{"id":"bgbl1-1997-10-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=30","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie","law_date":"1997-02-13T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":30,"num_pages":10,"content":["262                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie*)\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                  §4\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                                     Ausbildungsberufsbild\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\nModenäher/Modenäherin\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-                    1 . Berufsbildung,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nTechnologie:                                                             3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§1                                          gieverwendung,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungs-                          5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-\nberufe im Rahmen einer Stufenausbildung                              schinen und Zusatzeinrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin sowie                       6. Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und\nder darauf aufbauende Ausbildungsberuf Modeschneider/                         Hilfsstoffen und Zubehör,\nModeschneiderin werden staatlich anerkannt.                               7. Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,\n8. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n§2\n9. Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und\nAusbildungsdauer\nDruck,\n(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Mode-                    10. Ausführen von Näharbeitsgängen,\nnäher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf\naufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Mode-                        11. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen tex-\nschneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr.                          tilen Artikeln,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\n12. Qualitätssicherung.\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                                  §5\nBerufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                                       Ausbildungsberufsbild\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                                Modeschneider/Modeschneiderin\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§3                                    1. Berufsbildung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\ngieverwendung,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-\nschinen und Zusatzeinrichtungen,\n;  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\n6. Arbeitsvorbereitung,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     7. modelltechnische Bearbeitung,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrpan     8. Kollektions- und Serienfertigung,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-\nzeiger veröffentlicht.                                               9. Qualitätssicherung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                263\n§6                              2. Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf minde-\nAusbildungsrahmenpläne                           stens drei verschiedenen Maschinentypen in entspre-\nchender Losgröße ausführen,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach   3. Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qua-\nder in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse            litätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder\nnach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-     4. Schnitteile ausschneiden.\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine             (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\nvon den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruf-           gesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-       Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nder Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-            gieverwendung,\ndern.                                                         2. Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich-\nund Kettenstichmaschinen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-     3. Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-     4. Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,         5. Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-       6. Grundbindungen der Webware,\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 nach-\n7. fachspezifische Berechnungen.\nzuweisen.\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n§7                              sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAusbildungsplan                         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-                                    §10\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                                          Abschlußprüfung für den\nAusbildungsberuf Modenäher/Modenäherin\n§8                                  (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nBerichtsheft                         Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür\ndurchzusehen.\nkommen insbesondere in Betracht:\n§9                               1. als Arbeitsprobe:\nZwischenprüfung                              a) Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstel-\nlen von Temperatur, Zeit und Druck unter Berück-\n(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur\nsichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergeb-\nModenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des\nnisses,\nAusbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des\nersten Ausbildungsjahrs stattfinden.                                b) Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Eti-\nkettierung nach Verarbeitungs- und Auszeich-\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Mode-\nnungsvorschriften oder\nnäher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsaus-\nbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Mode-                   c) Bedienen von computerunterstützten Maschinen;\nschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach             2. als Prüfungsstücke:\n§ 42 des Berufsbildungsgesetzes.