{"id":"bgbl1-1997-12-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":12,"date":"1997-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/12#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_12.pdf#page=28","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)","law_date":"1997-02-25T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":28,"num_pages":22,"content":["348                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren beim Transport\nfrierschutztransportverordnung - TierSchTrV) *) **)\nVom 25. Februar 1997\nEs verordnen das Bundesministerium für Ernährung,                          § 10 Transporterklärung\nLandwirtschaft und Forsten auf Grund                                          § 11 Anzeige und Registrierung\n- des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung                       § 12 Kennzeichnung\nder Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1                           § 13 Sachkunde\nS. 254), der gemäß Artikel 48 der Verordnung vom                           § 14 Schienentransport\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden                          § 15 Schiffstransport\nist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\n§ 16 Lufttransport\nVerkehr und für Post und Telekommunikation sowie\nAbschnitt2\n- des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des Tierschutz-                                            Transport in Behältnissen\ngesetzes,\n§ 17 Allgemeine Anforderungen\njeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des\n§ 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse\nTierschutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutz-\nkommission, und das Bundesministerium für Verkehr auf                         § ·19 Nachnahmeversand\nGrund des§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen                        § 20 Pflichten des Absenders\nEisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1                              § 21 Pflichten des Beförderers\ns. 2378, 2396, 1994 1s. 2439):                                                § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere\nAbschnitt3\nInhaltsübersicht\nBesondere Vorschriften\nAbschnitt 1                                                    zum Schutz von Nutztieren\nAllgemein, Vorschriften                              § 23 Raumbedarf und Pflege\n§   1 Anwendungsbereich                                                       § 24 Begrenzung von Transporten\n§   2 Begriffsbestimmungen                                                    § 25 Straßentransport\n§   3 Verbote                                                                 § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere\n§   4 Grundsätze                                                              § 27 Tran~portunfähige Nutztiere\n§   5 Verladen                                                                § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere\n§   6 Ernähren und Pflegen                                                    § 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere\n§   7 Anforderungen an Transportmittel                                                                  Abschnitt4\n§   8 Bescheinigungen                                                                             Besondere Vorschriften\n§ 9 Planung                                                                                      zum Schutz anderer Tiere\n§ 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel\n1  Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung         § 31 Haushunde und Hauskatzen\nder veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im         § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel\ninnergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug-\nnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29),     § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere\nzuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993\n(ABI. EG Nr. L 62 S. 49),                                                                        Abschnitts\n2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung                      Grenzüberschreitender Transport\nvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in\ndie Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-      § 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr\nlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr.             § 35 . Ausfuhruntersuchung\nL 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung\ndes Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABI. EG Nr. L 1 S. 1),        § 36 Anzeige der Ankunft\n3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über             § 37 Einfuhrdokumente\nden Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der\nRichtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 340 S. 1n,      § 38 Anforderungen an die Einfuhr\nzuletzt geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995          § 39 Einfuhruntersuchung\n(ABI. EG Nr. L 148 S. 52),\n4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über             § 40 Grenzübertrittsbescheinigung\nMindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG\nNr. L 340 S. 28),                                                                               Abschnitt&\n5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über                     Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten\nMindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABI. EG\nNr. L 340 S. 33),                                                    § 41 Befugnisse der Behörde\n6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den          § 42 Ordnungswidrigkeiten\nSchutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung\n(ABI. EG Nr. L 340 S. 21).                                                                      Abschnitt7\nj   Die Verpflichtungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom                                    Schlußbestimmungen\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-\nmen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge-   § 43 Übergangsvorschriften\nändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und         § 44 Änderung von Vorschriften\ndes Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet\nworden.                                                                   § 45 Inkrafttreten; Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997               349\nAbschnitt 1                                b) zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der\nOrt, an dem die Tiere erstmals verladen wurden,\nAllgemeine Vorschriften                              weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder\nSammelplätzen entfernt ist,\n§1\nc) andere als in Buchstabe b genannte Märkte und\nAnwendungsbereich                                 Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren                   mindestens acht Stunden lang untergebracht,\nbeim Transport.                                                       getränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein\nAufenthalts- oder Umladeort oder\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die\nd) alle Orte, an denen die Tiere entladen und\n1. im Reiseverkehr zu nicht gewerblichen Zwecken mit-\nmindestens 24 Stunden lang untergebracht,\ngeführt werden,\ngetränkt, gefüttert und soweit notwendig be-\n2. zu anderen nicht gewerblichen Zwecken über eine                    handelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts-\nEntfernung von höchstens 50 Kilometern befördert                  oder Umladeort;\nwerden mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2\nund Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 14 bis 36, 41          9. Bestimmungsort:\nund 42,                                                         der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem\n3. im Rahmen nicht gewerblicher jahreszeitlich bedingter          Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein\nWanderhaltung befördert werden oder                             Aufenthalts- oder Umladeort;\n4. auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die          10. Beförderer:\ndurch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-                    wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unter-\nostsee-Kanal fahren.                                            nehmung Tiere befördert;\n(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2\n11. Transportführer:\nund 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, die §§ 5 und 6 Abs. 3,\n§ 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie§ 20 Abs. 3 und 4         wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer\nerster Halbsatz nicht anzuwenden.                                  begleitet.\n§2                                                            §3\nBegriffsbestimmungen                                                  Verbote\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                              (1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere\n1. Nutztiere:                                               zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht\nfür den Transport von Tieren\nEinhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege\nund Schwein, soweit sie Haustiere sind;                 1. zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport\nsonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden\n2. kranke oder verletzte Tiere:\noder Schäden notwendig ist,\nTiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer\nVerletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden       2. auf tierärztliche Anweisung          zu  diagnostischen\noder Schäden verbunden ist;                                 Zwecken oder\n3. Transportmittel:                                         3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes ge-\nnehmigter oder nach § Sa des Tierschutzgesetzes\nTeile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen,            angezeigter Tierversuche.\nSchiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport\nvon Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum        Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.\nTransport von Tieren;\n(2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht\n4. Verladen:                                                vollständig abgeheilt ist, sowie Säugetiere, die voraus-\ndas Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel;   sichtlich während des Transports gebären, sich in der\nGeburt befinden oder die vor weniger als 48 Stunden\n5. Transport:\ngeboren haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt\ndas Befördern von Tieren in einem Transportmittel       nicht\neinschließlich des Verladens;\n1. für Fohlen,\n6. Aufenthaltsort:\n2. wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen,\nein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des                Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder\nRuhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unter-\nbrochen wird;                                           3. wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden,\nzur Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein\n7. Umladeort:\nungestörtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein\nein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des                Tierarzt schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt\nUmladens der Tiere von einem Transportmittel in ein         hat. § 28 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.\nanderes unterbrochen wird;\nSäugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind\n8. Versandort:                                              oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von\na) der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transport-  Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam\nmittel verladen wird,                                mit dem Muttertier befördert werden.","350                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n§4                                3. Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz ver-\nsehen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn\nGrundsätze\nnicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken\n(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern             und sich nicht verletzen können, und\nsein kOrperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt       4. mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere\nund für den Transport sowie die Übernahme des Tieres                 hängend verladen werden, nicht verwendet werden.\nam Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen\nSatz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1\ngetroffen sind.\nNr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zen-\n(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier             timeter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.\ngenOgend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere\n(3) Treibhilfen dürfen nur zum leiten der Tiere ver-\nWirbeltiere befördert, so muß jedem Tier ein unein-\nwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen\ngeschränkt benutzbarer Raum zur Verfügung stehen,\nist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung\nder so bemessen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen\nelektrischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten\naufrechten Haltung stehen spwie alle Tiere mit Ausnahme\nOber einem Jahr alten Rindern und Ober vier Monate alten\nerwachsener Pferde gleichzeitig liegen können, wenn\nSchweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig.\nnicht zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder\nSie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen\nSchäden der Tiere andere Erfordernisse bestehen. Bei der        angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere\nBemessung des uneingeschränkt benutzbaren Raumes                unerläßlich ist; dabei müssen die Ttere Raum zum Aus-\nmüssen die Art, das Gewicht, die Größe, das Alter, der          weichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinter-\njeweilige Zustand der Tiere und die Dauer des Transports        beinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden,\nberücksichtigt sein.                                            das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße\n(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports      automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.\nerkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und               (4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener\nder Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung             Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie\ndurchzuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf              nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen\nGrund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit       die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die\nnotwendig sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder         gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten\nunter Vermeidung von Schmerzen oder leiden zu töten.            zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives\nFür Nutztiere, die während eines Transports erkranken           Verhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden\noder sich verletzen, gilt § 29.                                 Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel\n(4) Der Beförderer und der Transportführer haben             befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere\nsicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum        voneinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für\nErnähren und Pflegen der T,ere erforderlichen Pausen             säugende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder\nunverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen,                 Säugetiere, die noch nicht an das selbständige Auf-\nleiden oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert            nehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere\nwerden. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden           in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede\nsind gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum                  20 vom Hundert - bezogen auf das schwerste Tier - nicht\nErnähren und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit          überschreiten.\nnotwendig, sind die Tiere zu entladen und unterzubringen.           (5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet wer-\nAm Bestimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu                 den, wenn den Tieren hierdurch keine venneidbaren\nentladen.                                                        Schmerzen, leiden oder Schäden entstehen können. Sie\nmüssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden\n§5                                 Belastungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser\naufnehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde,\nVer1aden                              sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern\noder Nasenringen angebunden werden.\n(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von\nSchmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden.                     (6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zu-\nInsbesondere dürfen hierbei,                                     sammen mit Transportgütern verladen werden, durch die\nSchmerzen, leiden oder Schäden der Tiere verursacht\n1. Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den\nwerden können.\nHörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell\nhochgehoben oder gezogen und                                                              §6\n2. Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben                                Ernähren und Pflegen\nwerden. Dies gilt nicht fOr die Anwendung anerkannter              (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Trans-\ntierartspezifischer Fixationsmaßnahmen.                         port zum Emlhren und Pflegen der Wirbeltiere unter\n(2) Der Beförderer und der Transportführer haben             Berücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der\nsicherzustellen, daß                                            Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen\nmit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten\n1. für das Ver1aden der Tiere geeignete Vorrichtungen wie       begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn\nBrücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen)\n1. die Tiere in Behältnissen befördert werden, die Ober\nverwendet werden, die mindestens den Anforderungen\ngeeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvor-\nnach Anlage 1 entsprechen,\nrichtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für\n2. die Bodenfläche der Vertadeeinrichtung so beschaffen              einen mindestens doppelt so langen Transport wie den\nist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird,             geplanten beigegeben sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                351\n2. der Transportführer diese Verpflichtung des Beförde-         b) so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen\nrers übernimmt oder                                             können, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist\n3. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der               oder Löcher aufweist,\ndas Ernähren und Pflegen der Tiere ·an geeigneten            c) mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur\nAufenthaltsorten sicherstellt.                                  Aufnahme der tierischen Abgänge bedeckt ist,\nsofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes\n(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß                 Verfahren erreicht wird,\n1. der Empfänger die für die Übernahme der Tiere\n8. so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und\nnotwendigen Vorkehrungen und,\nsich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne\n2. im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2               Körperteile herausstrecken,\nNr. 3, der Absender die notwendigen Vorkehrungen\nzum Ernähren und Pflegen der Tiere während des          9. über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die\nTransports                                                   sicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen\nkönnen.\ngetroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse           (2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß\neinzusehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in    Transportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit\ndenen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt,  der Angabe „lebende Tiere\" oder einer gleichbedeutenden\nschriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen     Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere ver-\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.          sehen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen\nund zu desinfizieren sein.\n(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben\nder Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte       (3) Transportfahrzeuge müssen\ndes Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter     1. soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an\nBeachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt                denen\nund gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30\noder§ 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzu-     a) Trennwände befestigt werden können,\nstellen, daß Säugetiere und Vögel während des Trans-            b) Tiere sicher angebunden werden können,\nports spätestens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und\nspätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die     2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6\nnach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können           Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes\nim Einzelfall um höchstens zwei Stunden überschritten           einzelne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person\nwerden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist.          erreicht werden kann,\nDas Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere      3. mit einem festen Dach oder einer wasserdichten\nwährend des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und          Plane versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport\nFlüssigkeit haben.                                              von Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn tech-\n(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine           nische Einrichtungen verfügbar sind, mit denen\ngeeignete Beleuchtung vorhanden sein.                           die Tiere bei ungünstiger Witterung, insbesondere\nvor Nässe oder niedrigen Temperaturen, geschützt\nwerden können.\n§7\nAnforderungen an Transportmittel                                             §8\n(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert                       Bescheinigungen\nwerden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht\nBehördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung\nverletzen können. Transportmittel müssen insbesondere\nmüssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle\n1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt        des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden\nsein,                                                    und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer\n2. sich in technisch und hygienisch einwandfreiem           amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen\nZustand befinden,                                        sein. Bescheinigungen über Transporte, die für einen\nanderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich\n3. allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch      in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt\ndie Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nach-   sein. Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung\nteilige Beschädigung standhalten,                        und den Transportplan.\n4. den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungsein-\nflüssen und starken Witterungsschwankungen bieten,\n§9\n5. bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen\nPlanung\nund der jeweiligen Tierart angepaßt sein,\n6. über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß         Der Beförderer muß den Transport so planen und\nfür die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung        solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des\nsichergestellt ist,                                      Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer\nEntwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und\n7. über einen rutschfesten Boden verfügen, der              getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren\na) stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere    Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt\nzu tragen,                                           werden kann.","352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n§10                               (4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung\nTransporterklirung                      der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten\nTierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem\nDer Beförderer und der Transportführer haben sicher-       theoretischen und einem praktischen Tell. Sie wird im\nzustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine          theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die\nErklärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Trans-      Prüfung erstreckt sich auf folgende PrOfungsgebiete:\nporterklärung) enthält:\n1. im Bereich der Kenntnisse:\n1. Herkunft und Eigentümer der Tiere,\na) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,\n2. Versandort und Bestimmungsort sowie\nb) tierschutzrechtliche Vorschriften,\n3. Tag und Uhrzeit des Verladebeginns.\nc) Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere\nderen Bedarf und Verhalten,\n§ 11\nd) Eignung und Kapazität der verschiedenen Trans-\nAnzeige und Registrierung                            portmittel und\n(1) Wer Wirbeltiere gewerbsmäßig befördern will, hat            e) Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von\ndies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde              Tieren;\nnach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 anzuzeigen. Die\n2. im Bereich der Fertigkeiten:\nzuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter\nErteilung einer Registriernummer in einem Register.               a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von\nTiertransporten,\n(2) Bei der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:\nb) Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,\n1. Name und Anschrift,\nc) Führen und Treiben von Tieren und\n2. M der Tiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie\nd) bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen\n3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare\nzusätzlich Melken von Tieren.\nLadefläche, Art der Fütterungs- und Tränkelnrich-\ntungen sowie Art der Belüftungseinrichtungen der            (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theo-\nTransportfahrzeuge.                                      retischen und praktischen Teil mindestens ausreichende\nAnderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich          Leistungen erbracht worden sind.\nanzuzeigen.\n(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach\n§12                             drei Monaten zulässig.\nKennzeichnung                            (7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung\nabsehen, wenn\nDer Beförderer und der Transportführer haben sicher-\nzustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in\n1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums\noder Fachhochschulstudiums im Bereich der Fischerei-\ndenen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß\nbiologie, Landwirtschaft oder Tiermedizin,\nwährend des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder\nder Behältnisse festgestellt werden kann.                     2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen\nFischwirt, Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger\n§13                                 oder Tierwirt oder\nSachkunde                           3. die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tier-\ntransporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes\n(1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwen-           gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit minde-\ndigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.            stens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nSatz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1.                                          nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der\nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben        bestehen.\nsicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und\nHausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt           (8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen,\noder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Beschei-    wenn Personen wiederholt oder _grob Anforderungen\nnigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach            dieser Verordnung zuwidergehandelt haben und Tat-\nLandesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über      sachen die Annahme rechtfertigen, daß dies auch\nihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese        weiterhin geschieht.\nSachkundebescheinigung während des Transports mit-\nführt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach                              §14\n§ 6Abs. 1 Satz2 Nr. 1.                                                            Schienentransport\n(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zu-\n(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert\nständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde\nwerden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindig-\nim Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe\nder Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder              keit zulassen.\ndie Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die             (2) Der Beförderer und der Transportführer haben\nSachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tier-             sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert\nkategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder        werden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu\ndie Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat.                   derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997               353\nverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern                                 §16\ndie Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht\nLufttransport\nwerden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen\nnicht angebunden werden.                                        (1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Luft-\ntransport entsprechend den Bestimmungen der IATA\n(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich    Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren In\nWirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich      der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.                    und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung\n(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind           (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 1997) befördern.\nheftige Stöße der Wagen zu vermeiden.                           (2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder\nstarke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die\n§15                               notwendigen Maßnahmen zu treffen.\nSchiffstransport                           (3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.\n(1) Der Beförderer und der Transportführer haben\nsicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem\nDeck die Tiere                                                                        Abschnitt2\n1. in Behältnissen untergebracht sind, die vor Ver-                          Transport in Behältnissen\nrutschen gesichert sind, oder\n2. in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor                                    §17\nschädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor                          Allgemeine Anforderungen\nSeewasser bieten.\nBehältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen\n(2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhält-        beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt\nnissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen     werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen\nkönnen, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden.         können. Die Behältnisse müssen sich außer während\n(3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige,\ndes Verladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung\nweisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Not-        befinden.\nversorgung leisten kann.\n§18\n(4) Der Beförderer und der Transportführer haben                  Besondere Anforderungen an Behältnisse\nsicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Ver-\nschlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht                Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim\nwerden.                                                       Lufttransport und den damit im Zusammenhang stehen-\nden Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen\n(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen          befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 3\nTiere untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und      entsprechen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder\nzugänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet          Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese\nsein.                                                         eingehalten werden. übernimmt der Beförderer das\n(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile     Verbringen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser\ndes Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein     dies sicherzustellen.\nwirksames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge\nverfügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwand-                                      §19\nfreiem Zustand zu halten.                                                        Nachnahmeversand\n(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter        Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland\nVermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden           versandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann\nkönnen, ist mitzuführen.                                     