{"id":"bgbl1-1997-16-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":16,"date":"1997-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_16.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV)","law_date":"1997-03-11T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["450                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nVerordnung\nüber Sicherheit und Gesundheitsschutz\nbei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit\n(Arbeitsmittelbenutzungsverordnung -AMBV) *)\nVom 11. März 1997\nAuf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom                                                         §3\n7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246) verordnet die Bundes-\nBereitstellung und Benutzung\nregierung:\nUnbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des\n§1                                      Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforder-\nlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel\nAnwendungsbereich\nausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von                       die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen\nArbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung                      geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Be-\nvon Ar~itsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.                          nutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-\nschäftigten gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, dem-\n(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-                   gemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftig-\ndesberggesetz unterliegen.                                                    ten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitge-\n(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des                        ber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung\nInnern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes-                        möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und\nministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium                       Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen,\nder Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig                     die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbun-\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                           den sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkun-\nArbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-                        gen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeits-\nministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh-                    stoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.\nmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,\ndaß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des                                                    §4\nBundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,                                      Vorschriften für die Arbeitsmittel\nden Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder\nden Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung                          (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur\nganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-                      Arbeitsmittel bereitstellen, die\nliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur\n1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die\nAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen\nandere einschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deut-\nSicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie\nsches Recht umgesetzt werden, oder,\ndie Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-\nten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-                           2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-\nleistet werden.                                                                   den, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,\nmindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs.\n§2\n(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten zwischen dem\nBegriffsbestimmungen                                   1. Januar 1993 und dem 1. April 1997 erstmalig bereit-\ngestellt worden sind, müssen\n(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind\nMaschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der                        1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gelten-\nArbeit benutzt werden.                                                            den Rechtsvorschriften entsprechen, durch die andere\neinschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches\n(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfaßt alle                           Recht umgesetzt wbrden sind, oder,\nein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie Ingang-\n2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-\nsetzen und Stillsetzen, Gebrauch, Transport, Instandhal-\nden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung\ntung sowie Umbau.\ngeltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen.\n(3) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der                     Sofern im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung Rechts-\nräumliche Bereich innerhalb oder im Umkreis eines                             vorschriften nach den Nummern 1 und 2 keine Anwen-\nArbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder Gesundheit der                     dung finden oder die zu diesem Zeitpunkt geltenden son-\nsich darin aufhaltenden Beschäftigten gefährdet ist.                          stigen Rechtsvorschriften hinter den Anforderungen des\nAnhangs zurückbleiben, sind die Arbeitsmittel unverzüg-\n1  Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der       lich, spätestens bis zum 30. Juni 1998, mindestens an die\nUmsetzung der EG-Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. Novem-\nber 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-          Anforderungen des Anhangs anzupassen.\nschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der\nArbeit (2. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie    (3) Sofern die Arbeitsmittel den Beschäftigten bereits\n89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L393 S. 13).                                      bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig bereitgestellt","~-····\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                 451\nworden sind, sind sie unverzüglich, spätestens bis zum         Durchführung beauftragten Beschäftigten eine ange-\n30. Juni 1998, mindestens an die Anforderungen des             messene spezielle Unterweisung erhalten.\nAnhangs anzupassen.\n§6\n(4) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen\nzu treffen, daß die Arbeitsmittel während der gesamten                              Unterweisung\nBenutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 3             Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-\nentsprechen.                                                   gesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkeh-\n(5) § 3 bleibt unberührt.                                   rungen zu treffen, daß den Beschäftigten angemessene\nInformationen und, soweit erforderlich, Betriebsanwei-\nsungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für\n§5                                die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur\nSonstige Schutzmaßnahmen                       Verfügung stehen. Die Informationen und die Betriebs-\nanweisungen müssen mindestens Angaben über die Ein-\nIst die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer beson-     satzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und\nderen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der            über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vor-\nBeschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erfor-        liegenden Erfahrungen enthalten.\nderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Benutzung\ndes Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten                                   §7\nvorbehalten bleibt. Handelt es sich um Instandhaltungs-\nInkrafttreten\noder Umbauarbeiten, hat der Arbeitgeber auch die er-\nforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die mit der           Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. März 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nAnhang\nüber an Arbeitsmittel zu stellende Anforderungen\n1.  