tierarztes unter amtlicher Überwachung durch-\ndächtigen Rindern die Tötung anordnen.                             geführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen\nworden ist.\n3. Desinfektion\nIII. Nicht anerkannte Bestände\n§8\n(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Ver-                                    §10\ndacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine            (1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die Seuche\nSammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammel-            nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a und b als erloschen gilt, hat\nmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.                     alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beam-\nteten oder amtlich beauftragten Tierarzt zweimal mittels\n(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose\nTuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung\noder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus\nerforderlich, auch klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu\ndem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind\nlassen; der Abstand zwischen den Untersuchungen muß\nnach näherer Anweisung des. beamteten Tierarztes\nmindestens sechs Monate betragen. Die erste dieser\n1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, ins-      Untersuchungen darf nicht früher als sechs Monate nach\nbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge,       Entfernung aller seuchenkranken und seuchenverdäch-\ndie verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegen-         tigen Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Bei den\nstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön-        zwischen den Untersuchungen über sechs Wochen alt\nnen, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;        gewordenen Rindern, die im Bestand geboren sind, und\nbei den zwischen den Untersuchungen aus anerkannten\n2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten          Beständen in den Bestand eingestellten Rindern genügt\nan einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz       eine einmalige Untersuchung c;tieser Rinder.\nzu packen, zu desinfizieren und mindestens drei\nWochen zu lagern;                                             (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerkennung\neines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 widerrufen\n3. flüssige Abgänge aus den StäHen oder sonstigen Stand-       worden Ist.\norten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden,\nzu desinfizieren.                                             (3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestandes, der\nnach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis untersucht wor-\n(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Des-      den ist. hat sechs Monate nach dieser Untersuchung alle\ninfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere    über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten\nund die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden           oder amtlich beauftragten Tierarzt einmal mittels Tuberku-\nStandplätze oder auf die Stallabteilungen beschrlnkt           linprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforder-\nwird, in denen die Tiere gestanden haben.                      lich, auch klinisch untersuchen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                    465\n(3a) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur                               §15\nDurchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1              Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat dafür zu\nund 3 die erforderliche Hilfe zu leisten.                     sorgen, daß die Rinder seines Bestandes\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von               1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose\nAbsatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter zwei              leiden, und\nJahren in Beständen zulassen, In denen Rinder aus-\nschließlich zur Mast gehalten werden.                         2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haus-\ntieren anderer Besitzer\n§ 11                              in Berührung kommen.\nRinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen\n§16\n1. nicht auf Weiden oder Tierschauen verbracht, an\nöffentlichen Tränken und offenen Gewässern getränkt,          (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine\nauf öffentlichen Wegen oder Plätzen getrieben werden,      Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12 nicht vor-\ngelegen hat.\n2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und\nnur zum Schlachten abgegeben werden.                          (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1            1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im ·Be-\nzulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht                stand festgestellt worden ist oder\nentgegenstehen.                                               2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner-\nkannten Bestand verbracht worden sind.\nIV. Anerkannte Bestände                         (3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf\nTuberkulose widerrufen worden und erweist sich. der Ver-\ndacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die\n§12                               zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute\nDie zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand          Untersuchung amtlich als tuberkulosefrei anerkennen.\namtlich als tuberkulosefrei an, wenn                             (4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Aner-\n1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund        kennung angeordnet werden, wenn\nergeben haben oder                                         1. bei einem Rind Tuberkulose oder\n2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-        2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf Tuber-\nden neu aufgebaut worden ist.                                  kulose\nfestgestellt worden ist und die Rinder nach der Feststel-\n§13                               lung unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden sind.\n(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder ver-     Das Ruhen kann ferner angeordnet werden, wenn eine der\nbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.         Vorschriften der§§ 5, 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 oder 15 nicht\n(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen             eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben,\nwenn im Falle der Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9\n1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie im Falle der Nummer 2\ngemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst         oder im Falle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9\nzusammengebracht werden,                                   Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.