{"id":"bgbl1-1997-12-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":12,"date":"1997-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)","law_date":"1997-02-24T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nGesetz\nzur Reform des öffentlichen Dienstrechts\n(Reformgesetz)\nVom 24. Februar 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit\nübertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur\nAmtsverschwiegenheit und des Verbotes der An-\nArtikel 1                              nahme von Belohnungen und Geschenken; das\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                       Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richter-\nverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),                 (3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli         von Absatz 2 Satz 1 zulassen.\n1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                        (4) Der Beamte ist\n1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder\n1. In der Inhaltsübersicht werden in Abschnitt 1 3. Titel\nBuchstabe a die Angabe 11 und 12\" durch die An-\nff\n2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf\nLebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebens-\ngabe 11 bis 12b\" und in Abschnitt II 1. Titel die An-\nff\nzeit oder\ngabe ff35 bis 44a\" durch die Angabe „35 bis 44b\"\nersetzt.                                                       3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn\noder\n2. § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                        4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diszipli-\n„3. auf Probe, wenn der Beamte                                     narverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme\na) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder           aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1\nentlassen.§ 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und\nb) zur Übertragung eines Amtes mit leitender             § 31 Abs. 2 bleiben unberührt.\nFunktion (§ 12a)\n(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit\neine Probezeit zurückzulegen hat.\"                       ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine\n3. In§ 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon am Ende des            erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenver-\nersten Halbsatzes durch ein Komma ersetzt und fol-             hältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes\ngende Nummer 4 angefügt:                                       innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt\n.,4. vor Feststellung der Eignung für einen höher-             nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf\nbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit,         Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende An-\nfür die durch Rechtsvorschrift eine Dauer von            sprüche bestehen nicht.\nmindestens drei Monaten festzulegen ist;\".                  (6) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der\nBesoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-\n4. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:            der Funktion sowie Ämter der Leiter von Behörden\n,,§ 12a                            oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche\nUnabhängigkeit besitzen, bestimmt werden.\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nAmt mit leitender Funktion zunächst im Beamten-                   (7) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.\nverhältnis auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige\n§12b\nProbezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der\nProbezeit kann zugelassen werden; die Mindestpro-                 (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nbezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten          Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenver-\ndie leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen           hältnis auf Zeit übertragen wird.\nworden ist, können auf die Probezeit angerechnet                  (2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amts-\nwerden. Eine Ver1ängerung der Probezeit ist nicht              zeiten sind gesetzlich zu bestimmen; beide Amts-\nzulässig.                                                      zeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren\n(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur            nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten Amts-\nberufen werden, wer                                            zeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhält-\nnis auf Zeit nicht zulässig.\n1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\noder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befin-           (3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beam-\ndet und                                                   ten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf\nLebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten\n2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit               Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im\nberufen werden könnte.                                    Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-\nVom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der                 den. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit\nProbezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das           endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                323\nWeitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche be-               b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4\nstehen nicht.                                                      ersetzt:\n(4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende An-                   ,,(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter\nwendung; im übrigen sind die Auswirkungen auf das                  ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben\nBeamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ge-                 Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder\nsetzlich zu regeln.                                                anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen\nDienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gel-\n(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der\nten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehal-\nBesoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-\ntes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen\nder Funktion sowie mindestens der Besoldungs-\nÄnderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer\ngruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Be-                   Behörde oder der Verschmelzung von Behörden\nhörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit               kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon\nbesitzen, bestimmt werden.\"                                        berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein\nanderes Amt derselben oder einer gleichwertigen\n5. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im\n,,Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungs-                    Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden,\ndienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3                  wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorberei-              Verwendung nicht möglich ist; das Endgrund-\ntungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung                    gehalt muß mindestens dem des Amtes entspre-\neines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,             chen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt\nkann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-               innehatte.\ndungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses                      (3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für\nabgeleistet werden.\"                                               die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für\nden Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                           (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3               Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis\nersetzt:                                                       mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die\nbeamten- und besoldungsrechtliche Stellung des\n,,(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches                 Beamten finden die im Bereich des neuen Dienst-\nBedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teil-               herrn geltenden Vorschriften Anwendung.\"\nweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätig-\nkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet wer-        8. § 19 wird aufgehoben.\nden.\n(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte        9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer\n„Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der\nnicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit ab-\nAuflösung einer Behörde oder bei einer auf lan-\ngeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der\ndesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen\nneuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder\nÄnderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer\nBerufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch             Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebens-\ndie Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem          zeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder\nAmt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,               Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhe-\nzulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2            stand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung\nbedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie                nach § 18 nicht möglich ist.\"\ndie Dauer von zwei Jahren übersteigt.\n(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienst-        10. In§ 21 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,(§§ 22, 23 und 31\nherrn bedarf der Zustimmung des Beamten.                   Abs. 2)\" durch die Angabe.,(§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23,\nAbweichend von Satz 1 kann durch Gesetz be-                31 Abs. 2 und§ 96 Abs. 2)\" ersetzt.\nstimmt werden, daß die Abordnung auch ohne\nZustimmung des Beamten zulässig ist, wenn die         11. § 23 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nneue Tätigkeit einem Amt mit demselben End-\n„3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von\ngrundgehalt auch einer gleichwertigen oder ande-\nder Auflösung dieser Behörde oder einer auf lan-\nren Laufbahn entspricht und die Abordnung die\ndesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-\nDauer von fünf Jahren nicht übersteigt.\"\nlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmel•\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                            zung dieser Behörde mit einer anderen berührt\nwird und eine andere Verwendung nicht möglich\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                       ist.\"\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n12. In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei\" durch das\n,,Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung,          Wort „drei\" ersetzt.\nwenn das neue Amt zum Bereich desselben\nDienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört       13. § 26 wird wie folgt geändert:\nwie das bisherige Amt und mit mindestens\ndemselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stel-              a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nlenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile                 ,.(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ru-\ndes Grundgehaltes.\"                                            hestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen","324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn    am 28. Februar 1997\nwerden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder       16. § 44b wird wie folgt gefaßt:\neiner anderen Laufbahn übertragen werden kann.\n,,§44b\nIn den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung\neines anderen Amtes ohne Zustimmung des Be-                   (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\namten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich              Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen\ndesselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens            wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhn-\ndemselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das             licher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein\nbisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der            dringendes öffentliches Interesse darai:t gegeben ist,\nBeamte den gesundheitlichen Anforderungen des              verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäf-\nneuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei          tigen,\nnicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt          1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur\nder Beamte nicht die Befähigung für die andere                 Dauer von insgesamt sechs Jahren,\nLaufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb\nder neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beam-               2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\nten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den               jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum\nRuhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne                 Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub\nseine Zustimmung auch eine geringerwertige Tä-                 ohne Dienstbezüge\ntigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Be-             bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange\nreich d~sselben Dienstherrn übertragen werden,             nicht entgegenstehen.\nwenn eine anderweitige Verwendung nicht mög-\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen\nlich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der\nwerden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer\nneuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bis-\ndes Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-\nherigen Tätigkeit zuzumuten ist.\"\ngeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgelt-\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zweiund-             liche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem\nsechzigste\" durch das Wort „dreiundsechzigste\"             Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäfti-\nersetzt.                                                   gung ohne Verfetzung dienstlicher Pflichten ausüben\nkönnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsoll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständi-\n,,(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für         ge Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beam-\nBeamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag              ten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit\nTeilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 44a               sie dem Zweck der Bewilligung des Urfaubs nicht\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. Juni 1994          zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem\ngeltenden Fassung bewilligt worden ist, für die            Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung\nBestimmung des Beginns des Ruhestandes im                  des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und\nSinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der       dienstliche Belange nicht entgegenstehen.\nbis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt.\"\n(3) Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten\nmit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende\n14. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub\n,,(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der              ohne Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn er\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte              1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\nBeamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wer-\n2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen\nden kann, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren\nDienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer ande-            tatsächlich betreut oder pflegt. Die Dauer des Urlaubs\nren Laufbahn mit mindestens demselben Endgrund-                 nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht über-\ngehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist,              schreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\ndaß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen                  (4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3\ndes neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hier-             dürfen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren\nbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt           nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und\nder Beamte nicht die Befähigung für die andere Lauf-            Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis\nbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen              zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Seme-\nBefähigung teilzunehmen. Durch Gesetz kann ferner               sters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall\nbestimmt werden, daß dem wegen Dienstunfähigkeit                der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absat-\nin den Ruhestand versetzten Beamten unter Über-                 zes 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet\ntragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach               Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten\nSatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb            nicht mehr zuzumuten ist, zur Volt- oder Teilzeit-\nseiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienst-              beschäftigung zurückzukehren.