{"id":"bgbl1-1997-10-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie","law_date":"1997-02-13T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie;\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S.1112), der zuletzt durch § 24                     gieverwendung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1S. 2525)                  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\ngeändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      6. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                   7. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\n8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                     9. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,\nTechnologie:                                                            10. Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anla-\ngen,\n§1\n11. Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Vorbereiten des Polstergrunds,\nDer Ausbildungsberuf Polsterer/Polsterin wird staatlich\n13. Zuschneiden,\nanerkannt.\n14. Polstern,\n§2\n15. Beziehen,\nAusbildungsdauer\n16. Verzieren und Montieren,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                17. Grundlagen der rechnergestützten Produktion,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  18. Qualitätssicherung.\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                                               §5\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                                   Ausbildungsrahmenplan\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n§3                                    die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nBerufsfeldbreite Grundbildung\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vennittelt                  von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                 dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n§4                                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nAusbildungsberufsbild\nKenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  keit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n1. Berufsbildung,                                                     Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§6\n; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                       Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nger veröffentlicht.                                                  bildungsplanzu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 247\n§7                                  b) Anfertigen einer Armlehnenpolsterung mit Bezugs-\nBerichtsheft                                 und Verzierungselementen,\nc) Anfertigen einer Rücken- oder Sitzpolsterung mit\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAufteilung der Polsterfläche und Verzierungsele-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nmenten oder\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           d) Aufbauen und Beziehen einer Polsterung auf\ndurchzusehen.                                                         Matratzenrohling;\n§8                              2. als Prüfungsstück:\nZwischenprüfung                              a) Anfertigen eines Polstermöbelstücks und Erstellen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-             eines Konstruktionsberichtes oder\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             b) Anfertigen einer Matratze und Erstellen eines Kon-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                struktionsberichtes.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nDabei soll die Arbeitsprobe\\ mit 75 vom Hundert und das\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nPrüfungsstück mit 25 vom Hundert gewichtet werden.\nNummer 5 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 6 Buch-\nstabe a bis f, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und           (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nlaufender Nummer 8 Buchstabe a bis g für das zweite           Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse      fachspezifische Information und Kommunikation sowie\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den       Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er        men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                      hen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  Betracht:\nsamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:              1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Anfertigen einer Flachpolsterung,                              a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n2. Anfertigen einer Armlehnenpolsterung,\nb) Polstertechniken,\n3. Anfertigen einer Hockerpolsterung oder\nc) Zuschneidetechniken,\n4. Anfertigen einer Teilpolsterung.\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-      d) Bezugstechniken,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf               e) Verzierungs- und Montagearbeiten,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nf) Einsatz von Maschinen und Anlagen,\nGebieten lösen:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-           g) Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherung;\ngieverwendung,                                            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\nHilfsstoffe,\n3. Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln,                  b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\n4. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,                   3. im Prüfungsfach fachspezifische Information und\nKommunikation:\n5. Anfertigen einer Werkzeichnung, insbesondere Projek-\ntion und Perspektive.                                         