mit Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt\nworden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert\n(8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff     hat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen an-\n1. für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden          genommen werden. Haben Absender und Empfänger eine\nVorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über      Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln\nein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und          sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren,\ngeeignetem Futter bestückt ist und                       so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung\n2. über geeignete Einrichtungen mit trockener und wei-        für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im\ncher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte    voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der\nTiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt wer-      Schriftform.\nden können.\n§20\n(9) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für den Schiffs-                       Pflichten des Absenders\ntransport von Tieren in Schienen- oder Straßenfahr-\nzeugen. Bei diesem Transport müssen die Fahrzeuge,               (1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der\nin denen die Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und      Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift\ndie Tiere so untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein        überzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustell-\ndirekter Zugang besteht.                                      fähigen Anschriften des Absenders und Empfängers","354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nangegeben sein. Der Absender muß den Empfänger vor           wenn die Höhe des Transportmittels auf höchstens\nder Absendung über die Absende- und voraussichtliche         50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei\nAnkunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Ver-         Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche\nsandart unterrichten.                                        1. bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden\n(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche           um mindestens 20 vom Hundert,\nBehältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorher-      2. bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom\nsehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen,               Hundert\noder sicherzustellen, daß während des Transports auf\nandere Weise der gleiche Schutz gewährt wird.               zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von\nüber acht Stunden während des Transports Außen-\n(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren   temperaturen von mehr als 25 °C in dem zu durch-\nBeförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger           fahrenden Gebiet zu erwarten sind.\ndauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den\nBeförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen      (2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß\nnicht überfüttert werden.                                    1. milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen\n(4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere           von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden,\nim Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und       2. Schafen während des Transports Futter zur freien\nTrinkwasser auch während eines etwa notwendigen                   Aufnahme zur Verfügung steht,\nRücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen;           3. enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt\naußerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und              befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer\nZahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu             Verletzungsgefahr notwendig ist,\nmachen.\n4. Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen\n(5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nicht-          und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen,\nabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rück-\ntransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor        5. beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht\nFeiertagen abgeschlossen werden kann.                             angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen be-\nfördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen\nwerden.\n§21\n(3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen be-\nPflichten des Beförderers                    fördert werden.\nDer Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere         (4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen\nvor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden,       von weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt be-\nwenn diese für den Absender nicht vorhersehbar waren.        fördert werden. Geschlechtsreife Eber sind von gleich-\ngeschlechtlichen Artgenossen getrennt zu befördern.\n§22                               Das gleiche gilt für Hengste, sofern nicht auf andere\nWeise eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen werden\nMaßnahmen bei Ankunft der Tiere\nkann.\n(1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die\nSendung nicht abgeholt. so sind die Wirbeltiere, soweit                                   §24\nnotwendig, vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen;                       Begrenzung von Transporten\nsie sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender\nzurückzubefördern.                                              (1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im\nInland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger\n(2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten          als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn\nZustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind        die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen\nbei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von         überschritten wird.\nsechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten\nMöglichkeit zurückzubefördern.                                 (2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztier-\ntransporten haben der Beförderer und der Transportführer\nnach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden\nsicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im\nAbschnitt3                           Rahmen einer 24st0ndigen Ruhepause gefüttert und\ngetränkt werden.\nBesondere Vorschriften\nzum Schutz von Nutztieren                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern Nutztiere\nnach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 in einem\n§23                              Transportmittel befördert werden, in dem\nRaumbedarf und Pflege                       1. der Boden mit Stroh, Heu oder anderem auch zu\nErnährungszwecken geeignetem Material eingestreut\n(1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen            Ist,\nder Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die\n2. zu jedem Tier ein direkter Zugang möglich Ist.\nMindestbodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren\nnicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach          3. eine den beförderten Tieren sowie der beabsichtigten\nSpalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männ-           Transportzeit angemessene Menge Futters mitgeführt\nliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden,              wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                  355\n4. eine Belüftungseinrichtung vorhanden ist, die ermög-         Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere,\nlicht, die Temperatur im Innern des Transportmittels         die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne\njederzeit an die Bedürfnisse der Tiere angemessen            Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von\nanzupassen,                                                  einer Person auf das Transportmittel getragen werden\n5. bewegliche Trennwände zum Abtrennen der Tiere                können. Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als\nvorhanden sind und                                           transportunfähig, die\n6. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen vorhanden sind,           1. große, tiefe Wunden haben,\ndie das Ernähren und Tränken der Tiere im Transport-        2. starke Blutungen aufweisen,\nmittel ermöglichen. Die Tränkvorrichtung muß so\nausgelegt sein, daß sie an die Wasserversorgung             3. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder\nangeschlossen werden kann.                                   4. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport.       Schmerzen leiden.\n(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die                (2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines\nVorschriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit              kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt\nAnlage 2 über das Entladen und die Ruhepausen keine             hinzuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest,\nAnwendung.                                                      so hat er dies schriftlich zu bescheinigen.\n§25\nStraßentransport                                                         §28\nVor dem Transport\n(1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum\nerkrankte oder verletzte Nutztiere\ngewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert\nwerden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und die           (1) Der Absender und der Transportführer haben\nHöhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren              sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter\nRaumes angegeben ist.                                           größtmöglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere\n(2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen           dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur\ndürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßen-        Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten\nfahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen          Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der\nder Tiere in Notfällen verfügen.                              · Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten,\nkranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden\n(3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist,             zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von\ndaß unter Berücksichtigung der im Straßenverkehr                Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf\ngeltenden Sozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers       denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu\nder Transport nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit               fünf Stunden befördert werden.\ndurchgeführt werden kann, hat der Beförderer einen\nzweiten Fahrer einzusetzen.                                         (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbe-\n(4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den               sondere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport-\nStraßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise an-              mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere\nzupassen, daß keine zusätzlichen Belastungen für die             einzusetzen durch\nNutztiere auftreten.                                            1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb\ndes Herkunftsbetriebs,\n§26\n2. den Transportführer beim Verladen und beim Transport.