{"id":"bgbl1-1997-13-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":13,"date":"1997-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes","law_date":"1997-02-27T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nVom %7. Februar 1997\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBI. I S. 468),\nder durch Artikel 2 Nr. 13 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember\n1996 (BGBI. 1S. 2049) neu gefaßt worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit 28. Dezember 1996\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBI. 1S. 468),\n2. den am 29. Februar 1992 In Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),\n3. den am 13. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853),\n4. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. I S.1569),\n5. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310),\n6. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624),\n7. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),\n8. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).\nBonn, den 27. Februar 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                  379\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\n(ErbStG)\n1. Steuerpflicht                        2. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung\noder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im\nInland hat;\n§1\n3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in\nSteuerpflichtige Vorgänge\nInlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungs-\n(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen           gesetzes besteht. 2Bei Inlandsvermögen im Sinne des\n§ 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausrei-\n1. der Erwerb von Todes wegen;\nchend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder\n2. die Schenkungen unter Lebenden;                                der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung\n3. die Zweckzuwendungen;                                          entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stamm-\nkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt\n4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im          ist. 3Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch\nInteresse einer Familie oder bestimmter Familien               Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe\nerrichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesent-         aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des\nlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Fami-          § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsver-\nlien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeit-      mögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Betei-\nabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4        ligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein\nbestimmten Zeitpunkt.                                          Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesell-\n(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor-         schaft beträgt.\nschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes             (2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nwegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen,               der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\ndie Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzu-            am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-\nwendungen unter Lebenden.                                      resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder\nausgebeutet werden.\n§2\n§3\nPersönliche Steuerpflicht\nErwerb von Todes wegen\n(1) Die Steuerpflicht tritt ein\n(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der\nErblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit      1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürger-\nder Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur             lichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs\nZeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für     (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch\nden gesamten Vermögensanfall. 2Als Inländer gelten             Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten\na) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz           Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                  Gesetzbuchs);\nb) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger         2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall(§ 2301\nals fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten              des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2Als Schenkung auf\nhaben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,             den Todesfall gilt auch der auf einem Gesellschaftsver-\nc) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buch-               trag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils\nstabe b deutsche Staatsangehörige, die                     eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf\ndie anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,\naa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren              soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit sei-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben und                     nes Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche\nbb) zu einer inländischen juristischen Person des          Dritter übersteigt;\nöffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis      3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse\nstehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi-       geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts An-\nschen öffentlichen Kasse beziehen,                    wendung finden;\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,           4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom\ndie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.             Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode\n2Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder\nvon einem Dritten unmittelbar erworben wird.\nErwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich       (2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch\nin einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähn-           1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser\nlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfall-            angeordnete Stiftung;\nsteuer herangezogen wird,\n2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser\nd) Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-              angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom\nmögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder               Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn,\nihren Sitz im Inland haben;                                daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;","380                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\n3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung             gerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Aus-\neiner Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere        gleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nPersonen angeordnet oder zur Erlangung der Geneh-          nicht zum Erwerb im Sinne der§§ 3 und 7.\nmigung freiwillig übernommen werden;\n4. was als Abfindung tor einen Verzicht auf den entstan-                                      §6\ndenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung                           Vor- und Nacherbschaft\neiner Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines\nVermächtnisses gewährt wird;                                  (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.\n5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes,              (2) 1 Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf\nbetagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Aus-    die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben\nschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des      stammend zu versteuern. 2Auf Antrag ist der Versteuerung\nEintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt       das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu\nwird;                                                      legen. 3Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des\nVorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermö-\n6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft\ngensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu\neines Nacherben gewährt wird;\nbehandeln. 4Für das eigene Vermögen des Vorerben kann\n7. was ein Vertragserbe auf Grund beeinträchtigender           ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Frei-\nSchenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen        betrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen\nGesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vor-             nicht verbraucht ist. 5Die Steuer ist für jeden Erwerb\nschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung          jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den\nerlangt.                                                   gesamten Erwerb gelten würde.\n§4                                  (3) 1Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vor-\nerben ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die\nFortgesetzte Gütergemeinschaft\nNacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. 2In die-\n(1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim Tode           sem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete\neines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen      Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags anzurechnen,\nGesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum           welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben ent-\nBürgerlichen Gesetzbuch), wird dessen Anteil am Ge-            spricht.\nsamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den              (4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwer-\nanteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.              ten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften\n(2) 1Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings        gleich.\ngehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.\n2AJs Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der                                       §7\nAnteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-                       Schenkungen unter Lebenden\nbuchs zufällt.\n(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten\n§5                                 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit\nZugewinngemeinschaft                               der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden\nbereichert wird;\n(1) 1Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft\n(§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod              2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker\neines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach                  angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer\n§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge-                   einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten\nglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den            Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung\ner nach Maßgabe des§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen                    erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweck-\nGesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen                  zuwendung vorliegt;\nkönnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. 