{"id":"bgbl1-1997-16-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":16,"date":"1997-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_16.pdf#page=10","order":8,"title":"Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung","law_date":"1997-03-13T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung\nVom 13. März 1997\nAuf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung             den §§ 26 und 27 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes\nder Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchen-                in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März\nrechtlicher Verordnungen vom 13. März 1997 (BGBI. 1                1980 (BGBI. 1S. 386),\nS. 454) wird nachstehend der Wortlaut der Rinder-Leuko-\nse-Verordnung in der ab 20. März 1997 geltenden Fas-         zu 3. des§ 10 Abs. 1 und des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 des Tier-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), die\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                   durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991\nvom 2. April 1980 (BGBI. 1S. 417),                             (BGBI. I S. 461) geändert worden sind,\n2. die am 1. November 1989 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1916),              zu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar\n3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 der          1993 (BGBI. 1S. 116),\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. I S. 1151),\n4. den am 27. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2     zu 5. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1\nder Verordnung vom 21_. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1758),         Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1\n5. den am 29. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 4           s. 116),\nder Verordnung vom 21. Oktober 1994 (BAnz. S. 11 109),\nzu 6. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1\n6. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 der\nNr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nVerordnung vom 27. März 1995 (BGBI. 1S. 406),\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1\n7. den ab 20. März 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 der           s. 116),\neingangs genannten Verordnung.\nzu 7. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nNr. 1 und 3 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\nzu 2. des § 1O Abs. 2 Nr. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 sowie          dung mit den §§ 18 und 24 Abs. 1 des Tierseuchen-\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und           20. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2038).\nBonn, den 13. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                   459\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Leukose der Rinder\n(Rinder-Leukose-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmungen                         b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekannt-\ngeworden sind, die auf Leukose schließen lassen,\n§1                                      oder in dem Bestand die Leukose als erloschen\noder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt;\n(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzo-\notische Leukose.                                                    dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil eines\nLandes, der mindestens einem Regierungsbezirk ver-\n(1 a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinder-          gleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert aller\nbestand vor:                                                        rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf\n1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate             Leukose der Rinder festgestellt ist,\nalten Rind durch blut- oder milchserologische Unter-        3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der\nsuchung (serologische Untersuchung) ein positiver               letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen\nBefund festgestellt worden ist;                                 Beständen verbracht worden sind, oder\n2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn                        4. der Bestand einmal die Anforderungen nach einer der\na) bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei            Nummern 1 , 2 oder 3 erfüllt hat und danach\nim Abstand von vier bis sechs Wochen durch-                 a) regelmäßig in einem von der zuständigen Behörde\ngeführte serologische Untersuchungen jeweils ein                festzulegenden Abstand bis zu drei Jahren minde-\nzweifelhafter Befund festgestellt worden ist,                   stens eine serologische Untersuchung aller über zwei\nb) bei einem Rind durch eine klinische oder patho-                  Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden\nlogisch-anatomische Untersuchung leukotische                    ist und diese Untersuchungen keine positiven oder\nTumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt            wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde\nworden sind.                                                    ergeben haben oder\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand              b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über\nleukoseunverdächtig, wenn                                               zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus\nMilchkühen besteht, regelmäßig in einem von der\n1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische\nzuständigen Behörde festzulegenden Abstand bis\nUntersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf\nzu zwei Jahren\nLeukose im Abstand von mindestens vier Monaten\ndurchgeführt worden sind und diese Untersuchun-                 aa) mindestens zwei serologische Untersuchun-\ngen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften                    gen der Bestandsmilch und\nserologischen Befunde ergeben haben oder                        bb) eine blutserologische Untersuchung der Zucht-\nb) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über                       bullen\nzwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus                    durchgeführt worden sind und diese Untersuchun-\nMilchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten                gen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften\naa) zwei serologische Untersuchungen aus der                    Befunde ergeben haben und\nBestandsmilch im Abstand von mindestens              c) innerhalb dieses Zeitraumes\nfünf und höchstens sieben Monaten und\naa) keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die\nbb) eine blutserologische Untersuchung der Zucht-                    auf Leukose schließen lassen,\nbullen\nbb) nur Rinder aus . leukoseunverdächtigen Be-\ndurchgeführt worden sind und diese Untersuchun-                      ständen in den Bestand verbracht worden sind\ngen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften                    und\nBefunde ergeben haben und\ncc) zum Decken nur Bullen verwendet worden\nc) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen be-                         sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen\nkanntgeworden sind, die auf Leukose schließen                        stehen und nur zum Decken von Rindern\nlassen, oder in dem Bestand die Leukose als er-\nloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt                  1. aus leukoseunverdächtigen Beständen oder\ngilt,                                                                2. aus Beständen, von denen in den letzten\n2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine sero-                        zwei Jahren keine Tatsachen bekannt-\nlogische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rin-                    geworden sind, die auf Leukose schließen\nder auf Leukose durchgeführt worden ist und diese                        lassen, oder in denen die Leukose als erlo-\nschen oder der Verdacht auf Leukose als\nUntersuchungen keine positiven oder wiederholt\nzweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben                       beseitigt gilt,\nund                                                                  verwendet werden.","460               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\n(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung                                     §6\nder Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt\n(weggefallen)\nAnlage G der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-\ngen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit                                         §7\nRindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in           Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von\nder jeweils geltenden Fassung.                                Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern\n(4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung       anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-\nsind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht,      fung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung\nzur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind.      anordnen.