{"id":"bgbl1-1997-14-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":14,"date":"1997-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_14.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1997-02-28T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                  427\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung\nVom 28. Februar 1997\nAuf Grund des§ 47 Abs. 1, der§§ 57, 131 Abs. 3, § 149        6. § 117a wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das                  a) Das Wort „Monopolaufkommen\" wird durch das\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 Wort „Steueraufkommen\" ersetzt.\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten\nFassung, von denen§ 131 Abs. 3 und§ 149 Abs. 2 durch               b) Nach den Wörtern „Bedenken bestehen.\" wird fol-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1                   gender Satz angefügt:\nS. 2150) eingefügt worden sind, in Verbindung mit Arti-                 „Sie kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet das Bundes-                  die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,\n. ministerium der Finanzen:                                               auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu\ngewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in\nArtikel 1                                     andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nverbringen oder verbringen lassen.\"\nDie Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz über\ndas Branntweinmonopol - die Brennereiordnung - in der           7. Dem § 119 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer An-\nlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,             ,,(4) Die Aufgaben der Oberfinanzdirektion nach den\nzuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom                 Absätzen 1 bis 3 werden der Zentralstelle Abfin-\n24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird wie folgt geändert:           dungsbrennen übertragen.\"\n1. § 9 Abs. 6 Nr. 2 wird aufgehoben.                          8. In§ 120 Abs. 2 werden das Wort „Weingeistmenge\"\ndurch das Wort „Alkoholmenge\" und das Wort\n,,Doppelzentner'' durch die Angabe „ 100 Kilogramm\"\n2. In § 17 Abs. 2 werden die Angabe „im Sinne des§ 126\nersetzt.\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe „im\nSinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\"\n9. § 121 wird wie folgt geändert:\nund das Wort „fahrlässig\" durch das Wort „leicht-\nfertig\" ersetzt.                                              a) In Absatz 1 werden die Angabe „ 7 Liter Weingeist\naus 1 Doppelzentner frische Kartoffeln\" durch die\n3. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-               Angabe „ 7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische\ntion\" durch die Wörter „Zentralstelle Abfindungsbren-              Kartoffeln\" und die Angabe „21 Liter Weingeist aus\nnen beim Hauptzollamt Stuttgart (Zentralstelle Abfin-              1 Doppelzentner geschrotetes Getreide\" durch die\ndungsbrennen)\" ersetzt.                                            Angabe „24 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm\ngeschrotetes Getreide\" ersetzt.\n4. § 49 wird wie folgt gefaßt:                                   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n,,Weingeistausbeute\" durch das Wort „Ausbeute\"\n,,§49\nersetzt.\nAuf einem Grundstück darf nicht mehr als eine\nBrennerei betrieben werden. Die Oberfinanzdirektion       10. § 122 wird wie folgt gefaßt:\nkann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Auf-                                         ,,§ 122\nsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei\nmuß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem                    Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen\nZustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet            gelten für einen Hektoliter Material folgende regel-\nsein. Auch muß jede Brennerei in vollständig vonein-          mäßige Ausbeuten:\nander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße              - Kirschen                                     5,0IA,\nfür die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstof-\n- Zwetschgen und Mirabellen                    4,61A,\nfe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destil-\nlation, die Reinigung und die Branntweinlagerung              - Schlehen                                     2,0IA,\nbesitzen.\"                                                    - sonstiges Steinobst                          3,SIA,\n- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kern-\n5. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nobstwein                                   3,61A,\na) In Satz 2 wird das Wort „Weingeistmenge\" durch\n- Kemobsttrester                               1,SIA,\ndas Wort „Alkoholmenge\" ersetzt.\n- Weintrauben und -beeren                      5,0IA,\nb) In Satz 3 werden das Wort „Weingeistmenge\"\ndurch das Wort „Alkoholmenge\", die Angabe „der            - sonstiges Beerenobst                         2,0IA,\nBranntweinaufschlag nach § 170 Abs. 2\" durch              - Traubenwein                                  7,0IA,\ndie Angabe „die Branntweinsteuer nach § 170a\n- Beerenwein und -most                         4,0IA,\nAbs. 1\" und das Wort „Weingeistes\" durch das\nWort „Alkohols\" ersetzt.                                  - Obstweinhefe                                 2,51A,","428                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\n- Traubenweintrester                                       16. In § 161 Abs. 5 werden die Angabe „im Sinne des\naus deutschen Weinbaugebieten               2,0IA,         § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe\n- Traubenweintrub (Weinhefe)                                   ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-\naus deutschen Weinbaugebieten               5,0IA,         nung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das Wort\n,,leichtfertig\" ersetzt.\n- Traubenweintrub (Weinhefe)\n- im Micro-Flow-Verfahren gewonnen -\n17. In § 162 Abs. 3 werden die Angabe „im Sinne des\naus deutschen Weinbaugebieten               6,0IA,\n§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe\n- Topinamburs (Roßkartoffeln)                   4,0IA,         ,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-\n- Enzian- und sonstige Wurzeln                  2,0IA,         nung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das Wort\n- Bier bis zu 13 Grad Plato                     4,0IA,         ,,leichtfertig\" ersetzt.\n- Bier mit mehr als 13 Grad Plato               5,0IA,     18. In § 163 Abs. 2 werden die Angabe „im Sinne des\n- umgeschlagenes Bier und Bierrückstände 2,01 A.\"              § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe\n,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-\n11 . § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            nung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das Wort\n,,(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartof-       ,,leichtfertig\" ersetzt.\nfeln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln,\nMehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten       19. In§ 166 Satz 1 werden die Wörter „vorgeschriebenem\nStoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so         Muster'' durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem\nsind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Beson-              Vordruck\" ersetzt.