{"id":"bgbl1-1997-15-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":15,"date":"1997-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_15.pdf#page=15","order":5,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten","law_date":"1997-02-24T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgeset.blatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997   447\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nVom 24. Februar 1997\nDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1937) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 1 Abs. 3 sind die Wörter „des Anhangs\" durch die Wörter „des An-\nhangs II\" zu ersetzen.\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „Sie dürfen\" durch die Wörter „Anlagen\nnach Satz 1 dürfen\" zu ersetzen.\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 4 ist vor dem Wort „sicherheitstechnische\" das Wort „die\"\neinzufügen.\n2\n4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist in Spalte 1 der Tabelle die Angabe „3.2 über 60 m   \"\ndurch die Angabe „3.2 über 60 bis 500 m2 \" zu ersetzen.\n5. § 24 Satz 2 und 3 muß wie folgt lauten:\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-\ngegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\nentsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-\ndesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheits-\ngesetzes.\"\n6. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 ist das Wort „den\" durch das Wort „dem\" zu ersetzen.\n7. In§ 27 Abs. 2 ist in Nummer 1 die Angabe,,§ 4 Abs. 1\" durch die Angabe\n,,§ 4 Abs. 1 Satz 1\" und in Nummer 3 die Angabe ,,§ 11\" durch die Angabe\n,,§ 11 Abs. 1\" zu ersetzen.\nBonn, den 24. Februar 1997\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nGroße-Jäger","448                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 1\". März 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsvOfSChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 • o, Telefax: (02 28) 3 82 08 • 36.\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 88,00 DM. ElnzeistOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPostvertriebsstiic • G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nISSN 0341-1095\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1996\nTeil 1: 26,60 DM                                            (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                           (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den\nAusgaben des Bundesgesetzblatts 1997 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 3 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn"]}