{"id":"bgbl1-1997-10-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=3","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1997-02-13T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                     235\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom                   § 25 Probenentnahmen\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199), der durch                 § 26 Verbrauch durch diplomatische oder\nArtikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1S. 962)                     konsularische Vertretungen\ngeändert worden ist, und des§ 212 Abs. 1 der Abgaben-\nZu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes\nordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                      § 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen\nWaren, Steueraufsicht\nZu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\nArtikel 1\n§ 28 Ordnungswidrigkeiten\nDie Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-\ntober 1993 (BGBI. 1S. 1747) wird wie folgt geändert:                 Zu § 20 des Gesetzes\n§ 29 Übergangsregelungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                     Zu § 22 des Gesetzes\n.Inhaltsübersicht                            § 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs-\nZu den §§ 3 und 6 des Gesetzes                                          oder -vergütungsverordnung\n§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung                         § 31 Inkrafttreten\".\n§ 2 Herstellungsbetrieb\n§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung                          2. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 4 Pflichten des Herstellers                                   ,,Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes\"'.\n§ 5 Erlöschen der Erlaubnis\n§ 6 Gefährdung der Steuer\n3. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nZu § 7 des Gesetzes\n,,§ 1\n§ 7 Kaffeelager\nKaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung\nZu § 9 des Gesetzes\n(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-\n§ 8 Steueranmeldung\nzügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die\nZu § 11 des Gesetzes                                            Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Läßt sich nicht\n§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten                     feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher\nder Europäischen Gemeinschaften                            Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-\n§ 10 Pflichten des Empfängers                                   ordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil\n§ 11 Sammelanmeldung                                            in kaffeehaltigen Waren sinngemäß.\n(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,\nZu § 12 des Gesetzes\nwenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert\n§ 12 Versandhandel\nwird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlage\nZu§ 13 des Gesetzes                                             für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Verän-\n§ 13 Einfuhr                                                    derungen außerhalb des Steueraussetzungsverfah-\nrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung\nZu § 14 des Gesetzes                                            führen.\"'\n§ 14 Steueraussetzungsverfahren\n§ 15 Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nZu § 15 des Gesetzes                                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 16 Ausfuhr\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 17 Lieferungen In andere Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften                                          .Der Hersteller hat über den Zugang und\n§ 18 Rohkaffeehändler, Verbringen durch Privatpersonen                    Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nZu den §§ 16 und 19 des Gesetzes                                          führen.•\n§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager\nbb) In Satz 3 wird das Wort .Kaffeeherstellungs-\n§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitglied-\nstaaten, Ausfuhr\nbuches\"' durch das Wort „Kaffeesteuerbu-\nches\" ersetzt.\nZu § 19 des Gesetzes\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sechs\n§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee                       Wochen\" durch die Wörter „einen Monat\" und das\nzur Herstellung kaffeehaltiger Waren\nWort „Muster\" durch das Wort „Vordruck\"' ersetzt.\n§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer\n§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger                  c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Kaffeeher-\nin einem anderen Mitgliedstaat                                 stellungsbuch\"' durch das Wort „Kaffeesteuer-\nder Europäischen Gemeinschaften                                buch\"' und das Wort „Muster\" durch das Wort\n§ 24 (weggefallen)                                                  ,, Vordruck\" ersetzt.","236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nn(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbe-                   ,,(2) An die Steife der Ausfuhrbestätigung nach\nhandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus-                   Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemein-\nund Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.•                          samen Versandverfahren nach dem durch Be-\nschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987\n6. Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt:                        (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten über-\n,,Zu § 9 des Gesetzes\".                                             einkommen Ober ein gemeinsames Versandver-\nfahren In der jeweiligen geltenden Fassung oder\nbei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Ver-\n,,§8                                      ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\nSteueranmeldung                                 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\nder Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 11 ff.)\nDie Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-\noder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem\nbenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt\nTIR-Übereinkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445)\nabzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt\nIn der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Ver-\nzulassen, daß der Steuerschuldner die Steueran-\nfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,\nmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange\ndem nicht entgegenstehen.\"                                          1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)-\nstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen\n8. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Kaffeeher-                        oder gemeinschaftlichen Versandverfahren\nstellungs- oder -lagerbuch\" durch das Wort ,,Kaffee-                     nach Eingang des Rückscheins, bei einer Aus-\nsteuerbuch\" ersetzt.                                                     fuhr mit Camet TIR nach Eingang der Erledi-\ngungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-\n9. In § 10 werden die Absätze 3 bis 5 durch folgenden                        aus die Ausfuhr ergibt, oder\nAbsatz 3 ersetzt:                                                   2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-\n,,(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 ent-                       stelle in Verbindung mit einer Eingangsbeschei-\nsprechend.\"                                                              nigung der Bestimmungsstelle im Drittland.