2Bei der              3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung\nBerechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften               einer Schenkung Leistungen an andere Personen\nder §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetz-               angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung\nbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen                    freiwillig übernommen werden;\nunberücksichtigt. 3Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. 4Wird           4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung\nder Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehever-                der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen\ntrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güter-         Gesetzbuchs) erfährt;\nstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)             5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346\nder Tag des Vertragsabschlusses. SSoweit der Nachlaß                 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt\ndes Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforde-           wird;\nrung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als\n6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d des Bür-\ndem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maß-\ngerlichen Gesetzbuchs) erworben wird;\ngebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der\ndem Steuerwert des Nachlasses entsprechende Betrag               7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf\nnicht als Erwerb im Sinne des § 3.                                   die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt her-\n(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in               ausgibt;\nanderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten been-            8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stif-\ndet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bür-               tungsgeschäfts unter Lebenden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                    381\n9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung               Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende\neines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von                  aufschiebend bedingte, betagte oder befristete\nVermögen gerichtet ist, erworben wird; .                         Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der\nBedingung oder des Ereignisses,\n10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt\noder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich          b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils-\nnicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor            anspruchs oder Erbersatzanspruchs mit dem Zeit-\ndem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des               punkt der Geltendmachung,\nEreignisses gewährt wird.                                   c) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt der\n(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf          Genehmigung der Stiftung,\nAntrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser                 d) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt\nzugrunde zu legen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-              der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der\nchend.                                                                 Bedingung,\n(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt wer-       e) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt\nden können, werden bei der Feststellung, ob eine Berei-                der Genehmigung,\ncherung vorliegt, nicht berücksichtigt.\nf} in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt\n(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht da-                des Verzichts oder der Ausschlagung,\ndurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter\neiner Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Ver-        g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der\ntrags gekleidet wird.                                                  Vereinbarung über die Abfindung,\nh) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt\n(5) 1 1st Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an\ndes Eintritts der Nacherbfolge,\neiner Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag\nbestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung           Q im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der\nder Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausschei-               Übertragung der Anwartschaft,\ndens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, wer-          j) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der\nden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Berei-                 Geltendmachung des Anspruchs;\ncherung nicht berücksichtigt. 2Soweit die Bereicherung\nden Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als       2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt\nauflösend bedingt erworben.                                       der Ausführung der Zuwendung;\n(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft     3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Ein-\nmit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbeson-           tritts der Verpflichtung des Beschwerten;\ndere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen       4. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von\nLeistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht           je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs\nentspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise           von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.\nnicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinn-               2F ällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des\nbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem               ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar\nKapitalwert anzusetzen ist.                                       1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die\nSteuer erstmals am 1. Januar 1984. 3ßei Stiftungen\n(7) Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesell-\nund Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am\nschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des\n1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von\nTeils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Aus-\n30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.\nscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die Gesell-\nschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit     (2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach\nseines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsan-       § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des\nspruch übersteigt.                                             belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlö-\nschens der Belastung entstanden.\n§8\nZweckzuwendungen\nII. Wertermittlung\nZweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes\nwegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die                                       §10\nmit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines\nSteuerpflichtiger Erwerb\nbestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von\nder Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks                 (1) 1Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung\nabhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des          des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13,\nErwerbers gemindert wird.                                      13a, 16, 17 und 18). 2In den Fällen des§ 3 gilt als Bereiche-\nrung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12\n§9                               zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls,\nsoweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt,\nEntstehung der Steuer                      die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßver-\n(1) Die Steuer entsteht                                     bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert\nabgezogen werden. 3Der unmittelbare oder mittelbare\n1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des              Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft,\nErblassers, jedoch                                        die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten ist, gilt als Erwerb\na) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden          der anteiligen Wirtschaftsgüter. 4 Bei der Zweckzuwen-\nBedingung, unter einer Betagung oder Befristung      dung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflich-","382                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\ntung des Beschwerten. soer steuerpflichtige Erwerb wird            (8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erb-\nauf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. sIn           schaftsteuer ist nicht abzugsfähig.\nden Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Ver-       (9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kom-\nmögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Ver-            men, sind nicht abzugsfähig.\neins.\n(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem                                          § 11\nErwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt\noder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenk-                                Bewertungsstichtag\nten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem                Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz\nanderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei      nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung\neiner Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit             der Steuer maßgebend.\nder aus ihm errechneten Steuer ergibt.\n§12\n(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht\nund Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung er-                                       Bewertung\nloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.\n(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den\n(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu         Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den\nseinem Nachlaß.                                                  Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes\n(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den           (Allgemeine Bewertungsvorschriften).\nAbsätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßver-              (2) 11st der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapital-\nbindlichkeiten abzugsfähig                                       gesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und\n1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie           der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des\nnicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebe-           Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen mit dem Wert\ntrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirt-         im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt. 20er\nschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach          Wert ist nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu\n§ 12 Abs. 5 und 6 berücksichtigt worden sind;              ermitteln. 3Dabei sind der Geschäfts- oder Firmenwert und\ndie Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern\n2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und            nicht in die Ermittlung einzubeziehen.\ngeltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzan-\nsprüchen;                                                     (3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit\ndem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten\n3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten          Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes\nfür ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die       (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die\nübliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine          Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunder-\nunbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwer-         werbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Ent-\nber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwick-            stehung der Steuer festgestellt wird.\nlung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder\nmit der Erlangung des Erwerbs entstehen. 2Für diese           (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen\nKosten wird insgesamt ein Betrag von 20 000 Deut-          gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für\nsche Mark ohne Nachweis abgezogen. 3Kosten für die         Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzu-\nVerwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.          nehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Wer-\nten angesetzt.\n(6) 1Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,\n(5) 1Für den Bestand und die Bewertung von Betriebs-\nsoweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermö-\ngensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung               vermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebs-\nnach diesem Gesetz unterliegen. 2Beschränkt sich die            grundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse zur Zeit der\nBesteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2              Entstehung der Steuer maßgebend. 2Die §§ 95 bis 99,\nAbs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), sind nur die damit in wirt-          103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 des Bewertungs-\ngesetzes sind entsprechend anzuwenden. azurn Betriebs-\nschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und\nLasten abzugsfähig. 3Schulden und Lasten, die mit teil-         vermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genuß-\nscheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich des\nweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaft-\nAbsatzes 2 mit dem nach § 11 oder§ 12 des Bewertungs-\nlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag\nabzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.         gesetzes ermittelten Wert anzusetzen.\n4Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten             (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches\nBetriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang               Betriebsvermögen werden nach§ 31 des Bewertungsge-\nstehen, sind in vollem Umfang abzugsfähig. 5Schulden            setzes bewertet.\nund Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Vermögen\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder mit                                         §13\nden nach § 13a befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaf-                               Steuerbefreiungen\nten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur\nmit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach            (1) Steuerfrei bleiben\nAnwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Ver-               1.    a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs-\nmögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ent-                             stücke beim Erwerb durch Personen der Steuer-\nspricht.                                                                    klasse 1, soweit der Wert insgesamt 80 000 Deut-\n(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an               sche Mark nicht übersteigt,\ndie nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssat-                  b) andere bewegliche körperliche Gegenstände,\nzung Berechtigten nicht abzugsfähig.                                        die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                   383\nErwerb durch Personen der Steuerklasse 1,           4.   ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetz-\nsoweit der Wert insgesamt 20 000 Deutsche                buchs;\nMark nicht übersteigt,                              4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehe-\nc) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs-              gatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Mit-\nstücke und andere bewegliche körperliche                 eigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen\nGegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit             Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland\nsind, beim Erwerb durch Personen der Steuer-             belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nklassen II und III, soweit der Wert insgesamt            Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft\n20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                   oder den anderen Ehegatten von eingegangenen\nVerpflichtungen im Zusammenhang mit der\n2Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum\nAnschaffung oder der Herstellung des Familien-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum\nwohnheims freistellt. 2Entsprechendes gilt, wenn\nGrundvermögen oder zum Betriebsvermögen ge-\nein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder\nhören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen,\nErhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt,\nEdelmetalle, Edelsteine und Perlen;\ndas im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder\n2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstge-             im Eigentum des anderen Ehegatten steht;\ngenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche\n5.   die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem\nSammlungen, Bibliotheken und Archive\nErblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von\na) mit 60 vom Hundert ihres Werts, wenn die Erhal-           Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts\ntung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeu-               oder zur Ausbildung des Bedachten begründet\ntung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft             worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit\nim öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen          Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeord-\nKosten in der Regel die erzielten Einnahmen              net hat und diese auch durch die Zuwendung nicht\nübersteigen und die Gegenstände in einem den             beseitigt wird. 2Die Steuerbefreiung entfällt, soweit\nVerhältnissen entsprechenden Umfang den                  die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlasse-\nZwecken der Forschung oder der Volksbildung              nen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwen-\nnutzbar gemacht sind oder werden,                        dung gedeckt werden kann;\nb) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen           6.   ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern\ndes Buchstabens a erfüllt sind und ferner                oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der\naa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegen-          Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des\nstände den geltenden Bestimmungen der                Erwerbers 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt\nDenkmalspflege zu unterstellen,                      und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger\nGebrechen und unter Berücksichtigung seiner bis-\nbb) die Gegenstände sich seit mindestens                 herigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzuse-\nzwanzig Jahren im Besitz der Familie befin-          hen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen\nden oder in dem Verzeichnis national wert-           Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Aus-\nvollen Kulturgutes oder national wertvoller          bildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausü-\nArchive nach dem Gesetz zum Schutz                   bung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. 2Über-\ndeutschen Kulturgutes gegen Abwande-                 steigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem\nrung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           übrigen Vennögen des Erwerbers den Betrag von\nGliederungsnummer 224-2, veröffentlich-              80 000 Deutsche Mark, wird die Steuer nur insoweit\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert            erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze\ndurch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B               übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;\nAbschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages\n7.   Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit\ngeltenden Fassung:\nArtikel 1des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 914}, eingetra-         a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\ngen sind.                                               Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1\n2Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Ver-              S. 845), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311 ), Währungsaus-\ngangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb\ngleichsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nvon zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert wer-\nchung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2059),\nden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefrei-\nzuletzt geändert durch Artikel 3d des Gesetzes\nung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;\nvom 24. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1389), Altsparerge-\n3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für                  setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nZwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne                 rungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinig-\ngesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugäng-                  ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65\nlich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentli-               des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1\nchen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in              S. 2911), Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung\nder Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. 2Die              der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1\nSteuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergan-                S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 24 des\ngenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des                 Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014},\nGrundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach                     Reparationsschädengesetz vom 12. Februar\ndem Erwerb veräußert werden oder die Vorausset-                  1969 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch\nzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses                  Artikel 3e des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBI. 1\nZeitraums entfallen;                                             s. 1389),","384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nb) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bun-         13.     Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungs-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  kassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körper-\n653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                schaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befrei-\nzuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes              ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-\nvom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 1389), Gesetz                aussetzungen erfüllen. 