{"id":"bgbl1-1997-13-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":13,"date":"1997-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/13#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_13.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)","law_date":"1997-03-03T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":29,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                         405\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren\nim Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung\n(Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV); **)\nVom 3. März 1997\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                                §2\nund Forsten verordnet auf Grund                                                           Begriffsbestimmungen\n- des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b des\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\nTierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), von                    1. Hausgeflügel:\ndenen Satz 1 gemäß Artikel 48 der Verordnung vom                          Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden                         und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;\nist, Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n2. Gatterwild:\nVerkehr sowie\nin einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und\n- des § 2a Abs. 1, des § 4b, des § 16 Abs. 5 Nr. 4\nWildschweine;\nsowie des§ 21 b des Tierschutzgesetzes\n3. Eintagsküken:\njeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des\nTierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutz-                             Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;\nkommission:                                                              4. kranke oder verletzte Tiere:\nTiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer\nAbschnitt 1                                    Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder\nAllgemeine Vorschriften                                  Leiden verbunden ist;\n5. Betreuen:\n§1\ndas Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege\nAnwendungsbereich                                    der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des\nBeförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;\n(1) Diese Verordnung gilt für\n6. Hausschlachtung:\n1. das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,\ndas Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes,\n2. das Aufbewahren von Speisefischen und Krusten-                           wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt\ntieren,                                                                des Besitzers verwendet werden soll;\n3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten                      7. Schlachtbetrieb:\noder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch,\neine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbs-\nHäuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt\nmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-\nsind,\nnehmung geschlachtet werden.\n4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 ge-\nnannten Tiere,                                                                                   §3\n5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei                                    Allgemeine Grundsätze\neiner behördlich veranlaßten Tötung.\n(1) Die Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht                     betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß bei ihnen nicht\nanzuwenden bei                       ··                                  mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden\n1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck                    oder Schäden verursacht werden.\nandere Anforderungen unerläßlich sind,                                 (2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstun-\n2. weidgerechter Ausübung der Jagd,                                      gen und Anlagen für das Betauben, Schlachten oder\nTöten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, Instand zu\n3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,                            halten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames\n4. einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund                       Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.\ndes Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist,\n· eine Betäubung durchzuführen.                                                                     §4\nSachkunde\n1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG\ndes Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum          (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet\nZeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABI. EG Nr. L 340 S. 21 ).\noder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse\nj   Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-\nund Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.\nmen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt     (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder\ngeändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Par1aments und\ndes Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet   Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur\nworden.                                                               schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 199-7 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\noder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Beschei-                (8) Die Sac~kundebescheinigung ist zu entziehen,\nnigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach               wenn Personen mehrfach nicht unerheblich gegen\nLandesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über         Anforderungen dieser Verordnung verstoßen haben und\nseine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Ab-                Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieses auch\nweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in           weiterhin geschehen wird.\ndenen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die\nPersonen, die diese Tiere von Hand betäuben oder                                              §5\nschlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhig-\nstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben,                               Treiben und Befördern von\nim Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere                      Tieren innerhalb einer Schlachtstätte\nmüssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb              (1) Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen,\nanwesend sein.                                                   Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist\n(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zu-               es verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu\nständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im       schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen grobe Hiebe\nRahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der              oder Fußtritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen,\nAbsätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die                 zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu\nVoraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sach-           greifen.\nkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien              (2) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere ver-\nsowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich             wendet werden. Die Anwendung elektrisc~er Treibgeräte\ndie Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach               ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung\nAbsatz 7 Nr. 2 erstreckt hat.                                    elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten\n(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung       über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten\nder Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten                Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Ver-\nTierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren            einzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs\ndurch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und           zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Sie dürfen\neinem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil           nur insoweit und in solchen Abständen angewendet\nschriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt         werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist;\nsich auf folgende Prüfungsgebiete:                               dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben.\nDie Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur\n1. im Bereich der Kenntnisse:                                    und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund\na) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,            seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf\nb) Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,                höchstens zwei Sekunden begrenzt.\nc) tierschutzrechtliche Vorschriften,                          (3) Behältnisse, in denen sich Tiere befinden, dürfen\nnicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Behält-\nd) Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit\nnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, müssen\ndiese für die betreffenden Betäubungsverfahren\nsich stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie\nnotwendig sind,                                         werden zum automatischen Ausladen von Hausgeflügel\ne) Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungs-         so geneigt, daß die Tiere nicht übereinanderfallen. Tiere\nverfahren und                                           dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder\nf) Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und            Schäden aus den Behältnissen entladen werden.\nSchlachtung von Tieren;\n2. im Bereich der Fertigkeiten:\nAbschnitt2\na) ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens,\nBetäubens und Schlachtens der Tiere und                            Vorschriften über Schlachtbetriebe\nb) Wartung der für das Betäuben und Schlachten not-                                       §6\nwendigen Geräte oder Einrichtungen.\nAnforderungen an die Ausstattung\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theo-\nretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende             (1) Schlachtbetriebe müssen über Einrichtungen zum\nLeistungen erbracht worden sind.                                Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die\nermöglichen, daß\n(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach\ndrei Monaten zulässig.                                           1. Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur\neine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende\n(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung abse-             Neigung überwinden müssen oder\nhen, wenn\n2. Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen\n1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums                 werden.\nder Tiermedizin oder der Fischereibiologie oder\n(2) Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicher-\n2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen               zustellen, daß der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich\nFleischer/Fleischerin, TierwirVTierwirtin mit dem Schwer-  der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so angelegt\npunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der       sein, daß das selbständige Vorwärtsgehen der Tiere\nFachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin       gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit\nnachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich               einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so\nder erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten         beschaffen ist, daß ihn die Tiere nicht überwinden, keine\nbestehen.                                                        Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                    407\nkönnen. Treibgänge und Rampen dürfen höchstens                 nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerz-\neine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der            hafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort\nTreibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens            zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden.\n10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.\n(2) Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der\nSchlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen,\n§7                               daß\nAllgemeine Vorschriften                     1. die Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hin-\nüber das Betreuen von Tieren                       legen können,\n(1) Die Tiere sind vor schädlichen Witterungseinflüssen     2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die\nzu schützen. Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt,              hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für\nso ist für ihre Abkühlung zu sorgen.                               