{"id":"bgbl1-1997-15-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":15,"date":"1997-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_15.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin","law_date":"1997-03-04T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["436                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin j\nVom 4. März 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                       16.1 Brillengläser,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                         16.2 Kontaktlinsen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel I Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                         16.3 vergrößernde Sehhilfen,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                 17. Erklären und Darstellen der Anatomie, Physiologie\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                              und Optik des Auges,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                     18.    optische_ und anatomische Brillenanpassung,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                    19.    Beraten von Kunden,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   20.    Verkauf von Waren und Dienstleistungen:\nund Technologie:                                                         20.1   Verkaufsvorbereitung,\n§1                                    20.2   Verkauf,\nAnwendungsbereich                                  20.3   Warenbeschaffung und Warenlagerung,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                21.    Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\nAusbildungsberuf Augenoptiker/Augenoptikerin nach der                    22.    Durchführen des betrieblichen Rechnungswesens.\nHandwerksordnung.\n§2                                                                  §4\nAusbildungsrahmenplan\nAutß>ildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§3\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nAusbildungsberufsbild                               bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nGegenstand der Berufsausbildtmg sind mindestens die\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAbweichung erfordern.\n1. Berufsbildung,\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen so\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                            einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ninsbesondere selbständiges Planen, Durchführen und\ngieverwendung,                                                   Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene\n5.   Planen, Steuern und Kontrollieren von Arbeitsabläu-              Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nfen; Beurteilen der Arbeitsergebnisse,                           nachzuweisen.\n6. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,\n§5\n7.   Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschi-\nAusbildungsplan\nnen und technischen Einrichtungen,\n8.   Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,                           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n9.   Messen und Prüfen,                                               Ausbildungsplan zu erstellen.\n10.     manuelles Trennen und Umformen,\n11.     maschinelles Spanen,                                                                           §6\n12.     Fügen,                                                                                    Berichtsheft\n13.    Bearbeiten von Brillengläsern,                                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n14.     Einfassen von Brillengläsern,                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n15.    Modifizieren und Instandsetzen von Brillen,                      führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n16.    Beurteilen der optischen Eigenschaften und Wirkun-               durchzusehen.\ngen von Sehhilfen:\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Zwischenprüfung\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nveröffentlicht.                                                      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997                   437\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte       lernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in\nder ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der         Betracht:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\n1. Herstellen einer Korrektionsbrille mit Mehrstärken-,\nNummer 15 Buchstabe a und b, laufender Nummer 16.3\nGleitsicht- oder Sondergläsern:\nBuchstabe a, laufender Nummer 17, laufender Nummer 18\nBuchstabe a bis c, laufender Nummer 19 Buchstabe a                a) Erfassen von Zentrierdaten,\nbis c, laufender Nummer 20.1 Buchstabe a bis c, laufender\nb) Ermitteln des Rohglasdurchmessers,\nNummer 20.2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.3\nBuchstabe d bis f und laufender Nummer 21 Buchstabe c             c) Übertragen der ermittelten Werte,\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten\nd) Prüfen der Rohgläser auf Verwendbarkeit,\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-            e) Zentrieren und Aufblocken der Gläser nach Zentrier-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             forderung,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben             f) Bearbeiten