\"\nherrn übertragen werden kann, wenn eine anderwei-\ntige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten          17. § 44c wird aufgehoben.\ndie Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berück-\nsichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.\"\n18. Die §§ 48a und 49 werden aufgehoben.\n15. § 44a wird wie folgt gefaßt:\n19. In § 101 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma\n,,§44a                               ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nTeilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz           „es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei\nzu regeln.\"                                                     Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997               325\nheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr unein-            ten, in denen dem Beamten die leitende Funktion\ngeschränkt.\"                                                    nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf\ndie Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung\n20. § 123a wird wie folgt geändert:                                 der Probezeit ist nicht zulässig.\n1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-                (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur\ngefügt:                                                    berufen werden, wer\n,,(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz           1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\noder teilweise in eine privatrechtlich organisierte            befindet und\nEinrichtung der öffentlichen Hand umgebildet               2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit\nwird, kann auch ohne seine Zustimmung eine                     berufen werden könnte.\nseinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser\nEinrichtung zugewiesen werden, wenn dringende              Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der\nöffentliche Interessen dies erfordern.\"                    Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das\ndem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Le-\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        benszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der\nPflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes\n21. In § 126 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Num-                der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das\nmer 3 angefügt:                                                 Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.\n„3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die                  Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenver-\nAbordnung oder die Versetzung haben keine auf-           hältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis\nschiebende Wirkung.\"                                     auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt,\nals stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf\nLebenszeit.\n22. In § 129 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 Satz 2\"\ndurch die Angabe ,, § 18 Abs. 4\" ersetzt.                          (3) Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen\nvon Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der\n23. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach\nAbsatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe gel-\na) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Satz 1\" durch die\ntenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung\nAngabe ,,§ 18 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nunberührt.\nb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19\" durch die Angabe\n(4) Der Beamte ist\n,,§ 18 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder\nArtikel 2\n2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf\nLebenszeit oder\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\n3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                        oder\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),                 4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diszi-\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom               plinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt\ngeändert:                                                           aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1\nentlassen. Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs. 1, 2 und 5\nbleiben unberührt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III 1. Titel\nBuchstabe g die Angabe „72, 73\" durch die Angabe                   (5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit soll\n,, 72 bis 73\" ersetzt.                                          dem Beamten das Amt -nach Absatz 1 auf Dauer im\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         den; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beam-\ntenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses\n„2. auf Probe, wenn der Beamte                                  Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird\na) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder           das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der An-\nb) zur Übertragung eines Amtes mit leitender             spruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiterge-\nFunktion (§ 24a)                                    hende Ansprüche bestehen nicht.\neine Probezeit zurückzulegen hat.\"                          (6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter\nder Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter in den\nobersten Bundesbehörden und die der Bundesbesol-\n3. In § 24 Satz 1 wird das Wort „Besoldungsgruppen\"\ndungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der\ndurch das Wort „Ämter\" ersetzt.\nübrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittel-\nbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n4. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:                        öffentlichen Rechts, soweit sie nicht richterliche\n,,§24a                             Unabhängigkeit besitzen.\n(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im            (7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im\nBeamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regel-              Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Ab-\nmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste                satz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch\nDienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit                außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten\nzulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zei-           das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen,","326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\ndarf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem                   ren Laufbahn entspricht und die Abordnung die\nAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe                   Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.\"\nnicht weiterführen.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n5. § 26 wird wie folgt geändert:                              7. § 31 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:                 ,,4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än-\n,,Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung,                derung des Aufbaus der Beschäftigungsbe-\nwenn das neue Amt zum Bereich desselben                          hörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten\nDienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört                  von der Auflösung oder Umbildung berührt wird\nwie das bisherige Amt und mit mindestens                         und eine anderweitige Verwendung nicht möglich\ndemselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stel-                    ist.\"\nlenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile\ndes Grundgehaltes.\"                                     8. § 32 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:           „Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem\n,,(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter          Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm\nohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben             1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der\nEndgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder                  Prüfung,\nanderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen\n2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschrie-\nDienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gel-\nbenen Zwischenprüfung\nten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehal-\ntes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen             bekanntgegeben wird.\"\nÄnderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer\nBehörde oder der Verschmelzung von Behörden             9. In § 41 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei\" durch das\nkann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon              Wort „drei\" ersetzt.\nberührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein\nanderes Amt derselben oder einer gleichwertigen       10. § 42 wird wie folgt geändert:\nLaufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im\nBereich desselben Dienstherrn versetzt werden,             a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende                    ,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den\n\\(erwendung nicht möglich ist; das Endgrund-                   Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgese-\ngehalt muß mindestens dem des Amtes entspre-                   hen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben\nchen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt                    oder einer anderen Laufbahn übertragen werden\ninnehatte.                                                     kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertra-\n(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für            gung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des\ndie andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für                   Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Be-\nden Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.\"                 reich desselben Dienstherrn gehört, es mit minde-\nstens demselben Endgrundgehalt verbunden ist\nwie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der\n6. § 27 wird wie folgt geändert:\nBeamte den gesundheitlichen Anforderungen des\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3              neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei\nersetzt:                                                       nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt\n,,(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches                 der Beamte nicht die Befähigung für die andere\nBedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teil-               Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb\nweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätig-                der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beam-\nkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet wer-               ten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den\nden.                                                           Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne\nseine Zustimmung auch eine geringerwertige\n(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte               Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe über-\nvorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer                tragen werden, wenn eine anderweitige Verwen-\nnicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit ab-                  dung nicht möglich ist und dem Beamten die\ngeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der                  Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berück-\nneuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder               sichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten\nBerufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch                 ist.\"\ndie Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem\nAmt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,               b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zweiund-\nzulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2                sechzigste\" durch das Wort „dreiundsechzigste\"\nbedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie                    ersetzt.\ndie Dauer von zwei Jahren übersteigt.                      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienst-                   ,,(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf\nherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Ab-                   Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach\nweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne                § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am\nZustimmung des Beamten zulässig, wenn die                      1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden\nneue Tätigkeit einem Amt mit demselben End-                    ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des\ngrundgehalt auch einer gleichwertigen oder ande-               Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                 327\nSatz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden       „in den Fällen des§ 42 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in\nFassung fort.\"                                            den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten\nDienstbehörde.\"\n11. § 45 Abs.1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand      15. § 72a wird wie folgt gefaßt:\nversetzter Beamter ist, solange er das dreiundsech-                                      ,,§72a\nzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflich-\ntet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis             (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag\nFolge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines             Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen\nfrüheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder              Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer\neiner anderen Laufbahn mit mindestens demselben                bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht\nEndgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwar-            entgegenstehen.\nten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anfor-               (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen\nderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen                werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während\ngelten hierbei nicht als Bestandteile des Grund-               des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamten-\ngehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für          verhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem\ndie andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den               Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66\nErwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem we-              den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von\ngen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten              Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon\nBeamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes              sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamten-\nseiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine ge-             verhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der\nringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahn-\nMaßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen\ngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige\nArbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von\nVerwendung nicht möglich ist und dem Beamten die\nTeilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Ver-\nWahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berück-\npflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die\nsichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.\nBewilligung widerrufen werden.\nNach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-\nstand ist eine erneute Berufung in das Beamtenver-                (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch\nhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig,               nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung\nwenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet             beschränken oder den Umfang der zu leistenden\nhat.§ 40 gilt entsprechend.