{"id":"bgbl1-1997-15-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":15,"date":"1997-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_15.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost","law_date":"1997-03-06T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997\nGesetz\nzur Reg~lung der Altschulden\nfür gesellschaftliche Einrichtungen,\nzur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und\nzur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost\nVom 6. März 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           52 436 055,61 Deutsche Mark, soweit er nicht durch An-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              rechnung~n gemäß Absatz 2 erbracht wird.\n(2) Auf den Anteil der Länder gemäß Absatz 1 werden,\nArtikel 1                            unter Abzug von einmalig 300 Millionen Deutsche Mark\nsowie von jährlich 6,25 Millionen Deutsche Mark in den\nGesetz                              Jahren 1997 bis 2004, in den Jahren 1998 bis 2004 aus\nzur Regelung der Altschulden                      dem in § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-\nfür gesellschaftliche Einrichtungen                  kratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9\n(Altschuldenregelungsgesetz -ARG)                     S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1\nNr. 49 S. 904) geändert worden ist, in Verbindung mit\n§1                                Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d\nSatz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nDer Erblastentilgungsfonds übernimmt zur Regelung          (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen die\nder Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen mit       verfügbaren Barmittel, jährlich bis zu 105 Millionen\nWirkung vom 1. Januar 1997 bei der Gesellschaft für           Deutsche Mark, angerechnet. Darüber hinaus verfügbare\nkommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Wäh-              Barmittel sind auf künftige Jahre vorzutragen. Der ver-\nrungsumstellung mbH Berlin am 31. Dezember 1996 als           fügbare Betrag wird vor Beginn eines Jahres von der\nForderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten für           Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\nden Bau gesellschaftlicher Einrichtungen und sonstige         festgestellt und jeweils bis zum 15. Dezember eines\nFinanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen                Jahres dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.\n8 389 768 897 ,33 Deutsche Mark.                              Der anrechnungsfähige Betrag wird zu Beginn des Jahres\nals Teil des Länderbeitrages an den Bund abgeführt. Ist\n§2                                der jeweils festgestellte, verfügbare Betrag geringer als\n105 Millionen Deutsche Mark, so trifft die Länder insoweit\nAls Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbind-      keine weitere Leistungspflicht. In Höhe dieser Fehlbeträge\nlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in     hat der Bund einen unbefristeten Erstattungsanspruch\nden Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-          gegenüber dem in Satz 1 genannten Vermögen.\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belege-\nnen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie           (3) In den Jahren 1998 bis 2004 können die Jahresbe-\nsonstige Schuldner der Gesellschaft für kommunale Alt-        träge der Finanzhilfen der Länder Brandenburg, Mecklen-\nkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung             burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\nmbH Berlin von Forderungen, die auf Grund von Rechts-         gen nach§ 2 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau\nvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur        Ost vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 982) durch bis zum\nFinanzierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen       1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres\nentstanden sind, befreit. Soweit die Länder von diesen        abzugebende schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-\nForderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung      desministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34 936 056\nauch für sie ein.                                             Deutsche Mark abgesenkt werden. Diese Beträge werden\nauf die jeweiligen Anteile der Länder an deren Beitrag zu\n§3                                den Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 1 ange-\nrechnet.\n(1) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                                             §4\nerstatten zu gleichen Teilen dem Bund als ihren Beitrag zu\nden Zins- und Tilgungsleistungen für die vom Erblasten-          (1) Soweit die Erfüllung der auf das jeweilige Land ent-\ntilgungsfonds übernommenen Verbindlichkeiten, begin-          fallenden Erstattungsleistungen nach § 3 nicht in voller\nnend mit dem Jahr 1998, jährlich bis zur vollständigen        Höhe erbracht wird, erfolgt bis einschließlich 2004 eine\nTilgung der Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds      unmittelbare Zahlung der Länder an den Bund bis zum\ndie Hälfte der jährlichen Annuität von 7 ,5 vom Hundert der   31 . Januar des jeweiligen Jahres.\nnach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von              (2) Die Leistungen der Länder an den Bund können\ninsgesamt 314 616 333,65 Deutsche Mark. Der Bund              durch Verwaltungsvereinbarungen abweichend von die-\nübernimmt den Anteil des Landes Berlin in Höhe von            sem Gesetz geregelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1997                435\nArtikel2                                 Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird\nnach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.\"\nGesetz\nzur Änderung des\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nErblastentilgungsfonds-Gesetzes\n,,(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten\nDas Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993            die Länder\n(BGBI. 1S. 944, 984), geändert durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie             Berlin                              1 255 000 000 DM,\nfolgt geändert:        ·                                          Brandenburg                           936 000 000 DM,\nMecklenburg-Vorpommern                697 000 000 DM,\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:\nSachsen                             1 725 000 000 DM,\n,,(4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die\nin § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten             Sachsen-Anhalt                      1 041 000 000 DM,\nVerbindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwen-          Thüringen                             946 000 000 DM.\ndungen in Höhe von zusammen 8 389 768 897,33\nDer den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nDeutsche Mark und die sich daraus ergebenden Ver-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach\npflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen.\"\nSatz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum\n1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende\n„Zuführungen in Höhe von 7 ,5 vom Hundert der bis             schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenü-\nzum 1. Januar 1995 nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der ab          ber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um\n1. Juli 1995 nach § 2 Abs. 3 und der ab 1. Januar 1997        bis zu 34 936 056 Deutsche Mark abgesenkt werden.\"\nnach § 2 Abs. 4 zu übernehmenden Verbindlichkeiten;\ndie Zuführung für die letztgenannten Verbindlichkeiten\nerfolgt erstmals 1998.\"                                                             Artikel 4\nUnter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1\nwird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer\nArtikel3                             Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentil-\nÄnderung des Investitions-                     gungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß\nförderungsgesetzes Aufbau Ost                     Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung\nüber die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem\nDas Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom             Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung\n23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 982) wird wie folgt geändert:        nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen\nLeistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                 pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in\nHöhe von jeweils 52 436 055,61 Deutsche Mark in Mo-\n,,§ 1\nnatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes\nZum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft      auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach\nund zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums           § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund\ngewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg,          und Ländern.\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen für die Dauer von sieben Jahren ab dem\nArtikel 5\nJahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame\nInvestitionen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. März 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}