{"id":"bgbl1-1997-11-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":11,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_11.pdf#page=15","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes","law_date":"1997-02-24T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                        311\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)\nVom 24. Februar 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu\nfolgen,\nArtikel 1                                        nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht\nmehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaft-\nÄnderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stun-\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976                            den täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor\n(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des                         dem Schulunterricht und nicht während des\nGesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1168), wird wie                          Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die\nfolgt geändert:                                                                Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entspre-\nchende Anwendung.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „über 15\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl \"14\"                     Jahre\" gestrichen.\ndurch die Zahl\" 15\" ersetzt.\ne) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                        fügt:\n\"(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht                    \"(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-\nunterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-                     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nschriften Anwendung.\"                                                 Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestim-\nmen.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                        sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kin-\n\"(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist                 der über mögliche Gefahren sowie über alle zu\nverboten.\"                                                            ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz\ngetroffenen Maßnahmen.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und\n3. Nach § 6 werden die Überschriften „Dritter Ab-\ndie§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.\"\nschnitt Beschäftigung Jugendlicher\" und „Erster\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                    Titel Mindestalter für die Beschäftigung\" gestrichen.\n\"(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für\ndie Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit                4. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nEinwilligung des Personensorgeberechtigten,\nsoweit die Beschäftigung leicht und für Kinder                                                n§ 1\ngeeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie                                Beschäftigung von nicht\nauf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde-                                 vollzeitschulpflichtigen Kindern\nren Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,                    Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr\n1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der                 unterliegen, dürfen\nKinder,                                                       1. im Berufsausbildungsverhältnis,\n2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maß-                    2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses\nnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder                            nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten\nBerufsausbildung, die von der zuständigen                         bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden\nStelle anerkannt sind, und                                        wöchentlich\n;  Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom     beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die\n22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABI. EG Nr. L 216 S. 12).    §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.\"","312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n5. Nach § 7 wird die Überschrift „zweiter Titel Arbeits-           Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen\n. zeit und Freizeit\" durch die Überschriften „Dritter             Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-\nAbschnitt Beschäftigung Jugendlicher\" und „Erster               pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des\nTitel Arbeitszeit und Freizeit\" ersetzt.                        Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der\nArbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische\n6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Komma durch               Arbeitsstoffe bei der Arbeit.\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäf-\nfügt:                                                          tigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für\n„dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und        Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebs-\nnoch berufsschulpflichtig sind,\".                              ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung\nsichergestellt sein.\"\n7. § 9 Abs. 4 wird aufgehoben.\n12. § 26 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              „1.   die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht\n„Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach                       mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätig-\nMöglichkeit aufeinander folgen.\"                                     keiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach\n§ 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestim-\nmen,\".\n9. In§ 21a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,.Abs. 1\n. Satz 2\" die Angabe „Nr. 2\" eingefügt.\n13. Nach § 27 wird in der Überschrift das Wort „Vierter--\ndurch das Wort „Dritter- ersetzt.\n10. Nach § 21 b wird in der Überschrift das Wort „Dritter--\ndurch das Wort „Zweiter\" ersetzt.\n14. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:\n11. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                                                   ,,§288\n.§22                                             Beurteilung der Arbeitsbedingungen\nGefährliche Arbeiten                          Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und\nbei wesentlicher Anderung der Arbeitsbedingungen\n(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden\nhat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbun-\n1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische            denen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im\nLeistungsfähigkeit übersteigen,                          übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutz-\n2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren             gesetzes.\"\nausgesetzt sind,\n15. § 29 wird wie folgt geändert:\n3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden\nsind, von denen anzunehmen Ist, daß Jugendliche          a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ vor\nsie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins                  Beginn der Beschäftigung• die Wörter „und bei\noder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder                wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen\"\nnicht abwenden können,                                       eingefügt.\n4. mit Arbeiten, bef denen ihre Gesundheit durch               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\naußergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke                   ,.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte\nNässe gefährdet wird,                                        und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Pla-\n5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-               nung, Durchführung und Überwachung der für die\ngen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus-             Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\ngesetzt sind,                                                 Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschrif-\nten.\"\n6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-\ngen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-\ngesetzes ausgesetzt sind,                            16. Nach§ 31 wird in der Überschrift das Wort „Fünfter''\ndurch das Wort „ Vierter\" ersetzt.