der Gläser mit einer automatischen\nStunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen                Randschleifmaschine,\ninsbesondere in Betracht:\ng) Vorbereiten der Gläser für die Endmontage,\n1. Randformen von Einstärkengläsern auf der Grundlage\neines Arbeitsauftrages und Einfassen der Einstärken-           h) Montieren der Gläser und Ausrichten der Brille,\ngläser in eine Vollrand-Brillenfassung; Prüfen der Brille      i) Überprüfen der Brille auf Einhaltung der Zentrier-\nauf Einhaltung der Zentrierdaten sowie Protokollieren             maße und Toleranzen,\nund Bewerten des Ergebnisses,\nk) Protokollieren der Arbeitsschritte und Bewerten des\n2. Anfertigen eines Fassungsteils nach vorgegebenem                    Arbeitsergebnisses und\nMuster oder Zeichnung durch manuelles und maschi-\nnelles Spanen, Fügen und Behandeln von Oberflächen         2. Modifizieren    und     abgabegerechtes Instandsetzen\nsowie Protokollieren und Bewerten des Ergebnisses              einer Brille:\nund                                                            a) Beurteilen und Protokollieren des Schadens,\n3. Beurteilen und Protokollieren von Schäden an einer              b) Bewerten des Reparaturumfangs,\nBrille sowie Beheben dieser Schäden auf der Grund-\nlage eines Arbeitsauftrages.                                  c) Erstellen des Kostenvoranschlags,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten        d) Herstellen oder Reparieren und Austauschen von\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                   Fassungsteilen unter Anwendung geeigneter Ferti-\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                      gungsverfahren.\n1. optische und anatomische Brillenanpassung,                  Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:\n2. Beurteilen optischer Eigenschaften und Wirkungen von        Beraten von Kunden bei gegebener Fassung und vorge-\nBrillengläsern,                                            gebenen Zentrierdaten:\n3. Anatomie, Physiologie und Optik des Auges,                  a) Analysieren der vorgegebenen Daten und Darlegen\nalternativer Möglichkeiten der Korrektion,\n4. Messen und Prüfen,\nb) Auswählen der Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff,\n5. Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,\nVeredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung\n6. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-            der Sehanforderung des Kunden und seiner Wünsche,\ngieverwendung.\nc) Einsetzen von Informationsmedien für die Beratung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       d) Ermitteln von Kosten,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              e) anatomisches Anpassen der Brille,\nf) Aufklären des Kunden über die notwendige Einstellung\n§8                                 auf veränderte Sehbedingungen und Einweisen in den\nGesellenprüfung                             Gebrauch von Sehhilfen.\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der       Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 und\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert gewichtet werden.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             Prüfungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Seh-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  hilfen, Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie\nsamt höchstens zehn Stunden drei komplexe Prüfungs-            Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\naufgaben, bestehend aus zwei Prüfungsstücken und einer         fungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Seh-\nArbeitsprobe, bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die     hilfen und Verkauf von Waren und Dienstleistungen sind\nerworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Ver-         insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-\nwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbei-              scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte\ntungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwen-            fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die           geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Fragen\nWerkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und                und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ntechnischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu-            sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\n1. im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge:                              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\na) Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomi-         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nsche und physiologische Gegebenheiten des Auges,        Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nb) optisch und physiologisch bedingte Veränderungen            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nbei Korrektionen,                                       oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nc) Kriterien der optischen und anatomischen Brillen-\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nanpassung und deren Auswirkungen;                       geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n2. im Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen:                   mündlichen das doppelte Gewicht.