\n2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-\nden zusammengeführt werden sowie nur in Deckstän-\nde verbracht werden, die ausschließlich beim Decken                         V.Ordnungswidrigkeiten\nvon Rindern aus anerkannten Beständen verwendet\nwerden.                                                                                  §17\nNummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver-         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nbracht werden.                                                stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n§14                              1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1,\n(1) Ist in einem Gehöft mit einem anerkannten Bestand           § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1\nbei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf              Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder\nTuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer                 § 14Abs. 2 oder\n1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen,         2. einer mit einer Genehmigung nach§ 7a Abs. 2 Satz 2,\n§ 1O Abs. 4 oder§ 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbun-\n2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere\ndenen vollziehbaren Auflage\nabzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten\nund                                                        zuwiderhandelt.\n3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Unter-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nsuchung zu dulden.                                         Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung\ndes Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist', daß die        1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilver-\nTuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.                       such durchführt,","468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder§ 1OAbs. 3a nicht die    11. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten\nerforderliche Hilfe leistet,                                 Bestand verbringt,\n3. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder von      12. entgegen§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem aner-\ndem sonstigen Standort entfernt,                             kannten Bestand mit Rindern aus einem nicht aner-\nkannten Bestand zusammenbringt,\n4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht\nunverzüglich mitteilt,                                  13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Ober das Decken\nvon Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwi-\n5. entgegen§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht            derhandelt,\nabsondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nRinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen            14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde\nStandort entfernt,                                           nicht benachrichtigt oder\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich       15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert oder\nbeseitigt,                                                   von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält.\n7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder§ 8\nAbs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion                       VI. Schlußvorschriften\nzuwiderhandelt,\n8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt,                                     §18\n9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht       Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord-\noder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand unter-       nung von der zuständigen Behörde amtlich als tuberku-\nsuchen läßt,                                            losefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand\nim Sinne dieser Verordnung.\n10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten\nvon Rindern aus nicht anerkannten Beständen zuwi-\nderhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1                                  §19\nNr. 2 abgibt,                                                                  (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997    467\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 2)\nDurchführung der Tuberkulinprobe\n1.    Allgemeines\n1.1   Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulinen, die auf Grund der Tierimpf-\nstoff-Verordnung zugelassen sind, durchzuführen. Das Tuberkulin ist\nintrakutan am Hals oder an der Schulter des Rindes zu injizieren. In den\nFällen des § 4 können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig durch-\ngeführt werden.\n1.2   Zu injizieren sind 0, 1 ml Rindertuberkulin in einer Dosierung von minde-\nstens 2 000 Gemeinschaftseinheiten oder 5 000 Internationalen Einheiten.\n2.    Beurteilung\n2.1   Die Reaktion ist 72 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins abzulesen\nund zu beurteilen.\n2.2   Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist\n2.2.1 als negativ zu beurteilen, wenn nur ein begrenztes Anschwellen festzu-\nstellen ist mit einer Zunahme der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm,\nohne klinische Anzeichen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme,\nAbsonderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Entzündung der Lymph-\ngänge in der Umgebung der lnjektionsstelle oder der Lymphknoten,\n2.2.2 als zweifelhaft zu beurteilen, wenn keine klinischen Erscheinungen der\nunter Nummer 2.2.1 genannten Art beobachtet werden und die Zunahme\nder Hautfaltendicke mindestens 2 mm, aber weniger als 4 mm beträgt,\n2.2.3 als positiv zu beurteilen, wenn klinische Anzeichen wie unter Num-\nmer 2.2.1 aufgeführt, beobachtet werden oder wenn die Zunahme der\nHautfaltendicke an der lnjektionsstelle 4 mm oder mehr beträgt.","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung\nVom 14. März 1997\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-                   von Satz 1 hinsi~tlich des Auslandsübernachtungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       geldes abgewichen werden, wenn die nachge-\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2            wiesenen notwendigen Übernachtungskosten das\nNr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1                    Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Aus-\nS. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-                landsdienstreise Obersteigen. § 10 Abs. 3 Satz 1\nministerium des Innern:                                              und 2 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht\nanzuwenden.\"\nArtikel 1                             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie bei\nDie Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991                 Schiffsreisen\" gestrichen.