{"id":"bgbl1-1997-16-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":16,"date":"1997-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_16.pdf#page=6","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"1997-03-13T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["454                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nVerordnung\nzur Änderung der Tuberkulose-Verordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 13. März 1997\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2, des            der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige\n§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 2, des§ 78a                 Behörde epidemiologische Nachforschungen an und\nAbs. 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1           unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen\nNr. 1 und 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit           Standorte,\nden§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26\nund 27 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung                1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1                   2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt\nS. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                         worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nzuständige Behörde ordnet bei allen über sechs\nWochen alten, der behördlichen Beobachtung unterlie-\nArtikel 1                               genden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.\nÄnderung der Tuberkulose-Verordnung                          (2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen\nDie Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1             Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach\nS. 915), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung            Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden,\nvom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt ge-              wenn alle über sechs Wochen alten Rinder mit nega-\nändert:                                                             tivem Ergebnis auf Tuberkulose untersucht worden\nsind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in\neinen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnosti-\n\"(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nschen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und un-\n1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch                     schädlichen Beseitigung genehmigen.\na) allergische Untersuchung mittels intrakutaner               (3) Die zuständige Behörde kann bei den der be-\nTuberkulinprobe oder                                   hördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungs-\nb) bakteriologische Untersuchung                            verdächtigen Rindern die Tötung anordnen.\"\nfestgestellt ist;\n2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Er-         5. In§ 8 Abs. 1 werden die Wörter \"Tuberkulose oder''\ngebnis                                                      gestrichen.\na) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,\n6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) einer klinischen Untersuchung oder\nc) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung             a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt.\nden Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.\"\nb) Nummer 2 wird gestrichen und Nummer 3 wird\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Nummer 2.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß       7. § 17 wird wie folgt geändert:\nder Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nuntersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besit-              aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1\nzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durch-                Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1\"\nführung dieser Untersuchungen die erforderliche                     ersetzt und nach der Angabe ,,§ 7\" die Angabe\nHilfe zu leisten.\"                                                   ,, , § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3\" eingefügt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                        bb) In Nummer 2 wird die Angabe \"§ 3 Abs. 4\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 2\"\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  ersetzt.\n\"2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nTuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde unschädlich                  aa) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 9 und in\nzu beseitigen.\"                                                    dieser wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 oder\"\ngestrichen.\n4. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt:\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und in\n\"2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                         dieser wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3\"\n§7a                                          durch die Angabe\"§ 3 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen                  cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Num-\nStandort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose                       mem 3 bis 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                     455\ndd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6 und                  worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen\ndiese wird wie folgt gefaßt:                            Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus\n„6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht              Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\"\nunschädlich beseitigt,\".\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 7 und\nnach dieser wird folgende Nummer eingefügt:             a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 6\" durch die\nAngabe,.§ 5 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n,.8. entgegen§ 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind ver-\nbringt,\".                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-\nfügt:\nArtikel2\n„1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht\nÄnderung der Rinder-Leukose-Verordnung                                       richtig oder nicht in den vorgeschriebenen\nDie Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der                                 Abständen untersuchen läßt,\".\nBekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417),                        bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\nzuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom                           das Wort „oder\" ersetzt, und Nummer 4 wird\n27. März 1995 (BGBI. 1S. 406), wird wie folgt geändert:                       aufgehoben.\n1. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:                 6. Die Anlage wird aufgehoben.\n,.§3a\nDer Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über                                    Artikel3\n24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde im Abstand von längstens drei                              Änderung der Verordnung\nJahren mittels einer blutserologischen Untersuchung                       über anzeigepflichtige Tierseuchen\nnach§ 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen,            In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-\ndie mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen             seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178), die zuletzt\nbestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Aus-         durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBI. 1\nnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchge-        S. 528) geändert worden ist, werden:\nbenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens\n1. nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt:\nzwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens\nfünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen                  ,,8a. Bovine Herpesvirus Typ 1-lnfektion (alle Formen)\"\nserologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder                    und\nTankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.\"          2. Nummer 14 wie folgt gefaßt:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      ,, 14. (aufgehoben)\".