\na) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk-            (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist das Prüfungs-\nstoffen,                                                fach Sehhilfe und Auge mit 30 vom Hundert, das Prü-\nb) Meß- und Prüfverfahren,                                  fungsfach Technologie der Sehhilfen mit 25 vom Hundert,\nc) optische Eigenschaften von Sehhilfen einschließ-         das Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistun-\nlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmög-           gen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsfach Wirt-\nlichkeiten;                                             schafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewich-\nten.\n3. im Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistun-\ngen:                                                           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\na) kommunikative und interaktive Aspekte einschließ-        tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nlich Zielstellung einer Kundenberatung,                 praktischen Prüfung im Prüfungsstück nach § 8 Abs. 2\nNr. 1 und in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach\nb) Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,                    Sehhilfe und Auge mindestens ausreichende Leistungen\nc) Rechtswirkungen aus Warenverkäufen und Dienst-           erbracht sind.\nleistungen,\nd) Kalkulation und Abrechnung betrieblicher Leistun-                                       §9\ngen;                                                                         Übergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 dieser Verordnung.\n1. im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge           120 Minuten,\n§10\n2. im Prüfungsfach Technologie\nder Sehhilfen                              120 Minuten,                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Verkauf von                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nWaren und Dienstleistungen                   60 Minuten,    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                 dung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 9. April\nund Sozialkunde                              60 Minuten.    1976 (BGBI. 1S. 1027) außer Kraft.\nBonn, den 4. März 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997                    439\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1   3\n2                                               3                                     4\n1  Berufsbildung                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                            Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\ne) die für das Augenoptikerhandwerk geltenden Arbeits-\nr~chtlinien anwenden\nf) die für Augenoptiker geltenden Rechtsvorschriften\nbeachten\n3  Arbeits- und Tarifrecht,         a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                    b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                         Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-       während der\naufsicht erläutern                                      gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden       Ausbildung\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen           zu vermitteln\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-       a) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-\nschutz und rationelle               fen anwenden\nEnergieverwendung                b) Arbeitsschutzeinrichtungen an Maschinen und Gerä-\n(§ 3 Nr. 4)                         ten einsetzen\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, Lösemit-\nteln, leicht entzündlichen Stoffen und vom elektrischen\nStrom ausgehen, beachten\nf) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoffverord-\nnung Auskunft geben\ng) zur Vermeidung .betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","440                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.                Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n1                    2                                                  3                                     4\n5    Planen, Steuern und·              a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\nKontrollieren von Arbeits-            fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ökologi-\nabläufen; Beurteilen der              scher Gesichtspunkte planen\nArbeitsergebnisse                 b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n(§ 3 Nr. 5)                           scher und informatorischer Notwendigkeiten der\njeweiligen Aufgabenstellung festlegen sowie die\nDurchführung sicherstellen                               6j\nc) Arbeitsplatz einrichten; Halbzeuge, Werkstücke,\nWerkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsstoffe\nbereitstellen\nd) Arbeitsschritte kontrollieren und die Ergebnisse be-\nurteilen\n6    Anfertigen und Anwenden           a) fachbezogene Normvorgaben anwenden\ntechnischer Unterlagen            b) Produktinformationen, Handbücher und Bedienungs-\n(§ 3 Nr. 6)                           anleitungen anwenden\nc) Skizzen anfertigen                                        5*)\nd) technische Zeichnungen anfertigen und anwenden\ne) Fachtermini anwenden\n7    Handhaben und Warten              a) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\nvon Werkzeugen, Maschi-               technische Einrichtungen handhaben\nnen und technischen Ein-          b) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\nrichtungen                            technische Einrichtungen instandhalten, reinigen und\n(§ 3 Nr. 7)                           pflegen\nc) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen            2*)\nund technischen Einrichtungen feststellen sowie\nMaßnahmen zu deren Beseitigung einleiten\nd) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif-\nund Reinigungsmittel, einsetzen und umweltgerecht\nentsorgen\n8    Beurteilen und Einsetzen .        