2 1st eine Kasse nach § 6 des\nzur Regelung der Verbindlichkeiten nationalso-              Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflich-\nzialistischer Einrichtungen und der Rechtsver-               tig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis\nhältnisse an deren Vermögen vom 17. März                    steuerpflichtig. 30ie Befreiung fällt mit Wirkung für\n1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert durch                die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen\nArtikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezem-                des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergeset-\nber 1991 (BGBI. 1S. 2317),                                  zes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwen-\ndung entfallen;\nc) Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1              14.     die üblichen Gelegenheitsgeschenke;\nS. 838), zuletzt geändert durch Artikel 1 des       15.     Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische\nGesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214),                Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfäl-\nd) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom                   le, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines\n29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), zuletzt ge-             Landes oder einer inländischen Gemeinde (Ge-\nändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                     meindeverband) dienen;\n23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1311),                     16.     Zuwendungen\ne) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der                   a) an inländische Religionsgesellschaften des\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1                        öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische\ns. 829),                                                        Kultusgemeinden,\nf) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Sep-                     b) an inländische Körperschaften, Personenverei-\ntember 1994 {BGBI. 1S. 2624, 2635),                             nigungen und Vennögensmassen, die nach der\ng) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz                     Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der son-\nvom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311) und Beruf-                  stigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen\nliches Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni                      Geschäftsführung ausschließlich und unmittel-\n1994 {BGBI. I S. 1311);                                         bar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtä-\ntigen Zwecken dienen. 2Die Befreiung fällt mit\n8.  Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach                          Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die\ndem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer                         Voraussetzungen für die Anerkennung der Kör-\nder nationalsozialistischen Verfolgung in der Fas-                   perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nsung vom 29. Juni 1956 (BGBI. 1S. 559) und nach                      gensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder\ndem Gesetz über Entschädigungen· für Opfer des                       mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren\nNationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April                 nach der Zuwendung entfallen und das Vermö-\n1992 (BGBI. 1S. 906) in der jeweils geltenden Fas-                   gen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird,\nsung;\nc) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-\n9.  ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000 Deutsche                  perschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nMark, der Personen anfällt, die dem Erblasser                        mögensmassen der in den Buchstaben a und b\nunentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt                      bezeichneten Art unter der Voraussetzung, daß\nPflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das                      der ausländische Staat für Zuwendungen an\nZugewendete als angemessenes Entgelt anzuse-                         deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben a\nhen ist;                                                             und b bezeichneten Art eine entsprechende\n9a. Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pfle-                       Steuerbefreiung gewährt und das Bundesmini-\ngeperson für Leistungen zur Grundpflege oder                         sterium der Finanzen dies durch förmlichen Aus-\nhauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebe-                        tausch entsprechender Erklärungen mit dem\ndürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des                     ausländischen Staat feststellt;\nElften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflege-         17.     Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, ge-\ngeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes                    meinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet\naus privaten Versicherungsverträgen nach den Vor-                sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten\ngaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private                Zweck gesichert ist;\nPflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbei-\n18.     Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des\nhilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche\n§ 2 des Parteiengesetzes.\nPflege;\n(2) 1Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12\n1O.   Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern\nist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und\nihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Über-\nder Lebensstellung des Bedachten entspricht. 2Eine die-\ngabevertrag zugewandt hatten und die an diese\nses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang\nPersonen von Todes wegen zurückfallen;\nsteuerpflichtig.\n11.   der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflicht-\n(3) 1Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden.\n,teilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs;\n21n den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwer-\n12.   Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des               ber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steu-\nangemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des         erfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung ver-\nBedachten;                                              zichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                   385\n§13a                              3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapital-\ngesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz\nAnsatz von Betriebsvermögen, von\noder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser\nBetrieben der Land- und Forstwirtschaft\noder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu\nund von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nmehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.\n(1) 1 Betriebsvennögen, land- und forstwirtschaftliches\n(5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und\nVermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne\nder verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit Wirkung\ndes Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 insge-\nfür die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb\nsamt bis zu einem Wert von 500 000 Deutsche Mark außer\nvon fünf Jahren nach dem Erwerb\nAnsatz\n1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen\n1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb durch\nAnteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1\nmehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag\nNr. 2 und Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteu-\nvon 500 000 Deutsche Mark entsprechend einer vom\nergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden\nErblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibe-\nGesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Akti-\ntrags maßgebend; hat der Erblasser keine Aufteilung\nverfügt, steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermö-          en oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung\ngen im Sinne des Absatzes 4 erwerben, jedem Erben             gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. 2Gleiches\nentsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern           gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines\nzu gleichen Teilen zu;                                        Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermö-\ngen übergeführt oder anderen betriebsfremden\n2. beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfol-               Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer\nge, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich            Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräuße-\nerklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in            rer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwand-\nAnspruch genommen wird; dabei hat der Schenker,               lungssteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im\nwenn zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht            Sinne des Absatzes 4 erworben hat oder ein Anteil an\nwerden, den für jeden Bedachten maßgebenden Teil-             einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und\nbetrag von 500 000 Deutsche Mark zu bestimmen.                Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\n2Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann für          oder ein Anten daran veräußert wird, den der Veräuße-\nweiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von           rer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im\nderselben Person anfallendes Vermögen im Sinne des                Sinne des Absatzes 4 in eine Personengesellschaft\nAbsatzes 4 ein Freibetrag weder vom Bedachten noch von            (§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erwor-\nanderen Erwerbern in Anspruch genommen werden.                    ben hat;\n(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende         2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen\nWert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4 ist mit 60             Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land-\nvom Hundert anzusetzen.                                           und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert;\n(3) 1Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetrags-        als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs.\nanteil (Absatz 1) und den verminderten Wertansatz                 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\n(Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbe-       3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter\nnes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer              einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und\nletztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechts-         Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\ngeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers            oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kom-\nauf einen Dritten überträgt. 2Der bei ihm entfallende Frei-       manditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten\nbetrag oder Freibetragsanteil geht auf den Dritten über,          in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Ent-\nbei mehreren Dritten zu gleichen Teilen.                          nahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der\n- (4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gel-          ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit\nten für                                                           dem Erwerb um mehr als 100 000 Deutsche Mark\nübersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. 2Glei-\n1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim               ches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der\nErwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-              Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder\nbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne        eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirt-\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des         schaft;\nEinkommensteuergesetzes, eines Anteils eines per-\nsönlich haftenden Gesellschafters einer Kommandit-        4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-\ngesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran;             zes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte\nEinlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der\n2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen          Veräußerung der Anteile gleich. 2Gleiches gilt, wenn die\nim Sinne des§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungs-\nKapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder\ngesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im\nihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesent-\nSinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in\nliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen\n§ 52 Abs. 15 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes\nan die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermö-\ngenannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb\ngen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-\neines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,\nschaft, eine natürliche Person oder eine andere Kör-\neines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der\nperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergeset-\nLand- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran,\nzes) übertragen wird.\nunter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertrag-\nsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der          (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann der\nLand- und Forstwirtschaft gehört;                         Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der","386                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nSteuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefrei-          sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie\nung verzichtet.                                                  oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2In den\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1   Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder\nNr. 4 entsprechend.                                              derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen\nhat. 3 In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte\nFreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist\nIII. Berechnung der Steuer                       nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berech-\nnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens\n§14                                 gelten würde.\nBerücksichtigung früherer Erwerbe                      (3) Im Fall des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nund soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung\n(1) 1Mehrere Innerhalb von zehn Jahren von derselben          gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten\n. Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise          näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als\nzusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die frühe-             seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode\nren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet wer-            des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. 2§ 6\nden. 2Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steu-         Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\ner abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den per-\nsönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grund-                                        §16\nlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten\nErwerbs zu erheben gewesen wäre. 3Anstelle der Steuer                                       Freibeträge\nnach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammen-            (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der\nrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende           Erwerb\nSteuer abzuziehen, wenn diese höher ist. 4 Erwerbe, für die\nsich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein            1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche Mark;\npositiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.            2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der\n(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer             Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse 1\ndarf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert dieses                   Nr: 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark;\nErwerbs.                                                         3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von\n100 000 Deutsche Mark;\n§15\n4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von\nSteuerklassen                                20 000 Deutsche Mark;\n(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers            5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von\nzum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei                10 000 Deutsche Mark.\nSteuerklassen unterschieden:\n(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt\nSteuerklasse 1:                                                  in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von\n1. der Ehegatte,                                                 2 000 Deutsche Mark.\n2. die Kinder und Stiefkinder,                                                                  §17\n3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder                          Besonderer Versorgungsfreibetrag\nund Stiefkinder,\n(1) 1Neben dem Freibetrag nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 wird\n4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes               dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versor-\nwegen;                                                      gungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark gewährt.\nSteuerklasse II:                                                 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des\nTodes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterlie-\n1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-\ngende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14\nklasse I gehören,\ndes Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die-\n2. die Geschwister,                                              ser Versorgungsbezüge gekürzt.\n3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,                  (2) 1 Neben dem Freibetrag nach§ 16 Abs. 1 Nr. 2 wird\n4. die Stiefeltern,                                              Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für\nErwerbe von Todes wegen ein besonderer Ver59rgungs-\n5. die Schwiegerkinder,                                          freibetrag in folgender Höhe gewährt:\n6. die Schwiegereltern,                                          1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 100 000\n7. der geschiedene Ehegatte;                                         Deutsche Mark;\nSteuerklasse III:                                                2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe\nalle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.                      von 80 000 Deutsche Mark;\n(1 a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch      3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in\ndann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind                  Höhe von 60 000 Deutsche Mark;\nbürgerlich-rechtlich erloschen ist.                             4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in\n(2) 11n den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 7 Abs. 1          Höhe von 40 000 Deutsche Mark;\nNr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis         5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollen-\ndes nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten                dung des 27. Lebensjahrs in Höhe von 20 000 Deut-\nzu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen,                     sche Mark.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                  387\n2 Stehen       dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers         halten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entla-\nnicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbe-             stungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.\nzüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des\n(2) 1Der Entlastungsbetrag gilt für\nBewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser\nVersorgungsbezüge gekürzt. 3 Bei der Berechnung des                 1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim\nKapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stich-              Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbe-\ntag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszuge-                 triebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des\nhen.                                                                   § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Ein-\nkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich\n§18                                  haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesell-\nschaft auf Aktien oder eines Anteils daran;\nMitgliederbeiträge\n2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n1 Beiträge     an Personenvereinigungen, die nicht lediglich        im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungs-\ndie Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind                    gesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im\nsteuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr              Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in\nder Vereinigung geleisteten Beiträge 500 Deutsche Mark                 § 52 Abs. 15 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes\nnicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt un-              genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb\nberührt.                                                               eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,\neines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der\n§19                                 Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran,\nunter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertrag-\nSteuersätze                              steuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der\nLand- und Forstwirtschaft gehört;\n(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-\nhundertsätzen erhoben:                                             3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapital-\ngesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz\nWert des steuerpflich-                                             oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser\nVomhundertsatz\ntigen Erwerbs (§ 1O)                                             oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu\nin der Steuerklasse\nbis einschließlich\nmehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.