\nKranke oder verletzte Nutztiere\n(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die\nKranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung        Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke\nnur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer          oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn\nSc!lmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei         sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlacht-\ndenn, die Tiere sind transportunfähig.                           stätte unverzüglich geschlachtet werden.\n§27                                    (4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das\nTransportmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerz-\nTransportunfähige Nutztiere                       hafte Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer\n(1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund            sicherzustellen, daß es unverzüglich in dem Transport-\nihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind,          mittel notgeschlachtet oder dort anderweitig getötet\naus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das           wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden,\nTransportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund             es sei denn,\nihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener        1. um ihm Linderung zu verschaffen,\nKraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig\nsind insbesondere                                                2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu\nermöglichen, oder\n1. festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Aus-\ngrätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen             3. auf tierärztliche Anordnung.\ngehen können,                                                Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf\n2. Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder           Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person\nanderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern          ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden\noder starke Schmerzen verursachen.                          aus dem Transportmittel getragen werden können.","356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n§29                             gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)\nWährend des Transports\nfallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den\nerkrankte oder verletzte Nutztiere\nTransport und die entsprechende Vorbereitung frei-\nlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen in der\nWenn ein Nutztier während des Transports so schwer        vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nerkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer      Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz.\nTransport mit erheblichen Belastungen für das Tier ver-      Nr. 80a vom 29. April 1997) zu befördern und zu be-\nbunden sein würde, hat der Transportführer sicherzu-        treuen.\nstellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in\n(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln\ndem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig\nsollen Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls\ngetötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.\nderen Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter\nAufsicht eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem\nBegleitdokument müssen genaue Angaben über die Ver-\nAbschnitt4                            abreichung von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen\nüber das Ernähren und Pflegen entnommen werden\nBesondere Vorschriften                      können.\nzum Schutz anderer Tiere\n(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit\n§30                              nicht befördert werden.\nHauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel                (6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen\nPerson betreut werden. Behältnisse, in denen Meeres-\n(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Haus-           säugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt\nkaninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von       werden.\n60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen,\nund Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren        (7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Be-\nFlüssigkejts- und Nährstoffbedarf decken können. Dies        hältnissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch\ngilt - außer bei Stubenvögeln - nicht, wenn die Fahrtzeit    soviel Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren\nweniger als 12 Stunden beträgt.                              und Futter und Wasser aufnehmen können.\n(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender\nsicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von                                 §33\n25 bis 30 °C herrscht.                                            Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere\n§31                                (1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechselwar-\nme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen beför-\nHaushunde und Hauskatzen\ndert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) Der Beförderer und der Transportführer haben             (2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert\nsicherzustellen, daß                                         werden. deren Wasservolumen den Tieren ausreichende\n1. Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils          Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1\nacht Stunden getränkt werden,                           dürfen Glasaale auch in ausreichend feuchter Verpackung\n2. läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert            befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische\nwerden.                                                 erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander\ngetrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen,\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um              daß den besonderen Wasserqualitäts- und Temperatur-\nhöchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn            ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen\ndies weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann    wird. Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoff-\nentfallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser          versorgung der Tiere sichergestellt sein.\nhaben.\n(2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen\ndürfen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies\nAbschnitts\ngilt nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von\nSchmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich                   Grenzüberschreitender Transport\nist.\n§32                                                         §34\nSonstige Säugetiere und sonstige Vögel                                Verbringen nach einem\nanderen Mitgliedstaat, Ausfuhr\n(1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur\ntransportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf           (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim\nden Transport vorbereitet wurden.                             grenzüberschreitenden Transport von Nutztieren, der\nvoraussichtlich länger als acht Stunden dauert, ein\n(2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur     Transportplan mitgeführt wird, der die jeweils aktuellen\nbefördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über         Angaben nach dem Muster der Anlage 5 enthält. Dem\nFütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche         Transportplan sind Unterlagen beizufügen, aus denen\nBetreuung mitgeführt werden.                                 die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung für\n(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter     die gesamte Dauer des Transports nachvollziehbar zu\ndas übereinkommen über den internationalen Handel mit        entnehmen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997              357\n(2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde               (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontroll-\ndes Versandortes den Transportplan vor Beginn des             stelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter\nTransports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan          Angabe von Art und Anzahl der Tiere einen Werktag vorher\nauf Plausibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplans       anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\noder dem Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß             zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei\ndie geplante Route nicht geeignet ist, die Einhaltung        Tieren, deren.Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nder Anforderungen der Verordnung über die gesamte            schutzverordnung anzuzeigen ist.\nTransportdauer sicherzustellen und mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß Ver-\nstöße gegen die Tierschutzanforderungen zu erwarten                                      §37\nsind, ist der geplante Transport durch die zuständige                             Einfuhrdokumente\nBehörde zu untersagen.\nBei der Einfuhr von Tieren muß der Transport begleitet\n(3) Der Transportführer hat in den Transportplan\nsein von\neinzutragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und\ngetränkt wurden.                                              1. einer Transporterklärung,\n(4) Der im Inland ansässige Beförderer hat nach der      2. einer Erklärung, in der sich der Beförderer zur Einhal-\nRückkehr der zuständigen Behörde des Versandortes den             tung der Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet,\nvollständig ausgefüllten Transportplan vorzulegen.\n3. einem Transportplan, soweit dies nach § 34 Abs. 1\n(5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweit-          vorgeschrieben ist,\nausfertigung des Transportplans, die auch die Angaben\nnach Absatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren.        4. einer Transportbescheinigung, soweit dies nach § 34\nAbs. 6 vorgeschrieben ist, und\n(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim\nTransport von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine         5. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des\ndem Muster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung               Herkunftslandes, in der bestätigt wird, daß die Tiere\n(Transportbescheinigung) mitgeführt wird.                         mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen\n(7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die         Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft\nTiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung          gehalten wurden, sofern es sich um Kälber oder\ndes Abschnitts A der Transportbescheinigung in das                Schweine handelt.\nTransportmittel verbracht worden sind.\n§38\n(8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6\nnur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die                       Anforderungen an die Einfuhr\nzuständige Behörde des Versandortes ihre Transport-             Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erfor-\nfähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transport-     derlichen Einfuhrdokumente nach § 37 mitgeführt werden\nbescheinigung bestätigt hat.                                 und die zuständige Behörde in einer Untersuchung\n(9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von       nach § 39 festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser\nRenn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an        Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig\ninternationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer    sind.\nTransportbescheinigung begleitet zu sein.