\"                                   Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche\nBelange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des\n12. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Über-\ngang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem\n,,(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entspre-\nBeamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen\nchende Anwendung.\"\nUmfang nicht mehr zugemutet werden kann und\ndienstliche Belange nicht entgegenstehen.\n13. Nach § 46 wird folgender neuer§ 46a eingefügt:\n(4) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf\n,,§46a\nAntrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht\n(1) Wird in den Fällen der§§ 43 bis 46 eine ärztliche      entgegenstehen,\nUntersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Ein-\n1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regel-\nzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden\nmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,\nFeststellungen und Gründe enthaltende Gutachten\nmit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter               2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit                  Jahren zu gewähren,\nfür die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich\nwenn er\nist.\na) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\n(2) Die Mitteilung des Arztes über die Unter-\nsuchungsbefunde ist in einem gesonderten, ver-                 b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-\nschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersen-                  tigen sonstigen Angehörigen\nden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des\ntatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im\nBeamten zu nehmen. Die an die Behörde übermit-\nSchul- und Hochschuldienst kann der Bewilli-\ntelten Daten dürfen nur für die nach § 42 Abs. 3, § 43\ngungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schul-\nAbs. 2 und den§§ 44 bis 46 zu treffende Entschei-\nhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der\ndung verarbeitet oder genutzt werden.\nAntrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spä-\n(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf          testens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten\nderen Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die               Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf\nBehörde hinzuweisen. Der Arzt Obermittelt dem                  auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72e Abs. 1\nBeamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entge-               sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf\ngenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund          Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt ent-\ndieser Vorschrift an die Behörden erteilten Aus-               sprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine\nkünfte.\"                                                       Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Be-\namten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet\n14. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-            werden kann und dienstliche Belange nicht entgegen-\nkolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:                 stehen.","328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n(5) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann Teil-           derlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub\nzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regel-      zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des\nmäßigen Arbeitszeit bi~ zur Dauer von insgesamt              Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche\nzwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraus-              Belange nicht entgegenstehen.\nsetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwin-\n(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammen-\ngende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die\nhang mit Urlaub nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie\nDauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen\nTeilzeitbeschäftigung nach§ 72a Abs. 5, die Dauer\nmit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre\nvon zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im\nnicht überschreiten.\nSchul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-\n(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach            zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalb-\nAbsatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-           jahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den\nmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht            Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine\nzuwiderlaufen.                                               Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr\n(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienst-         zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung\nbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein                zurückzukehren.\"\nAnspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in\nentsprechender Anwendung der Beihilferegelungen         19. Die§§ 79a und 79b werden aufgehoben.\nfür Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn\nder Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger         20. In § 176a Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semikolon\neines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf            ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\nFamilienhilfe nach § 1O des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch hat.\"                                             „bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer\nwesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Auf-\ngaben von staatlich anerkannten Hochschulen des\n16. § 72b wird aufgehoben.\nBundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf\nden öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für\n17. Nach § 72c wird folgender § 72d eingefügt:                   beamtete Professoren und Hochschuldozenten,\n,,§72d                               deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 die-\nses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt ent-\nDie Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf\nsprechende Verwendung nicht möglich ist.\"\ndas berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;\neine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit\nermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regel-\nArtikel 3\nmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende\nsachliche Gründe sie rechtfertigen.\"                           Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n18. Nach § 72d wird folgender § 72e eingefügt:                 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262),\n,,§72e                          geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31 . Mai 1996\n(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,     (BGBI. 1S. 718), wird wie folgt geändert:\nin denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außer-\ngewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und des-            1. Vor§ 1 wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:\nhalb ein dringendes öffentliches Interesse daran\nIm 3. Abschnitt wird das Wort „Ortszuschlag\" durch\ngegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen\ndas Wort „Familienzuschlag\" ersetzt.\nDienst zu beschäftigen,\n1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur\n2. In§ 1 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Ortszuschlag\" durch\nDauer von insgesamt sechs Jahren,\ndas Wort „Familienzuschlag\" ersetzt.\n2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\njahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum      3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nBeginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub\nohne Dienstbezüge                                                                   ,,§6\nbewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht                       Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung\nentgegenstehen.                                                 Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen         im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\"\nwerden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer\ndes Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-          4. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Ortszuschlag\" durch das\ngeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgelt-       Wort „Familienzuschlag\" ersetzt.\nliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang\nauszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne\nVerletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.         5. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nWird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die                                 ,,§ 13\nBewilligung widerrufen werden. Die zuständige\nAusgleichszulagen\nDienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten\nnach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie             (1) Verringern sich die Dienstbezüge_ eines Be-\ndem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwi-            amten, weil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                 329\n1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes            6. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\noder einer entsprechenden landesrechtlichen Vor-          ,,2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-\nschrift versetzt ist oder                                      steigen in den Stufen und die Festsetzung des\n2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe-                    Besoldungsdienstalters abweichend von den\nstand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig ver-                 §§ 27 und 28 Abs. 2 zu regeln.\"\nwendet wird oder\n3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift          7. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nfestgesetzten besonderen gesundheitlichen An-                                        ,,§22\nforderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat,                               Vorstandsmitglieder\nnicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwen-               öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\ndet wird oder                                                kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\n4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe                   Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nnach der Schülerzahl einer Schule richtet und             Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder\ndiese Voraussetzung wegen zurückgehender                  öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der\nSchülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder                 kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\n5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,           (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen.\"\nerhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des\nUnterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen             8. § 26 wird wie folgt geändert:\nDienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden                    \"Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines\nhätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen                 Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen\nBewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichs-                können mit der Maßgabe in die Berechnungs-\nzulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehalt-                 grundlage einbezogen werden, daß eine entspre-\nfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszu-                  chende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für\nlage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amts-             Beförderungsämter erfolgt.\"\nzeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge\nvermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen               aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nund für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren                        ersetzt.\nan Hochschulen gezahlt wird.\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten\n„5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen\naus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Aus-                         durch Haushaltsbestimmung die Besol-\ngleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschieds-                             dungsaufwendungen höchstens auf den\nbetrages zwischen seinen neuen Dienstbezügen und                              Betrag festgelegt sind, der sich bei\nden Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bishe-                           Anwendung des Absatzes 1 und der\nrigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Ab-                               Rechtsverordnungen zu Absatz 4 oder 5\nsatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Aus-                               ergeben würde.\"\ngleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der\nDienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der                  aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Komma\nDienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in                             am Ende durch einen Punkt ersetzt.\neinem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nwenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf\nProbe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall             d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:\neiner Stellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der                .,(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nBeamte weniger als fünf Jahre zulageberechtigend                   durch Rechtsverordnung zur sachgerechten\nverwendet worden ist.                                              Bewertung der Funktionen in Gemeinden, Ge-\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten.              meindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des\nAbsatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten                Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nund wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein                     und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in\nBeamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen                 den Stadtstaaten\nwird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als                1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1\ndie Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung                   und 2 andere Obergrenzen festzusetzen; für\nbezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn                     Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nin der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge ge-                        meinden und Ämter dürfen höhere Obergren-\nzahlt werden.                                                           zen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger\n(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind                    als 150 000 Einwohner haben,\nGrundgehaJt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zu-                    2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit\nschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-                        Absatz 4 Nr. 1 und 2 .oder der nach Nummer 1\nschulen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Über-                        dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen\nleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie                       Vorschriften über die höchstzulässigen Ämter\nwegen des Wegfalls oder · der Verminderung von                          sowie über die Zahl und das Verhältnis der\nDienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.\"                              Beförderungsämter zueinander zu erlassen,","330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n3. besondere Funktionen zu bestimmen, die bei             ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung\nder Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1           von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs\noder nach Absatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt blei-       in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsver-\nben können,                                           ordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann\n4. abweichend von den Obergrenzen für Amts-               zugelassen werden, daß bei Dienstherren mit weniger\nzulagen in den Fußnotenregelungen zu den              als zehn Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem\nBesoldungsordnungen zu bestimmen, daß eine            Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe\nPlanstelle mit der Amtszulage ausgestattet            gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundes-\nwerden kann.                                          regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates.\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-\nnung kann auf den zuständigen Minister übertra-               (4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamten-\ngen werden.                                               verhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewäh-\n(6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer           rung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung\nVerminderung oder Verlagerung von Planstellen             des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienst-\ninfolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach               behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Ent-\nsachgerechter Bewertung der Beförderungsämter             scheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich\ndie Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absät-             mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben\nzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnun-              keine aufschiebende Wirkung.\ngen überschritten, kann aus personalwirtschaft-\nlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-                   (5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner\ngrenzen überschreitenden Planstellen für einen            bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes\nZeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt             enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur\nund danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle        Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-\nbeschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die         hältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beam-\nUmwandlung von Planstellen, wenn die Obergren-            ten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher\nzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungs-              Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeit-\nordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-              raum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach\nnung A aus gleichen Gründen überschritten wer-            Absatz2.\"\nden.\"\n10. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                     \"(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\ndungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\n\"§27\nschriftlich mitzuteilen.\"\nBemessung des Grundgehaltes\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besol-            11. § 36 wird wie folgt gefaßt:\ndungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach\nStufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen                                           \"§36\nbestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und                                   Bemessung des\nder Leistung. Es wird mindestens das Anfangs-                           Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter\ngrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe ge-                   (1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen.\nzahlt.                                                        Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis zum Endgrund-\n(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im        gehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den\nAbstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im             Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem\nAbstand von drei Jahren und darüber hinaus im                 Besoldungsdienstalter.\nAbstand von vier Jahren.                                          (2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen\n(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann           ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.\ndie nächsthöhere Stufe frühestens nach Ablauf der             Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem\nHälfte des Zeitraumes bis zu ihrem Erreichen als              Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlas-\nGrundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungs-             sung auf Antrag des Beamten oder infolge strafge-\nstufe). Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr          richtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch\nan bis zu 10 vom Hundert der Beamten und Soldaten             für die Zeit des Ruhens.\neines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der\n(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nBesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch\ngelten die §§ 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28\nnicht erreicht haben, gewährt werden. Wird festge-\nAbs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten Lebens-\nstellt, daß die Leistung des Beamten oder Soldaten\njahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für Pro-\nnicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittli-\nfessoren das vierzigste Lebensjahr tritt.\"\nchen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner\nbisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in\ndie nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber lie-    12. § 38 wird wie folgt geändert:\ngende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des              a) In Absatz 3 wird das Wort \"einunddreißigste\"\nAufstiegs inzwischen-befinden würde, darf frühestens               durch das Wort „siebenundzwanzigste\" ersetzt.\nnach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt\nb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nwerden, wenn in diesem Zeitraum anforderungs-\ngerechte Leistungen erbracht worden sind. Die                      ,,§ 28 Abs. 3 und§ 30 gelten entsprechend. Der\nBundesregierung und die Landesregierungen werden                   Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensalters-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                331\nstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienst-            einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Ver-\nenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Ent-             sorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer\nfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-               anderen Person oder mehrerer anderer Personen\nhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters               in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Fa-\noder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher            milienzuschlag der Stufe 1, eine entsprechende\nVerurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die            Leistung oder einen Anwärterverheiratetenzu-\nZeit des Ruhens.\"                                              schlag, so wird der Betrag der Stufe 1 des für den\nBeamten, Richter oder Soldaten maßgebenden\n13. Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                            Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtig-\nten anteilig gewährt.\n\"3. Abschnitt\n(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören\nFamilienzuschlag\ndie Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\n§39                                Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder\nnach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\nGrundlage des Familienzuschlages                   ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des\n(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V            Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des\ngewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Be-                 Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die\nsoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienver-            Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksich-\nhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten ent-           tigungsfähigen Kinder.\nspricht.                                                          (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und\n(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf             Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren\nGrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemein-           Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kin-\nschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V aus-           dergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder\ngebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.             nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\nSteht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuer-              ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des\ngesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu                Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des\noder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64            Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten\noder§ 65.des Einkommensteuergesetzes oder des                 zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag\n§ 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen,           zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familien-\nso erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag             zuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-\nzwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzu-            fähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.\nschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40              (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters\nAbs. 5 gilt entsprechend.                                     oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder\n§40                                Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf\nGrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nStufen des Familienzuschlages\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsbe-\n(1) Zur Stufe 1 gehören                                    rechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familien-\n1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,                 zuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen\noder eine entsprechende Leistung in Höhe von min-\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,                   destens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie             des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte,\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufge-            Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn\nhoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der      maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt\nEhe zum Unterhalt verpflichtet sind,                      auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutter-\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine              schaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine\nandere Person nicht nur vorübergehend in ihre            Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäf-\nWohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt              tigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu         sorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit\nverpflichtet sind oder aus beruflichen oder              jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Ar-\ngesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.           beitszeit beschäftigt sind.\nDies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-              (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Sol-\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn           daten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst\nfür den Unterhalt der aufgenommenen Person Mit-          steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen\ntel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind ein-        Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder\nschließlich des gewährten Kindergeldes und des           nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt\nkinderbezogenen Teils des Familienzuschlages,             ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der\ndas Sechsfache des Betrages der Stufe 1 über-            folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfal-\nsteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein         lende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten,\nKind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat          Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm\nes auf seine Kosten anderweitig untergebracht            das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz\nhat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung           oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt\nmit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen             wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des\nmehrere nach dieser Vorschrift oder nach § 62            Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bun-\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsberechtigte,           deskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre:\nAngestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund        dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der","332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\nfolgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den            dungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.\nTarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes,         Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf\neine sonstige entsprechende Leistung oder das Mut-             nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige\n(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen\nBetrag, der sich aus der für die Anwendung des Ein-\nin einem Kalenderjahr bis zu 1O vom Hundert der\nkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge\nBeamten und Soldaten eines Dienstherrn in Besol-\nder Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine An-\ndungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt\nwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im\nwerden; durch Rechtsverordnung kann zugelassen\nSinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beam-\nwerden, daß bei Dienstherren mit weniger als zehn\ntenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt\nBeamten abweichend hiervon einem Beamten eine\nist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils\nLeistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt\nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\nwerden kann. Leistungsprämien und Leistungszu-\nbeschäftigt sind.\nlagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligun-\n(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4           gen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen\nund 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines           ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu wider-\nLandes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaf-               rufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrund-\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts          gehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder\noder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die             Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom\nTätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-          Hundert des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen.\nschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei                Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die\norganisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbe-            zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nsondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern,              bestimmte Stelle.\nKinderg~en, Altersheimen, die Voraussetzungen des\nSatzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht               (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen kön-\ndie Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder         nen nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher\nüberstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund            Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind\noder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften            Anrechnungs- oder Ausschlußvorschriften zu Zahlun-\noder einer der dort bezeichneten Verbände durch                gen, die aus demselben Anlaß geleistet werden\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in                  vorzusehen. Bei Übertragung eines anderen Amte~\nanderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst           mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei\nsteht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonsti-      Gewährung einer Amtszulage können in der Verord-\ngen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst          nung Anrechnungs- oder Ausschlußvorschriften zu\ngeltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich          Leistungszulagen vorgesehen werden.\"\ngleichen Inhaltes oder die darin oder in Besol-\ndungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozial-         15. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-\nbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine                ,,(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Auf-\nder in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Ver-            gaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend\nbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen              vertretungsweise übertragen, erhält er nach achtzehn\noder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung,         Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung die-\nob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das        ser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt\nBesoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von            die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen\nihm bestimmte Stelle.                                          Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes\nvorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer\n§41                                landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges\nÄnderung des Familienzuschlages                    Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist,\nerhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage,\nDer Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats             wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen\nan gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis             Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvor-\nfällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem        schrift nicht durch Beförderung erreichen kann.\ndie Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vor-\ngelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-                   (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschieds-\nchend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen              betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-\ndes Familienzuschlages.\"                                       dungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das\nhöherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist\neine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den\n14. Nach § 42 wird folgender§ 42a eingefügt:\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende\n,,§42a                               Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höher-\nwertigen Amt nicht zustünde.\"\nPrämien und Zulagen\nfür besondere Leistungen\n16. In § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils\n(1) Die Bundesregierung und die Landesregie-\ndas Wort \"Ortszuschlag\" durch das Wort \"Familien-\nrungen werden ennächtigt, jeweils für ihren Bereich\nzuschlag\" ersetzt.\nzur Abgeltung von herausragenden besonderen\nLeistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung\nvon Leistungsprämien (Einmaizahlungen) und Lei-            17. In § 56 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6\" durch\nstungszulagen an Beamte und Soldaten in Besol-                die Angabe ,,Abs. 5\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                 333\n18. In§ 57 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszuschlag          „2b. Allgemeine Stellenzulage\nder Stufe 1 oder 2\" durch die Wörter „Familien-                      Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-\nzuschlag der Stufe 1\" ersetzt.                                       fähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\nBeamte in der Besoldungsgruppe C 1.\"\n19. § 62 wird wie folgt geändert:\n25. Die Vorbemerkung Nummer 1a der Bundesbe-\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 2 wird die An-\nsoldungsordnung R wird aufgehoben.\ngabe ,,Abs. 2\" durch die Angabe „Abs. 1\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7\" durch    26. Die Anlagen IV und V werden durch die Anlagen 1\ndie Angabe ,,Abs. 6\" ersetzt.                            und 2 dieses Gesetzes ersetzt.\n20. In § 63 Abs. 3, § 64 Satz 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils 27. In der Anlage VIII wird in dem Klammersatz die An-\ndas Wort „Ortszuschlag\" durch das Wort „Familien-             gabe „Buchstabe d\" durch die Angabe „Buchstabe c\"\nzuschlag\" ersetzt.                                            ersetzt.\n28. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:\n21. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 79a Abs. 1 Nr. 2\nin Verbindung mit Abs. 2 Satz 1\" durch die Angabe             a) Die Nummer 27 zu den Bundesbesoldungs-\n,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.                             ordnungen A und B wird wie folgt gefaßt:\n„Nummer27\n22. § 72 wird wie folgt gefaßt:                                        Abs. 1 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa                    27,86\n,,§72                                    Doppelbuchstabe bb                   109,01\nSonderzuschläge zur Sicherung                         Buchstabe b                          121,13\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit                    Buchstabe c                          121,13\nDas Bundesministerium des Innern wird er-\nAbs. 2 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe bb                    81,16\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nBuchstaben b und c                   121,13\".\ndes Bundesrates die Gewährung von nichtruhege-\nhaltfähigen Sonderzuschlägen an Beamte und Solda-             b) Bei der Besoldungsgruppe A 9 Fußnote 7 wird\nten zu regeln. Sonderzuschläge dürfen nur gewährt                die Angabe „ 15 v. H. des Anfangsgrundgehalts\"\nwerden, wenn die Deckung des Personalbedarfs dies                durch die Angabe „8 v. H. des Endgrundgehalts\"\nim konkreten Fall erfordert. Der Sonderzuschlag darf             ersetzt.\nmonatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehal-               c) Die Nummer 2b zu der Bundesbesoldungsord-\ntes der Besoldungsgruppe des Beamten oder Solda-                 nung C wird wie folgt gefaßt:\nten, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusam-\n„Nummer2b                              121,13\".\nmen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Eine Auf-\nzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung ist            d) Die Nummer 1a zu der Bundesbesoldungsord-\neine Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzu-                 nung R wird aufgehoben.\nschläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Ge-\nwährung von Sonderzuschlägen trifft die zuständige\nArtikel 4\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\nStelle.\"                                                       Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\n23. Die Bundesbesoldungsordnungen A und B werden             Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1\nwie folgt geändert:                                      S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\na) In der Vorbemerkung Nummer 20 Abs. 2 wird             vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942), wird wie folgt\njeweils das Wort „Ortszuschlages\" durch das          geändert:\nWort „Familienzuschlages\" ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt\na) In Abschnitt II wird nach § 15 folgender neuer\ngeändert:\n§ 15a eingefügt:\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        ,,§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender\naaa) Die Buchstaben a und e werden auf-                 Funktion\".\ngehoben.                                       b) In Abschnitt VII wird in § 50 in der Überschrift das\nbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d wer-             Wort „Ortszuschlag\" durch das Wort „Familien-\nden die Buchstaben a bis c.                       zuschlag\" ersetzt.\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Buch-          c) In Abschnitt X wird nach § 69a folgender neuer\nstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c                 § 69b angefügt:\nund d\" durch die Angabe ,,Absatz 1 Buch-                ,,§ 69b Übergangsregelung für vor dem 1. Juli\nstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b                 1997 eingetretene Versorgungsfälle\".\nund c\" ersetzt.                                      d) In Abschnitt XI wird die Angabe ,,§ 71 Anpas-\nsungszuschlag• gestrichen; In der Angabe,,§§ 72\n24. Die Vorbemerkung Nummer 2b der Bundesbe-                         bis 76 (weggefallen)\" wird die Zahl „72\" durch die\nsoldungsordnung C wird wie folgt gefaßt:                         Zahl „71\" ersetzt.","334                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                            ten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente\nRuhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein\n,,(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind                         Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem                        stand getreten ist.\"\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder\ndie diesem entsprechenden Dienstbezüge,            7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\n2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur                                             ,,§ 15a\nStufe 1,\nBeamte auf Probe und\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-                                 auf Zeit in leitender Funktion\nrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\n(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe\nBei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne                und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamten-\nDienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehalt-            rechtsrahmengesetzes und nach § 24a des Bun-\nfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entspre-              desbeamtengesetzes keine Anwendung.\nchenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\"\n(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ist der\nund auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch\nBeamte wegen Dienstunfähigkeit\" die Wörter „auf\nauf Versorgung; die Dienstunfallversorgung bleibt\nGrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31\" ein-\nhiervon unberührt.\ngefügt.\n(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterver-\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  hältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die\n„Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu               ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamten-\ndem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der              verhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richter-\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-                  verhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unter-\nspricht.\"                                                     schiedsbetrages zwischen diesen und den Dienst-\nb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:               bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhe-\ngehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird\n,,War der Beamte insgesamt länger als zwölf Mo-               gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten\nnate freigestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 2), werden Ausbil-         das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmen-\ndungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf                 gesetzes mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte,\nnur in dem Umfang berücksichtigt, der dem                     wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten\nVerhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen                übertragen war.\nDienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ent-\nspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden                (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens\nwäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen              der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand,\nKindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren            berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nfür jedes Kind.\"                                              aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem\nBeamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechts-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                      rahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen\nwar.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                    (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amts-\nzeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\n,,die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbil-            setzt, gilt Absatz 4 entsprechend.\"\ndung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei\nJahren.\"\n8. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes\n,,(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1          eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in\nNr. 1 gilt§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.\"              den Ruhestand getretenen Beamten gilt § 13.\"\n5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9. In § 48 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 1 Satz 1\na) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Dritteln\" durch              Nr. 4\" durch die Angabe,,§ 72e Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\ndie Wörter „einem Drittel\" ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                10. In § 50 werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt\n,,§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\"                       neu gefaßt:\n,,§50\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\nFamilienzuschlag, Ausgleichs-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                 betrag, jährliche Sonderzuwendung\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                          (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1\n.,Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistel-           Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschrif-\nlungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdien-           ten des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                 335\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach               \"Bei Erreichen der Altersgrenze         beträgt der\ndem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe               nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2           Vomhundertsatz\ndes Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt               des Bundesbeamtengesetzes oder          der Minderung\ngezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach              entsprechendem Landesrecht              für jedes Jahr\nden Verhältnissen des Beamten oder Ruhestands-\nvordem        1.Januar1998                   0,0,\nbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in\nnach dem 31. Dezember 1997                   0,6,\nBetracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld\nnach dem 31. Dezember 1998                   1,2,\ngezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für\nnach dem 31. Dezember 1999                   1,8,\ndiese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der\nnach dem 31. Dezember 2000                   2,4,\n§§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der                                                             3,0,\nnach dem 31. Dezember 2001\n§§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;                                                          3,6.\"\nnach dem 31 . Dezember 2002\nsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschieds-\nbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld\ngezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familien-      15. In § 88 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ortszu-\nzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksich-          schlagssätze\" durch das Wort „Familienzuschlags-\ntigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestands-                  sätze\" ersetzt.\nbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-\ntigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die\nAnspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent-                                 Artikel 5\nfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.\"\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n11. In § 66 Abs. 7 werden der Punkt durch ein Komma              Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n„die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung       7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:\neinschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.\"\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n12. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:\na) Im Zweiten Teil wird im Abschnitt IV Nr. 3 das\n.,§69b                                   Wort „Ortszuschlag\" durch das Wort „Familienzu-\nÜbergangsregelung für vor dem                        schlag\" ersetzt.\n1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle             b) Im Sechsten Teil wird in Nummer 7 das Wort\n(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5 und§ 13               .,(weggefallen)\" durch die Worte „Übergangsrege-\nAbs. 1 Satz 3 gelten nicht für Freistellungen, die vor            lungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistel-\ndem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden                  lungen oder eingetretene Versorgungsfälle\" er-\nsind.                                                             setzt.\n(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997\n2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1,\n§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni       a) In Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon er-\n1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt                     setzt und folgender Halbsatz angefügt:\nentsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor\n„war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne\ndem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfän-\nDienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge\ngers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar\ndie dem letzten Dienstgrad entsprechenden\n1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der\nDienstbezüge.