\na) Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der               oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-                Nähergebnisses, insbesondere nach NahtquaJität\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-                  und Weitenverteilung,\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            b) Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von\nwesentlich ist.                                                         Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in          c) modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren\ninsgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke                    der Reihenfolge von Arbeitsgängen.\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:           Die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert und die Prü-\n1. drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorge-         fungsstücke zusammen sollen mit 70 vom Hundert\ngebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten,         gewichtet werden.\ninsbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nFadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls          Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nregulieren,                                               Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-","264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nzialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\npraxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und        rationelle  gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nEnergieverwendung,                                    a) Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnitts-\nb) Betriebsorganisation,                                      anweisungen,\nc) Aufbau- und Ablauforganisation,                        b) Fertignähen und Finishen von BekJeldungsartikeln\noder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach\nd) Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zu-             Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder\nbehör,\nc) Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Beklei-\ne) Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen,              dungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.\nf) Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebe-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nhandlung,                                             Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\ng) Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und         Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-\n-maschinen;                                           zialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand\npraxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nfolgenden Gebieten in Betracht:\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und         rationelle\n3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:                        Energieverwendung,\na) Schablonen für Zuschnitt und Fertigung,                    b) Fertigungsplanung- und -steuerung,\nb) Interpretation technischer Zeichnungen von Klein-          c) Schnittbilderstellung,\nteilen und Nahtbildem;\nd) Qualitätssicherung,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ne) Produktgestaltung und Mode,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nf) Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung\nund Verwendung,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ng) Stilepochen und Produktpaletten;\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                 90Minuten,         b) Materialbedarfsrechnungen,\n3. im Prüfungsfach Gestaltung                                      c) Kostenrechnung;\nund Konstruktion                           90 Minuten,    3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                    a) Grundschnittabwandlung und Gradierung,\nund Sozialkunde                            60 Minuten.\nb) Schnittanalyse,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche             c) Interpretation und Darstellung modischer Tenden-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      zen;\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-              2. im Prüfungsfach Technische\nfächer das doppelte Gewicht.                                       Mathematik                                   90 Minuten,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-  3. im Prüfungsfach Gestaltung\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-             und Konstruktion                             90 Minuten,\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-         4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nreichende Leistungen erbracht werden.                             und Sozialkunde                              60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n§ 11\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAbschlußprüfung für den                      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 265\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag          werk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmache-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         rin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich\nmündlichen das doppelte Gewicht.                               des § 13 nicht mehr anzuwenden.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\n§13\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.                                                      Übergangsregelung\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-       dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-            schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nreichende Leistungen erbracht sind.                            