\n§39\n§35                                                 Einfuhruntersuchung\nAusfuhruntersuchung                          (1) Bel der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zu-\nBei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die       ständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch\nbis zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen           Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie\nGemeinschaft länger als acht Stunden befördert wurden,       durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle,\neiner Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr Ist nur zulässig,     ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten\nwenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle          sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der\noder die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangs-           Anlage 7 durchgeführt.\nortes in einer Untersuchung festgestellt hat, daß die           (2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung\nBestimmungen dieser Verordnung eingehalten und die           angeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in\nTiere transportfähig sind.\ndie Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine\nEintragung vorgenommen oder enthält die Transport-\n§36                              bescheinigung bereits eine entsprechende Eintragung,\nAnzeige der Ankunft                       so sendet die für den Ort des Grenzübertrittes zu-\nständige Behörde eine Ablichtung der Transportbeschei-\n(1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem         nigung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nanderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Be-          Ernährung.\nstimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche\nAnkunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der              (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus\nTiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die        Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den\nAnzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren      Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer\nAnkunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-           der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen\nordnung anzuzeigen ist.                                      Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.","358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n§40                                   (5) Der Beförderer und der Transportführer haben die\nGrenzübertrittsbescheinigung                    Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden,\ndie mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu\nIm Falle eines Transports von Tieren, die nicht der         unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-\nEinfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes          legen.\nuntertiegen und bei dem die Untersuchungen nach\n§ 39 zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen                                        §42\nder Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle\nOrdnungswidrigkeiten\ndem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheini-\ngung aus, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist,           Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\ndie die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Arti-           stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nkels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des                oder fahrtässig\nRates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln           1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7\nfür die Veterinärkontrollen .von aus Drittländern in die            Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2\nGemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung                    oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2,\nder Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG                  § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2, 5\n(ABI. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung           oder 7 Satz 1 oder§ 33 Abs. 2 Satz 1 ein Tier befördert\nerlassen und die das Bundesministerium für Ernährung,                oder befördern läßt,\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\ngemacht hat. Hat der Beförderer oder der Transportführer         2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\nbei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vor-                   Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder\ngelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie                   Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2\nauszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung                 Satz 1, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der\nIATA Richtlinien für den Transport von lebenden\nan der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer eine der\nTieren, § 18, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4,\nAnzahl der durch die Teilung entstandenen Transporte\n§ 24 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31\nentsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den\nAbs. 1 Satz 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 über das\nSätzen 1 und 2 ausgestellt.\nVerladen, Befördern, Ernähren oder Pflegen der Tiere\nzuwiderhandelt,\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht ver-\nAbschnitt6                                   gewissert, daß der Absender die notwendigen Vor-\nBefugnisse der Be-                               kehrungen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2\nhörde, Ordnungswidrigkeiten                           Satz 2 sich nicht schriftlich die Erfüllung der Anfor-\nderungen bestätigen läßt,\n§41                                  4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß\nein Transportmittel mit einer dort vorgeschriebenen\nBefugnisse der Behörde                             Angabe versehen wird,\n(1) Transporte können jederzeit angehalten und kon-           5. entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicher-\ntrolliert werden.                                                    stellt, daß eine Transporterklärung, ein Transportplan\noder eine Transportbescheinigung mitgeführt wird,\n(2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn\ndies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder                   6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nSchäden der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\neine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder            erstattet,\nOrdnung abzuwenden.                                              7. entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier\noder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise\n(3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen             gekennzeichnet ist,\ndie Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt\nsie fest, daß ein Verstoß gegen § 24 droht, so kann sie          8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß\ninsbesondere anordnen, daß                                           ein Transport von mindestens einer Person mit\nSachkundebescheinigung durchgeführt oder be-\n1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere             gleitet wird,\nzum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt,\nsofern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,      9. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sicherstellt, daß ein Tier\nin der vorgeschriebenen Weise untergebracht ist,\n2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine\nden Anforderungen dieser Verordnung entsprechende          10. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt,\nWeiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder            daß alle Teile eines Schiffes über ein wirksames\nAbflußsystem verfügen,\n3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von\n11. entgegen § 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 16\nSchmerzen oder Leiden getötet werden.\nAbs. 3, ein Instrument nicht mitführt,\n(4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige      12. entgegen § 19 Satz 1 oder 2 ein Tier versendet,\nGrenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der. betreffenden\nTiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die         13. einer Vorschrift des § 20 über die Pflichten bei der\nZurückweisung der Sendung unter Angabe der festge-                  Versendung von Tieren zuwiderhandelt.\nstellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung       14. entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier\nfür ungültig.                                                       geschützt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                359\n15. einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der           von § 24 Abs. 1 und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember\nAnkunft von Tieren zuwiderhandelt,                        1997 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2\n16. entgegen § 25 Abs. 3 einen zweiten Fahrer nicht            befördert werden.\neinsetzt,\n§44\n17. einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in\nVerbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den                            Änderung von Vorschriften\nUmgang mit kranken oder verletzten Tieren beim              Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundes-\nTransport zuwiderhandelt,                                 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröf-\n18. entgegen § 34 Abs. 3 die dort genannten Angaben            fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder Artikel 6 Abs. 133 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\n19. entgegen § 34 Abs. 5 einen Transportplan nicht oder\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.           1. In § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils\ndie Worte „Verordnung zum Schutz von Tieren bei der\nBeförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988\nAbschnitt 7                              (BGBI. 1 S. 2413)\" durch die Worte \"Tierschutz-\ntransportverordnung vom 25. Februar 1997 (BGBI. 1\nSchlußbestimmungen\nS. 348)\" ersetzt.\n§43                               2. § 48 Abs. 4, 7 und 11, § 49 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5\nÜbergangsvorschriften                           sowie die Anlage werden aufgehoben.\n(1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in\nGebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2                                        §45\nSatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum                           Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n31. Dezember 1998 weitergenutzt werden.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. § 16\n(2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in\nAbs. 1 und § 32 Abs. 3 treten jedoch erst am 1. Mai 1997 in\nGebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart\nKraft.\ngemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum\n31. Dezember 1997 angewandt werden.                              (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\naußer Kraft:\n(3) Wer am 1. März 1997 bereits gewerbsmäßig Tiere\nbefördert, hat dies bis zum 1. März 1998 der zuständigen       1. Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-\nBehörde anzuzeigen.                                                schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1\nS. 409), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes\n(4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\nvon derpjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende\nTätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige       2. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförde-\nNachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der             rung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nzuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13                  S. 2413), geändert gemäß Artikel 84 der Verordnung\nAbs. 3 vorgelegt wird.                                            vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), und\n(5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Ge-           3. Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere\nbrauch befinden, und die den Anforderungen des§ 24                vor Belastungen beim Transport vom 22. Juni 1993\nAbs. 3 Nr. 2, 4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend            (BGBI. 1S. 1078).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Februar 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\nAnforderungen an Verladeeinrichtungen\nHöchster Neigungs-           Höchster Abstand          Höchster Abstand\nTierkategorie                  winkel der                zwischen Boden      zwischen Verladeeinrichtung\nVerladeeinrichtung         und Verladeeinrichtung       und Ladefläche\nGrad                          cm                       cm\n1                             2                           3                        4\nEinhufer                                      20                           25                       6\nRinder                                        20                           25                       3\nKälber bis zu\nsechs Monaten                                 20                           25                       1,5\nSchafe/Ziegen                                 20                           12                       1,5\nSchweine                                      20                           12                        1,5\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3)\nTränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen\nbeim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3\n1. Kälbern bis zu sechs Monaten, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten und Ferkeln bis zu einem Lebend-\ngewicht von 30 Kilogramm muß nach einer Transportphase von höchstens neun Stunden eine mindestens\neinstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken sind. Danach dürfen sie in einer zweiten\nTransportphase für höchstens weitere neun Stunden befördert werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen\neiner Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden. Anschließend kann der Transport\njeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.\n2. Schweine über 30 Kilogramm dürfen für eine Transportphase von höchstens 24 Stunden befördert werden,\nsofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von\n24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung\nder Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.\n3. Pferde, ausgenommen Renn- und Turnierpferde, müssen nach jeweils einer Transportphase von höchstens acht\nStunden getränkt und soweit notwendig gefüttert werden. Nach höchstens drei Transportphasen von höchstens\nacht Stunden müssen sie im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden.\nAnschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.\n4. Anderen Nutztieren muß nach einer Transportphase von höchstens 14 Stunden eine mindestens einstündige\nRuhepause gewährt werden, während der sie zu tränken und, soweit notwendig, zu füttern sind. Hierbei ist jeweils\ndie Einstreu zu ergänzen. Nach einer zweiten Transportphase von höchstens 14 Stunden müssen die Tiere im\nRahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden. Anschließend kann der\nTransport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                          361\nAnlage3\n(zu§ 18)\nDie Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:\n1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse\nLebendgewicht                             Fläche je kg                             Mindesthöhe\nbis zu kg je Tier                        Lebendgewicht                       des Transportbehältnisses\ncm2/kg                                     cm\n2                                        3\n1,0                                      200                                       23\n1,3                                      190                                       23\n1,6                                      180                                       23\n2,0                                      170                                       23\n3,0                                      160                                       23\n4,0                                      130                                       25\n5,0                                      115                                       25\n10,0                                      105                                       30\n15,0                                      105                                       35\nüber 15,0                                         105                                       40\n2. Eintagsküken\nAnzahl der Tiere\nTierart                   Fläche je Tier                                   je Behältnis\noder BehäJtnisteil\ncm2                          mindestens                       höchstens\n1                              2                               3                                 4\nHühner, Perlhühner,\nFasane, Enten,                                25                              10                               105\n'\nGänse, Puten                                  35                                8                                40\n3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen\nHöhe des                     Fläche je Tier                    Fläche je Tier\nTierkategorie\nTransportbehältnisses       bei Transport bis zu 300 km      bei Transport über 300 km\ncm                             cm2                               cm2\n1                              2                              3                                  4\nJungtauben                                    23                             280                               300\nAlttauben                                     23                             300                               340\n4. Hunde und Katzen\nMittlere Widerristhöhe                                  Behältnis\nFläche je Tier\nder Tiere                 Länge                   Breite                     Höhe\ncm                     cm                       cm                        cm                         cm2\n1                        2                        3                         4                           5\n20                         40                      30                         30                        1 200\n30                         55                      40                         40                        2200\n40                         75                      50                         55                        3 750\n55                        95                      60                         70                        5700\n70                       130                      75                         95                        9 750\n85                        160                      85                       115                       13600","362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n5.  Kaninchen\n5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur\nSchlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)\nLebendgewicht                             Höhe des\nFläche je Tier\nbis zu kg je Tier                    Transportbehältnisses\ncm                            cm 2\n2                              3\n1                                       15                            250\n3                                       20                            500\nüber 3                                         25                            600\n5.2 Andere Kaninchen\nLebendgewicht                   Höhe des                                       Höchstzahl der Tiere\nFläche je Tier\nbis zu kg je Tier          Transportbehältnisses                                   je Behältnis\ncm                           cm2\n1                            2                             3                      4\n0,3                           15                            100                   12\n0,4                          15                             150                   12\n0,5                           15                            300                   12\n1                            20                             500                     4\n2                            20                             750                     4\n3                            25                             900                     2\n4                            25                           1 000                     2\n5                            25                           1150                      2\nüber 5                             30                           1 400                     1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28.. Februar 1997               363\nAnlage 4\n(zu§ 23 Abs. 1)\nAbtrennung und Raumbedarf\n1.    Einhufer, soweit sie Haustiere sind\n1.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n1.1.1 Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder\nbis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die\nmindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.\n1.1.2\nTierkategorie                                  Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\nErwachsene Pferde                                                                 1,75\nJungpferde (6 bis 24 Monate)\n- bei Fahrten bis zu 48 Stunden                                                   1,2\n- bei Fahrten über 48 Stunden                                                     2,4\nPonys (Stockmaß bis 144 cm)                                                       1\nFohlen (bis 6 Monate)                                                             1,4\n1.2   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                        Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n100                                                   0,42\n200                                                   0,66\n300                                                   0,87\n400                                                   1,04\n500                                                   1,19\n600                                                   1,34\n700                                                   1,51\n800                                                   1,73\n2.    Rinder, soweit sie Haustiere sind\n2.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim\nTransport in der Gruppe sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\n2.1.2\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                        Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n50                                                   0,33\n80                                                   0,40\n100                                                   0,48\n120                                                   0,57\n140                                                   0,65\n170                                                   0,75\n210                                                   0,85\n250                                                   0,95\n300                                                   1,10\n350                                                   1,17","364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                         Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n400                                                    1,23\n450                                                    1,28\n500                                                    1,35\n550                                                    1,40\n600                                                    1,47\n650                                                    1,53\n700                                                    1,60\nüber 700                                                     2,00\n2.2   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                         Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n50                                                   0,23\n70                                                   0,28\n300                                                   0,84\n500                                                   1,27\n3.    