a) Datenerfassung und -auswertung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          b) Grundlagen der Betriebsorganisation,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nc) Anfertigen von technischen Zeichnungen, insbe-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsondere perspektivische Darstellungen, Parallel-\nprojektion und Schnittzeichnung;\n§9\nAbschlußprüfung                          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            lichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in Insge-  1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nsamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-\nführen und in insgesamt höchstens 28 Stunden ein Prü-         2. im Prüfungsfach Technische\nfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in             Mathematik                                    90 Minuten,\nBetracht:                                                     3. Im Prüfungsfach Fachspezifische\n1. als Arbeitsprobe:                                              Information und Kommunikation                 90Minuten,\na) Anfertigen einer Hockerpolsterung mit Bezugs- und      4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nVerzierungselementen,                                     Sozialkunde                                   60 Minuten.","248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-                                    §10\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                        Aufhebung von Vorschriften\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings     pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           beruf Polsterer/Polsterin sind nicht mehr anzuwenden.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                       § 11\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                            Übergangsregelung\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfächer das doppelte Gewicht.                                    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-                                §12\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 249\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1   3\n2                                                3                                  4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§4Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-         Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 4 Nr. 4)\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen-    während\nden und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-        der gesamten\nbekämpfungsgeräte bedienen                           Ausbildung\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-  zu vermitteln\nentflammbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen","250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                    4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten unterscheiden und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten       a) Arten von Polstermöbeln unterscheiden\nvon Arbeitsabläufen          b) Funktionsmaße von Polstermöbeln ermitteln und\n(§ 4 Nr. 5)                     Grundsätze der .maßgerechten und ergonomischen\nGestaltung anwenden                                     4\nc) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung\nmündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und\nfestlegen\n6  Lesen und Anfertigen von     a) technische Untertagen beachten und anwenden, ins-\ntechnischen Unterlagen          besondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen,\n(§ 4 Nr. 6)                     Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter\nb) Zeichengeräte handhaben                                 5\nc) Skizzen, Zeichnungen und Schablonen nach Vorgabe\nanfertigen\nd) Meß- und Prüfprotokolle erstellen\n7  Auswählen von Werk- und      a) Faserstoffe, Game, Zwirne, Flächengebilde, Leder\nHilfsstoffen                    und Kunstleder unterscheiden\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen\nc) Herkunft und Herstellungsverfahren beschreiben,\nEigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen     10\nd) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen\nunterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen\ne) Werk- und Hilfsstoffe nach Ihrer Wirtschaftlichkeit\nbewerten und nach ihrem Verwendungszweck ein-\nsetzen\n8  Be- und Verarbeiten von      a) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung branchen-\nWerk- und Hilfsstoffen          typischer Unfallverhütungsvorschriften und des\n(§ 4 Nr. 8)                     Gesundheitsschutzes einsetzen\nb) Polster- und Bezugsmaterialien vorbereiten, insbe-\nsondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen\nund verbinden\nc) natürliche und synthetische Polsterfüllstoffe behan-\ndeln und vorrichten\nd) Holzverbindungen herstellen, insbesondere aus Teilen\nmit Nut, Fedem, Zapfen und Dübeln\ne) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-\nbesondere messen, anreißen, bohren, schleifen, ho-     13\nbeln, sägen, schrauben, klammem, nageln und kleben\nt} Metallteile verbinden, Insbesondere mit Schrauben,\nStiften, Klammem und Nieten\ng) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen,\nsägen, feilen, bohren und abkanten\nh) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schnei-\nden, bohren, kleben und schweißen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997               251\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                   2                                           3                                       4\ni)  Klebestoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-\ntungsvorschriften anwenden\n9    Behandeln und Veredeln      a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen\nvon Oberflächen\nb) Beschichtungsmittel auswählen und einstellen\n(§ 4 Nr. 9)\nc) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflä-          4\nchenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen,\nBeizen, Lackieren und Auswischen\n1O   Pflegen und Warten von       a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen nach\nWerkzeugen und Maschi-          Vorgabe reinigen und pflegen\nnen\nb) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\n(§ 4 Nr. 11)                                                                               4\nc) Handwerkzeuge instandhalten und schärfen\nd) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern\n11   Vorbereiten des Polster-     a) Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen\ngrunds                          und handhaben\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Arten und Aufbau von Polstermöbelgestellen unter-\nscheiden\nc) Gestelle und Oberflächen