\n. . . Deutsche Mark           1         II         III\n2 Ein   Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in\n100 000           7        12         17\n500 000          11        17         23       Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne des\n1000000            15        22         29       Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des\n10 000 000          19        27         35        Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des\n25 000 000          23        32         41        Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt.\n50 000 000          27        37         47          (3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 ent-\nüber 50 000 000            30        40         50       fallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemißt\nsich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens .\n(2) Ist im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens     nach Anwendung des § 13a zum Wert des gesamten Ver-\nder inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkom-                mögensanfalls.\nmens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen,\nist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den            (4) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den\nganzen Erwerb gelten würde.                                        steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der\ntatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen\n(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei          und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. 2 Für den\nAnwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die               steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuer-\nsich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher-             klasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3\ngehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur               aufzuteilen. 3 Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unter-\ninsoweit erhoben, als er                                           schiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des\na) bei einem Steuersatz bis zu.30 vom Hundert aus der              Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.\nHälfte,                                                         (5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Ver-\ngangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf\nb) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus drei\nJahren nach dem Erwerb\nVierteln,\n1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen\ndes die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt wer-                 Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1\nden kann.                                                              Nr. 2 und Abs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteu-\nergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden\n§ 19a                                Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\nTarifbegrenzung beim                           tien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung\nErwerb von Betriebsvermögen, von                      gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. 2Gleiches\nBetrieben der Land- und Forstwirtschaft                  gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines\nund von Anteilen an Kapitalgesellschaften                 Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatver-\nmögen übergeführt oder anderen betriebsfremden\n(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natür-              Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer\nlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermö-              Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräuße-\ngen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Antei-              rer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwand-\nle an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 ent-               lungssteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im","388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nSinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil an       (6) 1versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder\neiner Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und      Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versi-\nAbs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes        cherungssumme oder Leibrente in ein Gebfef'IU8erhalb\noder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräuße-    des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder\nrer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohn-\nSinne des Absatzes 2· in eine Personengesellschaft        haften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in HOhe\n(§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erwor-        des ausgezahlten Betrags für die Steuer. 2oas gleiche gilt\nben hat;                                                  für Personen. in deren Gewahrsam sich Vermögen des\nErblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich\n2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen\noder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der\nTeilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land-\nSteuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs die-\nund Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert;\nses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbe-\nals Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs.\nreichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Ver-\n2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nfügung stellen.\n3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter            (7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu\neiner Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und     machen. wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außer-\nAbs. 3 oder§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte\noder persönlich haftender Gesellschafter einer Kom-       oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nmanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten    wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag\nin die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Ent-    1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der\nihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit\ndem Erwerb um mehr als 100 000 Deutsche Mark                                          §21\nübersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. 2Glei-           Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer\nches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der\nLand- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder      (1) 1Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit\neines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirt-   ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erb-\nschaft;                                                   schaftsteuer entsprechenden Steuer- ausländische Steu-\ner - herangezogen werden. ist in den Fällen des § 2 Abs. 1\n4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-       Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur\nzes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte       Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind,\nEinlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende,\nVeräußerung der Anteile gleich. 2Gleiches gilt, wenn die  gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch untertiegen-\nKapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder    de ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erb-\nihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesent-     schaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen\nliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen       auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. 2Besteht\nan die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermö-      der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, Ist der\ngen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-      darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erb-\nschaft, eine natürliche Person oder eine andere Kör-      schaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für das\nperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergeset-        steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steu-\nzes) übertragen wird.                                     erpflichtigen Auslandsvermögens. sich ergebende Erb-\nschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslands-\nvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen auf-\nIV. Steuerfestsetzung und Erhebung                   geteilt wird. 31st das Auslandsvermögen In verschiedenen\nausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil fOr jeden\neinzelnen ausländischen Staat gesonder1 zu berechnen.\n§20\n40ie ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die\nSteuerschuldner                         deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen\ninnerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entste-\n(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schen-      hung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.\nkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der\nmit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in               (2) Als Auslandsvermögen 'fm Sinne des Absatzes 1 gel-\nden Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. ten,\n(2) Im Fall des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis     1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war.\nder auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte        alle Vermögensgegenstände der in§ 121 des Bewer-\nfür den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.                    tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländi-\nschen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an\n(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung              diesen Vermögensgegenständen;\n(§ 2042 des Bürgertichen Gesetzbuchs) für die Steuer der\nam Erbfall Beteiligten.                                       2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer\nwar: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des\n(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaß-       Inlandsvermögens im Sinne des § 121 des Bewer-\nte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.         tungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen\nVermögensgegenständen.\n(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile des-\nselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ande-           (3) 1Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des\nren unentgeltlich zugewendet. haftet der andere in Höhe       Auslandsvermögens und über die Festsetzung ond Zah-\ndes Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.            lung der ausländischen Steuer durch Vorlage entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                    389\nchender Urkunden zu führen. 2Sind diese Urkunden in                                           §26\neiner fremden Sprache abgefaßt, kann eine beglaubigte\nErmäßigung der Steuer\nÜbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.\nbei Aufhebung einer Familien-\n(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-                     stiftung oder Auflösung eines Vereins\npelbesteuerung die in einem ausländischen Staat erhobe-\nne Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, sind die            In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.                        Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2\nSatz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen\n§22\na) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der\nKleinbetragsgrenze                             anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,\nVon der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen,       b) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der\nwenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzu-           anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht\nsetzen ist, den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht über-             mehr als vier Jahre vergangen sind.\nsteigt.\n§23\n§27\nBesteuerung von\nRenten, Nutzungen und Leistungen                           Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens\n(1) 1Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder           (1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen\nanderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu            Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem\nentrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt           Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erwor-\nvom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert           ben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steu-\nentrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach         er zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen\ndem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den              entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie\ngesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der             folgt:\nRenten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder\nLeistungen ergibt.                                              um ...\nwenn zwischen den beiden Zeitpunkten\nvom\n(2) 1Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum        Hundert\nder Entstehung der Steuer liegen\njeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert\nabzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablö-\n50           nicht mehr als 1 Jahr\nsungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des\n45           mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre\nBewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablö-\n40           mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre\nsung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des\n35           mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre\nMonats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die\n30           mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre\nnächste Jahressteuer fällig wird.\n25           mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre\n20           mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre\n§24\n10           mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre\nVerrentung der Steuerschuld\nin den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4                   (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das be-\ngünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Ge-\n1 In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflich-   samterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert\ntige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen        des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuer-\nTeilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2oie           pflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwer-\nSumme der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die              ber zustehenden Freibetrags steht.\nVerzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von\n5,5 vom Hundert auszugehen.                                        (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht\nüberschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1\n§25                               genannten Vomhundertsätze auf die Steuer ergibt, die der\nVorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens ent-\nBesteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast\nrichtet hat.\n(1) 1 Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem\nSchenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers)                                        §28\nzustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit\nder Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistun-                                    Stundung\ngen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne\nBerücksichtigung dieser Belastungen besteuert. 2Die                (1) 1Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land-\nSteuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen ent-         und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die\nfällt, ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden.    darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn\n3Qie gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers            Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs\njederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewer-         notwendig ist. 2Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung\ntungsgesetzes abgelöst werden.                                  sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt\ndiese Stundung zinslos. 3§ 222 der Abgabenordnung\n(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor        bleibt unberührt.\ndem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, endet\ninsoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräuße-               (2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ent-\nrung.                                                           sprechende Anwendung.","390                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\n§29                                 (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:\nErlöschen der Steuer In besonderen Fällen              1. Vorname und Familienname, Beruf, Wobnung des\nErblassers oder Schenkers und des Erwerbers;\n(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangen-\nheit,                                                          2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt\nder Ausführung der Schenkung;\n1 . soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungs-\nrechts herausgegeben werden mußte;                         3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;\n2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des         4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge,\nBürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;                Vermächtnis, Ausstattung;\n3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. ·2 unentgeltliche         5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser\nZuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerech-              oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwäger-\nnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen                schaft, Dienstverhältnis;\nGesetzbuchs);                                              6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers\n4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen                an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der ein-\n(§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§           n       zelnen Zuwendung.\nerworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach\ndem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem                                       §31\nBund, einem Land, einer inländischen Gemeinde                                      Steuererklärung\n(Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung\nzugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stif-            (1) 1Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und            einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Betei-\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-      ligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig\nlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennen-        ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu\nden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken            bestimmenden Frist verlangen. 2Oie Frist muß mindestens\ndient. 2Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im   einen Monat betragen.\nSinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den                (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß\nErwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbrin-        gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Fest-\ngen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünsti-       stellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs\ngung nach § 1Ob des Einkommensteuergesetzes, § 9           erforderlichen Angaben zu enthalten.\nAbs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder§ 9\nNr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der            (3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nBekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814),          kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom         überlebenden Ehegattenverlangen.\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049), in Anspruch ge-           (4) 1Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt,\nnommen wird. 3Für das Jahr der Zuwendung ist bei           die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. 21n diesem\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und            Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unter-\nbei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in       schreiben. 3Sind an dem Erbfall außer den Erben noch\nwelcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berück-           weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständ-\nsichtigen ist. 4Die Erklärung ist für die Festsetzung der  nis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung ein-\nErbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.              bezogen werden.\n(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die         (5) 11st ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwal-\nNutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden               ter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzu-\nhaben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.                      geben. 2Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuer-\nerklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunter-\n§30                              schrieben wird.\nAnzeige des Erwerbs                           (6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe\nder Steuererklärung verpflichtet.\n(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1)\nist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom                    <n 1Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuerer-\nBeschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach           klärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\nerlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt        Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die\nder Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erb-              Steuer selbst zu berechnen hat. 2oer Steuerschuldner hat\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.                 die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach\nAbgabe der Steuererklärung zu entrichten.\n(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechts-\ngeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige\n§32\nverpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.\nBekanntgabe des\n(3) 1Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf\nSteuerbescheids an Vertreter\neiner von einem deutschen Gericht, einem deutschen\nNotar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung            (1) 1 In den Fällen des§ 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid\nvon Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das          abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung\nVerhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft           dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter\nergibt. 2Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter           bekanntzugeben. 2Diese Personen haben für die Bezah-\nLebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder             lung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3Auf Verlangen des\nnotariell beurkundet ist.                                      Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997                     391\n(2) 11n den Fällen des§ 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid                                  §35\ndem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. 2Absatz 1 Satz 2\nÖrtliche Zuständigkeit\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) 1Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den\n§33                                Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder\nder Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein\nAnzeigepflicht der                       Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer\nVermögensverwahrer, Vermögens-                     Anwendung des § 19 Abs. 1 und des § 20 der Abgaben-\nverwalter und Versicherungsunternehmen                ordnung ergibt. 21m Fall der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1\n(1) 1wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder        Nr. 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem\nVerwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in         letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nseinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände             halt des Erblassers oder Schenkers.\nund diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die             (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den\nbeim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten          Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen\noder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Ver-     nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des\nfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erb-          Erwerbs, wenn\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Die\nAnzeige ist zu erstatten:                                      1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber,\nbei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der\n1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der               Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung\nTodesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntge-              oder Vermögensmasse ist oder\nworden ist;\n2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker\n2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger            zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer\neines ausländischen Staats war und nach einer Verein-          war. 2sind an einem Erbfall mehrere inländische Er-\nbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsulari-           werber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in\nschen Vertreter auszuhändigen ist: spätestens bei der          verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das\nAushändigung des Nachlasses.                                   Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache\n(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-           befaßt wird.\nschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt von                (3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter\ndem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf         Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt\nden Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschrei-            zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig\nbung Anzeige zu erstatten.                                    ist oder sein würde.\n(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versi-           (4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt\ncherungssummen oder Leibrenten einem anderen als              örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung\ndem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung          des § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung ergibt.\nstellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.\n(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden\nals Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.                                V. Ermächtigungs-\nund Schlußvorschriften\n§34\n§36\nAnzeigepflicht der Gerichte,\nBehörden, Beamten und Notare                                           Ermächtigungen\n(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\ndem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen        mung des Bundesrates\nFinanzamt Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkun-       1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-\ndungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festset-            gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.              mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von\n(2) Insbesondere haben anzuzeigen:                              Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung\ndes Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar\n1. die Standesämter:\nüber\ndie Sterbefälle;\na) die Abgrenzung der Steuerpflicht,\n2. die Gerichte und die Notare:\nb) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs\ndie Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstrecker-             von Todes wegen, der Schenkungen unter Leben-\nzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der                 den und der Zweckzuwendungen, auch soweit es\nGütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklä-                 sich um den Inhalt von Schließfächern handelt,\nrungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaf-\nten und Nachlaßverwaltungen;                                   c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvor-\nschriften und die Steuerentrichtung,\n3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:\ndie eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die ab-            d) die Anzeige- und Erklärungspflicht der Steuerpflich-\ngewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkun-                  tigen,\ndeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die             e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungs-\nbeurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendun-                        pflichten der Gerichte, Behörden, Beamten und\ngen.                                                               Notare, der Versicherungsunternehmen, der Verei-","392                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 6. März 1997\nne und Berufsverbände, die mit einem Versiche-        Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nrungsunternehmen die Zahlung einer Versiche-          genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist,\nrungssumme für den Fall des Todes ihrer Mitglieder    es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuerge-\nvereinbart haben. der geschäftsmäßigen Verwahrer      setz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem\nund Verwalter fremden Vermögens, auch soweit es       1. Januar 1991 entstanden Ist. 2§ 9 Abs. 2 gilt entspre-\nsich um in ihrem Gewahrsam befindliche Vermö-         chend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erb-\ngensgegenstände des Erblassers handelt, sowie         schaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokrati-\nderjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder    schen Republik in der Fassung vom 18. September 1970\nSchuldverschreibungen ausgegeben haben;               (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt\nwurde.\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über\ndie sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vor-            (3) (weggefallen)\nschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen.\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der              (4) Als frühere Erwerbe im Sinne des§ 14 gelten auch\nBesteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in    solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuer-\nHärtefällen erforder1ich ist.                             recht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen\nhaben.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem              (5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne\nGesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der               des §·27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem\njeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem        Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen\nDatum und Paragraphenfolge bekanntzumachen und                 Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Perso-\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.             nen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I erfolgte.\n(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach\n§37                             dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokrati-\nschen Republik erhoben wird.\nAnwendung des Gesetzes\n(7) 11st in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet auf\nnannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des Erb-\nErwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\nschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen\n31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht.\nRepublik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im\n(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten   voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder\nsind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt aus-       Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwer-\ngeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des     bers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitster-\nGesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. 1S. 933) anzuwenden,        min mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. 2§ 23 Abs. 2\nauch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteue-          ist entsprechend anzuwenden.\nrung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem\n30. August 1980 entstanden ist oder entsteht.                     (8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 ein-\ngetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeit-\n(3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf     punkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34\nErwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995         des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokrati-\nund vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder entsteht,       schen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin\nin folgender Fassung anzuwenden:                               anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Ausset-\n,,3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapital-   zung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990\ngesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz     entsteht.\noder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser\noder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft\nmindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt\nwar.\"\n§38\n§37a                                                     (weggefallen)\nSondervorschriften aus Anlaß\nder Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) (weggefallen)\n§39\n(2) 1Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld\nist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der                                    (weggefallen)"]}