\"\nan diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben,\nerhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich die-         b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen\n„Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag\nErhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte ver-\n(§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu\nringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der all-\nlegen.\"\ngemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer wei-\nteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge              c) Satz 6 wird aufgehoben.\nentfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versor-\ngungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpas-\n3. In § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Ortszu-\nsungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag gel-            schlag\" durch das Wort „Familienzuschlag\" ersetzt.\ntenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in\nHöhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages\nweiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3        4. § 17 wird wie folgt geändert:\nund 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\njeweiligen Beträge entsprechend anteilig.\"\n.,(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n13. § 71 wird aufgehoben.                                             1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,\n14. In§ 85 Abs. 5 wird die Tabelle nach dem Doppelpunkt               2. der Familienzuschlag (§ 4 7 Abs. 1 Satz 1) bis\nwie folgt neu gefaßt:                                                  zur Stufe 1,","336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n3. sonstige Dienstbezüge, die Im Besoldungs-             9. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nBei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten\nals ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten               ,,Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5,\nDienstgrad entsprechenden ruhegehattfähigen\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten\ngeltenden Vorschriften des Besoldungsrechts An-\nDienstbezüge.\"\nwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte .in den                     Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Be-\nRuhestand getreten\" durch die Worte .infolge                    tracht kommenden Stufe des Familienzuschlages\nWehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver-                    wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.\"\nsetzt worden\" ersetzt.\nb) In Satz 3 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils\ndas Wort „Ortszuschlages\" durch das Wort „Fami-\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                      lienzuschlages\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:          10. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbil-            ..Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem\ndung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei            Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig-\nJahren.\"                                                    ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\"\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n11. § 89b wird wie folgt gefaßt\n,,(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge\ninnerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teil-                                    \"§89b\nzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienst-\nbezüge während einer Beschäftigung außerhalb                   Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten,\ndes Soldatenverhältnisses werden Ausbildungs-               der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen fin-\nzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in dem                det § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nUmfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der               chende Anwendung.\"\ntatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der\nruhegehattfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne       12. Nach § 94c wird der Unterabschnitt 7 wie folgt ge-\ndie Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird         faßt:\nin den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen                                „7. Übergangsregelungen\nAltersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistel-                 für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte\nlungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer                 Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle\nDauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für                                         §95\nsonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf\nMonaten.\"                                                      (1) § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht\nfür Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt\nund angetreten worden sind.\n6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997\na) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Dritteln\" durch           eingetreten sind, finden§ 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1,\ndie Wörter „einem Dritter' ersetzt.                         § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 gel-\nb) folgender Satz wird angefügt:                               tenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entspre-\nchend für künftige Hinterbliebene eines vor dem\n\"§ 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entspre-           1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.\nchend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt          Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997\nlänger als zwölf Monate freigestellt war.\"                  einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder\n§ 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden\n7. § 26 wird wie folgt,geändert:                                  Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit\nder Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\nder nächsten allgemeinen Erhöhung der Versor-\nb) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                   gungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringe-\nrung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung\n\"Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer Zeiten         nicht Obersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen\neiner Freistellung im Sinne des§ 23 Abs. 4 mit dem          Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verblei-\nRuhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der             bende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die\nVersorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur              am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß\ndas Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4                    § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 71 des\ngezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat             Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an die-\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getre-             sem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten\nten ist.\"                                                   diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden\nBetrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den\n8. In Abschnitt IV wird in der Überschrift vor§ 47 das            Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger\nWort „Ortszuschlag\" durch das Wort \"Familienzu-                erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend an-\nschlag\" ersetzt.                                               teilig.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997                   337\nArtikel&                              die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht\nzugemutet werden kann. Die zuständige Dienst-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                    behörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-              aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fort-\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt          setzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. September            Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n1994 (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:                       (6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1\nNr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein\n1. § 48 wird wie folgt geändert:                                  Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in\na) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „zweiund-           entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für\nsechzigsten\" durch das Wort „dreiundsechzigsten\"          Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der\nersetzt.                                                  Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Bei-\nhilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     nach § 1Odes Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.\"\n„Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen\nwerden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu     3. § 48b wird wie folgt geändert:\nverpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ntätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als\nden Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der                 ,,(1) Einern Richter ist in einer Arbeitsmarktsitua-\nmonatlichen Bezugsgröße(§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4              tion, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüber-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.\"                      hang besteht und deshalb ein dringendes öffent-\nliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Be-\n2. § 48a wird wie folgt gefaßt:                                        werber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\n,,§48a\nauf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn\nTeilzeitbeschäftigung und                          des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne\nBeurlaubung aus familiären Gründen                       Dienstbezüge zu bewilligen.\"\n(1) Einern Richter ist auf Antrag                          b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßi-              ,,Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklä-\ngen Dienstes,                                                  rung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten ge-\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von                   nehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung               des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige\nDienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine\nzu bewilligen, wenn er                                              Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder                   Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemu-\ntet werden kann.\"\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\nsonstigen Angehörigen                                     c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntatsächlich betreut oder pflegt.                                      ,,(3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach Ab-\nsatz 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmun-\n(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1                gen des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser\ndarf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1                Vorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum\nzwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Ver-                30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.\"\nlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines\nUrlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der\n4. Nach § 48b werden die folgenden §§ 48c und 48d ein-\ngenehmigten Freistellung zu stellen.\ngefügt:\n(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu ge-                                          ,,§48c\nnehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit\nTeilzeitbeschäftigung\nBeginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung\nund beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in               Einern Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung\neinem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges               von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung\nverwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2              des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbe-\nsind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter                 schäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dien-\nzugleich einer Verwendung auch in einem anderen               stes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des\nRichteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.                § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht\nmehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurück-\n(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach\nzukehren.\nAbsatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-\nmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht                                            §48d\nzuwiderlaufen.                                                                     Teilzeitbeschäftigung,\n(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe-                    Beurlaubung und berufliches Fortkommen\nschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäfti-              Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den\ngung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes             §§ 48a bis 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht\nentscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde.          beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung\nSie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des          von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber\nUmfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang           Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,\nzur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter          wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.\"","338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n5. Dem§ 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          (4) Durch Gesetz ist vorzusehen, daß für die Bestim-\nmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des\n.(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nAbsatzes 1 Nr. 2 die bis zum 30. Juni 1997 geltenden\nentsprechend § 48 Abs. 3 ein Richter auf seinen Antrag\nVorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fortgel-\nvorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.•\nten, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung\noder Ur1aub nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in\n6. § 76a wird wie folgt gefaßt:                                    der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses\n,,§76a                             Gesetzes bewilligt worden ist.\"\nTeilzeitbeschäftigung und\nBeurlaubung aus familiären GrOnden              8. Nach § 76b werden die folgenden §§ 76c und 76d ein-\ngefügt:\nTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus fami-\n,,§76c\nliären GrOnden sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 5 zu\nregeln.\"                                                                            Teilzeitbeschäftigung ·\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem\n7. § 76b wird wie folgt gefaßt:                                    Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte\n,,§76b                             des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils be-\nantragten Dauer zu bewilligen ist.\nBeurlaubung aus ArbeitsmarktgrOnden\n(2) Bnem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem            werden, wenn\nRichter wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein\naußergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und                  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-\ndeshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran                  zeitbeschäftigung zuläßt,\ngegeben ist, verstärkt Bewerber Im öffentlichen Dienst          2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen-\nzu beschäftigen,                                                     stehen,\n1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer            3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei\nvon insgesamt sechs Jahren, mindestens von                     Anderung der Teilzeitbeschäftigung und beim\neinem Jahr,                ·                                   Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem\n2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-                    anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges\njahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum               verwendet zu werden,\nBeginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub             4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer\nohne Dienstbezüge                                              des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richter-\nverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem\nzu bewilligen ist.