{"id":"bgbl1-1997-10-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":10,"date":"1997-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte","law_date":"1997-02-12T00:00:00Z","page":234,"pdf_page":2,"num_pages":40,"content":["234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte\nVom 12. Februar 1997\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes In der             erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hier-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                   über eine Bescheinigung.\"\n(BGBI. 1S. 479) verordnet die Bundesregierung:\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ausbilden darf nur, wer\nArtikel 1                               1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte                   erbracht hat oder\nvom 26. April 1977 (BGBI. 1S. 660), die durch die Verord-         2. nach § 5 Abs. 1 als berufs- und arbeitspädagogisch\nnung vom 8. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1623) geändert                  geeignet gilt oder\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              3. nach § 5 Abs. 2 oder § 6 von dem nach den §§ 2\nund 3 erforderlichen Nachweis befreit worden ist.\"\n1. Der bisherige Text von§ 5 wird Absatz 1, und folgender\nAbsatz wird angefügt:                                      3. § 8 wird aufgehoben.\n,.(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von\nArtikel2\ndem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nbefreien. wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen    In Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                     235\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom                   § 25 Probenentnahmen\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199), der durch                 § 26 Verbrauch durch diplomatische oder\nArtikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1S. 962)                     konsularische Vertretungen\ngeändert worden ist, und des§ 212 Abs. 1 der Abgaben-\nZu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes\nordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                      § 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen\nWaren, Steueraufsicht\nZu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\nArtikel 1\n§ 28 Ordnungswidrigkeiten\nDie Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-\ntober 1993 (BGBI. 1S. 1747) wird wie folgt geändert:                 Zu § 20 des Gesetzes\n§ 29 Übergangsregelungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                     Zu § 22 des Gesetzes\n.Inhaltsübersicht                            § 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs-\nZu den §§ 3 und 6 des Gesetzes                                          oder -vergütungsverordnung\n§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung                         § 31 Inkrafttreten\".\n§ 2 Herstellungsbetrieb\n§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung                          2. Die Überschrift vor§ 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 4 Pflichten des Herstellers                                   ,,Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes\"'.\n§ 5 Erlöschen der Erlaubnis\n§ 6 Gefährdung der Steuer\n3. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nZu § 7 des Gesetzes\n,,§ 1\n§ 7 Kaffeelager\nKaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung\nZu § 9 des Gesetzes\n(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-\n§ 8 Steueranmeldung\nzügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die\nZu § 11 des Gesetzes                                            Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Läßt sich nicht\n§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten                     feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher\nder Europäischen Gemeinschaften                            Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-\n§ 10 Pflichten des Empfängers                                   ordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil\n§ 11 Sammelanmeldung                                            in kaffeehaltigen Waren sinngemäß.\n(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,\nZu § 12 des Gesetzes\nwenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert\n§ 12 Versandhandel\nwird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlage\nZu§ 13 des Gesetzes                                             für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Verän-\n§ 13 Einfuhr                                                    derungen außerhalb des Steueraussetzungsverfah-\nrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung\nZu § 14 des Gesetzes                                            führen.\"'\n§ 14 Steueraussetzungsverfahren\n§ 15 Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nZu § 15 des Gesetzes                                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 16 Ausfuhr\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 17 Lieferungen In andere Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften                                          .Der Hersteller hat über den Zugang und\n§ 18 Rohkaffeehändler, Verbringen durch Privatpersonen                    Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nZu den §§ 16 und 19 des Gesetzes                                          führen.•\n§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager\nbb) In Satz 3 wird das Wort .Kaffeeherstellungs-\n§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitglied-\nstaaten, Ausfuhr\nbuches\"' durch das Wort „Kaffeesteuerbu-\nches\" ersetzt.\nZu § 19 des Gesetzes\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sechs\n§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee                       Wochen\" durch die Wörter „einen Monat\" und das\nzur Herstellung kaffeehaltiger Waren\nWort „Muster\" durch das Wort „Vordruck\"' ersetzt.\n§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer\n§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger                  c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Kaffeeher-\nin einem anderen Mitgliedstaat                                 stellungsbuch\"' durch das Wort „Kaffeesteuer-\nder Europäischen Gemeinschaften                                buch\"' und das Wort „Muster\" durch das Wort\n§ 24 (weggefallen)                                                  ,, Vordruck\" ersetzt.","236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nn(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbe-                   ,,(2) An die Steife der Ausfuhrbestätigung nach\nhandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus-                   Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemein-\nund Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.•                          samen Versandverfahren nach dem durch Be-\nschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987\n6. Die Überschrift vor§ 8 wird wie folgt gefaßt:                        (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten über-\n,,Zu § 9 des Gesetzes\".                                             einkommen Ober ein gemeinsames Versandver-\nfahren In der jeweiligen geltenden Fassung oder\nbei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Ver-\n,,§8                                      ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\nSteueranmeldung                                 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\nder Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 11 ff.)\nDie Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-\noder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem\nbenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt\nTIR-Übereinkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445)\nabzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt\nIn der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Ver-\nzulassen, daß der Steuerschuldner die Steueran-\nfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,\nmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange\ndem nicht entgegenstehen.\"                                          1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)-\nstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen\n8. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Kaffeeher-                        oder gemeinschaftlichen Versandverfahren\nstellungs- oder -lagerbuch\" durch das Wort ,,Kaffee-                     nach Eingang des Rückscheins, bei einer Aus-\nsteuerbuch\" ersetzt.                                                     fuhr mit Camet TIR nach Eingang der Erledi-\ngungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-\n9. In § 10 werden die Absätze 3 bis 5 durch folgenden                        aus die Ausfuhr ergibt, oder\nAbsatz 3 ersetzt:                                                   2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-\n,,(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 ent-                       stelle in Verbindung mit einer Eingangsbeschei-\nsprechend.\"                                                              nigung der Bestimmungsstelle im Drittland.\"\nc) In Absatz 3 werden nach den Worten .Übernahme\n10. Dem § 13 werden folgende neue Absätze 4 und 5                        zur Beförderung\" die Worte ,, , vorbehaltlich gegen-\nangefügt:                                                           teiliger Feststellungen,\" eingefügt.\n,,(4) Beantragt der Anmelder nach Absatz 1 Steuer-           d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ Versender\"\nfreiheit nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes, weil er               durch das Wort „Steuerlagerinhaber\" ersetzt.\nden Kaffee unmittelbar im Anschluß an die Über-\ne) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\nführung in den freien Verkehr ausführen oder an einen\nEmpfänger in einem anderen Mitgliedstaat tiefem will,                 ,,(5) Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee im\nüberläßt ihm das Hauptzollamt den Kaffee gegen                      Kaffeesteuerbuch oder den statt dessen zugelas-\nSicherheitsleistung unversteuert und setzt ihm eine                 senen Anschreibungen von den als steuerfrei\nFrist für den Nachweis der Ausfuhr oder der Lieferung               angeschriebenen Mengen abzusetzen und zur\nan einen Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat.                    Versteuerung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr\nDie §§ 16 und 17 gelten sinngemäß. Wird der Nach-                   unterbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Kaffee\nweis nicht geführt, setzt das Hauptzollamt gegenüber                während der Beförderung nachweislich unter-\ndem Anmelder als Steuerschuldner die unbedingt                      gegangen ist.\"\ngewordene Kaffeesteuer fest (§ 50 der Abgabenord-\nnung). Dies gilt nicht, wenn der Kaffee nachweislich      13. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nuntergegangen ist.\n,,(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\"\n(5) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Ver-\nedelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung\n14. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nvon Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluß\nan seine Überführung in die Veredelung in den Her-                                          ,,§ 18\nstellungsbetrieb verbracht werden, gilt für die Beför-\nRohkaffeehändler„\nderung unter Steueraussetzung § 13 Abs. 2 des\nVerbringen durch Privatpersonen\nGesetzes sinngemäß.\"\n(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den\n11 . In § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6,                  Rohkaffeehändlern nach § 15 Nr. 5 des Gesetzes\nAbs. 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kaffeeher-            gleichgestellt.\nstellungs- und -lagerbuch\" oder „Kaffeeherstellungs-               (2) Verbringen Privatpersonen in den Fällen des\noder -lagerbuch\" durch das Wort „Kaffeesteuerbuch\"             § 15 Nr. 6 des Gesetzes mehr als 10 kg Kaffee persön-\nersetzt.                                                       lich in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet,\ndaß der Kaffee zu gewerblichen Zwecken verbracht\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                   wurde (§ 11 des Gesetzes).•\na) Absatz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n15. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch\neinen Beleg nachzuweisen,\".                               .,Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                  237\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                   Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und\nden Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Frist\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall\n„Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme               verlängert werden. Der Anmeldung ist der nach§ 22\nvon versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des                erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen\nGesetzes Anschreibungen nach amtlich vorge-                 Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23\nschriebenem Vordruck zu führen.\"                            ein Lieferschein beizufügen. Wird Steuerentlastung in\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Form der Vergütung beansprucht, hat der Antrag-\nsteller als Nachweis der Versteuerung oder Steuer-\n,,(2) Wer im Fall des§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Geset-        vorbelastung durch eine ihm vom Hersteller oder\nzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat               Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestäti-\nzum Nachweis der Versteuerung eine ihm vom                  gung beizubringen.\nSteuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbe-\nstätigung beizubringen. Das Hauptzollamt kann                  (4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt\neinen anderen Nachweis zulassen, wenn der                   ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf\nKaffee zur Be- oder Verarbeitung in das Steuer-             Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein\nlager aufgenommen wird.\"                                    Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, minde-\nstens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              oder Vergütungsabschnitt zulassen.\"\n,,(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Ver-\ngütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden            19. Vor§ 21 wird folgende Überschrift eingefügt:\nin der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlager-\n,,Zu § 19 des Gesetzes\".\ninhabers gestellt.\"\n20. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n17. Die Überschrift vor§ 20 wird gestrichen.\n,,§21\n18. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                                  Steuerbefreiung für den Bezug\n.,§20                                   von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren\nSteuerentlastung beim Verbringen                      (1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub-\nin andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr                 nisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur\nHerstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die\n(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit          für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Emp-\nKaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerent-                   fänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.\nlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an                 Für die Beförderung des Kaffees gelten§ 11 Abs. 7,\neinen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat lie-             § 13 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes (Verbringen von\nfert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren             Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.\nausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch\n(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee\ndas für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt.\nsteuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der\nDiese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbe-\nErlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-\nhalt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur\nhalt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß\nsolchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf-\nkaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-\nmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresab-\nschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zu-\nschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche\nverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.\nwird nicht erteilt für Personen, denen Steuerent-\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim             lastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzoll-\nHauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen.          amt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nDabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieb-              gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag\nlichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen                   auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an\nder Waren, für die Steuerentlastung beansprucht wer-            Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nen-\nden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusam-          nen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nmensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung\n(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender-\nverwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes\nmonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugs-\nbezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form\nmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf\nanzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\nden Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum)\nverlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antrag-\nkaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Ein-\nsteller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\nsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-             oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen\nler unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei             Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer.\nProben einzureichen.                                            Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über\n(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs-          die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueran-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                meldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich-\nfür alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausge-           ten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum\nführten oder an einen Empfänger in einem anderen                nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen\nMitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der              oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine\nAntragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt                während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder\nbis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsab-              gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichs-\nschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die         zeitraum angerechnet wird.","238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über        24. Die Überschrift vor § 27 wird wie folgt gefaßt:\ndie steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichs-                  ,,Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes•.\nmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.\n(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie        25. § 27 wird wie folgt geändert:\nEntnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngleich.\"\n„Vernichtung von Kaffee und\n21. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          kaffeehattigen Waren, Steueraufsicht\".\na) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Zu-                  b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kaffee-\nsagescheins\" die Wörter „oder der Erlaubnis\" ein-                herstellungs- oder -lagerbuch\" durch das Wort\ngefügt und die Wörter „in '3ndere Gebiete im Sinne               ,,Kaffeesteuerbuch\" ersetzt.\nvon § 2 Nr. 8 des Gesetzes\" gestrichen.                      c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Art\" die                          ,,(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres\nWörter ,, , die Mengen\" eingefügt.                               Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird\nihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder ver-\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zu-\nsageschein\" die Wörter „oder in der Erlaubnis\" ein-              gütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzoll-\namt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulas-\ngefügt.\nsen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                   Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.\"\n.,5. die eingesetzte Kaffeemenge.\"                           d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Wird Kaffee an Gewerbetreibende innerhalb\n22. § 23 wird wie folgt geändert:                                        oder außerhalb des Steuergebiets versandt und ist\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   kein steuerliches Begleitdokument nach § 14 des\nGesetzes (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des\n,,(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehal-           Gesetzes) vorgeschrieben, hat der Versender spä-\ntigen Waren an einen Empfänger in einem anderen                  testens bei Versandbeginn der Lieferung einen\nMitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins                  Lieferschein beizugeben und auf diesem anzuge-\noder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die                   ben, ob der Kaffee versteuert oder unversteuert\nSteuerentlastung oder Steuerbefreiung buch-                      ist. Der Beförderer hat den Lieferschein mitzu-\nmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und                     führen.\"\nleicht nachprüfbar aus der Buchführung zu er-\nsehen sein.\"\n26. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 19 Abs. 1\naa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort                      Satz 1\" durch die Wörter ,, , § 19 Abs. 1 Satz 1 oder\n,,Zusagescheins\" die Wörter „oder der Erlaub-             § 21 Abs. 4\" ersetzt.\nnis\" eingefügt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4\nbb) Im zweiten Halbsatz wird Nummer 2 wie folgt                  Satz 1\" gestrichen.\ngefaßt:                                               c) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 10 Abs. 4\n,,2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware,              Satz 2\" gestrichen.\nbei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der           d) Die Nummern 13 bis 15 werden durch folgende\nUnterposition im Zolltarif,\".                        neue Nummern 13 und 14 ersetzt:\ncc) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 3                       ,, 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht ein-\nnach dem Wort „Zusageschein\" die Wörter                            trägt oder\n,,oder in der Erlaubnis\" eingefügt.\n14. entgegen § 27 Abs. 3 einen Lieferschein\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n,,4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffee-                         nicht rechtzeitig beigibt oder nicht mitführt.\"\ngehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3\nAbs. 1 des Gesetzes),\".\nArtikel2\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nInkrafttreten\n,,5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs-\noder vergütungsfähige Kaffeemenge, ge-         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ntrennt nach Kaffeearten,\".                  am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1997\n23. § 24 wird aufgehoben.                                       in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                          239\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk;\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                       gieverwendung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\n5. Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nder Artenschutzbestimmungen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                     6. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) und auf Grund des § 25 der\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                         7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet das                     8. Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfs-\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                           stoffen,\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie:                                                    9. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,\n10. Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfs-\n§1                                          stoffen,\nAnwendungsbereich                                 11. Nähen von Werkstücken,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 12. Fertigen von Werkstücken,\nAusbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Hand-                     13. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und\nwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach                           Maschinen,\n§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.\n14. Qualitätssicherung.\n§2\n§5\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf             Kürschner/Kürschnerin          wird\nstaatlich anerkannt.                                                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§3\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nAusbildungsdauer                                 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§4\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nAusbildungsberufsbild                               Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n1 . Berufsbildung,                                                      Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                          Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-      bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                  Ausbildungsplan zu erstellen.","240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n§7                                                           §9\nBerichtsheft                                     Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\ndurchzusehen.                                                 