{"id":"bgbl1-1997-1-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":1,"date":"1997-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_1.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1997-01-11T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1997\nVerordnung\nnach§ 3 Abs. 4 des Auslindergesetzes\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom11.Januar1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3         besitzen, können bis zum 31. Dezember 1997 im Bun-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom          desgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen,\n9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert        wenn sie erlaubt eingereist sind und sich seither recht-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1         mäßig im Bundesgebiet aufhalten und wenn minde-·\nS. 1126), verordnet das Bundesministerium des Innern:           stens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung\nbesitzt. Sie bedürfen bis zum Ablauf der Antragsfrist\nund im Fall der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Ent-\nArtikel 1                              scheidung der Ausländerbehörde über den Antrag kel-\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-          ner Aufenthaltsgenehmigung. Die Antragsfrist und die\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt            Befreiung enden vorzeitig, wenn\ngeändert durch die Verordnung vom 14. November 1996             1. eine der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen\n(BGBI. 1S. 1727), wird wie folgt geändert:                         entfällt,\n2. der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes\n1. § 2 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     ausreisepflichtig wird oder\n3. der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht\n2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 an~efügt:                      vorübergehenden Grunde ausreist, bevor er die\n\"(4) Staatsangehörige unter 16 Jahren von Bosnien             Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. ..\nund Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien,\nvon Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der\nArtikel2\nTürkei und von. Tunesien, die einen Nationalpaß oder\neinen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis              Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1997 in Kraft.\nBonn,den11.Januar1997\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}