Schafe und Ziegen\n3.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n3.1.1 Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\n3.1.2\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                         Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n16                                                   0,14\n18                                                   0,15\n20                                                   0,16\n24                                                   0,17\n28                                                   0,19\n32                                                   0,22\n36                                                   0,24\n40                                                   0,26\n44                                                   0,28\n48                                                   0,30\n52                                                   0,31\n56                                                   0,32\n60                                                   0,33\n64                                                   0,34\n68                                                   0,36\n70                                                   0,37\nüber 70                                                     0,40\nBei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen\nMindestflächen um mindestens 5 vom Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997       365\n3.2   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                      Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n25                                                   0,20\n50                                                   0,30\n75                                                  0,40\n4.    Schweine\n4.1   Straßen-, Schienen- und Schiffstransport\n4.1.1 Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.\nFerkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:\nHöchstgruppengröße\nLebendgewicht bis zu kg je Tier\nFerkel\n2\n10                                                   120\n25                                                     50\n30                                                     35\n4.1.2\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                      Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n25                                                  0,18\n30                                                  0,21\n35                                                  0,23\n40                                                  0,26\n45                                                  0,28\n50                                                  0,30\n60                                                  0,35\n70                                                  0,37\n80                                                  0,40\n90                                                  0,43\n100                                                  0,45\n110                                                  0,50\n120                                                  0,55\nüber 120                                                   0,70\n4.2   Lufttransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                      Mindestbodenfläche je Tier in m2\n2\n15                                                  0,13\n25                                                  0,15\n50                                                  0,35\n100                                                  0,51","366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nAnlage5\n(zu§ 34 Abs. 1)\nTransportplan\nBeförderer                                                 Art des Transportmittels\nName, Anschrift, Firmenbezeichnung\nAmtliches Kennzeichen oder Kenndaten des\nUnterschrift des Beförderers                               Transportmittels\n(1)                                                      (1)\nTierart:                                                   Route:\nAnzahl der Tiere:\nVersandort:\nVoraussichtliche Transportdauer:\nBestimmungsort und Land:\n(1)                                                      (1)\nNummer der Gesundheitsbescheinigung(en)                                           Stempel\noder der Begleitdokumente:\n(2)\nDes Tierarztes der          Der für den Ausgangs-\nzuständigen Behörde         ort zuständigen\ndes Versandortes            Veterinärbehörde\noder der Grenzkontroll-\nstelle\n(2)                        (4)\nDatum und Uhrzeit des Versands:                            Name des während des Transports Verantwortlichen\nAufenthalts- oder Umladeort                        (1)                                                       (3)\nOrt und Anschrift             Datum und Uhrzeit            Aufenthaltsdauer            Grund\na)\nb)\nc)\ne)\nt)\n(1) Vom Beförderer vor dem Transport auszufüllen.         Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort\n(2) Vom zuständigen Tierarzt abzustempeln.\n(3) Vom Beförderer oder Transportführer während\ndes Transports auszufüllen.\n(4) Von der zuständigen Stelle des Ausgangsortes          Unterschrift des während des Transports Verant-\noder der Grenzkontrollstelle auszufüllen.             wortlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                                                                                                                                                   367\nAnlage6\n(zu § 34 Abs. 6)\nBescheinigung Nr. . . . . . . . . . . .\nInternationale Tiertransport-Bescheinigung 1)\nZuständige Stelle: (Druckbuchstaben)\nTransport von Nutztieren\nA. Bescheinigung über die Transportfähigkeit für den Internationalen Transport\nVersandland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... 2;\nName und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................... 2)\nBestimmungsland: ............................................................................................................................ 2)\n1.   Anzahl der Tiere: ..........................................................................................................................2)\nII.  Beschreibung der Tiere: .................................................................................................................2)\nIII. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: ................................................. 2)\nIV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den\nvorgesehenen internationalen Transport befunden hat.\nStempel                                      Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach\ndem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden.\nB. Ladebescheinigung\nDer Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten\nUmständen am ......................... (Datum) um ............... (Ortszeit) 4 ) in ........................................ (Verladeort)\nauf ........................................ 3) verladen wurden.\nStempel\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes\noder des Vertreters der zuständigen Behörden) 5)","368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nC. Bemerkung\n1. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit ............................................... 7) transportiert\nworden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: ....................................................................... .\n(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörden) 6)\nII. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im ................................................... .\ngefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am ........................................................ (Datum)\num ................................ (Ortszeit) vertassen haben.\n(Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs) 8)\nWenn in der Rubrik CI Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung\ndes Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde\nordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.\nAnmerkungen\n1)  Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder\nSchiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte\nBescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag\nder Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu\nergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben\nmuß.\n2) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind\nRasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z.B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden\nBezeichnungen anderer Arten.\n3) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisen-\nbahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden\nkönnen, ist die Containernummer anzugeben.\n4)  Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.\n5) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die\nRubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem\namtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B\nvorgesehene Bestätigung eintragen.\n6) Rubrik C I der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder\ndes Bestimmungslandes oder - wenn diese Kontrolle dort erfolgt - des Schlachtbetriebs, in den die Tiere\nverbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in\nÜbereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den\nSchutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II S. 721) transportiert worden sind.\n7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind.\n8) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Teere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des\nBetriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der Rubrik C auszufüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997            369\nAnlage 7\n(zu§ 39 Abs. 1)\nDurchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren\nArt Verwendungszweck                                       Art und Weise der Kontrolle\n2\n1. Klauentiere und Einhufer                Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der\nin Sendungen von nicht mehr             die Tiere begleitenden Bescheinigung\nals 10 Tieren\n2. Klauentiere und Einhufer                1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch\nin Sendungen von mehr                       mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden\nals 10 Tieren                               Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung\nfehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. Vögel und Fische                        Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den\nin Sendungen von nicht mehr             Angaben der diese begleitenden Bescheinigung\nals 10 Transportbehältnissen\n4. Vögel und Fische                        1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der\nin Sendung von mehr                         Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse,\nals 10 Transportbehältnissen                mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse\nbei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen\nbefindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden\nBescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck\nentsprechen\n5. sonstige Tiere                          Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder\nder Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden\nBescheinigung"]}