{"id":"bgbl1-1997-13-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":13,"date":"1997-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/13#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_13.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin","law_date":"1997-02-28T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":20,"num_pages":9,"content":["396                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin*)\nVom 28. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 10.    Beschaffen und Lagern von Waren:\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch\n10.1 Einkauf,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56               10.2 Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwa-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                              chung,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n11.    Beratung und Verkauf:\n·17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                    11.1 Verkaufsförderung und -vorbereitung,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  11.2 Beraten und Bedienen von Kunden,\nund Technologie:\n12. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.\n§1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                    §4\nDer Ausbildungsberuf Florist/Floristin wird staattich                                  Ausbildungsrahmenplan\nanerkannt.\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§2                                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsdauer\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1.   Berufsbildung,                                                   keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n3.   Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen,                          beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n4.   Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,                                den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n5.   Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,\n§5\n6.   Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen\nvon Werkzeugen, Geräten und Maschinen,                                                 Ausbildungsplan\n7.   Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nPflanzen und Pflanzenteilen,                                    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n8.   Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck,                       Ausbildungsplan zu erstellen.\n9.   Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschrif-\nten; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fach-                                                §6\nhandel,                                                                                  Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nger veröffentlicht.                                                  durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                    397\n§7                               Umweltschutz berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt\nZwischenprüfung                         höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe\neinschließlich eines Beratungsgespräches sowie in höch-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     stens zwei Stunden drei Arbeitsproben durchführen.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         1. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            Planen und Herstellen eines Pflanzen- und Blumen-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und auf die unter lau-       schmucks aus einem der nachstehend genannten\nfender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2                    Bereiche nach Wahl des Prüflings:\nBuchstabe a, laufender Nummer 3 Buchstabe b und d,\nlaufender Nummer 5.2 Buchstabe a bis e, laufender Num-            a) Hochzeitsschmuck,\nmer 6.1 Buchstabe b bis f sowie laufender Nummer 7                b) Trauerschmuck,\nBuchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufge-\nc) Raumschmuck,\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-                d) Tischschmuck.\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-         Dazu ist eine Skizze mit Farbangabe, eine Liste pflanz-\nausbildung wesentlich ist.                                        licher und nichtpflanzlicher Werkstoffe nach Menge,\n(3) Die_ Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich          Art und Qualität sowie eine Kalkulation zu erstellen.\ndurchzuführen.                                                    Diese Aufgabenstellung soll Ausgangspunkt für ein\nkundenorientiertes Beratungsgespräch sein. Innerhalb\n(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\nder Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf\ndaß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse\ndas Beratungsgespräch entfallen.\npraxisbezogen anwenden kann. Er soll in höchstens drei\nStunden vier Aufgaben durchführen. Hierfür kommen ins-        2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nbesondere in Betracht:                                            a) Binden eines Straußes,\n1. Andrahten und Stützen von pflanzlichen Werkstoffen,            b) Fertigen einer gesteckten Gefäßfüllung und\n2. Wattieren, Abwickeln,                                          c) Bepflanzen eines Gefäßes.\n3. Binden eines Kranzes und                                   Die Prüfungsaufgabe soll mit 70 vom Hundert und die\n4. Fertigen eines Straußes nach den Grundregeln der          Arbeitsproben sollen mit 30 vom Hundert gewichtet\nGestaltung.                                                werden.\n(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in ins-     (4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand\ngesamt 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle         praxisbezogener Aufgaben oder Fälle zeigen, daß er die\naus folgenden Gebieten bearbeiten:                            fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen zusam-\nmenhänge im Floristbetrieb versteht sowie die Bedarfs-\n1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Aus-            und Sortimentsstruktur überblickt. Es sind Fragen und\nbildungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht,               Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu be-\n2. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz, ratio-    arbeiten:\nnelle Energie- und Materialverwendung,                     1.    im Prüfungsfach Technologie:\n3. Wachstumsfaktoren und Lebensvorgänge von Pflan-            1.1 Gestalten mit pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werk-\nzen,                                                             stoffen,\n4. Bedarfsermittlung,                                         1.2 Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen han-\n5. Warenannahme,                                                    delsüblicher Pflanzen und Pflanzenteile,\n6. Verkaufsvorbereitung,     •                                1.3 Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften, ins-\nbesondere erforderliche fachliche Kenntnisse gemäß\n7. Kalkulation von Verkaufspreisen.\nPflanzenschutz-Sachkundeverordnung, Natur- und\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-              Umweltschutz;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n2.    im Prüfungsfach Warenwirtschaft:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2.1 Einkauf, Verkauf, Dienstleistung,\n§8                               2.2 betriebliche Abläufe und kaufmännische Kontrolle,\nAbschlußprüfung                        2.3 Warensortimente;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      3.     im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-     lichen Höchstwerten auszugehen:\nführen.\n1. im Prüfungsfach Technologie                   90 Minuten,\n(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\ndaß er Arbeitsabläufe planen, Arbeitstechniken und           2. im Prüfungsfach Warenwirtschaft                90 Minuten,\nRegeln der Gestaltung praxisbezogen anwenden, Kunden         3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nberaten sowie Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Natur- und        und Sozialkunde                              60 Minuten.","398                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                       §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                       Aufhebung von Vorschriften\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\n(7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbil-\ngen in bis zu zwei Fächern mit \"mangelhaft\" und in den\ndungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.\nübrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" bewertet\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nsen des Prüfungsausschusses in einem der mit \"mangel-                                        §10\nhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch\nÜbergangsregelung\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag              Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngeben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nder Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu              dieser Verordnung.\ngewichten.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-                                  § 11\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                                  Inkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                399\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin\nAbschnittl\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1  3\n2                                             3                                     4\n1  Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und floristischer\nVeranstaltungen erläutern\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           und die Stellung am Markt erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Organisation des ausbildenden Betriebes, wie Ein-\nkauf, Verkauf, Dienstleistung und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen, Sozialversicherungsträgern und Gewerk-\nschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,        a) Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unter-\nPersonalwesen                      scheiden\n(§ 3 Nr. 3)                     b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Tarif-\nvertrag erläutern\nc) Funktion der Tarifvertragsparteien erläutern\nd) bei der innerbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken\ne) Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und\nNettovergütung ermitteln\nf) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn      während\nund Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwen-    der gesamten\ndig sind, beschreiben                                Ausbildung\nzu vermitteln\ng) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen\nund organisatorischen Gesichtspunkten beschreiben\nh) Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbeson-\ndere des Personaleinsatzes, beschreiben\ni) Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung\nvon Mitarbeitern erläutern\n4  Arbeitsschutz, Arbeitssi-       a) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\ncherheit                           der zuständigen Berufsgenossenschaften und der\n(§ 3 Nr. 4)                        Gewerbeaufsicht erläutern\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nc) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden","400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bon~ am 6. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                           3                                      4\nd) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und -situationen beschreiben\ne) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben\nf) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung\nund die Brandschutzeinrichtungen nennen\ng) Verhalten bei Unfäßen beschreiben und Maßnahmen\nzur Ersten Hilfe einleiten\n5  Umweltschutz, rationelle      a) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im\nEnergieverwendung                beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich\n(§ 3 Nr. 5)                      beitragen\nb) zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen beitragen\nc) Stoffe und Materialien umweltgerecht einsetzen und\nentsorgen\n6  Planen von Ameitsabläu-       a) Arbeitsschritte festlegen\nfen, Einsetzen und Pflegen    b) Arbeitsplatz einrichten sowie Material und Arbeits-\nvon Werkzeugen, Geräten          mittel bereitstellen\nund Maschinen\nc) Werkzeuge handhaben\n(§ 3 Nr. 6)\nd) Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung der         6\nBedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften\neinsetzen\ne) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-\nden\n7  Bestimmen, Einordnen,         a) handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das\nVersorgen und Pflegen            botanische System einordnen\nvon Pflanzen und Pflanzen-    b) Blütenkalender aufstellen                                7\nteilen\n(§ 3 Nr. 7)                   c) Sorten und Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen\nertäutem\nd) Lebensvorgänge von Pflanzen unter Berücksichti-\ngung ihrer Ansprüche an die Wachstumsfaktoren för-\ndern\ne) Pflanzen pflegen                                        11\nf) Schnittware entsprechend ihren spezifischen An-\nsprüchen versorgen\n8  Gestalten von Pflanzen-       a) Gestaltungselemente einsetzen und Gestaltungsre-\nund Blumenschmuck                geln anwenden\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Fertigungstechniken ausführen, insbesondere an-\ndrahten, stützen, wattieren, abwickeln\nc) Präsente und Verpackungen schmücken\nd) Pflanzen, Blumen und Werk$toffe dem Verwendungs-\nzweck entsprechend auswählen                             4\ne) Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der\nGestaltung anfertigen                                    5\nf) Girlanden und Kranzkörper binden                         2\ng) Pflanzungen nach den Grundregeln der Gestaltung\ndurchführen                                              2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                401\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                            3                                       4\n9   Anwenden berufsbezoge-         a) Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und\nner rechtlicher Vorschrif-        der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erläutern\nten; Abgabe von Pflanzen-      b) Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere\nschutzmitteln im Fach-            integrierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel,\nhandel                            Nützlinge, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-\n(§ 3 Nr. 9)                       teln, Pflanzenschutzgeräten - nichtgewerblicher Be-\nreich - und Pflanzenstärkungsmitteln, erklären\nc) Schadbilder an Pflanzen erläutern und Ursachen nennen\nd) Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflan-        5\nzenschutzmitteln erläutern\ne) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-\nzeigen\nf) Gefahrensymbole erläutern\ng) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Überwachungs-\nstelle beschreiben; örtlich zuständige Behörden nen-\nnen\nh) Vorschriften zum Naturschutz beachten\n10    Beschaffen und Lagern\nvon Waren\n(§ 3 Nr. 10)\n10.1  Einkauf                        a) Bedarfsermittlung durchführen\n(§3Nr.10.1)                    b) betriebsinterne und externe Informationen für die\nWarenbeschaffung nutzen                                 2\nc) Angebote einholen\n11    Beratung und Verkauf\n(§3Nr.11)\n11.1  Beraten und Bedienen           a) Kundengespräche führen\nvon Kunden                     b) Waren verpacken und aushändigen\n(§ 3 Nr. 11.2)\nc) betriebliche Serviceleistungen anbieten                 3\nd) Rechnungssumme ermitteln, Kasse bedienen und\nZahlungsmittel entgegennehmen\nAbschnitt II\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Ptanens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                            3                                       4\n1  Planen von Arbeitsabläu-       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsatzbereit                    2\nfen, Einsetzen und Pflegen        halten\nvon Werkzeugen, Geräten\nund Maschinen                  b) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten                             2\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Arbeitsplanung kontrollieren und Ergebnisse bewerten                      2\n2  Bestimmen, Einordnen,          a) handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das\nVersorgen und Pflegen             botanische System einordnen sowie deutsche und                   3\nvon Pflanzen und Pflanzen-        botanische Bezeichnungen anwenden\nteilen\n(§ 3 Nr. 7)                    b) Handelszeiten von Pflanzen und Pflanzenteilen erläu-\ntern                                                                 2","402              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                             3                                     4\n3    Gestalten von Pflanzen-       a) handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise\nund Blumenschmuck                 unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaft-                 5\n(§ 3 Nr. 8)                       licher Gesichtspunkte planen\nb) Sträuße und Gestecke, insbesondere unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison            8\nund der Form, gestalten\nc) Hochzeitsfloristik, insbesondere Brautschmuck, an-\n4\nfertigen\nd) Kränze und Girlanden, insbesondere unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison            4\nund der Arbeitstechniken, gestalten\ne) Trauerfloristik, insbesondere Sarg- und Umenschmuck\nsowie Trauergebinde, unter Berücksichtigung der                          5\nregionalen Friedhofsverordnungen anfertigen\nf) Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\nund Pflegeansprüche in Gefäße arrangieren                           2\ng) unterschiedliche