a) Eigenschaften, Einsatz- und Kombinationsmöglich-\nvon Werkstoffen                       keiten von Werkstoffen in Bezug auf die Fetigung und\n(§ 3 Nr. 8)                           Bearbeitung sowie die Gebrauchsfähigkeit von Fas-\nsungen für Sehhilfen beurteilen\n4\nb) Eigenschaften, Einsatz- und Kombinationsmöglich-\nkeiten von Werkstoffen im Hinblick auf den Verwen-\ndungszweck und die Bearbeitung von Brillengläsern\nbeurteilen\nc) Eigenschaften von Werkstoffen für Kontaktlinsen\nunterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwen-                   2\ndungszweck beurteilen\n9    Messen und Prüfen                 a) Längen- und Winkelmessungen unter Beachtung\n(§ 3 Nr. 9)                            systematischer und zufälliger Meßabweichungen\ndurchführen\nb) Messungen von dioptrischen Wirkungen durchführen\nc) die Qualität von Werkstücken durch Sichtprüfung be-       4\nurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997               441\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                     4\n10   manuelles Trennen             a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund Umformen                     und Bearbeitungsverfahren auswählen\n(§ 3 Nr. 10)                  b) Werkstücke aus Metall und Kunststoff feilen, schleifen\nund polieren\nc) Werkstücke maß- und formgenau schneiden, brökkeln\nund schleifen                                          3\nd) Werkstücke aus Metall und Kunststoff nach Anriß\nsägen\ne) Gewinde mit Gewindebohrer schneiden\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff\ndurch Rundreiben paßgenau herstellen\n11   maschinelles Spanen           a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 3 Nr. 11)                     Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstempe-\nratur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zu-\nordnen und anwenden\nb) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nc) Werkzeuge unter Berücksichtigung der zu bearbei-       3\ntenden Werkstoffe und Bearbeitungsverfahren aus-\nwählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke     mit handgeführten und ortsfesten\nMaschinen auf Maß- und Formgenauigkeit schleifen\nund fräsen\n12   Fügen                         a) Fassungsteile mit dem für die jeweilige Werkstoff-\n(§ 3 Nr. 12)                     paarung geeigneten Klebstoff oder Lösemittel unter\nBeachtung der spezifischen Verarbeitungsbedingun-\ngen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben und kitten\nb) Fassungsteile mit Kopf- oder Stiftschrauben unter\nBeachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit\nsowie der Werkstoffpaarung und -festigkeit ver-        4\nschrauben\nc) Schraubverbindungen mit Sicherungselementen sichern\nd) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Werkstoffeigen-\nschaften und Verwendungszweck auswählen\ne) Fassungsteile unter Beachtung der Oberflächenbe-\nschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften\nder Löthilfsstoffe hartlöten\n13   Bearbeiten von Brillen-       a) rohkantige Brillengläser auf Lieferqualität prüfen\ngläsern                       b) rohkantige Brillengläser mit automatischer Rand-\n(§ 3 Nr. 13)                     schleifmaschine bearbeiten\nc) optische Wirkungen von Einstärkengläsern messen\nund den Bezugspunkt anzeichnen                         8\nd) Zentriermaße ermitteln und Einstärkengläser zentrie-\nren und aufblocken\ne) Einstärkengläser für die Endmontage vorbereiten, ins-\nbesondere Kanten brechen\nf) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Gleitsicht-\ngläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen","442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                   2                                           3                                      4\ng) Zentriermaße ermitteln und Mehrstärken- und Gleit-\nsichtgläser zentrieren und aufblocken                             10\n,\nh) Mehrstärken- und Gleitsichtgläser für die Endmontage\nvorbereiten, insbesondere Kanten brechen\ni)  Brillengläser rillen, bohren, kerben und polieren\n14  Einfassen von Brillen-        a) Vollrandbrillenfassungen für das Einsetzen und Mon-\ngläsern                           tieren der Brillengläser vorbereiten\n(§ 3 Nr. 14)                  b) Gläser in Vollrandbrillenfassungen montieren             4\nc) Brillen nach Endfertigung auf Einhaltung der vorgege-\nbenen Parameter und Toleranzen überprüfen\nd) randlose Brillen und Fadenbrillen für das Einsetzen\nund Montieren der Brillengläser vorbereiten                       4\ne) Gläser in randlose Brillen und in Fadenbrillen montieren\n15  Modifizieren und Instand-     a) Schäden an Brillen be~rteilen und Reparaturmöglich-\nsetzen von Brillen                keit sowie -umfang bewerten\n(§ 3 Nr. 15)                  b) Fassungsteile unter Berücksichtigung der