das liegen erfüllt, und\n(2) Tiere, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der          3. für jedes Tier eine Freßstelle vorhanden ist.\nSchlachtung zugeführt werden, sind\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von sechs\n1. mit jederzeit zugänglichem Wasser in ausreichender          Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt\nQualität zu versorgen und                                  werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb\n2. mit geeignetem Futter zu versorgen, wenn die Tiere          von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung\nnicht innerhalb von sechs Stunden nach der An-             zugeführt werden.\nlieferung der Schlachtung zugeführt werden.                   (3) Milchgebenden Tieren, die nach ihrer Ankunft nicht\nFür diese Tiere ist ferner eine ausreichende Lüftung           sofort der Schlachtung zugeführt werden, ist unter\nsicherzustellen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die sich in      Berücksichtigung des Zeitpunktes des letzten Melkens in\nBehältnissen befinden und die innerhalb von zwei               Abständen von höchstens 15 Stunden unter Vermeidung\nStunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt         von Schmerzen die Milch zu entziehen.\nwerden.\n(3) Werden Tiere in einem Stall untergebracht, der                                         §9\nauf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen ist, so muß                         Betreuen von Tieren, die\neine Alarmanlage vorhanden sein, die den betreuenden                       in Behältnissen angeliefert werden\nPersonen eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage\nmuß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft              Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind\nwerden.                                                        unverzüglich der Schlachtung zuzuführen. § 7 Abs. 2\nbleibt unberührt.\n(4) Falls bei einem Stromausfall keine ausreichende\nVersorgung der Tiere sichergestellt ist, muß ein Notstrom-\naggregat einsatzbereit gehalten werden.\nAbschnitt 3\n(5) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres\nGeschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich                             Vorschriften\nsind, müssen getrennt untergebracht werden.                                       über das Aufbewahren\n(6) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheits-                        von Speisefischen und Krustentieren\nzustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und\njeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind                                         §10\nTiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.                               Aufbewahren von Speisefischen\n(7) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche\n(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern auf-\nund Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus den\nbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren\nStallungen und Buchten entfernt werden oder daß regel-\nausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unver-\nmäßig mit trockenem, sauberen Material eingestreut wird.\nträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten\n(8) Zur Betreuung der Tiere muß eine geeignete              werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Licht-\nBeleuchtung zur Verfügung stehen.                              ansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen.\n(9) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlach-      Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraus-\ntung oder Tötung an den Platz der Schlachtung oder            tausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der\nTötung gebracht werden.                                       Tiere sichergestellt sein.\n(2) § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. Tote Fische sind un-\n§8                               verzüglich aus dem Behälter zu entfernen.\nBetreuen von Tieren, die                        (3) An Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten\nsich nicht in Behältnissen befinden               und ähnliche Einrichtungen, dürfen Fische nicht lebend\n(1) Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte       abgegeben werden.\nTiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und\nunverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke oder                                        § 11\nverletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen\nAufbewahren von Krustentieren\nleiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder\nein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sind             Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist\njedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu         verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend\ntöten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung      auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.","408                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nAbschnitt4                          muß sicherstellen, daß durch den Automaten nicht ent-\nblutete Tiere von Hand entblutet werden.\nVorschriften über\ndas Ruhigstellen, Betäuben,                       (4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere\nSchlachten und Töten von Tieren                    Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden,\nwenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen\nsind. Geschächtete Tiere dürfen nicht vor Abschluß\n§12\ndes Entblutens aufgehängt werden. Bei Tötungen ohne\nRuhigstellen warmblütiger Tiere                   Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach\nFeststellung des Todes vorgenommen werden.\n(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen\noder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden            (5) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muß diesen\nsollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, daß das       unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben.\nGerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig       Ohne vorherige Betäubung dürfen\nangesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck\nsind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen            1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle\neinzuschränken. Beim Schächten sind Rinder mit mecha-             und die Wirbelsäule durchtrennt, und\nnischen Mitteln ruhigzustellen. In Schlachtbetrieben, in       2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden,\ndenen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden,               durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich\nder nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage 1 mehr                  dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen\nals 20 Großvieheinheiten je Woche oder 1 000 Groß-                der Eingeweide einschließlich des Herzens\nvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit\ngeschlachtet oder getötet werden.