{"id":"bgbl1-1997-10-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=22","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin","law_date":"1997-02-13T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["254                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin *)\nVom 13. Februar1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 13. Nachbehandeln und Aufmachen der Erzeugnisse,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch\n14. Vorrichten und Einstellen von Maschinen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              15. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                            wertungssystemen,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                    16. Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Ar-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                         beitsgeräte,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  17. Qualitätssicherung.\nund Technologie:\n§4\n§1                                                      Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkemung des Ausbildungsberufes\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nDer      Ausbildungsberuf          Schmucktextilienhersteller/       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nSchmucktextilienherstellerin wird staatlich anerkannt.                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\n§2                                    Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\nAusbildungsdauer\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    die Abweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§3                                    Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAusbildungsberufsbild                            dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nGegenstand .der Berufsausbildung sind mindestens die                 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n1. Berufsbildung,                                                     beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§5\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsplan\ngieverwendung,\n5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse,                                    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-                     dungsplan zu erstellen.\nlagen,\n7. Erstellen von Musterentwürfen,                                                                  §6\n8. Entwickeln und Herstellen von Mustern,                                                      Berichtsheft\n9. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n10. Bedienen und            Überwachen        von   Vorbereitungs-      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nmaschinen,                                                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n11 . Bedienen und Überwachen von Produktionsma-                         führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nschinen,                                                          durchzusehen.\n12. Anwenden manueller Fertigungstechniken,\n§7\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Zwischenprüfung\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusmlnlster der Lan-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nger veröffentlicht.                                                  zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                255\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      1. Vorrichten und Einstellen einer Produktionsmaschine,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-         Durchführen des Probelaufs und Beurteilen des Qua-\nder Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11                litätsausfalls,\nBuchstabe c bis f, laufender Nummer 12 Buchstabe c,          2. Vorrichten und Einstellen einer Nachbehandlungs-,\nlaufender Nummer 13 Buchstabe a und b und laufender              Aufmachungs- und Warenschaumaschine, Durch-\nNummer 17 Buchstabe c und d für das zweite Ausbil-               führen des Probelaufs und Beurteilen des Qualitäts-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-            ausfalls,\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\n3. Erkennen von Fehlern am Fertigprodukt, Feststellen\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nder Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\nFehlerbeseitigung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n4. Aus- und Einbauen von Zusatzeinrichtungen, Aus-\ninsgesamt vier Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.\ntausch- und Verschleißteilen, Überprüfen ihrer Funk-\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                         tionstüchtigkeit durch Probelauf,\n1. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions-        5. Herstellen eines Musterstückes,\ntüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Vorberei-\ntungsmaschine,                                           6. Anfertigen eines Musterentwurfes nach modischem\nLeitthema oder\n2. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions-\ntüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Produktions-  7. Herstellen eines Musterdatenträgers, Übertragen auf\nmaschine,                                                    eine Maschine, Herstellen des Musters und Prüfen des\nWarenausfalls.\n3. Bestücken einer Produktionsmaschine,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\n4. Umrüsten einer Vorbereitungsmaschine,                      Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\n5. Feststellen von material- und maschinenbedingten           Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nStörungen und Einleiten von Maßnahmen zur Fehler-        kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\nbeseitigung,                                             die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n6. Bestimmen von Garnen und Zwirnen und Unterschei-\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nden nach Materialart und Feinheit oder\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n7. Analysieren einer Mustervorlage und Bestimmen der\nEnergieverwendung,\nKonstruktionsmerkmale.