Werkstoffe                3\nund unter Anwendung verschiedener Fertigungsver-\nfahren fertigent reparieren und austauschen\nc) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten\nbearbeiten und anpassen                                                   3\n16  Beurteilen der optischen\nEigenschaften und Wir-\nkungen von Sehhilfen\n(§ 3 Nr. 16)\n16.1 Brillengläser                 a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften aus-\n(§ 3 Nr. 16.1)                    wählen\nb) Beschichtungen und andere Oberflächenveredlungen\nvon Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter-\nscheiden\nc) Ursachen von Abbildungsfehlern bei Einstärkengläsem\nbegründen und deren Auswirkungen einschätzen            4\nd) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser be-\nstimmen\ne) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert erfassen\nund unterscheiden\nf) sphäro-zylindrische Kombinationen umrechnen\ng) Mehrstärken- und Gleitsichtgläser nach optischen\nEigenschaften auswählen\nh) Ursachen von Abbildungsfehlern bei Mehrstärken-\nund Gleitsichtgläsern erläutern und deren Auswirkun-              4\ngen einschätzen\ni) Mehrstärken- und Gleitsichtgläser nach Glastyp und\nVerwendungsbereich unterscheiden\nk) Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen\nQ Ursachen von Abbildungsfehlern bei Sondergläsern\nerläutern und deren Auswirkungen einschätzen\n5\nrn) prismatische Brillengläser unterscheiden\nn) Filter- und Schutzgläser unterscheiden und Verwen-\ndungszwecken zuordnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997                     443\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                   2                                                   3                                     4\n16.2    Kontaktlinsen                     a) Kontaktlinsen nach Wirkungsweise und Werkstoff-\n(§ 3 Nr. 16.2)                        eigenschaften unterscheiden\nb) Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur auf Seh-                           6\nschärfe, Akkommodationserfolg, Gesichts- und Blick-\nfeld beurteilen\n16.3    Vergrößernde Sehhilfen            a) optische Eigenschaften von Linsen und Linsensyste-\n2\n(§ 3 Nr. 16.3)                        men beurteilen\nb) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen\n6\nbeschreiben und den Einsatzmöglichkeiten zuordnen\n17    Erklären und Darstellen der       a) anatomische Gegebenheiten und physiologische Vor-\nAnatomie, Physiologie und             gänge in Bezug auf den Sehvorgang einschätzen\nOptik des Auges                   b) Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie\n(§ 3 Nr. 17)                          hinsichtlich der Ursachen unterscheiden und deren                  3\nAuswirkungen einschätzen\nc) ungestörtes Binocularsehen erklären und Abweichun-\ngen davon unterscheiden\n18     optische und anatomische          a) optisch und physiologisch bedingte Auswirkungen\nBrillenanpassung                      von Korrektionen einschätzen\n(§ 3 Nr. 18)                      b) die eine Korrektion beeinflussenden äußeren Fakto-                 4*)\nren berücksichtigen\nc) Brillenfassungen anatomisch anpassen\nd) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter-\nschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren\ne) Zentrierung von Brillen kontrollieren\n8*)\nf) das optische System Sehhilfe-Auge bewerten\ng) Endanpassung von Brillen vornehmen und in deren\nGebrauch einweisen\n19     Beraten von Kunden                a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden im Verkaufs-\n(§ 3 Nr. 19)                          gespräch ermitteln\nb) Kosten für Angebote im Rahmen des Beratungs-                       4*)\ngesprächs ermitteln\nc) Informationsmedien für die Kundenberatung einsetzen\nd) Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen\nund anatomischen Gesichtspunkten auswählen; Kun-\ndenwünsche. mit fachlichen Erfordernissen in Ein-\nklang bringen\n6*)\ne) Kundendaten unter Berücksichtigung des Daten-\nschutzes dokumentieren\nf) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen;\nPflegemittel und deren Eigenschaften unterscheiden\ng) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenvered-\nlung und Farbgebung von Brillengläsern beraten\nh) Brillengläser unter Berücksichtigung der individuellen\nSehaufgabe auswählen\n10*)\ni) über Korrektionsmöglichkeiten und Anwendungsbe-\nreiche von Kontaktlinsen Auskunft geben\nk) über den Einsatz von vergrößernden Sehhilfen Aus-\nkunft geben und in deren Handhabung einweisen\nj Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               In Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                           3                                      4\n20   Verkauf von Waren und\nDienstleistungen\n(§ 3 Nr. 20)\n20.1  Verkaufsvorbereitung           a) Sortiments- und Angebotsgestaltung unter Markt-\n(§ 3 Nr. 20.1)                    gesichtspunkten begründen\nb) unterschiedliche Arten der Warenauszeichnung aus-\nführen                                                           3\nc) Warenpräsentation und außenwirksame Werbemaß-\nnahmen vornehmen\nd) das Erscheinungsbild des Augenoptikerbetriebes ein-\nschätzen und seine Wirkung begründen\n3\ne) bei Werbemaßnahmen und deren Erfolgskontrolle\nmitwirken\n20.2  Verkauf                        a) Verkaufsangebot und Zusatzsortiment mitgestalten\n(§ 3 Nr. 20.2)                 b) Waren, Sach- und Dienstleistungen