Vorbemerkung                                                 mittel in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der\nBefehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muß den\nDie Anforderungen dieses Anhangs gelten nach                 Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.\nMaßgabe dieser Verordnung in den Fäl~, in denen\nNach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner\nmit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels            gefährlichen Teile muß die Energieversorgung des\neine entsprechende Gefahr für Sicherheit und                 Antriebs unterbrochen werden.\nGesundheit der Beschäftigten verbunden ist.\n2.4   Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der von dem\n2.  Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Vorschriften           Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr und der norma-\n2.1 Die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels, die           lerweise erforder1ichen Zeit für das Stillsetzen mit\nEinfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich            einer Not-Befehlseinrichtung versehen sein.\nsichtbar und als solche identifizierbar sein und gege- 2.5   Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch her-\nbenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.\nabfallende oder herausschleudernde Gegenstände\nAbgesehen von einigen gegebenenfalls erforder1i-             ausgeht, muß mit entsprechenden Schutzvorrich-\nchen Ausnahmen müssen die Befehlseinrichtungen               tungen gegen diese Gefahren versehen sein.\naußerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet                 Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch\nsein, daß ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefah-          Ausströmen von Gasen oder Dämpfen, oder durch\nren mit sich bringen kann. Aus einer unbeabsichtig-          Austreten von Flüssigkeiten oder Stäuben ausgeht,\nten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.                  muß mit entsprechenden Vorrichtungen zum\nVom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die                 Zurückhalten oder Ableiten der austretenden Stoffe\nBeschäftigten erforderlichenfalls vergewissern kön-          an der Quelle versehen sein.\nnen, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich        2.6   Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befe-\naufhalten. Ist dies nicht möglich, muß dem Ingang-           stigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden,\nsetzen automatisch ein sicheres System, wie z.B.             sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheits-\nein akustisches oder optisches Warnsignal, vorge-            schutz der Beschäftigten erforder1ich ist.\nschaltet sein. Beschäftigte müssen die Zeit oder die\nMöglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung     2.7   Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder\nmit dem Ingangsetzen bzw. Stillsetzen des Arbeits-           Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit\nmittels rasch zu entziehen.                                  der Beschäftigten erheblich gefährden könnte, so\nmüssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen\nDie Befehlseinrichtungen müssen sicher sein.                 werden.\nStörungen oder Beschädigungen dieser Einrichtun- _\ngen dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen.   2.8   Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels\ndie Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den\n2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur               Unfälle verursacht werden können, so müssen sie\ndurch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgese-         mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den\nhenen Befehlseinrichtung möglich sein.                       Zugang zum Gefahrenbereich verhindern oder die\nDies gilt auch                                               die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefah-\nrenbereichs stillsetzen.\n- für das Wiederingangsetzen nach einem Still-\nstand, ungeachtet der Ursache für diesen Still-           Die Schutzeinrichtungen\nstand,                                                    - müssen stabil gebaut sein;\n- für die Steuerung einer wesentlichen Änderung              - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;\ndes Betriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit,\ndes Druckes usw.),                                        - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder\nunwirksam gemacht werden können;\nsofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Ände-\nrung für die Beschäftigten nicht völlig gefahr1os            - müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbe-\nerfolgen kann.                                                  reich haben;\nDiese Anforderung gilt nicht für das Wiederingang-           - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht\nsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes                  mehr als notwendig einschränken;\nwährend des normalen Programmablaufs im Auto-\n- müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen\nmatikbetrieb.\nsowie für die Wartungsarbeiten erforder1ichen Ein-\n2.3 Jedes Arbeitsmittel muß mit einer Befehlseinrich-               griffe möglichst ohne Demontage der Schutzein-\ntung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeits-             richtungen zulassen, wobei der Zugang auf den\nmittels ausgerüstet sein.                                      für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt\nsein muß.\nJeder Arbeitsplatz muß mit Befehlseinrichtungen\nausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der     2.9    Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeits-\nGefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur              mittels müssen entsprechend den vorzunehmenden\nbestimmte Teilestillsetzen lassen; um das Arbeits-          Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997                453\n2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels  2.15 Jedes Arbeitsmittel muß zur Gewährleistung der\nmüssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die           Sicherheit der Beschäftigten mit den erforderlichen\nverhindern, daß die Beschäftigten die betreffenden           Kennzeichnungen oder Gefahrenhinweisen verse ...\nTeile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen.            hen sein.\n2.11 Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen\n2.16 Bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbei-\nleicht wahrnehmbar und unmißverständlich sein.\nten am Arbeitsmittel müssen die Beschäftigten\n2.12 Ein Arbeitsmittel darf nur für Arbeitsgänge und unter        sicheren Zugang zu allen für die Durchführung die-\nBedingungen eingesetzt werden, für die es geeignet          ser Arbeiten notwendigen Stellen haben. An diesen\nist.                                                        Stellen muß ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.\n2.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Ar-\n2.17 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der\nbeitsmittels vorgenommen werden können. Wenn\nBeschäftigten gegen Gefahren durch Brand oder\ndies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung\nErhitzung des Arbeitsmittels oder durch Freisetzung\ngeeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden kön-\nvon Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen\nnen, oder die Wartung muß außerhalb des Gefahren-\nStoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel\nbereichs erfolgen können.\nhergestellt oder verwendet werden.\nBei Arbeitsmitteln, für die ein Wartungsbuch geführt\nwird, sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand     2.18 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz gegen\nzu halten.                                                   Gefahr durch Explosion des Arbeitsmittels oder von\nStoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel\n2.14 Jedes Arbeitsmittel muß mit deutlich erkennbaren\nhergestellt oder verwendet werden.\nVorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von\njeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann.\n2.19 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der\nBeim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden              Beschäftigten gegen direktes oder indirektes Be-\nBeschäftigten keiner Gefahr ausgesetzt sein.                 rühren mit elektrischem Strom ausgelegt werden."]}