{"id":"bgbl1-1997-16-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":16,"date":"1997-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/16#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_16.pdf#page=20","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung\nVom 14. März 1997\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-                   von Satz 1 hinsi~tlich des Auslandsübernachtungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       geldes abgewichen werden, wenn die nachge-\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2            wiesenen notwendigen Übernachtungskosten das\nNr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1                    Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Aus-\nS. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-                landsdienstreise Obersteigen. § 10 Abs. 3 Satz 1\nministerium des Innern:                                              und 2 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht\nanzuwenden.\"\nArtikel 1                             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie bei\nDie Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991                 Schiffsreisen\" gestrichen.\n(BGBI. 1S. 1140), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 27. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1855), wird wie folgt        3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert:                                                                                   ,,§4\nGrenzübertritt\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernach-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden                                  tungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernach-\naa) die Wörter .Großbritannien und Nordirland,\"            tungsgeld bestimmt sich nach dem land, das der\ngestrichen sowie                                     Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt\nbb) die Wörter „Schweden und Schweiz.\" durch die           erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor\nWörter „Schweden, Schweiz und Vereinigtes            24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld\nKönigreich.\" ersetzt.                               für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder\nWohnortes im Ausland gezahlt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Bei Flugreisen gilt ein land in dem Zeitpunkt\n,,(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5           als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet;\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die            Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei\nKosten für das Benutzen der Business- oder einer          denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig\nvergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei     werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als\nFlugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen       zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem\nanzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde ins-        Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das\nbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende            Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.\nRegelung getroffen hat.\"\n(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für\nLuxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlands-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            tagegeld maßgebend.\n,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-               (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das\ntungsgelder werden abweichend von den §§ 9                 jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für\nund 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes                Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage-\nfür Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit             und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1\nvon 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die            Satz 1 festgesetzt worden sind.\"\nauf Grund von Erhebungen durch allgemeine\nVerwaltungsvorschriften nach § 24 Abs. 2 des           4. In § 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 9\nBundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Ge-          Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes\" durch\nmeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.         die Angabe ,,§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in\nFür Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit            Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2\nvon weniger als 24 Stunden, aber mindestens                erster Halbsatz Buchstabe a des Einkommensteuer-\n14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Pro-           gesetzes\" ersetzt.\nzent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des\nAuslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Aus-                                Artikel 2\nlandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die\nAbwesenheitszeiten an diesem Tag zusammen-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann         in Kraft.\nBonn, den 14. März 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}