{"id":"bgbl1-1996-9-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":9,"date":"1996-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_9.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau","law_date":"1996-02-08T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996                     169\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau*)\nVom 8. Februar 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                 4.    Produkte und Leistungserstellung im Versicherungs-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                        untemehmen:\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n4.1 Versicherungsprpdukte für Privatkunden,\nS. 2525) geändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                    4.2 weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsun-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                        temehmens,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                     4.3 weitere Finanzdienstleistungsprodukte,\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-                 4.4 Antragsbearbeitung,\nschung und Technologie:                                               4.5 Vertragsbearbeitung,\n§1                                  4.6 Leistungsbearbeitung;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    5.    Rechnungswesen:\nDer Ausbildungsberuf VersicherungskaufmannNersiche-               5.1 Buchführung,\nrungskauffrau wird staatlich anerkannt.\n5.2 Kostenrechnung,\n§2                                  5.3 Planungsrechnung und Controlling,\nAusbildungsdauer                              5.4 Revision.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nin den Berufsbildpositionen 4.4 (Antragsbearbeitung), 4.5\n§3                                 (Vertragsbearbeitung) und 4.6 {Leistungsbearbeitung)\nsind in mindestens zwei Positionen zwei unterschied-\nAusbildungsberufsbild\nliche der drei Spartenbereiche Lebens- und Unfallver-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens              sicherung, Krankenversicherung und Schadenversicherung\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                           zugrunde zu legen. Im Spartenbereich Schadenversiche-\n1.    das Ausbildungsunternehmen:                                    rung kann zwischen den Zweigen Haftpflicht- und Rechts-\nschutzversicherung oder Kraftfahrtversicherung oder\n1.1   Stellung, Rechtsform und Struktur,                             Sachversicherung gewählt werden.\n1.2   Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.3   Personalwirtschaft und Berufsbildung,                                                        §4\n1.4   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-                           Ausbildungsrahmenplan\nverwendung;\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n2.    Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommuni-             den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur\nkationssystemen:                                               sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n2.1 Arbeitsorganisation,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommu-                und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts Ist insbe-\nnikationssystemen,                                             sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit;                                 bildung vorausgegangen Ist oder betriebspraktlsche Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n3.    Versicherungsmärkte und Vertrieb:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n3.1 die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Ge-             Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nsamtwirtschaft,                                                dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n3.2 Versicherungsmärkte,                                             keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die Insbesondere selbständiges Planen,\n3.3 Kundeninteressen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\n3.4 Vertrieb und Marketing,                                          gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n3.5 kundenorientlerte Kommunikation,                                 zuweisen.\n3.6 Produktgestaltung;\n§5\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                          Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    bildungsplan zu erstellen.","170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\n§6                                    und fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rah-\nBerichtsheft                               men der Leistungserstellung praktisch anwenden\nkann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssitua-\n-Oer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines            tion des Privatkunden analysieren und einen Individuel-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu            len Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nach-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu             weisen, daß er die Wechselwirkungen zwischen Markt,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig            Untemehmensinteressen und Kundenwünschen be-\ndurchzusehen.                                                      rücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b\nsind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche\n§7                                    und Zweige zugrunde zu legen.\nZwischenprQfung\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eirie\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des           In 90 Minuten ·soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             gaben und FAiie aus den Gebieten\na) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen I und II fOr das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-          b) Personalwirtschaft und BerufsbHdung,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nc) Wirtschaftsordnung und -politik,\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-              d) unternehmerisches Handeln\nbildung wesentlich ist.                                          . bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-          und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\nbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten              und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-\nin den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:                   lungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.