Pflanzsysteme für Raumbegrünung\nbeschreiben\n2\nh) Raumschmuck unter Berücksichtigung von Stilarten,\nRaumgröße und Lichteinwirkung planen und skizzieren\n3\ni)  Raumschmuck für verschiedene Anlässe ausführen                           4\nk) Tische für verschiedene Anlässe schmücken                            3\n4    Anwenden berufsbezoge-        a) Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmit-\nner rechtlicher Vorschrif-        teln gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nten; Abgabe von Pflan-            anwenden, insbesondere\nzenschutzmitteln im Fach-         aa) Kunden über die Anwendung von Pflanzenschutz-\nhandel                                  mitteln und die damit verbundenen Gefahren\n(§ 3 Nr. 9)                             unterrichten\nbb) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheit-\nlicher Gefahren bei der Anwendung von Pflanzen-\nschutzmitteln und Sofortmaßnahmen bei Unfällen                      6\nbeschreiben\ncc) Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflan-\nzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und\nNaturhaushalt beschreiben\ndd) Pflanzenschutzmittel sachgerecbt lagern und\nbeseitigen sowie Kunden entsprechend beraten\nb) Vorschriften zum Artenschutz von Pflanzen anwenden\n5   Beschaffen und Lagern\nvon Waren\n(§ 3 Nr. 10)\n5.1  Einkauf                      a) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität,\n(§ 3 Nr. 10.1)                   Menge, Preis, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedin-\ngungen sowie Umweltverträglichkeit von Ware und\nVerpackung vergleichen\n4\nb) gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für\nLieferungen und Zahlungen berücksichtigen\nc) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                       403\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                  in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                            3                                            4\n5.2  Warenannahme, Lagerung        a) Waren annehmen sowie auf Beschaffenheit, Art,\nund Bestandsüberwa-              Menge und Preis überprüfen\nchung                         b) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie\n(§ 3 Nr. 10.2)                   erforderliche Maßnahmen einleiten; Ware weiterleiten\nc) Wareneingänge erfassen                                               2\nd) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der\nRücknahme- und Verwertungspflichten nach der Ver-\npackungsverordmmg umweltgerecht entsorgen\ne) Waren entsprechend ihren Ansprüchen lagern\nf) beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mit-\nwirken\ng) durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufig-\nkeit und Lagerdauer beispielhaft berechnen                                       3\nh) wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung\nund Höhe des Lagerbestandes darlegen\n6    Beratung und Verkauf\n(§ 3 Nr. 11)\n6.1  Verkaufsförderung und        a) Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration\n3\n-vorbereitung                    ausführen\n(§ 3 Nr. 11.1)\nb) Erscheinungsbild des Betriebes als Werbeträger be-\nurteilen\nc) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nichtverkaufs-\nfähige Ware zur weiteren Verwendung aufbereiten\noder umweltgerecht entsorgen\nd) Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufs-                      4\nbereich prüfen und fehlende Ware ergänzen\ne) Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulations-\nschema ermitteln\nf) Waren auszeichnen\ng) an Werbemaßnahmen und Sonderaktionen mitwirken,\nErfolgskontrolle durchführen\n3\nh) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entschei-\ndungsgründe darstellen\n6.2  Beraten und Bedienen         a) Kunden unter Berücksichtigung von Kaufmotiven und\nvon Kunden                       Kundenwünschen beraten\n(§ 3 Nr. 11.2)                                                                                             6\nb) Kunden über ökologisch sinnvolle Produkte und Ver-\nhaltensweisen informieren\nc) Verkaufsgespräche kundenbezogen und situations-\ngerecht unter Berücksichtigung angemessener\nsprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmög-\nlichkeiten führen\nd) Kunden über Eigenschaften und Qualitätsmerkmale\nvon Waren sowie deren Verwendung und Pflege infor-\n11\nmieren\ne) Zusatzartikel anbieten\nf) Qualitäts- und Preisunterschiede begründen\ng) Reklamationen entgegennehmen und Lösungen an-\nbieten\n--~---------___._                 _____________________ _                                   ...._   __._.....______,_ ____ _","404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nlfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbitdungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                 2                                           3                                       4\n7  Kaufmännische Steuerung      a) Rechnung mit Lieferschein vergleichen und bei Ab-\nund Kontrolle                   weichungen betriebsübliche Maßnahmen ergreifen\n(§ 3 Nr. 12)                 b) bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken                3\nc) beim Schriftverkehr mitwirken\nd) betriebliche Steuern und Abgaben nennen\ne) bei Inventuren mitwirken, Gründe für lnventurdifferen-\nzen aufzeigen\nf) betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lager-\numschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro qm\nVerkaufsfläche, an Beispielen errechnen und ihre\nBedeutung als Instrument kaufmännischer Planung,\nSteuerung und Kontrolle erläutern\ng) Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und im\nHinblick auf verschiedene Kennzahlen auswerten\n8\nh) bei vorbereitenden Arbeiten für die Buchführung mit-\nwirken\ni) über die Anwendung von Ergebnissen der Erfolgs-\nrechnung im Ausbildungsbetrieb Auskunft geben\nk) Möglichkeiten der Übertragung von Aufgaben des\nRechnungswesens auf andere Dienstleistungsein-\nrichtungen aufzeigen\n1) betriebliche Risiken und Versicherungsmöglichkeiten\nbeschreiben, bei der Abwicklung eintretender Ver-\nsicherungsfälle mitwirken"]}