\n§2\n2. Besondere Schutzmaßregeln\n(weggefallen)                                  nach amtlicher Feststellung der Leukose\noder des Verdachts auf Leukose der Rinder\nII. Schutzmaßregeln\n§8\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                     (1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der\nVerdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt\n§3                              das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe\nImpfungen gegen die Leukose der Rinder und Heilver-        folgender Vorschriften der Sperre:\nsuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Aus-\n1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der\nnahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen, wenn\nWeide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nBesitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder,\nbei denen leukotische Tumoren oder positive oder wie-\n§3a                                 derholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt\nDer Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über            worden sind, sind von den 0brigen Rindern des\n24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der                  Bestandes abzusondern.\nzuständigen Behörde im Abstand von längstens drei\n2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nJahren mittels einer blutserologischen Untersuchung\nBehörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem\nnach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die\nBestand entfernt werden.\nmindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen,\nist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der             3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nZuchtbullen entbehrlich, wenn die milchgebenden Kühe              Behörde in den Bestand eingestellt werden.\nmittels einer im Abstand von längstens zwei Jahren durch\n4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlach-\nzwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens\ntung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem\nsieben Monaten vorgenommenen serologischen Unter-\nbeamteten Tierarzt anzuzeigen.\nsuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach§ 1\nAbs. 3 untersucht worden sind.                                5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren\noder positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-\n§4                                 sche Befunde festgestellt worden sind, ist entweder\nvor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an\nAlle Rinder eines Bestandes, der auf Leukose unter-\nSammelmolkereien abzugeben, in denen eine aus-\nsucht wird, sind dauerhaft durch amtliche oder amtlich\nreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch\nanerkannte Marken zu kennzeichnen, soweit sie nicht\nist stets unschädlich zu beseitigen.\nbereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.\n6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\n§5                                  die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinder-\nbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\n1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt           zu desinfizieren.\noder\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tier-      men von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der\nversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder       Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nGemeinschaftsweiden nur verbracht\nwerden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen                                      §9\nRinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als                   Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern\n30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese         an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver\nTiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand ein-        serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie kann\ngestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch        die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt\nnicht zu befürchten ist.                                      zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden\nsind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines\n(2) (weggefallen)                                          verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der\n(3) (weggefallen)                                          Seuchenbekämpfung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                  461\n3. Desinfektion                            aus dem Bestand durchgeführt worden ist, keine posi-\ntiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen\n§10                                  Befunde ergeben haben und\nNach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische          3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführt wor-\nTumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-           den ist.\nsche Befunde festgestellt worden sind, sind\n1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und                             IV. Ordnungswidrigkeiten\n2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegen-\nstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,                                      §12\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu rei-           (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nnigen und zu desinfizieren.                                    stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\nIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln                 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5\nAbs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder\n§ 11\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 7 oder§ 9\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Ver-        zuwiderhandelt.\ndacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nunbegründet erwiesen hat.                                      Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn         lässig\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet        1 . entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche\noder entfernt worden sind oder                                   vornimmt,\n2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positiven       1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder\noder wiederholt zweifelhaften serologischen Be-              nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersu-\nfunden verendet sind oder getötet oder entfernt             chen läßt,\nworden sind und                                        2.   entgegen§ 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen\nb) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Mona-              Marken kennzeichnet,\nte alten Rindern mindestens drei in Abständen von      3.   entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in\nmindestens vier Monaten durchgeführte serologi-             einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf\nsche Untersuchungen, von denen die erste Nach-              einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung,\nuntersuchung frühestens zwei Monate nach Ent-               eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher\nfernung der in Buchstabe a bezeichneten Tiere               Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder\ndurchgeführt worden ist, keine positiven oder wie-\n4.   (weggefallen)\nderholt zweifelhaften serologischen Befunde erge-\nben haben und während dieser Zeit an keinem            5.   einer Vorschrift\nlebenden oder toten Tier leukotische Tumoren oder           a) des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Ent-\nleukotische Infiltrationen festgestellt worden sind             fernen oder Einstellen, das Anzeigen des Veren-\nsowie                                                           dens oder Notschlachtens von Rindern oder das\n3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des be-                     Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch,\namteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten               b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reini-\nTierarzt abgenommen worden ist.                                     gen oder Desinfizieren\n(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als be-             zuwiderhandelt.\nseitigt, wenn\n1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt                             V. Schlußvorschriften\nzweifelhaften serologischen Befunden verendet sind\noder getötet oder entfernt worden sind und\n§13\n2. -bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate\n(weggefallen)\nalten Rindern mindestens zwei serologische Untersu-\nchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten, von\ndenen die erste Untersuchung frühestens zwei Monate                                      §14\nnach Entfernung der in Nummer 1 bezeichneten Rinder                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nAnlagen 1 und 2\n(weggefallen)"]}