\n1. Arbeitsorganisation,                                       4. Prüfungsfach Kundenberatung:\n2. Versicherungswirtschaft,                                        In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                   ten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer\nvon zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-            Gebieten Kundeninteressen, kundenorientierte Kom-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in             munikation, Produktgestaltung sowie Produkte und\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                             Leistungserstellung zeigen, daß er in der Lage ist, Ge-\nspräche mit Kunden systematisch und sltuationsbezo-\n§8                                    gen vorzubereiten und zu fahren. Hierbei sind die be-\nAbschlußprüfung                               trieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubil-\ndenden zugrunde zu legen. Dem PrOfling ist eine Vorbe-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           reitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist             genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-\nten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern     durchgefOhrt wird.\nArbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versicherungs-\nwirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie münd-          (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nlich im Prüfungsfach Kundenberatung durchzuführen.            gen in bis zu zwei Fächern mit .mangelhaft• und in dem\ndritten Fach mit mindestens .ausreichend• bewertet wor-\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächem si_nd:\nden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen\n1. Prüfungsfach Arbeitsorganisation und Rechnungs-            des Prüfungsausschusses In einem der mit .mangelhaft\"\nwesen:                                                    bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-    mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsorganisation        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nund Rechnungswesen bearbeiten. Er soll dabei zeigen,     geben kann. Das Fach Ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\ndaß er die Sachgebiete versteht. Aufgaben analysieren,    der Ermitttung des Ergebnisses für dieses PrOfungsfach\nLösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.     sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n2. Prüfungsfach Versicherungswirtschaft:\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-        (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\ngaben und Fälle aus den Gebieten                         Gesamtergebnis, In mindestens drei der vier Prüfungs-\nfächer sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungs-\na) Organisation der Versicherungswirtschaft,\nfächer Versicherungswirtschaft und Kundenberatung\nb) Leistungserstellung,                                  mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.\nc) Vertrieb und Märkte,                                  Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die\nPrüfungsfächer Versicherungswirtschaft und Kunden-\nd) Versicherungsprodukte für Privatkunden                beratung Im Verhlltnis 2:1 zu gewichten. Werden die Prü-\nbearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling    fungsleistungen in einem Prüfungsfach mit .ungenügend•\nnachweisen, daß er die rechtlichen, wirtschaftlichen     bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n•","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996               171\n§9                                                              §10\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten       Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       bildung zum Versicherungskaufmann vom 15. Juli 1977\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften           (BGBI. 1S. 1271) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\ndieser Verordnung.\nBonn, den 8. Februar 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nAnlagel\n(zu§4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                      zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                           3\n1.        Das Ausbildungsunternehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform                   a)  Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\nund Struktur                               unternehmens inhaltlich und regional herausstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)\nb) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt beschreiben\nc) die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienst-\nleistungen für das Ausbildungsunternehmen und seine Kunden\nherausstellen\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretungen be-\nschreiben\ne)  Rechtsform des Ausbildungsunternehmens sowie die Zusammen-\narbeit in der Unternehmensgruppe darstellen\nt)  Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-\nunternehmens darstellen\n1.2       Kompetenzen der Mitarbeiter            a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-\nund Mitarbeiterinnen                       setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg u_nd für\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                       die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen\nb) das Rollenverständnis der Mitarbeiter im Innen- und Außendienst\nsowie die Notwendigkeit ihres partne;schaftlichen Zusammen-\nwirkens begründen\nc) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung und\n-entwicklung im Ausbildungsunternehmen beschreiben und die\neigene Beurteilung als wichtiges Instrument erkennen\nd) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der\nMitarbeiter erklären\ne) sich mit Aspekten menschengerechter Arbeitsbedingungen aus-\neinandersetzen und zu Verbesserungen im eigenen Arbeits-\numfeld beitragen\nt)  Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische\nAufgaben teamorientiert bearbeiten\n1.3        Personalwirtschaft und                a) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaffung\nBerufsbildung                              und -einsatz beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                   b) Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Vertragsarten und Ver-\ngütungssysteme des Innen- und des angestellten Außendienstes\nim Vergleich zum selbständigen Versicherungsvertreter be-\nschreiben\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die\nPositionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben\nd) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-\nliehen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bei-\nspiele erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996             173\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\ne) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Dienst- oder\nBetriebsvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren\nZustandekommen berichten\nf)   Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären\ng) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nstellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System