{"id":"bgbl1-1997-11-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":11,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_11.pdf#page=2","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes","law_date":"1997-02-20T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1-Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nVom 20. Februar 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     Unterabschnitt 3\nAufgabengebiete\nArtikel 1                              § 23 Personalangelegenheiten\nÄnderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                     § 24 Dienstbetrieb\nDas Soldatenbeteiligungsgesetz vom 16. Januar 1991               § 25 Betreuung und Fürsorge\n(BGBI. 1 S. 47), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes            § 26 Berufsförderung\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\n§ 27 Ahndung von Dienstvergehen\n1. Dem Gesetzestext wird folgende Inhaltsübersicht vor-           § 28 Förmliche Anerkennungen\nangestellt:                                                    § 29 Auszeichnungen\n\"Inhaltsübersicht\n§ 30 Beschwerdeverfahren\nKapitel 1\n§ 31 Vertrauensperson als Vermittler\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Beteiligung, Grundsatz\nKapitel 3\nKapitel2                                        Gremien der Vertrauenspersonen\nBeteiligung der Soldaten\ndurch Vertrauenspersonen                                              Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                                Versammlungen\nder Vertrauenspersonen\nWahlderVertrauenspersonen\n§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verban-\n§ 2 Wählergruppen                                                   des, des Kasernenbereichs und des Standortes\n§ 3 Wahlberechtigung\n§ 33 Sprecher\n§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl\n§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit\n§ 5 Anfechtung der Wahl\nAbschnitt2\nAbschnitt2\nGeschäftsführung und Rechtsstellung                           Gesamtvertrauenspersonenausschuß\n§ 6 Geschäftsführung                                           § 35 Bildung des Gesarntvertrauenspersonenausschusses\n§ 7 Beurteilung                                                § 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesarnt-\nvertrauenspersonenausschusses\n§ 8 Schweigepflicht\n§ 9 Amtszeit                                                   § 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\n§ 10 Niederlegung des Amtes                                    § 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung\n§ 11 Abberufung der Vertrauensperson                           § 39 Nachrücken\n§ 12 Ruhen des Amtes                                           § 40 Geschäftsführung\n§ 13 Eintritt des Stellvertreters                              § 41 Einberufung von Sitzungen\n§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz                 § 42 Nichtöffentlichkeit\n§ 15 Versetzung der Vertrauensperson                           § 43 Beschlußfassung\n§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson\n§ 44 Niederschrift\n§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson\n§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung\nAbschnitt3                           § 46 Beteiligung bei Verschlußsachen\nBeteiligung der Vertrauensperson\n§ 47 Anfechtung der Wahl\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines                                                    Kapite14\n§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit                                           Beteiligung der Soldaten\n§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten                           durch Personalvertretungen\n§ 48 Geltungsbereich\nUnterabschnitt 2\nFormen der Beteiligung                     § 49 Personalvertretung der Soldaten\n§ 20 Anhörung                                                  § 50 Dienststellen ohne Personalrat\n§ 21 Vorschlagsrecht                                           § 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter\n§ 22 Mitbestimmung                                             § 52 Angelegenheiten der Soldaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                299\nKapitels                             Absatz 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei\nSchlußvorschriften                        Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils\nmindestens fünf Soldaten umfassen.\n§ 53 Rechtsverordnungen\n§ 54 Übergangsvorschrift\".                                         (4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler-\ngruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort ein-\n2. In der Überschrift vor § 1 wird die Bezeichnung                 gesetzt, der weiter als 100 km vom Dienstort des\nzuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist,\n\"Abschnitt 1\" durch die Bezeichnung \"Kapitel 1\"\nersetzt.                                                       wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Ver-\ntrauensperson und zwei Stellvertreter.\n3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   (5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe\nunter fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenom-\n\"(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen,\nGremien der Vertrauenspersonen oder Personalver-               men im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundes-\ntretungen vertreten.\"                                          ministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeord-\nneten, zuständigen Kommandobehörde einer be-\nnachbarten Einheit oder Dienststelle oder dem Stab\n4. Vor § 2 werden die folgenden Überschriften einge-               des Verbandes zuzuteilen, welche der Einheit oder\nfügt:                                                          Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist Ist die\n„Kapitel2                             Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt,\nbedarf die zuteilende Kommandobehörde deren\nBeteiligung der Soldaten                      Zustimmung. Mehrere benachbarte Dienststellen\ndurch Vertrauenspersonen                       können unabhängig von ihrer organisatorischen\nAbschnitt 1                            Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammenge-\nfaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Ver-\nWahl der Vertrauenspersonen\".\ntrauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt,\nentfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.\n5. § 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsver-\n,,§2\nwendung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes)\nWählergruppen                            von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und\n(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften             Stäben der Verbände werden von Soldaten, die an\n(Wählergruppen) wählen in geheimer und unmittelba-             diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittel-\nrer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stell-         barer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergrup-\nvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils minde-           pen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften\nstens fünf Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbe-             gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrau-\nreichen:                                                       enspersonen der jeweiligen Wählergruppe nicht an\ndem Einsatz teilnehmen.\n1. in Einheiten,\n2. auf Schiffen und Booten der Marine,                                                      §3\n3. in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer\nWahlberechtigung\nDienststellen und Einrichtungen,\n4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,                (1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahl-\ntage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für\n5. regelmäßig in multinationalen Dienststellen und             den die Vertrauensperson zu wlhlen ist, sowie alle\nEinrichtungen,\nSoldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen\n6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als                Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl\n30 Kalendertage dauern, an Schulen oder ver-             truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Sol-\ngleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte sowie         daten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie\nkommandiert sind, wenn ihre Kommandierung vor-\n7. als Studenten der Universitäten in dem Wahlbe-\naussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt\nreich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten\nzugeordnet ist, oder                                     nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum\nZwecke der Freistellung fOr die Geschäftsführung\n8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrich-       eines Gremiums der Vertrauenspersonen. Lehrgangs-\ntung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder         teilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberech-\nunter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beur-             tigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbe-\nlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem näch-          reich wahlberechtigt.\nsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.\n(2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsver-\n(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf\nwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten,\nWahlberechtigten, wählen sie abweichend von Ab-\nSchiffen und Booten der Marine oder Stäben der Ver-\nsatz 1 in dem Stab des Verbandes oder Großverban-\nbände kommandiert werden, sind abweichend von\ndes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist,\nAbsatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung an wahl-\ngemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren die-\nberechtigt. Das gleiche gilt für Soldaten von Teil-\nses Stabes.\neinheiten, die für die Dauer der besonderen Auslands-\n(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schif-        verwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht\nfen und Booten der Marine wählen abweichend von                unterstellt werden.","300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n§4                                ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben\nWählbarkeit, Grundsätze der Wahl                  erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Auf-\ngaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr\n(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle         in entsprechender Anwendung einer auf der Grund-\nWahlberechtigten nach § 3.                                    lage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes\n(2) Nicht wählbar sind                                     ergangenen Rechtsverordnung ein Ausgleich zu\ngewähren.\n1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Kom-\nmandeure und die Chefs der Stäbe,                            (3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu\ngeben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unter-\n2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer\nkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur\nDienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wäh-\nlergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1          Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und\nsind,                                                    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson\n3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entspre-\nchender Dienststellungen,                                entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält\nbei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-\n4. Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit,        dig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesrei-\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht        sekostengesetz. Für Sprechstunden und die laufende\nbesitzen, und                                            Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Um-\n5. Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate           fang Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aus-\nvor dem Tag der Stimmabgabe durch Entschei-               hangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Ver-\ndung des Truppendienstgerichts als Vertrauens-           fügung gestellt.\nperson abberufen worden sind.                                                        §7\n(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Perso-                                 Beurteilung\nnenwahl durchgeführt.                                            (1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen\n(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens         Vertreter werden regelmäßig durch den nächsten Dis-\nzwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauens-           ziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie bean-\nperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als           tragen zu Beginn ihrer Amtszeit oder bei Wechsel des\nWahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.            nächsten Disziplinarvor~setzten, durch den nächst-\nIst eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder             höheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden.\nnicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der               Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihres\nWahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.           nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt wor-\n(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.            den, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die\nBeurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorge-\n(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein-        setzten über.\nzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich\nnach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch                    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für\nöffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hier-        mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als\nüber eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis             Vertrauensperson oder als eingetretener Vertreter\ndurch Aushang bekannt.                                        tätig gewesen sind.\n§8\n(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere\ndarf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des akti-                               Schweigepflicht\nven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.                  (1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Aus-\nDie Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen           übung Ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt-\noder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt wer-           gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen ge-\nden.\"                                                         genüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.\n(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angele-\n6. Der bisherige§ 3 wird neuer§ 5.                               genheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder\nihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-\n7. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden aufgehoben.                  fen.\"\n8. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefaßt:   10. § 9 wird wie folgt geändert:\n,.Abschnitt 2                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGeschäftsführung und Rechtsstellung\".                                           ,,§9\nAmtszeit\".\n9. Die §§ 6 bis 8 werden durch die folgenden Vorschrif-\nten ersetzt:         ·                                        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,§6                                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsführung                                  aaa) Nach dem Wort .Die\" wird das Wort\n(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich                     .regelmäßige\" eingefügt.\nals Ehrenamt.                                                          bbb) Die Worte „ein Jahr\" werden durch die\n(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienst-                       Worte \"zwei Jahre\" ersetzt.\nzeit aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienst-              bb) In Satz 2 werden die Worte „von deren Amts-\nlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur                 zeit\" durch die Worte „des Tages, an dem die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                301\nAmtszeit dieser Vertrauensperson endet\"              b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                  \"Hierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsicht-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 nahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröff-\n\"(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:                nen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung\ndes Betroffenen.