lich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§8                             insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\nZwischenprüfung                        durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    in Betracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         1. als Arbeitsproben:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An-          Kleinteil,\nlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nNummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buch-              b) Vornehmen einer Formveränderung durch eine\nstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g               umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten              Mantelstreifen,\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht             c) Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebe-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                    nem Entwurf oder\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nlich ist.                                                         d) komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz\noder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werk-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling                stoffen kombiniert;\nin insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeits-\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in            2. als Prüfungsstück:\nBetracht:                                                         a) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in\nFlächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen,\n1. Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksich-\ninsbesondere unter Berücksichtigung von modi-\ntigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbei-\nschen Gesichtspunkten und optischen Wirkungs-\ntungstechniken,\ngrundsätzen oder\n2. materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden\nb) Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in\nvon Höhen- und Seitenverbindungen,\nMaterialkombination in Flächenarbeit mit Höhen-\n3. Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und                    und Seitenverbindungen, insbesondere unter Be-\nTeilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,            rücksichtigung von modischen Gesichtspunkten\nund optischen Wirkungsgrundsätzen.\n4. Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung\nvon Pelzfellen oder                                        Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert\nund das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet\n5. Abnehmen von Mustern für Besatz.                           werden.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf         Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nGebieten schriftlich lösen:                                    kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-        die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\ngieverwendung,                                             besondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n3. Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbezie-               Energieverwendung,\nhung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungs-\nvorschriften,                                                  b) Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Ein-\nbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Be-\n4. Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,                       zeichnungsvorschriften,\n5. Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeits-               c) Grundlagen der Betriebsorganisation,\nmusters,\nd) Eigenschaftsveränderung      durch    Veredlungsver-\n6. Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und                     fahren,\nHilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,\ne) Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigen-\n7. fachbezogene Berechnungen.                                         schaftsanforderungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           f) Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkei-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche              ten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     und Materialkombinationen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                   241\ng) Auswahlkriterien für Materialkombinationen,                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nh) Qualitätssicherung;                                      oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,                  geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\na) technologische Darstellungen,                            fächer das doppelte Gewicht.\nb) Schnittentwicklung,                                         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nc) Interpretation und Darstellung modischer Ten-            tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\ndenzen;                                                 nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nausreichende Leistungen erbracht werden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-                                     §10\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nÜbergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. im Prüfungsfach Technische                                  parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nMathematik                                  90 Minuten,     dieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach Technisches\nZeichnen                                    90 Minuten,                                  § 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Sozialkunde                             60 Minuten.        Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       dung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              vom 23. August 1972 (BGBI. 1S. 1526) außer Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1  3\n2                                             3                                   4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-\nbeaufsicht erläutern                                 während\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        Ausbildung\nzu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-       Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                  b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 4 Nr. 4)                       den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-\nzündbaren Stoffen ausgehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             243\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                   2                                             3                                    4\n5  Beurteilen von Pelzfellen     a) branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbe-\nund Leder unter Beach-           sondere das Washingtoner Artenschutzübereinkom-\ntung der Artenschutz-            men und die Bundesartenschutzverordnung\nbestimmungen                  b) Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie\n(§ 4 Nr. 5)                      nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnun-\ngen ordnen                                              8\nc) Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften\nund Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach\nihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungs-\nmöglichkeiten\nd) Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle\nund Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik                4\nund Haltbarkeit\n6  Entwerfen und Entwickeln      a) Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden\nvon Arbeitsmustern            b) Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen\n(§ 4 Nr. 6)                      und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und                 10\nBesatz\nc) Körper abformen\nd) Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen\ne) Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen\nf) Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen\nWirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen\ng) Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verar-                      12\nbeitungstechniken umstellen\nh) verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster\nnach Anprobe ausführen\ni) Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Ent-\nwürfen herstellen\n7  Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-\nvon Arbeitsabläufen              fassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden                5\nc) Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeits-\nablauf einsetzen\nd) Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen\nund zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungs-                    2\nkosten beachten\n8   Bereitstellen und Kombi-      a) Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern\nnieren von Werk- und          b) Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächen-\nHilfsstoffen                     gebilde nach Art und Strukturen einteilen und die      12\n(§ 4 Nr. 8)                      wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigen-\nschatten aufzeigen\nc) Pelzfälle und Leder unter Berücksichtigung der Mate-\nrialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortie-\nren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen                  4\nd) Zutaten auswählen und zuordnen\ne) Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten\nund optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen                              4","244            Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n1                  2                                             3                                   4\n9  Vorbereiten und Nach-         a) Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren\nbehandeln von Werkstof-          anwenden\nfen                           b) Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie tex-\n(§ 4 Nr. 9)                      tile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten\n5\nc) Lederkanten und ledernähte blenden\nd) Pelzfelle läutern und finishen\ne) Pelzbekleidung klopfen\n1O   Schneiden und Zuschnei-       a) Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetech-\nden von Werk- und Hilfs-         niken ausführen\nstoffen                                                                                 10\nb) Pelzfelle anbrachen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Leder schneiden\nd) Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formverände-\nrung von Pelzfellen ausführen\ne) Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem\nHaarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen\n14\nf) Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichti-\ngung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlich-\nkeit herstellen\ng) textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwi-\nschenfutter und Futterseiden\nh) Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse\n10\nanwenden\n11  Nähen von Werkstücken         a) Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und\n(§4Nr.11)                        handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für\nPelzfelle und Leder\nb) Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Ein-    14\nsatzgebiete anwenden\nc) Näharbeiten für die Pelzfell-. Leder- und Textilver-\narbeitung ausführen\nd) Einfütterungsarbeiten ausführen\n10\ne) Reparaturen und Umarbeitungen ausführen\n12  Fertigen von Werkstücken      a) Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten\n(§ 4 Nr. 12)                  b) Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Auswirkungen von natür-\nlichen oder durch Veredlung geschaffenen Material-\neigenschaften\n14\nc) Werkstück zusammenstellen und ausfertigen\nd) Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen\nMaterialien kombinieren\ne) Endabnahme vornehmen\n13   Pflegen und Instandhalten    a) Handwerkszeuge instandhalten\nvon Arbeitsgeräten und Ma-\nb) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern\nschinen\n(§ 4 Nr. 13)                 c) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\n3\nd) Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen\ne) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             245\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                            3                                    4\n14   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 4 Nr. 14)                     der Qualitätssicherung beschreiben\nb) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Daten-\n5\nerfassungssysteme anwenden\nc) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien Jager-\nund versandfertig aufmachen und verpacken\ncf) Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen,\nPrüfergebnisse bewerten\ne) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fer-\ntigmaßen und Verarbeftung                                              10\nf) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Feh-\nlerbeseitigung einleiten","246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie;\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S.1112), der zuletzt durch § 24                     gieverwendung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1S. 2525)                  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\ngeändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      6. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                   7. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\n8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                     9. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,\nTechnologie:                                                            10. Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anla-\ngen,\n§1\n11. Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Vorbereiten des Polstergrunds,\nDer Ausbildungsberuf Polsterer/Polsterin wird staatlich\n13. Zuschneiden,\nanerkannt.