be-\nschreiben\nh) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung verschiedener Lerntechniken zu\nseiner Umsetzung beitragen\nQ betriebliche und überbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten in der\nVersicherungswirtschaft nennen und den Nutzen für die persön-\nliehe Entwicklung sowie den Unternehmenserfolg herausfinden\n1.4       Arbeitssicherheit, Umweltschutz     a) berufsbezogene Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvor-\nund rationelle Energieverwendung         schritten im Ausbildungsbetrieb anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)\n- b) die Bedeutung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit\nsowie Grundsätze menschengerechter Arbeitsgestaltung an Bei-\nspielen des Ausbildungsbetriebes erklären\nc) Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung ergonomischer Grund-\nsätze an betrieblichen Beispielen erläutern\nd) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\nchen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen\ne) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen\n2.        Arbeitsorganisation mit\nInformations- und\nKommunikationssystemen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                 a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)                     und über die Aufgaben der für die Leistungserstellung wesent-\nliehen Organisationseinheiten berichten\nb) die Grundsätze von Zentralisierung, Dezentralisierung und Dele-\ngation im Ausbildungsunternehmen sowie deren Umsetzung und\nAuswirkungen im Ausbildungsbetrieb an Beispielen darstellen\nc)   Möglichkeiten menschengerechter Arbeitsplatz- und Arbeits-\nraumgestaJtung unter Berücksichtigung ergonomischer Grund-\nsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darsteflen\nd) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\nhaben und Informationsquellen nutzen\ne)   verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\n2.2       Funktion und Wirkung                a)   Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\nvon Informations- und                    einsetzen\nKommunikationssystemen\nb) Auswirkungen von Informations- und Kammunikationssystemen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)\nauf die Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen\nund Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetrie-\nbes beschreiben","174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nlfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n2.3        Datenschutz und                      a) die Regelungen des Datenschutzes für das Ausbildungsunter-\nDatensicherheit                           nehmen und seine Mitarbeiter einhalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen\n3.         Versicherungsmärkte\n.     und Vertrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1        Die Bedeutung                        a) die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Versicherungswirt-\nder Versicherungswirtschaft               schaft als Risikoträger, Kapitalsammelbecken und Arbeitgeber\nin der Gesamtwirtschaft                   erkJären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)\nb) den Beitrag der Versicherungswirtschaft zur Risikovermeidung und\ndie Wechselwirkung zu anderen Wirtschaftsbereichen heraus-\nstellen\n3.2        Versicherungsmärkte                  a) über grundlegende Markt- und Wettbewerbsbedingungen des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                      Binnenmarktes der Europäischen Union berichten\nb) wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen Versiehe-\nrungsmarkt und den hinsichtlich Größe und Bedeutung wichtig-\nsten Versicherungsmärkten der Europäischen Union darstellen\nc) über rechtliche Rahmenbedingungen für die Versicherungstätig-\nkeit auf den deutschen Versicherungsmärkten berichten\n3.3        Kundeninteressen                     a) sich mit Erwartungen der Kunden bei Beratung, Betreuung und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                      Regulierung auseinandersetzen und die entsprechenden Service-\nleistungen des Ausbildungsunternehmens darstellen\nb) Auswirkungen wichtiger Gesetze und Vorschriften zum Schutz\nvon Versicherungskunden anhand von Beispielen darstellen\n3.4        Vertrieb und Marketing               a) Marktsegmentierung am Beispiel des Ausbildungsunternehmens\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4)                      beschreiben\nb) Ziele und Maßnahmen von Werbung und Verkaufsförderung des\nAusbildungsunternehmens an Beispielen erläutern\nc) die Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens von anderen\nVertriebswegen der Versicherungswirtschaft abgrenzen\nd) über Steuerungselemente zur Erreichung von Unternehmens-\nzielen berichten\n3.5       Kundenorientierte Kommunikation      a) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5)                     situationsgerecht nutzen\nb) Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten\nc) Risikoanalysen durchführen und Problemlösungen anbieten, die\nden Bedarf und die wirtschaftliche Situation des Kunden berück-\nsichtigen\nd) Kunden über Schadenursachen informieren sowie über Schaden-\nverhütung und Schadenminderung beraten\ne)    Regeln für kundenorientiertes Verhalten im Gespräch und in der\nKorrespondenzanwenden\nf)    mit Kunden und Interessenten situationsbezogen korrespondieren\ng) Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Interessenten\n~\nunter Anleitung planen, durchführen und nachbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996           175\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n3.6       Produktgestaltung                   a) Produkte des Ausbildungsunternehmens mit Produkten von Mit-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.6)                     bewerbern an Beispielen vergleichen\nb) Einflußfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungsprodukten\nherausstellen\nc) die Wechselwirkung zwischen Kundenwünschen und -bedürf-\nnissen sowie Produktgestaltung am Beispiel erläutern\nd) Wirkungen von Produktänderungen auf den Unternehmenserfolg\nbes.chreiben\n4.        