\neinem Gewicht von über 30 Kilogramm in Betäubungs-\nfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt        (6) Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3\nwerden.                                                        betäubt oder getötet werden. § 8 der Verordnung über das\n(2) Es ist verboten, Tiere ohne vorherige Betäubung         Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\naufzuhängen. Satz 1 gilt nicht für Hausgeflügel, wenn die      Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinig-\nBetäubung spätestens drei Minuten nach dem Aufhängen           ten Fassung bleibt unberührt.\nerfolgt.                                                         (7) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen,\n(3) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu          daß nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des\nverwendet werden, Tiere ruhigzustellen oder zur Bewe-          Brutvorganges unverzüglich getötet werden. Dies kann\ngung zu veranlassen.                                           zusammen mit den übrigen Brutrückständen in einem\nHomogenisator erfolgen.\n(4) Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt\nwerden, wenn die ausführende Person zur sofortigen               (8) Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen\nBetäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.                   nur in stark kochendem Wasser getötet werden; das\nWasser muß sie vollständig bedecken und nach ihrer\nZugabe weiterhin stark kochen. Abweichend von Satz 1\n§13                              dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem\nBetäuben, Schlachten und Töten                    Dampf getötet werden.\n(1) Tiere sind so zu betäuben, daß sie schnell und unter\nVermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis                                           §14\nzum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und                            Behördliche Zulassung weiterer\nWahrnehmungslosigkeit versetzt werden.                                    Betlubungs- oder Tötungsverfahren\n(2) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem               Abweichend von§ 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3\nArbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre         kann die zuständige Behörde befristet\nFunktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls\nmehrmals täglich zu reinigen. Am Schlachtplatz sind            1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum\nErsatzausrüstungen einsatzbereit zu halten. Diese sind            Zwecke ihrer Erprobung zulassen;\nin zeitlich erforderlichen Abständen auf ihre f unktions-      2. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren für\nfähigkeit zu überprüfen. Mängel müssen unverzüglich               behördlich veranlaßte Tötungen zulassen, soweit die\nabgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Wasserbad-               Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder\nbetäubungsanlagen.                                                Leiden sicher betäubt und getötet werden und weitere\n(3) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blut-         Eingriffe am Tier erst nach Feststellung seines Todes\nentzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben, und zwar für          vorgenommen werden;\ndie in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren         3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 3\ninnerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes,        Teil II Nr. 3.2 mit einer Mindeststromflußzeit von zwei\nmit dem Entbluten beginnen. Er muß das Tier entbluten,            Sekunden und abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.3\nsolange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig                   bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische\nist. Bei warmblütigen Tieren muß er dafür sorgen, daß             Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen,\ndurch Eröffnen mindestens einer Halsschlagader oder               soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von\ndes entsprechenden Hauptblutgefäßes sofort ein starker           Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu\nBlutverlust eintritt. Die Entblutung muß kontrolliert werden     entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer\nkönnen. Der Betreiber eines Schlachtbetriebes, in dem             Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Be-\nHausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet wird,          täubungsverfahren untersagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                       409\nAbschnitts                                                            §16\nOrdnungswidrigkeiten                                          Außerkrafttreten von Vorschriften\nund Schlußbestimmungen                               Mit Ablauf des 31. März 1997 treten außer Kraft:\n§15                                  1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,\nOrdnungswidrigkeiten\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3                    Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974\nBuchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-                   (BGBI. 1 S. 469);\nsätzlich oder fahrlässig\n2. mit Ausnahme des § 8, die Verordnung über das\n1. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4            Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt\noder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder             Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten\nBefördern der Tiere zuwiderhandelt,                                bereinigten Fassung;\n2. als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift          3. a) die Verordnung über das Schlachten und Auf-\ndes § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1                bewahren von lebenden Fischen und anderen kalt-\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder§ 9                 blütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nSatz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt,                     Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines                   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12\nSchlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder                   der Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nnicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht recht-              s. 2413);\nzeitig tötet oder\nb) § 18 Abs. 1 Nr. 27 des Tierschutzgesetzes in der\n4. entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt.                               Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3                        1993 (BGBI. 1 S. 254);\nBuchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-               4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren\nsätzlich oder fahrlässig                                               in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n1 . entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt          nummer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fas-\noder schlachtet,                                                  sung;\n2. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der          5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von\nBoden trittsicher ist,                                            Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier                  rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten\naufhängt,                                                         Fassung;\n4. entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungs-              6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im\ngerät verwendet,                                                  Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7833-2-a,\nveröffentlichten bereinigten Fassung;\n5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betreiber eines\nSchlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht ein-            7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach\nsatzbereit hält,                                                  jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n6. einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über             Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten be-\ndas Entbluten der Tiere zuwiderhandelt,                           reinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-\nrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige\n7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein            Nord-Rheinprovinz;\nTier von Hand entblutet wird,\n8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdi-\n8. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier\nsche Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nweitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächte-\nrungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten\ntes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug\nFassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts\nweitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,\nNordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz\n9. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder                 Westfalen.\nnicht rechtzeitig betäubt,\n10. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit\n§17\na) Anlage 3 Teil I oder\nb) Anlage 3 Teil II                                                               Übergangsvorschriften\naa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder            (1) Der Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 gilt von\nSatz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1 oder 3,      demjenigen, der am 1. April 1997 eine entsprechende\n3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8, Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige\n9 oder 10,                                           Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1 . April 1998 der\nbb) Nr. 3.7 Satz 1 Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder          zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2\nvorgelegt wird.\ncc) Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4\n(2) Elektrische Treibgeräte, die sich am 1. April 1997\nein Tier betäubt oder tötet oder                              in Gebrauch befinden und den Anforderungen des § 5\n11. entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß            Abs. 2 Satz 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 1 . April\nein nicht schlupffähiges Küken getötet wird.                  1999 angewendet werden.","410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\n(3) Das Verbot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum       1. § 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am\n31. Dezember 2003 nicht bei Truthühnern, wenn die              1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998;\nBetäubung spätestens sechs Minuten nach dem Auf-            2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998;\nhängen erfolgt.\n3. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7\n§18                                   Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3\nam 1. April 2001;\nlflkrafttreten\n4. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.            und Anlage 3 Teil II Nr. 3.1 O und Nr. 3.11 Satz 1 bis 3\nAbweichend hiervon treten in Kraft                             am 1. April 1999.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. März 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997     411\nAnlage 1\n(zu§ 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7)\nUmrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten\nTierkategorie                       Großvieheinheiten je Tier\n2\nEinhufer                                                           1\nRinder\n- bis 300 Kilogramm Lebendgewicht                                  0,50\n- über 300 Kilogramm Lebendgewicht                                 1\nSchweine\n- bis 100 Kilogramm Lebendgewicht                                  0,15\n- über 100 Kilogramm Lebendgewicht                                 0,20\nSchafe und Ziegen\n- unter 15 Kilogramm Lebendgewicht                                 0,05\n- von 15 Kilogramm Lebendgewicht und mehr                          0,10\nAnlage2\n(zu§ 13 Abs. 3)\nHöchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt\nBetäubungsverfahren                           Sekunden\n2\nBolzenschuß bei\na) Rindern                                                 60\nb) Schafen und Ziegen in den\nHinterkopf                                              15\nc) anderen Tieren oder anderen\nSchußpositionen                                         20\nElektrobetäubung warmblütiger Tiere           10 (bei Liegendentblutung)\n20 (bei Entblutung im Hängen)\nKohlendioxidbetäubung                             20 (nach Verlassen\nder Betäubungsanlage)\n30 (nach dem letzten Halt\nin der COrAtmosphäre)","Aniage3\n(zu§ 13 Abs. 6)\n..