{"id":"bgbl1-1997-14-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":14,"date":"1997-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_14.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes","law_date":"1997-02-26T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes\nVom 26. Februar 1997\nAuf Grund des Artikels 31 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) wird nachstehend der Wortlaut des\nGrunderwerbsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . das am 1 . Januar 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember 1982\n(BGBI. 1S. 1777),                          .\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni\n1990 in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\n(BGBI. 1990 II S. 518,525),\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 31 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 988),\n4. den teils mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 und teils am 28. Juni 1991 in Kraft\ngetretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 27 des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),                     ·\n6. den am 22. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 § 9 des Gesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),\n7. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2150),\n8. den am 25. Dezember ·1993 in Kraft getretenen Artikel 17 § 3 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182),\n9. den am 31. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n11 . Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250).\n10. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783),\n11. den teils am 28. Dezember 1996 und teils am 1. Januar 1997 in Kraft getre-\ntenen Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).\nBonn, den 26. Februar 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                   419\nGrunderwerbsteuergesetz\n(GrEStG)\nErster Abschnitt                         Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn sie bei\nwirtschaftlicher Betrachtung eine Übertragung des\nGegenstand der Steuer                       Grundstücks auf die neue Personengesellschaft darstellt.\nDies ist stets der Fall, wenn 95 vom Hundert der Anteile\n§1                               am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über-\nErwerbsvorgänge                          gehen. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt\nder Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.\n(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden        Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des\nRechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grund-        Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem\nstücke beziehen:                                              Gesellschafter erworben, sind die Sätze 1 bis 4 insoweit\n1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das       nicht anzuwenden, als die Steuer nach § 5 von der Be-\nden Anspruch auf Übereignung begründet;                   messungsgrundlage für das von dem Gesellschafter\nerworbene Grundstück zu erheben ist.\n2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausge-\ngangen ist, das den Anspruch auf Übereignung                 (3) Gehärt zum Vermögen einer Gesellschaft ein inlän-\nbegründet;                                                disches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit\neine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht\n3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch\nauf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vor-          kommt, außerdem:\nausgegangen ist und es auch keiner Auflassung             1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-\nbedarf. Ausgenommen sind                                      gung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft\na) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung             begründet, wenn durch die Übertragung aller Anteile\nin Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land         der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der\nfür gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungs-        Hand von herrschenden und abhängigen Unterneh-\nverfahren sowie durch die entsprechenden Rechts-          men oder abhängigen Personen oder in der Hand von\nvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungs-               abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen\nverfahren und im Landtauschverfahren nach dem             allein vereinigt werden würden;\nFlurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden    2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn\nFassung,                                                  kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne'tter Nummer 1\nb) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfah-             vorausgegangen ist;\nren nach dem Baugesetzbuch in seiner jeweils          3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-\ngeltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in            gung aller Anteile der Gesellschaft begründet;\ndiesem Verfahren als Eigentümer eines im Umle-\ngungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,    4. der Übergang aller Anteile der Gesellschaft auf einen\nanderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im\nc) der Übergang des Eigentums im Zwangsversteige-             Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.\nrungsverfahren;\n(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten\n4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;\n1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Gewerk-\n5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung             schaften und\neines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus\neinem Meistgebot begründet;                               2. als abhängig\n6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung             a) natürliche Personen, soweit sie einzeln oder\nder Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem                   zusammengeschlossen einem Unternehmen so\nKaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines                  eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des\nanderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung             Unternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen\nverlangt werden kann;                                             verpflichtet sind;\n7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6                 b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der\nbezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vor-                tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich\nausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der               und organisatorisch in ein Unternehmen eingeglie-\nRechte begründet.                                                 dert sind.\n(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechts-            (5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile\nvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf          den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks\nÜbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich       begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung\nermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene           über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung\nRechnung zu verwerten.                                        über die Leistung des anderen Vertragsteils.\n(2a) Gehärt zum Vermögen einer Personengesellschaft          (6) Ein in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneter Rechts-\nein inländisches Grundstück und ändert sich bei ihr inner-    vorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein\nhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollstän-      in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechts-\ndig oder wesentlich, gilt dies als auf die Übereignung des   vorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur\nGrundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerich-        insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den\ntetes Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des           späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem","420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\nbeim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer be-            4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Ver-\nrechnet worden ist.                   -              ·            äußerers;\n(7) Erwirbt ein Erbbauberechtigter das mit dem Erbbau-      5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten\nrecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nur inso-          des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinan-\nweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den                 dersetzung nach der Scheidung;\nErwerb des Grundstücks den Betrag übersteigt, von dem\n6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit\nfür die Begründung oder den Erwerb des Erbbaurechts,\ndem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den\nsoweit er auf das unbebaute Grundstück entfällt, die Steu-\nAbkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Ver-.\ner berechnet worden ist.\nwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ste-\nhen deren Ehegatten gleich;\n§2\n7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grund-\nGrundstücke                               stücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten\nGütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den\n(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind\nTeilnehmem an der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verste-\nstehen ihre Ehegatten gleich;\nhen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerech-\nnet:                                                          8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treu-\ngeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Vor-\n1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu\naussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den\neiner Betriebsanlage gehören,\nder Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des\n2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbebe-                Grundstücks «xter das Eigentum an dem Grundstück\nrechtigungen.                                                 erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die\n(2) Den Grundstücken stehen gleich                             Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt\nunberührt.\n1. Erbbaurechte,\n2. Gebäude auf fremdem Boden,                                                              §4\n3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne                Besondere Ausnahmen von der Besteuerung\ndes § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des\nVon der Besteuerung sind ausgenommen:\n§ 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft\n(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grund-\ndes öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus\nstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so\nAnlaß des Übergangs von Aufgaben oder aus Anlaß\nwerden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt.\nvon Grenzänderungen von der einen auf die andere\nBezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere\nKörperschaft übergeht;\nTeile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein\nGrundstück behandelt.                                         2. der Erwerb eines Grundstücks durch einen auslän-\n. dischen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke\nvon Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten\nzweiter Abschnitt                            dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit\ngewährt wird;\nSteuervergünstigungen\n3. der Erwerb eines Grundstücks durch einen auslän-\ndischen Staat oder eine ausländische kulturelle Ein-\n§3\nrichtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke\nAllgemeine Ausnahmen von der Besteuerung                    bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;\nVon der Besteuerung sind ausgenommen:                      4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapital-\ngesellschaft, wenn das GrundstOck vor dem 1. Januar\n1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die\n1999 nach den Vorschriften des Gesetzes Ober die\nBerechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8)\nSpaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten\n5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;\nUnternehmen vom 5. April 1991 (BGBI. 1S. 854) oder\n2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grund-               im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der\nstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erb-            Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteili-\nschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schen-             gungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhand-\nkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteue-           gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im\nrung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen,          Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermö-\ndie bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;                   genszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft\nübergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines\n3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks\nGrundstücks, das die Treuhandanstalt von Dritten\ndurch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miter-\nerworben hat. Dritte sind nicht Kapitalgesellschaften,\nben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit\nderen Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar\nden Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein-\noder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhand-\nschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in\nanstalt befinden;\nAnrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zuge-\nwinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß          5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach den Artikeln 21\ngehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben           und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer\nstehen außerdem ihre Ehegatten gleich;                       Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                   421\ndem 1. Januar 1999 durch eine Wohnungsgesellschaft                                      §7\nerfolgt, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand                  Umwandlung von gemeinschaft-\nder übertragenden Kommunen befinden;                                 lichem Eigentum in Rächeneigentum\n6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein\n(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern\nLand, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,\ngehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so\nwenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Rah-\nwird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teil-\nmen der Zuordnung des Verwaltungs- oder Finanzver-\ngrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem\nmögens nach den Vorschriften der Artikel 21 und 22\nBruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu ver-\ndes Einigungsvertrages übertragen wird;\nteilenden Grundstück beteiligt ist.\n7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs-\ngenossenschaft, wenn das Grundstück vor dem                  (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört,\n1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung nach § 1           von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächen-\nAbs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-         weise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der\nVermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach           Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber\n§ 1 Abs. 6 des Wohngenossenschafts-Vermögens-             erhält, dem Anteil entspricht, zu dem der am Vermögen\ngesetzes übertragen wird.                                 der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der\nAuflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die\n§5                               Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Betei-\nligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine\nÜbergang auf eine Gesamthand                    vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinander-\n(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern         setzungsquote verein~art haben.\nauf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand)             (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit\nüber, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil     nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein\ndes einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten          Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand\nseinem Bruchteil am Grundstück entspricht.                    innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch\n(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf      Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vor-\neine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des          schrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht,\nAnteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Ver-          als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ausein-\nmögen der Gesamthand beteiligt ist.                           andersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor\nder Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.