\"\n1. Ablauf der Amtszeit,\n2. Niederlegung des Amtes,                            16. In § 19 werden die Absätze 3 bis 5 durch die folgen-\n3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,                den Absätze ersetzt:\n4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,                         \"(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorge-\nsetzte in entsprechenden Dienststellungen führen\n5. Verlust der Wählbarkeit,                               mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Dis-\n6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,                ziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres\nBereiches eine Besprechung über Angelegenheiten\n7. Auflösung des Verbandes, der Einheit oder\nvon gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbe-\nDienststelle.\"\nreich der Vertrauensperson durch.\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                     (4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      erstmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der\nVertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen\n\"(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn             Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind\nüber ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegs-             alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubil-\ndienstverweigerer noch nicht unanfechtbar ent-            den. Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder ver-\nschieden worden ist.\"                                     gleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden.\"\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                             17. § 20 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,.(§ 9 Abs. 2)\" durch                                     \"§20\ndie Angabe \"(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6)\" ersetzt.                                     Anhörung\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maß-\n\"(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden           nahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzu-\nStellvertreter durch eine besondere Auslandsver-           hören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.\nwendung an der Ausübung ihres Amtes verhindert,           Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maß-\ntritt eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit       nahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nein. Diese Vertrauensperson wird im vereinfachten         Diese ist mit ihr zu erörtern.\"\nWahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrau-\nensperson mit befristeter Amtszeit endet mit          18. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nAblauf des Tages, an dem die Verhinderung der\nn§21\nVertrauensperson oder eines ihrer Stellvertreter\nentfällt.\"                                                                      Vorschlagsrecht\n(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlags-\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                                 recht zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vor-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort \"Ver-              schläge mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn\ntrauensperson\" ein Komma und das Wort \"Unfall-             sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen\nschutz\" angefügt.                                         oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommando-\nbehörden oder der Standortältesten bezieht, die der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe \"§ 13 Abs. 1\" durch\nDisziplinarvorgesetzte umzusetzen beabsichtigt.\ndie Angabe \" § 13\" ersetzt.\n(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetz-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nte einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang,\n\"(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrneh-          teilt er der Vertrauensperson seine Entscheidung\nmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten           unter Angabe der Gründe mit.\nnach diesem Gesetz durch einen Unfall eine ge-\n(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann\nsundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vor-\ndie Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöhe-\nschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein\nren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann\nDienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung\ndie Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen\nwäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes ent-\nMaßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen,\nsprechende Anwendung.\"\nwenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.\n14. In § 17 wird die Angabe .§ 13 Abs. 1\" durch die An-               (4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über\ngabe\"§ 13\" ersetzt.                                           den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der\nDisziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stel-\n15. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          lungnahme seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten\na) In Satz 2 werden das Wort \"wird\" durch das Wort            vorzulegen.\n.ist\" und das Wort \"unterrichtet\" durch die Worte              (5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme,\n\"zu unterrichten\" ersetzt.                                 die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet,","302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nkann der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur end-               dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.\n,,Der Soldat ist über die Möglichkeit der Betei-\nEr teilt dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\nligung der Vertrauensperson schriftlich zu\nund der Vertrauensperson die vorläufige Regelung                         belehren.\"\nunter Angabe der Gründe mit.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n19. § 22 wird wie folgt geändert:                                      aa) Die Worte „in der Laufbahngruppe der Mann-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     schaften\" werden gestrichen.\naa) Die Worte „gemäß § 25 Abs. 2 bis 4\" werden                  bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngestrichen.              ·                                      „Dies gilt nicht bei Beförderungen von der\nbb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:                       Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.\"\n,,Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauens-\n21. § 24 wird wie folgt geändert:\nperson kann in diesen Fällen auch Maßnah-\nmen vorschlagen.\"                                     a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   ,,(1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die\nVertrauensperson zur Gestaltung des Dienst-\n.,(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist\nbetriebes anzuhören. Die Anhörung soll vor Fest-\ndie Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen\nlegung des Dienstplanes erfolgen. Zum Dienst-\nund der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen.\nbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-\nWenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist,\nplan festgelegt werden und den Innendienst, den\nentscheidet ein vom Vorsitzenden Richter des\nAusbildungsdienst sowie Wach- und Bereit-\nzuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen-\nschaftsdienste betreffen. Darüber hinaus ist die\nder Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit.\nVertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen\nDer Schlichtungsausschuß besteht neben dem\nPlanungen in Jahres- und Quartalsausbildungs-\nVorsitzenden Richter des zuständigen Truppen-\nbefehlen sowie zu den allgemeinen Regelungen für\ndienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem\nRahmendienstpläne anzuhören.\nnächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrau-\nensperson und einem der Stellvertreter. Sind die                    (2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung\nStellvertreter an der Teilnahme verhindert, so                  des Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Dar-\nbestimmt die Vertrauensperson eine weitere Ver-                 über hinaus hat sie ein Anhörungs- und Vor-\ntrauensperson des Verbandes zum Mitglied des                    schlagsrecht bei der Gewährung von Freistellung\nSchlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen                    vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, bei\ndes § 24 Abs. 5 eine Einigung nicht zustande, gibt              der Festlegung der dienstfreien Werktage sowie\nder Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab.                    bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und\nWill der zuständige vorgesetzte von dieser Emp-                 Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei\nfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem                 Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.\nzuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf                       (3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2\ndem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In                   unterbleibt bei\nden Fällen des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3\n1. Anordnungen. durch die in Ausführung eines\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-\nBeschlusses des Deutschen Bundestages\nchend.\"\nEinsätze oder Einsatzübungen geregelt wer-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                    den,\n,,(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maß-                2. Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbil-\nnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf-                     dung mit Ausnahme der politischen Bildung,\nschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung\n3. Anordnungen zur Durchführung von Katastro-\nvorläufige Regelungen treffen. Er hat der Vertrau-\nphen- und Nothilfe.\"\nensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und\nzu begründen und unverzüglich das Verfahren                  b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nnach Absatz 2 einzuleiten.\"                                       ,,(5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine ge-\nsetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechts-\n20. § 23 wird wie folgt geändert:                                      verordnung, Dienstvorschrift oder Er1aß nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               besteht oder ein Gremium der Vertrauensperso-\nnen nicht beteiligt wurde, mitzubestimmen bei\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nWort „Personalmaßnahmen\" die Worte „oder                 1. der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungs-\nderen Ablehnung\" eingefügt.                                   veranstaltungen für Soldaten, mit Ausnahme\nder durch Berufsordnungen geregelten Weiter-\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nbildungen,\n,,5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Ab-\n2. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,\nschluß der Erweiterung der persönlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten dienen,\".                3. Einführung und Anwendung technischer Ein-\nrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Ver-\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                 halten oder die Leistung der Soldaten zu über-\n,,8. Anträgen auf Sonderur1aub, Laufbahn-                     wachen, ausgenommen, wenn technische Ein-\nwechsel, Genehmigung von Nebentätig-                     richtungen zum Zwecke der Ausbildung der\nkeit oder bei Widerruf der Genehmigung.\"                 Soldaten eingesetzt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                303\n4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung            25. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nund Erleichterung des Dienstablaufs.                                             ,.§30\n(6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine                                 Beschwerdeverfahren\ngesetzliche Regelung, eine Regelung durch\nRechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß                  Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen\nnicht besteht oder ein Gremium der Vertrauens-              der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienst-\npersonen nicht beteiligt wurde, ferner mitzube-             betriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der\nstimmen bei                                                 außerdienstlichen Betreuung und Freizeitgestaltung\nfür Soldaten sowie dienstlicher Veranstaltungen ge-\n1. Inhalten von Fragebögen für Soldaten,                    selliger Art, soll die Vertrauensperson des Beschwer-\n2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung               deführers angehört werden. Betrifft die Beschwerde\nder zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für          persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson\neinzelne Soldaten, wenn zwischen dem näch-            des Beschwerdeführers und des Betroffenen ange-\nsten Disziplinarvorgesetzten und den beteilig-        hört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegen-\nten Soldaten kein Einverständnis erzielt werden       heiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Vertrauensper-\nkann,                                                 son auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören.\"\n3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und\n26. § 31 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheits-\nschädigungen.\"                                                                   ,.§31\nVertrauensperson als Vermittler\n22. In § 25 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:\n(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach\n\"(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die              der Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdefüh-\nVertrauensperson ein Vorschlagsrecht.                            rer als Vermittler gewählt werden.\n(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetz-               (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Ver-\nliche Regelung oder Regelung durch Rechtsverord-                 mittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig ge-\nnung oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gre-           worden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 30\nmium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde,               Satz 2 als verhindert.\"\nein Mitbestimmungsrecht bei\n1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln           27. Nach§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:\naus Gemeinschaftskassen,                                                             „Kapitel3\n2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreu-                          Gremien der Vertrauenspersonen\".\nungseinrichtungen eines Standortes oder Betreu-\nungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,             28. In der Abschnittsüberschrift werden die Angabe ,.Ab-\n3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und                 schnitt 4\" durch die Angabe ,.Abschnitt 1\" ersetzt und\nder Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienst-           das Komma und das Wort \"Sprecher'' gestrichen.\nlichen Veranstaltungen geselliger Art.\n29. § 32 wird wie folgt gefaßt:\n(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge\nist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch                                           ,.§32\nVorschläge machen.\"                                                                  Versammlungen der\nVertrauenspersonen des Verbandes,\n23. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      des Kasernenbereichs und des Standortes\n,,(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 um-                 (1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder\nfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbe-                   einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden\nsondere nach dem Soldatenversorgungsgesetz und                   die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versamm-\nsonstige berufsfördemde und berufsbildende Maß-                  lung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei\nnahmen.\"                                                         den fliegenden Verbänden werden die Versammlun-\ngen bei den Geschwadern gebildet.\n24. § 27 wird wie folgt geändert:                                       (2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrau-\nenspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „anzuhören\" fol-               bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen\ngender Halbsatz eingefügt:                                  Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Ver-\n,. , sofern der Soldat nicht widerspricht.\"                 sammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbe-\nreichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „anzuhören\" fol-\nVertrauensperson von selbständigen Einheiten oder\ngender Halbsatz eingefügt:\nvergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit\n,. , sofern der Soldat nicht widerspricht.