\n14. Polstern,\n§2\n15. Beziehen,\nAusbildungsdauer\n16. Verzieren und Montieren,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                17. Grundlagen der rechnergestützten Produktion,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  18. Qualitätssicherung.\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                                               §5\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                                   Ausbildungsrahmenplan\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n§3                                    die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nBerufsfeldbreite Grundbildung\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vennittelt                  von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                 dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n§4                                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nAusbildungsberufsbild\nKenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  keit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n1. Berufsbildung,                                                     Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§6\n; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                       Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nger veröffentlicht.                                                  bildungsplanzu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 247\n§7                                  b) Anfertigen einer Armlehnenpolsterung mit Bezugs-\nBerichtsheft                                 und Verzierungselementen,\nc) Anfertigen einer Rücken- oder Sitzpolsterung mit\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAufteilung der Polsterfläche und Verzierungsele-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nmenten oder\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           d) Aufbauen und Beziehen einer Polsterung auf\ndurchzusehen.                                                         Matratzenrohling;\n§8                              2. als Prüfungsstück:\nZwischenprüfung                              a) Anfertigen eines Polstermöbelstücks und Erstellen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-             eines Konstruktionsberichtes oder\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             b) Anfertigen einer Matratze und Erstellen eines Kon-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                struktionsberichtes.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nDabei soll die Arbeitsprobe\\ mit 75 vom Hundert und das\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nPrüfungsstück mit 25 vom Hundert gewichtet werden.\nNummer 5 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 6 Buch-\nstabe a bis f, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und           (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nlaufender Nummer 8 Buchstabe a bis g für das zweite           Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse      fachspezifische Information und Kommunikation sowie\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den       Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er        men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                      hen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  Betracht:\nsamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:              1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Anfertigen einer Flachpolsterung,                              a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n2. Anfertigen einer Armlehnenpolsterung,\nb) Polstertechniken,\n3. Anfertigen einer Hockerpolsterung oder\nc) Zuschneidetechniken,\n4. Anfertigen einer Teilpolsterung.\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-      d) Bezugstechniken,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf               e) Verzierungs- und Montagearbeiten,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nf) Einsatz von Maschinen und Anlagen,\nGebieten lösen:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-           g) Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherung;\ngieverwendung,                                            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\nHilfsstoffe,\n3. Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln,                  b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\n4. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,                   3. im Prüfungsfach fachspezifische Information und\nKommunikation:\n5. Anfertigen einer Werkzeichnung, insbesondere Projek-\ntion und Perspektive.                                         a) Datenerfassung und -auswertung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          b) Grundlagen der Betriebsorganisation,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nc) Anfertigen von technischen Zeichnungen, insbe-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsondere perspektivische Darstellungen, Parallel-\nprojektion und Schnittzeichnung;\n§9\nAbschlußprüfung                          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            lichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in Insge-  1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nsamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-\nführen und in insgesamt höchstens 28 Stunden ein Prü-         2. im Prüfungsfach Technische\nfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in             Mathematik                                    90 Minuten,\nBetracht:                                                     3. Im Prüfungsfach Fachspezifische\n1. als Arbeitsprobe:                                              Information und Kommunikation                 90Minuten,\na) Anfertigen einer Hockerpolsterung mit Bezugs- und      4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nVerzierungselementen,                                     Sozialkunde                                   60 Minuten.","248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-                                    §10\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                        Aufhebung von Vorschriften\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings     pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           beruf Polsterer/Polsterin sind nicht mehr anzuwenden.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                       § 11\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                            Übergangsregelung\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfächer das doppelte Gewicht.                                    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-                                §12\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 249\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1   3\n2                                                3                                  4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§4Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-         Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 4 Nr. 4)\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen-    während\nden und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-        der gesamten\nbekämpfungsgeräte bedienen                           Ausbildung\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-  zu vermitteln\nentflammbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen","250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                    4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten unterscheiden und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten       a) Arten von Polstermöbeln unterscheiden\nvon Arbeitsabläufen          b) Funktionsmaße von Polstermöbeln ermitteln und\n(§ 4 Nr. 5)                     Grundsätze der .maßgerechten und ergonomischen\nGestaltung anwenden                                     4\nc) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung\nmündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und\nfestlegen\n6  Lesen und Anfertigen von     a) technische Untertagen beachten und anwenden, ins-\ntechnischen Unterlagen          besondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen,\n(§ 4 Nr. 6)                     Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter\nb) Zeichengeräte handhaben                                 5\nc) Skizzen, Zeichnungen und Schablonen nach Vorgabe\nanfertigen\nd) Meß- und Prüfprotokolle erstellen\n7  Auswählen von Werk- und      a) Faserstoffe, Game, Zwirne, Flächengebilde, Leder\nHilfsstoffen                    und Kunstleder unterscheiden\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen\nc) Herkunft und Herstellungsverfahren beschreiben,\nEigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen     10\nd) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen\nunterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen\ne) Werk- und Hilfsstoffe nach Ihrer Wirtschaftlichkeit\nbewerten und nach ihrem Verwendungszweck ein-\nsetzen\n8  Be- und Verarbeiten von      a) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung branchen-\nWerk- und Hilfsstoffen          typischer Unfallverhütungsvorschriften und des\n(§ 4 Nr. 8)                     Gesundheitsschutzes einsetzen\nb) Polster- und Bezugsmaterialien vorbereiten, insbe-\nsondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen\nund verbinden\nc) natürliche und synthetische Polsterfüllstoffe behan-\ndeln und vorrichten\nd) Holzverbindungen herstellen, insbesondere aus Teilen\nmit Nut, Fedem, Zapfen und Dübeln\ne) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-\nbesondere messen, anreißen, bohren, schleifen, ho-     13\nbeln, sägen, schrauben, klammem, nageln und kleben\nt} Metallteile verbinden, Insbesondere mit Schrauben,\nStiften, Klammem und Nieten\ng) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen,\nsägen, feilen, bohren und abkanten\nh) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schnei-\nden, bohren, kleben und schweißen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997               251\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                   2                                           3                                       4\ni)  Klebestoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-\ntungsvorschriften anwenden\n9    Behandeln und Veredeln      a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen\nvon Oberflächen\nb) Beschichtungsmittel auswählen und einstellen\n(§ 4 Nr. 9)\nc) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflä-          4\nchenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen,\nBeizen, Lackieren und Auswischen\n1O   Pflegen und Warten von       a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen nach\nWerkzeugen und Maschi-          Vorgabe reinigen und pflegen\nnen\nb) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\n(§ 4 Nr. 11)                                                                               4\nc) Handwerkzeuge instandhalten und schärfen\nd) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern\n11   Vorbereiten des Polster-     a) Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen\ngrunds                          und handhaben\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Arten und Aufbau von Polstermöbelgestellen unter-\nscheiden\nc) Gestelle und Oberflächen vorbereiten, insbesondere\ndurch Schleifen und Kanten brechen                       12\nd) Untergrundstoffe, Bespannungen und Gurte anbrin-\ngen und entfernen; Polsterfedern und Polsterfeder-\nsysteme auswählen\ne) vorbereitende Arbeiten ausführen,           insbesondere\nbohren, dübeln, kitten, glätten\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                           3                                       4\n1    Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\nvon Arbeitsabläufen             scher und informatorischer Notwendigkeiten vorplanen\n(§ 4 Nr. 5)                                                                                                5\nb) Arbeitsplatz, Materialien, Geräte und Hilfsmittel unter\nBerücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten,\nArbeitsschritte koordinieren und festlegen\n2    Einrichten und Bedienen von  a) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach\nMaschinen und Anlagen           ihrem Einsatz unterscheiden                                           4\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Handmaschinen einsetzen\nc) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische\nund elektronische Steuer- und Regelsysteme an-\nwenden\nd) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach\n8\nFertigungsvorschrift einrichten","252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n2                                            3                                     4\ne) Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen unter\nBerücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften\nbedienen und überwachen\n3   Pflegen und Warten von       a) Verschleißteile austauschen\nWerkzeugen und Maschi-       b) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von\nnen\n3\nMaschinenstißstlnden ausführen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Störungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen\nfeststellen, beseitigen oder Störungsbeseitigung ver-                     3\nanlassen\n4   Vorbereiten des Polster-     a) Gestell vorbereiten\ngrunds                       b) Polsteruntergrundarten und Aufbauten unterschei-                    2\n(§ 4 Nr.12)                     den\nc) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen\nund