\n~\n1\\)\nBetäubungs- und Tötungsverfahren\nVorbemerkungen\nBei den in Teil I Spalte 1 genannten Tieren dürfen nur die in den Spalten 2 bis 10 genannten Verfahren angewendet werden, wenn sie mit einem Kreuz (+) bezeichnet\nCD\nsind; hierbei sind die besonderen Maßgaben nach Teil II zu beachten.                                                                                                                                                  C\n::J\nTeil 1: Zulässige Verfahren                                                                                               a.\n::::---::_\n(1)\nElektrische         Kohlen-                                            Verabreichung            Kohlen-      Anwendung     ~\nKopf-          Genick-\nBolzenschuß        Kugel schuß          Durch-             dioxid-                                          eines Stoffes mit        monoxid-         eines        ~\nschlag           schlag\ne                                                                       strömung           exposition                                        Betäubungseffekt         exposition    Homogenisators   ~\nC\"'\n1                                 2                 3                  4                  5               6                7                    8                    9              10\n~\nEinhufer                                                                   +1                                                                                                                                         c....\n+                                                                                                            +                                               ~\n::::r\nRinder                                                   +                 +1                 +                                                                       +                                             eo~\n::J\nSchweine                                                 +1,5              +1                 +                  +              +2                                    +                                             (0\n......\nSchafe                                                                     +1                                                   +3                                                                                   <O\n+                                    +                                                                       +                                              <O\n....,.\nZiegen                                                   +                 +1                 +                                 +2                                    +\nKaninchen                                                                  +1                                                   +4               +5\n~\n+                                    +                                                                       +\nz;\"'\nHausgeflügel außer Eintags-                                                                                                                                                                                          ......\nund nicht schlupffähigen Küken                           +                 +1                +                   +6             +7                                    +                                             S>l\n~\nEintagsküken                                                                                                     +              +B                                                                         +         C\n(/)\n(0\nnicht schlupffähige Küken                                                                                                       +B                                                                         +        ~ (1)\nGatterwild                                               +9    '           +                                                                                                                                         C\"'\n(1)\n::J\nPelztiere                                                                                                                                                             +                     +                        N\nC\nFische                                                                                       +                   +10            +                                     +11                                            CD\n0\n::J\nandere Wirbeltiere                                       +                 +                 +                                                                        +                                              ::J\n~\n3\n1)  Zur Nottötung sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern oder Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden.\n~\n2) Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 10 Kilogramm, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person\nvorgenommen wird.                                                                                                                                                                                               ~\n~=\n3) Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 30 Kilogramm, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person         N\nvorgenommen wird.                                                                                                                                                                                               ......\n<O\n4) Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen, bei denen je Betrieb und Tag nicht mehr als 300 Tiere betäubt werden.                                                                                                   <O\n....,.\n5) Bei Hausschlachtungen sowie als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendioxidbetäubungsanlagen.\n6) Bei Puten sowie bei behördlich veranlaßten Tötungen.\n7) Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen in Schlachtstätten, in denen je Tag nicht mehr als 100 Tiere geschlachtet werden sowie zur Betäubung von Tieren, die im Wasserbad nicht betäubt wurden.\n6) Zur Betäubung von nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag.\n9) Zur Notschlachtung oder Nottötung bei festliegenden Tieren.\n10) Nur Salmoniden.\n11 ) Ausgenommen Stoffe, wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                 413\nTeil II: Besondere Maßgaben\n1.  