\n7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-\ngen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der\n17. § 58 wird wie folgt geändert:\nRichtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-\nber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Arbeit ausgesetzt sind.\n„ 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung\n(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäf-                       mit § 2 Abs. 3, efn Kind oder einen\ntigung Jugendlicher, soweit                                                    Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht\n1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-                          unterliegt, beschäftigt,•.\nderlich ist,                                                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen                       ,.2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,\ngewährleistet ist und                                                     jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,\n3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-                             ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugend-\nsatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.                                        lichen, der der Vollzeitschulpflicht unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                      313\nliegt, in anderer als der zugelassenen             7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-\nWeise beschäftigt,\".                                   gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                      Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-\nber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der\n,,4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-               Arbeit ausgesetzt sind,\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach            8. als Kohlenzieher {Trimmer) oder Heizer,\n§ 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschul-\npflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als      9. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung\nder zugelassenen Weise beschäftigt,\".                  in einem für den Maschinendienst anerkannten\nAusbildungsberuf noch nicht bestanden haben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die\n,,(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten           Beschäftigung Jugendlicher, soweit\nauch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2\nAbs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschul-              1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-\npflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2.                derlich ist,\nAbsatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für            2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen\ndie Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeit-                  gewährleistet ist und\nschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach§ 7.\"\n3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-\nc) In Absatz 4 wird das Wort „zwanzigtausend\" durch                    satz 2 Nr. 6) unterschritten wird.\ndas Wort „dreißigtausend\" ersetzt.\nSatz 2 findet keine Anwendung auf den absichtlichen\nUmgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-\nArtikel2                                pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des\nRates vom 26. November 1990 zum Schutze der\nÄnderung des Seemannsgesetzes                            Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                       Arbeitsstoffe bei der Arbeit.\"\nTeil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des             3. § 95 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\ngeändert:\n,,(1 a) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher\nund bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedin-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\ngungen hat der Kapitän die mit der Beschäftigung\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „vier-                 verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu be-\nzehn\" durch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.                            urteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                      Arbeitsschutzgesetzes.\"\n,,(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht           b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ vor Beginn\nunterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-                   der Beschäftigung\" die Wörter „und bei wesent-\nschriften Anwendung.\"                                               licher Änderung der Arbeitsbedingungen\" einge-\nfügt.\n2. § 94 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(1) Die Beschäftigung von Kindern(§ 8 Abs. 1) ist ver-                 ,,(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und\nboten.                                                                  die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung,\n(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden                      Durchführung und Überwachung der für die Sicher-\nheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäf-\n1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische                     tigung Jugendlicher geltenden Vorschriften ...\nLeistungsfähigkeit übersteigen,\n2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren aus-         4. In § 100a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 1\ngesetzt sind,                                                   Satz 2\" die Angabe „Nr. 2\" eingefügt.\n3. mit Arbeiten, die mit UnfallQefahren verbunden\nsind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche             5. § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins                     ,,1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, auch in Verbin-\noder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder                         dung mit § 8 Abs. 3, über die Beschäftigung von\nnicht abwenden können,                                                Kindern oder von Jugendlichen, die der Vollzeit-\n4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch                           schulpfticht unterliegen, oder\".\naußergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke\nNässe gefährdet wird,\nArtikel3\n5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-\ngen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus-                         Änderung der Gefahrstoffverordnung\ngesetzt sind,\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1995\n6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-            (BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5\ngen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-             Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498),\ngesetzes ausgesetzt sind,                                   wird wie folgt geändert:","314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 45 Jugend-                               Artikel4\narbeitsschutzgesetz\" gestrichen.\nInkrafttreten\n2. In § 15b werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\n3. § 45 wird aufgehoben.                                     dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                 315\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen*)\nVom 20. Februar 1997\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                 vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213), wird wie folgt\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober                  geändert:\n1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung\nnach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-                  In § 5 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\nmittel:                                                             ·\nArtikel2\nArtikel 1                                  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von persön-               kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehr-\nlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1                   bringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der vom\nS. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung              Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des\n~uropäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur\nArtikel3\nAnderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(ABI. EG Nr. L 236 S. 44).                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Februar 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}