{"id":"bgbl1-1997-11-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":11,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_11.pdf#page=20","order":7,"title":"Neufassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen","law_date":"1997-02-20T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["316               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen\nVom 20. Februar 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur                  5. den am 6. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nÄnderung der Verordnung Ober das Inverkehrbringen von                      Verordnung vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213)2),\npe~önlichen Schutzausrüstungen vom 20. Februar 1997                    6. den am 28. Februar 1997 in Kraft tretenden Artikel 1\n(BGBI. 1 S. 315) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-                    der eingangs genannten Verordnung 3).\nordnung Ober das Inverkehrbringen von persönlichen\nSchutzausrüstungen in der ab 28. Februar 1997 geltenden                    Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                 zu 1. des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom\n1. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der                        24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717),\nVerordnung vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1019)1),                   zu 4. des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\n2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1O                bis 6. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober\ndes Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564),                          1992 (BGBI. 1S. 1793).\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 98                ') Dieser Artl\"kel dient der Umsetzung des Artikels · 7 der Richtlinie\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),               93J88/EWG des Rates vom 22. Jull 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1) sowie\nder Richtfinte 93195/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ande-\n4. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2                      rung der Richtlinie 89/686/EWG zur AngleichlM'tQ der Rechtsvorschriften\nAbs. 7 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 704),               der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr.\nL276S.11).\n3) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des Europäi-\n') Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des       schen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung\nRates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften     der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nder Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr.    Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 236\nL399S.18).                                                             S.44).\nBonn, den 20. Februar 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Biom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997               317\nAchte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV)\n§1                               vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzaus-\nAnwendungsbereich\nrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und     Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.\nAusstellen von persönlichen Schutzausrüstungen.               EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG\ndes Rates vom 29. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 276 S. 11)\n(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser\nund durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen\nVerordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr\nParlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABI.\nund Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund-\nEG Nr. L 236 S. 44), dienen.\nheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper\noder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.\n§2\n(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:\nSicherheitsanforderungen\n1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam-\nmengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen,            Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-\n2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen-   kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden\nden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur    Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des\nAusübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird,    Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und\ntrennbar oder untrennbar verbunden sind,                 bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener\nWartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,\n3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen            ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-\nSchutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk-       nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu\nsamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich    gefährden.\nfür diese persönliche Schutzausrüstung verwendet\nwerden,                                                                               §3\nund die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen\n(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen\nSchutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr            (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutz-\ngebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine           ausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt\näußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch      sein:\nfür Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der         1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-\nVerwendung nicht ständig gehalten oder getragen wer-             Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der\nden.                                                             Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft\n(5) Diese Verordnung        gilt nicht für persönliche         oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nSchutzausrüstungen, die                                          über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\nsener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheits-\n1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die       anforderungen nach § 2 erfüllt sind und\nPolizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige\nEinrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der      a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-\nöffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder herge-             Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem\nstellt worden sind,                                             geprüften Baumuster übereinstimmt,\n2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit,           b) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer\nWasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich                EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qua-\nentwickelt oder hergestellt worden sind,                        litätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt-\nlinie 89/686/EWG Änwendung findet und\n3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm\n4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.\nzeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig\ngetragen werden.                                         2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen\nGemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\n(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nSonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger\nniedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende\nKraftfahrzeuge.\nUnterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehal-\n(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch             ten werden:\npersönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren\na) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-\nInverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheits-\nlinie 89/686/EWG,\nanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet,\ndie der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen           b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der\nGemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates                Richtlinie 89/686/EWG,","318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nc) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster-          (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1\nprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,     Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des\nd) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts-      Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen\nsicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts-   werden.\nsicherung.\n§6\n3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift-\nliche lnfonnation des Herstellers nach Punkt 1.4 des                        EG-Baumusterprüfung\nAnhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher\nPersönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in\nSprache beigefügt sein.\nArtikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten ein-\n(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch      fachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-\nanderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung         musterprüfung nach Mikel 1Odieser Richtlinie.\nvorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch\nbestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls                                   §7\nden Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechts•\nvorschriften entspricht Steht jedoch gemäß einer oder                           EG-Qualltiitssichenmg\nmehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller                Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie\nwährend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden-         89/686/EWG         genannten      komplexen      persönlichen\nden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in\nSchutzausrOstungen unterliegen der Qualitätssicherung\ndiesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzaus-\nnach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene\nrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-\nStelle.\nschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen mOs-\nsen in der schriftlichen lnfonnation des Herstellers nach                                   §8\nPunkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 891686/EWG alle\nNummem der den von Ihm angewandten Rechtsvorschrif-                                   (weggefallen)\nten zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre-\nchend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-                                      §9\nschen Gemeinschaften aufgeführt sein.\nOrdnungswk:lrigkeiten\n§4                                  Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des\n(weggefallen)                         Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§5                               1. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1\nCE-Kennzeichnung                                Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzaus-\nrüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kenn-\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kenn-             zeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung               Weise angebracht ist,\ngut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist\ndies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des\n1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält\noder\nErzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung\nauf der Verpackung angebracht werden.                         2.    entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzaus-\n(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben              rüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorge-\n.,CE\" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei per-            schriebene schriftliche lnfonnation nicht beigefügt ist.\nsönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung\nnach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kenn-                                       §10\nnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten                              Übergangsvorschriften\nzugelassenen Stelle.\n(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum\n(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung\n30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn\nkeine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die\nsie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften ent-\nDritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes\nsprechen.\nder CE-Kennzeichnung Irregeführt werden könnten. Auf\nder persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Ver-                (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-\npackung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht            ausrüstungen, die bis zum 30. Juni 1995 nach den vor\nwerden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der          dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr\nCE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.                        gebracht worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                319\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 19. Februar1997\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            \"lnterstoff World-Worldwide Fabric & Accessoires Show\"\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt         vom 25. bis 27. Februar 1997 in Frankfurt am Main\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten         ,,lnterstoff Season-The Update Textile Event\"\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des    vom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des\n§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom              ,,lnterstoff World -Worldwide Fabric & Accessoires Show\"\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 l S. 156) wird        vom 28. bis 30. September 1997 in Frankfurt am Main\nbekanntgemacht:                                               ,,lnterstoff Season- The Update Textile Event\"\nvom 11: bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main\n1.                               gewährte zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für      für die nachfolgenden Veranstaltungen gewährt:\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:                          ,,lnterstoff Worldwide Fabric & Accessoires Show\"\nvom 15. bis 17. April 1997 in Frankfurt am Main\n1. \"49. Internationale Handwerksmesse\"\nvom 8. bis 16. März 1997 in München                        ,,lnterstoff Worldwide Fabric & Accessoires Show\"\nvom 11. bis 13. November 1997 in Frankfurt am Main.\n2. ,,36. PSI Messe\"\nvom 7. bis 9. Januar 1998 in Düsseldorf                    Die in der gleichen Bekanntmachung bezeichnete Veran-\nstaltung\nII.                               ,,Innovationsmesse Leipzig\",\nDer für die mit der Bekanntmachung über den Schutz          die vom 17. bis 20. September 1997 in Leipzig stattfinden\nvon Mustern und Marken auf Ausstellungen vom                  wird, erhält den zeitweiligen Schutz von Mustern und Mar-\n11. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2020) für die nachfolgend        ken unter der Bezeichnung\nbezeichneten Veranstaltungen                                  ,,Innovation\".\nBonn, den 19. Februar 1997\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchäfers","320                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vef'lag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ef'lassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vef'lagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTetefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei           lklndeaanzelg• Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPost\"'1riebsstilck · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nISSN 0341-1095\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    -Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                 vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n20. 1.97             Verordnung (EG) Nr. 128/97 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum\nunmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten\nWeinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand\nvon in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologi-\nschen Verfahren waren                                                               L 24/2                    25.1.97\n24.1.97              Verordnung (EG) Nr. 135/97 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr-\nund Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h                                       L 24/14                   25.1.97\n27.1.97              Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission über die am 1. Ja11uar 1995\nin Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Ubertrag-\nbestände hinausgehenden Bestände an I an d w i r t s c h a f t I i c h e n\nErzeugnissen                                                                        L 25/15                   28.1.97\n28.1.97              Verordnung (EG) Nr. 151/97 der Kommission über den Verkauf von\nRind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-\ngesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1910/95                                              L 26/1                    29.1.97\n20.1. 97            Verordnung (EG) Nr. 154/97 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 619n1 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung\neiner Beihilfe für F I a c h s und H a n f                                           L 27/1                   30. 1.97\nAndere Vorschriften\n27.1.97             Verordnung (EG) Nr. 142/97 der K9mmission über die in der Verordnung\n(EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Ubermittlung von Informationen über\nbestimmte chemische Altstoffe(')                                                     L 25/11                  28. 1.97\n(') Text von Bedeutung für den EWR\n27:1.97             Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission zur Festlegung der dritten\nPrioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (1)                          L 25/13                  28. 1.97\n(') Text von Bedeutung für den EWR."]}