{"id":"bgbl1-1997-10-10","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=40","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung","law_date":"1997-02-14T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung\nVom 14. Februar 1997\nAuf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der               - 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, ein-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI.                     schließlich der Verglasung,\n1S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Geset-\nzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert                  - 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                    Beiputzarbeiten,\nschaft:                                                               - 3 vom Hundert für den Estrich,\n- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitär-\nArtikel 1                                     bereich,\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\n- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1\num Zug gegen Besitzübergabe,\nS. 24 79), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n6. September 1995 (BGBI. 1S. 1134), wird wie folgt geän-              - 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,\ndert:\n- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistun-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     gen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz\nanteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bau-\n,,Als Bürge können nur Körperschaften des öffentli-\nvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit\nchen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser\nder Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu er-\nVerordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum\nrechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen\nGeschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versiche-\nmit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1\nrungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb\nentgegengenommen werden kann.\nder Bürgschaftsversicherung im Inland befugt\nsind.\"                                                       (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des\nb) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:                § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-\nordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet\n\"1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb              werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur\nder Vertrauensschadensversicherung im Inland         Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert\nbefugt ist und\".                                     der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegen-\nnehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen\n2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                        lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4\n\"(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des            und Absatz 2 entsprechend.\"\nAbsatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben\nTeilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegen-\n3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen\nlassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden          a) Nummer 4 wird aufgehoben.\nVomhundertsätzen zusammengesetzt werden:\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalgesellschaft\"\n1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen,                durch das Wort „Kapitalanlagegesellschaft\" ersetzt.\nin denen Eigentum an einem Grundstück übertra-\ngen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertrags-        c) Nummer 6 Buchstabe c wird aufgehoben.\nsumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht\nbestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn\nder Erdarbeiten,                                      4. § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. von der restlichen Vertragssumme                           ,,1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß\n- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, ein-\nvon Verträgen über Grundstücke, grundstücksglei-\nschließlich Zimmererarbeiten,\nche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume\n- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dach-                 vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß sol-\nflächen und Dachrinnen,                                     cher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittel-\n- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Hei-              bar nach der Annahme des Auftrages die in § 10\nzungsanlagen,                                               Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben\nund spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-\n- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitär-          handlungen Ober den vermittelten oder nachge-\nanlagen,                                                    wiesenen Vertragsgegenstand die In § 10 Abs. 2\n- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektro-          Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3\nanlagen,                                                    erwähnten Angaben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                   273\n2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-                  oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte\nstabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des                  Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nAuftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5             vorlegt oder\".\nbis 7 erwähnten Angaben,\".\nArtikel2\n5. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:                                                                        Übergangsvorschriften\n\"Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum               Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftrag-\nkeine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung           gebers nach§ 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997\nerlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spä-     geltenden Fassung abzusichern haben, können die Ver-\ntestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle      träge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften\ndes Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung           abwickeln.\nzu übermitteln.\"\nArtikel3\n6. § 18 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\n,, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prü-                                Inkrafttreten\nfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nG. Rexrodt","--- ------   - ---- - - · - - - ·- · · - - - -\n274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnungj\nVom 17. Februar 1997\nAuf Grund des§ 26 Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisen-                 3. Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungs-\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378,                         fähigkeit für mindestens ein Jahr.\n2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde entschei-\ndet über den Antrag unter Berücksichtigung aller ver-\nArtikel 1                                    fügbaren Unterlagen sobald wie möglich, spätestens\njedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen\nDie Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnung                       Angaben.\nvom 27. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3203) wird wie folgt\ngeändert:                                                                  (4) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmi-\ngung widerrufen oder geändert, so. unterrichtet sie\nunverzüglich die Kommission der Europäischen\n1. Nach § 4 wird folgender§ 5 eingefügt:\nGemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der\n\"§5                                     Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-\nInternationaler Verkehr                            Bundesamt.\n(1) Für die in§ 14Abs. 3 Nr.1 und 2 des Allgemeinen                  (5) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte\nEisenbahngesetzes genannten internationalen Grup-                    Zweifel daran fest, daß eine internationale Gruppierung\npierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen mit                      oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die\nSitz in Deutschland gelten die§§ 1 bis 4 entsprechend,               Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmi-\nsoweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes be-                    gung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung\nstimmt ist. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für interna-            erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mit-\ntionale Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunter-                   gliedstaats unverzüglich mit.\nnehmen, deren Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder                    (6) Internationale Gruppierungen oder Eisenbahn-\nRegionalverkehr beschränkt ist oder die lediglich Lei-               verkehrsuntemehmen, die am 1. März 1997 bereits\nstungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Stra-                   Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben den\nßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen.                  Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 innerhalb von\n(2) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind                      drei Monaten und den Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3\nvorzulegen:                                                          innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zu\nerbringen.\"\n1. Angaben über Art und Wartung des rollenden Mate-\nrials unter besonderer Berücksichtigung der Sicher-\nheitsnormen,                                                  2. Der bisherige § 5 wird § 6.\n2. Angaben zur Qualifikation der für die Sicherheit ver-\nantwortlichen Beschäftigten und Einzelheiten zur\nAusbildung der Beschäftigten,\nArtikel2\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/18/EG des\nRates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nEisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 143 S. 70).                    kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Februar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}