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n§12                                                            §14\nAufhebung von Vorschriften                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-           Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nberufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/           bildung in der Bekleidungsindustrie vom 25. Mai 1971\nSchirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Hand-              (BGBI. 1S. 703) außer Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nAnlage1\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die BerufsausbildunQ\"zum Modenäher/zur Modenäherin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2    1  3\n2                                              3                                   4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§4 Nr. 3)                         Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht ertäutem\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-        Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                                                                           während\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 4 Nr. 4)                                                                             der gesamten\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nAusbildung\nleiten\nzu vennitteln\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ncf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nt) zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu .Bonn am 25. Februar 1997             267\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                     4\n5  Pflegen und Instandhalten    a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen\nvon Arbeitsgeräten, Ma-         reinigen\nschinen und Zusatzeinrich-   b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\ntungen\n(§ 4 Nr. 5)                  c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\n6  Eingangskontrolle und La-    a) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Einsatzmög-\ngerhaltung von Werk- und        lichkeiten unterscheiden\nHilfsstoffen und Zubehör     b) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben eingehen-\n(§ 4 Nr. 6)\nder Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör überprüfen\nund Ergebnisse festhalten\nc) Auswirkungen von Fehlern in Werk- und Hilfsstoffen\nund Zubehör auf die Verarbeitung und die Erzeug-\nnisqualität beurteilen, Mängel kennzeichnen und          4\nmelden\nd) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten\neinordnen und lagern\ne) Klimabedingungen im Lager berücksichtigen\nf) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör aus dem Lager\nnach Anforderungen zusammenstellen\n7  Zuschneiden und Stanzen      a) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem\nvon Werk- und Hilfsstoffen      Einsatz unterscheiden und handhaben\n(§ 4 Nr. 7)\nb) textile Bahnen legen\nc) Schnittschablonen auflegen und umzeichnen\nd) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen und ihre        6\nFolgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitäts-\nausfall der Fertigerzeugnisse erkennen, Maßnahmen\nzur Fehlerbeseitigung ergreifen\ne) Schnitteile ausschneiden, Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\n8  Behandeln von Werk- und      a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf\nHilfsstoffen mit Wärme und      Werk- und Hilfsstoffe überprüfen\nDruck\nb) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem          6\n(§ 4 Nr. 9)\nEinsatz unterscheiden und handhaben\nc) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln\n9  Ausführen von Näharbeits-    a) Basistraining absolvieren, insbesondere Fingerge-\ngängen                          schicklichkeits-, Tempo- und Körperentspannungs-        2\n(§ 4 Nr. 10)                    übungen\nb) Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen nach ihrem\nEinsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere\nDoppelsteppstichmaschinen und Kettenstichmaschi-\nnen\nc) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen\nd) Nähgarne und Maschinennadeln nach Art und Stärke\nauswählen\ne) Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Faden-           14\nspannung und Stichlänge überprüfen und regulieren\nf) Maschinennadeln auswechseln","268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                            3                                    4\ng) Doppelstepp- und Kettenstichnähte unterscheiden\nh) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-\nhaltung einnehmen\ni) Teile nähen, Ergebnis kontrollieren\nk) Nähte mit Einnadel- und Mehmadelnähmaschinen\nohne Zuführeinrichtung anfertigen, insbesondere\nSchließ-, Saum-, Einfaß- und Zickzacknähte sowie\nZiemähte\n1) Nähte in verschiedenen Ausführungen mit Einnadel-\nund Mehmadelnähmaschinen sowie Zuführeinrich-\ntungen anfertigen                                      14\nm) kurvengesteuerte, automatisierte und programmierbare\nNähaggregate bedienen, überwachen und regulieren\nn) Fehlerquellen feststellen, Auswirkungen beurteilen,\nFehlerbeseitigung einleiten\n10    Qualitätssicherung           a) Schwerpunkte des betrieblichen Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Nr. 12)                    systems unterscheiden\nb) Stichproben und Zwischenkontrollen durchführen\nc) Datenerfassungs- und          Datenauswertungssysteme\nhandhaben                                               6\nd) Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranz-\nbereiche beachten\ne) Qualitätsmängel ermitteln und ausbesserungsfähige\nFehler reparieren\nII. Berufliche Fachbildung\nZeltflche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1       2       3\n1                  2                                            3                                    4\n1   Zuschneiden und Stanzen      a) ausgeschnittene Teile auf Fehler kontrollieren\nvon Werk- und Hilfsstoffen   b) ausgeschnittene Teile kennzeichnen, sortieren und\n(§4 Nr. 7)                      einrichten\nc) tatsächlichen Materialverbrauch feststellen, Material-\nreste umweltgerecht sortieren\nd) Stoffe legen, Vor- und Nachteile verschiedener Lege-\ntechniken beurteilen                                             6\ne) Schnittbilder nach Vorgaben er:stellen, insbesondere\nnach Stoffbreite und -länge, Fadenlauf und Strich-\nrichtung\nf) Schnittstapel mustergerecht abrichten\ng) Zuschneidemaschinen vorrichten, bedienen und über-\nwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, au~gegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 269\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                   2                                             