\ndere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt\nwerden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder           20. § 168 wird wie folgt geändert:\nder Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist,               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorge-\ndaß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen                       schriebenem Muster in doppelter Ausfertigung\"\nberechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den                    durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Vor-\nwirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Aus-                 druck\" ersetzt.\nbeutesätze sollen nicht festgesetzt und die festge-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zuständige\nsetzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert\nZollstelle\" durch die Wörter „Zentralstelle Abfin-\nwerden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher\ndungsbrennen\" ersetzt.\nangewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als\n40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes                 c) In Absatz 3 werden die Angabe „im Sinne des\noder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt fest-            § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe\ngesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt.\"                   ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-\nordnung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das\n12. Nach § 125 wird folgender neuer§ 125a eingefügt:                    Wort „leichtfertig\" ersetzt.\n,,§ 125a\n21. § 169 wird wie folgt geändert:\n(1) Die bis zum 30. Juni 1. 997 festgesetzten be-\nsonderen Ausbeutesätze werden durch die ab 1. Juli             a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „ Weingeistgehal-\n1997 für gleiche Rohstoffe geltenden regelmäßigen                  tes\" durch das Wort „Alkoholgehaltes\" ersetzt.\nAusbeutesätze (§ 121 Abs. 1, § 122) ersetzt. Das gilt          b) In Absatz 5 werden die Angabe „im Sinne des\nnicht, wenn das Hauptzollamt mit Wirkung vom 1. Juli               § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe\n1997 besondere Ausbeutesätze festsetzt, die unter-                 ,,im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-\nhalb der regelmäßigen Ausbeutesätze liegen, weil die               ordnung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das\nwirklichen Ausbeuten geringer sind als die regelmäßi-              Wort „leichtfertig\" ersetzt.\ngen Ausbeutesätze, oder die die Marge von 40 vom\nHundert nach § 124 Abs. 1 überschreiten.                   22. § 170a wird wie folgt geändert:\n(2) Die bis zum 30. Juni 1997 für Traubenwein-             a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Weingeist-\ntrester und Traubenweintrub (Weinhefe) festgesetzten               menge\" durch das Wort ,,Alkoholmenge\" und in\nbesonderen Ausbeutesätze entfallen.\"                               Satz 2 die Wörter „den Branntweinaufschlag\"\ndurch die Wörter „die Branntweinsteuer\" ersetzt.\n13. § 131 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Weingeist-\n14. § 132 wird wie folgt geändert:                                      menge\" durch das Wort ,,Alkoholmenge\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Weingeistmenge\"                  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Weingeist-\ndurch das Wort ,,Alkoholmenge\" ersetzt.                       menge\" durch das Wort „Alkoholmenge\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter          d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n11\n„des Branntweinaufschlags durch die Wörter „der                 ,,(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brennge-\nBranntweinsteuer\" ersetzt.                                    nehmigung von einer Sicherheitsleistung nach\n§ 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig\n15. In § 139 Abs. 4 werden die Angabe „im Sinne des                     machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungs-\n§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Angabe                  frist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt\n,,im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-                   versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen,\nnung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das Wort                     die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefähr-\n,,leichtfertig\" ersetzt.                                           det erscheinen lassen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                   429\n23. § 171 wird wie folgt geändert:                                   Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig\na) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Weingeist-                zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenord-\nmenge\" durch das Wort „Alkoholmenge\" und die                 nung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung\nWörter „des Branntweinaufschlags\" durch die                   tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten\nWörter „der Branntweinsteuer'' ersetzt.                       eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den\nBrennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit\nb) In Absatz 4 werden die Angabe „im Sinne des                   der Durchführung des Brennens auf Rechnung\n§ 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\" durch die Anga-              und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die\nbe „im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-              Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände\nordnung\" und das Wort „fahrlässig\" durch das                  und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung\nWort „leichtfertig\" ersetzt.                                  überlassen.\"\n24. § 172 wird wie folgt gefaßt:                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§172                                   ,,(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müs-\nsen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe\nWird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid             getrennt lagern und abbrennen.\"\n(§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager\nder Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt                c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\ndie nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene                   angefügt:\nBranntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht                    ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1\noder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50           Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nAbs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene                    lich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die\nBranntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der                   Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig\nBranntwein ist nachweislich untergegangen.\"                      abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht\ngetrennt lagert oder abbrennt.\"\n25. § 174 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        26. § 205 Abs. 1 wird aufgehoben.\n,,(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmel-\ndung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                                      Artikel2\nbei der Zentralstelle Abfindungsbrennen abzu-\ngeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}