\n(BGBI. 1S. 1140), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 27. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1855), wird wie folgt        3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert:                                                                                   ,,§4\nGrenzübertritt\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernach-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden                                  tungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernach-\naa) die Wörter .Großbritannien und Nordirland,\"            tungsgeld bestimmt sich nach dem land, das der\ngestrichen sowie                                     Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt\nbb) die Wörter „Schweden und Schweiz.\" durch die           erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor\nWörter „Schweden, Schweiz und Vereinigtes            24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld\nKönigreich.\" ersetzt.                               für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder\nWohnortes im Ausland gezahlt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Bei Flugreisen gilt ein land in dem Zeitpunkt\n,,(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5           als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet;\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die            Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei\nKosten für das Benutzen der Business- oder einer          denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig\nvergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei     werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als\nFlugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen       zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem\nanzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde ins-        Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das\nbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende            Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.\nRegelung getroffen hat.\"\n(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für\nLuxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlands-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            tagegeld maßgebend.\n,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-               (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das\ntungsgelder werden abweichend von den §§ 9                 jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für\nund 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes                Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage-\nfür Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit             und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1\nvon 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die            Satz 1 festgesetzt worden sind.\"\nauf Grund von Erhebungen durch allgemeine\nVerwaltungsvorschriften nach § 24 Abs. 2 des           4. In § 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 9\nBundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Ge-          Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes\" durch\nmeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.         die Angabe ,,§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in\nFür Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit            Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2\nvon weniger als 24 Stunden, aber mindestens                erster Halbsatz Buchstabe a des Einkommensteuer-\n14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Pro-           gesetzes\" ersetzt.\nzent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des\nAuslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Aus-                                Artikel 2\nlandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die\nAbwesenheitszeiten an diesem Tag zusammen-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann         in Kraft.\nBonn, den 14. März 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997    469\nZweite Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 11. Februar 1997\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit\n§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung. vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) sowie des § 174\nAbs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgeset-\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur\nÜbertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nBereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1137), geän-\ndert durch die Anordnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1S. 925), wie folgt geändert:\n1.\nIn den Abschnitten I und IV wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Inte-\ngriertes Text- und Datennetz,\" jeweils eingefügt:\n,,-dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,\".\nII.\nIn Abschnitt III werden die Wörter „übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 5 des\nPostpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis\" ersetzt durch die Wörter\n,,übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes erge-\nbende Befugnis\".\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nHeinz Klinkhammer","470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nZweite Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 11. Februar 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-.\nber 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von\nBefugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen\nTelekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 s: 1135), geändert durch die Anord-\nnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1S. 924), wie folgt geändert:\n1.\n1. In den Abschnitten 1 und 2 wird nach den Wörtern \"dem Zentrum für Inte-\ngriertes Text- und Datennetz,\" jeweils eingefügt:\n\"- dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,\".\n2. In Abschnitt 3 wird nach den Wörtern „das Zentrum für Integriertes Text-\nund Datennetz,\" eingefügt:\n,.- das Zentrum für Öffentliche Telekommunikation,\".\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nHeinz Klinkhammer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997 471\nZweite Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung der Befugnisse der\nEinleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-\ndisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 11. Februar 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Über-\ntragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-\ndisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995\n(BGBI. 1 S. 1139), geändert durch die Anordnung vom 8. Mai 1996 (BGBI. 1\nS. 926), wie folgt geändert:\n1.\nIn Abschnitt I wird nach den Wörtern „des Zentrums für Integriertes Text-\nund Datennetz,\" eingefügt:\n,,- des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation,\".\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nHeinz Klinkhammer"]}