\"                 diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind.\nSind ausschließlich selbständige Einheiten oder ver-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngleichbare militärische Dienststellen in einem Kaser-\n„Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten             nenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauens-\nbesteht nur mit Einwilligung der Betroffenen.\"              personen die Versammlung.\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,.Anhörung\" die                 (3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für\nWorte „der Vertrauensperson\" eingefügt.                     den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen","304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\ndes Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen                      zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel\nZuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen ge-                   während der Dienstzeit statt. Bei der Anberau-\nhören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je                   mung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rück-\neinen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.                   sicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind\nüber den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unter-\n(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4\nrichten.\"\ngebildet worden sind, treten die Mitglieder der Grup-\npe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die           c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nRechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdis-                d) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-\nziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung                      gefügt:\nausüben, zu den Versammlungen der Vertrauensper-\nsonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Ver-                    .,(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen\ntrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.                   kann ergänzende Regelungen in einer Geschäfts-\nordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stim-\n(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht               men der Mitglieder beschließt.\nzusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes\ndie Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen                       (5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32\nWahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom Kaser-                 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behand-\nnenkommandanten einzuberufende Versammlung                         lung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzen-\nnach Absatz 2 und für die vom Standortältesten ein-                de dieses Personalrates an den Sitzungen der Ver-\nzuberufende Versammlung nach Absatz 3.                             sammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit\nInteressen der von ihm Vertretenen berührt sind.\n(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen                    Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des\nvertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten                  Sprechers der Versammlung der Vertrauensperso-\ngegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kaser-                     nen an den Sitzungen des Personalrates.\"\nnenkommandanten oder dem Standortältesten.\n(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2         32. Nach § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:\nsowie der§§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für\n.,Abschnitt 2\ndie Mitglieder der Versammlungen der Vertrauensper-\nsonen.                                                                   Gesamtvertrauenspersonenausschuß\".\n(8) Die Sprecher der Versammlungen d_er Vertrau-\n33. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind\neinmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zu-                                     \"§35\nsammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über                                       Bildung des\ndie Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen                       Gesamtvertrauenspersonenausschusses\ndurchzuführen sind.\"\n(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird\nein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mit-\n30. § 33 wird wie folgt geändert:                                  gliedern gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Hee-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           res, der Luftwaffe. der Marine, des Zentralen Sanitäts-\naa) In Satz 1 werden die Worte „aus den Lauf-              dienstes der Bundeswehr und des Zentralen Militä-\nbahngruppen• gestrichen.                             rischen Bereichs (Organisationsbereiche) nach Lauf-\nbahn- und Statusgruppen angemessen vertreten\nbb) Satz 4 wird gestrichen.                                sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Bundesministerium der Verteidigung treten als weite-\nre Mitglieder hinzu .\n.,(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Ver-\nsammlung. & führt deren Beschlüsse aus. Er ist                (2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-\nder Ansprechpartner des Führers des Verbandes,             ausschusses werden in geheimer und unmittelbarer\ndes Kasernenkommandanten oder des Standort-                Wahl gewählt. Wahlberechtigt si~ ane Vertrauens-\nältesten.\"                                                 personen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahl-\ntage im Amt befinden.\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrau-\n„(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des         enspersonen eines Wahlbereichs sind, der fOr minde-\nDisziplinarvorgesetzten der FOhrer des Verbandes,          stens drei Monate gebildet wurde, und die amtieren-\nder Kasernenkommandant oder der Standort-                  den Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nälteste antragsberechtigt Ist.•                            schusses.\n(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden\n31. § 34 wird wie folgt geändert:\nMitglieder bilden eine Gruppe.\na) In der Überschrift wird das Wort. Besprechungen\"\n(5) Die Bestimmungen Ober die Versammlungen der\ndurch das Wort „Sitzungen\" ersetzt.\nVertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des§ 32\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt                             Abs. 7 und des§ 34 entsprechend fOr den Gesamt-\n,.(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen           vertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend\ntreten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung         nichts anderes bestimmt ist.\ndes Führers des Verbandes, des Kasernenkom-                   (6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtver-\nmandanten oder des Standortältesten sowie auf              trauenspersonenausschusses werden beim Bundes-\nAntrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger,      ministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997               305\nstand und in den Organisationsbereichen dezentrale            haft zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungs-\nWahlvorstände gebildet. Der zentrale Wahlvorstand             gericht entscheidet· unter entsprechender Anwen-\nbesteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministe-          dung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.\nrium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtver-               (5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauensper-\ntrauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft.\"                sonenausschusses finden die§§ 8, 12, 14 und 16 ent-\nsprechende Anwendung.\n34. Die Überschrift nach § 35 wird gestrichen.\n§37\n35. Die §§ 36 bis 40 werden durch die folgenden Vor-\nArbeit des\nschriften ersetzt:\nGesamtvertrauenspersonenausschusses\n,,§36\n(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird\nAmtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder              bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses                 der Verteidigung im personellen, sozialen und organi--\n(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonen-             sa'°rischen Bereich angehört. soweit diese Soldaten\nausschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2            betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor\nund beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich        einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grund-\num höchstens drei Monate. Der zentrale Wahlvor-               satzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestim-\nstand lädt die Mitglieder des Gesamtvertrauensper-            mungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauensper-\nsonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur             sonen ein solches einräumt.