einsetzen\nd) Unterfederung anbringen, insbesondere durch Span-\nnen und Anheften der Gurte, Flach- und Wellenfedern\nund Federbänder                                                           8\ne) Federkerne aufnageln, richten und stellen und vorge-\nfertigte Federkerne einsetzen\nf) Federungen durch Auflegen und Überspannen ab-\ndecken                               •\n5   Zuschneiden                  a) Materialbedarf ermitteln\n(§ 4 Nr.13)\nb) ZUschnittschablonen anfertigen und einsetzen\nc) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beach-\ntung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf\nauflegen\nd) Zuschnittschablonen aufbringen, Schnittkonturen und\nKontrollmerkmale markieren                                      7\ne) Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschnei-\nden oder ausstanzen\nf) Markierungen für die Weiterverarbeitung auf den\nzugeschnittenen Teilen anbringen\ng) Formteile zuschneiden, insbesondere aus Schaum-\nstoffplatten, Pappen, Watten und Nessel\n6  Polstern                     a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Nr. 14)                 b) Fasson aus natürlichen Füllstoffen herstellen\nc) Fasson aus vorgefertigten Formteilen herstellen, Ins-\nbesondere aus Schaumstoff, Schaumgummi und\nPolstermatten\n8\nd) Polsterungen am Gestell befestigen, Insbesondere\nnageln, kleben und formen\ne) Polsterungen mit Wattelagen in verschiedenen Dich-\nten und Stärken abdecken\nf) Füllstoffe in Kissenbezüge einziehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             253\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                              3                                   4\ng) Polsterungen erneuern, ergänzen und aufarbeiten\nh) Polsterung auf Matratzenrohling aufbauen\n8\ni)  Matratzenüberzug anbringen, insbesondere mit ver-\nsteppten Füllstoffen\n7   Beziehen                      a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Nr. 15)                  b) Polsternäharbeiten manuell und maschinell ausführen            7\nc) Bezugsstoff und Abschlußpolsterung am Gestell\nbefestigen, insbesondere aufnageln, ankleben oder\nanheften\nd) Rücken-, Sitz- und Kissenpolster beziehen, insbeson-\ndere mittels pneumatischer oder vollautomatischer                  9\nPressen\ne) Polsterflächen bei Bezugsarbeiten aufteilen und\ngestalten, insbesondere durch Pfeifen, Rauten, Ab-                     10\nnäher und Knopfbilder\n8   Verzieren und Montieren      a) Posamente für Verzierungen auswählen\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Posamente anbringen, insbesondere Borten, Zierkor-\ndeln, Fransen und Volants\nc) Knöpfe und Nägel beziehen\nd) Ziernägel oder Ziernägelbänder anbringen                        4\ne) Chatosenmontagen ausführen\nf) Halbfertigteile zum Funktionsmöbel zusammenfügen\ng) Zubehörteile montieren, insbesondere Füße, Rollen\nund Beschläge\n9   Grundlagen der rechner-      a) Möglichkeiten der betrieblichen Informations- und\n4\ngestützten Produktion            Kommunikationstechniken nutzen\n(§ 4 Nr. 17)\nb) Materialfluß im Produktionsbereich skizzieren\nc) Datenträger in der Produktions- und Prozeßsteuerung\neinsetzen                                                                 6\nd) Prozeß- und Qualitätsdaten entsprechend der be-\ntrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\n10   Qualitätssicherung           a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung beschrei-\n(§ 4 Nr. 18)                     ben\nb) branchenübergreifende und betriebliche Qualitäts-\nanforderungen einhalten\n4\nc) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße\nund Verarbeitung\nd) Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehler-\nbeseitigung einleiten\ne) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse be-\nwerten\nf) Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten                             4\ng) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien\nlager- und versandfertig machen und verpacken","254                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin *)\nVom 13. Februar1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 13. Nachbehandeln und Aufmachen der Erzeugnisse,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch\n14. Vorrichten und Einstellen von Maschinen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              15. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                            wertungssystemen,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                    16. Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Ar-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                         beitsgeräte,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  17. Qualitätssicherung.\nund Technologie:\n§4\n§1                                                      Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkemung des Ausbildungsberufes\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nDer      Ausbildungsberuf          Schmucktextilienhersteller/       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nSchmucktextilienherstellerin wird staatlich anerkannt.                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\n§2                                    Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\nAusbildungsdauer\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    die Abweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§3                                    Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAusbildungsberufsbild                            dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nGegenstand .der Berufsausbildung sind mindestens die                 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n1. Berufsbildung,                                                     beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§5\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsplan\ngieverwendung,\n5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse,                                    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-                     dungsplan zu erstellen.\nlagen,\n7. Erstellen von Musterentwürfen,                                                                  §6\n8. Entwickeln und Herstellen von Mustern,                                                      Berichtsheft\n9. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n10. Bedienen und            Überwachen        von   Vorbereitungs-      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nmaschinen,                                                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n11 . Bedienen und Überwachen von Produktionsma-                         führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nschinen,                                                          durchzusehen.\n12. Anwenden manueller Fertigungstechniken,\n§7\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Zwischenprüfung\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusmlnlster der Lan-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nger veröffentlicht.                                                  zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                255\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      1. Vorrichten und Einstellen einer Produktionsmaschine,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-         Durchführen des Probelaufs und Beurteilen des Qua-\nder Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11                litätsausfalls,\nBuchstabe c bis f, laufender Nummer 12 Buchstabe c,          2. Vorrichten und Einstellen einer Nachbehandlungs-,\nlaufender Nummer 13 Buchstabe a und b und laufender              Aufmachungs- und Warenschaumaschine, Durch-\nNummer 17 Buchstabe c und d für das zweite Ausbil-               führen des Probelaufs und Beurteilen des Qualitäts-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-            ausfalls,\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\n3. Erkennen von Fehlern am Fertigprodukt, Feststellen\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nder Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\nFehlerbeseitigung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n4. Aus- und Einbauen von Zusatzeinrichtungen, Aus-\ninsgesamt vier Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.\ntausch- und Verschleißteilen, Überprüfen ihrer Funk-\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                         tionstüchtigkeit durch Probelauf,\n1. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions-        5. Herstellen eines Musterstückes,\ntüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Vorberei-\ntungsmaschine,                                           6. Anfertigen eines Musterentwurfes nach modischem\nLeitthema oder\n2. Überprüfen auf Betriebsbereitschaft und Funktions-\ntüchtigkeit, Einstellen und Bedienen einer Produktions-  7. Herstellen eines Musterdatenträgers, Übertragen auf\nmaschine,                                                    eine Maschine, Herstellen des Musters und Prüfen des\nWarenausfalls.\n3. Bestücken einer Produktionsmaschine,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\n4. Umrüsten einer Vorbereitungsmaschine,                      Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\n5. Feststellen von material- und maschinenbedingten           Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nStörungen und Einleiten von Maßnahmen zur Fehler-        kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\nbeseitigung,                                             die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n6. Bestimmen von Garnen und Zwirnen und Unterschei-\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nden nach Materialart und Feinheit oder\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n7. Analysieren einer Mustervorlage und Bestimmen der\nEnergieverwendung,\nKonstruktionsmerkmale.\nb) Wareneigenschaften in Abhängigkeit des Verwen-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-           dungszwecks,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-           c) Betriebsorganisation und Arbeitsablaufplanung,\nbieten schriftlich lösen:                                         d) Maschinenelemente, Steuerungs-, Muster- und\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                Zusatzeinrichtungen,\ngieverwendung,                                               e) Veredlungs- und Nachbehandlungsmöglichkeiten,\n2. Rohstoffe, Garne und Erzeugnisse,                              f) Aufmachungs- und Nachbehandlungsmaschinen,\n3. Konstruktion und Eigenschaften von Schmucktextilien,           g) Qualitätssicherung;\n4. Aufbau und Wirkungsweise von Vorbereitungs- und            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nProduktionsmaschinen,                                        a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\n5. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,                       b) produkt- und leistungsbezogene Berechungen;\n6. Darstellen von Sticharten, Grundbindungen oder             3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n-legungen,                                                   a) Anfertigen von technischen Skizzen und Skizzieren\n7. Qualitätssicherung.                                                 von Bewegungsabläufen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         b) Interpretieren von technischen Zeichnungen,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            c) Darstellen von Konstruktionsmerkmalen in techni-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      schen Patronen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nAbschlußprüfung                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. im Prüfungsfach Technische\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         Mathematik                                  90 Minuten,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\nin einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner        3. im Prüfungsfach Technisches\nWahl durchführen: Maschinenstickereien, Posamenten                Zeichnen                                    90 Minuten,\nund Maschinengeflechte. Hierfür kommen insbesondere           4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nin Betracht:                                                      und Sozialkunde                             60 Minuten.","256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                       §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                            Übergangsregelw,g\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse. die bei Inkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn. die Vertrags-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nser Verordnung.\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n§10\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-                             Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\nfächer das doppelte Gewicht.                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(8) Die Prüfung ist bestanden. wenn jeweils in der Fertig-   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-          dung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktex-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus--        tilienherstellerin vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1S. 707) außer\nreichende Leistungen erbracht sind.                            Kraft.