Bolzenschuß\n1.1 Beim Bolzenschuß müssen das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so\nbemessen sein, daß der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf\nzu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des Schußapparates am Vorderkopf\nwegen der Hörner unmöglich ist; der Schuß muß in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum\nMaul hin angesetzt werden. Der Bolzenschußapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem\nSchuß vollständig in den Schaft eingefahren ist.\n1.2 Der Bolzenschuß darf bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluß an den\nBolzenschuß das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht\nwird.\n2.  Kugelschuß\n2.1 Der Kugelschuß ist so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muß über ein solches Kaliber\nund eine solche Auftreffenergie verfügen, daß das Tier sofort betäubt und getötet wird.\n2.2 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer\nAuftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den\nFangschuß, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie\nvon mindestens 200 Joule vorgenommen wird.\n2.3 Abweichend von Nummer 2.2 Satz 1 darf Damwild auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von\nmindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet wer-\nden, sofern\n- die Schußentfernung weniger als 25 Meter beträgt,\n- der Schuß von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und\n- sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung\nmindestens 1,80 Meter hoch ist.\n3.  EI ektri sehe Durch strö m u n g\n3.1 Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muß das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper\ndurchströmt werden. Für einen guten Stromfluß durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen,\ninsbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer Betäubung muß die\nElektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepaßt werden; erforderlichenfalls sind die Tiere nach ihrer\nGröße vorzusortieren.\n3.2 Es muß innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach folgender Tabelle erreicht werden:\nTierkategorie                                      Stromstärke (Ampere)\n2\nRind über 6 Monate                                                                 2,5\nKalb                                                                               1,0\nSchaf                                                                              1,0\nZiege                                                                              1,0\nSchwein                                                                            1,3\nKaninchen                                                                          0,3\nStraußenvögel außer Kiwis                                                          0,5\nAußer bei der Hochvoltbetäubung muß diese Stromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten\nwerden. Werden Schweine zur Betäubung nicht einzeln ruhiggestellt, so soll die Strornflußzeit verdoppelt\nwerden. Die angegebenen Stromstärken und Stromflußzeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige\nWechselströme von 50. bis 100 Hz; entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete\nWechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich\nunterscheiden.\n3.3 Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muß im Anschluß an die Betäubung durch\neine mindestens acht Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand hervorgerufen\nwerden. Abweichend von Satz 1 kann bei Hausgeflügel eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt werden.","414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\n3.4     Bei der Betäubung oder Tötung von Hausgeflügel im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunde\nmindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder 3 folgender Tabelle erreicht werden und mindestens eine\nStromflußzeit nach Spalte 4 oder 5 möglich sein:\nTierkategorie                        Stromstärke (Ampere)                   Stromflußzeit (Sekunden)\nTötung mit         Tötung ohne          Tötung mit           Tötung ohne\nBlutentzug          Blutentzug          Blutentzug            Blutentzug\n1                              2                   3                   4                     5\nTruthuhn                                       0,15                0,25                  4                    10\nEnte, Gans                                     0,13                0,20                  6                    15\nHaushuhn                                       0,12                0,16                  4                    10\nWachtel                                        0,06                0,10                  4                    10\n3.5     Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.\n3.6     Die Anlage zur Elektrobetäubung muß Ober eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluß eines Gerätes zur\nAnzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.\n3.7     In Schlachtbetrieben muß die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird,\n3.7.1 mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß die Betäubungsspannung auf die Elektroden\ngeschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt,\nin dem der erforderliche Mindeststromdurchfluß erreicht werden kann,\n3. 7 .2 außer bei automatischer Betäubung durch ein akustisches oder optisches Signal das Ende der Mindeststrom-\nflußzeit deutlich anzeigen und\n3. 7 .3 der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs deutlich anzeigen.\nIn Schlachtbetrieben, in denen nach dem Umrechnungsschlüssel nach Anlage 1 mehr als 20 Großvieheinheiten\nje Woche sowie mehr als 1 000 Großvieheinheiten je Jahr elektrisch betäubt werden, muß der Stromstärke-\nverlauf bei der Betäubung oder müssen Abweichungen vom vorgeschriebenen Stromstärkeverlauf ständig\naufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen\nBehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.\n3.8     Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß die Höhe\nder Wasseroberfläche regulierbar sein. Auf ein angemessen tiefes Eintauchen aller Tiere einer Gruppe in das\nWasserbad ist hinzuwirken. Tiere, die im Wasserbecken nicht betäubt wurden, sind unverzüglich von Hand zu\nbetäuben oder zu töten.\n3.9     Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel darf beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen,\nmit der die unbetäubten Tiere in Kontakt kommen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß sich über die\ngesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken.\n3.10 Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so\nangeordnet sein, daß in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung\nder Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.\n3.11    Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1 000 Mikro-\nsiemens pro Zentimeter (µS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des\nWassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen.\nHierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, daß zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in\nAmpere (A) pro Quadratdezimeter (dm 2) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden\nTabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entsprichJ:\nElektrische Leitfähigkeit des Wassers                                    Stromdichte\n(Mikrosiemens pro Zentimeter - µS/cm -)                       (Ampere je Quadratdezimeter - A/dm2 -)\n2\nbis 250                                                                                 0,10\nüber 250 bis   500                                                                      0,13\nüber 500 bis 750                                                                        0,16\nüber 750 bis 1 000                                                                      0,19\nDer Betäubungsstrom muß mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durch-\nströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997             415\n4.    K oh I e n d i o xi de x p o s i t i o n\n4.1   Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muß am ersten Halt und am letzten\nHalt vor dem Auswurf in einer Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere mindestens 80 Volumen-\nprozent betragen. In Anlagen, die vor dem 1. April 1997 in Benutzung genommen worden sind, darf die\nKohlendioxidkonzentration am ersten Halt bis zum 31. Dezember 2002 mindestens 70 Volumenprozent\nbetragen.\n4.2   Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt\nerreichen.\n4.3   Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 70 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug\nmindestens 10 Minuten in den in Nummer 4.1 genannten Kohlendioxidkonzentrationen verbleiben.\n4.4   Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muß mit Geräten zur Messung der\nGaskonzentration\n4.4.1 am ersten Halt und\n4.4.2 am letzten Halt vor dem Auswurf\nausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn\ndie Kohlendioxidkonzentration nach Nummer 4.1 unterschritten wird. Die Meßgeräte sind in zeitlich erforder-\nlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.\n4.5   Die gemessenen Kohlendioxidkonzentrationen in der Anlage oder Abweichungen von den vorgeschriebenen\nKohlendioxidkonzentrationen müssen ständig aufgezeichnet werden. Die Verweildauer der Schweine in der\nKohlendioxidkonzentration ist stichprobenartig mindestens alle zwei Stunden während der Betriebszeit sowie\nnach jeder Änderung der Bandgeschwindigkeit zu messen und aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ein\nJahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.\n4.6   Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n4.6.1 der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muß ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;\n4.6.2 Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, daß die Schweine ihre\nUmgebung sehen können;\n4.6.3 die Kammer muß auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.\n4.7   Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden; die Zahl der Tiere muß\ndem Platzangebot angemessen sein.\n4.8   Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie\ndas Bewußtsein verlieren.\n4.9   Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken darf durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere ein-\ngebracht werden in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumen-\nprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres\nTodes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muß die Gaskonzentration\nüberprüft werden. lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.\n5.    Kopfschlag\nDer Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem geeigneten\nGegenstand und ausreichend kräftig auszuführen.\n6.    Genickschlag\nNummer 5 gilt entsprechend.\n7.    Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt\n§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.\n8.    K o h I e n m o n o x i de x p o s i t i o n\nTiere dürfen dem Kohlenmonoxid nur in einer einsehbaren Kammer mit einer Gaskonzentration von mindestens\n1 Volumenprozent aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie müssen\neinzeln und frei beweglich in diese Kammer eingebracht werden und dort bis zum Eintritt ihres Todes\nverbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muß die Gaskonzentration überprüft werden.\n9.    Anwendung eines Homogen i sators\nDie Leistung des Apparates mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern muß so bemessen\nsein und Eintagsküken sowie Brutrückstände sind dem Apparat so zuzuführen, daß jedes zugeführte Tier sofort\ngetötet wird.","416                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrlften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPostvertriebsstück · G 5702 · Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                  vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n21.2.97              Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungs-\nnormen für bestimmte F i s c h e r e i erzeugnisse           ·                     L 52/8                    22.2.97\n21.2.97              Verordnung (EG) Nr. 324/97 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2190/96 hinsichtlich des Verfahrens B zur Erteilung\nvon Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse                                            L 52/10                   22.2.97\n24.2.97              Verordnung (EG) Nr. 327/97 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die\nKanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonder-\nregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92\ndes Rates fallen                                                                   L 55/1                    25.2.97\n25.2.97             Verordnung (EG) Nr. 334/97 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 151/97 über den Verkauf von Rindfleisch aus\nInterventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen\nzur Versorgung der Kanarischen Inseln                                              L 56/4                    26.2.97\nAndere Vorschriften\n17.2.97             Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschafts-\nstatistiken                                                                        L 52/1                    22.2.97\n25.2.97             Verordnung (EG) Nr. 333/97 der Kommission zur Eröffnung von Zoll-\nkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präfe-\nrenzbedingungen aus AKP-Staaten zur Versorgung gemeinschaftlicher\nRaffinerien im Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 1997                     L 56/2                    26.297"]}