3                                       4\n2  Planen und Vorbereiten       a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung\nvon Arbeitsabläufen              erfassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Arbeitsplatz, Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör unter\nBerücksichtigung des Fertigungsauftrags vorbereiten\nc) nach Arbeitsauftrag Zuschnitte und Zubehör einrichten                 6\nd) Fertigungsfristen berücksichtigen\ne) Bündel mit Fertigungsbegleitpapieren versehen und\nBereitstellung melden\n3  Behandeln von Werk- und      a) Wärme- und Druckempfindlichkeit der Werk- und\nHilfsstoffen mit Wärme und       Hilfsstoffe vor ihrer Behandlung feststellen\nDruck                         b) Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck\n(§ 4 Nr. 9)                      einstellen, überwachen und regulieren\nc) Wirkung von Temperatur, Zeit und Druck auf Werk-\nund Hilfsstoffe überprüfen                                           6\nd) Werk- und Hilfsstoffe positionieren, Fixiervorgang\nausführen\ne) Fixiereffekt auf optischen Ausfall und Festigkeit der\nVerbindung überprüfen\nf) Fertigerzeugnisse finishen\n4  Fertigen von Bekleidungs-    a) Maschinen- und Zubehörteile austauschen, einstellen\nartikeln oder sonstigen tex-     und Einstellung überprüfen\ntilen Artikeln               b) Stichlänge einstellen, Fadenspannung in Abhängig-\n(§ 4 Nr. 11)                     keit von der Werk- und Hilfsstoffart, Garn und Näh-\nmaschinennadel überprüfen und regulieren\nc) individuelle Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestal-\ntung aufeinander abstimmen\n14\nd) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisungen fertig-\nnähen, insbesondere unter Berücksichtigung eines\neffizienten Fertigungsablaufs\ne) Nähergebnis überprüfen, insbesondere nach Naht-\nqualität und Weitenverteifung\nf) Maschinenfehler feststellen, Fehlerbeseitigung ein-\nleiten\n5  Qualitätssicherung           a) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße\n(§ 4 Nr. 12)                     sowie Verarbeitung und Etikettierung in Bezug auf\ndie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvor-\nschritten\nb) Begleitpapiere aus der Fertigung bearbeiten, Daten\nnach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen Daten-                4\nerfassung überprüfen und erfassen\nc) Erzeugnisse gemäß der betrieblich vorgeschriebenen\nAufmachungsarten lager- und versandfertig aufma-\nchen und verpacken\nd) Retouren und Reklamationen bearbeiten\n6                                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Aus-\nbifdungsinhalte aus der laufenden Nummer 1 und Aus-\nbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 3 bis 5\ndieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Be-                      16\nrücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie\ndes individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997. Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nAnlage2\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2    1  3\n2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§5Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                     b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Nr. 3)                        Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-        Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                                                                           während\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 5 Nr. 4)                                                                             der gesamten\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nAusbildung\nleiten\nzu vermitteln\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung Im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             271\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                    4\na) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen\n5  Pflegen und Instandhalten\nreinigen\nvon Arbeitsgeräten, Ma-\nschinen und Zusatzeinrich-   b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\ntungen                       c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\n(§ 5 Nr. 5)                     gung einleiten\n6  Arbeitsvorbereitung          a) Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden unter ergonomi-\n(§ 5 Nr. 6)                     schen Aspekten vorbereiten\nb) Unterlagen für Arbeitsabläufe und Qualitätsüberwa-\nchung zusammenstellen\nc) Aufträge für externe Produktionen vorbereiten\nd) Termine überwachen, insbesondere Durchlaufzeiten                        10\nvon Fertigungsaufträgen\ne) Arbeitsabläufe unter Einbeziehung neuer Techniken\nerarbeiten und umsetzen\nf) Fertigungskosten, insbesondere Material- und Lohn-\nkosten, ermitteln und artikelbezogen vergleichen\n7  Modelltechnische Bearbei-    a) Grundschnitte analysieren\ntung                         b) Größen- und Sprungwerttabellen bei der Gradierung\n(§ 5 Nr. 7)                     von Schnitten anwenden\n10\nc) Lege- und Zuschnittanweisungen erarbeiten und opti-\nmieren\nd) Schnittbilder erstellen\n8  Kollektions- und Serienfer-  a) modellbezogene Besonderheiten herausarbeiten\ntigung\nb) Verarbeitungstechnik festlegen, insbesondere Stich-\n(§ 5 Nr. 8)\nund Nähmaschinentypen sowie Naht~rten\nc) Arbeitsgänge, Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung\nfestlegen                                                               12\nd) Modelle anfertigen\ne) Modellprüfung nach Checkliste vornehmen, insbe-\nsondere nach Paßform, Verarbeitung und Funktion,\nVerbesserungen vorschlagen\nf) Modelle und Serien arbeitsteilig fertigen und Endprü-\n12\nfung durchführen\n9  Qualitätssicherung           a) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben von\n(§ 5 Nr. 9)                     Mustercoupons, Musterstoffen und Zubehör überprü-\nfen, Ergebnisse festhalten und auswerten\nb) ökologische Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe\nund Zubehör berücksichtigen\nc) Zusammenhänge der Qualitätssicherung heraus-\narbeiten, insbesondere zwischen Produktion, Service                      8\nund Kosten\nd) Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitäts-\nerhaltung einlagern\ne) Daten nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen\nDatenverarbeitung überprüfen und erfassen"]}