{"id":"bgbl1-1997-14-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":14,"date":"1997-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_14.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung","law_date":"1997-03-03T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["430                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\nVerordnung\nzur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung\nVom 3. März 1997\nEs verordnen das Bundesministerium für Gesundheit                     werte festgelegt wurden, gelten die in den Listen ·\n- auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin-                   der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Be-\ndung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                   rücksichtigung der auf Grund des Trocknungs-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      prozesses eingetretenen Rückstandskonzentration\nvom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1                oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses\nNr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994                        eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, so-\n(BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen                 weit in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt-                    ist.\"\nschaft und Forsten und für Wirtschaft und\n2. Nach § 1 wird folgender neuer§ 1a eingefügt:\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit                                                                              ,,§ 1a\n- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und                                Analyseverfahren und Probenahme\nBedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3,               Bei der amtlichen Kontrolle zur Bestimmung des\n4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert              Schadstoffgehaltes nach Liste B der Anlage ist für\nworden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-               frische und tiefgefrorene Fischereierzeugnisse das\nrien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und           Analyseverfahren gemäß Artikel 2 der Entscheidung\nForsten und für Wirtschaft sowie                                 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur\n- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und                    Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne\nBedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3            und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnis-\nund 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert                sen (ABI. EG Nr. L 144 S. 23) und die Probenahme hin-\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-               sichtlich des Probenumfangs gemäß den Kriterien der\nrium für Gesundheit:                                             Buchstaben A und B des Artikels 3 Abs. 1 sowie des\nAbs. 2 Satz 1 dieser Entscheidung anzuwenden.\"\nArtikel 1\n3. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nDie Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März\n1988 (BGBI. 1S. 422) wird wie folgt geändert:                                                   ,,§2\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                           mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1\nb) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Lebensmittel gewerbsmäßig\n\"1. in der Anlage aufgeführte Lebensmittel, deren           in den Verkehr bringt.\nGehalt an einem dort aufgeführten Schadstoff\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\ndie festgesetzte Höchstmenge infolge einer\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-\nEinwirkung durch Verunreinigungen\ngegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Lebensmittel\na) der Luft, des Wassers oder des Bodens              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\noder                                                 (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung\nb) beim Herstellen oder Behandeln des Le-              leichtfertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des\nbensmittels oder einer seiner Zutaten             Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\nüberschreitet,\".                                       nungswidrig.\"\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n4. § 3 (Übergangsregelung) wird gestrichen.\n,,(2) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmit-\ntel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchst-    5. § 4 (Berlin-Klausel) wird gestrichen.\n6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Liste A wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte Lebensmittel werden die Worte „Krusten-5), Schalen- und Weichtiere sowie wechselwarme\nTiere\" jeweils durch die Worte „Krebs- und Weichtiere5) sowie wechselwarme Tiere\" ersetzt.\nbb) In der Fußnote 4 werden die Worte „Krusten-, Schalen- und Weichtiere\" durch die Worte „Krebs- und Weich-\ntiere\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                                    431\nb) Die Liste B wird wie folgt gefaßt:\n„Liste B\nQuecksilber\nHöchstmengen\nSchadstoff                               in Milligramm                         Lebensmittel\npro Kilogramm\nQuecksilber (Hg) und Quecksil-                                                Haifische (alle Arten)\nberverbindungen insgesamt,                                                    Thunfisch {Thunnus spp.)\nberechnet als Quecksilber                                                     Falscher Bonito (Euthynnus spp.)\nBonito (Sarda spp.)\nEinfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)\nSchwertfisch (Xiphias gladius)\nPazifischer Fächerfisch (lstiophorus platypterus)\nLangschwänziger Speerfisch ( Makaira spp.)\nEchter Aal (Anguilla spp.)\nBarsch (Dicentrarchus labrax)\nGemeiner Stör (Acipenser spp.)\nHeilbutt (Hippoglossus hippoglossus)\nRotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella)\nBlauleng (Molva dipterygia)\nSteinbeißer (Anarhichas lupus)\nHecht (Esox lucius)\nCentroscymnes coelolepis\nRochen (Raja spp.)\nHaarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus\ncarbo)\nSeeteufel (Lophius spp.)\nund daraus hergestellte Erzeugnisse\n0,5  1\n)          Sonstige Fische2), Krebs- und Weichtiere ) und 2\ndaraus hergestellte Erzeugnisse\n1\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der\nAnteil der zu Ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu\nlegen.\n') Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.\"\nArtikel2                                                                 Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis                                                            Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff-                          in Kraft.\nHöchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. März 1997\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","432                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthalt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertasseneri Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteUungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Tel11 und Teil II halbjlhrtich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzilglich 2,05 DM Versandkosten), bei                  8unc:lesanzeige Ver1ageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen VOl\"ausrechnung 5,85 DM.\nPolltvertrlebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerordnung\nüber das Verbot der Verwendung\nbestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln\n(Frischzellen-Verordnung)\nVom 4. März 1997\nAuf Grund des § 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-                            mittelgesetzes registriert sind oder gemäß § 105 Abs. 1\nsung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I                                 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.\nS. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                                      (5) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 aus-\nheit:                                                                                 genommen sind ferner Arzneimittel zur Anwendung im\nRahmen der klinischen Prüfung nach § 40 des Arznei-\n§1                                       mittelgesetzes.\nVerbot der Verwendung von Frischzellen                                                                        §2\n(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimit-                                            Straf- und Bußgeldvorschriften\nteln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frisch-\nzellen zu verwenden.                                                                      (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittel-\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\n(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die zur Injektion oder                         gegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.\nInfusion bestimmt und unter Verwendung von Frischzellen\nhergestellt sind, in den Verkehr zu bringen.                                             (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird\nbestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Frischzellen verwendet.\n(3) Frischzellen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind tieri-\nsche Zellen oder Gemische von tierischen Zellen oder                                      (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-\nZellbruchstücken in -bearbeitetem oder· unbearbeitetem                                 lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittel-\nZustand, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt                                      gesetzes ordnungswidrig.\nsind.\n§3\n(4) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausge-\nInkrafttreten\nnommen sind Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1\ndes Arzneimittelgesetzes, die gemäß § 25 des Arznei-                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmittelgesetzes zugelassen sind, gemäß § 39 des Arznei-                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}