\nersten Sitzung ein.                                              (2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die\n(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauensperso-           Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministe-\nnenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie                  rium der Verteidigung und dem Gesarntvertrauens-\nerlischt                                                      personenausschuß eine Einigung nicht zustande,\nkönnen diese dem Schlichtungsausschuß vorgelegt\n1. mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrau-               werden, der eine Empfehlung an das Bundesministe-\nenspersonenausschusses,                                   rium der Verteidigung ausspricht, das sodann endgül-\n2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe,              tig entscheidet.\ndaß die Erklärung schriftlich gegenüber dem Ge-              (3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei\nsamtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist,             vom Bundesministerium der Verteidigung und vom\n3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als            Gesamtvertrauenspersonenausschuß           bestimmten\nKriegsdienstverweigerer,                                  Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden,\nder einvernehmlich berufen wird.\n4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffent-\nlichen Wahlen zu erlangen,                                                           §38\n5. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhält-                                     Pflichten des\nnis.                                                               Bundesministeriums der Verteidigung\n(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn                        (1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt\n1. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten          dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beab-\naller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein        sichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzei-\nViertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist            tig mit. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist\noder                                                      Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier\nWochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen\n2. der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der               verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anre-\nMehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt be-           gungen abzugeben. Das Bundesministerium der Ver-\nschlossen hat oder                                        teidigung soll diese bei seiner Entscheidung berück-\n3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt              sichtigen. BerOcksichtigt es die Stellungnahmen oder\nwurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entschei-        Anregungen nicht, teilt er die GrOnde hierfür dem Aus-\ndung.                                                     schuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der\nGesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb\nIn den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrau-\nder genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.\nenspersonenausschuß die Geschäfte weiter bis zur\nersten Sitzung des neuen Gesamtvertrauensper-                    (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nsonenausschusses.                                             bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen\nAufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung\n(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Vertei-\nvorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamt-\ndigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder\nvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Rege-\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann\nlung mitzuteilen und zu begrOnden und unverzüglich\ndas Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des\ndas Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzu-\nGesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen,\nsetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden\nwegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen\nBefugnisse, wegen grober Vernachlässigung seiner              Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbe-\nstände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.\ngesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens,\ndas geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit             (3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung               den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder\nund dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernst-               des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von","306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ord-                                     §41\nnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nEinberufung von Sitzungen\n(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt\nentsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Grup-              (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll\npe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe            regelmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der\nder jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der             Sprecher legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung\ndiese Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten las-         für die Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nsen.                                                           schusses fest. Die Sitzungen finden regelmäßig\nwährend der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die\n§39                                Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschus-\nses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tages-\nNachrücken                              ordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu lei-\n(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle      ten.\nder Bewerber aus demselben Organisationsbereich                   (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzun-\nund derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedri-             gen sind dem Bundesministerium der Verteidigung\ngen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorhe-           rechtzeitig bekanntzugeben; dienstliche Belange sind\nriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonen-              bei der Terminierung zu berücksichtigen.\nausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn\nseiner Mitgliedschaft mit.\n§42\n(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Sol-\nNichtöffentlichkeit\ndaten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung,\nwird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngrup-                Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus-\npe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Ver-           schusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrau-\ntrauenspersonen der Brigade oder des vergleich-                enspersonenausschuß kann den Bundesminister der\nbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene                  Verteidigung oder Vertreter des Bundesministeriums\nMitglied angehörte.                                            der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf\nAntrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtver-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher\ntrauenspersonenausschusses können jeweils ein\nnach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrau-\nBeauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten\nenspersqnenausschusses dem Bundesministerium\nund deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend\nder Verteidigung unter Angabe von Name, Dienstgrad\nteilnehmen.\nund Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden\nMitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur\nVerfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidi-                                      §43\ngung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2                                  Beschlußfassung\n- durchführen und teilt dem Gesamtvertrauensperso-\nnenausschuß Name. Dienstgrad und Einheit oder                     (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist\nDienststelle des neuen Mitglieds mit.                          beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner\nMitglieder anwesend ist.