\"\nc) In Absatz 3 werden nach den Worten .Übernahme\n10. Dem § 13 werden folgende neue Absätze 4 und 5                        zur Beförderung\" die Worte ,, , vorbehaltlich gegen-\nangefügt:                                                           teiliger Feststellungen,\" eingefügt.\n,,(4) Beantragt der Anmelder nach Absatz 1 Steuer-           d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ Versender\"\nfreiheit nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes, weil er               durch das Wort „Steuerlagerinhaber\" ersetzt.\nden Kaffee unmittelbar im Anschluß an die Über-\ne) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\nführung in den freien Verkehr ausführen oder an einen\nEmpfänger in einem anderen Mitgliedstaat tiefem will,                 ,,(5) Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee im\nüberläßt ihm das Hauptzollamt den Kaffee gegen                      Kaffeesteuerbuch oder den statt dessen zugelas-\nSicherheitsleistung unversteuert und setzt ihm eine                 senen Anschreibungen von den als steuerfrei\nFrist für den Nachweis der Ausfuhr oder der Lieferung               angeschriebenen Mengen abzusetzen und zur\nan einen Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat.                    Versteuerung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr\nDie §§ 16 und 17 gelten sinngemäß. Wird der Nach-                   unterbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Kaffee\nweis nicht geführt, setzt das Hauptzollamt gegenüber                während der Beförderung nachweislich unter-\ndem Anmelder als Steuerschuldner die unbedingt                      gegangen ist.\"\ngewordene Kaffeesteuer fest (§ 50 der Abgabenord-\nnung). Dies gilt nicht, wenn der Kaffee nachweislich      13. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nuntergegangen ist.\n,,(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\"\n(5) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Ver-\nedelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung\n14. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nvon Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluß\nan seine Überführung in die Veredelung in den Her-                                          ,,§ 18\nstellungsbetrieb verbracht werden, gilt für die Beför-\nRohkaffeehändler„\nderung unter Steueraussetzung § 13 Abs. 2 des\nVerbringen durch Privatpersonen\nGesetzes sinngemäß.\"\n(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den\n11 . In § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6,                  Rohkaffeehändlern nach § 15 Nr. 5 des Gesetzes\nAbs. 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kaffeeher-            gleichgestellt.\nstellungs- und -lagerbuch\" oder „Kaffeeherstellungs-               (2) Verbringen Privatpersonen in den Fällen des\noder -lagerbuch\" durch das Wort „Kaffeesteuerbuch\"             § 15 Nr. 6 des Gesetzes mehr als 10 kg Kaffee persön-\nersetzt.                                                       lich in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet,\ndaß der Kaffee zu gewerblichen Zwecken verbracht\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                   wurde (§ 11 des Gesetzes).•\na) Absatz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n15. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch\neinen Beleg nachzuweisen,\".                               .,Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                  237\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                   Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und\nden Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Frist\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall\n„Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme               verlängert werden. Der Anmeldung ist der nach§ 22\nvon versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des                erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen\nGesetzes Anschreibungen nach amtlich vorge-                 Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23\nschriebenem Vordruck zu führen.\"                            ein Lieferschein beizufügen. Wird Steuerentlastung in\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Form der Vergütung beansprucht, hat der Antrag-\nsteller als Nachweis der Versteuerung oder Steuer-\n,,(2) Wer im Fall des§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Geset-        vorbelastung durch eine ihm vom Hersteller oder\nzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat               Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestäti-\nzum Nachweis der Versteuerung eine ihm vom                  gung beizubringen.\nSteuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbe-\nstätigung beizubringen. Das Hauptzollamt kann                  (4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt\neinen anderen Nachweis zulassen, wenn der                   ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf\nKaffee zur Be- oder Verarbeitung in das Steuer-             Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein\nlager aufgenommen wird.\"                                    Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, minde-\nstens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              oder Vergütungsabschnitt zulassen.\"\n,,(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Ver-\ngütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden            19. Vor§ 21 wird folgende Überschrift eingefügt:\nin der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlager-\n,,Zu § 19 des Gesetzes\".\ninhabers gestellt.\"\n20. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n17. Die Überschrift vor§ 20 wird gestrichen.\n,,§21\n18. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                                  Steuerbefreiung für den Bezug\n.,§20                                   von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren\nSteuerentlastung beim Verbringen                      (1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub-\nin andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr                 nisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur\nHerstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die\n(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit          für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Emp-\nKaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerent-                   fänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.\nlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an                 Für die Beförderung des Kaffees gelten§ 11 Abs. 7,\neinen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat lie-             § 13 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes (Verbringen von\nfert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren             Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.\nausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch\n(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee\ndas für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt.\nsteuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der\nDiese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbe-\nErlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-\nhalt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur\nhalt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß\nsolchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf-\nkaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-\nmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-\nschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zu-\nschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche\nverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.