Produkte und Leistungserstellung\nim Versicherungsunternehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Versicherungsprodukte               a) Versicherungsprodukte aus den Spartenbereichen Lebens- und\nfür Privatkunden                         Unfallversicherung, Krankenversicherung und Schadenversiche-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     rung beschreiben\nb) den Nutzen der Versicherungsprodukte für den Kunden darstellen\n4.2       Weitere Versicherungsprodukte des   a) Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens an Bei-\nAusbildungsunternehmens                  spielen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)\nb) den Nutzen der Versicherungsprodukte für den Kunden darstellen\nc) Produkte für Privatkunden zu Produkten für andere Zielgruppen\nan Beispielen abgrenzen\n4.3       Weitere Finanzdienstleistungs-      a) wesentliche Finanzdienstleistungsprodukte des Ausbildungs-\nprodukte                                 unternehmens und seiner Kooperationspartner beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)\nb) den Nutzen der Finanzdienstleistungsprodukte für den Kunden\ndarstellen\n4.4       Antragsbearbeitung                  a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4)                     bearbeitung anwenden\nb) Arbeitsabläufe beim Zustandekommen von Versicherungsver-\nträgen erklären\nc) die für die Risikobeurteilung erheblichen Merkmale feststellen\nund über den Antrag entscheiden\nd) Beiträge ermitteln\ne) Rückversicherungsarten ur:id Grundsätze der Mitversicherung\nbeschreiben\n4.5       Vertragsbearbeitung                 a)   Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Vertrags-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5)                     bearbeitung anwenden\nb) die Bedeutung von Bestandspflege und Vertragserhaltung fest-\nstellen\nc)   Maßnahmen zur Bestandspflege und Vertragserhaltung durch-\nführen\nd) Gründe und Arten von Vertragsänderungen und Vertragsbeendi-\ngungen darstellen\ne) über betriebliche Verfahren bei Zahlungsverzug des Kunden be-\nrichten sowie lnkassovorgänge bearbeiten","176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n4.6       Leistungsbearbeitung                a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Leistungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6)                     bearbeitung anwenden\nb) die formelle und materielle Deckung prüfen, die Leistung dem\nGrunde und dem Umfang nach feststellen\nc) die für den Leistungsfall notwendige Schadenrückstellung bilden\nd) Regreßmöglichkeiten und Teilungsabkommen entsprechend dem\nVersicherungszweig beachten\n5.        Rechnungswesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Buchführung                         a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)                     Buchführung ertäutern\nb) Buchungen unterschiedlicher Geschäftsfälle vornehmen\n5.2       Kostenrechnung                      a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten darstellen\n5.3       Planungsrechnung und                a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-\nControlling                              instrument beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) Controlling an betrieblichen Beispielen erläutern\nc)   Anwendungsmöglichkeiten und Aufbau von Statistiken im Ausbil-\ndungsbetrieb erläutern\n5.4       Revision                            a) über Aufgaben und Ziele von Revisionen berichten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)\nb) interne und externe Revision im Ausbildungsunternehmen unter-\nscheiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996          177\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.4 Antragsbearbeitung\nin Verbindung mit\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,\n4.2 weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,\n4.3 weitere Finanzdienstleistungsprodukte\nzu vermitteln und Im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.5 Vertragsbearbeitung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,\n3.2 Versicherungsmärkte,\n3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,\n3.5 kundenorientierte Kommunikation\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n3.6 Produktgestaltung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.6 Leistungsbearbeitung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbiJdpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996           179\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Buchführung,\n5.2 Kostenrechnung,\n5.3 Planungsrechnung und Controlling,\n5.4 Revision\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i,\nzu vermitteln und in Verbindung mit\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,\nzu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.","180                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tel11 enthlft Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentficher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) ~errechtlche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\neetzung erlassenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvcnchrlften.\nLaufenclw Bezug nw Im Vertagsabonnement. Postanechrift für Abonnements-\nbestellungen IOWie Bestellungen bereits nc:hiel MIi MIi Ausgaben:\nBundeeanzelgerVerlagegee.m.b.H., Poatfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugsprela fOr Tel11 und Tell II halbjlhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzilgllch Vwsandkosten. Dieeer Preis gilt auch fOr\nBundeegesetzbller, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gega'I Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorauarechnung.\nPreis dieaer Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  BundnanzelgerVerlagsps.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nP~·Z5702,Entgeltbuahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt7%.\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 1. Februar 1996\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                                     3. \"28. Modeforum Offenbach\"\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt                                       vom 20. bis 22. April 1996 in Offenbach\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17                                   4. \"102. Internationale Lederwarenmesse\"\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),                                         vom 24. bis 27. August 1996 in Offenbach\nund des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes\nvom 25~ Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1 S. 156)                                     5. \"35. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Ausstel-\nwird bekanntgemacht:                                                                        lung\"\nvom 21. bis 29. September 1996 in Friedrichshafen\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird\nfür die folgenden Ausstellungen gewährt:                                                 6. \"35. Internationaler CARAVAN SALON DÜSSELDORF\"\nvom 28. September bis 6. Oktober 1996 in Düssel-\n1. \"101. Internationale Lederwarenmesse\"\nvom 24. bis 27. Februar 1996 in Offenbach                                             dorf\n2. \"48. Internationale Handwerksmesse München\"                                           7; \"29. Modeforum Offenbach\"\nvom 9. bis 17. März 1996 in München                                                   vom 19. bis 21. Oktober 1996 in Offenbach\nBonn, den 1. Februar 1996\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger"]}