\nBonn,den13.Februar1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997               257\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1    1   2    1   3\n2                                            3                                    4\n1  Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-\nbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-      Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 3 Nr. 4)                      den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwen-\nden und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-\nkämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht ent- während\nflammbaren Stoffen entstehen                          der gesamten\nAusbildung\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des        zu vermitteln\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nunterscheiden und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\nachtungsbereich anführen","258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                           3                                     4\n5  Textile Rohstoffe und Er-    a) Roh- und Faserstoffe sowie ihre Erzeugnisse nach Art\nzeugnisse                       und Strukturen einteilen, wesentliche Verarbeitungs-\n(§ 3 Nr. 5)                     und Gebrauchsanforderungen aufzeigen\nb) Faserarten bestimmen\nc) Raumklima feststellen, Auswirkungen auf den Ver-\narbeitungsprozeß beurteilen\nd) Einfluß der Garn- und Zwimeigenschaften auf den\nHerstellungsprozeß und das Fertigprodukt berück-\nsichtigen, insbesondere Drehung und Drehungsrich-\ntung, Dehnung, Elastizität, Gleichmäßigkeit, Reinheit,\nFestigkeit und Schrumpf\ne) Feinheitsbezeichnungen der Game und Zwirne an-\nwenden, insbesondere nach dem tex-System, Fein-\nheitsbe- und -umrechnungen sowie Mengenberech-\nnungen anstellen\nt) Spinn- und Farbpartien für den Herstellungsprozeß\nprüfen, Garnfehler feststellen und ihre Folgen für die\nVerarbeitung einschätzen\ng) textile Flächengebilde sowie deren Eigenschaften\nunterscheiden, insbesondere nach ihrer Konstruktion\nh) Auswirkungen des Veredlungsprozesses beurteilen,\ninsbesondere auf Elastizität, Reißfestigkeit und\nSchrumpf\ni) Erzeugnisse nach ihren Gebrauchseigenschaften und\nEinsatzzwecken zusammenstellen\n6  Anfertigen und Anwenden      a) Zeichengeräte handhaben\nvon technischen Unterla-     b) technische Unterlagen handhaben, insbesondere           4\ngen                             Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Merkblät-\n(§ 3 Nr. 6)                     ter und Richtlinien\nc) Skizzen und Zeichnungen anfertigen\n6\nd) Patroniertechniken anwenden\ne) Meß- und Prüfprotokolle erstellen                                   2\n7  Erstellen von Musterent-     a) Anregungen sammeln und auswerten\nwürfen                       b) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden                     6\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Zeichentechniken anwenden\nd) Entwürfe nach modischen, funktionalen und technolo-\ngischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten                        6\ne) technische Durchführbarkeit prüfen\n8  Entwickeln und Herstellen    a) Mustervorlage analysieren und Konstruktionsmerk-\nvon Mustern                     male bestimmen\n12\n(§ 3 Nr. 8)                  b) Bindungspatronen und Schablonen entwickeln, Rap-\nporte festlegen\nc) Materialien nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlich-\nkeit, Gebrauchseigenschaften, Qualitäts- und Um-\nweltschutzanforderungen auswählen\nd) Materialbedarfsberechnungen durchführen\ne) Musterdatenträger herstellen und auf die Maschine                        12\nübertragen\nt) Muster herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren\ng) Fertigungsdaten dokumentieren und Fertigungsvor-\nschrift erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar_ 1997             259\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n1                    2                                            3                                     4\n9   Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen              abläufe festlegen\n(§ 3 Nr. 9)                   b) artikelspezifische Produktionsmengen festlegen und\nLieferfristen einhalten                                             6\nc) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe,\nArbeits- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des\nFertigungsauftrags auswählen und bereitstellen\nd) Verfahrensweg und Arbeitsschritte nach personellen,\norganisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten\nplanen und abstimmen\ne) Mehrstellenarbeitsplätze rationell organisieren\n4\nf) Restmaterialien zwecks Weiterverarbeitung oder Ent-\nsorgung getrennt halten\ng) Betriebsdaten und Terminvorgaben für die Datenver-\narbeitung dokumentieren\n10   Bedienen und Überwachen       a) Fadenverbindungstechniken anwenden\nvon Vorbereitungsmaschi-      b) Vorbereitungsmaschinen mit Material bestücken,\nnen                               Spulen auswechseln und Fäden einziehen\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Fadenleitorgane prüfen, Fadenbremsen regulieren\nund Fadenreiniger einstellen\n14\nd) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie\nEinstellungs- und Produktionsdaten prüfen\ne) Vorbereitungsmaschinen einstellen und umrüsten\nf) Vorbereitungsmaschinen bedienen, Störungen fest-\nstellen, Fehlerbeseitigung einleiten\n11   Bedienen und Überwachen       a) Materialien anhand der Partiekarte prüfen, Abwei-\nvon Produktionsmaschinen          chungen melden\n6\n(§ 3 Nr. 11)                  b) Produktionsmaschinen mit Material bestücken, Spu-\nlen auswechseln und Fäden einziehen\nc) Fadenspannung einstellen, Fadenbrüche beheben\nund ihre Ursachen abstellen\nd) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie\nEinstellungs- und Produktionsdaten prüfen                      6\ne) Produktionsmaschinen bedienen, Störungen feststel-\nlen, Fehlerbeseitigung einleiten\nf) Warenabzug und Warenaufnahme überwachen\ng) Maschinen einrichten und umrüsten\n8\nh) Musterdatenträger wechseln\n12   Anwenden manueller Ferti-     a) Materialien und Vorprodukte zusammenstellen und\ngungstechniken                    bearbeiten\n(§ 3 Nr.12)                                                                              2\nb) Gestaltungseffekte mit verschiedenen Materialien\nvornehmen\nc) Produkte in verschiedenen Techniken und Ausführun-\ngen herstellen, insbesondere Handstickereien, Posa-             2\nmenten und Geflechte","260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n1                 2                                            3                                        4\n13   Nachbehandeln und Auf-       a) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit sowie\nmachen der Erzeugnisse          Einstellungs- und Produktionsdaten der Nachbe-\n(§ 3 Nr. 13)                    handrungs-, Aufmachungs- und Warenschaumaschi-\nnen prüfen                                                         4\nb) Nachbehandlungs-, Aufmachungs- und Warenschau-\nmaschinen bedienen, Störungen feststellen, Fehler-\nbeseitigung einleiten\nc) Maschinen einrichten und umrüsten\nd) Endkontrolle durchführen                                               4\ne) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen\n14   Vorrichten und Einstellen    a) Grundeinstellungen durchführen\nvon Maschinen                b) Zusatzeinrichtungen, Austausch- und Verschleißteile\n(§ 3 Nr. 14)                    ein- und ausbauen sowie einstellen\nc) elektrische und elektronische Bauteile und Geräte an\nden Produktionsmaschinen entsprechend den Sicher-\nheitsbestimmungen einsetzen, Fehlerbeseitigung ein-\nleiten                                                                      12\nd) Musterbildeinrichtungen, Fadeneintragselemente,Fa-\ndenbewegung und Warenabzug einstellen\ne) Maschine artikelspezifisch         umrüsten,    Probelauf\ndurchführen\nf) Muster kontrollieren\n15   Umgehen mit Betriebsda-      a) Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungssysteme\ntenerfassungs- und -aus-        handhaben\nwertungssystemen             b) Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen so-\n(§ 3 Nr. 15)                    wie speicherprogrammierbare Steuerungen hand-                               4\nhaben\nc) Betriebs- und Prozeßdaten bearbeiten, bewerten und\nerforderliche Maßnahmen einleiten\n16  Instandhalten der Werk-      a) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte nach War-\nzeuge, Maschinen und            tungsplan reinigen und schmieren\n4\nArbeitsgeräte                b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege hand-\n(§ 3 Nr. 16)                    haben\nc) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen\nd) planmäßige Inspektion durchführen, insbesondere\nVerschleißteile prüfen und beurteilen, austauschen                          10\noder Austausch veranlassen\ne) Werkstücke, Maschinenelemente und Baugruppen\ngemäß ihren Werkstoffeigenschaften bearbeiten\n17  Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 3 Nr. 17)                    der Qualitätssicherung beschreiben\n2\nb) Pflegesymbole anwenden\nc) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                    4\nFehlerbeseitigung einleiten\ne) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-\nten und dokumentieren\nf) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift für                          4\ndie Datenverarbeitung dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             261\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1               2                                            3                                    4\n18                            Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-\ndungsinhalte aus der laufenden Nummer 1O, aus der\nlaufenden Nummer 11 Buchstabe a bis f und aus der\nlaufenden Nummer 12 des Ausbildungsrahmenplans            8        4\nunter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte\nvertieft vermittelt werden.","262                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie*)\nVom 13. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                  §4\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                                     Ausbildungsberufsbild\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\nModenäher/Modenäherin\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-                    1 . Berufsbildung,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nTechnologie:                                                             3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§1                                          gieverwendung,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungs-                          5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-\nberufe im Rahmen einer Stufenausbildung                              schinen und Zusatzeinrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin sowie                       6. Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und\nder darauf aufbauende Ausbildungsberuf Modeschneider/                         Hilfsstoffen und Zubehör,\nModeschneiderin werden staatlich anerkannt.                               7. Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,\n8. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n§2\n9. Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und\nAusbildungsdauer\nDruck,\n(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Mode-                    10. Ausführen von Näharbeitsgängen,\nnäher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf\naufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Mode-                        11. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen tex-\nschneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr.                          tilen Artikeln,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\n12. Qualitätssicherung.\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                                  §5\nBerufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                                       Ausbildungsberufsbild\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                                Modeschneider/Modeschneiderin\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§3                                    1. Berufsbildung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\ngieverwendung,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Ma-\nschinen und Zusatzeinrichtungen,\n;  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\n6. Arbeitsvorbereitung,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     7. modelltechnische Bearbeitung,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrpan     8. Kollektions- und Serienfertigung,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-\nzeiger veröffentlicht.                                               9. Qualitätssicherung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                263\n§6                              2. Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf minde-\nAusbildungsrahmenpläne                           stens drei verschiedenen Maschinentypen in entspre-\nchender Losgröße ausführen,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach   3. Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qua-\nder in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse            litätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder\nnach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-     4. Schnitteile ausschneiden.\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine             (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\nvon den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruf-           gesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-       Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nder Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-            gieverwendung,\ndern.                                                         2. Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich-\nund Kettenstichmaschinen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-     3. Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-     4. Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,         5. Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-       6. Grundbindungen der Webware,\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 nach-\n7. fachspezifische Berechnungen.\nzuweisen.\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n§7                              sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAusbildungsplan                         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-                                    §10\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                                          Abschlußprüfung für den\nAusbildungsberuf Modenäher/Modenäherin\n§8                                  (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nBerichtsheft                         Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür\ndurchzusehen.\nkommen insbesondere in Betracht:\n§9                               1. als Arbeitsprobe:\nZwischenprüfung                              a) Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstel-\nlen von Temperatur, Zeit und Druck unter Berück-\n(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur\nsichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergeb-\nModenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des\nnisses,\nAusbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des\nersten Ausbildungsjahrs stattfinden.                                b) Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Eti-\nkettierung nach Verarbeitungs- und Auszeich-\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Mode-\nnungsvorschriften oder\nnäher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsaus-\nbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Mode-                   c) Bedienen von computerunterstützten Maschinen;\nschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach             2. als Prüfungsstücke:\n§ 42 des Berufsbildungsgesetzes.\na) Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der               oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-                Nähergebnisses, insbesondere nach NahtquaJität\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-                  und Weitenverteilung,\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            b) Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von\nwesentlich ist.                                                         Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in          c) modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren\ninsgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke                    der Reihenfolge von Arbeitsgängen.\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:           Die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert und die Prü-\n1. drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorge-         fungsstücke zusammen sollen mit 70 vom Hundert\ngebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten,         gewichtet werden.\ninsbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nFadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls          Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nregulieren,                                               Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-","264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nzialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\npraxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und        rationelle  gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nEnergieverwendung,                                    a) Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnitts-\nb) Betriebsorganisation,                                      anweisungen,\nc) Aufbau- und Ablauforganisation,                        b) Fertignähen und Finishen von BekJeldungsartikeln\noder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach\nd) Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zu-             Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder\nbehör,\nc) Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Beklei-\ne) Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen,              dungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.\nf) Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebe-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nhandlung,                                             Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\ng) Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und         Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und So-\n-maschinen;                                           zialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand\npraxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nfolgenden Gebieten in Betracht:\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und         rationelle\n3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:                        Energieverwendung,\na) Schablonen für Zuschnitt und Fertigung,                    b) Fertigungsplanung- und -steuerung,\nb) Interpretation technischer Zeichnungen von Klein-          c) Schnittbilderstellung,\nteilen und Nahtbildem;\nd) Qualitätssicherung,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ne) Produktgestaltung und Mode,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nf) Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung\nund Verwendung,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ng) Stilepochen und Produktpaletten;\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                 90Minuten,         b) Materialbedarfsrechnungen,\n3. im Prüfungsfach Gestaltung                                      c) Kostenrechnung;\nund Konstruktion                           90 Minuten,    3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                    a) Grundschnittabwandlung und Gradierung,\nund Sozialkunde                            60 Minuten.\nb) Schnittanalyse,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche             c) Interpretation und Darstellung modischer Tenden-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      zen;\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-              2. im Prüfungsfach Technische\nfächer das doppelte Gewicht.                                       Mathematik                                   90 Minuten,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-  3. im Prüfungsfach Gestaltung\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-             und Konstruktion                             90 Minuten,\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-         4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nreichende Leistungen erbracht werden.                             und Sozialkunde                              60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n§ 11\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAbschlußprüfung für den                      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 265\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag          werk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmache-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         rin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich\nmündlichen das doppelte Gewicht.                               des § 13 nicht mehr anzuwenden.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\n§13\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.                                                      Übergangsregelung\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-       dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-            schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nreichende Leistungen erbracht sind.                            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n§12                                                            §14\nAufhebung von Vorschriften                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-           Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nberufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/           bildung in der Bekleidungsindustrie vom 25. Mai 1971\nSchirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Hand-              (BGBI. 1S. 703) außer Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nAnlage1\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die BerufsausbildunQ\"zum Modenäher/zur Modenäherin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2    1  3\n2                                              3                                   4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§4 Nr. 3)                         Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht ertäutem\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-        Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                                                                           während\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 4 Nr. 4)                                                                             der gesamten\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nAusbildung\nleiten\nzu vennitteln\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ncf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nt) zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu .Bonn am 25. Februar 1997             267\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                     4\n5  Pflegen und Instandhalten    a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen\nvon Arbeitsgeräten, Ma-         reinigen\nschinen und Zusatzeinrich-   b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\ntungen\n(§ 4 Nr. 5)                  c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\n6  Eingangskontrolle und La-    a) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Einsatzmög-\ngerhaltung von Werk- und        lichkeiten unterscheiden\nHilfsstoffen und Zubehör     b) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben eingehen-\n(§ 4 Nr. 6)\nder Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör überprüfen\nund Ergebnisse festhalten\nc) Auswirkungen von Fehlern in Werk- und Hilfsstoffen\nund Zubehör auf die Verarbeitung und die Erzeug-\nnisqualität beurteilen, Mängel kennzeichnen und          4\nmelden\nd) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten\neinordnen und lagern\ne) Klimabedingungen im Lager berücksichtigen\nf) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör aus dem Lager\nnach Anforderungen zusammenstellen\n7  Zuschneiden und Stanzen      a) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem\nvon Werk- und Hilfsstoffen      Einsatz unterscheiden und handhaben\n(§ 4 Nr. 7)\nb) textile Bahnen legen\nc) Schnittschablonen auflegen und umzeichnen\nd) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen und ihre        6\nFolgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitäts-\nausfall der Fertigerzeugnisse erkennen, Maßnahmen\nzur Fehlerbeseitigung ergreifen\ne) Schnitteile ausschneiden, Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\n8  Behandeln von Werk- und      a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf\nHilfsstoffen mit Wärme und      Werk- und Hilfsstoffe überprüfen\nDruck\nb) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem          6\n(§ 4 Nr. 9)\nEinsatz unterscheiden und handhaben\nc) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln\n9  Ausführen von Näharbeits-    a) Basistraining absolvieren, insbesondere Fingerge-\ngängen                          schicklichkeits-, Tempo- und Körperentspannungs-        2\n(§ 4 Nr. 10)                    übungen\nb) Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen nach ihrem\nEinsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere\nDoppelsteppstichmaschinen und Kettenstichmaschi-\nnen\nc) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen\nd) Nähgarne und Maschinennadeln nach Art und Stärke\nauswählen\ne) Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Faden-           14\nspannung und Stichlänge überprüfen und regulieren\nf) Maschinennadeln auswechseln","268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                            3                                    4\ng) Doppelstepp- und Kettenstichnähte unterscheiden\nh) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-\nhaltung einnehmen\ni) Teile nähen, Ergebnis kontrollieren\nk) Nähte mit Einnadel- und Mehmadelnähmaschinen\nohne Zuführeinrichtung anfertigen, insbesondere\nSchließ-, Saum-, Einfaß- und Zickzacknähte sowie\nZiemähte\n1) Nähte in verschiedenen Ausführungen mit Einnadel-\nund Mehmadelnähmaschinen sowie Zuführeinrich-\ntungen anfertigen                                      14\nm) kurvengesteuerte, automatisierte und programmierbare\nNähaggregate bedienen, überwachen und regulieren\nn) Fehlerquellen feststellen, Auswirkungen beurteilen,\nFehlerbeseitigung einleiten\n10    Qualitätssicherung           a) Schwerpunkte des betrieblichen Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Nr. 12)                    systems unterscheiden\nb) Stichproben und Zwischenkontrollen durchführen\nc) Datenerfassungs- und          Datenauswertungssysteme\nhandhaben                                               6\nd) Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranz-\nbereiche beachten\ne) Qualitätsmängel ermitteln und ausbesserungsfähige\nFehler reparieren\nII. Berufliche Fachbildung\nZeltflche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1       2       3\n1                  2                                            3                                    4\n1   Zuschneiden