{"id":"bgbl1-1997-10-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk","law_date":"1997-02-13T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                          239\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk;\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                       gieverwendung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\n5. Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nder Artenschutzbestimmungen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                     6. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) und auf Grund des § 25 der\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                         7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet das                     8. Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfs-\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                           stoffen,\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie:                                                    9. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,\n10. Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfs-\n§1                                          stoffen,\nAnwendungsbereich                                 11. Nähen von Werkstücken,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 12. Fertigen von Werkstücken,\nAusbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Hand-                     13. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und\nwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach                           Maschinen,\n§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.\n14. Qualitätssicherung.\n§2\n§5\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf             Kürschner/Kürschnerin          wird\nstaatlich anerkannt.                                                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§3\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nAusbildungsdauer                                 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§4\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nAusbildungsberufsbild                               Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n1 . Berufsbildung,                                                      Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                          Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-      bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                  Ausbildungsplan zu erstellen.","240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n§7                                                           §9\nBerichtsheft                                     Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\ndurchzusehen.                                                 lich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§8                             insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\nZwischenprüfung                        durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    in Betracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         1. als Arbeitsproben:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An-          Kleinteil,\nlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nNummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buch-              b) Vornehmen einer Formveränderung durch eine\nstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g               umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten              Mantelstreifen,\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht             c) Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebe-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                    nem Entwurf oder\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nlich ist.                                                         d) komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz\noder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werk-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling                stoffen kombiniert;\nin insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeits-\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in            2. als Prüfungsstück:\nBetracht:                                                         a) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in\nFlächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen,\n1. Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksich-\ninsbesondere unter Berücksichtigung von modi-\ntigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbei-\nschen Gesichtspunkten und optischen Wirkungs-\ntungstechniken,\ngrundsätzen oder\n2. materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden\nb) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in\nvon Höhen- und Seitenverbindungen,\nMaterialkombination in Flächenarbeit mit Höhen-\n3. Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und                    und Seitenverbindungen, insbesondere unter Be-\nTeilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,            rücksichtigung von modischen Gesichtspunkten\nund optischen Wirkungsgrundsätzen.\n4. Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung\nvon Pelzfellen oder                                        Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert\nund das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet\n5. Abnehmen von Mustern für Besatz.                           werden.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf         Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nGebieten schriftlich lösen:                                    kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-        die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\ngieverwendung,                                             besondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n3. Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbezie-               Energieverwendung,\nhung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungs-\nvorschriften,                                                  b) Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Ein-\nbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Be-\n4. Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,                       zeichnungsvorschriften,\n5. Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeits-               c) Grundlagen der Betriebsorganisation,\nmusters,\nd) Eigenschaftsveränderung      durch    Veredlungsver-\n6. Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und                     fahren,\nHilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,\ne) Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigen-\n7. fachbezogene Berechnungen.                                         schaftsanforderungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           f) Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkei-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche              ten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     und Materialkombinationen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                   241\ng) Auswahlkriterien für Materialkombinationen,                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nh) Qualitätssicherung;                                      oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,                  geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\na) technologische Darstellungen,                            fächer das doppelte Gewicht.