\nb) Wareneigenschaften in Abhängigkeit des Verwen-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-           dungszwecks,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-           c) Betriebsorganisation und Arbeitsablaufplanung,\nbieten schriftlich lösen:                                         d) Maschinenelemente, Steuerungs-, Muster- und\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                Zusatzeinrichtungen,\ngieverwendung,                                               e) Veredlungs- und Nachbehandlungsmöglichkeiten,\n2. Rohstoffe, Garne und Erzeugnisse,                              f) Aufmachungs- und Nachbehandlungsmaschinen,\n3. Konstruktion und Eigenschaften von Schmucktextilien,           g) Qualitätssicherung;\n4. Aufbau und Wirkungsweise von Vorbereitungs- und            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nProduktionsmaschinen,                                        a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\n5. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,                       b) produkt- und leistungsbezogene Berechungen;\n6. Darstellen von Sticharten, Grundbindungen oder             3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n-legungen,                                                   a) Anfertigen von technischen Skizzen und Skizzieren\n7. Qualitätssicherung.                                                 von Bewegungsabläufen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         b) Interpretieren von technischen Zeichnungen,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            c) Darstellen von Konstruktionsmerkmalen in techni-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      schen Patronen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nAbschlußprüfung                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. im Prüfungsfach Technische\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         Mathematik                                  90 Minuten,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\nin einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner        3. im Prüfungsfach Technisches\nWahl durchführen: Maschinenstickereien, Posamenten                Zeichnen                                    90 Minuten,\nund Maschinengeflechte. Hierfür kommen insbesondere           4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nin Betracht:                                                      und Sozialkunde                             60 Minuten.","256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                       §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                            Übergangsregelw,g\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse. die bei Inkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn. die Vertrags-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nser Verordnung.\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n§10\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-                             Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\nfächer das doppelte Gewicht.                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(8) Die Prüfung ist bestanden. wenn jeweils in der Fertig-   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-          dung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktex-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus--        tilienherstellerin vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1S. 707) außer\nreichende Leistungen erbracht sind.                            Kraft.\nBonn,den13.Februar1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997               257\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1    1   2    1   3\n2                                            3                                    4\n1  Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-\nbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-      Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 3 Nr. 4)                      den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen-\nden und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-\nkämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht ent- während\nflammbaren Stoffen entstehen                          der gesamten\nAusbildung\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des        zu vermitteln\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nunterscheiden und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\nachtungsbereich anführen","258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                           3                                     4\n5  Textile Rohstoffe und Er-    a) Roh- und Faserstoffe sowie ihre Erzeugnisse nach Art\nzeugnisse                       und Strukturen einteilen, wesentliche Verarbeitungs-\n(§ 3 Nr. 5)                     und Gebrauchsanforderungen aufzeigen\nb) Faserarten bestimmen\nc) Raumklima feststellen, Auswirkungen auf den Ver-\narbeitungsprozeß beurteilen\nd) Einfluß der Garn- und Zwimeigenschaften auf den\nHerstellungsprozeß und das Fertigprodukt berück-\nsichtigen, insbesondere Drehung und Drehungsrich-\ntung, Dehnung, Elastizität, Gleichmäßigkeit, Reinheit,\nFestigkeit und Schrumpf\ne) Feinheitsbezeichnungen der Game und Zwirne an-\nwenden, insbesondere nach dem tex-System, Fein-\nheitsbe- und -umrechnungen sowie Mengenberech-\nnungen anstellen\nt) Spinn- und Farbpartien für den Herstellungsprozeß\nprüfen, Garnfehler feststellen und ihre Folgen für die\nVerarbeitung einschätzen\ng) textile Flächengebilde sowie deren Eigenschaften\nunterscheiden, insbesondere nach ihrer Konstruktion\nh) Auswirkungen des Veredlungsprozesses beurteilen,\ninsbesondere auf Elastizität, Reißfestigkeit und\nSchrumpf\ni) Erzeugnisse nach ihren Gebrauchseigenschaften und\nEinsatzzwecken zusammenstellen\n6  Anfertigen und Anwenden      a) Zeichengeräte handhaben\nvon technischen Unterla-     b) technische Unterlagen handhaben, insbesondere           4\ngen                             Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Merkblät-\n(§ 3 Nr. 6)                     ter und Richtlinien\nc) Skizzen und Zeichnungen anfertigen\n6\nd) Patroniertechniken anwenden\ne) Meß- und Prüfprotokolle erstellen                                   2\n7  Erstellen von Musterent-     a) Anregungen sammeln und auswerten\nwürfen                       b) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden                     6\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Zeichentechniken anwenden\nd) Entwürfe nach modischen, funktionalen und technolo-\ngischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten                        6\ne) technische Durchführbarkeit prüfen\n8  Entwickeln und Herstellen    a) Mustervorlage analysieren und Konstruktionsmerk-\nvon Mustern                     male bestimmen\n12\n(§ 3 Nr. 8)                  b) Bindungspatronen und Schablonen entwickeln, Rap-\nporte festlegen\nc) Materialien nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlich-\nkeit, Gebrauchseigenschaften, Qualitäts- und Um-\nweltschutzanforderungen auswählen\nd) Materialbedarfsberechnungen durchführen\ne) Musterdatenträger herstellen und auf die Maschine                        12\nübertragen\nt) Muster herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren\ng) Fertigungsdaten dokumentieren und Fertigungsvor-\nschrift erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar_ 1997             259\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n1                    2                                            3                                     4\n9   Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen              abläufe festlegen\n(§ 3 Nr. 9)                   b) artikelspezifische Produktionsmengen festlegen und\nLieferfristen einhalten                                             6\nc) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe,\nArbeits- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des\nFertigungsauftrags auswählen und bereitstellen\nd) Verfahrensweg und Arbeitsschritte nach personellen,\norganisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten\nplanen und abstimmen\ne) Mehrstellenarbeitsplätze rationell organisieren\n4\nf) Restmaterialien zwecks Weiterverarbeitung oder Ent-\nsorgung getrennt halten\ng) Betriebsdaten und Terminvorgaben für die Datenver-\narbeitung dokumentieren\n10   Bedienen und Überwachen       a) Fadenverbindungstechniken anwenden\nvon Vorbereitungsmaschi-      b) Vorbereitungsmaschinen mit Material bestücken,\nnen                               Spulen auswechseln und Fäden einziehen\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Fadenleitorgane prüfen, Fadenbremsen regulieren\nund Fadenreiniger einstellen\n14\nd) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie\nEinstellungs- und Produktionsdaten prüfen\ne) Vorbereitungsmaschinen einstellen und umrüsten\nf) Vorbereitungsmaschinen bedienen, Störungen fest-\nstellen, Fehlerbeseitigung einleiten\n11   Bedienen und Überwachen       a) Materialien anhand der Partiekarte prüfen, Abwei-\nvon Produktionsmaschinen          chungen melden\n6\n(§ 3 Nr. 11)                  b) Produktionsmaschinen mit Material bestücken, Spu-\nlen auswechseln und Fäden einziehen\nc) Fadenspannung einstellen, Fadenbrüche beheben\nund ihre Ursachen abstellen\nd) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie\nEinstellungs- und Produktionsdaten prüfen                      6\ne) Produktionsmaschinen bedienen, Störungen feststel-\nlen, Fehlerbeseitigung einleiten\nf) Warenabzug und Warenaufnahme überwachen\ng) Maschinen einrichten und umrüsten\n8\nh) Musterdatenträger wechseln\n12   Anwenden manueller Ferti-     a) Materialien und Vorprodukte zusammenstellen und\ngungstechniken                    bearbeiten\n(§ 3 Nr.12)                                                                              2\nb) Gestaltungseffekte mit verschiedenen Materialien\nvornehmen\nc) Produkte in verschiedenen Techniken und Ausführun-\ngen herstellen, insbesondere Handstickereien, Posa-             2\nmenten und Geflechte","260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n1                 2                                            3                                        4\n13   Nachbehandeln und Auf-       a) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie\nmachen der Erzeugnisse          Einstellungs- und Produktionsdaten der Nachbe-\n(§ 3 Nr. 13)                    handrungs-, Aufmachungs- und Warenschaumaschi-\nnen prüfen                                                         4\nb) Nachbehandlungs-, Aufmachungs- und Warenschau-\nmaschinen bedienen, Störungen feststellen, Fehler-\nbeseitigung einleiten\nc) Maschinen einrichten und umrüsten\nd) Endkontrolle durchführen                                               4\ne) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen\n14   Vorrichten und Einstellen    a) Grundeinstellungen durchführen\nvon Maschinen                b) Zusatzeinrichtungen, Austausch- und Verschleißteile\n(§ 3 Nr. 14)                    ein- und ausbauen sowie einstellen\nc) elektrische und elektronische Bauteile und Geräte an\nden Produktionsmaschinen entsprechend den Sicher-\nheitsbestimmungen einsetzen, Fehlerbeseitigung ein-\nleiten                                                                      12\nd) Musterbildeinrichtungen, Fadeneintragselemente,Fa-\ndenbewegung und Warenabzug einstellen\ne) Maschine artikelspezifisch         umrüsten,    Probelauf\ndurchführen\nf) Muster kontrollieren\n15   Umgehen mit Betriebsda-      a) Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungssysteme\ntenerfassungs- und -aus-        handhaben\nwertungssystemen             b) Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen so-\n(§ 3 Nr. 15)                    wie speicherprogrammierbare Steuerungen hand-                               4\nhaben\nc) Betriebs- und Prozeßdaten bearbeiten, bewerten und\nerforderliche Maßnahmen einleiten\n16  Instandhalten der Werk-      a) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte nach War-\nzeuge, Maschinen und            tungsplan reinigen und schmieren\n4\nArbeitsgeräte                b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege hand-\n(§ 3 Nr. 16)                    haben\nc) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen\nd) planmäßige Inspektion durchführen, insbesondere\nVerschleißteile prüfen und beurteilen, austauschen                          10\noder Austausch veranlassen\ne) Werkstücke, Maschinenelemente und Baugruppen\ngemäß ihren Werkstoffeigenschaften bearbeiten\n17  Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 3 Nr. 17)                    der Qualitätssicherung beschreiben\n2\nb) Pflegesymbole anwenden\nc) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                    4\nFehlerbeseitigung einleiten\ne) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-\nten und dokumentieren\nf) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift für                          4\ndie Datenverarbeitung dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             261\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1               2                                            3                                    4\n18                            Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-\ndungsinhalte aus der laufenden Nummer 1O, aus der\nlaufenden Nummer 11 Buchstabe a bis f und aus der\nlaufenden Nummer 12 des Ausbildungsrahmenplans            8        4\nunter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte\nvertieft vermittelt werden."]}