{"id":"bgbl1-1997-14-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":14,"date":"1997-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_14.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-Verordnung)","law_date":"1997-03-04T00:00:00Z","page":432,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["432                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. März 1997\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthalt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertasseneri Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteUungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Tel11 und Teil II halbjlhrtich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzilglich 2,05 DM Versandkosten), bei                  8unc:lesanzeige Ver1ageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen VOl\"ausrechnung 5,85 DM.\nPolltvertrlebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerordnung\nüber das Verbot der Verwendung\nbestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln\n(Frischzellen-Verordnung)\nVom 4. März 1997\nAuf Grund des § 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-                            mittelgesetzes registriert sind oder gemäß § 105 Abs. 1\nsung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I                                 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.\nS. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                                      (5) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 aus-\nheit:                                                                                 genommen sind ferner Arzneimittel zur Anwendung im\nRahmen der klinischen Prüfung nach § 40 des Arznei-\n§1                                       mittelgesetzes.\nVerbot der Verwendung von Frischzellen                                                                        §2\n(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimit-                                            Straf- und Bußgeldvorschriften\nteln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frisch-\nzellen zu verwenden.                                                                      (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittel-\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\n(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die zur Injektion oder                         gegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.\nInfusion bestimmt und unter Verwendung von Frischzellen\nhergestellt sind, in den Verkehr zu bringen.                                             (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird\nbestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Frischzellen verwendet.\n(3) Frischzellen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind tieri-\nsche Zellen oder Gemische von tierischen Zellen oder                                      (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-\nZellbruchstücken in -bearbeitetem oder· unbearbeitetem                                 lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittel-\nZustand, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt                                      gesetzes ordnungswidrig.\nsind.\n§3\n(4) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausge-\nInkrafttreten\nnommen sind Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1\ndes Arzneimittelgesetzes, die gemäß § 25 des Arznei-                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmittelgesetzes zugelassen sind, gemäß § 39 des Arznei-                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}