\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel4\n,,(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen\n1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder ein-                           Änderung der Verordnung\ngestellt oder                                                    über meldepflichtige Tierkrankheiten\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellun-            Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten\ngen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähn-      vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095), zuletzt geändert\nlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur ver-        durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBI. 1\nbracht                                              S. 406), wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn die Tiere aus einem leukoseunver-\n1 . In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „der betroffenen\ndächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige\nTierarten und der Anzahl der betroffenen Bestände\"\nBehörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen\ndurch die Wörter „des Datums der Feststellung, der\nfür weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte\nbetroffenen Tierarten, der Anzahl der betroffenen\nRinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukose-\nBestände und des Kreises oder der kreisfreien Stadt\"\nunverdächtigen Bestand eingestellt werden und\nersetzt.\neine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu be-\nfürchten ist.\"\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n.,§2\n3. § 6 wird aufgehoben.                                                  Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n4. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                       und Forsten im Wege der ele!<tronischen Datenüber-\ntragung unterVerwendung des EDV-Programms \"Tier-\n,.§9                                seuchennachrichten\" weiter. Die Weitergabe erfolgt\nDie zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rin-             spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche,\ndern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein posi-            die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde\ntiver serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie         die Meldung zugegangen ist.\"\nkann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wie-\nderholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt      3. § 3 wird gestrichen.","456              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\n4. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu§ 1)\nMeldepflichtige Tierkrankheiten\nNr.              Krankheit                               Anzahl der Bestände                                      Bemerkungen\n1                    2                                             3                                                   4\n3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14  3.15 3.16\nCD\n~            c\n~\ni                             ~         i~\ng                             ü:      ~§\n~\nCD\nC\n·c\n~\n\"g.~\n:l ~\n;I= tE\ni~\n.!\n~\n:l\nC\n\"O\nC\n·a; .!\n~ 3 a,\n~  ~\nC\nCD\ni>\nCD\n\"O\nC\n~\ni\ni    C\nCD\n:5\nm\nC\n:tU\nC\nG>\n1:\n~\nC\n.r: .8\n:l\n~~ e-\nC\n.!\n-g\n;~ 0)\nw    jf cn ~ N J:\n0           :l\n~   J:   a.  C,   w\n:;:l\nJ:       0~\n~ u.- ~          a, ..2:.\n1. Ansteckende Gehirn-Rücken-\nmarkentzündung der Einhufer\n(Bomasche Krankheit)                - -         - - - - - - - - - - -\n2. Ansteckende Metritis\ndes Pferdes (CEM)                   - - - - - - - - - - - - - -\n3. Bösartiges Katarrhalfieber\ndes Rindes (BKF)                - - - - - - - - - - - - - -\n4. Bovine Virusdiarrhoe oder\nMucosal-Disease\n(BVD oder MD)                   - - - - - - - - - - - - - -\n5. Chlamydienabort des Schafes      - - - - - - - - - - - - - -\n6. Ecthyma contagiosum\n(Parapoxinfektion)              - - -               - - - - - - -                   - -        -\n7. Equine Virus-Arteritis-lnfektion     - - - -         - - - - - - -                   - -        -\n8. Euterpocken des Rindes\n(Parapoxinfektion)              -       - - -       - - - - - - -                   - -        -\n9. Frühlingsvirämie der Karpfen\n(SVC)                           -   - - - -         - - - - - - -                   - -\n10. Gumboro-Krankheit                 -   - - - -         - - - - -                       - -        -\n11. Infektiöse L.aryngotracheitis\ndes Geflügels (IL1)             -   - - - -         - - - - - -                     - -        -\n12. Infektiöse Pankreasnekrose\nder Forellen und forellen-\nartigen Fische OPN)             - -     - - -       - - - - - - - -                            -\n13. Leptospirose                     - -             -   -   ----- -- -                             -\n14. Usteriose                        -       - -         -   - - - - - - - -                        -\n15. Maedi                             - -    -            -  - - - -- - - -                         -\n16. Mareksche Krankheit\n(akute Fenn)                     - -     - - -       -  - - -         --            - -        -\n17. Ornithose (außer Psittakose)      - -     - - -       -  - -                               -    -\n18. Paratuberkulose des Rindes        -      - - -        -  - - -         --        - - - -\n19. Q-Fteber                          - -                 -  ---           - -       - - - -\n20. Rhinitis atrophicans              -- ---                 - - -         - -       -- - -\n21. Säugerpocken\n(Orthopoxinfektion)                          -       -  - -           --        -- - -\n22. Stomatitis papulosa des\nRindes (Parapoxinfektion)        -       --- -          - --          --        -- - -","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                                        457\nNr.               Krankheit                                    Anzahl der Bestände                                            Bemerkungen\n1                    2                                                        3                                                    4\n3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14              3.15 3.16\nCl)\nC\nCl)\n.c\n0\ncCl)\n.c\n0                                \"'\nu:::\nCO>\nQ) C\nt:: ::,\nC\n·ca,                         -c&\nC·-\n,_\nCl)\n,_\naJ.::it!\nCl)\nCl)                                                  ::, t::\nC                       ~                            C    a,       t= E\n~     ,_   \"ä>\n.;.c                                  Q)   C               C    Q) Q)\nt\nC\nC    Cl)   C\ni i \"'   Cl)                Cl)\n,_ m\n::,\n.c\nCl)\n-g     ~        Cl) \"C     Q)                C\nQ)  C\n.c   .8::,  =.!!!\nQ>-\n~-=\nC\njjj  a:\n.c\n0\nCl)  Cl)\n0 i\nN   ~\nC\n::,\n!    ~      a.\nC\n\"'a, s :a,\nC,\nE\nw\n:::,\n~\na,\n1-\n,_ Cl>\n0\nu..-8\n,_   as\n~\nCO>\na, z.\n23. Toxoplasmose                      - -             - -                 - - -         - - - - -\n24. Transmissible Virale Gastro-\nenterltis des Schweines (TGE)    - -             - - - -             - - -         - - - - -\n25. Tuberkulose des Geflügels         - -        - - - - .-               - - -         - - - -\n26. Tularämie                         - -        - - - - -                       - -    - - - - -\n27. Visna                             - -        -             - -        - - -         - - - - -\n28. Vogelpocken (Avipoxinfektion)     - -        - - - - -                -                              - -                               \"\nArtikel5                                                                        Artikel&\nAufhebung der                                                    Neubekanntmachungserlaubnis\nZweiten Verordnung über besondere\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nMaßnahmen bei der Bekämpfung der Schweine-\nund Forsten kann den Wortlaut der Tuberkulose-Verord-\npest bei Schlachtschweinen und Schweinefleisch\nnung und der Rinder-Leukose-Verordnung in der vom\nDie Zweite Verordnung über besondere Maßnahmen                        Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nbei der Bekämpfung der Schweinepest bei Schlacht-                       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nschweinen und Schweinefleisch vom 29. Mai 1995 (BAnz.\nS. 5989), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung                                                 Artikel7\nvom 24. November 1995 (BGBI. 1 S. 1549), wird aufge-                                                Inkrafttreten\nhoben.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}