vorbereiten, insbesondere\ndurch Schleifen und Kanten brechen                       12\nd) Untergrundstoffe, Bespannungen und Gurte anbrin-\ngen und entfernen; Polsterfedern und Polsterfeder-\nsysteme auswählen\ne) vorbereitende Arbeiten ausführen,           insbesondere\nbohren, dübeln, kitten, glätten\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                           3                                       4\n1    Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\nvon Arbeitsabläufen             scher und informatorischer Notwendigkeiten vorplanen\n(§ 4 Nr. 5)                                                                                                5\nb) Arbeitsplatz, Materialien, Geräte und Hilfsmittel unter\nBerücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten,\nArbeitsschritte koordinieren und festlegen\n2    Einrichten und Bedienen von  a) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach\nMaschinen und Anlagen           ihrem Einsatz unterscheiden                                           4\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Handmaschinen einsetzen\nc) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische\nund elektronische Steuer- und Regelsysteme an-\nwenden\nd) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach\n8\nFertigungsvorschrift einrichten","252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n2                                            3                                     4\ne) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen unter\nBerücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften\nbedienen und überwachen\n3   Pflegen und Warten von       a) Verschleißteile austauschen\nWerkzeugen und Maschi-       b) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von\nnen\n3\nMaschinenstißstlnden ausführen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Störungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen\nfeststellen, beseitigen oder Störungsbeseitigung ver-                     3\nanlassen\n4   Vorbereiten des Polster-     a) Gestell vorbereiten\ngrunds                       b) Polsteruntergrundarten und Aufbauten unterschei-                    2\n(§ 4 Nr.12)                     den\nc) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen\nund einsetzen\nd) Unterfederung anbringen, insbesondere durch Span-\nnen und Anheften der Gurte, Flach- und Wellenfedern\nund Federbänder                                                           8\ne) Federkerne aufnageln, richten und stellen und vorge-\nfertigte Federkerne einsetzen\nf) Federungen durch Auflegen und Überspannen ab-\ndecken                               •\n5   Zuschneiden                  a) Materialbedarf ermitteln\n(§ 4 Nr.13)\nb) ZUschnittschablonen anfertigen und einsetzen\nc) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beach-\ntung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf\nauflegen\nd) Zuschnittschablonen aufbringen, Schnittkonturen und\nKontrollmerkmale markieren                                      7\ne) Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschnei-\nden oder ausstanzen\nf) Markierungen für die Weiterverarbeitung auf den\nzugeschnittenen Teilen anbringen\ng) Formteile zuschneiden, insbesondere aus Schaum-\nstoffplatten, Pappen, Watten und Nessel\n6  Polstern                     a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Nr. 14)                 b) Fasson aus natürlichen Füllstoffen herstellen\nc) Fasson aus vorgefertigten Formteilen herstellen, Ins-\nbesondere aus Schaumstoff, Schaumgummi und\nPolstermatten\n8\nd) Polsterungen am Gestell befestigen, Insbesondere\nnageln, kleben und formen\ne) Polsterungen mit Wattelagen in verschiedenen Dich-\nten und Stärken abdecken\nf) Füllstoffe in Kissenbezüge einziehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             253\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                              3                                   4\ng) Polsterungen erneuern, ergänzen und aufarbeiten\nh) Polsterung auf Matratzenrohling aufbauen\n8\ni)  Matratzenüberzug anbringen, insbesondere mit ver-\nsteppten Füllstoffen\n7   Beziehen                      a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Nr. 15)                  b) Polsternäharbeiten manuell und maschinell ausführen            7\nc) Bezugsstoff und Abschlußpolsterung am Gestell\nbefestigen, insbesondere aufnageln, ankleben oder\nanheften\nd) Rücken-, Sitz- und Kissenpolster beziehen, insbeson-\ndere mittels pneumatischer oder vollautomatischer                  9\nPressen\ne) Polsterflächen bei Bezugsarbeiten aufteilen und\ngestalten, insbesondere durch Pfeifen, Rauten, Ab-                     10\nnäher und Knopfbilder\n8   Verzieren und Montieren      a) Posamente für Verzierungen auswählen\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Posamente anbringen, insbesondere Borten, Zierkor-\ndeln, Fransen und Volants\nc) Knöpfe und Nägel beziehen\nd) Ziernägel oder Ziernägelbänder anbringen                        4\ne) Chatosenmontagen ausführen\nf) Halbfertigteile zum Funktionsmöbel zusammenfügen\ng) Zubehörteile montieren, insbesondere Füße, Rollen\nund Beschläge\n9   Grundlagen der rechner-      a) Möglichkeiten der betrieblichen Informations- und\n4\ngestützten Produktion            Kommunikationstechniken nutzen\n(§ 4 Nr. 17)\nb) Materialfluß im Produktionsbereich skizzieren\nc) Datenträger in der Produktions- und Prozeßsteuerung\neinsetzen                                                                 6\nd) Prozeß- und Qualitätsdaten entsprechend der be-\ntrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\n10   Qualitätssicherung           a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung beschrei-\n(§ 4 Nr. 18)                     ben\nb) branchenübergreifende und betriebliche Qualitäts-\nanforderungen einhalten\n4\nc) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße\nund Verarbeitung\nd) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehler-\nbeseitigung einleiten\ne) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse be-\nwerten\nf) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten                             4\ng) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien\nlager- und versandfertig machen und verpacken"]}