verkaufen\n3\nc) Zahlungsvorgänge abwickeln; Grundregeln der Kas-\nsenführung anwenden\nd) Rechtswirkungen aus Warenverkäufen und Dienstlei-\nstungen darlegen; Kaufvertragsrecht anwenden\n4\ne) Kundenreklamationen entgegennehmen und entspre-\nchende Maßnahmen veranlassen\n20.3  Warenbeschaffung und           a) betriebsinterne und externe Informationen unter Ein-\nWarenlagerung                     satz von Kommunikationsmitteln für die Warenbe-\n(§ 3 Nr. 20.3)                    schaffung nutzen                                        3\nb) Bestellungen vorbereiten und durchführen\nc) Wareneingänge erfassen\nd) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis\ngemäß der Bestellung überprüfen\ne) Waren bevorraten, sachgerecht lagern und pflegen                 2\nf) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und\nreklamieren\n21  Durchführen von Verwal-        a) Kommunlkationstechnologien anwenden\ntungsarbeiten                                                                             2\nb) Postein- und Postausgang bearbeiten\n(§ 3 Nr. 21)\nc) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssyste-\n2\nmen abwickeln\nd) Mahnverfahren vorbereiten und nach Absprache ein-\nleiten                                                                    2\ne) Datenschutzbestimmungen anwenden\n22   Durchführen des betrieb-      a) Buchungsunterlagen anfertigen; Belege kontieren und\nlichen Rechnungswesens            Buchungen unter Anleitung durchführen\n(§ 3 Nr. 22)                  b) betriebliche Kostenrechnung als Informations- und\nKontrollsystem nutzen und kostenbewußt handeln                            5\nc) betriebliche Leistungen verursachungsgerecht zuord-\nnen, kalkulieren und abrechnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997               445\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung\nVom 5. März 1997\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben-                         Bruttoraumzahl, wobei unter mehreren Ver-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             messungsergebnissen das höchste Ergebnis\n27. September 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bun-                     maßgebend ist,\".\ndesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nBundesministerium der Finanzen:\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nArtikel 1                                    ,,(2) Übersteigt der Betrag, der sich aus der\nBerechnung des Hafengeldes nach § 2 ergibt, den\nDie Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 13. Sep-                 Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß der bis\ntember 1983 (BGBI. 1S. 1176), zuletzt geändert durch die             zum 30. September 1996 geltenden Verordnung\nVerordnung vom 11. September 1995 (BGBI. 1 S. 1170),                 ergibt, um mehr als 20 Prozent, so wird auf einen\nwird wie folgt geändert:                                             bei dem jeweils zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt zu stellenden Antrag das Hafengeld auf\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 120 Prozent des nach der bisher geltenden Verord-\n,,(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die                nung zu zahlenden Betrages beschränkt.\"\nHafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den\nGrenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung         3. In Absatz 1 Nr. 2 der Anlage zu den §§ 2 und 6 werden\nvom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541 ), zuletzt        die Wörter „Bruttoregistertonne oder\" und „Bruttore-\ngeändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1996             gistertonne und\" gestrichen.\n(BAnz. S. 11 705), sowie das Hafenbecken und die\ndazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und\nBauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung                                      Artikel 2\nBorkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713).\"\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               in Kraft. Ist die gebührenpflichtige Hafenbenutzung zum\nZeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bereits\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                         beendet, so ist die Bundes-Seehäfen-Abgabenverord-\n,, 1. bei Seeschiffen das im Schiffsmeßbrief einge-    nung in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fas-\ntragene Ergebnis der Schiffsvermessung in        sung anzuwenden.\nBonn, den 5. März 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Klärschlammverordnung\nVom 6. März 1997\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) verordnet das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesmi-\nnisterium für Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nDie Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 912) wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt.\"\n2. In § 2 Abs. 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:\n,,Als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung gelten auch Klärschlamm-\nkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mi-\nschungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen.\"\n3. In § 9 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes\" durch die\nAngabe ,,§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\"\nersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. März 1997\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}