\nwird nicht erteilt für Personen, denen Steuerent-\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim             lastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzoll-\nHauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen.          amt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nDabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieb-              gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag\nlichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen                   auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an\nder Waren, für die Steuerentlastung beansprucht wer-            Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nen-\nden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusam-          nen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nmensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung\n(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender-\nverwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes\nmonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugs-\nbezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form\nmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf\nanzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\nden Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum)\nverlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antrag-\nkaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Ein-\nsteller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\nsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-             oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen\nler unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei             Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer.\nProben einzureichen.                                            Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über\n(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs-          die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueran-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                meldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich-\nfür alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausge-           ten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum\nführten oder an einen Empfänger in einem anderen                nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen\nMitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der              oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine\nAntragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt                während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder\nbis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsab-              gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichs-\nschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die         zeitraum angerechnet wird.","238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über        24. Die Überschrift vor § 27 wird wie folgt gefaßt:\ndie steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichs-                  ,,Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes•.\nmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.\n(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie        25. § 27 wird wie folgt geändert:\nEntnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngleich.\"\n„Vernichtung von Kaffee und\n21. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          kaffeehattigen Waren, Steueraufsicht\".\na) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Zu-                  b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kaffee-\nsagescheins\" die Wörter „oder der Erlaubnis\" ein-                herstellungs- oder -lagerbuch\" durch das Wort\ngefügt und die Wörter „in '3ndere Gebiete im Sinne               ,,Kaffeesteuerbuch\" ersetzt.\nvon § 2 Nr. 8 des Gesetzes\" gestrichen.                      c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Art\" die                          ,,(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres\nWörter ,, , die Mengen\" eingefügt.                               Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird\nihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder ver-\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zu-\nsageschein\" die Wörter „oder in der Erlaubnis\" ein-              gütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzoll-\namt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulas-\ngefügt.\nsen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                   Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.\"\n.,5. die eingesetzte Kaffeemenge.\"                           d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Wird Kaffee an Gewerbetreibende innerhalb\n22. § 23 wird wie folgt geändert:                                        oder außerhalb des Steuergebiets versandt und ist\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   kein steuerliches Begleitdokument nach § 14 des\nGesetzes (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des\n,,(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehal-           Gesetzes) vorgeschrieben, hat der Versender spä-\ntigen Waren an einen Empfänger in einem anderen                  testens bei Versandbeginn der Lieferung einen\nMitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins                  Lieferschein beizugeben und auf diesem anzuge-\noder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die                   ben, ob der Kaffee versteuert oder unversteuert\nSteuerentlastung oder Steuerbefreiung buch-                      ist. Der Beförderer hat den Lieferschein mitzu-\nmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und                     führen.\"\nleicht nachprüfbar aus der Buchführung zu er-\nsehen sein.\"\n26. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 19 Abs. 1\naa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort                      Satz 1\" durch die Wörter ,, , § 19 Abs. 1 Satz 1 oder\n,,Zusagescheins\" die Wörter „oder der Erlaub-             § 21 Abs. 4\" ersetzt.\nnis\" eingefügt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4\nbb) Im zweiten Halbsatz wird Nummer 2 wie folgt                  Satz 1\" gestrichen.\ngefaßt:                                               c) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4\n,,2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware,              Satz 2\" gestrichen.\nbei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der           d) Die Nummern 13 bis 15 werden durch folgende\nUnterposition im Zolltarif,\".                        neue Nummern 13 und 14 ersetzt:\ncc) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 3                       ,, 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht ein-\nnach dem Wort „Zusageschein\" die Wörter                            trägt oder\n,,oder in der Erlaubnis\" eingefügt.\n14. entgegen § 27 Abs. 3 einen Lieferschein\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n,,4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffee-                         nicht rechtzeitig beigibt oder nicht mitführt.\"\ngehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3\nAbs. 1 des Gesetzes),\".\nArtikel2\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nInkrafttreten\n,,5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs-\noder vergütungsfähige Kaffeemenge, ge-         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ntrennt nach Kaffeearten,\".                  am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1997\n23. § 24 wird aufgehoben.                                       in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}