\nUmfang einzugehen, in dem nach § 71 dieses Ge-\n(2) Einern Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen             setzes in Verbindung mit § 42 des Beamtenrechts-\nwerden, wenn                                                         rahmengesetzes Richtern die Ausübung von Ne-\n1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen-                      bentätigkeiten gestattet ist.\nstehen,                                                   Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4\n2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem            sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhält-\nanderen Richteramt zustimmt,                              nis vereinbar ist. § 71 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmenge-\n3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewil-             setzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen\nligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher          wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die\nNebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche            Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.\nTätigkeiten nach § 71 dieses Gesetzes in Verbin-          Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft\ndung mit § 42 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechts-             verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.\nrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben,\nwie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung          (3) Über eine Anderung des Umfangs der Teilzeit-\ndienstlicher Pflichten ausüben könnte.                     beschäftigung oder den Übergang zur Vollzeit-\nbeschäftigung während der Dauer des Bewilli-\nWird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft              gungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständi-\nverletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständi-      ge Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen\nge Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters          eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung\nnach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen,                  oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulas-\nsoweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs                sen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im\nnicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde               bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden\nkann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus                kann.\ndem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortset-\n§76d\nzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.\nFreistellungen und berufliches Fortkommen\n(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht\nüberschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub                   Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach§ 76a\nnach § 76a dürfen .zusammen eine Dauer von zwölf                oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht\nJahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1             beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung\nNr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn            von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber\nes dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll-         Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,\noder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.                      wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997               339\nArtikel 7                          zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325; 1996 1S. 103), wird\nÄnderung des\nwie folgt geändert:\nGesetzes über die Umzugskosten-\nvergütung für die Bundesbeamten,\nRichter im Bundesdienst und Soldaten               1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt V nach der\nAngabe ,,§ 41 Inhalt\" die Angabe ,,§ 41 a Richtwerte\"\n§ 1O Abs. 1 des Gesetzes über die Umzugskosten-                eingefügt.\nvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundes-\ndienst und Soldaten in der Fassung des Artikels 1 des          2. In§ 6 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:\nGesetzes vom 11 . Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) wird\nwie folgt gefaßt:                                                  „In den Fällen von § 26 Abs. 3, § 42 Abs. 3 und § 45\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind die Sätze 1\n,,(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des\nbis 3 entsprechend anzuwenden.\"\nUmzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem\nUmzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pausch-\nvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für         3. In § 11 wird der Satz 2 gestrichen.\nverheiratete Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis\nB 11, C 4 sowie R 3 bis R 1O 28,6, der Besoldungsgrup-         4. In § 23 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\npen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und          fügt:\nR 2 24, 1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie\n,,Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungs-\nder Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des\nbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der\nEndgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach An-\nBundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der\nlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten\nBundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-\n50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach\nmender Ausschuß auf Antrag der obersten Dienst-\nden Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3\nbehörde wegen der besonderen Eignung des Beamten\nSatz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehe-\nim Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besol-\ngatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Be-\ndungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung A\nsoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesol-\nentsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat.\"\ndungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem\nUmziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.\"\n5. In § 29 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\nfügt:\nArtikel&                                ,,Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungs-\nbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                    Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der\n§ 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung            Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1              mender Ausschuß auf Antrag der obersten Dienst-\nS. 1357), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom             behörde wegen der besonderen Eignung des Beamten\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2363) geändert worden ist,            im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besol-\nwird wie folgt geändert:                                           dungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A\nentsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat.\"\n1. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:                          6. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:\n„es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei                                    ,,§41a\nBeamten auf Lebenszeit diese besonderen gesund-                                      Richtwerte\nheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr\nuneingeschränkt.\"                                                Der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe\noder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll\nbei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschrei-\n,,(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in       ten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer\nwelchem Umfang für die nach § 42 Abs. 3 des                   Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in ge-\nBundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwen-                  eigneter Weise entsprechend zu differenzieren.\"\ndenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende\nund neu geschaffene Planstellen für Beamte des mitt-\nleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim                                  Artikel 10\nBund und bei den bundesunmittelbaren Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen                                  Gesetz\nRechts vorbehalten werden.\"                                                 über die Anrechnung von\nDienstzeiten im öffentlichen\nDienst auf die beamtenrechtliche\nProbezeit nach dem Einigungsvertrag\nArtikel9\nAnstelle der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A\nÄnderung der Bundeslaufbahnverordnung\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsver-\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der            trages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1141)\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863),          aufgeführten Maßgabe gilt die folgende Bestimmung:","340                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n„Der Bundespersonalausschuß kann die Probezeit in                  2. In§ 1 Abs. 3 werden die Worte „einer Teilzeitbeschäfti-\nLaufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis                gung nach § 72a oder nach § 79a des Bun-\nauf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des                  desbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-\nhöheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätig-                recht\" durch die Worte „mit einer Teilzeitbeschäfti-\nkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die              gung\" ersetzt.\nnicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden\nsind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit          3. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „einer Frei-\nin einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen                     stellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des\nhaben.\"                                                                Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-\ndesrecht\" durch die Worte .,Zeiten einer Kinder-\nerziehung, die in die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung\nArtikel 11                                oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen\nKindererziehung fallen,\" ersetzt.\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der                   (2) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750,984),              1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 des Gesetzes              Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBI. 1\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\nS. 298), wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. In § 76 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe ,.§ 79a\" durch die\n1 . § 28 wird wie folgt geändert:                                      Angabe,.§ 72e\" ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      2. § 86 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:                   ,,9. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zu-\n,.(2) Wird in Vorermittlungen (§ 26) nicht zweifelsfrei            stimmung tritt die Mitwirkung des Personalrats.\"\nder Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte schuld-\nhaft gegen das Verbot der Annahme von Befohnun-\n(3) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der\ngen und Geschenken (§ 70 ·des Bundesbeamten-\nBekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. 1 S. 1170),\ngesetzes} verstoßen oder fortgesetzt und vorwerf-\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai\nbar Minderlelstungen unter Verstoß gegen § 54\n1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erbracht hat,\nist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten;      1. § 50 wird wie folgt geändert:\n§ 17 Abs. 5 bleibt unberührt.\"\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe .,§§ 44a, 44b\nund 48a\" durch die Angabe ,.§§ 44a und 44b\" er-\n2. § 126 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,.(3) Wird in Vorermittlungen (§ 26) nicht zweifelsfrei\nder Verdacht ausgeräumt. daß der Beamte auf                       aa) In Satz 1 wird die Angabe .den §§ 44a, 44b\nProbe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme                           und 48a\" durch die Angabe ,.§ 44b\" ersetzt.\nvon Belohnungen und Geschenken (§ 70 des\nBundesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortge-                     bb) In Satz 2 werden die Worte „im Ausland\" durch\nsetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Ver-                        die Worte „außerhalb des Hochschulbereichs\nstoß gegen § 54 Satz 1 des Bundesbeamtenge-                             oder im Ausland\" ersetzt.\nsetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach                   cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 durchzuführen; § 17 Abs. 5 bleibt unbe-\nrührt.•                                                                 „Satz 1 gilt im Falle einer Ermäßigung der\nArbeitszeit nach einem der in Satz 1 genannten\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nLandesgesetze oder einer Teilzeitbeschäfti-\nc) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1                            gung entsprechend, wenn die Ermäßigung\nund 2\" durch die Worte „Absätze 1 bis 3\" ersetzt.                       mindestens ein Fünftel der regelmäßigen\nArbeitszeit betrug.\"\nArtikel12                            2. In § 57c Abs. 6 Nr. 2 werden die Worte „im Ausland\"\ndurch die Worte „außerhalb des Hochschulbereichs\nÄnderungen anderer Gesetze                           oder im Ausland\" ersetzt.\n(1) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 18. De-\n3. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 221         a. 2234), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 1994                    a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt\n(BGBI. 1S. 2442). wird wie folgt geändert:\n„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte .die in eine Frei-                Gesetzes zur Reform des öffentlich~n Dienstrechts\nstellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des                     vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322) sind den Vor-\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-                         schriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes\ndesrecht\" durch die Worte „die in die Zeiten einer Teil-               entsprechende Landesgesetze zu erlassen.\"\nzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne\nDienstbezüge wegen Kindererziehung\" ersetzt.                      b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997              341\n(4) Das Frauenfördergesetz vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1                                Artikel 13\nS. 1406, 2103) wird wie folgt geändert:\nAufhebung von Vorschriften\n1. In § 1O Abs. 2 wird die Angabe \"§ 79a\" durch die An-\ngabe ,,§ 72a Abs. 4 bis 6\" ersetzt.                            (1) Es werden aufgehoben:\n2. In § 13 wird die Angabe ,,§ 79a\" durch die Angabe            1. die Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes\n,,§ 72e\" ersetzt.                                               vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1588), geändert durch\nVerordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 732),\n(5) § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in        2. die Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                 16. Juni 1976 (BGBI. 1S.1585), geändert durch Verord-\n(BGBI. 1S. 1782), das zuletzt durch Artikel 80 des Geset-           nung vom 22. Juni 1983 (BGBI. I S. 731),\nzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2911) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1468),\n1. Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. De-            4. die Verordnung zum Anpassungszuschlag für Ver-\nzember 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 349) in der             sorgungsempfänger vom 26. Oktober 1992 (BGBI. 1\ngeltenden Bundesfassung, soweit eine widerruf-            s. 1808).\nliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage bis zur        (2) Die §§ 22 und 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesol-\nHöhe von neunzehn vom Hundert des Grundge-           dungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden\nhalts, eine Entschädigung für Aufwendungen aus       Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten\ndienstlichen Gründen und eine Zuwendung für be-      Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten der auf Grund der\nsondere Leistungen in Form einer Zulage und/oder     §§ 22 und 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\neiner Einmalzahlung gewährt werden;\".                 zu erlassenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.\n2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-\nmer 4 angefügt:\n,,4. daß die Arbeiter die in Nr. 1 Buchstabe b be-\nzeichnete Zuwendung für besondere Leistungen\nerhalten.\"                                                                    Artikel 14\n3. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                                Übergangsvorschriften\n,,(5) Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b be-                                    §1\nzeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen\nund Entschädigungen für Aufwendungen aus dienst-                                Überleitungszulage\nlichen Gründen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der\nAusgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne             (1) Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen        Gesetzes werden durch eine ruhegehaltfähige Über-\nBundesbank nicht übersteigen.\"                              leitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht\nzustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und\n(6) In das Gesetz über die Nichtanpassung von Amts-          allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Gesetz\ngehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregie-         zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage\nrung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den           gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage\nJahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBI. 1S. 390),         nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Erhöhungen des\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März              Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie\n1994 (BGBI. 1 S. 558), wird nach§ 1 folgender§ 1a ein-          durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem\ngefügt:                                                         Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der\n,,§ 1a                            Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der\nDienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages.\nFortgeltung bisherigen Rechts                 Satz 3 gilt nicht für Versorgungsempfänger; werden die\nArtikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen           Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben\nDienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322) gilt         Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil\nnicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregie-        des Ruhegehalts wie dieses anzupassen.\nrung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bun-            (2) Soweit eine Überleitungszulage nach Maßgabe\n. des und für die Versorgungsbezüge aus einem Amts- des § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parla-         gewährt wird, nimmt sie an Veränderungen der Bemes-\nmentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der sung teil.\nAmts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt\nund Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungs-              (3) Verringerungen der Bundesbankzulage auf Grund\ngesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort.      dieses Gesetzes werden durch eine nichtruhegehaltfähige\nAn allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besol-              Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des\ndung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11                Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem\nnehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallen- Recht und dem nach diesem Gesetz zustehenden Betrag\nden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 un- gewährt. Auf die Überleitungszulage werden alle Erhöhun-\nberührt.\"                                                     - gen der Bundesbankzulage angerechnet.","342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997\n§2                              Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser\nWahrung des Besitzstandes                   Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\ntenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses\nnach den bisherigen Vorschriften\nGesetz nichts anderes bestimmt.\nAbweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte,\nRichter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten                                      §6\ndieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von\nGeringfügigkeitsgrenze\nAusgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften\nerfüllt haben, diese insoweit weiter.                             Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem\nGesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und ver-\n§3                              sorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht aus-\nÄnderung des                         gezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark\nOrtszuschlages nach bisherigem Recht              nicht übersteigt.\n(1) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entschei-                                      §7\ndung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/86 erhält\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember                                Austauschregelung\n1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Orts-             Soweit im Jahre 1997 die in den Anlagen 1 und 2 dieses\nzuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen          Gesetzes ausgewiesenen Beträge erhöht werden oder die\nErhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch         in den Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes\nfür Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch         ausgewiesenen Beträge durch ein Gesetz erhöht werden,\ninnerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht ha-         sind die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes\nben, ohne daß über ihren Anspruch schon abschließend          durch Anlagen, die diese erhöhten Beträge enthalten, zu\nentschieden worden ist. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt     ersetzen.\ndie Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar des Haus-\nhaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.\n(2) Absatz 1 ist auch auf solche zeitnah gerichtlich gel-                             Artikel 15\ntend gemachten Ansprüche anzuwenden, gegen deren\nSchlußvorschriften\nAblehnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren\nbeim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.                                                   §1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                                    Neufassungen\nVersorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1\nbezeichneten Zeitraums Versorgungsbezüge einschließ-              (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des             laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März\nBeamtenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kin-         1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum\nder zustanden; dies gilt entsprechend für Versorgungs-         1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden\nempfänger, die aus einem Soldatenverhältnis in den             Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nRuhestand getreten sind.                                          (2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der\n§4                               vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nÜbergangsvorschriften für Landesrecht             im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(1) Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwands-                                           §2\nentschädigungen und anderen Bezügen auf Grund von\nLandesrecht nach Grundgehältern der Bundesbesol-                      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndungsordnung, gelten bis zur Anpassung des Landes-                 Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten\nrechts an die Anlage 1 zu diesem Gesetz für die Höhe die-      Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen\nser Leistungen die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses      Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nGesetzes geltenden Grundgehaltssätze weiter.\n(2) Ist nach Landesrecht für Beamte, die auf Grund                                       §3\ndienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft                                 Inkrafttreten\nwohnen, ein von § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-        (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\ntenden Fassung abweichender Ortszuschlag festgelegt,              (2) Abweichend hiervon treten am 1. März 1997 Artikel 4\ntritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages nach Anlage 2      Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 12, soweit§ 69b Abs. 2 (Beam-\ndieses Gesetzes ein Betrag in Höhe des Differenzbetrages      tenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 5 Nr. 2\nzwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem nach             Buchstabe c, Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 12, soweit§ 95\nLandesrecht maßgeblichen niedrigeren Ortszuschlag für          Abs. 2 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Arti-\nBeamte in Gemeinschaftsunterkunft nach den im Zeit-            kel 9 Nr. 6 sowie Artikel 1Oin Kraft.\npunkt des lnkrafttretens des Gesetzes maßgebenden\nSätzen.                                                                                      §4\n§5                                                    Umsetzungspflicht\nFortgeltung bisheriger Vorschriften                 Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3\nBemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschä-        des Grundgesetzes ist bis zum 31. Dezember 1998 zu\ndigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der           erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 343\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzlg\nDer Bundesminister der f inanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nNolte\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttg ers","1. Bundesbesoldungsordnung A\nAnlage1\n(Anlage IV des BBesG)     t\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nCJ\n2-Jahres-Rhythmus                          3-Jahres-Rhythmus                    4-Jahres-Rhythmus                     C\n::,\nBesol-                                                                                                                                        a.\n(1)\ndungs-                                                               Stufe\ngruppe                                                                                                                                    (0  \"'\n(1)\nA1\n1\n2377,62\n2\n2438,67\n-\n3 ---\n2499,72\n4\n2560,77\n5\n2621,82\n6\n2682,87\n--~\n7\n2743,92\n8       9      10          11            12\n-\n\"'N\n(1)\nCi\nD>\n::;\nA2       2508,23   2568,81       2629,39  2689,97 2750,55    2811,13      2871,71                                                            C-\n~\n::r\nA3       2612,85   2677,31       2741,77  2806,23 2870,69    2935,15      2999,61                                                         ca  ~\nA4       2672,21   2748,10       2823,99  2899,88 2975,77    3051,66      3127,55                                                             ::,\n(0\n~\nAS       2693,80   2790,96       2866,46  2941,96 3017,46    3092,96      3168,46    3243,96                                                 (0\n(0\n.....,\nA6       2757,57   2840,47       2923,37  3006,27 3089,17    3172,07      3254,97    3337,87 3420,77\n~\nA7       2878,77   2953,28       3057,59  3161,90 3266,21    3370,52      3474,83    3549,34 3623,85 3698,36                                 --\nAS                 3059,12       3148,24  3281,92 3415,60    3549,28      3682,96    3772,08 3861,20 3950,32     4039,44                    z:,\n~\nA9                 3259,24       3346,91  3489,58 3632,25    3774,92      3917,59    4015,67 4113,75 4211,83     4309,91                  ,!\\l\n~\nA10                3511,84       3633,70  3816,49 3999,28    4182,07      4364,86    4486,72 4608,58 4730,44     4852,30                   C\nCl)\n(0\nA 11                             4048,23  4235,53 4422,83    4610,13      4797,43    4922,30 5047,17 5172,04     5296,91       5421,78    ~(1)\nA12                              4353,68  4576,99 4800,30    5023,61      5246,92    5395,79 5544,66 5693,53     5842,40       5991,27     g::,\nA13                              4900,45  5141,59 5382,73    5623,87      5865,01    6025,77 6186,53 6347,29     6508,05       6668,81     N\nC\nA14                              5100,23  5412,93 5725,63    6038,33      6351,03    6559,50 6767,97 6976,44     7184,91       7393,38     CJ\n0\n::,\nA15                                                          6640,21      6984,02    7259,06 7534,10 7809,14     8084,18       8359,22    ::,\n~\nA16                                                          7333,91      7731,53    8049,63 8367,73 8685,83     9003,93       9322,03     3\nN\n?>\n\"'Tl\n(1)\nCi\n2\n~-,\n~\n(0\n(0\n.....,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997 345\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungsgruppe\nB1                           8359,22\n82                           9724,49\n83                          10302,44\n84                          10907,79\n85                          11602,26\n86                          12258,11\n87                          12896,06\n88                          13561,01\n89                          14386,63\n010                         16950,42\nB 11                         18396,32","3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                                                                                                 ~\nGrundgehaltssätze                                                                               5\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol• 1                                                                               Stufe\n~~:i: •      1     1    2    1   3       1    4     1     5    1    6    1     7     1    8      1    9     1    10   1    11    .\n1   12    1   13    1   14    1    15     gi\n~\nCL\nC1       4578,93     4739,69   4900,45     5061,21    5221,97    5382,73   5543,49     5704,25     5865,01    6025,77   6186,53     6347,29   6508,05    6668,81             m\nCO\nC2       4588,95     4845,15   5101,35     5357,55    5613,75    5869,95   6126,15     6382,35     6638,55    6894,75   7150,95     7407,15   7663,35    7919,55    8175,75  m\n~\nC3       5053,22     5343,31   5633,40     5923,49    6213,58    6503,67    6793, 76   7083,85     7373,94    7664,03   7954, 12 8244,21      8534,30    8824,39    9114,48  ~\nC4       6418,93     6710,54   7002,15     7293,76    7585,37    7876,98   8168,59     8460,20     8751,81    9043,42   9335,03 9626,64       9918,25   10209,86   10501,47  ~\nc...\nr:»\n':::1'\ncas»\n~\nCO\n...a.\nffl\n.....\n~\n4. Bundesbesoldungsordnung R                                                                                                                                                 ~\nGrundgehaltssätze                                                                               ~\n(Monatsbeträge in DM)                                                                            ~\nC\nStufe                                                                                \"'\n~\n~~~~~  1     1     1-      2    1     .3        1      4     1      5    1        6     1       7       1      8    1       9        1    10     1     11      1     12     g\ngruppe                                                                             Lebensalter                                                                               ~\n21     1      29    1      31     I    . ~ 3 ~ L 35          1       37     1      39       1     41    1      43        1    45     1     47      1    49      ~~\n~\nR1        5262,72      5503,86      5630,82        5958,29       6285,76      6613,23       6940,70        7268,17       7595,64        7923,11      8250,58      8578,05\n3\nR2                                  6414, 70       67 42, 17     7069,64      7397, 11      7724,58        8052,05       8379,52        8706,99      9034,46      9361,93   ~\nR3       10302,44                                                                                                                                                           ~\nR4       10907,79                                                                                                                                                           [\nr:»\nR5       11602,26                                                                                                                                                           ::\n(0\nR6       12258, 11                                                                                                                                                          ~\nR7       12896,06\nR8       13561,01\nR9       14386,63\nR 10     17681,29","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1997            347\nAnlage2\n(Anlage V des BBesG)\nFamißenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe 1           Stufe2\n(§40Abs.1)        (§40Abs. 2)\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 8                  170,46            323,63\nübrige Besoldungsgruppen                       179,02            332,19\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 153, 17 DM, für\ndas dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 203, 17 DM.\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1\nbis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um\nje 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,\nwird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1\n- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:                158,50DM\n- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:               168,25DM"]}