\n§6\nÜbergang von einer Gesamthand                                          Dritter Abschnitt\n(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das                           Bemessungsgrundlage\nMiteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Per-\nsonen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der                                    §8\nBruchteil, den der einzelne ~erber erhält, dem Anteil\nentspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand                                       Grundsatz\nbeteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der         (1) Die Steuer bemißt sich Aach dem Wert der Gegen-\nGesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungs-\nleistung.\nquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der\nAuflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhält-           (2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138\nnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart           Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:\nhaben.                                                        1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht\n(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das            zu ermitteln ist;\nAlleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Per-       2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungs-\nson über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht            gesetzes, bei einer Einbringung sowie bei anderen Er-\nerhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamt-              werbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grund-\nhand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung         lage;\nder Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamt-\nhänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.           3. in den Fällen des§ 1 Abs. 3.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend\nbeim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand                                        §9\nauf eine andere Gesamthand.                                                          Gegenleistung\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit      (1) Als Gegenleistung gelten\nnicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein\nRechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem           1. bei einem Kauf:\nErwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch              der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernom-\nRechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vor-              menen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer\nschriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem insoweit            vorbehaltenen Nutzungen;\nnicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende\n2. bei einem Tausch:\nAuseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf\nJahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart wor-            die Tauschleistung des anderen Vertragsteils ein-\nden ist.                                                          schließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;","422                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\n3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:                                             Vierter Abschnitt\nder Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt ange-                          Steuerberechnung\nnommen wird;\n4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:                                          § 11\ndas Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach                             Steuersatz, Abnandung\nden Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;               (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.\n5. bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:                   (2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten\ndie Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot.         abzurunden.\nZusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber\ngegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem                                       §12\nMeistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der                                   Pauschbesteuerung\nMeistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt,\nsind abzusetzen;                                               Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuer-\npflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags\n6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:                 absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag fest-\ndie Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsge-           setzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und\nschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat,         das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.\neinschließlich der besonderen Leistungen, zu denen\nsich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber ver-\npflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Über-                                Fünfter Abschnitt\nnehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;                                         Steuerschuld\n7. bei der Enteignung:\ndie Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet,                                         §13\ndas zusammen mit anderen Grundstücken eine wirt-                                   Steuerschuldner\nschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Ent-\nschädigung für eine Wertminderung der nicht enteig-            Steuerschuldner sind\nneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt        1. regelmäßig:\nauch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der\ndie an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteilig-\nEnteignung freiwillig veräußert wird;\nten Personen;\n8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des             2. beim Erwerb kraft Gesetzes:\nGesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:\nder bisherige Eigentümer und der Erwerber;\nder Teil der Leistungen für die Erlangung der Gesell-\nschafterstellung, der auf Grundstücke im Vermögen           3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:\n.;»:\nder Personengesellschaft entfällt.                              der Erwerber;\n(2) Zur Gegenleistung gehören auch                            4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:\n1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem                 der Meistbietende;\nVeräußerer neben der beim Erwerbsvorgang verein-            5. bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in\nbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;                        der Hand\n2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,                   a) des Erwerbers:\nsoweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.\nZur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem                   der Erwerber;\nGrundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbau-               b) mehrerer Unternehmen oder Personen:\nzins gilt nicht als dauernde Last;\ndiese Beteiligten;\n3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks ande-\n6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des\nren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung\nGesellschafterbestandes:\ndafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-\nstücks verzichten;                                              die Personengesellschaft.\n4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des\nGrundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür                                        §14\ngewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das                                        Entstehung der\nGrundstück überläßt.                                                        Steuer in besonderen Fällen\n(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden          Die Steuer entsteht,\nErwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung\n1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von\nweder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.