und Stanzen      a) ausgeschnittene Teile auf Fehler kontrollieren\nvon Werk- und Hilfsstoffen   b) ausgeschnittene Teile kennzeichnen, sortieren und\n(§4 Nr. 7)                      einrichten\nc) tatsächlichen Materialverbrauch feststellen, Material-\nreste umweltgerecht sortieren\nd) Stoffe legen, Vor- und Nachteile verschiedener Lege-\ntechniken beurteilen                                             6\ne) Schnittbilder nach Vorgaben er:stellen, insbesondere\nnach Stoffbreite und -länge, Fadenlauf und Strich-\nrichtung\nf) Schnittstapel mustergerecht abrichten\ng) Zuschneidemaschinen vorrichten, bedienen und über-\nwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, au~gegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                 269\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                   2                                             3                                       4\n2  Planen und Vorbereiten       a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung\nvon Arbeitsabläufen              erfassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Arbeitsplatz, Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör unter\nBerücksichtigung des Fertigungsauftrags vorbereiten\nc) nach Arbeitsauftrag Zuschnitte und Zubehör einrichten                 6\nd) Fertigungsfristen berücksichtigen\ne) Bündel mit Fertigungsbegleitpapieren versehen und\nBereitstellung melden\n3  Behandeln von Werk- und      a) Wärme- und Druckempfindlichkeit der Werk- und\nHilfsstoffen mit Wärme und       Hilfsstoffe vor ihrer Behandlung feststellen\nDruck                         b) Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck\n(§ 4 Nr. 9)                      einstellen, überwachen und regulieren\nc) Wirkung von Temperatur, Zeit und Druck auf Werk-\nund Hilfsstoffe überprüfen                                           6\nd) Werk- und Hilfsstoffe positionieren, Fixiervorgang\nausführen\ne) Fixiereffekt auf optischen Ausfall und Festigkeit der\nVerbindung überprüfen\nf) Fertigerzeugnisse finishen\n4  Fertigen von Bekleidungs-    a) Maschinen- und Zubehörteile austauschen, einstellen\nartikeln oder sonstigen tex-     und Einstellung überprüfen\ntilen Artikeln               b) Stichlänge einstellen, Fadenspannung in Abhängig-\n(§ 4 Nr. 11)                     keit von der Werk- und Hilfsstoffart, Garn und Näh-\nmaschinennadel überprüfen und regulieren\nc) individuelle Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestal-\ntung aufeinander abstimmen\n14\nd) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisungen fertig-\nnähen, insbesondere unter Berücksichtigung eines\neffizienten Fertigungsablaufs\ne) Nähergebnis überprüfen, insbesondere nach Naht-\nqualität und Weitenverteifung\nf) Maschinenfehler feststellen, Fehlerbeseitigung ein-\nleiten\n5  Qualitätssicherung           a) Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße\n(§ 4 Nr. 12)                     sowie Verarbeitung und Etikettierung in Bezug auf\ndie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvor-\nschritten\nb) Begleitpapiere aus der Fertigung bearbeiten, Daten\nnach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen Daten-                4\nerfassung überprüfen und erfassen\nc) Erzeugnisse gemäß der betrieblich vorgeschriebenen\nAufmachungsarten lager- und versandfertig aufma-\nchen und verpacken\nd) Retouren und Reklamationen bearbeiten\n6                                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Aus-\nbifdungsinhalte aus der laufenden Nummer 1 und Aus-\nbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 3 bis 5\ndieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Be-                      16\nrücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie\ndes individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997. Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nAnlage2\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2    1  3\n2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§5Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                     b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Nr. 3)                        Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-        Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                                                                           während\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 5 Nr. 4)                                                                             der gesamten\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-\nAusbildung\nleiten\nzu vermitteln\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung Im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997             271\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                    4\na) Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen\n5  Pflegen und Instandhalten\nreinigen\nvon Arbeitsgeräten, Ma-\nschinen und Zusatzeinrich-   b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen\ntungen                       c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\n(§ 5 Nr. 5)                     gung einleiten\n6  Arbeitsvorbereitung          a) Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden unter ergonomi-\n(§ 5 Nr. 6)                     schen Aspekten vorbereiten\nb) Unterlagen für Arbeitsabläufe und Qualitätsüberwa-\nchung zusammenstellen\nc) Aufträge für externe Produktionen vorbereiten\nd) Termine überwachen, insbesondere Durchlaufzeiten                        10\nvon Fertigungsaufträgen\ne) Arbeitsabläufe unter Einbeziehung neuer Techniken\nerarbeiten und umsetzen\nf) Fertigungskosten, insbesondere Material- und Lohn-\nkosten, ermitteln und artikelbezogen vergleichen\n7  Modelltechnische Bearbei-    a) Grundschnitte analysieren\ntung                         b) Größen- und Sprungwerttabellen bei der Gradierung\n(§ 5 Nr. 7)                     von Schnitten anwenden\n10\nc) Lege- und Zuschnittanweisungen erarbeiten und opti-\nmieren\nd) Schnittbilder erstellen\n8  Kollektions- und Serienfer-  a) modellbezogene Besonderheiten herausarbeiten\ntigung\nb) Verarbeitungstechnik festlegen, insbesondere Stich-\n(§ 5 Nr. 8)\nund Nähmaschinentypen sowie Naht~rten\nc) Arbeitsgänge, Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung\nfestlegen                                                               12\nd) Modelle anfertigen\ne) Modellprüfung nach Checkliste vornehmen, insbe-\nsondere nach Paßform, Verarbeitung und Funktion,\nVerbesserungen vorschlagen\nf) Modelle und Serien arbeitsteilig fertigen und Endprü-\n12\nfung durchführen\n9  Qualitätssicherung           a) Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben von\n(§ 5 Nr. 9)                     Mustercoupons, Musterstoffen und Zubehör überprü-\nfen, Ergebnisse festhalten und auswerten\nb) ökologische Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe\nund Zubehör berücksichtigen\nc) Zusammenhänge der Qualitätssicherung heraus-\narbeiten, insbesondere zwischen Produktion, Service                      8\nund Kosten\nd) Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitäts-\nerhaltung einlagern\ne) Daten nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen\nDatenverarbeitung überprüfen und erfassen","272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung\nVom 14. Februar 1997\nAuf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der               - 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, ein-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI.                     schließlich der Verglasung,\n1S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Geset-\nzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert                  - 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                    Beiputzarbeiten,\nschaft:                                                               - 3 vom Hundert für den Estrich,\n- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitär-\nArtikel 1                                     bereich,\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\n- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1\num Zug gegen Besitzübergabe,\nS. 24 79), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n6. September 1995 (BGBI. 1S. 1134), wird wie folgt geän-              - 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,\ndert:\n- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistun-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     gen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz\nanteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bau-\n,,Als Bürge können nur Körperschaften des öffentli-\nvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit\nchen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser\nder Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu er-\nVerordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum\nrechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen\nGeschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versiche-\nmit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1\nrungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb\nentgegengenommen werden kann.\nder Bürgschaftsversicherung im Inland befugt\nsind.\"                                                       (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des\nb) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:                § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-\nordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet\n\"1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb              werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur\nder Vertrauensschadensversicherung im Inland         Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert\nbefugt ist und\".                                     der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegen-\nnehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen\n2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                        lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4\n\"(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des            und Absatz 2 entsprechend.\"\nAbsatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben\nTeilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegen-\n3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen\nlassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden          a) Nummer 4 wird aufgehoben.\nVomhundertsätzen zusammengesetzt werden:\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalgesellschaft\"\n1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen,                durch das Wort „Kapitalanlagegesellschaft\" ersetzt.\nin denen Eigentum an einem Grundstück übertra-\ngen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertrags-        c) Nummer 6 Buchstabe c wird aufgehoben.\nsumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht\nbestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn\nder Erdarbeiten,                                      4. § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. von der restlichen Vertragssumme                           ,,1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß\n- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, ein-\nvon Verträgen über Grundstücke, grundstücksglei-\nschließlich Zimmererarbeiten,\nche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume\n- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dach-                 vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß sol-\nflächen und Dachrinnen,                                     cher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittel-\n- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Hei-              bar nach der Annahme des Auftrages die in § 10\nzungsanlagen,                                               Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben\nund spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-\n- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitär-          handlungen Ober den vermittelten oder nachge-\nanlagen,                                                    wiesenen Vertragsgegenstand die In § 10 Abs. 2\n- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektro-          Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3\nanlagen,                                                    erwähnten Angaben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997                   273\n2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-                  oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte\nstabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des                  Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nAuftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5             vorlegt oder\".\nbis 7 erwähnten Angaben,\".\nArtikel2\n5. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:                                                                        Übergangsvorschriften\n\"Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum               Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftrag-\nkeine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung           gebers nach§ 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997\nerlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spä-     geltenden Fassung abzusichern haben, können die Ver-\ntestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle      träge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften\ndes Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung           abwickeln.\nzu übermitteln.\"\nArtikel3\n6. § 18 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\n,, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prü-                                Inkrafttreten\nfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nG. Rexrodt"]}