\n(4) Beträgt zum Zeitp~nkt des Ausscheidens eines\nMitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des                    (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-\nGesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als                mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag\nvier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen-           abgelehnt.\ndung.                                                             (3) In Angelegenheiten der Organisationsbereiche\nwirken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit.\n§40                                Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht\nGeschäftsführung                           mehr vertreten ist.\n(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrau-                                    §44\nenspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzen-\nden des zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher                                       Niederschrift\nund zwei Stellvertreter. Die Mitglieder aus den jewei-             (1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauensperso-\nligen Organisationsbereichen wählen je einen Be-              nenausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen,\nreichssprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet              die mindestens den Wortlaut der Anträge und\ndas los.                                                      Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenver-\n(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er         hältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Sprecher\nvertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauensperso-            und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist\nnenausschusses gegenüber dem Bundesministerium                eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder\nder Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen           Teilnehmer einzutragen hat.\nOrganisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüs-\n(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung,\nse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der\nvon ihm beauftragte Vertreter oder Beauftragte von\nSprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichs-\nBerufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sit-\nsprecher.                                                     zung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende\n(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt             Auszug der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen\nsich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit           gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich\nder Mitglieder beschließt.                                    zu erheben und dieser beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                 307\n§45                                                            §48\nKosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung                                     Geltungsbereich\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die           Für Soldaten gilt nach Maßgabe der§§ 48 bis 51\ndem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus des-                 das Bundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit wer-\nsen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglie-         den die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.\nder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses er-\nhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe not-                                   §49\nwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bun-                           Personalvertretung der Soldaten\ndesreisekostengesetz; die Reisekosten sind nach den\n(1) In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten\nfür Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden\nDienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Per-\nBestimmungen zu bemessen.\nsonalvertretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der\n(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen            Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichs-\nstellt das Bundesministerium der Verteidigung in              kommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisio-\nerforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und              nen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende\nBüropersonal zur Verfügung.                                   Dienststellen. Abweichend von Satz 1 wählen Solda-\nten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehr-\n(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-\ndienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtun-\nausschusses sind vom Bundesministerium der Vertei-            gen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Grup-\ndigung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben         pe mindestens fünf Soldaten umfaßt.\nauszubilden.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bil-\n§46                                den eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des\nBeteiligung bei Verschlußsachen                  Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soldatenver-\ntreter in Personalvertretungen haben die gleiche\nSoweit eine Angelegenheit, an der der Gesamt-             Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Ange-\nvertrauenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als             stellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts\nVerschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgra-              anderes bestimmt. § 38 des Bundespersonalvertre-\ndes \"VS-Vertraulich\" eingestuft ist, tritt an dessen          tungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegen-\nStelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mit-         heiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der\nglieder des VS-Ausschusses werden aus der Mitte               Wehrdisziplinarordnung Anwendung.\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt\nund müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschluß-              (3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3\nsachen des in Betracht kommenden Geheimhal-                   sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalrijte\ntungsgrades zu erhalten.                                      stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen\nihrer Wählergruppe berührt sind.\n§47                                   (4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit\ndes Personalrats erstmals die Voraussetzungen des\nAnfechtung der Wahl                        Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der\n(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministe-          Soldaten zulässig.\nrium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamt-                                        §50\nvertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist\nvon zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung                                Dienststellen ohne Personalrat\ndes Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesver-                In Dienststellen und Einrichtungen der Bundes-\nwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl            wehr, in denen für die Beamten, Angestellten und\nfür ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vor-         Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer\nschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder            benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 des\ndas Wahlverfahren verstoßen worden und eine                   Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat\nBerichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch        nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauensper-\n· den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder             sonen nach§ 2.\nbeeinflußt werden konnte.\n§51\n(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet                                  Wahl und Rechts-\nunter entsprechender Anwendung der Verfahrensvor-                           stellung der Soldatenvertreter\nschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der\nehrenamtlichen Richter nach § 73 der Wehrdiszipli-               (1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen\nnarordnung gehören jeweils ein ehrenamtlicher Rich-           nach § 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertre-\nter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unterof-           tungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter,\nfiziere und Mannschaften dem Senat an, die aus der            jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. § 20\nMitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.