\ndem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Ein-\ntritt der Bedingung;\n§10\n2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf,\n(weggefallen)                             mit der Genehmigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                     423\n§15                                                   Siebenter Abschnitt\nFälligkeit der Steuer                                         Örtliche Zuständigkeit,\nFeststellung von Besteuerungs-\nDie Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des\nSteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere\ngrundlagen, Anzeigepflichten und Er-\nZahlungsfrist setzen.                                                  teilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung\n§17\nSechster Abschnitt                                            Örtliche Zuständigkeit,\nFeststellung von Besteuenangsgrundlagen\nNichtfestsetzung der Steuer, Auf-\nhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung                    (1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2\ndas Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das\nGrundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks\n§16                              liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzäm-\n(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor        tern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter\ndas Eigentum am Grundstück auf den Erwerber überge-             für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als\ngangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt     der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt.\noder die Steuerfestsetzung aufgehoben,                               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fällen, in\ndenen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke\n1. wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,\nbezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter\ndurch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts\nliegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wert-\noder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jah-\nvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück\nren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;\noder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder\n2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden            Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen geson-\nund der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines            dert fest.\nRechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.                       (3) Die Besteuerungsgrundlagen werden\n(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem ver-          1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach\näußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl                 dem Umwandlungsgesetz in der Fassung des Arti-\nfür den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen                  kels 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwand-\nErwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die                  lungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210,\nSteuerfestsetzung aufgehoben,                                         1995 1 S. 428) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk\n1. wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit                 sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und\nder Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen        2. in den Fällen des§ 1 Abs. 2a und 3 durch das Finanz-\nErwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb              amt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der\neine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß           Gesellschaft befindet,\ninnerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Ein-   gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks\ntragung im Grundbuch beantragt werden;                    dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das\n2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende                 Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines\nRechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung      im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks\nals von Anfang an nichtig anzusehen ist;                  betroffen wird. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im\nGeltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiede-\n3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts,            nen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in\ndas den Anspruch auf Übereignung begründet hat,           verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betrof-\nnicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb       fen, so stellt das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt die\nauf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig ge-            Besteuerungsgrundlagen fest.\nmacht wird.\n(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen\n(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabge-      werden, wenn\nsetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedri-\n1. der Erwerb steuerfrei ist oder\nger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,\n2. die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb\n1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit               des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils\nder Entstehung der Steuer stattfindet;                          5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der              Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist\n§§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voll-         in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteuerungs-\nzogen wird.                                               grundlage denen der anderen für die Besteuerung zu-\n.(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3   ständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer Anteile\ndie Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung             hinzuzurechnen.\nbegründet, so endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171\nder Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jah-                                      §18\nres nach dem Eintritt des Ereignisses.                                                 Anzeigepflicht der\nGerichte, Behörden und Notare\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,\nwenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 bezeichneten                 (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständi-\nErwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht              gen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem\nordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19) war.                        Vordruck zu erstatten über","424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\n1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie      4.    schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung\neine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift            aller Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn\nbeglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein                  zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück\nGrundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes                  gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1);\nbetreffen;\n5. die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, zu\n2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie                deren Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3\nbeurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen            Nr. 2);\nund darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn\n6.    Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung\nder Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstücks-\naller Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum\neigentümer gewechselt hat;\nVermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört\n3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsver-                 (§ 1 Abs. 3 Nr. 3);\nfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entschei-\n7.    die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft auf\ndungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigen-\ntum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte              einen anderen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft\nein Grundstück gehört(§ 1 Abs. 3 Nr. 4).\nbesteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum\nauf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossen-        Sie haben auch alle übrigen Erwerbsvorgänge anzuzei-\nschafts- oder Vereinsregister;                           gen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine\n4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines        Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.\nder unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge.        (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außer-\nDer Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den          dem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über\nRechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Ent-        1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch\nscheidung beizufügen.                                            Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der\n(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge,        beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung;\ndie ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem             2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks ande-\nBoden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die         ren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung\nÜbertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,           dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-\neiner bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personen-              stücks verzichten;\nhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerli-\nchen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesell-         3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des\nschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes          Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür\nGrundstück gehört.                                               gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das\nGrundstück überläßt.\n(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach\nder Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung              (3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei\noder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und      Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vor-\nzwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvor-          gang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen,\ngangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist   und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteue-\noder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch       rung ausgenommen ist.\ndann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der               (4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den\nBesteuerung ausgenommen ist.                                 Fällen des§ 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte\n(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der   Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist über den\nUrkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen      anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkun-\nund darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der  de aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine\nzurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.        Abschrift der Urkunde beizufügen.\n(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den     (5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der\nFällen des§ 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte        Abgabenordnung. Sie können jedoch formlos abgegeben\nFeststellung zu~tändige Finanzamt zu richten.                werden.\n§19                                                           §20\nAnzeigepflicht der Beteiligten                                      Inhalt der Anzeigen\n(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über            (1) Die Anzeigen müssen enthalten:\n1.    Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines           1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und\nAnspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich           des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um wel-\noder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf        che begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es\neigene Rechnung zu verwerten;                               sich bei dem Erwerber handelt;\n2.    formungültige Verträge über die Übereignung eines      2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch,\nGrundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten          Kataster, Straße und Hausnummer;\nlassen und wirtschaftlich erfüllen;                    3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grund-\n3.    den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden;                  stücken die Art der Bebauung;\n3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Per-        4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und\nsonengesellschaft (§ 1 Abs. 2a);                            den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997                     425\neiner Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung                                 Achter Abschnitt\ndesjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);\n6. den Namen der Urkundsperson.                                                              §23\n(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesell-                       Anwendungsbereich\nschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:\n(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwen-\n1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesell- den, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht wer-\nschaft,                                                   den. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzu-\n2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.       . wenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem\nTag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982,\nverwirklicht werden.\n§21\n(2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbs-\nUrkundenaushändigung\nvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis\nDie Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften\ndie einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Betei- anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen\nligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglau- vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang\nbigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem\ndie Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben.                31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand ver-\nwirklicht wurde.\n§22                                  (3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5,\nUnbedenklichkeitsbescheinigung                    § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind erstmals auf\nRechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen\n(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grund- des§ 1 Abs. 2a nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen.\nbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheini-\ngung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts             (4) § 8 Abs. 2 und §  11  Abs.  1 sind erstmals auf Erwerbs-\nvorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen      vorgänge   anzuwenden,     die  nach  dem  31. Dezember  1996\nder für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17         verwirklicht werden.   §  10 ist letztmals auf Erwerbsvorgän-\nAbs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steu-     ge anzuwenden,     die vor   dem   1. Januar  1997 verwirklicht\nerliche Bedenken nicht entgegenstehen.                        werden.\n(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen,                                 §§24 bis27\nwenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt                                  (weggefallen)\noder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gege-\nben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen\nerteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforde-                                         §28\nrung nicht gefährdet ist.                                                              (Inkrafttreten)","426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\nVerordnung\nüber die allgemeine Befreiung\nvom Beförderungsvorbehalt des § 2 des\nGesetzes über das Postwesen bei Sendungen mit\neiner Mindestpreisgrenze von 10 Deutsche Mark Je Sendung\n(Mindestpreisbefreiungsverordnung - MPrBefV)\nVom 26. Februar 1997\nAuf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6\nNr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-\nmunikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:\n§1\nBefreiung vom Beförderungsvorbehalt\nDas entgeltliche Befördern schriftlicher Mitteilungen oder sonstiger Nach-\nrichten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird allgemein\ngenehmigt, sofern hierfür ein Preis von mindestens 10 Deutsche Mark je ein-\nzelne Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wird.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Februar 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}