\nb) Schnittentwicklung,                                         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nc) Interpretation und Darstellung modischer Ten-            tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\ndenzen;                                                 nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nausreichende Leistungen erbracht werden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-                                     §10\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nÜbergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. im Prüfungsfach Technische                                  parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nMathematik                                  90 Minuten,     dieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach Technisches\nZeichnen                                    90 Minuten,                                  § 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Sozialkunde                             60 Minuten.        Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       dung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              vom 23. August 1972 (BGBI. 1S. 1526) außer Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1  3\n2                                             3                                   4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-\nbeaufsicht erläutern                                 während\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        Ausbildung\nzu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-       Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                  b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 4 Nr. 4)                       den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-\nzündbaren Stoffen ausgehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             243\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                   2                                             3                                    4\n5  Beurteilen von Pelzfellen     a) branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbe-\nund Leder unter Beach-           sondere das Washingtoner Artenschutzübereinkom-\ntung der Artenschutz-            men und die Bundesartenschutzverordnung\nbestimmungen                  b) Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie\n(§ 4 Nr. 5)                      nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnun-\ngen ordnen                                              8\nc) Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften\nund Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach\nihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungs-\nmöglichkeiten\nd) Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle\nund Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik                4\nund Haltbarkeit\n6  Entwerfen und Entwickeln      a) Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden\nvon Arbeitsmustern            b) Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen\n(§ 4 Nr. 6)                      und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und                 10\nBesatz\nc) Körper abformen\nd) Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen\ne) Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen\nf) Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen\nWirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen\ng) Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verar-                      12\nbeitungstechniken umstellen\nh) verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster\nnach Anprobe ausführen\ni) Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Ent-\nwürfen herstellen\n7  Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-\nvon Arbeitsabläufen              fassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden                5\nc) Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeits-\nablauf einsetzen\nd) Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen\nund zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungs-                    2\nkosten beachten\n8   Bereitstellen und Kombi-      a) Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern\nnieren von Werk- und          b) Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächen-\nHilfsstoffen                     gebilde nach Art und Strukturen einteilen und die      12\n(§ 4 Nr. 8)                      wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigen-\nschatten aufzeigen\nc) Pelzfälle und Leder unter Berücksichtigung der Mate-\nrialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortie-\nren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen                  4\nd) Zutaten auswählen und zuordnen\ne) Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten\nund optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen                              4","244            Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n1                  2                                             3                                   4\n9  Vorbereiten und Nach-         a) Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren\nbehandeln von Werkstof-          anwenden\nfen                           b) Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie tex-\n(§ 4 Nr. 9)                      tile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten\n5\nc) Lederkanten und ledernähte blenden\nd) Pelzfelle läutern und finishen\ne) Pelzbekleidung klopfen\n1O   Schneiden und Zuschnei-       a) Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetech-\nden von Werk- und Hilfs-         niken ausführen\nstoffen                                                                                 10\nb) Pelzfelle anbrachen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Leder schneiden\nd) Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formverände-\nrung von Pelzfellen ausführen\ne) Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem\nHaarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen\n14\nf) Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichti-\ngung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlich-\nkeit herstellen\ng) textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwi-\nschenfutter und Futterseiden\nh) Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse\n10\nanwenden\n11  Nähen von Werkstücken         a) Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und\n(§4Nr.11)                        handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für\nPelzfelle und Leder\nb) Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Ein-    14\nsatzgebiete anwenden\nc) Näharbeiten für die Pelzfell-. Leder- und Textilver-\narbeitung ausführen\nd) Einfütterungsarbeiten ausführen\n10\ne) Reparaturen und Umarbeitungen ausführen\n12  Fertigen von Werkstücken      a) Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten\n(§ 4 Nr. 12)                  b) Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Auswirkungen von natür-\nlichen oder durch Veredlung geschaffenen Material-\neigenschaften\n14\nc) Werkstück zusammenstellen und ausfertigen\nd) Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen\nMaterialien kombinieren\ne) Endabnahme vornehmen\n13   Pflegen und Instandhalten    a) Handwerkszeuge instandhalten\nvon Arbeitsgeräten und Ma-\nb) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern\nschinen\n(§ 4 Nr. 13)                 c) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\n3\nd) Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen\ne) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             245\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                            3                                    4\n14   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 4 Nr. 14)                     der Qualitätssicherung beschreiben\nb) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Daten-\n5\nerfassungssysteme anwenden\nc) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien Jager-\nund versandfertig aufmachen und verpacken\ncf) Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen,\nPrüfergebnisse bewerten\ne) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fer-\ntigmaßen und Verarbeftung                                              10\nf) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Feh-\nlerbeseitigung einleiten"]}