•                Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt\nfür die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit\nder Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf\n36. Nach § 47_ werden die folgenden Kapitel 4 und 5 ange-          erhöht.\nfügt:\n(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertre-\n\"Kapitel4\ntungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die\nBeteiligung der Soldaten                      in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes be-\ndurch Personalvertretungen                     stimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch","308             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nSoldaten nach § 49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel            1. der Abgrenzung der Wahlbereiche,\nerhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf\n2. der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewer-\ndie Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze,\nberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnis-\nals ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungs-\nses,\ngesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze\nbis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter             3. der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des\nerhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe                  Wahlergebnisses,\nmindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle            4. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlver-\nanderen Gruppen zusammen (§ 17 Abs. 4 des Bun-                     fahren sowie\ndespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe\nweitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens              5. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Be-\nebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Grup-               kanntgabe der Gewählten,\npen zusammen.                                                  6. zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.\n(3) Die §§ 46 und 47 des Bundespersonalvertre-                 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird\ntungsgesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und                 ermächtigt durch Rechtsverordnung die den Behör-\n§ 19 Abs. 4 gelten für Soldatenvertreter entspre-              den der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des\nchend.                                                         Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen-\nden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei\n(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswär-\ndenen Bezirkspersonalräte gebildet werden.\ntigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl\ndes Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlbe-\n§54\nrechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum\nPersonalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswär-                                 Übergangsvorschrift\ntigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten fin-            (1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versamm-\ndet§ 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsge-                lungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-\nsetzes keine Anwendung;§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht              ausschusses und Soldatenvertreter in Personalvertre-\nanzuwenden.                                                    tungen sowie deren Stellvertreter bleiben bis zum\n§52                                   Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften\ndieses Gesetzes ergibt, im Amt.\nAngelegenheiten der Soldaten\n(2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund\n(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betref-\ndieses Gesetzes erstmals Personalvertretungen\nfen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der\nwählen, ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes\nVertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertre-\nzur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes die\ntungsgesetzes ist anzuwenden.\nNachwahl der Soldatenvertreter unmittelbar einzulei-\n(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der              ten.\nWehrdisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerde-\n(3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauens-\nordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauensper-\npersonen, Mitglieder des Gesamtvertrauensperso-\nsonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaf-\nnenausschusses und Soldatenvertreter finden erst-\nten derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat\nmals Anwendung auf Wahlen, die nach dem Inkraft-\nwahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe\ntreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Solda-\nangehört und der bei der Verhältniswahl in der\ntenbeteiligungsgesetzes eingeleitet und durchgeführt\nReihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der            werden.\"\nPersonenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht\nhat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der\nReihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmen-                                  Artikel2\nzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der ent-\nÄnderung anderer Gesetze\nsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein sol-\ncher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden         (1) In § 70 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung\ndie Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mit-          der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nglied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das           S. 1737) wird die Angabe,,§ 39\" durch die Angabe,,§ 53\nnach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in        Abs. 2\" ersetzt.\nden Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im\n(2) In§ 86 Nr. 13 des Bundespersonalvertretungsgeset-\nFalle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch\nAmt.                                                      Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1\nS. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 5, 36,\nKapitel 5                         37 und 38\" durch die Angabe ,,§§ 48 bis 52\" ersetzt.\nSchlußvorschriften\n§53                                                        Artikel 3\nRechtsverordnungen                                      Aufhebung von Verordnungen\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird          Die Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgaben-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften           gebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\nüber die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, ins-     beim Bundesministerium der Verteidigung sowie über die\nbesondere zur Regelung                                   Rechtsstellung seiner Mitglieder vom 28. November 1991","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997            309\n(BGBI. 1 S. 2148), geändert durch die Verordnung vom           Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n10. April 1995 (BGBI. 1S. 523), wird aufgehoben.              Bundesgesetzblatt bekanntgeben.\nArtike14                                                      Artikels\nBekanntmachungserlaubnis                                               Inkrafttreten\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nWortlaut des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der vom           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nGesetz\nzur Änderung des Ausländergesetzes\nVom 24. Februar 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n§ 32a des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1O Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Auf die Kontingente können die Ausländer angerechnet werden, die sich\nbereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahme-\nvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.•\n2. Absatz 11 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Auf die Quote eines Landes können die Ausländer angerechnet werden,\ndie sich dort bereits aufhalten und im Falle des Absatzes 1 O auf die Kontin-\ngente anzurechnen wären.\"\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer ·eundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}